Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. November 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung V E-7770/2024
U r t e i l v o m 3 1 . M ä r z 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), alle Türkei, alle vertreten durch Ali Tüm, (…), Beschwerdeführende,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. November 2024 / N (…).
E-7770/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die kurdischen Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am (…) August 2024 illegal aus ihrem Heimatstaat ausgereist seien und am
11. August 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass sie am 11. September 2024 (A._______ [Beschwerdeführer 1] und B._______ [Beschwerdeführerin]) respektive am 12. September 2024 (C._______ [Beschwerdeführer 2 oder Sohn]) zu ihren Asylgründen ange- hört wurden, wobei der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbrachten, sie würden beide aus D._______ in der Pro- vinz E._______ stammen und hätten seit ihrer Heirat im Jahr 2002 gemein- sam in F._______ gelebt, dass der Beschwerdeführer 1 im Jahr 2001 aus dem Militär desertiert sei und deswegen (…) Monate in Haft verbracht habe, dass er als (…) und (…) um die Jahrtausendwende unter einem Pseudo- nym (…) veröffentlicht und seine (…) bei Versammlungen oder regionalen Anlässen vorgetragen habe, dass er sich ab 2010 freiwillig an Anlässen der HDP (Halkların Demokratik Partisi [Demokratische Partei der Völker]) beziehungsweise deren Vorgän- gerparteien beteiligt habe, jedoch nie aktives Parteimitglied geworden sei, dass er bei einer Friedensaktion in F._______ am (…) September 2023 von der Polizei aufgegriffen und einen Tag festgehalten worden sei, dass er am (…) März 2024 anlässlich der Newroz-Feier der DEM-Partei (Halkların Eşitlik ve Demokrasi Partisi) festgenommen worden und an- schliessend (…) Tage inhaftiert gewesen sei, wobei er geschlagen, un- menschlich behandelt, befragt, bedroht und ihm ein Spitzelangebot ge- macht worden sei, bevor er – nachdem er Dokumente ihm unbekannten Inhalts unterschrieben habe – in der Nacht vom (…) auf den (…) März 2024 wieder freigelassen worden sei, dass sich die Familie nach der Freilassung des Beschwerdeführers 1 zur Ausreise aus der Türkei entschieden habe, woraufhin sich die Beschwer- deführenden umgehend nach G._______ begeben hätten, wo sie sich bis zu ihrer Ausreise im August 2024 bei einem Freund des Beschwerdefüh- rers 1 versteckt hätten,
E-7770/2024 Seite 3 dass sich die Beschwerdeführenden kurze Zeit davor, das heisst vom (…) Januar 2024 bis zum (…) Januar 2024 ferienhalber in H._______ aufge- halten hätten, dass der Beschwerdeführer 2 anlässlich seiner Anhörung ergänzend vor- trug, sowohl in der Schule als auch in der Berufsschule wegen seiner kur- dischen Identität schikaniert worden sei, dass die Tochter der Beschwerdeführenden in I._______ lebe und studiere, dass die Beschwerdeführenden folgende Beweismittel zu den Akten reich- ten (vgl. Beweismittelverzeichnis in A10): - den Führerschein des Beschwerdeführers 1 (im Original, BM1) - die türkischen Identitätskarten der Beschwerdeführenden (im Original, BM2-4), - ein Urteil der (…) Grossen Strafkammer J._______ vom (…) September 2001 betreffend den Beschwerdeführer 1 wegen Militärdienstverweigerung sowie einen Strafvollzugsbescheid vom (…) Juni 2001 (im Original, BM5-6), - undatierte Fotos (in Kopie) und ein Werbeplakat für einen Anlass vom (…) August 2004 (im Original) betreffend die Tätigkeiten des Beschwerdeführers 1 (BM7-8), - (…) des Beschwerdeführers 1 unter seinem Pseudonym (im Original, BM9), - einen Wohn- und Familienregisterauszug (in Kopie, BM10), - einen Auszug aus dem e-Devlet vom (…) Oktober 2024 betreffend die legalen Ein- und Ausreisen der Beschwerdeführenden (A50), dass das SEM mit Verfügung vom 14. November 2024 – eröffnet am
15. November 2024 – die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführen- den verneinte, deren Asylgesuche vom 11. August 2024 ablehnte sowie ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz diesen Entscheid im Wesentlichen dahingehend be- gründete, dass der Beschwerdeführer 1, der nicht über ein herausragen- des politisches Profil verfüge, nicht nachvollziehbar habe darlegen können, weshalb die türkischen Behörden gerade ihn als Spitzel hätten anwerben sollen, zumal sich namentlich nicht erschliesse, welche Informationen er den Behörden überhaupt hätte beschaffen können, dass es ferner realitätsfremd sei, dass er Dokumente habe unterzeichnen können, ohne dass es ihm gelungen sei, auch nur im Geringsten etwas über deren Inhalt in Erfahrung zu bringen,
E-7770/2024 Seite 4 dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin und des Sohnes zu die- sem fluchtauslösenden Vorfall überdies unsubstantiiert ausgefallen seien und auch die eingereichten Beweismittel (BM5-9) den rechtserheblichen Sachverhalt nicht zu belegen vermöchten, zumal sie keinen kausalen Zu- sammenhang zur Flucht der Beschwerdeführenden im Jahr 2024 aufwie- sen und dem Beschwerdeführer 1 kein exponiertes politisches Profil attes- tierten, dass sodann verwunderlich sei, dass der Beschwerdeführer 1 die geltend gemachten Festnahmen in den Jahren 2023 und 2024 nicht habe belegen können beziehungsweise die körperlichen Spuren der geltend gemachten Polizeigewalt nicht dokumentiert habe, dass überdies erstaune, dass die Beschwerdeführenden keine Belege für ihren mehrmonatigen Aufenthalt in G._______ vor ihrer Ausreise hätten beibringen können, und ihre diesbezüglichen Ausführungen auch sehr spärlich ausgefallen seien, zumal aufgrund des eingereichten Auszugs aus dem e-Devlet erhebliche Zweifel entstehen würden, dass die Beschwerde- führenden nach ihrer legalen Ausreise aus der Türkei am (…) Januar 2024 tatsächlich in ihr Heimatland zurückgekehrt seien, da auf dem e-Devlet- Auszug keine entsprechende Rückreise verzeichnet sei, obschon Perso- nen, die über die Schengen-Aussengrenze in die Türkei einreisten, kontrol- liert würden, womit auch die Zweifel an ihren fluchtauslösenden Vorbringen weiter bestärkt würden, dass sich die Beschwerdeführenden nach dem fluchtauslösenden Ereignis im März 2024 noch mehrere Monate – wenn auch versteckt – in der Türkei aufgehalten hätten, ohne dass etwas Konkretes vorgefallen sei, so dass nicht von einem ernsthaften und anhaltenden Verfolgungsinteresse der tür- kischen Behörden an der Person des Beschwerdeführers 1 auszugehen sei, zumal seine Ausführungen nicht auf eine (allenfalls auf seine zahlrei- chen Familienmitglieder in der Türkei ausgeweitete) Suche nach ihm hin- deuten würden, dass demnach nicht ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer 1 im Zeit- punkt der Ausreise aus der Türkei einer ernsthaften und anhaltenden Ver- folgung seitens der türkischen Behörden ausgesetzt gewesen sei, und da- mit auch keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass sich etwaige Verfol- gungsmassnahmen bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit und in absehbarer Zukunft verwirklichen würden, wobei auch nicht
E-7770/2024 Seite 5 ersichtlich sei, weshalb sich die abstrakte Gefahr einer Verfolgung in ir- gendeiner Weise auf die Beschwerdeführerin und den Sohn ausweiten sollte, dass das SEM aufgrund der Akten sodann davon ausgehe, es seien keine Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren gegen die Beschwerdeführenden hän- gig, womit diese unbescholtene türkische Staatsangehörige seien, dass es sich schliesslich bei den übrigen geltend gemachten behördlichen Schikanen (ein Zwischenfall mit einem Zivilpolizisten, als die Beschwerde- führenden kurdische Musik gehört hätten, die mehrmaligen Ausweiskon- trollen sowie die Ausgrenzung des Sohnes) nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handle, die einen Verbleib im Heimatland ver- unmöglich oder unzumutbar erschweren würden, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden insgesamt nicht ein Aus- mass erreichen würden, das einen unerträglichen psychischen Druck be- wirke und dadurch ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat verun- mögliche, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden zusammenfassend nicht flüchtlingsrechtlich relevant respektive glaubhaft seien und im Übrigen auch keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen würden, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 11. Dezember 2024 durch den rubrizierten Rechtsvertreter gegen diese Verfügung beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde erheben liessen und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuer- kennen, ihnen sei Asyl zu gewähren, es sei der rechtserhebliche Sachver- halt festzustellen und die Sache eventualiter zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und sie seien vorläufig aufzunehmen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses, ersuchten, dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom
7. Januar 2025 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung abwies und die Beschwerdeführenden aufforderte, innert Frist ei- nen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten,
E-7770/2024 Seite 6 dass die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss am 20. Januar 2025 einzahlten,
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) und sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 2 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) of- fensichtlich erfüllt sind, weshalb – nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde – auf die Beschwerde einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Gericht mit Blick auf die in der Rechtsmitteleingabe erhobenen formellen Rügen – das SEM habe die Vorverfolgung (Verurteilung des Be- schwerdeführers 1 zu einer (…) Freiheitsstrafe wegen Militärdienstverwei- gerung respektive Desertion im Jahr 2001) und die Fichierung des Be- schwerdeführers 1 als «politisch unbequeme Person» nicht berücksichtigt
– zum Schluss gelangt, dass sich aus den Akten keine Hinweise darauf ergeben, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig und rich- tig festgestellt worden wäre, sondern damit vielmehr Einwände gegen die materielle Würdigung des SEM erhoben wurden, dass das Rückweisungsbegehren deshalb abzuweisen ist,
E-7770/2024 Seite 7 dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG) und diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlich- keit für gegeben hält, dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM die geltend gemachten Asylvorbringen in der angefochtenen Ver- fügung mit zutreffender Begründung für nicht asylrelevant respektive nicht glaubhaft erachtet hat und demnach – mit den nachfolgenden Ergänzun- gen – auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann, dass die in der Beschwerdeschrift dagegen erhobenen Einwände – welche sich grösstenteils aus Wiederholungen des erstellten Sachverhalts sowie allgemeinen Ausführungen zur Sicherheitssituation in der Türkei ohne sub- stanzielle Bezugspunkte zu den konkreten Vorbringen der Beschwerdefüh- renden zusammensetzen – diesen Erwägungen nichts Stichhaltiges ent- gegenzusetzen vermögen, dass die Angaben des Beschwerdeführers 1 zu seinem politischen Enga- gement – wie vom SEM zu Recht festgestellt – nicht darauf hindeuten, dass er über ein geschärftes politisches Profil verfügt, zumal er nie Mitglied einer politischen Partei gewesen ist, sondern lediglich als (…) und einfacher Teil- nehmer an politischen Anlässen beteiligt war, wobei in diesem Zusammen- hang darauf hinzuweisen ist, dass er seit den 2010er-Jahren keine (…) (A37 F95 ff.), dass aufgrund der Akten insbesondere nicht ersichtlich ist, dass er – abge- sehen von den beiden geltend gemachten kurzzeitigen Festnahmen in den Jahren 2023 und 2024 – aufgrund seines niederschwelligen politischen En- gagements jemals Probleme mit den türkischen Behörden gehabt hätte, dass auch aus der Beschwerde nicht weiter erhellt, inwiefern er als (…) ein Profil aufgewiesen hätte, welches das Interesse der türkischen Behörden geweckt hätte,
E-7770/2024 Seite 8 dass dem SEM mithin darin zuzustimmen ist, dass der Beschwerdeführer 1 nicht nachvollziehbar darlegen konnte, weshalb die türkischen Behörden gerade ihn als Spitzel hätten anwerben sollen, zumal auch nicht ersichtlich ist, welche Informationen sie über ihn hätten beschaffen können, dass das Gericht im Übrigen darauf hinweist, dass das Anwerben als Spit- zel für sich alleine keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmass- nahme darstellt, dass dies auch für die beiden geltend gemachten kurzzeitigen Festnahmen des Beschwerdeführers 1 in den Jahren 2023 und 2024 gilt, da es ihnen an der für die Asylrelevanz notwendigen Intensität mangelt, wurde er doch jeweils nach einem respektive drei Tagen wieder freigelassen (A37 F65 und F81), dass die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 zur geltend gemachten Haft
– wie vom SEM zu Recht argumentiert – zudem verschiedene Unstimmig- keiten aufweisen, und insbesondere nicht nachvollziehbar ist, dass er – wegen des grellen Lichts – keinerlei Kenntnis vom Inhalt der von ihm un- terzeichneten Dokumente hat nehmen können, diese aber dennoch drei oder vier Mal unterschreiben konnte (A37 F60 und F66), dass damit für den Beschwerdeführer 1 selbst nicht klar zu sein scheint, wozu er sich durch die Unterschrift dieser Dokumente verpflichtet hat und inwiefern ihm dadurch Nachteile entstanden sind, dass aus den Aussagen des Beschwerdeführers 1 denn auch nicht ersicht- lich ist, dass seit der geltend gemachten Festnahme im März 2024 bis zur angeblichen Ausreise im August 2024 respektive auch seit der Ausreise aus dem Heimatstaat noch irgendetwas vorgefallen ist, etwa dass sich die türkischen Behörden bei seinen nach wie vor in der Türkei lebenden Ver- wandten nach ihm erkundigt hätten, dass aufgrund der Akten auch nicht davon auszugehen ist, dass gegen ihn ein Festnahme- oder Vorführbefehl vorliegt oder er bis anhin strafrechtlich belangt wurde, zumal er trotz mehrfacher Aufforderung der Vorinstanz kei- nerlei entsprechende Beweismittel (namentlich Auszüge aus dem UYAP) eingereicht hat, dass sich entgegen den Ausführungen in der Beschwerde aufgrund der Akten auch keine Hinweise darauf ergeben, dass betreffend den Be- schwerdeführer 1 in der Türkei ein politisches Datenblatt existiert,
E-7770/2024 Seite 9 dass schliesslich auch seitens des Gerichts darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeführenden nicht nachvollziehbar darlegen konnten, dass sie am (…) Januar 2024 tatsächlich per Auto mit ihren türkischen Identi- tätskarten wieder in die Türkei eingereist sind, ohne dass ihre Wiederein- reise von den türkischen Behörden an der in beide Richtungen streng kon- trollierten EU-Aussengrenze registriert worden wäre, dass die Beschwerdeführenden diesbezüglich auch die Umstände rund um den geltend gemachten Verlust respektive Diebstahl ihrer Reisepässe bei ihrer Rückkehr in die Türkei nicht glaubhaft gemacht haben (A30 S. 2, A32 S. 2, A37 F108 ff. und A38 F102 ff.), dass vor diesem Hintergrund vielmehr die Vermutung nahe liegt, dass die Beschwerdeführenden die Türkei – wie mit der eingereichten Ein- und Aus- reisebestätigung vom (…) Oktober 2024 (A50) belegt – bereits am (…) Ja- nuar 2024 legal verlassen haben, ohne seither noch einmal in ihren Hei- matstaat zurückgekehrt zu sein, womit zusätzliche Zweifel am Wahrheits- gehalt der vom Beschwerdeführer 1 behaupteten Ereignissen vom März 2024 (Festnahme anlässlich der Newroz-Feier der DEM-Partei vom (…) März 2024 und anschliessende Misshandlung zwecks Anwerbung als Spit- zel und Unterzeichnung von Dokumenten) bestehen, dass es dem Beschwerdeführer 1 damit insgesamt nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen respektive nachzuweisen, dass er in der Türkei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante, mit ei- nem Politmalus behaftete Verfolgung zu befürchten hat, dass daran auch die Verurteilung zu einer (…) Freiheitsstrafe wegen Mili- tärdienstverweigerung im Jahr 2001 nichts zu ändern vermag, da es dies- bezüglich klar am Kausalzusammenhang zu den geltend gemachten Ver- folgungsvorbringen und zur Flucht fehlt, dass – ohne die Tragik insbesondere der vom Sohn geschilderten Erleb- nisse zu verkennen – auch die vorgebrachten Schikanen und Benachteili- gungen wegen der kurdischen Ethnie der Beschwerdeführenden nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren sind (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5241/2024 vom 20. September 2024 E. 6.3 m.w.H.), dass die Beschwerdeführerin schliesslich keine eigenen Asylgründe vor- brachte,
E-7770/2024 Seite 10 dass das Gericht demnach mit der Vorinstanz davon ausgeht, dass den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Türkei keine konkrete Ge- fährdung nach Art. 3 AsylG droht, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbe- willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass- geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule- ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
E-7770/2024 Seite 11 dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation all- gemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesam- ten Türkei auszugehen ist (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom
8. November 2024 E. 13.2), dass auch aus individueller Sicht keine Gründe ersichtlich sind, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, dass im Februar 2023 schwere Erdbeben in Teilen der Südosttürkei und Syrien tausende Todesopfer forderten und Grossteile der Infrastruktur zer- störten, wobei der türkische Präsident daraufhin den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaraş, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adıyaman, Adana, Diyarbakır, Kilis, Şanlıurfa und Elâzığ) verhängte, dass die Beschwerdeführenden zwar aus E._______ stammen, aber seit mehr als (…) Jahren in F._______ wohnhaft waren und davon auszugehen ist, dass sie dorthin zurückkehren können, dass bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (vgl. A52 Ziff. III.2), welchen auf Beschwerdeeben nichts Stichhaltiges entge- gengesetzt wurde, wobei die Beschwerdeführenden auf die Möglichkeit hingewiesen werden, Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]), dass der Vollzug der Wegweisung demnach zumutbar ist,
E-7770/2024 Seite 12 dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei- matstaat auch möglich ist und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gülti- ger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), dass die angefochtene Verfügung nach dem Gesagten Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest- stellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdefüh- renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der am 20. Januar 2025 einbezahlte Kos- tenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7770/2024 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver- fahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regina Derrer Janine Sert
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