Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der kurdische Beschwerdeführer stellte am 22. August 2018 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Bern ein Asylgesuch. Anlässlich der dort durchgeführten Befragung zur Person (BzP) vom 30. August 2018 und der Anhörung vom 12. August 2020 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen geltend, in seiner Heimat aufgrund verschiedener regierungskritischer und oppositioneller politischer Aktivitäten und Zugehörigkeiten sowie seiner Militärdienstverweigerung einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt zu sein. Er sei deswegen auch schon festgenommen, festgehalten, inhaftiert, misshandelt und bedroht worden sowie in Strafgerichtsverfahren involviert gewesen, wobei er eines selber mittels Klage gegen einen ihn mit dem Messer verletzenden Beamten eingeleitet habe. Aus Furcht vor weiteren Benachteiligungen und weil die türkischen Behörden nach ihm gesucht hätten, habe er sein Heimatland am 16. August 2018 in Richtung Schweiz verlassen. Für den weiteren Inhalt der Vorbringen wird auf die Akten verwiesen. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, seinen Führerausweis, eine Anklageschrift, zwei Verhandlungsprotokolle, zwei Urteile, zwei Zwischenverfügungen, weitere Gerichts- und Anwaltsdokumente, einen Medienbericht, ein Schreiben des Dorfvorsitzenden sowie verschiedene von ihm verfasste Online-Artikel zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 24. Februar 2021 - eröffnet am 26. Februar 2021 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es dessen Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Weiter wurden dem Beschwerdeführer die aus Sicht des SEM editionspflichtigen Akten ausgehändigt. C. Mit Schreiben vom 15. März 2021 ersuchte der Beschwerdeführer durch seine neu mandatierte und rubrizierte Rechtsvertreterin um Einsicht in das gesamte Aktendossier, inklusive in ihm bekannte Aktenstücke. Mit nicht selbstständig anfechtbarer Zwischenverfügung vom 24. März 2021 (Ausgang 25. März 2021) gewährte das SEM Akteneinsicht. Diese verband sie mit dem Hinweis, dass in Aktenstücke der Editionsklassen A (überwiegende öffentliche oder private Interessen an einer Geheimhaltung) und B (interne Akten) kein Einsichtsrecht bestehe und für den Fall, dass explizit auch Einsicht in für den Entscheid unwesentliche oder dem Beschwerdeführer bereits bekannte Akten Einsicht verlangt werde, das SEM zu kontaktieren sei. D. Mit Eingabe vom 29. März 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 24. Februar 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er die Aufhebung der Verfügung, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung sowie subeventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche amtliche Rechtsbeiständin. E. Mit Verfügung vom 31. März 2021 stellte die Instruktionsrichterin den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest. Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2021 bestätigte sie diese Feststellung. Weiter hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gut. Mit derselben Zwischenverfügung wurde das SEM unter Beilage sämtlicher Akten zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 4. Mai 2021 eingeladen, mit dem Hinweis, dass bei ungenutzter Frist ohne weitere Prozesshandlungen Verzicht angenommen und das Beschwerdeverfahren fortgesetzt werde. Einem am 29. April 2021 vom SEM gestellten Gesuch um Fristerstreckung bis zum 18. Mai 2021 gab die Instruktionsrichterin am 3. Mai 2021 statt. Innert dieser erstreckten Frist ging keine Vernehmlassung beim Bundesverwaltungsgericht ein, weshalb das Gericht am 25. Mai 2021 die Akten zurückforderte. F. Mit Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. Juni und vom 2. August 2021 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er bislang weder eine Vernehmlassung erhalten habe noch zur Replik eingeladen worden sei, weshalb ihn der Stand des Verfahrens interessiere. Die Instruktionsrichterin verzichtete angesichts des damals bereits absehbaren vorliegenden Kassationsurteils auf eine Beantwortung der Schreiben.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (vgl. Art. 7 AsylG).
E. 3.2 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 3.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen. In den Strafverfahren könnten vorliegend keine unrechtsstaatlichen Vorgehensweisen der Justiz erkannt werden und allfällige behördliche Massnahmen im Zusammenhang mit der Militärdienstverweigerung seien legitim. Die Furcht vor weiteren, eine genügende Intensität aufweisenden Benachteiligungen sei trotz behördlicher Erkundigungen nach dem Beschwerdeführer zumindest objektiv nicht hinreichend begründet; zudem würde es sich um lokal oder regional beschränkte Massnahmen handeln, denen er innerstaatlich ausweichen könne. Er erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Für die detaillierte Begründung wird auf die Akten verwiesen.
E. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht geltend, seine Rechtsvertreterin habe am 15. März 2021 - mithin kurz nach der Mandatierung - die Akten beim SEM bestellt, diese aber erst am 26. März 2021 und somit unmittelbar vor Ablauf der Beschwerdefrist erhalten. Zudem habe die Vertreterin explizit um Einsicht in alle Akten gebeten, inklusive die dem Mandanten bekannten Aktenstücke. Dennoch habe das SEM mit der Begründung der Verfahrensökonomie die bekannten Akten nicht zugestellt. Das Beschwerderecht sei dadurch erschwert und die Einsichtsgewährung sei rechtskonform nachzuholen. Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der vorinstanzlichen Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts, indem das SEM insbesondere das eingereichte und entscheidwesentliche Anwaltsschreiben vom 4. Oktober 2018 gänzlich unerwähnt belassen und ferner nicht nach seinen exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz gefragt habe. Im Übrigen wiederholt, bekräftigt und ergänzt der Beschwerdeführer den bislang geltend gemachten und vom SEM erfassten Sachverhalt und stützt diesen mit weiteren Beweismitteln. Sodann wendet er sich argumentativ gegen die in der angefochtenen Verfügung vorgenommene rechtliche Würdigung im Asyl- und Wegweisungs- beziehungsweise Vollzugspunkt und leitet daraus einen Anspruch auf Gewährung der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls oder zumindest der vorläufigen Aufnahme ab. Für diese Teile der Beschwerde und die hierfür vorgelegten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen.
E. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör beschlägt nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, nicht aber dessen rechtliche Würdigung. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund und dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG eine umfassende Sachverhaltskontrolle. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.191; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1155). Der Untersuchungsgrundsatz gehört sodann zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG nimmt sie ferner die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Sodann besteht eine Aktenführungspflicht. Diese beinhaltet insbesondere die geordnete Ablage, die Paginierung und die Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis und ergibt sich aus dem Akteneinsichtsrecht des Gesuchstellers beziehungsweise Beschwerdeführers, welches in Art. 26 ff. VwVG geregelt ist und ebenfalls Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt (vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Sie ist aber auch für die rekursinstanzlichen Behörden von massgeblicher Bedeutung, weil im Falle einer Unkenntnis über die von der Vorinstanz tatsächlich herangezogenen Akten die Gefahr eines unrichtigen - wenngleich grundsätzlich revisionsfähigen - Urteils besteht, wodurch erneut der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt wäre. Gegenstand der Aktenführungspflicht sind sämtliche Akten. Eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts gegenüber dem um Einsicht Ersuchenden ist grundsätzlich zulässig, muss aber nach Art. 27 VwVG konkret begründet sein und sich im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auf das Erforderliche beschränken.
E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die genannten Grundsätze vorliegend zumindest teilweise als verletzt: Das SEM hat der damaligen Rechtsvertretung zusammen mit dem angefochtenen Entscheid bereits Akteneinsicht gewährt. Dass es dabei aus prozessökonomischen und ökologischen Gründen auf die Edition von deklarierten unwesentlichen und dem Beschwerdeführer bekannten Akten verzichtet hat, ist in keiner Weise zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat aber dennoch ein Recht auf Einsicht in unwesentliche Akten und gestützt auf Art. 27 Abs. 3 VwVG ebenso ein uneingeschränktes Recht auf Einsicht in von ihm selber zu den Akten gegebene und somit bekannte Dokumente. Nach dieser Bestimmung darf insbesondere die Einsichtnahme in eigene Eingaben einer Partei und in ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden nicht verweigert werden. Diesem Anspruch ist seitens der entscheidenden Behörde spätestens dann nachzukommen, wenn - wie vorliegend mittels Schreiben vom 15. März 2021 - ausdrücklich um Einsicht in sämtliche Akten ersucht wird und dabei gar explizit auch die dem Beschwerdeführer bekannten Akten hervorgehoben werden. Der standardisierte Inhalt der Zwischenverfügung des SEM vom 24. März 2021, wonach für den Fall, dass explizit auch Einsicht in für den Entscheid unwesentliche oder dem Beschwerdeführer bereits bekannte Akten Einsicht verlangt werde, das SEM zu kontaktieren sei, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Dass damit das Beschwerderecht des Beschwerdeführers in nicht hinnehmbarer Weise beschnitten und eine seriöse Mandatsführung durch die Rechtsvertreterin weitgehend verunmöglicht wird, zeigt sich schon in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens eine Fülle von Beweismitteln (darunter umfangreiche Gerichtsakten) abgegeben hat. Die blosse Offenlegung des Beweismittelverzeichnisses (vorinstanzliche Akte A12) reicht klar nicht. Es kann vom Beschwerdeführer nicht verlangt werden, die von ihm vorgelegten Dokumente nur noch aus dem Kopf abzurufen. An der gewonnenen Erkenntnis einer ungenügenden Akteneinsichtsgewährung und mithin einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ändert im Übrigen der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer für die knapp gewordene Beschwerdefrist eine Mitverantwortung trägt, indem er seine neue Rechtsvertreterin erst nach Ablauf der Hälfte der Beschwerdefrist mandatiert hat und diese zunächst ein Gesuch um weitergehende Akteneinsicht stellen musste. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt - angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre - grundsätzlich zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur unter restriktiven Voraussetzungen möglich. Der Beschwerdeführer hat in seiner Rechtsmitteleingabe (dort S. 3 oben) für eine solche Möglichkeit selber Hand geboten und die Variante einer Beschwerdeergänzung nach verbesserter Akteneinsichtsgewährung durch das SEM erwähnt. Die Frage einer allfällig möglichen Heilung des Verfahrensmangels hat sich aber durch die Tatsache erledigt, dass das SEM im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens weder innert der angesetzten noch innert der grosszügig erstreckten Frist auf die betreffende Rüge des Beschwerdeführers und dessen erneutes Einsichtsgesuch reagiert hat. Dem Bundesverwaltungsgericht selber ist es grundsätzlich verwehrt, eine erweiterte Einsicht in die N-Akten zu gewähren, da es sich um Akten der Vorinstanz und mithin um fremde Akten handelt.
E. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf Wahrung des rechtlichen Gehörs insbesondere in der Erscheinungsform des bundesrechtlichen Akteneinsichtsrechts verletzt hat, eine Heilung des Verfahrensmangels auf Beschwerdestufe vorliegend ausser Betracht fällt und die angefochtene Verfügung somit aufzuheben ist. Das SEM ist im Rahmen des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens gehalten, dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtsgenügliche Akteneinsicht in geeigneter Weise nachzukommen und unter Mitberücksichtigung der Beschwerdeakten neu zu verfügen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der in Art. 27 Abs. 3 VwVG verwendete Wortlaut eines gerechtfertigten Einsichtsverweigerungsrechts "nur bis zum Abschluss der Untersuchung" sinnvollerweise nur heissen kann, dass - falls wie in casu nunmehr vorgängig ein Einsichtsantrag gestellt wurde - im Anschluss an die Untersuchung und vor Ergehen des neuen Entscheids die Einsicht zu gewähren ist. So hat die gesuchstellende Person die Möglichkeit (mit oder ohne formelle Fristansetzung) Ergänzungen, Berichtigungen, oder Stellungnahmen anderer Art noch einzubringen und damit womöglich einen unrichtigen Entscheid der Behörde und damit ein unnötiges Beschwerdeverfahren zu vermeiden (vgl. dazu z.B. auch das Urteil des BVGer E-777/2020 vom 10. März 2020 E. 4.3.1). Auf die weitere formelle Rüge einer Verletzung der vorinstanzlichen Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts sowie auf den weiteren Beschwerdeinhalt ist einstweilen nicht weiter einzugehen. Die betreffenden Ausführungen sind jedoch vom SEM im Rahmen des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens ebenfalls zur Kenntnis zu nehmen.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem ohnehin unentgeltliche Prozessführung geniessenden Beschwerdeführer keine Kosten zu aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm betreffend den Kassationsantrag notwendigerweise erwachsenen und verhältnismässig hohen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin präsentiert mit der Beschwerde eine Honorarnote mit einem Zeitaufwand von 15 Stunden und 30 Minuten bei einem Stundenansatz von Fr. 200.- zuzüglich Auslagen im Betrag von Fr. 392.60 (inkl. Übersetzungskosten); total Fr. 3'492.60. Der Gesamtbetrag ist um Fr. 100.- zu reduzieren, da der betreffende Posten «E-Mail Austausch/Akten» mit «0 h 00 min» ausgewiesen wird. Der Zeitaufwand erscheint auch abgesehen davon überhöht. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Verfügung des SEM vom 24. Februar 2021 wird aufgehoben und die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen.
- Die Sache wird im Sinne der Erwägungen (insb. E. 5) zur Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Roswitha Petry Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1415/2021 Urteil vom 24. August 2021 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Derya Özgül, AD Consultancy, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Februar 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der kurdische Beschwerdeführer stellte am 22. August 2018 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Bern ein Asylgesuch. Anlässlich der dort durchgeführten Befragung zur Person (BzP) vom 30. August 2018 und der Anhörung vom 12. August 2020 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen geltend, in seiner Heimat aufgrund verschiedener regierungskritischer und oppositioneller politischer Aktivitäten und Zugehörigkeiten sowie seiner Militärdienstverweigerung einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt zu sein. Er sei deswegen auch schon festgenommen, festgehalten, inhaftiert, misshandelt und bedroht worden sowie in Strafgerichtsverfahren involviert gewesen, wobei er eines selber mittels Klage gegen einen ihn mit dem Messer verletzenden Beamten eingeleitet habe. Aus Furcht vor weiteren Benachteiligungen und weil die türkischen Behörden nach ihm gesucht hätten, habe er sein Heimatland am 16. August 2018 in Richtung Schweiz verlassen. Für den weiteren Inhalt der Vorbringen wird auf die Akten verwiesen. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, seinen Führerausweis, eine Anklageschrift, zwei Verhandlungsprotokolle, zwei Urteile, zwei Zwischenverfügungen, weitere Gerichts- und Anwaltsdokumente, einen Medienbericht, ein Schreiben des Dorfvorsitzenden sowie verschiedene von ihm verfasste Online-Artikel zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 24. Februar 2021 - eröffnet am 26. Februar 2021 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es dessen Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Weiter wurden dem Beschwerdeführer die aus Sicht des SEM editionspflichtigen Akten ausgehändigt. C. Mit Schreiben vom 15. März 2021 ersuchte der Beschwerdeführer durch seine neu mandatierte und rubrizierte Rechtsvertreterin um Einsicht in das gesamte Aktendossier, inklusive in ihm bekannte Aktenstücke. Mit nicht selbstständig anfechtbarer Zwischenverfügung vom 24. März 2021 (Ausgang 25. März 2021) gewährte das SEM Akteneinsicht. Diese verband sie mit dem Hinweis, dass in Aktenstücke der Editionsklassen A (überwiegende öffentliche oder private Interessen an einer Geheimhaltung) und B (interne Akten) kein Einsichtsrecht bestehe und für den Fall, dass explizit auch Einsicht in für den Entscheid unwesentliche oder dem Beschwerdeführer bereits bekannte Akten Einsicht verlangt werde, das SEM zu kontaktieren sei. D. Mit Eingabe vom 29. März 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 24. Februar 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er die Aufhebung der Verfügung, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung sowie subeventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche amtliche Rechtsbeiständin. E. Mit Verfügung vom 31. März 2021 stellte die Instruktionsrichterin den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest. Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2021 bestätigte sie diese Feststellung. Weiter hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gut. Mit derselben Zwischenverfügung wurde das SEM unter Beilage sämtlicher Akten zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 4. Mai 2021 eingeladen, mit dem Hinweis, dass bei ungenutzter Frist ohne weitere Prozesshandlungen Verzicht angenommen und das Beschwerdeverfahren fortgesetzt werde. Einem am 29. April 2021 vom SEM gestellten Gesuch um Fristerstreckung bis zum 18. Mai 2021 gab die Instruktionsrichterin am 3. Mai 2021 statt. Innert dieser erstreckten Frist ging keine Vernehmlassung beim Bundesverwaltungsgericht ein, weshalb das Gericht am 25. Mai 2021 die Akten zurückforderte. F. Mit Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. Juni und vom 2. August 2021 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er bislang weder eine Vernehmlassung erhalten habe noch zur Replik eingeladen worden sei, weshalb ihn der Stand des Verfahrens interessiere. Die Instruktionsrichterin verzichtete angesichts des damals bereits absehbaren vorliegenden Kassationsurteils auf eine Beantwortung der Schreiben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (vgl. Art. 7 AsylG). 3.2 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 3.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 4. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen. In den Strafverfahren könnten vorliegend keine unrechtsstaatlichen Vorgehensweisen der Justiz erkannt werden und allfällige behördliche Massnahmen im Zusammenhang mit der Militärdienstverweigerung seien legitim. Die Furcht vor weiteren, eine genügende Intensität aufweisenden Benachteiligungen sei trotz behördlicher Erkundigungen nach dem Beschwerdeführer zumindest objektiv nicht hinreichend begründet; zudem würde es sich um lokal oder regional beschränkte Massnahmen handeln, denen er innerstaatlich ausweichen könne. Er erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Für die detaillierte Begründung wird auf die Akten verwiesen. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht geltend, seine Rechtsvertreterin habe am 15. März 2021 - mithin kurz nach der Mandatierung - die Akten beim SEM bestellt, diese aber erst am 26. März 2021 und somit unmittelbar vor Ablauf der Beschwerdefrist erhalten. Zudem habe die Vertreterin explizit um Einsicht in alle Akten gebeten, inklusive die dem Mandanten bekannten Aktenstücke. Dennoch habe das SEM mit der Begründung der Verfahrensökonomie die bekannten Akten nicht zugestellt. Das Beschwerderecht sei dadurch erschwert und die Einsichtsgewährung sei rechtskonform nachzuholen. Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der vorinstanzlichen Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts, indem das SEM insbesondere das eingereichte und entscheidwesentliche Anwaltsschreiben vom 4. Oktober 2018 gänzlich unerwähnt belassen und ferner nicht nach seinen exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz gefragt habe. Im Übrigen wiederholt, bekräftigt und ergänzt der Beschwerdeführer den bislang geltend gemachten und vom SEM erfassten Sachverhalt und stützt diesen mit weiteren Beweismitteln. Sodann wendet er sich argumentativ gegen die in der angefochtenen Verfügung vorgenommene rechtliche Würdigung im Asyl- und Wegweisungs- beziehungsweise Vollzugspunkt und leitet daraus einen Anspruch auf Gewährung der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls oder zumindest der vorläufigen Aufnahme ab. Für diese Teile der Beschwerde und die hierfür vorgelegten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen. 5. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör beschlägt nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, nicht aber dessen rechtliche Würdigung. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund und dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG eine umfassende Sachverhaltskontrolle. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.191; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1155). Der Untersuchungsgrundsatz gehört sodann zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG nimmt sie ferner die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Sodann besteht eine Aktenführungspflicht. Diese beinhaltet insbesondere die geordnete Ablage, die Paginierung und die Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis und ergibt sich aus dem Akteneinsichtsrecht des Gesuchstellers beziehungsweise Beschwerdeführers, welches in Art. 26 ff. VwVG geregelt ist und ebenfalls Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt (vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Sie ist aber auch für die rekursinstanzlichen Behörden von massgeblicher Bedeutung, weil im Falle einer Unkenntnis über die von der Vorinstanz tatsächlich herangezogenen Akten die Gefahr eines unrichtigen - wenngleich grundsätzlich revisionsfähigen - Urteils besteht, wodurch erneut der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt wäre. Gegenstand der Aktenführungspflicht sind sämtliche Akten. Eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts gegenüber dem um Einsicht Ersuchenden ist grundsätzlich zulässig, muss aber nach Art. 27 VwVG konkret begründet sein und sich im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auf das Erforderliche beschränken. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die genannten Grundsätze vorliegend zumindest teilweise als verletzt: Das SEM hat der damaligen Rechtsvertretung zusammen mit dem angefochtenen Entscheid bereits Akteneinsicht gewährt. Dass es dabei aus prozessökonomischen und ökologischen Gründen auf die Edition von deklarierten unwesentlichen und dem Beschwerdeführer bekannten Akten verzichtet hat, ist in keiner Weise zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat aber dennoch ein Recht auf Einsicht in unwesentliche Akten und gestützt auf Art. 27 Abs. 3 VwVG ebenso ein uneingeschränktes Recht auf Einsicht in von ihm selber zu den Akten gegebene und somit bekannte Dokumente. Nach dieser Bestimmung darf insbesondere die Einsichtnahme in eigene Eingaben einer Partei und in ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden nicht verweigert werden. Diesem Anspruch ist seitens der entscheidenden Behörde spätestens dann nachzukommen, wenn - wie vorliegend mittels Schreiben vom 15. März 2021 - ausdrücklich um Einsicht in sämtliche Akten ersucht wird und dabei gar explizit auch die dem Beschwerdeführer bekannten Akten hervorgehoben werden. Der standardisierte Inhalt der Zwischenverfügung des SEM vom 24. März 2021, wonach für den Fall, dass explizit auch Einsicht in für den Entscheid unwesentliche oder dem Beschwerdeführer bereits bekannte Akten Einsicht verlangt werde, das SEM zu kontaktieren sei, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Dass damit das Beschwerderecht des Beschwerdeführers in nicht hinnehmbarer Weise beschnitten und eine seriöse Mandatsführung durch die Rechtsvertreterin weitgehend verunmöglicht wird, zeigt sich schon in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens eine Fülle von Beweismitteln (darunter umfangreiche Gerichtsakten) abgegeben hat. Die blosse Offenlegung des Beweismittelverzeichnisses (vorinstanzliche Akte A12) reicht klar nicht. Es kann vom Beschwerdeführer nicht verlangt werden, die von ihm vorgelegten Dokumente nur noch aus dem Kopf abzurufen. An der gewonnenen Erkenntnis einer ungenügenden Akteneinsichtsgewährung und mithin einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ändert im Übrigen der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer für die knapp gewordene Beschwerdefrist eine Mitverantwortung trägt, indem er seine neue Rechtsvertreterin erst nach Ablauf der Hälfte der Beschwerdefrist mandatiert hat und diese zunächst ein Gesuch um weitergehende Akteneinsicht stellen musste. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt - angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre - grundsätzlich zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur unter restriktiven Voraussetzungen möglich. Der Beschwerdeführer hat in seiner Rechtsmitteleingabe (dort S. 3 oben) für eine solche Möglichkeit selber Hand geboten und die Variante einer Beschwerdeergänzung nach verbesserter Akteneinsichtsgewährung durch das SEM erwähnt. Die Frage einer allfällig möglichen Heilung des Verfahrensmangels hat sich aber durch die Tatsache erledigt, dass das SEM im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens weder innert der angesetzten noch innert der grosszügig erstreckten Frist auf die betreffende Rüge des Beschwerdeführers und dessen erneutes Einsichtsgesuch reagiert hat. Dem Bundesverwaltungsgericht selber ist es grundsätzlich verwehrt, eine erweiterte Einsicht in die N-Akten zu gewähren, da es sich um Akten der Vorinstanz und mithin um fremde Akten handelt. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf Wahrung des rechtlichen Gehörs insbesondere in der Erscheinungsform des bundesrechtlichen Akteneinsichtsrechts verletzt hat, eine Heilung des Verfahrensmangels auf Beschwerdestufe vorliegend ausser Betracht fällt und die angefochtene Verfügung somit aufzuheben ist. Das SEM ist im Rahmen des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens gehalten, dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtsgenügliche Akteneinsicht in geeigneter Weise nachzukommen und unter Mitberücksichtigung der Beschwerdeakten neu zu verfügen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der in Art. 27 Abs. 3 VwVG verwendete Wortlaut eines gerechtfertigten Einsichtsverweigerungsrechts "nur bis zum Abschluss der Untersuchung" sinnvollerweise nur heissen kann, dass - falls wie in casu nunmehr vorgängig ein Einsichtsantrag gestellt wurde - im Anschluss an die Untersuchung und vor Ergehen des neuen Entscheids die Einsicht zu gewähren ist. So hat die gesuchstellende Person die Möglichkeit (mit oder ohne formelle Fristansetzung) Ergänzungen, Berichtigungen, oder Stellungnahmen anderer Art noch einzubringen und damit womöglich einen unrichtigen Entscheid der Behörde und damit ein unnötiges Beschwerdeverfahren zu vermeiden (vgl. dazu z.B. auch das Urteil des BVGer E-777/2020 vom 10. März 2020 E. 4.3.1). Auf die weitere formelle Rüge einer Verletzung der vorinstanzlichen Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts sowie auf den weiteren Beschwerdeinhalt ist einstweilen nicht weiter einzugehen. Die betreffenden Ausführungen sind jedoch vom SEM im Rahmen des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens ebenfalls zur Kenntnis zu nehmen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem ohnehin unentgeltliche Prozessführung geniessenden Beschwerdeführer keine Kosten zu aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm betreffend den Kassationsantrag notwendigerweise erwachsenen und verhältnismässig hohen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin präsentiert mit der Beschwerde eine Honorarnote mit einem Zeitaufwand von 15 Stunden und 30 Minuten bei einem Stundenansatz von Fr. 200.- zuzüglich Auslagen im Betrag von Fr. 392.60 (inkl. Übersetzungskosten); total Fr. 3'492.60. Der Gesamtbetrag ist um Fr. 100.- zu reduzieren, da der betreffende Posten «E-Mail Austausch/Akten» mit «0 h 00 min» ausgewiesen wird. Der Zeitaufwand erscheint auch abgesehen davon überhöht. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Verfügung des SEM vom 24. Februar 2021 wird aufgehoben und die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen.
2. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen (insb. E. 5) zur Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Roswitha Petry Urs David Versand: