Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden suchten am 22. Juni 2025 in der Schweiz um Asyl nach und wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region C._______ zugewiesen. B. B.a Am 13. August 2025 hörte das SEM die Beschwerdeführerin vertieft zu ihren Asylgründen an. B.b Dabei führte sie im Wesentlichen aus, türkische Staatsangehörige und im Dorf D._______ (Provinz E._______) geboren, jedoch mehrheitlich in F._______ aufgewachsen zu sein. Sie habe das Gymnasium abgeschlossen und danach als (...), (...) sowie in einer (...) gearbeitet. Ihren Ex-Partner und Vater ihres Kindes habe sie 20(...) kennengelernt und sei mit ihm eine Beziehung eingegangen. Kurz darauf habe sie festgestellt, dass dieser kriminell sei, Waffen besitze und damit handle, verschiedene Nebenidentitäten besitze und Morde begangen habe. Nachdem sie dies erfahren habe, habe er gedroht, sie und ihre Eltern umzubringen, weshalb sie allem Folge geleistet habe, was er von ihr verlangt habe. Er habe ihr physisch und psychisch Gewalt angetan. 20(...) habe sie einen Suizidversuch begangen und sei im Krankenhaus gelandet, wo der Vorfall so dargestellt worden sei, als ob sie lediglich einen Nervenzusammenbruch gehabt hätte. Ihr Ex-Partner habe sie dort wieder abgeholt und zu sich nach Hause mitgenommen. Noch im selben Jahr sei sie von ihm schwanger geworden. Auch während der Schwangerschaft habe die häusliche Gewalt nicht nachgelassen. Ihr Ex-Partner habe sie kontrolliert und jeweils zum Arzt begleitet, weshalb sie sich keine Hilfe habe holen können. Ebenfalls im Jahr 20(...) habe ein Polizeibeamter des Bezirks G._______ sie angerufen und ihr mitgeteilt, ihr Ex-Partner sei aus dem Gefängnis geflohen und mit einer gefälschten Identitätskarte gefasst worden. Während dieses Telefonats sei der Hauswart ihres Mehrfamilienhauses in ihre Wohnung eingedrungen und habe Akten und Dossiers aus der Wohnung geholt. Sie vermute, dass es sich dabei um einen der Hintermänner ihres Ex-Partners gehandelt habe. Als der Polizeibeamte sie am Telefon nach dem echten Namen ihres Ex-Partners gefragt habe, habe ihr der Hauswart eine Waffe an die Stirn gehalten und sie gezwungen, den Namen auf der gefälschten Identitätskarte zu nennen. Sie habe das Gespräch abgebrochen und der Hauswart habe unzählige falsche Pässe und Identitätskarten beschlagnahmt und mitgenommen. Anschliessend sei sie zu ihren Eltern nach H._______ geflohen. Danach habe der Ex-Partner sie mehrmals aus dem Gefängnis über den Telefonanschluss seines Onkels angerufen und ihr mit dem Tod gedroht. Als sie im Jahr 20(...) zur Staatsanwaltschaft in F._______ gegangen sei, um Anzeige zu erstatten, sei diese nicht aufgenommen worden, da der Telefonanschluss, über welchen sie ihr Ex-Partner bedroht habe, nicht auf seinen eigenen Namen gelautet habe. Man habe ihr mitgeteilt, der Besitzer des Telefonanschlusses müsse selbst vorbeikommen. Als sie den Onkel angerufen habe, habe dieser jedoch gemeint, er könne seinen eigenen Neffen nicht anzeigen. Die Polizei habe ihr zudem mitgeteilt, ihr Ex-Partner könne ihr aus dem Gefängnis heraus nichts antun. Im Jahr 2019 habe sie ihren Ex-Partner letztmals persönlich gesehen. Im (...) sei ihr Kind zur Welt gekommen. Ihr Ex-Partner habe sie damals als Beistand einsetzen wollen, damit sie ihn in seiner Abwesenheit vertrete und seine Rolle übernehme. Von da an sei sie mit ihrem Kind auf der Flucht gewesen. Zuerst sei sie zwei bis drei Monate bei verschiedenen Verwandten untergekommen, bevor sie in eine eigene Wohnung in F._______ gezogen sei, wo sie fünf bis sechs Monate gelebt und gearbeitet habe. Im Jahr 20(...) habe sie nach der Arbeit auf den Bus gewartet, als ein Mann auf sie zugekommen sei und sie bedroht und beleidigt habe. Dabei habe es sich vermutungsweise ebenfalls um einen Hintermann ihres Ex-Partners gehandelt. Danach habe sie sofort ihre Stelle gekündigt und sei erneut untergetaucht. Ausserdem habe ihr Ex-Partner die Telefonnummer ihrer Mutter ausfindig gemacht und ihr so mit dem Tod sowie der Entführung ihres Kindes gedroht. Zuletzt sei er inhaftiert gewesen. Im (...) 2024 sei sie von der Türkei nach I._______ gereist, wo sie den Schlepper jedoch gebeten habe, sie wieder zurück in die Türkei zu bringen. Dort sei sie ungefähr acht Monate bei einer Freundin und deren Familie in J._______ (Gemeinde F._______) untergekommen, bevor sie schliesslich im (...) 2025 mit ihrem Kind erneut ausgereist und über K._______ in die Schweiz gelangt sei. B.c Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie Fotokopien ihrer türkischen Identitätsdokumente, eine schriftliche Bestätigung ihrer Freundin über ihren Aufenthalt in F._______, medizinische Unterlagen sowie Dokumente und Verfahrensakten ihres Ex-Partners ein (s. angefochtene Verfügung Ziff. I/3, S. 3). C. C.a Am 18. August 2025 wurden die Asylgesuche der Behandlung im erweiterten Verfahren zugeteilt. C.b Die Zuweisung der Beschwerdeführenden an den Kanton L._______ erfolgte am 25. August 2025. D. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2025 (eröffnet am 8. Oktober 2025) - eine frühere vom 19. September 2025 aufgrund nicht erfolgter Zustellung ersetzend - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 3. November 2025 (Datum Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl; eventualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz unter Feststellung der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs; subeventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ihrer Wahl; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. F. F.a Am 7. November 2025 reichten die Beschwerdeführenden, vertreten durch die rubrizierte Rechtsvertreterin, eine Beschwerdeergänzung ein und beantragten darin erneut die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl; eventualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs; subeventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. F.b Der Eingabe lagen eine Vollmacht der Rechtsvertreterin vom 5. November 2025, Fotos handschriftlicher Mitteilungen von Bekannten (in türkischer Sprache), Fotos von Narben sowie Bildschirmfotos von E-Nabiz Dokumenten des Kindes (in türkischer Sprache) bei. F.c Am 7. November 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2026 hielt der zuständige Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen, welcher am 13. April 2026 geleistet wurde.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind folglich zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - nach fristgerechter Bezahlung des Kostenvorschusses - einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn der Heimatstaat nicht schutzwillig oder schutzfähig sei. Dass die Staatsanwaltschaft F._______ 20(...) ihre Anzeige nicht entgegengenommen habe, beweise lediglich, dass die Anzeige durch gesetzliche Rahmenbedingungen nicht habe aufgenommen werden können. In der Türkei würden zudem insbesondere in einer (...) F._______ verschiedene Angebote von NGO's und Frauenhäusern existieren, an welche man sich als Opfer häuslicher Gewalt wenden könne. Im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der türkischen Behörden sei davon auszugehen, dass sie den Übergriffen durch ihren Ex-Partner nicht schutzlos ausgeliefert wären. Die (erneute) Inanspruchnahme der staatlichen Schutzeinrichtungen und rechtlichen Anlaufstellen wären ihr zuzumuten gewesen, zumal sie über ein ausgeprägtes Beziehungsnetz in H._______ und F._______ verfüge, das sie dabei hätte unterstützen können. Schliesslich seien ihre Schilderungen über das Erlebte bedauerlich, die Anerkennung als Flüchtling setze jedoch eine aktuelle Bedrohungslage voraus und diene nicht dazu, in der Vergangenheit erlittenes Unrecht wiedergutzumachen. Eine solche sei objektiv betrachtet nicht nachvollziehbar, da keine konkreten Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung vorliegen würden. Gemäss eigenen Aussagen habe sie ihren Ex-Partner 2019 zuletzt gesehen und sei seither lediglich telefonisch durch ihn kontaktiert worden. Ausserdem sei er zuletzt inhaftiert gewesen. Dass der Mann, welcher sie an der Bushaltestelle beleidigt und bedroht habe, ein Hintermann ihres Ex-Partners gewesen sei, beruhe auf einer Vermutung und stelle keinen konkreten Hinweis auf eine zukünftige Verfolgung dar. Die eingereichten Gerichtsdokumente betreffend ihren Ex-Partner würden schliesslich beweisen, dass dieser in der Türkei kriminell gewesen sei. Ihre Vorbringen würden somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, weshalb ihre Asylgesuche abzuweisen seien.
E. 5.2 Demgegenüber brachten die Beschwerdeführenden in ihren Eingaben vor, der türkische Staat sei nicht schutzwillig, was sich dadurch gezeigt habe, dass die Staatsanwaltschaft in F._______ trotz vorliegender Beweismittel die Anzeige gegen ihren Ex-Partner nicht anhand genommen habe und ihr auch die Polizei nicht weitergeholfen habe. Ihr Ex-Partner sei zudem verwandt mit M._______ ([...] N._______), was ihn einflussreich mache und ihre Möglichkeit, behördlich gegen ihn vorzugehen, weiter einschränke. Ausserdem habe sie vernommen, dass er seit ihrer Ausreise aus dem Gefängnis entlassen worden sei. Die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des SEM, die Türkei sei grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig gegenüber Opfern häuslicher Gewalt, entspreche nicht der Realität. Vielmehr lasse sie diese weitgehend im Stich und versäume es, gerichtliche Anordnungen effektiv durchzusetzen. Dies verdeutliche sich durch die zahlreichen Fälle von Femiziden in der Türkei in den vergangenen Jahren. Schliesslich bestünden auch klare Hinweise auf eine aktuelle Gefahr vor künftiger Verfolgung durch ihren Ex-Partner, zumal er sie seit seiner Inhaftierung im Jahr 20(...) permanent telefonisch bedroht und durch seine Hintermänner habe überwachen lassen. Da sie ein gemeinsames Kind hätten, würde er nicht lockerlassen und auch in Zukunft alles daran setzen, sie ausfindig zu machen. Die ausgesprochene Drohung am Telefon, ihr Kind zu entführen und sie zu töten, stelle ein ernstes Warnsignal dar und die (durch die eingereichten Gerichtsdokumente belegte) kriminelle Vergangenheit ihres Ex-Partners bestätige, dass er zu solchen Handlungen fähig sei. Schliesslich würden die eingereichten schriftlichen Zeugenaussagen belegen, dass sie sich zwischen 2019 und 2024 wiederholt an wechselnden Orten aufgehalten und dort um Unterstützung ersucht hätten. Die geografische und zeitliche Streuung dieser Aussagen zeige ein objektiv nachvollziehbares Muster fortdauernder Bedrohung. Die Fotografien ihrer Verletzungen seien ebenfalls ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer strukturellen, geschlechtsspezifischen Verfolgung. Somit sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren.
E. 6.1 Die Vorinstanz verzichtete bei der Prüfung der Asylvorbringen im Hinblick auf die asylrechtliche Relevanz darauf, die Vorbringen auf deren Glaubhaftigkeit hin abschliessend zu prüfen. Angesichts der nachfolgenden Erwägungen erübrigt sich dies auch für das Gericht.
E. 6.2 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Die Beschwerdevorbringen sind insgesamt nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (a.a.O. Ziff. II, S. 3 ff.), soweit sich nicht die folgenden Hervorhebungen und Ergänzungen ergeben.
E. 6.3.1 Das Gericht verkennt nicht, dass die Türkei den eingeschlagenen Reformkurs zur Verbesserung der gesellschaftlichen und rechtlichen Situation der Frauen in den letzten Jahren nicht mehr gleichermassen weiterverfolgt. Der türkische Staatspräsident ist wiederholt mit umstrittenen Äusserungen zur Rolle der Frau in der türkischen Gesellschaft zitiert worden und seit dem gescheiterten Putschversuch von Mitte Juli 2016 ist eine Zunahme der Gewalt gegen Frauen zu verzeichnen; in der türkischen Politik scheint sich zunehmend ein konservativ-religiös geprägtes Frauenbild durchzusetzen. So ist die Türkei am 1. Juli 2021 aus der Istanbul-Konvention (Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 [SR 0.311.35]) ausgetreten.
E. 6.3.2 Entgegen der Beschwerde sowie der Beschwerdeergänzung vermögen diese Feststellungen die gefestigte Praxis zur Schutzfähigkeit und -willigkeit der türkischen Behörden bei häuslicher Gewalt vorderhand nicht grundlegend zu erschüttern, mithin hat die bestehende Praxis, wonach die behördliche Schutzfähigkeit und der Schutzwille bejaht werden, weiterhin bestand (vgl. Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 sowie in letzter Zeit etwa Urteile E-4552/2024 vom 13. August 2026, E. 5.2.2; E-2291/2026 vom 27. Mai 2026, E. 7.3; D-5206/2025 vom 30. Oktober 2025, E. 6.3.2; D-3520/2025 vom 10. Juli 2025 E. 6.1). Auch die beschwerdeweise erwähnten Artikel und Berichte verschiedener Organisationen sowie der Verweis auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverwaltungsgerichts sind für sich allein nicht geeignet, diese Regelvermutung umzustossen, zumal jeweils andere Sachverhalte beurteilt wurden.
E. 6.4 Das Gericht anerkennt - bei Wahrunterstellung - die schwierige familiäre Situation der Beschwerdeführenden und das damit verbundene Leid. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung allerdings zutreffend festgestellt hat, gelingt es ihnen nicht nachzuweisen, dass die türkischen Behörden ihnen jegliche Unterstützung verweigert hätten. Vielmehr gibt die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung zu den Asylgründen an, die Staatsanwaltschaft habe nichts unternommen, da der Telefonanschluss, über welchen sie durch ihren Ex-Partner bedroht worden sei, auf dessen Onkel registriert gewesen sei. Der Staatsanwalt habe ihr geraten, das Gefängnis anzurufen, jedoch habe man dort aus demselben Grund nichts unternehmen können (Anhörungsprotokoll vom 13. August 2025, F93-95). Dies deutet, mit dem SEM, lediglich darauf hin, dass die Anzeige aufgrund gesetzlicher Rahmenbedingungen nicht aufgenommen werden konnte, der Staatsanwalt jedoch grundsätzlich gewillt war, ihr weiterzuhelfen. Für den Versuch einer Anzeige bei der Polizei existieren zudem keinerlei Hinweise, weshalb es ihnen auch hier nicht gelingt, deren Schutzunfähigkeit respektive -unwilligkeit darzutun.
E. 6.5 Die Beschwerdeführenden bringen vor, sich vor zukünftiger Verfolgung durch den Ex-Partner und Vater zu fürchten, der mittlerweile wieder aus dem Gefängnis entlassen worden sei. Während subjektiv nachvollziehbar ist, dass sie die telefonisch erfolgten Drohungen betreffend die Entführung des Kindes sowie die Tötung der Beschwerdeführerin und ihren Eltern ernst nehmen und sich vor deren Realisierung fürchten, liegen - in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen - keine konkreten objektiven Hinweise darauf vor. Dass der Ex-Partner strafrechtlich (nicht einschlägig) vorbestraft ist, führt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden nicht automatisch zur Annahme, dass er die mündlich erfolgten, bisher unbelegten Drohungen in die Tat umsetzen wird. Schliesslich gibt die Beschwerdeführerin selbst an, er habe die Telefonnummer ihrer Mutter herausgefunden und sie über deren Telefon erreicht - es dürfte folglich ein Leichtes sein, sich mittels einer neuen SIM-Karte respektive Wechsels der Rufnummer ihrer Mutter künftig vor solchen Anrufen zu schützen. Die Türkei verfügt ausserdem über mehrere Millionenstädte und es ist der über einen gymnasialen Schulabschluss sowie mehrere Jahre Berufserfahrung verfügenden Beschwerdeführerin zuzumuten, sich an einem unbekannten Ort niederzulassen und dort mit ihrem Kind unbehelligt ihr Leben weiterzuführen.
E. 6.6 Daran vermögen auch die eingereichten Berichte von Bekannten der Beschwerdeführenden nichts zu ändern, welchen als Gefälligkeitsschreiben ohnehin kaum Beweiswert zukommt. Diese bestätigen lediglich, dass die Beschwerdeführenden vor Ort über ein starkes Beziehungsnetz verfügen, auf welches sie bei Unterstützungsbedarf zählen können. Bei den Fotos ihrer Verletzungen sind weder die Art der Verletzung selbst, noch die betroffene Person oder Ort und Zeitpunkt der Aufnahme erkennbar, weshalb diese zur Stützung ihrer Vorbringen ungeeignet sind. Den eingereichten Bildschirmfotos sind schliesslich anstehende Arzttermine betreffend das Kind der Beschwerdeführerin zu entnehmen, was zur Beurteilung der geltend gemachten Asylgründen nicht weiter relevant ist.
E. 6.7 Es erübrigt sich, auf die in der Beschwerde gemachten weiteren Ausführungen im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 8.2.3 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden ist in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es ihnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, womit das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet.
E. 8.2.4 Sodann ergeben sich, entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeergänzung vom 7. November 2025, weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Im Hinblick auf die allgemeine Situation in der Türkei kann auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 ff. m.w.H.).
E. 8.3.3 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien im Sinn der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kann unter Verweis auf die Akten festgestellt werden, dass die Beschwerdeführenden in der Türkei sowohl in wirtschaftlicher als auch in sozialer Hinsicht über gute Perspektiven verfügen (vgl. auch E. 6.5 f.). Somit bestehen keine Hinweise darauf, dass sie bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnten. Die Beschwerdeführenden bringen in der Beschwerdeergänzung vom 7. November 2025 vor, die Kombination aus erlittener Gewalt, fortbestehender Bedrohung, gesundheitlicher Fragilität und staatlicher Schutzunfähigkeit überschreite im vorliegenden Fall die Schwelle der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs deutlich. Dieser Argumentation kann angesichts der vorangegangenen Erwägungen nicht gefolgt werden. Insbesondere können die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten, jedoch unbelegten psychischen Beschwerden bei Bedarf auch in der Türkei behandelt werden. Des Weiteren wird vorgebracht, der Wegweisungsvollzug verstosse gegen das Kindeswohl. Das Kind wurde und wird zu keinem Zeitpunkt von seiner Mutter getrennt, welche seit Geburt seine Hauptbezugsperson ist. Zudem befindet es sich erst seit etwas über einem Jahr in der Schweiz, womit eine Verwurzelung in der Schweiz ausgeschlossen werden kann. Mit seinen (...) Jahren kann ihm schliesslich ohne Weiteres zugemutet werden, sich in seiner Heimat in das dortige Schulsystem einzugliedern.
E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Zur eventualiter beantragten, nicht substanziiert begründeten Rückweisung der Sache besteht keine Veranlassung.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Anna Lisa Blaser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8424/2025 Urteil vom 28. September 2026 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richter Vincent Rittener; Gerichtsschreiberin Anna Lisa Blaser. Parteien A._______, geboren am (...), und deren Kind, B._______, geboren am (...), Türkei, beide vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, Rechtsbüro, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 22. Juni 2025 in der Schweiz um Asyl nach und wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region C._______ zugewiesen. B. B.a Am 13. August 2025 hörte das SEM die Beschwerdeführerin vertieft zu ihren Asylgründen an. B.b Dabei führte sie im Wesentlichen aus, türkische Staatsangehörige und im Dorf D._______ (Provinz E._______) geboren, jedoch mehrheitlich in F._______ aufgewachsen zu sein. Sie habe das Gymnasium abgeschlossen und danach als (...), (...) sowie in einer (...) gearbeitet. Ihren Ex-Partner und Vater ihres Kindes habe sie 20(...) kennengelernt und sei mit ihm eine Beziehung eingegangen. Kurz darauf habe sie festgestellt, dass dieser kriminell sei, Waffen besitze und damit handle, verschiedene Nebenidentitäten besitze und Morde begangen habe. Nachdem sie dies erfahren habe, habe er gedroht, sie und ihre Eltern umzubringen, weshalb sie allem Folge geleistet habe, was er von ihr verlangt habe. Er habe ihr physisch und psychisch Gewalt angetan. 20(...) habe sie einen Suizidversuch begangen und sei im Krankenhaus gelandet, wo der Vorfall so dargestellt worden sei, als ob sie lediglich einen Nervenzusammenbruch gehabt hätte. Ihr Ex-Partner habe sie dort wieder abgeholt und zu sich nach Hause mitgenommen. Noch im selben Jahr sei sie von ihm schwanger geworden. Auch während der Schwangerschaft habe die häusliche Gewalt nicht nachgelassen. Ihr Ex-Partner habe sie kontrolliert und jeweils zum Arzt begleitet, weshalb sie sich keine Hilfe habe holen können. Ebenfalls im Jahr 20(...) habe ein Polizeibeamter des Bezirks G._______ sie angerufen und ihr mitgeteilt, ihr Ex-Partner sei aus dem Gefängnis geflohen und mit einer gefälschten Identitätskarte gefasst worden. Während dieses Telefonats sei der Hauswart ihres Mehrfamilienhauses in ihre Wohnung eingedrungen und habe Akten und Dossiers aus der Wohnung geholt. Sie vermute, dass es sich dabei um einen der Hintermänner ihres Ex-Partners gehandelt habe. Als der Polizeibeamte sie am Telefon nach dem echten Namen ihres Ex-Partners gefragt habe, habe ihr der Hauswart eine Waffe an die Stirn gehalten und sie gezwungen, den Namen auf der gefälschten Identitätskarte zu nennen. Sie habe das Gespräch abgebrochen und der Hauswart habe unzählige falsche Pässe und Identitätskarten beschlagnahmt und mitgenommen. Anschliessend sei sie zu ihren Eltern nach H._______ geflohen. Danach habe der Ex-Partner sie mehrmals aus dem Gefängnis über den Telefonanschluss seines Onkels angerufen und ihr mit dem Tod gedroht. Als sie im Jahr 20(...) zur Staatsanwaltschaft in F._______ gegangen sei, um Anzeige zu erstatten, sei diese nicht aufgenommen worden, da der Telefonanschluss, über welchen sie ihr Ex-Partner bedroht habe, nicht auf seinen eigenen Namen gelautet habe. Man habe ihr mitgeteilt, der Besitzer des Telefonanschlusses müsse selbst vorbeikommen. Als sie den Onkel angerufen habe, habe dieser jedoch gemeint, er könne seinen eigenen Neffen nicht anzeigen. Die Polizei habe ihr zudem mitgeteilt, ihr Ex-Partner könne ihr aus dem Gefängnis heraus nichts antun. Im Jahr 2019 habe sie ihren Ex-Partner letztmals persönlich gesehen. Im (...) sei ihr Kind zur Welt gekommen. Ihr Ex-Partner habe sie damals als Beistand einsetzen wollen, damit sie ihn in seiner Abwesenheit vertrete und seine Rolle übernehme. Von da an sei sie mit ihrem Kind auf der Flucht gewesen. Zuerst sei sie zwei bis drei Monate bei verschiedenen Verwandten untergekommen, bevor sie in eine eigene Wohnung in F._______ gezogen sei, wo sie fünf bis sechs Monate gelebt und gearbeitet habe. Im Jahr 20(...) habe sie nach der Arbeit auf den Bus gewartet, als ein Mann auf sie zugekommen sei und sie bedroht und beleidigt habe. Dabei habe es sich vermutungsweise ebenfalls um einen Hintermann ihres Ex-Partners gehandelt. Danach habe sie sofort ihre Stelle gekündigt und sei erneut untergetaucht. Ausserdem habe ihr Ex-Partner die Telefonnummer ihrer Mutter ausfindig gemacht und ihr so mit dem Tod sowie der Entführung ihres Kindes gedroht. Zuletzt sei er inhaftiert gewesen. Im (...) 2024 sei sie von der Türkei nach I._______ gereist, wo sie den Schlepper jedoch gebeten habe, sie wieder zurück in die Türkei zu bringen. Dort sei sie ungefähr acht Monate bei einer Freundin und deren Familie in J._______ (Gemeinde F._______) untergekommen, bevor sie schliesslich im (...) 2025 mit ihrem Kind erneut ausgereist und über K._______ in die Schweiz gelangt sei. B.c Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie Fotokopien ihrer türkischen Identitätsdokumente, eine schriftliche Bestätigung ihrer Freundin über ihren Aufenthalt in F._______, medizinische Unterlagen sowie Dokumente und Verfahrensakten ihres Ex-Partners ein (s. angefochtene Verfügung Ziff. I/3, S. 3). C. C.a Am 18. August 2025 wurden die Asylgesuche der Behandlung im erweiterten Verfahren zugeteilt. C.b Die Zuweisung der Beschwerdeführenden an den Kanton L._______ erfolgte am 25. August 2025. D. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2025 (eröffnet am 8. Oktober 2025) - eine frühere vom 19. September 2025 aufgrund nicht erfolgter Zustellung ersetzend - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 3. November 2025 (Datum Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl; eventualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz unter Feststellung der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs; subeventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ihrer Wahl; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. F. F.a Am 7. November 2025 reichten die Beschwerdeführenden, vertreten durch die rubrizierte Rechtsvertreterin, eine Beschwerdeergänzung ein und beantragten darin erneut die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl; eventualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs; subeventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. F.b Der Eingabe lagen eine Vollmacht der Rechtsvertreterin vom 5. November 2025, Fotos handschriftlicher Mitteilungen von Bekannten (in türkischer Sprache), Fotos von Narben sowie Bildschirmfotos von E-Nabiz Dokumenten des Kindes (in türkischer Sprache) bei. F.c Am 7. November 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2026 hielt der zuständige Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen, welcher am 13. April 2026 geleistet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind folglich zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - nach fristgerechter Bezahlung des Kostenvorschusses - einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn der Heimatstaat nicht schutzwillig oder schutzfähig sei. Dass die Staatsanwaltschaft F._______ 20(...) ihre Anzeige nicht entgegengenommen habe, beweise lediglich, dass die Anzeige durch gesetzliche Rahmenbedingungen nicht habe aufgenommen werden können. In der Türkei würden zudem insbesondere in einer (...) F._______ verschiedene Angebote von NGO's und Frauenhäusern existieren, an welche man sich als Opfer häuslicher Gewalt wenden könne. Im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der türkischen Behörden sei davon auszugehen, dass sie den Übergriffen durch ihren Ex-Partner nicht schutzlos ausgeliefert wären. Die (erneute) Inanspruchnahme der staatlichen Schutzeinrichtungen und rechtlichen Anlaufstellen wären ihr zuzumuten gewesen, zumal sie über ein ausgeprägtes Beziehungsnetz in H._______ und F._______ verfüge, das sie dabei hätte unterstützen können. Schliesslich seien ihre Schilderungen über das Erlebte bedauerlich, die Anerkennung als Flüchtling setze jedoch eine aktuelle Bedrohungslage voraus und diene nicht dazu, in der Vergangenheit erlittenes Unrecht wiedergutzumachen. Eine solche sei objektiv betrachtet nicht nachvollziehbar, da keine konkreten Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung vorliegen würden. Gemäss eigenen Aussagen habe sie ihren Ex-Partner 2019 zuletzt gesehen und sei seither lediglich telefonisch durch ihn kontaktiert worden. Ausserdem sei er zuletzt inhaftiert gewesen. Dass der Mann, welcher sie an der Bushaltestelle beleidigt und bedroht habe, ein Hintermann ihres Ex-Partners gewesen sei, beruhe auf einer Vermutung und stelle keinen konkreten Hinweis auf eine zukünftige Verfolgung dar. Die eingereichten Gerichtsdokumente betreffend ihren Ex-Partner würden schliesslich beweisen, dass dieser in der Türkei kriminell gewesen sei. Ihre Vorbringen würden somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, weshalb ihre Asylgesuche abzuweisen seien. 5.2 Demgegenüber brachten die Beschwerdeführenden in ihren Eingaben vor, der türkische Staat sei nicht schutzwillig, was sich dadurch gezeigt habe, dass die Staatsanwaltschaft in F._______ trotz vorliegender Beweismittel die Anzeige gegen ihren Ex-Partner nicht anhand genommen habe und ihr auch die Polizei nicht weitergeholfen habe. Ihr Ex-Partner sei zudem verwandt mit M._______ ([...] N._______), was ihn einflussreich mache und ihre Möglichkeit, behördlich gegen ihn vorzugehen, weiter einschränke. Ausserdem habe sie vernommen, dass er seit ihrer Ausreise aus dem Gefängnis entlassen worden sei. Die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des SEM, die Türkei sei grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig gegenüber Opfern häuslicher Gewalt, entspreche nicht der Realität. Vielmehr lasse sie diese weitgehend im Stich und versäume es, gerichtliche Anordnungen effektiv durchzusetzen. Dies verdeutliche sich durch die zahlreichen Fälle von Femiziden in der Türkei in den vergangenen Jahren. Schliesslich bestünden auch klare Hinweise auf eine aktuelle Gefahr vor künftiger Verfolgung durch ihren Ex-Partner, zumal er sie seit seiner Inhaftierung im Jahr 20(...) permanent telefonisch bedroht und durch seine Hintermänner habe überwachen lassen. Da sie ein gemeinsames Kind hätten, würde er nicht lockerlassen und auch in Zukunft alles daran setzen, sie ausfindig zu machen. Die ausgesprochene Drohung am Telefon, ihr Kind zu entführen und sie zu töten, stelle ein ernstes Warnsignal dar und die (durch die eingereichten Gerichtsdokumente belegte) kriminelle Vergangenheit ihres Ex-Partners bestätige, dass er zu solchen Handlungen fähig sei. Schliesslich würden die eingereichten schriftlichen Zeugenaussagen belegen, dass sie sich zwischen 2019 und 2024 wiederholt an wechselnden Orten aufgehalten und dort um Unterstützung ersucht hätten. Die geografische und zeitliche Streuung dieser Aussagen zeige ein objektiv nachvollziehbares Muster fortdauernder Bedrohung. Die Fotografien ihrer Verletzungen seien ebenfalls ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer strukturellen, geschlechtsspezifischen Verfolgung. Somit sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. 6. 6.1 Die Vorinstanz verzichtete bei der Prüfung der Asylvorbringen im Hinblick auf die asylrechtliche Relevanz darauf, die Vorbringen auf deren Glaubhaftigkeit hin abschliessend zu prüfen. Angesichts der nachfolgenden Erwägungen erübrigt sich dies auch für das Gericht. 6.2 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Die Beschwerdevorbringen sind insgesamt nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (a.a.O. Ziff. II, S. 3 ff.), soweit sich nicht die folgenden Hervorhebungen und Ergänzungen ergeben. 6.3 6.3.1 Das Gericht verkennt nicht, dass die Türkei den eingeschlagenen Reformkurs zur Verbesserung der gesellschaftlichen und rechtlichen Situation der Frauen in den letzten Jahren nicht mehr gleichermassen weiterverfolgt. Der türkische Staatspräsident ist wiederholt mit umstrittenen Äusserungen zur Rolle der Frau in der türkischen Gesellschaft zitiert worden und seit dem gescheiterten Putschversuch von Mitte Juli 2016 ist eine Zunahme der Gewalt gegen Frauen zu verzeichnen; in der türkischen Politik scheint sich zunehmend ein konservativ-religiös geprägtes Frauenbild durchzusetzen. So ist die Türkei am 1. Juli 2021 aus der Istanbul-Konvention (Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 [SR 0.311.35]) ausgetreten. 6.3.2 Entgegen der Beschwerde sowie der Beschwerdeergänzung vermögen diese Feststellungen die gefestigte Praxis zur Schutzfähigkeit und -willigkeit der türkischen Behörden bei häuslicher Gewalt vorderhand nicht grundlegend zu erschüttern, mithin hat die bestehende Praxis, wonach die behördliche Schutzfähigkeit und der Schutzwille bejaht werden, weiterhin bestand (vgl. Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 sowie in letzter Zeit etwa Urteile E-4552/2024 vom 13. August 2026, E. 5.2.2; E-2291/2026 vom 27. Mai 2026, E. 7.3; D-5206/2025 vom 30. Oktober 2025, E. 6.3.2; D-3520/2025 vom 10. Juli 2025 E. 6.1). Auch die beschwerdeweise erwähnten Artikel und Berichte verschiedener Organisationen sowie der Verweis auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverwaltungsgerichts sind für sich allein nicht geeignet, diese Regelvermutung umzustossen, zumal jeweils andere Sachverhalte beurteilt wurden. 6.4 Das Gericht anerkennt - bei Wahrunterstellung - die schwierige familiäre Situation der Beschwerdeführenden und das damit verbundene Leid. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung allerdings zutreffend festgestellt hat, gelingt es ihnen nicht nachzuweisen, dass die türkischen Behörden ihnen jegliche Unterstützung verweigert hätten. Vielmehr gibt die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung zu den Asylgründen an, die Staatsanwaltschaft habe nichts unternommen, da der Telefonanschluss, über welchen sie durch ihren Ex-Partner bedroht worden sei, auf dessen Onkel registriert gewesen sei. Der Staatsanwalt habe ihr geraten, das Gefängnis anzurufen, jedoch habe man dort aus demselben Grund nichts unternehmen können (Anhörungsprotokoll vom 13. August 2025, F93-95). Dies deutet, mit dem SEM, lediglich darauf hin, dass die Anzeige aufgrund gesetzlicher Rahmenbedingungen nicht aufgenommen werden konnte, der Staatsanwalt jedoch grundsätzlich gewillt war, ihr weiterzuhelfen. Für den Versuch einer Anzeige bei der Polizei existieren zudem keinerlei Hinweise, weshalb es ihnen auch hier nicht gelingt, deren Schutzunfähigkeit respektive -unwilligkeit darzutun. 6.5 Die Beschwerdeführenden bringen vor, sich vor zukünftiger Verfolgung durch den Ex-Partner und Vater zu fürchten, der mittlerweile wieder aus dem Gefängnis entlassen worden sei. Während subjektiv nachvollziehbar ist, dass sie die telefonisch erfolgten Drohungen betreffend die Entführung des Kindes sowie die Tötung der Beschwerdeführerin und ihren Eltern ernst nehmen und sich vor deren Realisierung fürchten, liegen - in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen - keine konkreten objektiven Hinweise darauf vor. Dass der Ex-Partner strafrechtlich (nicht einschlägig) vorbestraft ist, führt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden nicht automatisch zur Annahme, dass er die mündlich erfolgten, bisher unbelegten Drohungen in die Tat umsetzen wird. Schliesslich gibt die Beschwerdeführerin selbst an, er habe die Telefonnummer ihrer Mutter herausgefunden und sie über deren Telefon erreicht - es dürfte folglich ein Leichtes sein, sich mittels einer neuen SIM-Karte respektive Wechsels der Rufnummer ihrer Mutter künftig vor solchen Anrufen zu schützen. Die Türkei verfügt ausserdem über mehrere Millionenstädte und es ist der über einen gymnasialen Schulabschluss sowie mehrere Jahre Berufserfahrung verfügenden Beschwerdeführerin zuzumuten, sich an einem unbekannten Ort niederzulassen und dort mit ihrem Kind unbehelligt ihr Leben weiterzuführen. 6.6 Daran vermögen auch die eingereichten Berichte von Bekannten der Beschwerdeführenden nichts zu ändern, welchen als Gefälligkeitsschreiben ohnehin kaum Beweiswert zukommt. Diese bestätigen lediglich, dass die Beschwerdeführenden vor Ort über ein starkes Beziehungsnetz verfügen, auf welches sie bei Unterstützungsbedarf zählen können. Bei den Fotos ihrer Verletzungen sind weder die Art der Verletzung selbst, noch die betroffene Person oder Ort und Zeitpunkt der Aufnahme erkennbar, weshalb diese zur Stützung ihrer Vorbringen ungeeignet sind. Den eingereichten Bildschirmfotos sind schliesslich anstehende Arzttermine betreffend das Kind der Beschwerdeführerin zu entnehmen, was zur Beurteilung der geltend gemachten Asylgründen nicht weiter relevant ist. 6.7 Es erübrigt sich, auf die in der Beschwerde gemachten weiteren Ausführungen im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden ist in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es ihnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, womit das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. 8.2.4 Sodann ergeben sich, entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeergänzung vom 7. November 2025, weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Im Hinblick auf die allgemeine Situation in der Türkei kann auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 ff. m.w.H.). 8.3.3 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien im Sinn der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kann unter Verweis auf die Akten festgestellt werden, dass die Beschwerdeführenden in der Türkei sowohl in wirtschaftlicher als auch in sozialer Hinsicht über gute Perspektiven verfügen (vgl. auch E. 6.5 f.). Somit bestehen keine Hinweise darauf, dass sie bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnten. Die Beschwerdeführenden bringen in der Beschwerdeergänzung vom 7. November 2025 vor, die Kombination aus erlittener Gewalt, fortbestehender Bedrohung, gesundheitlicher Fragilität und staatlicher Schutzunfähigkeit überschreite im vorliegenden Fall die Schwelle der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs deutlich. Dieser Argumentation kann angesichts der vorangegangenen Erwägungen nicht gefolgt werden. Insbesondere können die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten, jedoch unbelegten psychischen Beschwerden bei Bedarf auch in der Türkei behandelt werden. Des Weiteren wird vorgebracht, der Wegweisungsvollzug verstosse gegen das Kindeswohl. Das Kind wurde und wird zu keinem Zeitpunkt von seiner Mutter getrennt, welche seit Geburt seine Hauptbezugsperson ist. Zudem befindet es sich erst seit etwas über einem Jahr in der Schweiz, womit eine Verwurzelung in der Schweiz ausgeschlossen werden kann. Mit seinen (...) Jahren kann ihm schliesslich ohne Weiteres zugemutet werden, sich in seiner Heimat in das dortige Schulsystem einzugliedern. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Zur eventualiter beantragten, nicht substanziiert begründeten Rückweisung der Sache besteht keine Veranlassung.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Anna Lisa Blaser Versand: