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E-2017/2023

E-2017/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-06-22 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Kosten verwendet.

E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Markus König Nicholas Swain

Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2017/2023 Urteil vom 22. Juni 2023 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, vertreten durch MLaw Milan Egloff, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. März 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 9. August 2022 aus einer Schweizer Strafvollzugsanstalt unter der Identität B._______, Mali, ein schriftliches Asyl-gesuch stellte, dass am 27. Oktober 2022 die Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt wurde und der Beschwerdeführer dabei unter anderem angab, er heisse A._______, halte sich seit 2015 in der Schweiz auf, um hier zu arbeiten, und habe sich jeweils als Gambier ausgegeben, weil es so leichter gewesen sei, sich "Papiere" zu beschaffen, dass das SEM das Asylgesuch am 31. Oktober 2022 dem erweiterten Asylverfahren zuwies und die beigeordnete Rechtsvertretung, gleichentags die Beendigung ihres Mandats bekanntgab, dass die heutige Rechtsvertretung mit Eingabe vom 30. November 2022 ihre Vollmacht und die Kopie einer malischen Geburtsurkunde zusammen mit Familienfotos zu den Akten reichte und später das Original der Geburtsurkunde und ein gerichtliches "Certificat de nationalité Malienne" nach-gereicht wurden, dass das SEM in der Folge eine länderkundliche und sprachwissenschaftliche Analyse der Fachstelle LINGUA in Auftrag gab, die am 16. Januar 2023 vorlag, dass dem Beschwerdeführer durch das SEM das rechtliche Gehör zur LINGUA-Analyse gewährt wurde und er seine Stellungnahme am 23. Februar 2923 einreichen liess, dass das SEM mit Verfügung vom 8. März 2023 (eröffnet am 14. März 2023) feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungs-gericht vom 13. April 2023 Beschwerde gegen die Verfügung des SEM erhob und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei anzuordnen sei, dass die bisher zuständige Fachspezialistin des SEM für die weitere Behandlung des Verfahrens in den Ausstand zu treten habe, dass ihm eventualiter wegen Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren sei, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 27. April 2023 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer zur Leistung des Kostenvorschusses aufforderte, der in der Folge am 11. Mai 2023 geleistet wurde, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem auch der Kostenvorschuss innert der bis zum 12. Mai 2023 angesetzten Frist geleistet wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG), dass der Beschwerdeführer sich während seines illegalen Aufenthalts in der Schweiz ab 2015 gegenüber den schweizerischen Behörden mehrerer Identitäten - unterschiedliche Vor- und Familiennamen, Geburtsdaten, Nationalitäten - bediente (vgl. die Auflistung in der angefochtenen Verfügung S. 3), dass er anlässlich seiner Anhörung angab, die in seinem schriftlichen Asylgesuch verwendete Identität sei nicht die richtige, dass diese Identitätstäuschung als schwere Verletzung der Mitwirkungspflicht im Asylverfahren zu werten ist und an dieser Feststellung auch die wenig überzeugender Erklärung nichts zu ändern vermag, der Beschwerdeführer sei in der Haftanstalt unter einem falschen Namen registriert gewesen und habe befürchtet, nicht entlassen zu werden und postalisch nicht kontaktierbar zu sein, wenn er beim schriftlichen Asylgesuch seinen echten Namen verwende (vgl. Beschwerde S. 4), zumal er solche Überlegungen in der Anhörung auf Vorhalt seiner Identitätstäuschung hin mit keinem Wort erwähnte (vgl. Protokoll A17 ad F28 ff.), dass es sich bei den von ihm im Asylverfahren zum Beleg der Identität eingereichten Dokumenten nicht um Identitätspapiere im Sinne von Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) handelt und solche Dokumente erfahrungsgemäss käuflich erwerbbar sind, dass die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers kaum mit seinen biografischen Angaben in Einklang zu bringen sind und auch das Ergebnis der LINGUA-Analyse nicht geeignet ist, seine Angaben zu seiner Herkunft zu untermauern, dass angesichts dieser Ausgangslage die Vorinstanz zu Recht die vom Beschwerdeführer im Asylverfahren behauptete Identität und Staatsangehörigkeit als nicht glaubhaft gemacht qualifiziert hat, dass die Frage, ob das SEM dem Beschwerdeführer das unentschuldigte Fernbleiben bei einem Termin zwecks Identifikation durch eine malische Delegation am (...) zu Recht vorgehalten wurde (vgl. Beschwerde S. 5 f.), offenbleiben kann, da nach dem oben Gesagten eine Verletzung der Mitwirkungspflicht ohnehin gegeben ist, dass die Vorinstanz auf weitere Abklärungen verzichten durfte und der Vorwurf der Verletzung der Untersuchungspflicht sowie des rechtlichen Gehörs nicht gerechtfertigt ist, dass die ausführliche Kritik an der Qualität der Anhörung, namentlich am Verhalten der Befragerin im Rahmen derselben (vgl. Beschwerde S. 7-12), das Gericht nicht zu überzeugen vermag, dass dem Anhörungsprotokoll keine Hinweise auf eine mangelhafte Durchführung der Befragung zu entnehmen und namentlich keine stichhaltigen Hinweise auf eine vorgefestigte Meinung der Befragerin erkennbar sind, dass bezeichnenderweise weder der Beschwerdeführer noch die bei der Anhörung mitwirkende Rechtsvertretung entsprechende Einwendungen zu Protokoll gaben, dass auch die Rüge der Rechtsverweigerung - weil das SEM die Daten des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) geändert habe, ohne dies in der angefochtenen oder einer anderen Verfügung ordentlich verfügt zu haben - unbegründet ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 23. Februar 2023 das Anbringen eines Bestreitungsvermerks betreffend die Änderung des ZEMIS-Eintrag (Staatsangehörigkeit) beantragt hatte, nicht aber den Erlass einer diesbezüglichen Verfügung (vgl. Eingabe vom 23. Februar 2023 A35/3 S. 3), dass das SEM diesem Wunsch nachgekommen ist und es dem Beschwerdeführer bei Bedarf freisteht, beim SEM den Erlass einer entsprechenden Verfügung zu verlangen, dass eine ursprünglich - mit dem Asylentscheid - offenbar nicht vollständig gewährte Einsicht in zwei Aktenstücke vom SEM auf Anfrage vom 23. März 2023 hin am 30. März 2023 vor Ablauf der Beschwerdefrist gewährt wurde (vgl. Aktenstücke A40 und A41), womit auch insoweit der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs unbegründet ist (vgl. Beschwerde S. 12; der dort zitierte Entscheid BVGer E-777/2020 betraf eine nicht vergleichbare verfahrensrechtliche Konstellation), dass unter diesen Umständen der Antrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz abzuweisen ist und keine Veranlassung besteht, das für den Fall der Weiterführung gestellte Ausstandsbegehren bezüglich der SEM-Mitarbeiterin (vgl. Beschwerde S. 12 f.) formell zu behandeln, dass die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung (in Anwendung von Art. 44 AsylG) vom Beschwerdeführer nicht angefochten worden sind, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass bei Verschleierung der wahren Herkunft die betreffenden Asylsuchenden praxisgemäss die Folgen der Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht insofern zu tragen haben, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen wird, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort (vgl. BVGE 2014/12 E. 6), dass das SEM angesichts der unklaren Herkunft des Beschwerdeführers und dessen Verletzung der Mitwirkungspflicht zu Recht den Vollzug der Wegweisung als zulässig und zumutbar qualifiziert hat (Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse ersichtlich sind (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten auch der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Kosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: