Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
I. A. Der Beschwerdeführer - gemäss seinen Angaben ein registrierter staatenloser Kurde (Ajnabi) mit letztem Wohnsitz in B._______, Provinz Al-Has-sake reiste am 5. April 2010 in die Schweiz ein und stellte am 6. April 2010 ein Asylgesuch. B. Mit Urteil des Regionalgerichts C._______ vom (...) Juni 2011 wurde der Beschwerdeführer wegen sexueller Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 3 StGB schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten (unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft) verurteilt. C. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM) stellte mit Verfügung vom 22. Juni 2011 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 22. Juli 2011, in welcher die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme gefordert wurden, zog der Beschwerdeführer mit schriftlicher Erklärung vom 28. Juli 2011 wieder zurück, worauf das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid E-4140/2011 vom 3. August 2011 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde. II. E. Mit schriftlichen Eingaben an das SEM vom 17. Januar 2012 und 3. Februar 2012 (Datum Eingang) ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Gewährung des Asyls. F. Am (...) 2012 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, unter Auferlegung einer Probezeit von 1 Jahr, 1 Monat und 5 Tagen (vgl. Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmen-vollzug der Polizei- und Militärdirektion des Kantons D._______ vom 31. Oktober 2012). G. Mit Verfügung vom 27. September 2017 (eröffnet am 28. September 2017) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein zweites Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. H. Die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Oktober 2017 gegen die Verfügung des SEM vom 27. September 2017 erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6023/2017 vom 21. Juni 2019 soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung des Asyls sowie der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs betreffend abgewiesen. Soweit sie die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betraf, wurde die Beschwerde gutgeheissen, soweit die insoweite Aufhebung der SEM-Verfügung beantragt worden war. Die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 27. September 2017 wurden aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen. I. Mit Schreiben vom 23. August 2019 ersuchte das SEM den Migrationsdienst des Kantons D._______ um einen Bericht betreffend die Integration des Beschwerdeführers sowie um Zustellung eine Kopie der Begründung des Strafurteils des Regionalgerichts C._______ vom (...) Juni 2011. J. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2019 machte der Migrationsdienst des Kantons D._______ Angaben bezüglich der Integration des Beschwerdeführers. K. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2019 ersuchte das SEM den Beschwerdeführer um Einreichung eines Berichts zu seinen Integrationsbemühungen und seinen persönlichen Verhältnissen in der Schweiz sowie insbesondere um Angaben zu den Gründen für sein mehrfaches Untertauchen in den Jahren 2014 bis 2016 sowie seinen jeweiligen Aufenthaltsorten in diesen Zeiträumen. L. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2019 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu den vom SEM gestellten Fragen. In der Beilage reichte er eine "(...)" des Kantons D._______ in Kopie inklusive Begleitschreiben vom 23. März 2017 zu den Akten. Namentlich wies er darauf hin, dass die Stellensuche sowie der Besuch von Sprachkursen durch seinen Aufenthaltsstatus erschwert seien, er sich aber im Rahmen des Möglichen darum bemühe, sich in der Schweiz zu integrieren und die Sprache zu erlernen. Vom 19. bis zum 27. Februar 2014 habe er sich bei seinem Cousin aufgehalten, weil ihm das Leben in der Kollektivunterkunft über den Kopf gewachsen sei. Grund für die Abwesenheiten von Juni 2014 bis Februar 2015 sowie von August 2015 bis März 2016 sei gewesen, dass er sich in dieser Zeit in Deutschland aufgehalten und ein Asylgesuch gestellt habe. Er habe sich dadurch eine Verbesserung seiner Lebenssituation erhofft, nachdem er die Hoffnung auf einen positiven Entscheid in der Schweiz verloren gehabt habe. Im Weiteren habe er den Kontakt und die Bindung zu seinem Herkunftsland verloren; hingegen habe er in der Schweiz Familienangehörige und einen grossen Freundeskreis. M. Am 13. Dezember 2019 fand eine Kopie der Urteilsbegründung vom 4. Juli 2011 betreffend das Urteil des Regionalgerichts C._______ vom (...) Juni 2011 Eingang in die Akten. N. Mit Verfügung vom 16. Januar 2020 (eröffnet am 17. Januar 2020) stellte die Vorinstanz die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest, ordnete an, der Beschwerdeführer habe die Schweiz innert Frist zu verlassen und beauftragte den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung. O. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 11. Februar 2020 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM und beantragte, es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands oder einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin. P. Mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2020 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete antraggemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist eine Rechtsbeiständin oder einen Rechtsbeistand gemäss aArt. 110a AsylG (SR 142.31) zu benennen. Schliesslich wurde es ihm freigestellt, durch diese Person innert der genannten Frist eine ergänzende Stellungnahme einreichen zu lassen. Q. Nachdem der Beschwerdeführer sich innert Frist nicht hatte vernehmen lassen, wurde ihm vom Instruktionsrichter mit Schreiben vom 19. März 2020 letztmals Gelegenheit zur Bekanntgabe der Person, die ihm beigeordnet werden solle, gegeben. R. Mit Eingabe vom 17. April 2020 zeigte Rechtsanwältin Annina Mullis innert erstreckter Frist unter Einreichung einer Vollmacht die Übernahme des Vertretungsmandats an und ersuchte um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme. S. Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2020 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um amtliche Verbeiständung im Sinne von aArt. 110a AsylG gut und setzte Rechtsanwältin Annina Mullis als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein. Die Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung wurde - unter Hinweis darauf, dass mit weiteren Frist-erstreckungen nicht zu rechnen wäre - antragsgemäss bis zum 4. Mai 2020 erstreckt. T. Ein weiteres Gesuch um Fristerstreckung vom 1. Mai 2020 wurde vom Instruktionsrichter mit Instruktionsverfügung vom 7. Mai 2020 unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. U. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Mai 2020 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 18. Mai 2020 zur Kenntnis gebracht. V. V.a Mit Eingabe seiner Rechtsbeiständin vom 19. Mai 2020 machte der Beschwerdeführer ergänzende Bemerkungen zur Beschwerdeeingabe und reichte eine Reihe von Beweismittel ein (Führungsbericht Anstalten E._______ vom 17. Oktober 2012; Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug der Polizei- und Militärdirektion des Kantons D._______ betreffend bedingte Entlassung vom 31. Oktober 2012; Referenzschreiben der Stiftung Heilsarmee, KU F._______ vom 7. Mai 2020 sowie des Solidaritätsnetzes D._______ vom 8. Mai 2020; E-Mail-Korrespondenz mit (...) GmbH, der Kirchlichen Kontaktstelle für Flüchtlingsfragen sowie mit Dr. Thomas Schmidinger, Lehrbeauftragter an der Universität Wien; Kopie eines Auszuges aus dem Personenstandsregister; Länderbericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 21. Januar 2019). V.b Mit Eingabe vom 3. Juni 2020 wurden ergänzende Ausführungen gemacht und folgende Beweismittel eingereicht: Honorarnote vom 3. Juni 2020, Übersetzung des Zivilregisterauszugs, E-Mail-Korrespondenz mit (...). V.c Am 5. Mai 2021 liess der Beschwerdeführer auf die schlechte Sicherheitssituation in seiner Herkunftsregion und das Verschwinden eines seiner Brüder hinweisen und die Einreichung eines psychiatrischen Berichts in Aussicht stellen. V.d Mit Eingabe der Rechtsbeiständin vom 9. Juni 2021 wurde ein Bericht der Universitären Psychiatrischen Dienste D._______ ([...]) vom 3. Juni 2021 eingereicht.
Erwägungen (43 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 3.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 3.3 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2-4 AIG).
E. 3.4 Das Gericht hat in seinem Urteil E-6023/2017 vom 21. Juni 2019 - neben der Abweisung des damaligen Rechtsmittels im Asylpunkt - bereits die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers bestätigt (vgl. BVGer E-6023/2017 E. 7.2); ausserdem wurde fest-gestellt, dass die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG für den Ausschluss des Beschwerdeführers von der vorläufigen Aufnahme grundsätzlich erfüllt sind (vgl. a.a.O. E. 7.3). Die teilweise Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erfolgte einzig, weil diese in ihrer ersten Verfügung zu Unrecht die Verhältnismässigkeit des Ausschlusses von der vorläufigen Aufnahme nicht geprüft hatte. Diese Prüfung wurde in der hier zu beurteilenden Verfügung vom 16. Januar 2020 nun nachgeholt und bildet damit den zentralen materiellen Gegenstand des vorliegenden Beschwerde-verfahrens.
E. 4.1 Nach Art. 83 Abs. 7 AIG wird eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 2 und 4 AIG) nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde (Bst. a erster Teilsatz), wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Art. 59-61 oder Art. 64 StGB angeordnet wurde (Bst. a zweiter Teilsatz) oder wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b). Die für die Anordnung einer ausländerrechtlichen Massnahme zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer (Art. 96 AIG).
E. 4.2 Der Ausschlussgrund (Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme) von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG setzt voraus, dass eine Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde. Das Bundesgericht hat den Begriff der "längerfristigen Freiheitsstrafe" im Sinne von Art. 62 Bst. b AIG (und damit auch den gleichlautenden Begriff von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG) dahingehend konkretisiert, dass darunter im Sinne eines festen Grenzwertes eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu verstehen ist (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2). Dieser Praxis folgt das Bundesverwaltungsgericht im Bereich seiner endgültigen Entscheidkompetenz (vgl. unter anderem Urteil des BVGer E-750/2013 vom 11. März 2014 E. 5.1 m.w.H.). Unter einer längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 Bst. b AIG (und damit nach Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG) dürfen zudem kürzere Freiheitsstrafen nicht zusammengerechnet werden, sondern das Kriterium ist nur erfüllt, wenn eine sich aus einem einzigen Urteil ergebende Strafe die Dauer von einem Jahr überschreitet (vgl. BGE 137 II 297 E. 2.3).
E. 4.3.1 Der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme respektive deren Aufhebung muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG). Dabei haben die für die Anordnung einer ausländerrechtlichen Massnahme zuständigen Behörden bei ihrer Ermessensausübung insbesondere das Interesse der Schweiz, die Ausländerin oder den Ausländer zur Verhinderung von zukünftigen kriminellen Handlungen aus der Schweiz fernzuhalten, deren privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz gegenüber zu stellen. Zu berücksichtigen sind dabei namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens, die seit der Tat vergangene Zeit und das Verhalten des Betroffenen in dieser Periode, der Grad seiner Integration, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile. Es ist nicht von einer schematischen Betrachtungsweise auszugehen, sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalls abzustellen (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3, 134 II 1 E. 2.2 m.w.H.; Urteile des BVGer D-1818/2018 vom 27. November 2020 E. 5, E-3822/2019 vom 28. Oktober 2020 E. 9-11, E-4243/2020 vom 16. Oktober 2020 E. 4.2, E-1642/2018 vom 8. April 2020 E. 4.4).
E. 4.3.2 Die Interessenabwägung soll jedoch nicht auf eine vollständige Zumutbarkeitsprüfung hinauslaufen. Zudem darf dadurch nicht der Wortlaut von Art. 83 Abs. 7 AIG unterlaufen werden (vgl. Urteil BVGer F-177/2016 vom 7. Februar 2017 E. 5.3).
E. 4.3.3 Zu beachten ist sodann, dass die Ausschlussgründe von Art. 83 Abs. 7 AIG nicht die Sanktionierung vergangener Straftaten, sondern den Schutz der Öffentlichkeit vor künftigen Delikten der ausländischen Person bezwecken und damit im Wesentlichen präventive Schutzinteressen erfüllt (vgl. dazu Ruedi Illes, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundes-gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], 2010, Art. 83 N 54; Spescha / Thür / Zünd / Bolzli / Hruschka / De Weck, Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, N 39 zu Art. 83 AIG).
E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung Folgendes aus:
E. 5.1.1 Die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AIG setzte eine Abwägung zwischen den Interessen des Gesuchstellers am Verbleib in der Schweiz sowie denjenigen der Schweiz an der Durchführung der Wegweisung voraus. Es sei bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit auf die gesamten Umstände abzustellen und nicht von einer schematischen Betrachtungsweise auszugehen.
E. 5.1.2 Seit der vom Beschwerdeführer begangenen Straftat seien zwar neun Jahre vergangen, und er sei seither nicht mehr straffällig geworden. Der von ihm erfüllte Straftatbestand (sexuelle Nötigung) wiege indessen schwer, weil er dadurch ein wertvolles Rechtsgut verletzt habe. Zudem seien gemäss der Begründung des Strafurteils vom (...). Juni 2011 mehrere straferhöhende Elemente jedoch keine strafmindernden Umstände festgestellt worden. Angesichts dessen bestehe ein gewichtiges Interesse der Schweiz am Vollzug der Wegweisung.
E. 5.1.3 Betreffend die privaten Interessen des Beschwerdeführers sei zunächst festzustellen, dass er gemäss Aktenlage den grössten Teil seines Lebens in Syrien verbracht habe. Es seien den Akten auch keine Hinweise auf eine fortgeschrittene Integration in der Schweiz zu entnehmen. Der Beschwerdeführer sei während seines rund zehnjährigen Aufenthalts in der Schweiz nie erwerbstätig gewesen, sondern habe immer Sozial- oder Nothilfe bezogen. Es seien keine Bemühungen hinsichtlich der beruflichen Integration oder zumindest eine Leistung von Freiwilligenarbeit akten-kundig. Weiter fehle auch ein Nachweis betreffend die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers. Es seien keine entsprechenden Kursbelege oder Diplome eingereicht worden, und es sei somit nicht ersichtlich, dass er sich um den Spracherwerb bemüht hätte. Die eingereichte "(...)" sei nicht geeignet, Integrationsbemühungen nachzuwiesen. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer dreimal untergetaucht - zweimal für je sieben Monate - was auf ein geringes Interesse am laufenden Asylverfahren sowie an einem Verbleib in der Schweiz hindeute. Dieser Eindruck werde dadurch bestätigt, dass er gemäss Aktenlage freiwillig nach Syrien oder in den Nordirak habe zurückkehren wollen. Schliesslich seien den Akten keine Hinweise auf familiäre Verpflichtungen in der Schweiz, namentlich auf eine schützenswerte Verbindung oder ein familiäres Abhängigkeitsverhältnis zu seinen in der Schweiz wohnhaften Cousins und Brüdern, zu entnehmen, aus welchen ein erhöhtes Interesse an einem Verbleib in der Schweiz abgeleitet werden könnte.
E. 5.1.4 Zusammenfassend sei weder von einer vertieften Verwurzelung des Beschwerdeführers in der Schweiz noch von einer fortgeschrittenen Integration auszugehen. Es bestehe aufgrund der Akten auch kein Grund zur Annahme, dass ihm im Falle einer Anordnung des Wegweisungsvollzugs besondere Nachteile drohen würden. Ein erhöhtes Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz sei somit nicht zu bejahen.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerdeeingabe aus, er lebe seit fast zehn Jahren in der Schweiz und habe keinen Bezug mehr zu Syrien, wo er keine Familienangehörigen mehr habe. Seine Bezugs-personen (Familienangehörige und Freunde) seien in der Schweiz. Er beherrsche die deutsche Sprache sehr gut und habe sich um die Integration bemüht, welche allerdings durch seinen Status erschwert sei. Im Übrigen verwies er auf seine Stellungnahme vom 12. Dezember 2019.
E. 5.3.1 In der ergänzenden Eingabe vom 19. Mai 2020 wurde ausgeführt, dass im Strafurteil vom (...) Juni 2011 von einer leichten bis mittleren Tatschwere ausgegangen worden sei, was sich auch im ausgesprochenen Strafmass widerspiegle, das im unteren Bereich des möglichen Straf-rahmens liege. Der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme bezwecke primär den Schutz der Öffentlichkeit vor künftigen Delikten der betreffenden Person. Wenn von dieser im Beurteilungszeitpunkt keine Gefahr mehr ausgehe, sei das öffentliche Interesse entsprechend reduziert. Er habe gemäss dem Führungsbericht der Anstalten E._______ vom 17. Oktober 2012 zu keinen Klagen Anlass gegeben, und sei gestützt auf dieses Dokument am (...) 2012 nach Verbüssen von zwei Dritteln der Haftstrafe vorzeitig aus der Haft entlassen worden. Seit seiner Entlassung sei es zu keiner strafrechtlichen Verurteilung mehr gekommen, womit er demonstriert habe, dass es ihm gelungen sei, sein Verhalten in strafrechtlicher Hinsicht zu normalisieren.
E. 5.3.2 Im Übrigen habe es sich bei seiner Straftat um eine isolierte Einzeltat gehandelt habe, für welche er auch die Verantwortung übernommen habe. Aus heutiger Sicht sei ein Rückfallrisiko zu verneinen; insbesondere das seit der Straftat an den Tag gelegte Verhalten lasse den Schluss zu, dass er gewillt und fähig sei, sich an die in der Schweiz geltende Rechtsordnung zu halten. Es sei nicht davon auszugehen, dass er künftig gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen oder diese gefährden werde, weshalb unter dem Aspekt der Prävention keine konkrete Veranlassung bestehe, ihn aus der Schweiz zu entfernen. Das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung sei aus heutiger Sicht und aufgrund des langen Zeitablaufs seit der Tat als gering zu erachten.
E. 5.3.3 Aufgrund seines Status habe er bisher nicht an externen Deutschkursen teilnehmen können. Trotzdem sei er stets darum bemüht, Deutsch zu lernen und habe sich soweit als möglich am internen Sprachkurs beteiligt. Aufgrund seiner guten Deutschkenntnisse sei er auf freiwilliger Basis für Freunde und Mitbewohner als Übersetzer bei Behördengängen und Arztbesuchen tätig. Es sei ihm bis heute nicht möglich gewesen, einen potenziellen Arbeitgeber zu finden, welcher den bürokratischen Mehraufwand für ein Bewilligungsgesuch hätte auf sich nehmen wollen. Er habe aber die Zusage eines Arbeitgebers, dass er für den Fall einer Bewilligungserteilung eine Erwerbstätigkeit aufnehmen könnte. Entgegen der Annahme der Vor-instanz sei folglich eine fortgeschrittene Integration zu bejahen.
E. 5.3.4 Im Weiteren sei seine familiäre Situation ungenügend berücksichtigt worden. Von seiner Kernfamilie würden nur noch seine Eltern und eine Schwester in Syrien wohnen, wobei die Mutter krank sei und zur Schwester kein Kontakt mehr bestehe. Er habe demnach im Heimatstaat kein familiäres Netz, auf welches er sich bei einer allfälligen Rückkehr stützen könnte. Eine Rückkehr nach Syrien habe er nie beabsichtigt. Bei dem Gespräch mit der Rückkehrberatung sei ausschliesslich eine Reise in den Nordirak besprochen worden. Ebenso unberücksichtigt geblieben seien die aktuelle Gefährdungslage in der Herkunftsregion sowie die Möglichkeiten der Wiedereingliederung in Syrien. Namentlich habe sich die Sicherheitslage seit dem Einmarsch der Türkei im Herbst 2019 und der Errichtung einer sogenannten Sicherheitszone deutlich destabilisiert. Abschliessend sei zu beachten, dass er ein staatenloser registrierter Kurde sei und damit einer exponierten Bevölkerungsgruppe angehöre, die in den vom syrischen Regime kontrollierten Gebieten von Diskriminierung und Ausgrenzung betroffen sei. Insgesamt dürfte eine Rückkehr nach Syrien für ihn in verschiedener Hinsicht mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden sein.
E. 5.3.5 Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen sei sein Interesse am Verbleib in der Schweiz als erheblich zu bezeichnen, und es sei festzustellen, dass vorliegend die privaten Interessen das öffentliche Interesse an einer Verweigerung der vorläufigen Aufnahme überwiegen würden. Ein Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme erweise sich somit als unverhältnismässig.
E. 5.4 In der ergänzenden Eingabe vom 3. Juni 2020 wurde namentlich darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit auch die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers unbeachtet gelassen habe. Auch wenn er sich bis anhin nicht in psychologische Behandlung begeben habe, sei im Falle eines Wegweisungsvollzugs eine wesentliche Verschlechterung seines psychischen Zustandes zu befürchten.
E. 6.1 Bei der Beurteilung der öffentlichen Interessen am Vollzug der Wegweisung ist Folgendes in Betracht zu ziehen:
E. 6.1.1 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Regionalgerichts C._______ vom (...) Juni 2011 wegen sexueller Nötigung schuldig erklärt und in Anwendung von Art. 47, Art. 51 und Art. 189 Abs. 3 StGB sowie Art. 426 Abs. 1 StPO zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten (unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft) verurteilt. Als erschwerend zu berücksichtigen ist die qualifizierte Tatbegehung sowie die Hochwertigkeit der betroffenen Rechtsgüter (sexuelle und körperliche Integrität). Die Tatschwere wurde vom Gericht als "leicht bis mittel" eingestuft und als straferhöhend berücksichtigt. Für ein nicht allzu schweres Verschulden spricht allerdings das ausgesprochene Strafmass, welches im unteren Bereich des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens liegt. Zwar ist zugunsten des Beschwerdeführers zu bewerten, dass ihm während der Haftzeit eine gute Führung attestiert wurde, weshalb er am (...) 2012 vorzeitig aus der Haft entlassen wurde (vgl. Führungsbericht der Anstalten E._______ vom 17. Oktober 2012, Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons D._______ betreffend bedingte Entlassung vom 31. Oktober 2012), sowie dass er gemäss Aktenlage in den seither vergangenen Jahren nicht mehr in schwerwiegender Weise straffällig geworden ist (vgl. Schreiben des Amts für Migration und Personenstand vom 2. Dezember 2019; Bestätigung der KU F._______ vom 7. Mai 2020). Dennoch ist angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in seinem Gastland wegen qualifizierter sexueller Nötigung (unter Verwendung eines gefährlichen Gegenstands) zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt werden musste, von einem weiterhin gesteigerten Interesse der Öffentlichkeit am Vollzug der Wegweisung auszugehen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwalt D._______ vom 31. Mai 2021 wegen "Widerhandlung gegen das AIG durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung" zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe und einer Busse von Fr. 200.- verurteilt werden musste.
E. 6.1.2 Gemäss Aktenlage ist der Beschwerdeführer überdies bisher nie einer (bewilligten) Erwerbstätigkeit nachgegangen und ist nach wie vor von der Sozialhilfe abhängig. Die unsubstanziierte Bestätigung eines Arbeitgebers, der angeblich bereit wäre, ihn nach Erteilung einer vorläufigen Aufnahme anzustellen, datiert vom 19. Mai 2020; frühere Bemühungen zur Stellensuche sind nicht aktenkundig. Die jahrelange Fürsorgebedürftigkeit des Beschwerdeführers spricht aus Sicht des öffentlichen Interesses ebenfalls deutlich für die Annahme der Verhältnismässigkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 6.2 Dem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.
E. 6.2.1 Dieser verliess seinen Heimatstaat im Alter von dreiundzwanzig Jahren und hält sich seit nunmehr gut elf Jahren - respektive netto rund 10 Jahre unter Berücksichtigung des Aufenthalts in Deutschland - in der Schweiz auf. Dass er sich gute Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet hat, ist ihm zwar zugute zu halten, erscheint aber angesichts der Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz nicht als aussergewöhnlich.
E. 6.2.2 Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, in der Schweiz über Familienangehörige und einen Freundeskreis zu verfügen. Den Akten sind aber keine konkreten Anhaltspunkte für besonders nahe Beziehungen zu diesen Personen zu entnehmen.
E. 6.2.3 Fragen hinsichtlich seiner Integration in der Schweiz wirft überdies der Umstand auf, dass er am 20. Juni 2014 nach Deutschland ausreiste und dort am 16. Juli 2014 ein Asylgesuch stellte; zudem bekundete er gegen über den schweizerischen Migrationsbehörden wiederholt den Willen, nach Syrien beziehungsweise in den Nordirak auszureisen und bemühte sich aktiv um die Ausreise (vgl. Akten SEM Protokoll Ausreisegespräch vom 12. September 2011, Erklärung zur freiwilligen Ausreise aus der Schweiz vom 2. November 2016).
E. 6.2.4 Nach dem Gesagten ist die Verwurzelung des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht so weit vorgeschritten, dass die Durchführung der rechtskräftigen Wegweisung aus diesem Land eine unzumutbare Härte darstellen würde.
E. 6.2.5 Auch die Reintegration in Syrien dürfte nicht derart erschwert sein, dass sie den Wegweisungsvollzug als unverhältnismässig erscheinen lassen würde. Gemäss Aktenlage verfügt er dort über Bezugspersonen zu denen er zumindest teilweise noch in Kontakt stehen dürfte (vgl. Protokoll Anhörung vom 11. März 2015 B22 F7 ff.). Ohnehin ist nicht davon auszugehen, dass er auf eine besondere Unterstützung zur Reintegration im Heimatstaat angewiesen sein dürfte.
E. 6.2.6 In den Eingaben vom 3. Juni 2020 sowie 5. Mai 2021 wurde auf psychische Probleme des Beschwerdeführers hingewiesen, und mit der Eingabe vom 9. Juni 2021 wurde ein entsprechender Arztbericht der (...) vom (...) eingereicht, gemäss welchem bei ihm eine (...)störung mit längerer depressiver Reaktion diagnostiziert wurde. Diesem Bericht ist ausserdem zu entnehmen, dass (mit Ausnahme eines Termins bei der Sozialarbeiterin) keine weiteren Abklärungs- oder Behandlungsmassnahmen beabsichtigt sind. Demnach erscheinen die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers insgesamt nicht von derartiger Schwere, dass es sich rechtfertigen würde, deswegen auf die Unverhältnismässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen.
E. 6.2.7 Die allgemeine Situation in Syrien sowie die Frage einer Gefährdung aufgrund seines Status als staatenloser Kurde sind vorliegend nicht ausschlaggebend: Die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wurde vom Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil E-6023/2017 vom 21. Juni 2019 rechtskräftig festgestellt. Eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ist im Rahmen der Beurteilung der Verhältnismässigkeit eines Ausschlusses von der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 AIG gerade nicht zu prüfen (ebenso wenig die Möglichkeit des Vollzugs). In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber auch darauf hinzuweisen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz bereits einmal rechtskräftig festgestellt worden war (vgl. Sach-verhaltsteil dieses Urteils Bstn. A-D).
E. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme erweist sich damit auch als verhältnismässig. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Ausschlussgrundes (Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme) von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG sind erfüllt.
E. 7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2020 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hat, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.
E. 10 Mit der Zwischenverfügung vom 21. April 2020 wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 VwVG) und seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Demnach ist dieser ein Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in der Kostennote vom 3. Juni 2020 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand erscheint grundsätzlich angemessen, doch wurde das Honorar mit einem Stundenansatz von Fr. 250.- berechnet. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht, wie in der Instruktionsverfügung angekündigt, praxisgemäss von einem Ansatz von höchstens Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte aus. Demzufolge ist der amtlichen Rechtsbeiständin - unter Berücksichtigung des für die nachträglichen Eingaben vom 5. Mai 2021 und 9. Juni 2021 zu veranschlagenden Aufwands - ein Gesamtbetrag von Fr. 3210.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) vom Bundes-verwaltungsgericht auszurichten.(Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 3210. bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-789/2020 Urteil vom 19. August 2021 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), staatenlos (Ajnabi aus Syrien), amtlich verbeiständet durch Rechtsanwältin Annina Mullis, substituiert durch Rechtsanwalt Felix Schöpfer, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Januar 2020 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer - gemäss seinen Angaben ein registrierter staatenloser Kurde (Ajnabi) mit letztem Wohnsitz in B._______, Provinz Al-Has-sake reiste am 5. April 2010 in die Schweiz ein und stellte am 6. April 2010 ein Asylgesuch. B. Mit Urteil des Regionalgerichts C._______ vom (...) Juni 2011 wurde der Beschwerdeführer wegen sexueller Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 3 StGB schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten (unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft) verurteilt. C. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM) stellte mit Verfügung vom 22. Juni 2011 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 22. Juli 2011, in welcher die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme gefordert wurden, zog der Beschwerdeführer mit schriftlicher Erklärung vom 28. Juli 2011 wieder zurück, worauf das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid E-4140/2011 vom 3. August 2011 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde. II. E. Mit schriftlichen Eingaben an das SEM vom 17. Januar 2012 und 3. Februar 2012 (Datum Eingang) ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Gewährung des Asyls. F. Am (...) 2012 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, unter Auferlegung einer Probezeit von 1 Jahr, 1 Monat und 5 Tagen (vgl. Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmen-vollzug der Polizei- und Militärdirektion des Kantons D._______ vom 31. Oktober 2012). G. Mit Verfügung vom 27. September 2017 (eröffnet am 28. September 2017) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein zweites Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. H. Die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Oktober 2017 gegen die Verfügung des SEM vom 27. September 2017 erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6023/2017 vom 21. Juni 2019 soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung des Asyls sowie der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs betreffend abgewiesen. Soweit sie die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betraf, wurde die Beschwerde gutgeheissen, soweit die insoweite Aufhebung der SEM-Verfügung beantragt worden war. Die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 27. September 2017 wurden aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen. I. Mit Schreiben vom 23. August 2019 ersuchte das SEM den Migrationsdienst des Kantons D._______ um einen Bericht betreffend die Integration des Beschwerdeführers sowie um Zustellung eine Kopie der Begründung des Strafurteils des Regionalgerichts C._______ vom (...) Juni 2011. J. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2019 machte der Migrationsdienst des Kantons D._______ Angaben bezüglich der Integration des Beschwerdeführers. K. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2019 ersuchte das SEM den Beschwerdeführer um Einreichung eines Berichts zu seinen Integrationsbemühungen und seinen persönlichen Verhältnissen in der Schweiz sowie insbesondere um Angaben zu den Gründen für sein mehrfaches Untertauchen in den Jahren 2014 bis 2016 sowie seinen jeweiligen Aufenthaltsorten in diesen Zeiträumen. L. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2019 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu den vom SEM gestellten Fragen. In der Beilage reichte er eine "(...)" des Kantons D._______ in Kopie inklusive Begleitschreiben vom 23. März 2017 zu den Akten. Namentlich wies er darauf hin, dass die Stellensuche sowie der Besuch von Sprachkursen durch seinen Aufenthaltsstatus erschwert seien, er sich aber im Rahmen des Möglichen darum bemühe, sich in der Schweiz zu integrieren und die Sprache zu erlernen. Vom 19. bis zum 27. Februar 2014 habe er sich bei seinem Cousin aufgehalten, weil ihm das Leben in der Kollektivunterkunft über den Kopf gewachsen sei. Grund für die Abwesenheiten von Juni 2014 bis Februar 2015 sowie von August 2015 bis März 2016 sei gewesen, dass er sich in dieser Zeit in Deutschland aufgehalten und ein Asylgesuch gestellt habe. Er habe sich dadurch eine Verbesserung seiner Lebenssituation erhofft, nachdem er die Hoffnung auf einen positiven Entscheid in der Schweiz verloren gehabt habe. Im Weiteren habe er den Kontakt und die Bindung zu seinem Herkunftsland verloren; hingegen habe er in der Schweiz Familienangehörige und einen grossen Freundeskreis. M. Am 13. Dezember 2019 fand eine Kopie der Urteilsbegründung vom 4. Juli 2011 betreffend das Urteil des Regionalgerichts C._______ vom (...) Juni 2011 Eingang in die Akten. N. Mit Verfügung vom 16. Januar 2020 (eröffnet am 17. Januar 2020) stellte die Vorinstanz die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest, ordnete an, der Beschwerdeführer habe die Schweiz innert Frist zu verlassen und beauftragte den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung. O. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 11. Februar 2020 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM und beantragte, es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands oder einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin. P. Mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2020 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete antraggemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist eine Rechtsbeiständin oder einen Rechtsbeistand gemäss aArt. 110a AsylG (SR 142.31) zu benennen. Schliesslich wurde es ihm freigestellt, durch diese Person innert der genannten Frist eine ergänzende Stellungnahme einreichen zu lassen. Q. Nachdem der Beschwerdeführer sich innert Frist nicht hatte vernehmen lassen, wurde ihm vom Instruktionsrichter mit Schreiben vom 19. März 2020 letztmals Gelegenheit zur Bekanntgabe der Person, die ihm beigeordnet werden solle, gegeben. R. Mit Eingabe vom 17. April 2020 zeigte Rechtsanwältin Annina Mullis innert erstreckter Frist unter Einreichung einer Vollmacht die Übernahme des Vertretungsmandats an und ersuchte um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme. S. Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2020 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um amtliche Verbeiständung im Sinne von aArt. 110a AsylG gut und setzte Rechtsanwältin Annina Mullis als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein. Die Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung wurde - unter Hinweis darauf, dass mit weiteren Frist-erstreckungen nicht zu rechnen wäre - antragsgemäss bis zum 4. Mai 2020 erstreckt. T. Ein weiteres Gesuch um Fristerstreckung vom 1. Mai 2020 wurde vom Instruktionsrichter mit Instruktionsverfügung vom 7. Mai 2020 unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. U. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Mai 2020 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 18. Mai 2020 zur Kenntnis gebracht. V. V.a Mit Eingabe seiner Rechtsbeiständin vom 19. Mai 2020 machte der Beschwerdeführer ergänzende Bemerkungen zur Beschwerdeeingabe und reichte eine Reihe von Beweismittel ein (Führungsbericht Anstalten E._______ vom 17. Oktober 2012; Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug der Polizei- und Militärdirektion des Kantons D._______ betreffend bedingte Entlassung vom 31. Oktober 2012; Referenzschreiben der Stiftung Heilsarmee, KU F._______ vom 7. Mai 2020 sowie des Solidaritätsnetzes D._______ vom 8. Mai 2020; E-Mail-Korrespondenz mit (...) GmbH, der Kirchlichen Kontaktstelle für Flüchtlingsfragen sowie mit Dr. Thomas Schmidinger, Lehrbeauftragter an der Universität Wien; Kopie eines Auszuges aus dem Personenstandsregister; Länderbericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 21. Januar 2019). V.b Mit Eingabe vom 3. Juni 2020 wurden ergänzende Ausführungen gemacht und folgende Beweismittel eingereicht: Honorarnote vom 3. Juni 2020, Übersetzung des Zivilregisterauszugs, E-Mail-Korrespondenz mit (...). V.c Am 5. Mai 2021 liess der Beschwerdeführer auf die schlechte Sicherheitssituation in seiner Herkunftsregion und das Verschwinden eines seiner Brüder hinweisen und die Einreichung eines psychiatrischen Berichts in Aussicht stellen. V.d Mit Eingabe der Rechtsbeiständin vom 9. Juni 2021 wurde ein Bericht der Universitären Psychiatrischen Dienste D._______ ([...]) vom 3. Juni 2021 eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 3.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 3.3 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2-4 AIG). 3.4 Das Gericht hat in seinem Urteil E-6023/2017 vom 21. Juni 2019 - neben der Abweisung des damaligen Rechtsmittels im Asylpunkt - bereits die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers bestätigt (vgl. BVGer E-6023/2017 E. 7.2); ausserdem wurde fest-gestellt, dass die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG für den Ausschluss des Beschwerdeführers von der vorläufigen Aufnahme grundsätzlich erfüllt sind (vgl. a.a.O. E. 7.3). Die teilweise Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erfolgte einzig, weil diese in ihrer ersten Verfügung zu Unrecht die Verhältnismässigkeit des Ausschlusses von der vorläufigen Aufnahme nicht geprüft hatte. Diese Prüfung wurde in der hier zu beurteilenden Verfügung vom 16. Januar 2020 nun nachgeholt und bildet damit den zentralen materiellen Gegenstand des vorliegenden Beschwerde-verfahrens. 4. 4.1 Nach Art. 83 Abs. 7 AIG wird eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 2 und 4 AIG) nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde (Bst. a erster Teilsatz), wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Art. 59-61 oder Art. 64 StGB angeordnet wurde (Bst. a zweiter Teilsatz) oder wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b). Die für die Anordnung einer ausländerrechtlichen Massnahme zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer (Art. 96 AIG). 4.2 Der Ausschlussgrund (Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme) von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG setzt voraus, dass eine Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde. Das Bundesgericht hat den Begriff der "längerfristigen Freiheitsstrafe" im Sinne von Art. 62 Bst. b AIG (und damit auch den gleichlautenden Begriff von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG) dahingehend konkretisiert, dass darunter im Sinne eines festen Grenzwertes eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu verstehen ist (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2). Dieser Praxis folgt das Bundesverwaltungsgericht im Bereich seiner endgültigen Entscheidkompetenz (vgl. unter anderem Urteil des BVGer E-750/2013 vom 11. März 2014 E. 5.1 m.w.H.). Unter einer längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 Bst. b AIG (und damit nach Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG) dürfen zudem kürzere Freiheitsstrafen nicht zusammengerechnet werden, sondern das Kriterium ist nur erfüllt, wenn eine sich aus einem einzigen Urteil ergebende Strafe die Dauer von einem Jahr überschreitet (vgl. BGE 137 II 297 E. 2.3). 4.3 4.3.1 Der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme respektive deren Aufhebung muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG). Dabei haben die für die Anordnung einer ausländerrechtlichen Massnahme zuständigen Behörden bei ihrer Ermessensausübung insbesondere das Interesse der Schweiz, die Ausländerin oder den Ausländer zur Verhinderung von zukünftigen kriminellen Handlungen aus der Schweiz fernzuhalten, deren privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz gegenüber zu stellen. Zu berücksichtigen sind dabei namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens, die seit der Tat vergangene Zeit und das Verhalten des Betroffenen in dieser Periode, der Grad seiner Integration, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile. Es ist nicht von einer schematischen Betrachtungsweise auszugehen, sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalls abzustellen (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3, 134 II 1 E. 2.2 m.w.H.; Urteile des BVGer D-1818/2018 vom 27. November 2020 E. 5, E-3822/2019 vom 28. Oktober 2020 E. 9-11, E-4243/2020 vom 16. Oktober 2020 E. 4.2, E-1642/2018 vom 8. April 2020 E. 4.4). 4.3.2 Die Interessenabwägung soll jedoch nicht auf eine vollständige Zumutbarkeitsprüfung hinauslaufen. Zudem darf dadurch nicht der Wortlaut von Art. 83 Abs. 7 AIG unterlaufen werden (vgl. Urteil BVGer F-177/2016 vom 7. Februar 2017 E. 5.3). 4.3.3 Zu beachten ist sodann, dass die Ausschlussgründe von Art. 83 Abs. 7 AIG nicht die Sanktionierung vergangener Straftaten, sondern den Schutz der Öffentlichkeit vor künftigen Delikten der ausländischen Person bezwecken und damit im Wesentlichen präventive Schutzinteressen erfüllt (vgl. dazu Ruedi Illes, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundes-gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], 2010, Art. 83 N 54; Spescha / Thür / Zünd / Bolzli / Hruschka / De Weck, Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, N 39 zu Art. 83 AIG). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung Folgendes aus: 5.1.1 Die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AIG setzte eine Abwägung zwischen den Interessen des Gesuchstellers am Verbleib in der Schweiz sowie denjenigen der Schweiz an der Durchführung der Wegweisung voraus. Es sei bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit auf die gesamten Umstände abzustellen und nicht von einer schematischen Betrachtungsweise auszugehen. 5.1.2 Seit der vom Beschwerdeführer begangenen Straftat seien zwar neun Jahre vergangen, und er sei seither nicht mehr straffällig geworden. Der von ihm erfüllte Straftatbestand (sexuelle Nötigung) wiege indessen schwer, weil er dadurch ein wertvolles Rechtsgut verletzt habe. Zudem seien gemäss der Begründung des Strafurteils vom (...). Juni 2011 mehrere straferhöhende Elemente jedoch keine strafmindernden Umstände festgestellt worden. Angesichts dessen bestehe ein gewichtiges Interesse der Schweiz am Vollzug der Wegweisung. 5.1.3 Betreffend die privaten Interessen des Beschwerdeführers sei zunächst festzustellen, dass er gemäss Aktenlage den grössten Teil seines Lebens in Syrien verbracht habe. Es seien den Akten auch keine Hinweise auf eine fortgeschrittene Integration in der Schweiz zu entnehmen. Der Beschwerdeführer sei während seines rund zehnjährigen Aufenthalts in der Schweiz nie erwerbstätig gewesen, sondern habe immer Sozial- oder Nothilfe bezogen. Es seien keine Bemühungen hinsichtlich der beruflichen Integration oder zumindest eine Leistung von Freiwilligenarbeit akten-kundig. Weiter fehle auch ein Nachweis betreffend die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers. Es seien keine entsprechenden Kursbelege oder Diplome eingereicht worden, und es sei somit nicht ersichtlich, dass er sich um den Spracherwerb bemüht hätte. Die eingereichte "(...)" sei nicht geeignet, Integrationsbemühungen nachzuwiesen. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer dreimal untergetaucht - zweimal für je sieben Monate - was auf ein geringes Interesse am laufenden Asylverfahren sowie an einem Verbleib in der Schweiz hindeute. Dieser Eindruck werde dadurch bestätigt, dass er gemäss Aktenlage freiwillig nach Syrien oder in den Nordirak habe zurückkehren wollen. Schliesslich seien den Akten keine Hinweise auf familiäre Verpflichtungen in der Schweiz, namentlich auf eine schützenswerte Verbindung oder ein familiäres Abhängigkeitsverhältnis zu seinen in der Schweiz wohnhaften Cousins und Brüdern, zu entnehmen, aus welchen ein erhöhtes Interesse an einem Verbleib in der Schweiz abgeleitet werden könnte. 5.1.4 Zusammenfassend sei weder von einer vertieften Verwurzelung des Beschwerdeführers in der Schweiz noch von einer fortgeschrittenen Integration auszugehen. Es bestehe aufgrund der Akten auch kein Grund zur Annahme, dass ihm im Falle einer Anordnung des Wegweisungsvollzugs besondere Nachteile drohen würden. Ein erhöhtes Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz sei somit nicht zu bejahen. 5.2 Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerdeeingabe aus, er lebe seit fast zehn Jahren in der Schweiz und habe keinen Bezug mehr zu Syrien, wo er keine Familienangehörigen mehr habe. Seine Bezugs-personen (Familienangehörige und Freunde) seien in der Schweiz. Er beherrsche die deutsche Sprache sehr gut und habe sich um die Integration bemüht, welche allerdings durch seinen Status erschwert sei. Im Übrigen verwies er auf seine Stellungnahme vom 12. Dezember 2019. 5.3 5.3.1 In der ergänzenden Eingabe vom 19. Mai 2020 wurde ausgeführt, dass im Strafurteil vom (...) Juni 2011 von einer leichten bis mittleren Tatschwere ausgegangen worden sei, was sich auch im ausgesprochenen Strafmass widerspiegle, das im unteren Bereich des möglichen Straf-rahmens liege. Der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme bezwecke primär den Schutz der Öffentlichkeit vor künftigen Delikten der betreffenden Person. Wenn von dieser im Beurteilungszeitpunkt keine Gefahr mehr ausgehe, sei das öffentliche Interesse entsprechend reduziert. Er habe gemäss dem Führungsbericht der Anstalten E._______ vom 17. Oktober 2012 zu keinen Klagen Anlass gegeben, und sei gestützt auf dieses Dokument am (...) 2012 nach Verbüssen von zwei Dritteln der Haftstrafe vorzeitig aus der Haft entlassen worden. Seit seiner Entlassung sei es zu keiner strafrechtlichen Verurteilung mehr gekommen, womit er demonstriert habe, dass es ihm gelungen sei, sein Verhalten in strafrechtlicher Hinsicht zu normalisieren. 5.3.2 Im Übrigen habe es sich bei seiner Straftat um eine isolierte Einzeltat gehandelt habe, für welche er auch die Verantwortung übernommen habe. Aus heutiger Sicht sei ein Rückfallrisiko zu verneinen; insbesondere das seit der Straftat an den Tag gelegte Verhalten lasse den Schluss zu, dass er gewillt und fähig sei, sich an die in der Schweiz geltende Rechtsordnung zu halten. Es sei nicht davon auszugehen, dass er künftig gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen oder diese gefährden werde, weshalb unter dem Aspekt der Prävention keine konkrete Veranlassung bestehe, ihn aus der Schweiz zu entfernen. Das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung sei aus heutiger Sicht und aufgrund des langen Zeitablaufs seit der Tat als gering zu erachten. 5.3.3 Aufgrund seines Status habe er bisher nicht an externen Deutschkursen teilnehmen können. Trotzdem sei er stets darum bemüht, Deutsch zu lernen und habe sich soweit als möglich am internen Sprachkurs beteiligt. Aufgrund seiner guten Deutschkenntnisse sei er auf freiwilliger Basis für Freunde und Mitbewohner als Übersetzer bei Behördengängen und Arztbesuchen tätig. Es sei ihm bis heute nicht möglich gewesen, einen potenziellen Arbeitgeber zu finden, welcher den bürokratischen Mehraufwand für ein Bewilligungsgesuch hätte auf sich nehmen wollen. Er habe aber die Zusage eines Arbeitgebers, dass er für den Fall einer Bewilligungserteilung eine Erwerbstätigkeit aufnehmen könnte. Entgegen der Annahme der Vor-instanz sei folglich eine fortgeschrittene Integration zu bejahen. 5.3.4 Im Weiteren sei seine familiäre Situation ungenügend berücksichtigt worden. Von seiner Kernfamilie würden nur noch seine Eltern und eine Schwester in Syrien wohnen, wobei die Mutter krank sei und zur Schwester kein Kontakt mehr bestehe. Er habe demnach im Heimatstaat kein familiäres Netz, auf welches er sich bei einer allfälligen Rückkehr stützen könnte. Eine Rückkehr nach Syrien habe er nie beabsichtigt. Bei dem Gespräch mit der Rückkehrberatung sei ausschliesslich eine Reise in den Nordirak besprochen worden. Ebenso unberücksichtigt geblieben seien die aktuelle Gefährdungslage in der Herkunftsregion sowie die Möglichkeiten der Wiedereingliederung in Syrien. Namentlich habe sich die Sicherheitslage seit dem Einmarsch der Türkei im Herbst 2019 und der Errichtung einer sogenannten Sicherheitszone deutlich destabilisiert. Abschliessend sei zu beachten, dass er ein staatenloser registrierter Kurde sei und damit einer exponierten Bevölkerungsgruppe angehöre, die in den vom syrischen Regime kontrollierten Gebieten von Diskriminierung und Ausgrenzung betroffen sei. Insgesamt dürfte eine Rückkehr nach Syrien für ihn in verschiedener Hinsicht mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden sein. 5.3.5 Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen sei sein Interesse am Verbleib in der Schweiz als erheblich zu bezeichnen, und es sei festzustellen, dass vorliegend die privaten Interessen das öffentliche Interesse an einer Verweigerung der vorläufigen Aufnahme überwiegen würden. Ein Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme erweise sich somit als unverhältnismässig. 5.4 In der ergänzenden Eingabe vom 3. Juni 2020 wurde namentlich darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit auch die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers unbeachtet gelassen habe. Auch wenn er sich bis anhin nicht in psychologische Behandlung begeben habe, sei im Falle eines Wegweisungsvollzugs eine wesentliche Verschlechterung seines psychischen Zustandes zu befürchten. 6. 6.1 Bei der Beurteilung der öffentlichen Interessen am Vollzug der Wegweisung ist Folgendes in Betracht zu ziehen: 6.1.1 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Regionalgerichts C._______ vom (...) Juni 2011 wegen sexueller Nötigung schuldig erklärt und in Anwendung von Art. 47, Art. 51 und Art. 189 Abs. 3 StGB sowie Art. 426 Abs. 1 StPO zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten (unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft) verurteilt. Als erschwerend zu berücksichtigen ist die qualifizierte Tatbegehung sowie die Hochwertigkeit der betroffenen Rechtsgüter (sexuelle und körperliche Integrität). Die Tatschwere wurde vom Gericht als "leicht bis mittel" eingestuft und als straferhöhend berücksichtigt. Für ein nicht allzu schweres Verschulden spricht allerdings das ausgesprochene Strafmass, welches im unteren Bereich des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens liegt. Zwar ist zugunsten des Beschwerdeführers zu bewerten, dass ihm während der Haftzeit eine gute Führung attestiert wurde, weshalb er am (...) 2012 vorzeitig aus der Haft entlassen wurde (vgl. Führungsbericht der Anstalten E._______ vom 17. Oktober 2012, Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons D._______ betreffend bedingte Entlassung vom 31. Oktober 2012), sowie dass er gemäss Aktenlage in den seither vergangenen Jahren nicht mehr in schwerwiegender Weise straffällig geworden ist (vgl. Schreiben des Amts für Migration und Personenstand vom 2. Dezember 2019; Bestätigung der KU F._______ vom 7. Mai 2020). Dennoch ist angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in seinem Gastland wegen qualifizierter sexueller Nötigung (unter Verwendung eines gefährlichen Gegenstands) zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt werden musste, von einem weiterhin gesteigerten Interesse der Öffentlichkeit am Vollzug der Wegweisung auszugehen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwalt D._______ vom 31. Mai 2021 wegen "Widerhandlung gegen das AIG durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung" zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe und einer Busse von Fr. 200.- verurteilt werden musste. 6.1.2 Gemäss Aktenlage ist der Beschwerdeführer überdies bisher nie einer (bewilligten) Erwerbstätigkeit nachgegangen und ist nach wie vor von der Sozialhilfe abhängig. Die unsubstanziierte Bestätigung eines Arbeitgebers, der angeblich bereit wäre, ihn nach Erteilung einer vorläufigen Aufnahme anzustellen, datiert vom 19. Mai 2020; frühere Bemühungen zur Stellensuche sind nicht aktenkundig. Die jahrelange Fürsorgebedürftigkeit des Beschwerdeführers spricht aus Sicht des öffentlichen Interesses ebenfalls deutlich für die Annahme der Verhältnismässigkeit des Wegweisungsvollzugs. 6.2 Dem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. 6.2.1 Dieser verliess seinen Heimatstaat im Alter von dreiundzwanzig Jahren und hält sich seit nunmehr gut elf Jahren - respektive netto rund 10 Jahre unter Berücksichtigung des Aufenthalts in Deutschland - in der Schweiz auf. Dass er sich gute Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet hat, ist ihm zwar zugute zu halten, erscheint aber angesichts der Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz nicht als aussergewöhnlich. 6.2.2 Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, in der Schweiz über Familienangehörige und einen Freundeskreis zu verfügen. Den Akten sind aber keine konkreten Anhaltspunkte für besonders nahe Beziehungen zu diesen Personen zu entnehmen. 6.2.3 Fragen hinsichtlich seiner Integration in der Schweiz wirft überdies der Umstand auf, dass er am 20. Juni 2014 nach Deutschland ausreiste und dort am 16. Juli 2014 ein Asylgesuch stellte; zudem bekundete er gegen über den schweizerischen Migrationsbehörden wiederholt den Willen, nach Syrien beziehungsweise in den Nordirak auszureisen und bemühte sich aktiv um die Ausreise (vgl. Akten SEM Protokoll Ausreisegespräch vom 12. September 2011, Erklärung zur freiwilligen Ausreise aus der Schweiz vom 2. November 2016). 6.2.4 Nach dem Gesagten ist die Verwurzelung des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht so weit vorgeschritten, dass die Durchführung der rechtskräftigen Wegweisung aus diesem Land eine unzumutbare Härte darstellen würde. 6.2.5 Auch die Reintegration in Syrien dürfte nicht derart erschwert sein, dass sie den Wegweisungsvollzug als unverhältnismässig erscheinen lassen würde. Gemäss Aktenlage verfügt er dort über Bezugspersonen zu denen er zumindest teilweise noch in Kontakt stehen dürfte (vgl. Protokoll Anhörung vom 11. März 2015 B22 F7 ff.). Ohnehin ist nicht davon auszugehen, dass er auf eine besondere Unterstützung zur Reintegration im Heimatstaat angewiesen sein dürfte. 6.2.6 In den Eingaben vom 3. Juni 2020 sowie 5. Mai 2021 wurde auf psychische Probleme des Beschwerdeführers hingewiesen, und mit der Eingabe vom 9. Juni 2021 wurde ein entsprechender Arztbericht der (...) vom (...) eingereicht, gemäss welchem bei ihm eine (...)störung mit längerer depressiver Reaktion diagnostiziert wurde. Diesem Bericht ist ausserdem zu entnehmen, dass (mit Ausnahme eines Termins bei der Sozialarbeiterin) keine weiteren Abklärungs- oder Behandlungsmassnahmen beabsichtigt sind. Demnach erscheinen die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers insgesamt nicht von derartiger Schwere, dass es sich rechtfertigen würde, deswegen auf die Unverhältnismässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen. 6.2.7 Die allgemeine Situation in Syrien sowie die Frage einer Gefährdung aufgrund seines Status als staatenloser Kurde sind vorliegend nicht ausschlaggebend: Die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wurde vom Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil E-6023/2017 vom 21. Juni 2019 rechtskräftig festgestellt. Eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ist im Rahmen der Beurteilung der Verhältnismässigkeit eines Ausschlusses von der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 AIG gerade nicht zu prüfen (ebenso wenig die Möglichkeit des Vollzugs). In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber auch darauf hinzuweisen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz bereits einmal rechtskräftig festgestellt worden war (vgl. Sach-verhaltsteil dieses Urteils Bstn. A-D). 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme erweist sich damit auch als verhältnismässig. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Ausschlussgrundes (Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme) von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG sind erfüllt. 7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2020 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hat, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.
10. Mit der Zwischenverfügung vom 21. April 2020 wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 VwVG) und seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Demnach ist dieser ein Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in der Kostennote vom 3. Juni 2020 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand erscheint grundsätzlich angemessen, doch wurde das Honorar mit einem Stundenansatz von Fr. 250.- berechnet. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht, wie in der Instruktionsverfügung angekündigt, praxisgemäss von einem Ansatz von höchstens Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte aus. Demzufolge ist der amtlichen Rechtsbeiständin - unter Berücksichtigung des für die nachträglichen Eingaben vom 5. Mai 2021 und 9. Juni 2021 zu veranschlagenden Aufwands - ein Gesamtbetrag von Fr. 3210.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) vom Bundes-verwaltungsgericht auszurichten.(Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 3210. bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: