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E-9656/2025

E-9656/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-01-05 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Beschwerde beschränkt sich ausweislich der Anträge und Begründung auf die Frage des Wegweisungsvollzugs und ist im Übrigen in Rechtskraft erwachsen.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 5.2.2 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sich gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung in Beachtung der völker- und landesrechtlichen Bestimmungen grundsätzlich als zulässig erweist. Griechenland hält sich als sicherer Drittstaat nicht nur an das Rückschiebungsverbot, sondern kommt als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) auch seinen weiteren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Trotz schwerer Lebensbedingungen und beschwerlicher Alltagsbewältigung ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. einlässlich die Referenzurteile E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2 und E. 7, D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2 und 9.1, je m.w.H., jüngst bestätigt durch das Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1). Auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung kann verwiesen werden und die sehr pauschalen Ausführungen in der Beschwerde sowie die angeführten Quellen vermögen die Regelvermutung, Griechenland ermögliche auch dem Beschwerdeführer eine menschenwürdige Existenz, nicht umzustossen. Selbst wenn er bei seinem bisherigen Aufenthalt in Griechenland mit schwierigen Bedingungen konfrontiert gewesen wäre, ist davon auszugehen, er vermöge nach der Rückkehr - hinreichende Bemühungen vorausgesetzt - für seine Grundbedürfnisse aufzukommen. Bereits der Umstand, dass er sich nach der Schutzgewährung nur wenige Wochen in Griechenland aufgehalten hat, lässt darauf schliessen, er habe sich nicht in einer Weise um eine wirtschaftliche und soziale Integration in Griechenland bemüht, die von ihm erwartet werden darf. Ausserdem ergibt sich aus seinen Aussagen am Rückübernahmegespräch, dass er nicht alle Unterstützungsmöglichkeiten in Anspruch genommen hat (z.B. A17, F29ff.). Was seinen Gesundheitszustand betrifft, ergibt sich aus den Akten keine schwere Erkrankung (wie nachfolgend aufgezeigt) im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung, mit welcher die Vermutung der Zulässigkeit umgestossen werden könnte.

E. 5.3.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 zu Art. 18 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL; SR 142.281) besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung nach Griechenland in der Regel zumutbar ist. Die betroffene Person hat die Möglichkeit, diese Legalvermutung umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.3).

E. 5.3.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Legalvermutung der Zumutbarkeit nicht umzustossen und keine konkreten Anhaltspunkte dafür darzutun vermag, dass er im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Er hat, obschon zumutbare Möglichkeiten bestehen, keine ausreichenden Schritte unternommen, um in Griechenland eine Lebensgrundlage aufzubauen. In diesem Zusammenhang stellt das Gericht nicht in Abrede, dass fehlende Sprachkenntnisse eine zusätzliche Herausforderung, insbesondere bei der Arbeitssuche, darstellen können. Gleichwohl schliesst dieser Mangel nicht per se die Möglichkeit aus, eine Beschäftigung zu finden. Aus seinen Aussagen, die Sprachkurse im Camp habe er aufgrund seines Augenleidens nicht in Anspruch genommen, geht sodann kein besonderes Bemühen hervor, die Sprache zu erlernen. Es kann angenommen werden, dass er trotz des lichtempfindlichen Auges Möglichkeiten gehabt hätte, sich um den Spracherwerb zu bemühen. Allein die zeitliche Komponente schliesst ein intensives Bemühen, allenfalls unter Zuhilfenahme der zur Verfügung stehenden Unterstützung, sich existenziell in Griechenland zurechtzufinden, aus. Im Übrigen steht ihm ein Beschwerderecht zu, sollte er sich von den griechischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen. Auch unter dem humanitären Aspekt steht der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einem Vollzug der Wegweisung nach Griechenland nicht entgegen. Gemäss den sich in den vorinstanzlichen Akten befindenden medizinischen Unterlagen vom 13. November 2025 habe der Beschwerdeführer über Schmerzen und Lichtempfindlichkeit des rechten Auges und über Kopfschmerzen geklagt. Gemäss der augenärztlichen Untersuchung habe er am rechten Auge insbesondere eine diffuse Hornhauttrübung, ein Glaskörperprolaps, eine chronische Netzhautablösung und an der Iris sei ein ophthalmologischer Eingriff in Afghanistan vorgenommen worden. Es bestehe kein akuter Handlungsbedarf und es wurde empfohlen, das Auge zu befeuchten (A18). Gemäss den Akten hatte er am 11. Dezember 2025 einen Termin in der Augenklinik (ebd.), ein entsprechender Bericht wurde bis anhin nicht zu den Akten gereicht. In antizipierender Beweiswürdigung kann entgegen dem Einwand in der Beschwerde darauf verzichtet werden, den Bericht abzuwarten. Es besteht nämlich kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer sei auf eine dringende und nahtlose ärztliche Behandlung angewiesen, zumal seit seiner Ankunft in der Schweiz nicht von einem akuten Behandlungsbedarf des Auges ausgegangen wurde (A18). Entsprechend ist nicht mit einer erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands im Falle eines Wegweisungsvollzugs zu rechnen. Eine allfällig notwendige medizinische Behandlung steht ihm grundsätzlich auch in Griechenland zur Verfügung (vgl. dazu einlässlich das Referenzurteil D-2590/2025 E. 9.7). Er hatte seinen Angaben zufolge in Griechenland bereits Zugang zu ärztlicher Versorgung in einem Spital von UNICEF in B._______. Auch wenn seinen Aussagen zufolge ihm das benötigte Medikament in B._______ nicht von den Ärzten im UNICEF Spital ausgehändigt worden seien, hätte er die Möglichkeit gehabt, sich bei seinem Aufenthalt in Athen um weitere medizinische Versorgung zu bemühen, was er nicht weiter versucht habe (A17, F35ff.). Es darf aber von ihm erwartet werden, dass er entsprechende Schritte bei einer Rückkehr nach Griechenland unternimmt. Dies gegebenenfalls, indem er sich an unterstützende Stellen wendet. Ergänzend kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung betreffend den Zugang zur medizinischen Versorgung von Schutzberechtigten in Griechenland verwiesen werden. Die unter Hinweis auf verschiedene - teilweise veraltete - Quellen pauschal erhobene Kritik in der Beschwerde vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen.

E. 5.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich schliesslich auch als möglich, zumal die griechischen Behörden am 25. November 2025 seiner Rückübernahme explizit zugestimmt haben und er über eine bis zum 21. August 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG). Es obliegt dem Beschwerdeführer, nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).

E. 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich sodann, dass sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-9656/2025 Urteil vom 5. Januar 2026 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richter Lukas Müller, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2025 / N (...) Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. November 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 18. März 2025 bereits in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hatte und ihm am 22. August 2025 Schutz in Griechenland gewährt wurde. C. Gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungs-Richtlinie) und das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) ersuchte das SEM die griechischen Behörden am 12. November 2025 um Rückübernahme des Beschwerdeführers. D. Anlässlich des Gesprächs zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat vom 27. November 2025 (Protokoll in den SEM-Akten [...] [nachfolgend A]-17/8) befragte das SEM den Beschwerdeführer - im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung - zu seinem Aufenthalt in Griechenland und gewährte ihm das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur voraussichtlichen Wegweisung nach Griechenland sowie zum medizinischen Sachverhalt. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er habe in Afghanistan die 12. Klasse abgeschlossen und danach bei einem Automechaniker eine Lehre gemacht. Während der Lehre sei es zu einem Unfall mit seinem Auge gekommen und er habe die Lehre abgebrochen. Im Jahr 2021 habe er Afghanistan verlassen und habe sich über 3 Jahre in Iran aufgehalten, bevor er im August 2025 nach Griechenland gelangt und dort um Asyl ersucht habe. Am 22. August 2025 habe er einen positiven Entscheid erhalten und am 24. September 2025 sei er nach Österreich und weiter in die Schweiz gereist. Er habe wegen seines Auges in Griechenland nicht arbeiten können. Sein Auge sei sehr lichtempfindlich. Er habe nicht versucht, Unterstützung durch den griechischen Staat zu erhalten. Er habe sich auch nie an ein Migrant Integration Center (MIC) gewandt, um Unterstützung zu erhalten. Wegen seines Auges sei er in B._______ in einem Spital gewesen, das von UNICEF geführt werde. Man habe ihm gesagt, man könne ihm keine Medikamente aushändigen und es gebe kein Augenspital in B._______. Wegen seines Auges sei er in der Schweiz in einem Spital behandelt worden und habe Tropfen bekommen. Abgesehen vom Auge habe er keine gesundheitlichen Beschwerden. Zu einer allfälligen Rückkehr nach Griechenland führte er aus, er sei in Griechenland von der Polizei und der Grenzwache schlecht behandelt worden. Griechenland sei nie sein Zielland gewesen. E. Die griechischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen am 25. November 2025 zu. Gleichzeitig informierten sie darüber, dass der Beschwerdeführer in Griechenland am 22. August 2025 als Flüchtling anerkannt worden sei und über eine bis am 21. August 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. F. In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 4. Dezember 2025 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe in Griechenland keine medizinische Behandlung für sein Auge erhalten. Er befürchte, dass er bei einer Rückkehr aufgrund mangelnder oder ausbleibender Behandlung und Medikation erblinden könne. Das SEM habe es unterlassen, sich mit den konkreten Auswirkungen seines Augenleidens auf die Integrationsmöglichkeiten in Griechenland auseinanderzusetzen. Ausserdem habe er sich in Griechenland nicht sicher gefühlt, habe Drohungen erhalten und ihm sei von den Grenzbeamten sei Mobiltelefon gestohlen worden. Überdies seien in der Schweiz zusätzliche medizinische Abklärungen ausstehend, welche das SEM nicht abgewartet habe, wodurch der medizinische Sachverhalt nicht abschliessend erstellt sei. G. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2025 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. H. Am 5. Dezember 2025 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. I. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2025 erhob der Beschwerdeführer, handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter, gegen den Nichteintretensentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. Am 16. Dezember 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. K. Am 16. Dezember 2025 reichte die Rechtsvertretung eine Vertretungsvollmacht zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Beschwerde beschränkt sich ausweislich der Anträge und Begründung auf die Frage des Wegweisungsvollzugs und ist im Übrigen in Rechtskraft erwachsen.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 5.2.2 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sich gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung in Beachtung der völker- und landesrechtlichen Bestimmungen grundsätzlich als zulässig erweist. Griechenland hält sich als sicherer Drittstaat nicht nur an das Rückschiebungsverbot, sondern kommt als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) auch seinen weiteren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Trotz schwerer Lebensbedingungen und beschwerlicher Alltagsbewältigung ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. einlässlich die Referenzurteile E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2 und E. 7, D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2 und 9.1, je m.w.H., jüngst bestätigt durch das Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1). Auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung kann verwiesen werden und die sehr pauschalen Ausführungen in der Beschwerde sowie die angeführten Quellen vermögen die Regelvermutung, Griechenland ermögliche auch dem Beschwerdeführer eine menschenwürdige Existenz, nicht umzustossen. Selbst wenn er bei seinem bisherigen Aufenthalt in Griechenland mit schwierigen Bedingungen konfrontiert gewesen wäre, ist davon auszugehen, er vermöge nach der Rückkehr - hinreichende Bemühungen vorausgesetzt - für seine Grundbedürfnisse aufzukommen. Bereits der Umstand, dass er sich nach der Schutzgewährung nur wenige Wochen in Griechenland aufgehalten hat, lässt darauf schliessen, er habe sich nicht in einer Weise um eine wirtschaftliche und soziale Integration in Griechenland bemüht, die von ihm erwartet werden darf. Ausserdem ergibt sich aus seinen Aussagen am Rückübernahmegespräch, dass er nicht alle Unterstützungsmöglichkeiten in Anspruch genommen hat (z.B. A17, F29ff.). Was seinen Gesundheitszustand betrifft, ergibt sich aus den Akten keine schwere Erkrankung (wie nachfolgend aufgezeigt) im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung, mit welcher die Vermutung der Zulässigkeit umgestossen werden könnte. 5.3 5.3.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 zu Art. 18 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL; SR 142.281) besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung nach Griechenland in der Regel zumutbar ist. Die betroffene Person hat die Möglichkeit, diese Legalvermutung umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.3). 5.3.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Legalvermutung der Zumutbarkeit nicht umzustossen und keine konkreten Anhaltspunkte dafür darzutun vermag, dass er im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Er hat, obschon zumutbare Möglichkeiten bestehen, keine ausreichenden Schritte unternommen, um in Griechenland eine Lebensgrundlage aufzubauen. In diesem Zusammenhang stellt das Gericht nicht in Abrede, dass fehlende Sprachkenntnisse eine zusätzliche Herausforderung, insbesondere bei der Arbeitssuche, darstellen können. Gleichwohl schliesst dieser Mangel nicht per se die Möglichkeit aus, eine Beschäftigung zu finden. Aus seinen Aussagen, die Sprachkurse im Camp habe er aufgrund seines Augenleidens nicht in Anspruch genommen, geht sodann kein besonderes Bemühen hervor, die Sprache zu erlernen. Es kann angenommen werden, dass er trotz des lichtempfindlichen Auges Möglichkeiten gehabt hätte, sich um den Spracherwerb zu bemühen. Allein die zeitliche Komponente schliesst ein intensives Bemühen, allenfalls unter Zuhilfenahme der zur Verfügung stehenden Unterstützung, sich existenziell in Griechenland zurechtzufinden, aus. Im Übrigen steht ihm ein Beschwerderecht zu, sollte er sich von den griechischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen. Auch unter dem humanitären Aspekt steht der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einem Vollzug der Wegweisung nach Griechenland nicht entgegen. Gemäss den sich in den vorinstanzlichen Akten befindenden medizinischen Unterlagen vom 13. November 2025 habe der Beschwerdeführer über Schmerzen und Lichtempfindlichkeit des rechten Auges und über Kopfschmerzen geklagt. Gemäss der augenärztlichen Untersuchung habe er am rechten Auge insbesondere eine diffuse Hornhauttrübung, ein Glaskörperprolaps, eine chronische Netzhautablösung und an der Iris sei ein ophthalmologischer Eingriff in Afghanistan vorgenommen worden. Es bestehe kein akuter Handlungsbedarf und es wurde empfohlen, das Auge zu befeuchten (A18). Gemäss den Akten hatte er am 11. Dezember 2025 einen Termin in der Augenklinik (ebd.), ein entsprechender Bericht wurde bis anhin nicht zu den Akten gereicht. In antizipierender Beweiswürdigung kann entgegen dem Einwand in der Beschwerde darauf verzichtet werden, den Bericht abzuwarten. Es besteht nämlich kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer sei auf eine dringende und nahtlose ärztliche Behandlung angewiesen, zumal seit seiner Ankunft in der Schweiz nicht von einem akuten Behandlungsbedarf des Auges ausgegangen wurde (A18). Entsprechend ist nicht mit einer erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands im Falle eines Wegweisungsvollzugs zu rechnen. Eine allfällig notwendige medizinische Behandlung steht ihm grundsätzlich auch in Griechenland zur Verfügung (vgl. dazu einlässlich das Referenzurteil D-2590/2025 E. 9.7). Er hatte seinen Angaben zufolge in Griechenland bereits Zugang zu ärztlicher Versorgung in einem Spital von UNICEF in B._______. Auch wenn seinen Aussagen zufolge ihm das benötigte Medikament in B._______ nicht von den Ärzten im UNICEF Spital ausgehändigt worden seien, hätte er die Möglichkeit gehabt, sich bei seinem Aufenthalt in Athen um weitere medizinische Versorgung zu bemühen, was er nicht weiter versucht habe (A17, F35ff.). Es darf aber von ihm erwartet werden, dass er entsprechende Schritte bei einer Rückkehr nach Griechenland unternimmt. Dies gegebenenfalls, indem er sich an unterstützende Stellen wendet. Ergänzend kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung betreffend den Zugang zur medizinischen Versorgung von Schutzberechtigten in Griechenland verwiesen werden. Die unter Hinweis auf verschiedene - teilweise veraltete - Quellen pauschal erhobene Kritik in der Beschwerde vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen. 5.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich schliesslich auch als möglich, zumal die griechischen Behörden am 25. November 2025 seiner Rückübernahme explizit zugestimmt haben und er über eine bis zum 21. August 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG). Es obliegt dem Beschwerdeführer, nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich sodann, dass sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Tina Zumbühl Versand: