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E-7866/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-11-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. November 2024

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal Abteilung V E-7866/2024

U r t e i l v o m 1 7 . D e z e m b e r 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (…), Guinea, (…), Beschwerdeführer,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. November 2024 / N (…).

E-7866/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 20. Januar 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 11. März 2024 im Beisein seiner Rechtsvertretung respektive Vertrauensperson summarisch zu seiner Person befragt wurde, dass das Institut für Rechtsmedizin B._______ am 20. März 2024 im Auf- trag des SEM ein medizinisches Altersgutachten erstellte, in welchem die Gutachter zum Schluss kamen, das vom Beschwerdeführer angegebene chronologische Lebensalter von (…) Jahren und (…) Monaten könne zu- treffen, dass der Beschwerdeführer am 17. April 2024 im Beisein seiner Rechts- vertretung respektive Vertrauensperson zu den Asylgründen angehört wurde und er dabei geltend machte, er gehöre der Ethnie Malinke an und habe vor seiner Ausreise aus Guinea in C._______ gelebt, dass er seinen Vater nie gesehen habe, weil dieser die Mutter verlassen habe, als sie mit ihm schwanger gewesen sei, dass die Familie seines Vaters der Mutter etwas habe antun wollen und gewisse Dinge mit einem "Marabou" unternommen habe, worauf sie er- krankt und – als er etwa (…)jährig gewesen sei – gestorben sei, dass er in der Folge durch eine Freundin seiner Mutter, die er Tante nenne, aufgezogen worden sei, dass die Familie seines Vaters später auch nach ihm gesucht habe, worauf auch er krank geworden sei, ohne dass im Spital eine Ursache habe ge- funden werden können, dass die Tante deshalb mit ihm in den Wald zu einem "Karamoko" gegan- gen sei, der ihn gepflegt habe, dass er sich aus Furcht vor einer Verfolgung durch seine Verwandten zur Ausreise aus dem Heimatstaat entschieden und Guinea deshalb im Sep- tember 2023 verlassen habe, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Zwischen- verfügung vom 19. April 2024 dem erweiterten Verfahren zuwies,

E-7866/2024 Seite 3 dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 13. November 2024 – eröffnet am Folgetag – die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer diesen Asylentscheid mit Eingabe vom 13. De- zember 2024 (Datum der Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und in seiner Beschwerde beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei seine vorläufige Auf- nahme in der Schweiz wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmög- lichkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchte,

und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5) richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich

– wie nachfolgend aufgezeigt wird – um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

E-7866/2024 Seite 4 dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG), dass die Vorinstanz ihren Asylentscheid damit begründete, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant, dass der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel festhält, er fürchte sich vor einer Rückkehr in den Heimatstaat, weil die Familie seines Vaters ihn nicht akzeptiere (und überdies habe er sich in der Schweiz bereits sehr gut integriert), dass das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht und mit zutreffender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, dass der Be- schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen Argumenten etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass der flüchtlingsrechtliche Schutz bei einer nicht-staatlichen Verfolgung subsidiär ist und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraussetzt, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor dieser Verfolgung erhältlich machen kann, dass der Schutz als ausreichend gilt, wenn eine funktionierende Schutz- infrastruktur zur Verfügung steht und diese dem Betroffenen zumutbarer- weise zugänglich ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1 ff. m.w.H.), dass das Bundesverwaltungsgericht von der grundsätzlichen Schutzfähig- keit und vom Schutzwillen der guineischen Strafverfolgungs- und Justiz- behörden ausgeht (vgl. etwa Urteil BVGer E-4645/2024 vom 13. Septem- ber 2024 S. 4 m.w.H.),

E-7866/2024 Seite 5 dass es der Beschwerdeführer gemäss den Akten unterlassen hat, sich wegen der angeblichen Bedrohung durch seine Verwandtschaft väterli- cherseits an die heimatlichen Behörden zu wenden, die ihm den nötigen Schutz hätten gewähren können, dass er sich solchen Behelligungen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat im Übrigen offensichtlich auch durch einen Umzug in eine andere Ortschaft entziehen könnte, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft glaubhaft zu machen, weshalb das SEM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen unter diesen Umständen offen- bleiben kann, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwer- deführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu ma- chen sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen rechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), weil nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrecht- lich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Hei- mat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinn von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),

E-7866/2024 Seite 6 dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts- staat des mittlerweile volljährigen Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung sich als zumutbar erweist, dass an dieser Feststellung auch der Umstand nichts zu ändern vermag, dass er den Grad seiner Integration in der Schweiz als hoch einschätzt, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allen- falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich im Sinn von Art. 83 Abs. 2 AIG zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), womit auch dem Eventualbegehren nicht entspro- chen werden kann, dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde – ohne Durchführung eines Schriftenwech- sels (Art. 111a Abs. 1 AsylG) – abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos ge- worden ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 102m Abs. 1 AsylG) ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit abzu- weisen sind, weil sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen hat, dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.– aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-7866/2024 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Karin Parpan

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