Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der erstrubrizierte Beschwerdeführer (im Folgenden: der Beschwerdeführer) stellte am 23. August 2018 ein Asylgesuch in der Schweiz. Die zweitrubrizierte Beschwerdeführerin (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) und die rubrizierte gemeinsame Tochter wurden am (...) Oktober 2018 in Griechenland daktyloskopisch erfasst und ersuchten dort gleichentags um Asyl. Die Schweiz stimmte in der Folge einer Übernahme der beiden in Anwendung der Dublin-Vertragsgrundlagen zu und am 25. Juni 2019 reisten diese ebenfalls in die Schweiz ein, um hier gleichentags ein Asylgesuch zu stellen. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) des Beschwerdeführers vom 30. August 2018, dessen Anhörung zu den Asylgründen vom 10. Dezember 2019 sowie der mit der Beschwerdeführerin durchgeführten Personalienaufnahme vom 28. Juni 2019 und Anhörung vom 2. Oktober 2019 machten die beiden Eltern im Wesentlichen Folgendes geltend: Die Beschwerdeführerin sei Muslima, leide an D._______ und sei dadurch in ihrer Arbeitszulassung als (...) wie auch bei weiteren Erwerbstätigkeiten seit Jahren eingeschränkt, familiär und sozial ausgegrenzt, medizinisch ungenügend versorgt und zeitweise depressiv gewesen. Der Beschwerdeführer - studierter (...) und Mitbetreiber eines (...) - habe sich seit Jahren sukzessive vom Islam abgekehrt und dem Christentum zugewandt. Die Religionsausübung sei im Iran nur geheim und versteckt möglich gewesen. Ende 2017 oder Anfang 2018 seien sie via die Türkei ausgereist. In Griechenland habe er in der Folge manchmal evangelische Kirchen besucht und sich taufen lassen; das iranische Konsulat könnte davon Kenntnis erhalten haben. Im Iran sei eine Ehe zwischen Muslimen und Christen verboten. Die Beschwerdeführenden reichten zahlreiche, insbesondere identitätsrelevante und medizinische Dokumente sowie solche betreffend ihre Glaubenszugehörigkeit und ihre Verfolgungsgründe ein. Diesbezüglich und für die detaillierte Asylbegründung wird auf die Akten verwiesen. B. Am 4. Oktober 2019 wurden die Beschwerdeführerinnen dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Am 8. Oktober 2019 erklärte die bisherige (zugewiesene) Rechtsvertretung der Beschwerdeführerinnen im Bundesasylzentrum das Mandatsende. Am 22. Oktober 2019 mandatierten alle drei Beschwerdeführenden eine neue Rechtsvertretung. Diese ersuchte das SEM gleichentags um vollständige Akteneinsicht und Einräumung des Rechts auf Stellungnahme nach abgeschlossener Instruktion. C. Mit Verfügung vom 8. Januar 2020 - eröffnet am 9. Januar 2020 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlings-eigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zudem wurden ihnen die «editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis» (vgl. Dispositiv Ziff. 5 der Verfügung) ausgehändigt. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte das SEM die geltend gemachten Vorbringen (insb. im Zusammenhang mit der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin und der Konversion des Beschwerdeführers) als den Anforderungen von Art. 3 AsylG (SR 142.31) an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz. Der Vollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Für die detaillierte Begründung wird auf die Akten verwiesen. D. Mit Schreiben vom 13. Januar 2020 machte die Rechtsvertretung darauf aufmerksam, dass sie bislang und auch entgegen der Darstellung in der Verfügung vom 8. Januar 2020 keine Akteneinsicht erhalten habe. Es werde daher um zeitnahe Zustellung der kompletten Akten ersucht. Mit Antwortschreiben vom 16. Januar 2020 gewährte das SEM Einsicht in das Aktenverzeichnis und in die Akten, unter Ausschluss von insgesamt 16 Aktenstücken, in die es unter Hinweis auf Geheimhaltungs- oder andere Editionsverweigerungsgründe die Einsichtsgewährung verweigerte. Die Rechtsvertretung intervenierte am 20. Januar 2020 erneut beim SEM hinsichtlich der noch nicht erhaltenen Akteneinsicht. Zwei Tage später orientierte sie das SEM über die Beendigung des Rechtsvertretungsmandats. Mit (vorab per Telefax übermitteltem) Schreiben vom 3. Februar 2020 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter dem SEM die Mandatsübernahme an. Gleichzeitig ersuchte er um umgehende und vollständige Einsicht in die gesamten Asylakten, inklusive in die von seinen Mandanten selber eingereichten Akten und Beweismittel. Mit Antwortschreiben vom 6. Februar 2020 gewährte das SEM Einsicht in das Aktenverzeichnis und in die «gewünschten Akten», unter Ausschluss von insgesamt 16 Aktenstücken, in die es unter Hinweis auf Geheimhaltungs- oder andere Editionsverweigerungsgründe die Einsichtsgewährung verweigerte. E. Mit Eingabe vom 10. Februar 2020 haben die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung des SEM vom 8. Januar 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin beantragen sie deren Aufhebung, die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung, eventualiter die Gewährung von Asyl unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtlinge sowie eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht beantragen sie Einsicht in die vorinstanzlichen Aktenstücke A11, A17/4, 26/4, 27/4, 16 und sämtliche Beweismittel (vollständig nummeriert), eventualiter die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu diesen Aktenstücken, nachfolgend die Einräumung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Verfügung vom 13. Februar 2020 stellte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt, soweit die Beschwerdeführerinnen und ihre Asylgesuche vom 25. Juni 2019 betreffend, somit das neue Recht, wogegen für den Beschwerdeführer mit seinem Asylgesuch vom 24. August 2018 das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Die Übergangsbestimmungen sehen keine Ausnahme für (seltene) Konstellationen wie die vorliegende vor. Die unterschiedliche Rechtsanwendung für verschiedene Personen innerhalb der gleichen Familie im gleichen Verfahren ist daher vorliegend hinzunehmen.
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 bzw. aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Die Beschwerdeführenden begründen ihren Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die prozessualen Anträge betreffend Einsicht in die vorinstanzlichen Aktenstücke A11, A17/4, 26/4, 27/4, 16 und sämtliche Beweismittel, eventualiter Gewährung des rechtlichen Gehörs zu diesen Aktenstücken und nachfolgend Einräumung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung insbesondere wie folgt: Zunächst wird die separierte und unlogische Aktenführung und -bezeichnung des SEM betreffend den Beschwerdeführer einerseits und die Beschwerdeführerinnen anderseits kritisiert. Sodann habe es das SEM trotz klarem Ersuchen unterlassen, Einsicht in die auf dem Beweismittelumschlag (Akte A11) erwähnten Beweismittel zu gewähren. Bei der Akte 16 handle es sich ebenso um einen Beweismittelumschlag, der aber bei der Akteneinsicht nicht zugestellt worden sei. Zwar habe das SEM Kopien von Beweismitteln zugestellt, die aber nicht einheitlich nummeriert seien. Sie hätten Anspruch auf Zustellung sämtlicher Beweismittelverzeichnisse mit sämtlichen Unterlagen, andernfalls sie nicht überprüfen könnten, ob alle Beweismittel erfasst und offengelegt worden seien. Aus der Auflistung von Beweismitteln in der angefochtenen Verfügung werde nicht ersichtlich, ob es sich um sämtliche eingereichten Unterlagen handle und diese auch korrekt erfasst worden seien. Offensichtlich habe das SEM verschiedene Beweismittel nicht gewürdigt. Bei den zur Einsicht verweigerten Akten A17/4 sowie 26/4 und 27/4 handle es sich gemäss den Aktenverzeichnissen um «medizinische Consultings». Ersteres müsse angesichts der Ablage in den Akten des Beschwerdeführers diesen betreffen, die andern beiden offenbar die Beschwerdeführerin. Die betreffenden konkreten Aktenbezeichnungen seien unvollständig oder unklar. Von den drei Consultings habe nur eines Eingang in die angefochtene Verfügung gefunden, wogegen das SEM sich mit den andern beiden nicht auseinandergesetzt habe. Die Abklärungspflicht und die Aktenführung seien ferner vorliegend deshalb mangelhaft, weil sich trotz dreier medizinischer Consultings und offerierter medizinischer Beweismittel offenbar praktisch keine Unterlagen betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in den Akten befänden und die Consultings gar zur Einsicht verweigert würden. Das SEM hätte weitere Abklärungen betreffend die gesundheitlichen Probleme vornehmen, Einsicht in die vorgenommenen Abklärungen gewähren und allfällige fremdsprachige Dokumente übersetzen (lassen) müssen, andernfalls nicht einmal die Beschwerdeführerin selber über ihren eigenen gesundheitlichen Zustand Kenntnis habe. Die Ansprüche auf Akteneinsicht, Wahrung des rechtlichen Gehörs sowie vollständige Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts seien nach dem Gesagten offensichtlich und schwer verletzt, was die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge haben müsse. Eventualiter seien die Mängel mittels Gewährung der Akteneinsicht in diese Dokumente mit nachfolgender Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung zu beheben. Die weitere Beschwerdebegründung befasst sich im materiellen Teil mit der vor allem krankheits- und konversionsbedingten Verfolgungs- und Gefährdungslage der Beschwerdeführenden sowie mit Wegweisungsvollzugshindernissen. Hierzu wird auf die Beschwerdeschrift verwiesen.
E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör beschlägt nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, nicht aber dessen rechtliche Würdigung. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund und dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG eine umfassende Sachverhaltskontrolle. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.191; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1155). Der Untersuchungsgrundsatz gehört sodann zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG nimmt sie ferner die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Sodann besteht eine Aktenführungspflicht. Diese beinhaltet insbesondere die geordnete Ablage, die Paginierung und die Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis und ergibt sich aus dem Akteneinsichtsrecht des Gesuchstellers beziehungsweise Beschwerdeführers, welches in Art. 26 ff. VwVG geregelt ist und ebenfalls Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt (vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Sie ist aber auch für die rekursinstanzlichen Behörden von massgeblicher Bedeutung, weil im Falle einer Unkenntnis über die von der Vorinstanz tatsächlich herangezogenen Akten die Gefahr eines unrichtigen - wenngleich grundsätzlich revisionsfähigen - Urteils besteht, wodurch erneut der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt wäre. Gegenstand der Aktenführungspflicht sind sämtliche Akten. Eine allfällige Einschränkung des Akteneinsichtsrechts gegenüber dem um Einsicht Ersuchenden ist grundsätzlich zulässig, muss aber nach Art. 27 VwVG konkret begründet sein und sich im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auf das Erforderliche beschränken. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die genannten Grundsätze vorliegend gestützt auf in der Beschwerde erhobene Rügen wie auch im Rahmen seiner über das Rügeprinzip hinausgehenden Prüfungsbefugnis von Amtes wegen in verschiedener Hinsicht verletzt:
E. 4.3.1 Zunächst ist festzustellen, dass am 22. Oktober 2019 die damalige Rechtsvertretung das SEM um vollständige Akteneinsicht und Einräumung des Rechts auf Stellungnahme nach abgeschlossener Instruktion ersuchte. Das Gesuch blieb gänzlich unbehandelt. Der in Art. 27 Abs. 3 VwVG verwendete Wortlaut eines Einsichtsverweigerungsrechts "nur bis zum Abschluss der Untersuchung" kann rechtslogisch nur heissen, dass - falls wie vorliegend ein Einsichtsantrag gestellt wurde - im Anschluss daran und vor Ergehen des Entscheides die Einsicht zu gewähren ist. So hat die gesuchstellende Person die Möglichkeit (mit oder ohne formelle Fristansetzung) Ergänzungen, Berichtigungen, oder Stellungnahmen anderer Art noch einzubringen und damit womöglich einen unrichtigen Entscheid der Behörde und damit ein unnötiges Beschwerdeverfahren zu vermeiden. Die Einsichtsgewährung erst mit dem verfahrensabschliessenden Entscheid erfolgt zu spät und verletzt den Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass mit der angefochtenen Verfügung den Beschwerdeführenden gemäss Dispositiv Ziff. 5 die «editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis» hätten ausgehändigt werden sollen. Auch dieser eigenen Pflichtauferlegung kam das SEM nicht nach. Erst auf Intervention der Rechtsvertretung reagierte das SEM mit seiner (eingeschränkten) Akteneinsichtsgewährung vom 16. Januar 2020, wobei auch hier nicht klar ist, ob die Akten tatsächlich zugestellt wurden (vgl. neuerliche Intervention der Rechtsvertretung am 20. Januar 2020). Unbestritten ist, dass mittels Begleitschreiben des SEM vom 6. Februar 2020 Akteneinsicht gewährt wurde. Ob diese korrekt erfolgt ist, wird nachfolgend noch zu prüfen sein. Bereits jetzt steht jedoch fest, dass das SEM das mehrfach, explizit und bereits im erstinstanzlichen Verfahren gestellte Einsichtsgesuch über längere Zeit und auch das Gesuch um Einräumung des Rechts auf Stellungnahme vor Erlass des angefochtenen Entscheids unwiederbringlich ignoriert hat. Dies stellt bereits eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar.
E. 4.3.2 Die Beschwerdeführenden üben sodann Kritik an der unlogischen und teilweise konfusen Aktenführung des SEM. Diese Kritik ist nachvollziehbar und gründet offensichtlich bereits im Umstand, dass die Akten des Beschwerdeführers einerseits und jene der Beschwerdeführerinnen anderseits versuchsweise - aber doch nicht konsequent - getrennt geführt werden. Hinzu kommt, dass die Akten des ersteren in Papierform und jene der letzteren elektronisch vorliegen, wobei auch hier nicht in aller Konsequenz. Zudem finden sich in beiden Aktenbeständen Dokumente, die an sich nur oder auch im jeweils anderen Aktenbestand figurieren müssten. Das getrennte und doch nicht konsequente Vorgehen des SEM in der Aktenführung erscheint aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht zwingend und jedenfalls verwirrlich und wenig praktikabel; dies umso mehr, als vorliegend sämtliche drei Asylgesuche vom SEM im selben Verfahren unter derselben N-Nummer behandelt wurden und das erstinstanzliche Verfahren (korrekterweise) mit einem einzigen Entscheid abgeschlossen wurde. Hinzu kommt, wie vom Rechtsvertreter zurecht beanstandet, eine unklare und uneinheitliche Bezeichnung der beiden Aktenbestände. So wurden bei der (tatsächlichen oder vermeintlichen) Akteneinsichtsgewährung vom 16. Januar 2020 die Akten beider Aktenbestände mit dem Buchstaben A bezeichnet, mit der unweigerlichen Folge, dass gewisse Aktenstücke die gleiche Bezeichnung aufwiesen (z.B. A7), obwohl es sich um verschiedene Aktenstücke handelt. Erst mit der Akteneinsichtsgewährung vom 6. Februar 2020 wurde der Aktenbestand des Beschwerdeführers mit «A» bezeichnet und jener der Beschwerdeführerinnen nunmehr gänzlich ohne Buchstabenbezeichnung belassen. Bemerkenswert ist weiter, dass der angefochtene Entscheid keine Ablage in den A-Akten des Beschwerdeführers gefunden hat. Das Gericht stellt weiter fest, dass die Akte A11 (Beweismittelcouvert mit Verzeichnis, Format grösser als A4) keine Seitenzahl enthält, auf der Vorderseite mit selbstklebenden und beschrifteten Notizzetteln versehen ist und das Verzeichnis auf der Rückseite mit zwei als «Schreiben» betitelten Dokumenten fortgeführt ist. Für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht klar, in welcher Form und in welchem Umfang dieses Verzeichnis dem Rechtsvertreter zugestellt wurde. In den Akten befindet sich weiter eine nicht paginierte «N-Box» betreffend die Beschwerdeführerinnen in Form wiederum eines (beschrifteten) Couverts. Das nicht paginierte Couvert ist im Aktenverzeichnis als «Beweismittelcouvert» (ohne Inhaltsverzeichnis) bezeichnet, enthält aber augenfällig hauptsächlich Verfahrensakten (Befragung, Anhörung, Korrespondenzen usw.). Den Umschlag hat der Rechtsvertreter offenbar gar nicht zur Einsicht erhalten und den Inhalt ohne Paginierung und Nummerierung. Es ist unter diesen Umständen nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden ihren Anspruch auf Zustellung sämtlicher Beweismittelverzeichnisse mit sämtlichen Unterlagen bekräftigen, andernfalls für sie - und ebenso für das Bundesverwaltungsgericht - nicht überprüfbar ist, ob alle Beweismittel überhaupt erfasst und offengelegt worden sind. Das SEM wird somit nach Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens eine Aktenordnung herzustellen haben, die den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Aktenführung und Paginierung, den Ansprüchen an das Akteneinsichtsrecht und an das rechtliche Gehör genügt und auch praktikabel erscheint. Insbesondere ist für die Beschwerdeführenden und das Gericht vorliegend nicht nur bedeutsam zu wissen, welche Akten aus welchen Gründen zur Einsicht verweigert wurden, sondern welche Aktenstücke (inklusive Beweismittel) tatsächlich in einem Akten- oder Beweismittelverzeichnis erfasst und darauf basierend zur Einsicht gegeben wurden. Am Rande ist das SEM im Übrigen darauf aufmerksam zu machen, dass die Vorladung des Beschwerdeführers zu dessen Anhörung vom 10. Dezember 2019 zwar in den Akten auffindbar ist, allerdings unpaginiert und ohne Erwähnung im Aktenverzeichnis: Dies erstaunt nicht, da es sich zwischen den Seiten 11 und 12 des betreffenden Anhörungsprotokolls (A16) befindet, wo es aber nicht hingehört.
E. 4.3.3 Bei den zur Einsicht verweigerten Akten A17/4 sowie 26/4 und 27/4 handelt es sich gemäss den Aktenverzeichnissen um «medizinische Consultings». Dass die Beschwerdeführenden darüber weitgehend im Ungewissen belassen werden und bloss reine Mutmassungen anstellen können, ist verständlich. So ist beispielsweise die Akte 26 («Medizinisches Consulting Iran bzgl. Behandlung von psychischen») unvollständig bezeichnet und bei der Akte A17 («Mediz. Consulting Iran») handelt es sich tatsächlich um zwei medizinische Consultings statt bloss eines. Je zwei Consultings sind aber scheinbar identisch. Von erheblicher Relevanz ist zudem, dass die medizinischen Consultings gar nicht die Beschwerdeführenden, sondern (anonymisierte) Drittpersonen betreffen. Diese Information hätte den Beschwerdeführenden zwingend zur Kenntnis gebracht werden müssen. Damit einher geht die Frage, weshalb, in welchen Teilen und mit welcher Begründung die medizinischen Erkenntnisse betreffend diese Drittpersonen für die Beschwerdeführenden bedeutsam sein sollen und inwieweit eine Einsichtsverweigerung gerechtfertigt ist, wenn im angefochtenen Entscheid zulasten der Beschwerdeführenden darauf ganz oder teilweise abgestellt wird (vgl. hierzu die Anforderungen von Art. 28 VwVG). Hier besteht im Hinblick auf die Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Klärungsbedarf seitens des SEM, umso mehr als auf beiden Consultings der Vermerk «zur Edition» angebracht ist.
E. 4.3.4 Betreffend die von den Beschwerdeführenden zahlreich vorgelegten Beweismittel ist, wie oben bereits erwähnt, unklar, welche davon in welchem Zeitpunkt und mit welchem Verzeichnis zur Einsicht gegeben wurden. Dass die Einsichtsgewährung mangelhaft ist, liegt indessen auf der Hand, andernfalls die mehreren Interventionen verschiedener Rechtsvertretungen kaum notwendig gewesen wären. Für das Bundesverwaltungsgericht ist auch nicht schlüssig erkennbar, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin die in der Anhörung vom 2. Oktober 2019 (Akte 14, dort F126) in Aussicht gestellten Beweismittel in der Pause auch tatsächlich eingereicht hat. Tatsache ist jedenfalls, dass die Beschwerdeführenden bereits im erstinstanzlichen Verfahren und auch nach Ergehen des angefochtenen Entscheids ausdrücklich um vollständige Einsicht in sämtliche Akten ersucht haben und hierauf insbesondere betreffend ihre Beweismittel auch einen uneingeschränkten Anspruch haben (vgl. Art. 27 Abs. 3 VwVG). Die vorinstanzliche Praxis, der gesuchstellenden Person ihr bekannte Akten nur auf entsprechendes Gesuch hin zugänglich zu machen (vgl. auch Textwortlaut zu Code E in Aktenverzeichnissen des SEM), mag aus ökonomischer und ökologischer Sicht sinnvoll erscheinen, indessen erweist sie sich in Fällen wie dem vorliegenden, in denen vorgängig ausdrücklich um «vollständige» beziehungsweise «komplette» Akteneinsicht ersucht wurde, als nicht rechtskonform.
E. 4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Wahrung des rechtlichen Gehörs in verschiedenen Erscheinungsformen (insb. betreffend Aktenführung, Akteneinsicht und womöglich Beweisabnahme) verletzt hat und das Bundesverwaltungsgericht aufgrund dessen im vorliegenden Fall auch nicht beurteilen kann, ob der Sachverhalt vollständig und korrekt festgestellt worden ist. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt - angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre - grundsätzlich zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die Beschwerdeführenden dazu Stellung nehmen können und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann. Selbst wenn eine Heilung nach den erwähnten Anforderungen möglich wäre, kann sich eine Kassation unter Umständen aber rechtfertigen. Sie kann beispielsweise dann in Betracht gezogen werden, wenn die Gehörsverletzung durch die Vorinstanz kein Versehen im Einzelfall darstellt, sondern Resultat gehäufter unsorgfältiger Verfahrensführung ist. Auch eine Häufung von für sich allein weniger gewichtigen Verfahrensfehlern kann dazu führen, dass das Verfahren insgesamt als derart mangelhaft bezeichnet werden muss, dass eine Heilung im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/10 E. 7.1 m.w.H.). Diese Kassationsvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weshalb eine Heilung auf Beschwerdestufe nicht in Betracht fällt. Das SEM ist im Rahmen des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens gehalten, die erkannten Mängel in geeigneter Form zu beheben sowie darauf basierend gegebenenfalls den Sachverhalt vollständig und richtig festzustellen, die Entscheidreife herbeizuführen und das Asylgesuch neu zu beurteilen. Auf den weiteren, insbesondere den materiellen Beschwerdeinhalt ist angesichts des Kassationsausganges einstweilen nicht weiter einzugehen. Die betreffenden Ausführungen sind jedoch vom SEM im Rahmen des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens zur Kenntnis zu nehmen.
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung des SEM vom 8. Januar 2020 Bundesrecht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Angesichts der erkannten Verfahrensmängel ist die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens, zur Behebung der erkannten Mängel und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen. Das Beschwerdedoppel ist dem SEM im Hinblick auf die Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens mittels Ablage in die N-Akten zur Kenntnis zu bringen.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der prozessuale Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG hinfällig wird. Jener auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegend instruktionslos ergehenden Direktentscheid in der Sache ohnehin hinfällig.
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden sind mit ihrem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit Rückweisung der Sache an die Vorinstanz durchgedrungen, weshalb ihnen für dieses Obsiegen in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen und verhältnismässig hohen Parteikosten zuzusprechen ist. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen.
- Die Sache wird im Sinne der Erwägungen (insb. E. 4 und 5) zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'200.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-777/2020 Urteil vom 10. März 2020 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Iran, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Januar 2020. Sachverhalt: A. Der erstrubrizierte Beschwerdeführer (im Folgenden: der Beschwerdeführer) stellte am 23. August 2018 ein Asylgesuch in der Schweiz. Die zweitrubrizierte Beschwerdeführerin (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) und die rubrizierte gemeinsame Tochter wurden am (...) Oktober 2018 in Griechenland daktyloskopisch erfasst und ersuchten dort gleichentags um Asyl. Die Schweiz stimmte in der Folge einer Übernahme der beiden in Anwendung der Dublin-Vertragsgrundlagen zu und am 25. Juni 2019 reisten diese ebenfalls in die Schweiz ein, um hier gleichentags ein Asylgesuch zu stellen. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) des Beschwerdeführers vom 30. August 2018, dessen Anhörung zu den Asylgründen vom 10. Dezember 2019 sowie der mit der Beschwerdeführerin durchgeführten Personalienaufnahme vom 28. Juni 2019 und Anhörung vom 2. Oktober 2019 machten die beiden Eltern im Wesentlichen Folgendes geltend: Die Beschwerdeführerin sei Muslima, leide an D._______ und sei dadurch in ihrer Arbeitszulassung als (...) wie auch bei weiteren Erwerbstätigkeiten seit Jahren eingeschränkt, familiär und sozial ausgegrenzt, medizinisch ungenügend versorgt und zeitweise depressiv gewesen. Der Beschwerdeführer - studierter (...) und Mitbetreiber eines (...) - habe sich seit Jahren sukzessive vom Islam abgekehrt und dem Christentum zugewandt. Die Religionsausübung sei im Iran nur geheim und versteckt möglich gewesen. Ende 2017 oder Anfang 2018 seien sie via die Türkei ausgereist. In Griechenland habe er in der Folge manchmal evangelische Kirchen besucht und sich taufen lassen; das iranische Konsulat könnte davon Kenntnis erhalten haben. Im Iran sei eine Ehe zwischen Muslimen und Christen verboten. Die Beschwerdeführenden reichten zahlreiche, insbesondere identitätsrelevante und medizinische Dokumente sowie solche betreffend ihre Glaubenszugehörigkeit und ihre Verfolgungsgründe ein. Diesbezüglich und für die detaillierte Asylbegründung wird auf die Akten verwiesen. B. Am 4. Oktober 2019 wurden die Beschwerdeführerinnen dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Am 8. Oktober 2019 erklärte die bisherige (zugewiesene) Rechtsvertretung der Beschwerdeführerinnen im Bundesasylzentrum das Mandatsende. Am 22. Oktober 2019 mandatierten alle drei Beschwerdeführenden eine neue Rechtsvertretung. Diese ersuchte das SEM gleichentags um vollständige Akteneinsicht und Einräumung des Rechts auf Stellungnahme nach abgeschlossener Instruktion. C. Mit Verfügung vom 8. Januar 2020 - eröffnet am 9. Januar 2020 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlings-eigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zudem wurden ihnen die «editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis» (vgl. Dispositiv Ziff. 5 der Verfügung) ausgehändigt. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte das SEM die geltend gemachten Vorbringen (insb. im Zusammenhang mit der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin und der Konversion des Beschwerdeführers) als den Anforderungen von Art. 3 AsylG (SR 142.31) an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz. Der Vollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Für die detaillierte Begründung wird auf die Akten verwiesen. D. Mit Schreiben vom 13. Januar 2020 machte die Rechtsvertretung darauf aufmerksam, dass sie bislang und auch entgegen der Darstellung in der Verfügung vom 8. Januar 2020 keine Akteneinsicht erhalten habe. Es werde daher um zeitnahe Zustellung der kompletten Akten ersucht. Mit Antwortschreiben vom 16. Januar 2020 gewährte das SEM Einsicht in das Aktenverzeichnis und in die Akten, unter Ausschluss von insgesamt 16 Aktenstücken, in die es unter Hinweis auf Geheimhaltungs- oder andere Editionsverweigerungsgründe die Einsichtsgewährung verweigerte. Die Rechtsvertretung intervenierte am 20. Januar 2020 erneut beim SEM hinsichtlich der noch nicht erhaltenen Akteneinsicht. Zwei Tage später orientierte sie das SEM über die Beendigung des Rechtsvertretungsmandats. Mit (vorab per Telefax übermitteltem) Schreiben vom 3. Februar 2020 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter dem SEM die Mandatsübernahme an. Gleichzeitig ersuchte er um umgehende und vollständige Einsicht in die gesamten Asylakten, inklusive in die von seinen Mandanten selber eingereichten Akten und Beweismittel. Mit Antwortschreiben vom 6. Februar 2020 gewährte das SEM Einsicht in das Aktenverzeichnis und in die «gewünschten Akten», unter Ausschluss von insgesamt 16 Aktenstücken, in die es unter Hinweis auf Geheimhaltungs- oder andere Editionsverweigerungsgründe die Einsichtsgewährung verweigerte. E. Mit Eingabe vom 10. Februar 2020 haben die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung des SEM vom 8. Januar 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin beantragen sie deren Aufhebung, die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung, eventualiter die Gewährung von Asyl unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtlinge sowie eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht beantragen sie Einsicht in die vorinstanzlichen Aktenstücke A11, A17/4, 26/4, 27/4, 16 und sämtliche Beweismittel (vollständig nummeriert), eventualiter die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu diesen Aktenstücken, nachfolgend die Einräumung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Verfügung vom 13. Februar 2020 stellte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt, soweit die Beschwerdeführerinnen und ihre Asylgesuche vom 25. Juni 2019 betreffend, somit das neue Recht, wogegen für den Beschwerdeführer mit seinem Asylgesuch vom 24. August 2018 das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Die Übergangsbestimmungen sehen keine Ausnahme für (seltene) Konstellationen wie die vorliegende vor. Die unterschiedliche Rechtsanwendung für verschiedene Personen innerhalb der gleichen Familie im gleichen Verfahren ist daher vorliegend hinzunehmen. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 bzw. aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden begründen ihren Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die prozessualen Anträge betreffend Einsicht in die vorinstanzlichen Aktenstücke A11, A17/4, 26/4, 27/4, 16 und sämtliche Beweismittel, eventualiter Gewährung des rechtlichen Gehörs zu diesen Aktenstücken und nachfolgend Einräumung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung insbesondere wie folgt: Zunächst wird die separierte und unlogische Aktenführung und -bezeichnung des SEM betreffend den Beschwerdeführer einerseits und die Beschwerdeführerinnen anderseits kritisiert. Sodann habe es das SEM trotz klarem Ersuchen unterlassen, Einsicht in die auf dem Beweismittelumschlag (Akte A11) erwähnten Beweismittel zu gewähren. Bei der Akte 16 handle es sich ebenso um einen Beweismittelumschlag, der aber bei der Akteneinsicht nicht zugestellt worden sei. Zwar habe das SEM Kopien von Beweismitteln zugestellt, die aber nicht einheitlich nummeriert seien. Sie hätten Anspruch auf Zustellung sämtlicher Beweismittelverzeichnisse mit sämtlichen Unterlagen, andernfalls sie nicht überprüfen könnten, ob alle Beweismittel erfasst und offengelegt worden seien. Aus der Auflistung von Beweismitteln in der angefochtenen Verfügung werde nicht ersichtlich, ob es sich um sämtliche eingereichten Unterlagen handle und diese auch korrekt erfasst worden seien. Offensichtlich habe das SEM verschiedene Beweismittel nicht gewürdigt. Bei den zur Einsicht verweigerten Akten A17/4 sowie 26/4 und 27/4 handle es sich gemäss den Aktenverzeichnissen um «medizinische Consultings». Ersteres müsse angesichts der Ablage in den Akten des Beschwerdeführers diesen betreffen, die andern beiden offenbar die Beschwerdeführerin. Die betreffenden konkreten Aktenbezeichnungen seien unvollständig oder unklar. Von den drei Consultings habe nur eines Eingang in die angefochtene Verfügung gefunden, wogegen das SEM sich mit den andern beiden nicht auseinandergesetzt habe. Die Abklärungspflicht und die Aktenführung seien ferner vorliegend deshalb mangelhaft, weil sich trotz dreier medizinischer Consultings und offerierter medizinischer Beweismittel offenbar praktisch keine Unterlagen betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in den Akten befänden und die Consultings gar zur Einsicht verweigert würden. Das SEM hätte weitere Abklärungen betreffend die gesundheitlichen Probleme vornehmen, Einsicht in die vorgenommenen Abklärungen gewähren und allfällige fremdsprachige Dokumente übersetzen (lassen) müssen, andernfalls nicht einmal die Beschwerdeführerin selber über ihren eigenen gesundheitlichen Zustand Kenntnis habe. Die Ansprüche auf Akteneinsicht, Wahrung des rechtlichen Gehörs sowie vollständige Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts seien nach dem Gesagten offensichtlich und schwer verletzt, was die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge haben müsse. Eventualiter seien die Mängel mittels Gewährung der Akteneinsicht in diese Dokumente mit nachfolgender Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung zu beheben. Die weitere Beschwerdebegründung befasst sich im materiellen Teil mit der vor allem krankheits- und konversionsbedingten Verfolgungs- und Gefährdungslage der Beschwerdeführenden sowie mit Wegweisungsvollzugshindernissen. Hierzu wird auf die Beschwerdeschrift verwiesen. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör beschlägt nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, nicht aber dessen rechtliche Würdigung. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund und dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG eine umfassende Sachverhaltskontrolle. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.191; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1155). Der Untersuchungsgrundsatz gehört sodann zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG nimmt sie ferner die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Sodann besteht eine Aktenführungspflicht. Diese beinhaltet insbesondere die geordnete Ablage, die Paginierung und die Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis und ergibt sich aus dem Akteneinsichtsrecht des Gesuchstellers beziehungsweise Beschwerdeführers, welches in Art. 26 ff. VwVG geregelt ist und ebenfalls Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt (vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Sie ist aber auch für die rekursinstanzlichen Behörden von massgeblicher Bedeutung, weil im Falle einer Unkenntnis über die von der Vorinstanz tatsächlich herangezogenen Akten die Gefahr eines unrichtigen - wenngleich grundsätzlich revisionsfähigen - Urteils besteht, wodurch erneut der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt wäre. Gegenstand der Aktenführungspflicht sind sämtliche Akten. Eine allfällige Einschränkung des Akteneinsichtsrechts gegenüber dem um Einsicht Ersuchenden ist grundsätzlich zulässig, muss aber nach Art. 27 VwVG konkret begründet sein und sich im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auf das Erforderliche beschränken. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die genannten Grundsätze vorliegend gestützt auf in der Beschwerde erhobene Rügen wie auch im Rahmen seiner über das Rügeprinzip hinausgehenden Prüfungsbefugnis von Amtes wegen in verschiedener Hinsicht verletzt: 4.3 4.3.1 Zunächst ist festzustellen, dass am 22. Oktober 2019 die damalige Rechtsvertretung das SEM um vollständige Akteneinsicht und Einräumung des Rechts auf Stellungnahme nach abgeschlossener Instruktion ersuchte. Das Gesuch blieb gänzlich unbehandelt. Der in Art. 27 Abs. 3 VwVG verwendete Wortlaut eines Einsichtsverweigerungsrechts "nur bis zum Abschluss der Untersuchung" kann rechtslogisch nur heissen, dass - falls wie vorliegend ein Einsichtsantrag gestellt wurde - im Anschluss daran und vor Ergehen des Entscheides die Einsicht zu gewähren ist. So hat die gesuchstellende Person die Möglichkeit (mit oder ohne formelle Fristansetzung) Ergänzungen, Berichtigungen, oder Stellungnahmen anderer Art noch einzubringen und damit womöglich einen unrichtigen Entscheid der Behörde und damit ein unnötiges Beschwerdeverfahren zu vermeiden. Die Einsichtsgewährung erst mit dem verfahrensabschliessenden Entscheid erfolgt zu spät und verletzt den Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass mit der angefochtenen Verfügung den Beschwerdeführenden gemäss Dispositiv Ziff. 5 die «editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis» hätten ausgehändigt werden sollen. Auch dieser eigenen Pflichtauferlegung kam das SEM nicht nach. Erst auf Intervention der Rechtsvertretung reagierte das SEM mit seiner (eingeschränkten) Akteneinsichtsgewährung vom 16. Januar 2020, wobei auch hier nicht klar ist, ob die Akten tatsächlich zugestellt wurden (vgl. neuerliche Intervention der Rechtsvertretung am 20. Januar 2020). Unbestritten ist, dass mittels Begleitschreiben des SEM vom 6. Februar 2020 Akteneinsicht gewährt wurde. Ob diese korrekt erfolgt ist, wird nachfolgend noch zu prüfen sein. Bereits jetzt steht jedoch fest, dass das SEM das mehrfach, explizit und bereits im erstinstanzlichen Verfahren gestellte Einsichtsgesuch über längere Zeit und auch das Gesuch um Einräumung des Rechts auf Stellungnahme vor Erlass des angefochtenen Entscheids unwiederbringlich ignoriert hat. Dies stellt bereits eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. 4.3.2 Die Beschwerdeführenden üben sodann Kritik an der unlogischen und teilweise konfusen Aktenführung des SEM. Diese Kritik ist nachvollziehbar und gründet offensichtlich bereits im Umstand, dass die Akten des Beschwerdeführers einerseits und jene der Beschwerdeführerinnen anderseits versuchsweise - aber doch nicht konsequent - getrennt geführt werden. Hinzu kommt, dass die Akten des ersteren in Papierform und jene der letzteren elektronisch vorliegen, wobei auch hier nicht in aller Konsequenz. Zudem finden sich in beiden Aktenbeständen Dokumente, die an sich nur oder auch im jeweils anderen Aktenbestand figurieren müssten. Das getrennte und doch nicht konsequente Vorgehen des SEM in der Aktenführung erscheint aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht zwingend und jedenfalls verwirrlich und wenig praktikabel; dies umso mehr, als vorliegend sämtliche drei Asylgesuche vom SEM im selben Verfahren unter derselben N-Nummer behandelt wurden und das erstinstanzliche Verfahren (korrekterweise) mit einem einzigen Entscheid abgeschlossen wurde. Hinzu kommt, wie vom Rechtsvertreter zurecht beanstandet, eine unklare und uneinheitliche Bezeichnung der beiden Aktenbestände. So wurden bei der (tatsächlichen oder vermeintlichen) Akteneinsichtsgewährung vom 16. Januar 2020 die Akten beider Aktenbestände mit dem Buchstaben A bezeichnet, mit der unweigerlichen Folge, dass gewisse Aktenstücke die gleiche Bezeichnung aufwiesen (z.B. A7), obwohl es sich um verschiedene Aktenstücke handelt. Erst mit der Akteneinsichtsgewährung vom 6. Februar 2020 wurde der Aktenbestand des Beschwerdeführers mit «A» bezeichnet und jener der Beschwerdeführerinnen nunmehr gänzlich ohne Buchstabenbezeichnung belassen. Bemerkenswert ist weiter, dass der angefochtene Entscheid keine Ablage in den A-Akten des Beschwerdeführers gefunden hat. Das Gericht stellt weiter fest, dass die Akte A11 (Beweismittelcouvert mit Verzeichnis, Format grösser als A4) keine Seitenzahl enthält, auf der Vorderseite mit selbstklebenden und beschrifteten Notizzetteln versehen ist und das Verzeichnis auf der Rückseite mit zwei als «Schreiben» betitelten Dokumenten fortgeführt ist. Für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht klar, in welcher Form und in welchem Umfang dieses Verzeichnis dem Rechtsvertreter zugestellt wurde. In den Akten befindet sich weiter eine nicht paginierte «N-Box» betreffend die Beschwerdeführerinnen in Form wiederum eines (beschrifteten) Couverts. Das nicht paginierte Couvert ist im Aktenverzeichnis als «Beweismittelcouvert» (ohne Inhaltsverzeichnis) bezeichnet, enthält aber augenfällig hauptsächlich Verfahrensakten (Befragung, Anhörung, Korrespondenzen usw.). Den Umschlag hat der Rechtsvertreter offenbar gar nicht zur Einsicht erhalten und den Inhalt ohne Paginierung und Nummerierung. Es ist unter diesen Umständen nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden ihren Anspruch auf Zustellung sämtlicher Beweismittelverzeichnisse mit sämtlichen Unterlagen bekräftigen, andernfalls für sie - und ebenso für das Bundesverwaltungsgericht - nicht überprüfbar ist, ob alle Beweismittel überhaupt erfasst und offengelegt worden sind. Das SEM wird somit nach Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens eine Aktenordnung herzustellen haben, die den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Aktenführung und Paginierung, den Ansprüchen an das Akteneinsichtsrecht und an das rechtliche Gehör genügt und auch praktikabel erscheint. Insbesondere ist für die Beschwerdeführenden und das Gericht vorliegend nicht nur bedeutsam zu wissen, welche Akten aus welchen Gründen zur Einsicht verweigert wurden, sondern welche Aktenstücke (inklusive Beweismittel) tatsächlich in einem Akten- oder Beweismittelverzeichnis erfasst und darauf basierend zur Einsicht gegeben wurden. Am Rande ist das SEM im Übrigen darauf aufmerksam zu machen, dass die Vorladung des Beschwerdeführers zu dessen Anhörung vom 10. Dezember 2019 zwar in den Akten auffindbar ist, allerdings unpaginiert und ohne Erwähnung im Aktenverzeichnis: Dies erstaunt nicht, da es sich zwischen den Seiten 11 und 12 des betreffenden Anhörungsprotokolls (A16) befindet, wo es aber nicht hingehört. 4.3.3 Bei den zur Einsicht verweigerten Akten A17/4 sowie 26/4 und 27/4 handelt es sich gemäss den Aktenverzeichnissen um «medizinische Consultings». Dass die Beschwerdeführenden darüber weitgehend im Ungewissen belassen werden und bloss reine Mutmassungen anstellen können, ist verständlich. So ist beispielsweise die Akte 26 («Medizinisches Consulting Iran bzgl. Behandlung von psychischen») unvollständig bezeichnet und bei der Akte A17 («Mediz. Consulting Iran») handelt es sich tatsächlich um zwei medizinische Consultings statt bloss eines. Je zwei Consultings sind aber scheinbar identisch. Von erheblicher Relevanz ist zudem, dass die medizinischen Consultings gar nicht die Beschwerdeführenden, sondern (anonymisierte) Drittpersonen betreffen. Diese Information hätte den Beschwerdeführenden zwingend zur Kenntnis gebracht werden müssen. Damit einher geht die Frage, weshalb, in welchen Teilen und mit welcher Begründung die medizinischen Erkenntnisse betreffend diese Drittpersonen für die Beschwerdeführenden bedeutsam sein sollen und inwieweit eine Einsichtsverweigerung gerechtfertigt ist, wenn im angefochtenen Entscheid zulasten der Beschwerdeführenden darauf ganz oder teilweise abgestellt wird (vgl. hierzu die Anforderungen von Art. 28 VwVG). Hier besteht im Hinblick auf die Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Klärungsbedarf seitens des SEM, umso mehr als auf beiden Consultings der Vermerk «zur Edition» angebracht ist. 4.3.4 Betreffend die von den Beschwerdeführenden zahlreich vorgelegten Beweismittel ist, wie oben bereits erwähnt, unklar, welche davon in welchem Zeitpunkt und mit welchem Verzeichnis zur Einsicht gegeben wurden. Dass die Einsichtsgewährung mangelhaft ist, liegt indessen auf der Hand, andernfalls die mehreren Interventionen verschiedener Rechtsvertretungen kaum notwendig gewesen wären. Für das Bundesverwaltungsgericht ist auch nicht schlüssig erkennbar, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin die in der Anhörung vom 2. Oktober 2019 (Akte 14, dort F126) in Aussicht gestellten Beweismittel in der Pause auch tatsächlich eingereicht hat. Tatsache ist jedenfalls, dass die Beschwerdeführenden bereits im erstinstanzlichen Verfahren und auch nach Ergehen des angefochtenen Entscheids ausdrücklich um vollständige Einsicht in sämtliche Akten ersucht haben und hierauf insbesondere betreffend ihre Beweismittel auch einen uneingeschränkten Anspruch haben (vgl. Art. 27 Abs. 3 VwVG). Die vorinstanzliche Praxis, der gesuchstellenden Person ihr bekannte Akten nur auf entsprechendes Gesuch hin zugänglich zu machen (vgl. auch Textwortlaut zu Code E in Aktenverzeichnissen des SEM), mag aus ökonomischer und ökologischer Sicht sinnvoll erscheinen, indessen erweist sie sich in Fällen wie dem vorliegenden, in denen vorgängig ausdrücklich um «vollständige» beziehungsweise «komplette» Akteneinsicht ersucht wurde, als nicht rechtskonform. 4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Wahrung des rechtlichen Gehörs in verschiedenen Erscheinungsformen (insb. betreffend Aktenführung, Akteneinsicht und womöglich Beweisabnahme) verletzt hat und das Bundesverwaltungsgericht aufgrund dessen im vorliegenden Fall auch nicht beurteilen kann, ob der Sachverhalt vollständig und korrekt festgestellt worden ist. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt - angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre - grundsätzlich zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die Beschwerdeführenden dazu Stellung nehmen können und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann. Selbst wenn eine Heilung nach den erwähnten Anforderungen möglich wäre, kann sich eine Kassation unter Umständen aber rechtfertigen. Sie kann beispielsweise dann in Betracht gezogen werden, wenn die Gehörsverletzung durch die Vorinstanz kein Versehen im Einzelfall darstellt, sondern Resultat gehäufter unsorgfältiger Verfahrensführung ist. Auch eine Häufung von für sich allein weniger gewichtigen Verfahrensfehlern kann dazu führen, dass das Verfahren insgesamt als derart mangelhaft bezeichnet werden muss, dass eine Heilung im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/10 E. 7.1 m.w.H.). Diese Kassationsvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weshalb eine Heilung auf Beschwerdestufe nicht in Betracht fällt. Das SEM ist im Rahmen des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens gehalten, die erkannten Mängel in geeigneter Form zu beheben sowie darauf basierend gegebenenfalls den Sachverhalt vollständig und richtig festzustellen, die Entscheidreife herbeizuführen und das Asylgesuch neu zu beurteilen. Auf den weiteren, insbesondere den materiellen Beschwerdeinhalt ist angesichts des Kassationsausganges einstweilen nicht weiter einzugehen. Die betreffenden Ausführungen sind jedoch vom SEM im Rahmen des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens zur Kenntnis zu nehmen.
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung des SEM vom 8. Januar 2020 Bundesrecht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Angesichts der erkannten Verfahrensmängel ist die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens, zur Behebung der erkannten Mängel und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen. Das Beschwerdedoppel ist dem SEM im Hinblick auf die Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens mittels Ablage in die N-Akten zur Kenntnis zu bringen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der prozessuale Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG hinfällig wird. Jener auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegend instruktionslos ergehenden Direktentscheid in der Sache ohnehin hinfällig. 6.2 Die Beschwerdeführenden sind mit ihrem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit Rückweisung der Sache an die Vorinstanz durchgedrungen, weshalb ihnen für dieses Obsiegen in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen und verhältnismässig hohen Parteikosten zuzusprechen ist. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen.
2. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen (insb. E. 4 und 5) zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'200.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Urs David Versand: