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E-3159/2020

E-3159/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-07-08 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste im Jahre (...) im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner Ehefrau - eine Schweizer Bürgerin - in die Schweiz ein. Zu jenem Zeitpunkt war er bereits Vater von (...). (...) wurde in der Schweiz das gemeinsame Kind aus zweiter Ehe geboren. Diese Ehe wurde (...) geschieden. Im Jahre (...), nach Entlassung aus dem Vollzug einer mehrjährigen Gefängnisstrafe wegen (...)delikten, widerrief die kantonale Behörde seine Niederlassungsbewilligung; der Entscheid wurde - gemäss SEM - durch Urteil des Bundesgerichts vom (...) 2014 rechtskräftig. In der Folge verliess der Beschwerdeführer die Schweiz in Richtung Spanien, wo er eine bis (...) 2019 gültige Aufenthaltsbewilligung erhielt. Gemäss eigenen Angaben sei er im Jahre 2017 zuletzt kurzzeitig in sein Heimatland gereist. B. Nach seiner Wiedereinreise in die Schweiz - der Zeitpunkt geht aus den Akten nicht hervor - erging am (...) Februar 2018 ein Entscheid der zuständigen Staatsanwaltschaft betreffend den vorzeitigen Antritt einer noch auszusprechenden Strafe wegen (...). C. Am 15. Januar 2019 richtete der Beschwerdeführer aus der Justizvollzugsanstalt ein Schreiben an die zuständige kantonale Staatsanwaltschaft, worin er seine Furcht um sein Leben in seiner Heimat und in Spanien beschrieb. Die Bedrohungslage gehe von einer in der Dominikanischen Republik und in B._______ agierenden Bande von Auftragskillern aus, die in seiner Heimat auch mit einem korrupten Polizeioffizier zusammenarbeite. Im Rahmen einer 2017 eingegangenen Kooperationsvereinbarung mit der Kantonspolizei sei er von (...) Polizisten unter Druck gesetzt worden und er habe in der Folge ein Bandenmitglied verraten. Diese Person (C._______) sei dann in der Schweiz verhaftet worden. In der Vernehmung hätten die Polizisten C._______ mitgeteilt, wer der Informant sei, woraufhin C._______ seine (des Beschwerdeführers) Tötung in Aussicht gestellt habe; dies gehe aus beiliegendem Protokollauszug hervor. Sollte ihm oder seinen Angehörigen etwas widerfahren, sei die Polizei hierfür verantwortlich. Er könne nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug weder in seine Heimat noch nach Spanien zurückkehren und möchte aus Angst vor den (...) Kantonspolizisten auch nicht in der Schweiz bleiben, weshalb er um eine Lösung für sein Problem bitte. Die Staatsanwaltschaft bestätigte in der Folge den Eingang und die Aktennahme dieses Schreibens mitsamt Beilagen. D. Mit Eingabe an das SEM vom 8. März 2019 (Poststempel 15. März 2019, Eingang SEM 18. März 2019) reichte der zu jenem Zeitpunkt in Untersuchungshaft befindliche Beschwerdeführer ein schriftliches Asylgesuch ein. Darin wies er zunächst darauf hin, dass das Gesuch nach Rücksprache und Empfehlung des kantonalen Migrationsamtes erfolge. Zur Begründung des Gesuchs machte er geltend, er habe aufgrund der von einer (in seiner Heimat und in B._______ agierenden) Killerbande ausgehenden Bedrohungslage Angst, nach Abschluss des Strafprozesses in seine Heimat abgeschoben zu werden. Dort fürchte er um sein Leben aufgrund der Verhaftung von C._______ im Rahmen seiner erzwungenen Kooperation mit der hiesigen Polizei und dessen in der Folge ausgesprochenen Tötungsandrohungen gegen ihn. Er möchte daher in der Schweiz verbleiben. Der Beschwerdeführer legte seinem Asylgesuch folgende Beweismittel bei: Einen Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll von C._______ mit den darin enthaltenen Tötungsandrohungen gegen ihn, einen Auszug aus dem Protokoll (vom [...] 2017) einer Zeugenbefragung eines Kantonspolizisten betreffend die Anhaltung von C._______ und der dabei erfolgten Sicherstellung von (...), das (oben erwähnte) Schreiben vom 15. Januar 2019 an die Staatsanwaltschaft und deren Eingangsbestätigung vom 21. Januar 2019, einen Auszug aus der Kooperationsvereinbarung (vom [...] 2017) zwischen ihm und der Kantonspolizei sowie eine (Zwischen-)Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft betreffend die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers als Privatkläger im Strafverfahren gegen (...) Kantonspolizisten in Sachen Widerhandlung gegen das (...). Am 26. April 2019 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Dabei bekräftigte dieser unter ergänzenden Ausführungen seine bereits im Schreiben vom 15. Januar 2019 an die Staatsanwaltschaft und im schriftlichen Asylgesuch geltend gemachte Verfolgungs- und Gefährdungslage in seiner Heimat und in B._______ Spanien seit der Denunziation seines Namens durch Kantonspolizisten als Verräter von C._______, der Festnahme des letzteren in der Schweiz und der anlässlich dessen Einvernehmung ausgesprochenen Todesdrohungen gegen ihn. Für den detaillierten Inhalt der in Anhörung geltend gemachten Gründe wird auf die Akten verwiesen. E. Mit Verfügung vom 23. Mai 2019 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch vom «18. März 2019» nicht ein, unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges nach Spanien, welches Land einer Übernahme zugestimmt und wo der Beschwerdeführer Aufenthaltsrecht habe. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. F. Mit Verfügung vom 12. März 2020 hob das SEM seine Verfügung vom 23. Mai 2019 auf. Gleichzeitig nahm es das nationale Asylverfahren wieder auf. In der Begründung erklärte es, dass die Frist für die Überstellung des Beschwerdeführers nach Spanien nicht eingehalten werden könne. G. Mit in der Justizvollzugsanstalt verfasstem Schreiben vom 22. März 2020 teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, dass eine in seinen «Fall» involvierte Person sich in seinem Umfeld nach seinem Entlassungszeitpunkt erkundigt und sowohl ihn als auch seine Familie bedroht habe. Er bitte das SEM um eine Lösung, zumal er eine Eskalation der Situation befürchte. H. Mit Verfügung vom 13. Mai 2020 - eröffnet am 19. Mai 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositiv Ziff. 1), und lehnte dessen Asylgesuch ab (Dispositiv Ziff. 2). Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz (Dispositiv Ziff. 3) und den Vollzug an (Dispositiv Ziff. 4-6). Weiter entzog es einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Dispositiv Ziff. 7). Mit der Verfügung wurden dem Beschwerdeführer die aus Sicht des SEM editionspflichtigen Akten mitsamt dem Aktenverzeichnis zugestellt. I. Am 15. Juni 2020 ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen am 12. Juni 2020 mandatierten Rechtsvertreter um Zustellung sämtlicher Verfahrensakten inklusive der ihm bekannten Akten. Am 16. Juni 2020 gewährte das SEM erneut Akteneinsicht, unter begründetem Ausschluss von elf konkret bezeichneten Aktenstücken (Nrn. 2, 3, 6, 7, 8, 12, 15, 20, 21, 22 und 25). J. Mit Eingabe vom 18. Juni 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 13. Mai 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges und unter entsprechender Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht beantragt er zudem Einsicht in nicht offengelegte Aktenstücke und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Im Begründungsteil der Beschwerde ersuchte er schliesslich um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. K. Mit Verfügung vom 19. Juni 2020 stellte der Instruktionsrichter den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz mindestens bis zum Entscheid über die beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung fest. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2020 stellte er antragsgemäss die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her. Den Entscheid über die weiteren Anträge und allfällige zusätzliche Instruktionsmassnahmen stellte er auf einen späteren Zeitpunkt in Aussicht. Auf die Einforderung eines Kostenvorschusses wurde einstweilen verzichtet. L. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht je unvollständig am 19. Juni 2020 in elektronischer und am 23. Juni 2020 in physischer Form (N-Dossier) vor.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101). Betreffend das vorliegend anwendbare (alte oder neue) Recht wird auf die Ausführungen in E. 6.2.1 unten verwiesen.

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 bzw. aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.5 Die Beschwerde richtet sich einzig gegen den in der angefochtenen Verfügung angeordneten Vollzug der Wegweisung und in diesem Rahmen substanziell einzig gegen die erkannte Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges. Die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind somit in Rechtskraft erwachsen.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 5.1 Das SEM begründete die erkannte Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges damit, dass mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht anwendbar sei. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Schliesslich könne er sich nicht auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen, weil er von seiner Ehefrau in der Schweiz geschieden und der (...) erwachsen sei. Für den weiteren Inhalt der Verfügung wird auf die Akten verwiesen, soweit in den Erwägungen nicht spezifisch darauf einzugehen sein wird.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem das SEM ihm nicht alle Akten offengelegt habe, obwohl er um Einsicht in die vollständigen, inklusive die ihm bekannten Akten ausdrücklich ersucht habe. Das schriftliche Asylgesuch (mitsamt Beilagen) habe er nicht erhalten und es sei offenbar vom SEM auch gar nicht zu den Akten genommen worden. Der bei den Aktenstücken Nrn. 6-8 gemachte Verweis auf «Akten anderer Behörden» sei falsch, da es sich um entscheidwesentliche Akten des Asylverfahrens handle. Die dennoch beim Kanton angeforderten Akten habe er bislang ebenfalls nicht erhalten. Weiter habe das SEM seine Abklärungs- und (sinngemäss) Begründungspflicht im Hinblick auf das im Zusammenhang mit Art. 3 EMRK und Art. 25 Abs. 3 BV bedeutsame «real risk» für Folter oder eine andere unmenschliche oder erniedrigende Behandlung verletzt, denn es habe sich in keiner Weise mit seinen betreffenden Vorbringen auseinandergesetzt und auch die Schutzbereitschaft und -fähigkeit der Dominikanischen Republik nicht abgeklärt. Diesbezüglich bekräftigt der Beschwerdeführer seine im erstinstanzlichen Verfahren geschilderte Gefährdungs- und Bedrohungslage, die darin bestehe, dass er als geheimer Informant der Kantonspolizei entscheidend zur Verhaftung von C._______ beigetragen habe, gegenüber diesem aber von der Kantonspolizei enttarnt und in der Folge von C._______ ausdrücklich mit dem Tode bedroht worden sei; damit stehe gleichsam eine Verletzung auch von Art. 2 EMRK im Raum. Dies habe er substanziiert und glaubhaft dargetan. Gemäss zahlreichen Berichten und Quellen seien in seinem Heimatland Korruption, Drogen- und Menschenhandel von kriminellen Banden, Gewalt und Menschenrechtsverletzungen weit verbreitet und es gebe erhebliche Defizite in der Rechtsstaatlichkeit und der Unabhängigkeit der Justiz. Er könne sich daher nicht zum Schutz an die heimatlichen Behörden wenden. Für den weiteren Inhalt der Beschwerde wird auf die Akten verwiesen, soweit in den Erwägungen nicht spezifisch darauf einzugehen sein wird.

E. 6.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör beschlägt nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, nicht aber dessen rechtliche Würdigung. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund und dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG eine umfassende Sachverhaltskontrolle. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.191; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1155). Der Untersuchungsgrundsatz gehört sodann zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG nimmt sie ferner die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Sodann besteht eine Aktenführungspflicht. Diese beinhaltet insbesondere die geordnete Ablage, die Paginierung und die Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis und ergibt sich aus dem Akteneinsichtsrecht des Gesuchstellers beziehungsweise Beschwerdeführers, welches in Art. 26 ff. VwVG geregelt ist und ebenfalls Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt (vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Sie ist aber auch für die rekursinstanzlichen Behörden von massgeblicher Bedeutung, weil im Falle einer Unkenntnis über die von der Vorinstanz tatsächlich herangezogenen Akten die Gefahr eines unrichtigen - wenngleich grundsätzlich revisionsfähigen - Urteils besteht, wodurch erneut der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt wäre. Gegenstand der Aktenführungspflicht sind sämtliche Akten. Eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts gegenüber dem um Einsicht Ersuchenden ist grundsätzlich zulässig, muss aber nach Art. 27 VwVG konkret begründet sein und sich im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auf das Erforderliche beschränken.

E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die genannten Grundsätze vorliegend gestützt auf die in der Beschwerde erhobenen Rügen wie auch im Rahmen seiner über das Rügeprinzip hinausgehenden Prüfungsbefugnis von Amtes wegen in verschiedener Hinsicht als verletzt:

E. 6.2.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für die in jenem Zeitpunkt hängigen Verfahren gilt grundsätzlich das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015) und für seither anhängig gemachte Asylverfahren somit das neue. Das SEM datiert das vorliegende, am 8. März 2019 verfasste schriftliche Asylgesuch fälschlicherweise auf den 18. März 2019, an welchem Tag die Briefpost beim SEM einging. Massgeblich ist hingegen der Poststempel vom 15. März 2019. Unbesehen dessen haben sich jedenfalls sämtliche drei Daten nach dem Inkrafttreten der erwähnten Rechtsänderung ereignet, was - in Übereinstimmung mit der vorliegenden Rechtsanwendung des SEM - für die Anwendbarkeit des neuen Rechts spricht. Nach Abs. 3 der Übergangsbestimmungen gilt jedoch für Asylgesuche, die nicht in den Zentren des Bundes behandelt werden können, während längstens zwei Jahren das bisherige Recht. Der Beschwerdeführer hat sein Asylgesuch nicht in einem Bundesasylzentrum, sondern aus dem Regionalgefängnis D._______ gestellt (vgl. Absenderadresse), wo er sich gemäss eigenen Angaben in Untersuchungshaft befand. In der Sachverhaltsfeststellung Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung erwähnt das SEM, der Beschwerdeführer sei dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Bern zugewiesen worden. Diese Zuweisung lässt sich nicht auf die dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Akten abstützen, zumal offenbar auch die Anhörung zu den Asylgründen am Sitz des SEM und nicht in einem BAZ durchgeführt wurde; eine diesbezüglich zur Klärung beitragende Vorladung zur Anhörung ist in den Akten nicht zu finden. Die umfangreichen Ausführungen des SEM in E. II der angefochtenen Verfügung (betreffend unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung) lassen ebenfalls deutlich erkennen, dass es sich vorliegend um ein Asylgesuch aus der Haft und um ein Verfahren «sui generis» handle. Es ist somit betreffend die Zuweisung ins BAZ von einem falsch festgestellten oder ungenügend abgeklärten Sachverhalt auszugehen. Diese Beanstandung ist zudem erheblich, weil sie potenzielle Auswirkungen auf die Rechtsanwendung im konkreten Fall haben kann; nicht zuletzt stellt sich mittelbar die Frage, ob für die Anhörung eine Hilfswerksvertretung beizuziehen gewesen wäre. Hinzu kommt vorliegend eine unzureichende Sachverhaltsabklärung betreffend das Datum des Asylgesuchs. So fällt in der Willensrichtung eine auffallende Übereinstimmung des Schutzersuchens des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 15. Januar 2019 an die Staatsanwaltschaft des Kantons D._______ mit dem Inhalt seines späteren schriftlichen Asylgesuchs vom 15. März 2019 und den in der Anhörung ausgeführten Asylgründen auf. Die Qualifikation eines Schutzersuchens als Asylgesuch bestimmt sich nicht nach der Betitelung, sondern nach dem Inhalt, wobei praxisgemäss von einem weiten Verfolgungsbegriff auszugehen ist. Gemäss Art. 18 AsylG gilt jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht, als Asylgesuch. Sollte daher bereits das Schreiben des Beschwerdeführers vom 15. Januar 2019 (an die Staatsanwaltschaft) als Asylgesuch zu qualifizieren sein, stünde die Anwendung des alten Rechts ausser Frage. Zudem könnte dem Beschwerdeführer schon deshalb der Vorwurf einer Einreichung an die falsche Behörde nicht entgegengehalten werden, weil gemäss dem (unverändert gebliebenen) Art. 8 Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) Asylgesuche von Personen, die sich in Haft oder im Strafvollzug befinden, durch die kantonalen Behörden entgegenzunehmen sind. Die Staatsanwaltschaft des Kantons D._______ ist eine kantonale Behörde.

E. 6.2.2 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts betreffend die Aktenstücke 6-8 rügt, erfolgt die Beanstandung zurecht. Bei den drei Dokumenten handelt es sich durchwegs um Beilagen zum Asylgesuch vom 15. März 2019. Es handelt sich daher entgegen der Auffassung des SEM gar nicht um Akten einer anderen Behörde, sondern um eigene, dem Beschwerdeführer bekannte Akten, wobei im Übrigen unerheblich ist, auf welche Weise er in deren Besitz gelangen konnte (insb. Einvernahmeprotokoll C._______). Auf Einsicht in diese selber zu den Akten gegebenen Dokumente hat er uneingeschränkt Anspruch (vgl. Art. 27 Abs. 3 VwVG), spätestens dann, wenn wie vorliegend ausdrücklich um Einsicht in sämtliche Akten ersucht wird und das SEM in seinem Entscheid darauf abstellt. Die Frage, ob die Einsicht bei der kantonalen Behörde zu beantragen ist, stellt sich daher gar nicht und wäre erst zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer Einsicht in die vollständigen kantonalen Dokumente statt nur in die von ihm eingereichten Auszüge verlangen würde, denn die vollständigen Dokumente sind nicht Bestandteil der dem Bundesverwaltungsgericht zugänglich gemachten Asylakten. Mit der erkannten Verletzung des Einsichtsrechts in die Auszüge geht in casu zwar keine Verletzung des rechtlichen Gehörs einher, da die drei Dokumente als Beilagen Nrn. 4-6 der Beschwerde beiliegen und der Beschwerdeführer somit - wissentlich oder unwissentlich - bereits im Besitze der Dokumentenauszüge ist. Das Akteneinsichtsrecht und diesmal ebenso der Anspruch auf rechtliches Gehör ist aber eindeutig bei der Einsichtsverweigerung in das schriftliche Asylgesuch verletzt. Auf Einsicht in dieses Aktenstück hat der Beschwerdeführer unter erneutem Hinweis auf Art. 27 Abs. 3 VwVG wiederum uneingeschränkt Anspruch; dies umso mehr, als es sich um das zentrale, verfahrenseröffnende Aktenstück schlechthin handelt. Entgegen der Vermutung des Beschwerdeführers wurde dieses schriftliche Asylgesuch vom SEM auch tatsächlich zu den Akten genommen, wenngleich nur in die physischen und ohne Eintrag in ein Aktenverzeichnis (vgl. hierzu die nachfolgenden Erwägungen).

E. 6.2.3 Von Amtes wegen ist sodann Kritik an der Aktenführung des SEM anzubringen. Die Akten liegen einerseits in elektronischer Form mit einem dazugehörigen Aktenverzeichnis und anderseits in physischer Form mit einem als N-Box betitelten leeren Aktenverzeichnis vor. Die beiden Aktenbestände präsentieren sich weder übereinstimmend noch komplementär. So sind gewisse Akten in beiden Beständen zu finden (z.B. Anhörungsprotokoll und Rückschein), andere nur im jeweils einen oder anderen Aktenbestand. Auffallend ist, dass das Asylgesuch vom 15. März 2019 nur physisch besteht und im dortigen Aktenverzeichnis weder erfasst noch paginiert ist. Demgegenüber ist im elektronischen Aktenbestand als Aktenstück Nr. 1 ein Beweismittelcouvert im Aktenverzeichnis erfasst, dort aber nicht enthalten (weder als Couvert noch mit seinem - unbekannten - Inhalt). Sollte mit dem Beweismittelcouvert die «N-Box» gemeint sein, bleibt unerfindlich, weshalb darin insbesondere ein Asylgesuch oder ein Anhörungsprotokoll enthalten sein soll. Das getrennte und doch nicht konsequente Vorgehen des SEM in der Aktenführung erscheint aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts verwirrlich und wenig praktikabel; die unterbliebene Einsichtsgewährung in das Asylgesuch dürfte darauf zurückzuführen sein. Ähnliche Mängel in der Führung elektronischer und physischer Akten durch das SEM wurden bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-777/2020 vom 10. März 2020 (vgl. dort E. 4.3.2) festgestellt. Es ist unter diesen Umständen nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf vollständige Akteneinsicht bekräftigt, andernfalls weder für ihn noch für das Bundesverwaltungsgericht überprüfbar ist, welche Aktenstücke zu den Akten genommen, erfasst und offengelegt beziehungsweise zur Einsicht verweigert worden sind. Das SEM wird somit nach Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens eine Aktenordnung herzustellen haben, die den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Aktenführung und Paginierung, den Ansprüchen an das Akteneinsichtsrecht und an das rechtliche Gehör genügt und auch praktikabel erscheint.

E. 6.2.4 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht im Hinblick auf das im Zusammenhang mit Art. 3 (und 2) EMRK und Art. 25 Abs. 3 BV und mithin für die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges bedeutsame «real risk» rügt, ist ihm ebenfalls beizupflichten. Das SEM begnügt sich diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung mit dem Hinweis, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergäben, wonach dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Während eine solche Feststellung in anderen konkreten Einzelfällen durchaus den Anforderungen an die Abklärungs- und Begründungspflicht genügen mag, ist dies vorliegend angesichts substanzieller und mit Beweismitteln unterlegter Hinweise auf eine ernsthafte und konkrete Bedrohungslage nicht der Fall. Das SEM hat sich mit diesen Vorbringen gar nicht auseinandergesetzt. Sollte das SEM die Schutzbereitschaft und -fähigkeit der Dominikanischen Republik in diesem Zusammenhang ins Feld führen wollen, wäre eine solche Erwägung nicht nur im Wegweisungsvollzugsteil aufzunehmen oder zumindest ein Verweis auf eine solche Erwägung im Begründungsteil des Asylpunkts vorzunehmen, sondern - beispielweise mittels Abstützung auf Quellen - auf eine genügende Abklärungsgrundlage zu stellen.

E. 6.2.5 Schliesslich bleibt anzumerken, dass die Aktenlage vorliegend in verschiedener Hinsicht unklar oder unvollständig oder weiter abklärungsbedürftig ist. So lässt sich den Akten kein schlüssiges und verifiziertes Bild darüber entnehmen, von wann bis wann sich der Beschwerdeführer aus welchem Grund und auf Basis welcher Strafentscheidungen (mit oder ohne Rechtskraft) in der Schweiz in welcher Form von Freiheitsentzug befand oder befindet (Untersuchungshaft, Strafvollzug, vorzeitiger Strafvollzug usw.). Ebenso geht nicht schlüssig hervor, in welchen genaueren Zeitspannen sich der Beschwerdeführer ausserhalb dieser Freiheitsentzüge wo in welchem Land aufhielt. Bedeutsam sind solche Abklärungen beispielsweise im Hinblick auf die Frage, ob er sich mit (Rück-)Reisen ins Heimatland oder nach Spanien in Widerspruch zu seiner behauptungsgemässen Bedrohungs- und Gefährdungslage gesetzt hat. Interessant erscheint im gleichen Zusammenhang ebenso, weshalb er den Dublin-Wegweisungsentscheid nach Spanien unangefochten in Rechtskraft erwachsen liess, zumal er sich bei einem zwangsweisen Vollzug in ein Land hätte begeben müssen, in dem er sich gemäss seinen Angaben an Leib und Leben bedroht fühlen müsste. Schliesslich ist angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer Auszüge aus verfahrensbedeutsamen Dokumenten (insb. Einvernahmeprotokoll von C._______ mit den darin enthaltenen Tötungsandrohungen, Protokoll einer Zeugenbefragung eines Kantonspolizisten betreffend die Anhaltung von C._______, Kooperationsvereinbarung zwischen ihm und der Kantonspolizei) vorgelegt hat, wenig nachvollziehbar, weshalb das SEM sich mit diesen Auszügen begnügt, anstatt die vollständigen Dokumente nachzufordern, die ja auch im Besitze des Beschwerdeführers sein müssten. Sodann ist auch nicht auszuschliessen, dass das vom Beschwerdeführer in Gang gesetzte Strafverfahren gegen (...) Polizisten Einfluss auf das vorliegende Asylverfahren haben kann und womöglich gar Anlass zu dessen Sistierung geben könnte. Insofern erscheint es angezeigt, auch diesbezüglich weitere Abklärungen (z.B. zum Straftatbestand und zum Stand des Verfahrens) vorzunehmen. Dies gilt ebenso betreffend die nicht ganz unwesentliche Frage, ob die von C._______ in dessen Einvernahme geäusserten Drohungen gegen den Beschwerdeführer zu einer Strafanzeige des letzteren gegen C._______ geführt haben und - bejahendenfalls - wie der Stand dieses Strafverfahrens ist. Schliesslich wird im Hinblick auf die Vervollständigung der Entscheidgrundlagen auch die Nachforderung einer Substanziierung und Konkretisierung der vom Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 22. März 2020 vage angetönten Erweiterung der Bedrohungslage unumgänglich sein.

E. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf Wahrung des rechtlichen Gehörs in verschiedenen Erscheinungsformen (insb. betreffend Aktenführung, Akteneinsicht und Begründungspflicht) verletzt sowie den Sachverhalt unvollständig und teilweise unrichtig festgestellt und abgeklärt hat. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt - angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre - grundsätzlich zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die Beschwerdeführenden dazu Stellung nehmen können und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann. Selbst wenn eine Heilung nach den erwähnten Anforderungen möglich wäre, kann sich eine Kassation unter Umständen aber rechtfertigen, beispielsweise wenn die Gehörsverletzung durch die Vorinstanz kein Versehen im Einzelfall darstellt, sondern Resultat gehäufter unsorgfältiger Verfahrensführung ist. Auch eine Häufung von für sich allein weniger gewichtigen Verfahrensfehlern kann dazu führen, dass das Verfahren insgesamt als derart mangelhaft bezeichnet werden muss, dass eine Heilung im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/10 E. 7.1 m.w.H.). Diese Kassationsvoraussetzungen sind vorliegend wie erwogen in mehrfacher Hinsicht erfüllt, insbesondere aber aufgrund des Umstandes, dass sich die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz nicht mit vertretbarem Aufwand herstellen lässt und dem Beschwerdeführer dadurch zudem ein Instanzenverlust drohen würde. Eine Heilung auf Beschwerdestufe fällt somit nicht in Betracht. Das SEM ist im Rahmen des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens gehalten, die erkannten Mängel in geeigneter Form zu beheben sowie darauf basierend den Sachverhalt vollständig und richtig festzustellen, die Entscheidreife herbeizuführen und die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges neu zu beurteilen. Auf den weiteren, insbesondere den materiellen Beschwerdeinhalt ist angesichts des Kassationsausganges einstweilen nicht weiter einzugehen. Die betreffenden Ausführungen sind jedoch vom SEM im Rahmen des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens zur Kenntnis zu nehmen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird damit hinfällig.

E. 8 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist infolge seines Obsiegens im Beschwerdehauptantrag (Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt) in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine durch die Vorinstanz auszurichtende Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsverbeistandes wird damit hinfällig. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass die Ziffern 1-3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung in Rechtskraft erwachsen sind.
  2. Die Verfügung des SEM vom 13. Mai 2020 wird betreffend die Ziffern 4-7 des Dispositivs aufgehoben. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen.
  3. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen (insb. E. 6) zur Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens und zur Neubeurteilung der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'600.- auszurichten.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3159/2020 Urteil vom 8. Juli 2020 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), Dominikanische Republik, vertreten durch MLaw Matthias Wäckerle, Walche Rechtsanwälte, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Mai 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste im Jahre (...) im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner Ehefrau - eine Schweizer Bürgerin - in die Schweiz ein. Zu jenem Zeitpunkt war er bereits Vater von (...). (...) wurde in der Schweiz das gemeinsame Kind aus zweiter Ehe geboren. Diese Ehe wurde (...) geschieden. Im Jahre (...), nach Entlassung aus dem Vollzug einer mehrjährigen Gefängnisstrafe wegen (...)delikten, widerrief die kantonale Behörde seine Niederlassungsbewilligung; der Entscheid wurde - gemäss SEM - durch Urteil des Bundesgerichts vom (...) 2014 rechtskräftig. In der Folge verliess der Beschwerdeführer die Schweiz in Richtung Spanien, wo er eine bis (...) 2019 gültige Aufenthaltsbewilligung erhielt. Gemäss eigenen Angaben sei er im Jahre 2017 zuletzt kurzzeitig in sein Heimatland gereist. B. Nach seiner Wiedereinreise in die Schweiz - der Zeitpunkt geht aus den Akten nicht hervor - erging am (...) Februar 2018 ein Entscheid der zuständigen Staatsanwaltschaft betreffend den vorzeitigen Antritt einer noch auszusprechenden Strafe wegen (...). C. Am 15. Januar 2019 richtete der Beschwerdeführer aus der Justizvollzugsanstalt ein Schreiben an die zuständige kantonale Staatsanwaltschaft, worin er seine Furcht um sein Leben in seiner Heimat und in Spanien beschrieb. Die Bedrohungslage gehe von einer in der Dominikanischen Republik und in B._______ agierenden Bande von Auftragskillern aus, die in seiner Heimat auch mit einem korrupten Polizeioffizier zusammenarbeite. Im Rahmen einer 2017 eingegangenen Kooperationsvereinbarung mit der Kantonspolizei sei er von (...) Polizisten unter Druck gesetzt worden und er habe in der Folge ein Bandenmitglied verraten. Diese Person (C._______) sei dann in der Schweiz verhaftet worden. In der Vernehmung hätten die Polizisten C._______ mitgeteilt, wer der Informant sei, woraufhin C._______ seine (des Beschwerdeführers) Tötung in Aussicht gestellt habe; dies gehe aus beiliegendem Protokollauszug hervor. Sollte ihm oder seinen Angehörigen etwas widerfahren, sei die Polizei hierfür verantwortlich. Er könne nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug weder in seine Heimat noch nach Spanien zurückkehren und möchte aus Angst vor den (...) Kantonspolizisten auch nicht in der Schweiz bleiben, weshalb er um eine Lösung für sein Problem bitte. Die Staatsanwaltschaft bestätigte in der Folge den Eingang und die Aktennahme dieses Schreibens mitsamt Beilagen. D. Mit Eingabe an das SEM vom 8. März 2019 (Poststempel 15. März 2019, Eingang SEM 18. März 2019) reichte der zu jenem Zeitpunkt in Untersuchungshaft befindliche Beschwerdeführer ein schriftliches Asylgesuch ein. Darin wies er zunächst darauf hin, dass das Gesuch nach Rücksprache und Empfehlung des kantonalen Migrationsamtes erfolge. Zur Begründung des Gesuchs machte er geltend, er habe aufgrund der von einer (in seiner Heimat und in B._______ agierenden) Killerbande ausgehenden Bedrohungslage Angst, nach Abschluss des Strafprozesses in seine Heimat abgeschoben zu werden. Dort fürchte er um sein Leben aufgrund der Verhaftung von C._______ im Rahmen seiner erzwungenen Kooperation mit der hiesigen Polizei und dessen in der Folge ausgesprochenen Tötungsandrohungen gegen ihn. Er möchte daher in der Schweiz verbleiben. Der Beschwerdeführer legte seinem Asylgesuch folgende Beweismittel bei: Einen Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll von C._______ mit den darin enthaltenen Tötungsandrohungen gegen ihn, einen Auszug aus dem Protokoll (vom [...] 2017) einer Zeugenbefragung eines Kantonspolizisten betreffend die Anhaltung von C._______ und der dabei erfolgten Sicherstellung von (...), das (oben erwähnte) Schreiben vom 15. Januar 2019 an die Staatsanwaltschaft und deren Eingangsbestätigung vom 21. Januar 2019, einen Auszug aus der Kooperationsvereinbarung (vom [...] 2017) zwischen ihm und der Kantonspolizei sowie eine (Zwischen-)Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft betreffend die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers als Privatkläger im Strafverfahren gegen (...) Kantonspolizisten in Sachen Widerhandlung gegen das (...). Am 26. April 2019 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Dabei bekräftigte dieser unter ergänzenden Ausführungen seine bereits im Schreiben vom 15. Januar 2019 an die Staatsanwaltschaft und im schriftlichen Asylgesuch geltend gemachte Verfolgungs- und Gefährdungslage in seiner Heimat und in B._______ Spanien seit der Denunziation seines Namens durch Kantonspolizisten als Verräter von C._______, der Festnahme des letzteren in der Schweiz und der anlässlich dessen Einvernehmung ausgesprochenen Todesdrohungen gegen ihn. Für den detaillierten Inhalt der in Anhörung geltend gemachten Gründe wird auf die Akten verwiesen. E. Mit Verfügung vom 23. Mai 2019 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch vom «18. März 2019» nicht ein, unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges nach Spanien, welches Land einer Übernahme zugestimmt und wo der Beschwerdeführer Aufenthaltsrecht habe. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. F. Mit Verfügung vom 12. März 2020 hob das SEM seine Verfügung vom 23. Mai 2019 auf. Gleichzeitig nahm es das nationale Asylverfahren wieder auf. In der Begründung erklärte es, dass die Frist für die Überstellung des Beschwerdeführers nach Spanien nicht eingehalten werden könne. G. Mit in der Justizvollzugsanstalt verfasstem Schreiben vom 22. März 2020 teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, dass eine in seinen «Fall» involvierte Person sich in seinem Umfeld nach seinem Entlassungszeitpunkt erkundigt und sowohl ihn als auch seine Familie bedroht habe. Er bitte das SEM um eine Lösung, zumal er eine Eskalation der Situation befürchte. H. Mit Verfügung vom 13. Mai 2020 - eröffnet am 19. Mai 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositiv Ziff. 1), und lehnte dessen Asylgesuch ab (Dispositiv Ziff. 2). Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz (Dispositiv Ziff. 3) und den Vollzug an (Dispositiv Ziff. 4-6). Weiter entzog es einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Dispositiv Ziff. 7). Mit der Verfügung wurden dem Beschwerdeführer die aus Sicht des SEM editionspflichtigen Akten mitsamt dem Aktenverzeichnis zugestellt. I. Am 15. Juni 2020 ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen am 12. Juni 2020 mandatierten Rechtsvertreter um Zustellung sämtlicher Verfahrensakten inklusive der ihm bekannten Akten. Am 16. Juni 2020 gewährte das SEM erneut Akteneinsicht, unter begründetem Ausschluss von elf konkret bezeichneten Aktenstücken (Nrn. 2, 3, 6, 7, 8, 12, 15, 20, 21, 22 und 25). J. Mit Eingabe vom 18. Juni 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 13. Mai 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges und unter entsprechender Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht beantragt er zudem Einsicht in nicht offengelegte Aktenstücke und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Im Begründungsteil der Beschwerde ersuchte er schliesslich um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. K. Mit Verfügung vom 19. Juni 2020 stellte der Instruktionsrichter den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz mindestens bis zum Entscheid über die beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung fest. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2020 stellte er antragsgemäss die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her. Den Entscheid über die weiteren Anträge und allfällige zusätzliche Instruktionsmassnahmen stellte er auf einen späteren Zeitpunkt in Aussicht. Auf die Einforderung eines Kostenvorschusses wurde einstweilen verzichtet. L. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht je unvollständig am 19. Juni 2020 in elektronischer und am 23. Juni 2020 in physischer Form (N-Dossier) vor. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101). Betreffend das vorliegend anwendbare (alte oder neue) Recht wird auf die Ausführungen in E. 6.2.1 unten verwiesen. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 bzw. aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Die Beschwerde richtet sich einzig gegen den in der angefochtenen Verfügung angeordneten Vollzug der Wegweisung und in diesem Rahmen substanziell einzig gegen die erkannte Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges. Die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind somit in Rechtskraft erwachsen.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 5. 5.1 Das SEM begründete die erkannte Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges damit, dass mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht anwendbar sei. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Schliesslich könne er sich nicht auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen, weil er von seiner Ehefrau in der Schweiz geschieden und der (...) erwachsen sei. Für den weiteren Inhalt der Verfügung wird auf die Akten verwiesen, soweit in den Erwägungen nicht spezifisch darauf einzugehen sein wird. 5.2 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem das SEM ihm nicht alle Akten offengelegt habe, obwohl er um Einsicht in die vollständigen, inklusive die ihm bekannten Akten ausdrücklich ersucht habe. Das schriftliche Asylgesuch (mitsamt Beilagen) habe er nicht erhalten und es sei offenbar vom SEM auch gar nicht zu den Akten genommen worden. Der bei den Aktenstücken Nrn. 6-8 gemachte Verweis auf «Akten anderer Behörden» sei falsch, da es sich um entscheidwesentliche Akten des Asylverfahrens handle. Die dennoch beim Kanton angeforderten Akten habe er bislang ebenfalls nicht erhalten. Weiter habe das SEM seine Abklärungs- und (sinngemäss) Begründungspflicht im Hinblick auf das im Zusammenhang mit Art. 3 EMRK und Art. 25 Abs. 3 BV bedeutsame «real risk» für Folter oder eine andere unmenschliche oder erniedrigende Behandlung verletzt, denn es habe sich in keiner Weise mit seinen betreffenden Vorbringen auseinandergesetzt und auch die Schutzbereitschaft und -fähigkeit der Dominikanischen Republik nicht abgeklärt. Diesbezüglich bekräftigt der Beschwerdeführer seine im erstinstanzlichen Verfahren geschilderte Gefährdungs- und Bedrohungslage, die darin bestehe, dass er als geheimer Informant der Kantonspolizei entscheidend zur Verhaftung von C._______ beigetragen habe, gegenüber diesem aber von der Kantonspolizei enttarnt und in der Folge von C._______ ausdrücklich mit dem Tode bedroht worden sei; damit stehe gleichsam eine Verletzung auch von Art. 2 EMRK im Raum. Dies habe er substanziiert und glaubhaft dargetan. Gemäss zahlreichen Berichten und Quellen seien in seinem Heimatland Korruption, Drogen- und Menschenhandel von kriminellen Banden, Gewalt und Menschenrechtsverletzungen weit verbreitet und es gebe erhebliche Defizite in der Rechtsstaatlichkeit und der Unabhängigkeit der Justiz. Er könne sich daher nicht zum Schutz an die heimatlichen Behörden wenden. Für den weiteren Inhalt der Beschwerde wird auf die Akten verwiesen, soweit in den Erwägungen nicht spezifisch darauf einzugehen sein wird. 6. 6.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör beschlägt nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, nicht aber dessen rechtliche Würdigung. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund und dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG eine umfassende Sachverhaltskontrolle. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.191; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1155). Der Untersuchungsgrundsatz gehört sodann zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG nimmt sie ferner die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Sodann besteht eine Aktenführungspflicht. Diese beinhaltet insbesondere die geordnete Ablage, die Paginierung und die Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis und ergibt sich aus dem Akteneinsichtsrecht des Gesuchstellers beziehungsweise Beschwerdeführers, welches in Art. 26 ff. VwVG geregelt ist und ebenfalls Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt (vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Sie ist aber auch für die rekursinstanzlichen Behörden von massgeblicher Bedeutung, weil im Falle einer Unkenntnis über die von der Vorinstanz tatsächlich herangezogenen Akten die Gefahr eines unrichtigen - wenngleich grundsätzlich revisionsfähigen - Urteils besteht, wodurch erneut der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt wäre. Gegenstand der Aktenführungspflicht sind sämtliche Akten. Eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts gegenüber dem um Einsicht Ersuchenden ist grundsätzlich zulässig, muss aber nach Art. 27 VwVG konkret begründet sein und sich im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auf das Erforderliche beschränken. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die genannten Grundsätze vorliegend gestützt auf die in der Beschwerde erhobenen Rügen wie auch im Rahmen seiner über das Rügeprinzip hinausgehenden Prüfungsbefugnis von Amtes wegen in verschiedener Hinsicht als verletzt: 6.2.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für die in jenem Zeitpunkt hängigen Verfahren gilt grundsätzlich das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015) und für seither anhängig gemachte Asylverfahren somit das neue. Das SEM datiert das vorliegende, am 8. März 2019 verfasste schriftliche Asylgesuch fälschlicherweise auf den 18. März 2019, an welchem Tag die Briefpost beim SEM einging. Massgeblich ist hingegen der Poststempel vom 15. März 2019. Unbesehen dessen haben sich jedenfalls sämtliche drei Daten nach dem Inkrafttreten der erwähnten Rechtsänderung ereignet, was - in Übereinstimmung mit der vorliegenden Rechtsanwendung des SEM - für die Anwendbarkeit des neuen Rechts spricht. Nach Abs. 3 der Übergangsbestimmungen gilt jedoch für Asylgesuche, die nicht in den Zentren des Bundes behandelt werden können, während längstens zwei Jahren das bisherige Recht. Der Beschwerdeführer hat sein Asylgesuch nicht in einem Bundesasylzentrum, sondern aus dem Regionalgefängnis D._______ gestellt (vgl. Absenderadresse), wo er sich gemäss eigenen Angaben in Untersuchungshaft befand. In der Sachverhaltsfeststellung Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung erwähnt das SEM, der Beschwerdeführer sei dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Bern zugewiesen worden. Diese Zuweisung lässt sich nicht auf die dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Akten abstützen, zumal offenbar auch die Anhörung zu den Asylgründen am Sitz des SEM und nicht in einem BAZ durchgeführt wurde; eine diesbezüglich zur Klärung beitragende Vorladung zur Anhörung ist in den Akten nicht zu finden. Die umfangreichen Ausführungen des SEM in E. II der angefochtenen Verfügung (betreffend unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung) lassen ebenfalls deutlich erkennen, dass es sich vorliegend um ein Asylgesuch aus der Haft und um ein Verfahren «sui generis» handle. Es ist somit betreffend die Zuweisung ins BAZ von einem falsch festgestellten oder ungenügend abgeklärten Sachverhalt auszugehen. Diese Beanstandung ist zudem erheblich, weil sie potenzielle Auswirkungen auf die Rechtsanwendung im konkreten Fall haben kann; nicht zuletzt stellt sich mittelbar die Frage, ob für die Anhörung eine Hilfswerksvertretung beizuziehen gewesen wäre. Hinzu kommt vorliegend eine unzureichende Sachverhaltsabklärung betreffend das Datum des Asylgesuchs. So fällt in der Willensrichtung eine auffallende Übereinstimmung des Schutzersuchens des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 15. Januar 2019 an die Staatsanwaltschaft des Kantons D._______ mit dem Inhalt seines späteren schriftlichen Asylgesuchs vom 15. März 2019 und den in der Anhörung ausgeführten Asylgründen auf. Die Qualifikation eines Schutzersuchens als Asylgesuch bestimmt sich nicht nach der Betitelung, sondern nach dem Inhalt, wobei praxisgemäss von einem weiten Verfolgungsbegriff auszugehen ist. Gemäss Art. 18 AsylG gilt jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht, als Asylgesuch. Sollte daher bereits das Schreiben des Beschwerdeführers vom 15. Januar 2019 (an die Staatsanwaltschaft) als Asylgesuch zu qualifizieren sein, stünde die Anwendung des alten Rechts ausser Frage. Zudem könnte dem Beschwerdeführer schon deshalb der Vorwurf einer Einreichung an die falsche Behörde nicht entgegengehalten werden, weil gemäss dem (unverändert gebliebenen) Art. 8 Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) Asylgesuche von Personen, die sich in Haft oder im Strafvollzug befinden, durch die kantonalen Behörden entgegenzunehmen sind. Die Staatsanwaltschaft des Kantons D._______ ist eine kantonale Behörde. 6.2.2 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts betreffend die Aktenstücke 6-8 rügt, erfolgt die Beanstandung zurecht. Bei den drei Dokumenten handelt es sich durchwegs um Beilagen zum Asylgesuch vom 15. März 2019. Es handelt sich daher entgegen der Auffassung des SEM gar nicht um Akten einer anderen Behörde, sondern um eigene, dem Beschwerdeführer bekannte Akten, wobei im Übrigen unerheblich ist, auf welche Weise er in deren Besitz gelangen konnte (insb. Einvernahmeprotokoll C._______). Auf Einsicht in diese selber zu den Akten gegebenen Dokumente hat er uneingeschränkt Anspruch (vgl. Art. 27 Abs. 3 VwVG), spätestens dann, wenn wie vorliegend ausdrücklich um Einsicht in sämtliche Akten ersucht wird und das SEM in seinem Entscheid darauf abstellt. Die Frage, ob die Einsicht bei der kantonalen Behörde zu beantragen ist, stellt sich daher gar nicht und wäre erst zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer Einsicht in die vollständigen kantonalen Dokumente statt nur in die von ihm eingereichten Auszüge verlangen würde, denn die vollständigen Dokumente sind nicht Bestandteil der dem Bundesverwaltungsgericht zugänglich gemachten Asylakten. Mit der erkannten Verletzung des Einsichtsrechts in die Auszüge geht in casu zwar keine Verletzung des rechtlichen Gehörs einher, da die drei Dokumente als Beilagen Nrn. 4-6 der Beschwerde beiliegen und der Beschwerdeführer somit - wissentlich oder unwissentlich - bereits im Besitze der Dokumentenauszüge ist. Das Akteneinsichtsrecht und diesmal ebenso der Anspruch auf rechtliches Gehör ist aber eindeutig bei der Einsichtsverweigerung in das schriftliche Asylgesuch verletzt. Auf Einsicht in dieses Aktenstück hat der Beschwerdeführer unter erneutem Hinweis auf Art. 27 Abs. 3 VwVG wiederum uneingeschränkt Anspruch; dies umso mehr, als es sich um das zentrale, verfahrenseröffnende Aktenstück schlechthin handelt. Entgegen der Vermutung des Beschwerdeführers wurde dieses schriftliche Asylgesuch vom SEM auch tatsächlich zu den Akten genommen, wenngleich nur in die physischen und ohne Eintrag in ein Aktenverzeichnis (vgl. hierzu die nachfolgenden Erwägungen). 6.2.3 Von Amtes wegen ist sodann Kritik an der Aktenführung des SEM anzubringen. Die Akten liegen einerseits in elektronischer Form mit einem dazugehörigen Aktenverzeichnis und anderseits in physischer Form mit einem als N-Box betitelten leeren Aktenverzeichnis vor. Die beiden Aktenbestände präsentieren sich weder übereinstimmend noch komplementär. So sind gewisse Akten in beiden Beständen zu finden (z.B. Anhörungsprotokoll und Rückschein), andere nur im jeweils einen oder anderen Aktenbestand. Auffallend ist, dass das Asylgesuch vom 15. März 2019 nur physisch besteht und im dortigen Aktenverzeichnis weder erfasst noch paginiert ist. Demgegenüber ist im elektronischen Aktenbestand als Aktenstück Nr. 1 ein Beweismittelcouvert im Aktenverzeichnis erfasst, dort aber nicht enthalten (weder als Couvert noch mit seinem - unbekannten - Inhalt). Sollte mit dem Beweismittelcouvert die «N-Box» gemeint sein, bleibt unerfindlich, weshalb darin insbesondere ein Asylgesuch oder ein Anhörungsprotokoll enthalten sein soll. Das getrennte und doch nicht konsequente Vorgehen des SEM in der Aktenführung erscheint aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts verwirrlich und wenig praktikabel; die unterbliebene Einsichtsgewährung in das Asylgesuch dürfte darauf zurückzuführen sein. Ähnliche Mängel in der Führung elektronischer und physischer Akten durch das SEM wurden bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-777/2020 vom 10. März 2020 (vgl. dort E. 4.3.2) festgestellt. Es ist unter diesen Umständen nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf vollständige Akteneinsicht bekräftigt, andernfalls weder für ihn noch für das Bundesverwaltungsgericht überprüfbar ist, welche Aktenstücke zu den Akten genommen, erfasst und offengelegt beziehungsweise zur Einsicht verweigert worden sind. Das SEM wird somit nach Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens eine Aktenordnung herzustellen haben, die den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Aktenführung und Paginierung, den Ansprüchen an das Akteneinsichtsrecht und an das rechtliche Gehör genügt und auch praktikabel erscheint. 6.2.4 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht im Hinblick auf das im Zusammenhang mit Art. 3 (und 2) EMRK und Art. 25 Abs. 3 BV und mithin für die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges bedeutsame «real risk» rügt, ist ihm ebenfalls beizupflichten. Das SEM begnügt sich diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung mit dem Hinweis, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergäben, wonach dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Während eine solche Feststellung in anderen konkreten Einzelfällen durchaus den Anforderungen an die Abklärungs- und Begründungspflicht genügen mag, ist dies vorliegend angesichts substanzieller und mit Beweismitteln unterlegter Hinweise auf eine ernsthafte und konkrete Bedrohungslage nicht der Fall. Das SEM hat sich mit diesen Vorbringen gar nicht auseinandergesetzt. Sollte das SEM die Schutzbereitschaft und -fähigkeit der Dominikanischen Republik in diesem Zusammenhang ins Feld führen wollen, wäre eine solche Erwägung nicht nur im Wegweisungsvollzugsteil aufzunehmen oder zumindest ein Verweis auf eine solche Erwägung im Begründungsteil des Asylpunkts vorzunehmen, sondern - beispielweise mittels Abstützung auf Quellen - auf eine genügende Abklärungsgrundlage zu stellen. 6.2.5 Schliesslich bleibt anzumerken, dass die Aktenlage vorliegend in verschiedener Hinsicht unklar oder unvollständig oder weiter abklärungsbedürftig ist. So lässt sich den Akten kein schlüssiges und verifiziertes Bild darüber entnehmen, von wann bis wann sich der Beschwerdeführer aus welchem Grund und auf Basis welcher Strafentscheidungen (mit oder ohne Rechtskraft) in der Schweiz in welcher Form von Freiheitsentzug befand oder befindet (Untersuchungshaft, Strafvollzug, vorzeitiger Strafvollzug usw.). Ebenso geht nicht schlüssig hervor, in welchen genaueren Zeitspannen sich der Beschwerdeführer ausserhalb dieser Freiheitsentzüge wo in welchem Land aufhielt. Bedeutsam sind solche Abklärungen beispielsweise im Hinblick auf die Frage, ob er sich mit (Rück-)Reisen ins Heimatland oder nach Spanien in Widerspruch zu seiner behauptungsgemässen Bedrohungs- und Gefährdungslage gesetzt hat. Interessant erscheint im gleichen Zusammenhang ebenso, weshalb er den Dublin-Wegweisungsentscheid nach Spanien unangefochten in Rechtskraft erwachsen liess, zumal er sich bei einem zwangsweisen Vollzug in ein Land hätte begeben müssen, in dem er sich gemäss seinen Angaben an Leib und Leben bedroht fühlen müsste. Schliesslich ist angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer Auszüge aus verfahrensbedeutsamen Dokumenten (insb. Einvernahmeprotokoll von C._______ mit den darin enthaltenen Tötungsandrohungen, Protokoll einer Zeugenbefragung eines Kantonspolizisten betreffend die Anhaltung von C._______, Kooperationsvereinbarung zwischen ihm und der Kantonspolizei) vorgelegt hat, wenig nachvollziehbar, weshalb das SEM sich mit diesen Auszügen begnügt, anstatt die vollständigen Dokumente nachzufordern, die ja auch im Besitze des Beschwerdeführers sein müssten. Sodann ist auch nicht auszuschliessen, dass das vom Beschwerdeführer in Gang gesetzte Strafverfahren gegen (...) Polizisten Einfluss auf das vorliegende Asylverfahren haben kann und womöglich gar Anlass zu dessen Sistierung geben könnte. Insofern erscheint es angezeigt, auch diesbezüglich weitere Abklärungen (z.B. zum Straftatbestand und zum Stand des Verfahrens) vorzunehmen. Dies gilt ebenso betreffend die nicht ganz unwesentliche Frage, ob die von C._______ in dessen Einvernahme geäusserten Drohungen gegen den Beschwerdeführer zu einer Strafanzeige des letzteren gegen C._______ geführt haben und - bejahendenfalls - wie der Stand dieses Strafverfahrens ist. Schliesslich wird im Hinblick auf die Vervollständigung der Entscheidgrundlagen auch die Nachforderung einer Substanziierung und Konkretisierung der vom Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 22. März 2020 vage angetönten Erweiterung der Bedrohungslage unumgänglich sein. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf Wahrung des rechtlichen Gehörs in verschiedenen Erscheinungsformen (insb. betreffend Aktenführung, Akteneinsicht und Begründungspflicht) verletzt sowie den Sachverhalt unvollständig und teilweise unrichtig festgestellt und abgeklärt hat. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt - angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre - grundsätzlich zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die Beschwerdeführenden dazu Stellung nehmen können und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann. Selbst wenn eine Heilung nach den erwähnten Anforderungen möglich wäre, kann sich eine Kassation unter Umständen aber rechtfertigen, beispielsweise wenn die Gehörsverletzung durch die Vorinstanz kein Versehen im Einzelfall darstellt, sondern Resultat gehäufter unsorgfältiger Verfahrensführung ist. Auch eine Häufung von für sich allein weniger gewichtigen Verfahrensfehlern kann dazu führen, dass das Verfahren insgesamt als derart mangelhaft bezeichnet werden muss, dass eine Heilung im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/10 E. 7.1 m.w.H.). Diese Kassationsvoraussetzungen sind vorliegend wie erwogen in mehrfacher Hinsicht erfüllt, insbesondere aber aufgrund des Umstandes, dass sich die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz nicht mit vertretbarem Aufwand herstellen lässt und dem Beschwerdeführer dadurch zudem ein Instanzenverlust drohen würde. Eine Heilung auf Beschwerdestufe fällt somit nicht in Betracht. Das SEM ist im Rahmen des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens gehalten, die erkannten Mängel in geeigneter Form zu beheben sowie darauf basierend den Sachverhalt vollständig und richtig festzustellen, die Entscheidreife herbeizuführen und die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges neu zu beurteilen. Auf den weiteren, insbesondere den materiellen Beschwerdeinhalt ist angesichts des Kassationsausganges einstweilen nicht weiter einzugehen. Die betreffenden Ausführungen sind jedoch vom SEM im Rahmen des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens zur Kenntnis zu nehmen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird damit hinfällig.

8. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist infolge seines Obsiegens im Beschwerdehauptantrag (Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt) in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine durch die Vorinstanz auszurichtende Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsverbeistandes wird damit hinfällig. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Es wird festgestellt, dass die Ziffern 1-3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Die Verfügung des SEM vom 13. Mai 2020 wird betreffend die Ziffern 4-7 des Dispositivs aufgehoben. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen.

3. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen (insb. E. 6) zur Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens und zur Neubeurteilung der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges an die Vorinstanz zurückgewiesen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'600.- auszurichten.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Urs David Versand: