Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 23. November 2022 zusammen mit ihren beiden jüngeren Brüdern (N [...] und N [...]) in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Die Anhörung zu den Asylgründen fand am 17. März 2023 statt. B.b Mit Verfügung vom 28. März 2023 wurde das Verfahren zur weiteren Behandlung dem erweiterten Verfahren zugeteilt. B.c Am 21. Februar 2024 wurde die Beschwerdeführerin ergänzend zu ihren Asylgründen befragt. B.d Die Beschwerdeführerin machte an ihren beiden Anhörungen im Wesentlichen geltend, dass sie aus Burundi stamme und vor ihrer Ausreise in B._______ bei einer Schwester ihrer Mutter gelebt habe. Ihr Vater sei im Jahr 2015 nicht von der Arbeit zurückgekehrt. Sie hätten ihn nicht gefunden, weswegen sie davon ausgehe, dass er tot sei, beziehungsweise habe man ihn tot in seinem Auto aufgefunden. Ihre Mutter sei daraufhin der oppositionellen Partei "Congrès national pour la liberté" (CNL) beigetreten und sei Vertreterin der Frauen geworden. Als vor den Wahlen im Jahr 2015 beziehungsweise im Jahr 2021 mehrere Polizisten bei ihr zu Hause nach ihrer Mutter gesucht hätten, diese jedoch nicht anwesend gewesen sei und sie selbst keine Informationen darüber gehabt habe, wo sich ihre Mutter aufhalten würde, hätten die Polizisten sie geschubst und seien in das Haus eingedrungen. Dort hätten sie nach der Mutter gesucht. Als sie diese nicht gefunden hätten, habe man sie mit verbundenen Augen in einem Auto zum Büro des Geheimdiensts mitgenommen. Dort habe man sie ausgezogen und unentwegt geschlagen. Dabei habe man sie immer wieder nach dem Aufenthaltsort ihrer Mutter gefragt. Als sie geantwortet habe, dass sie diesen nicht kenne, hätten die Geheimdienstmitarbeiter sie aufgefordert, hinzuknien und hätten sie erneut geschlagen, heisses Wasser über sie gegossen, sie mit einem heissen Metallstück verbrannt und sie mit einem Messer am Bein verletzt. Sie habe ausserdem kein Essen und Trinken erhalten und immer wieder das Bewusstsein verloren. Sie habe nicht zu Kräften oder zu Atem kommen können und sei wegen der vielen Schläge nicht klar im Kopf gewesen. Fest-gehalten sei sie in einem dunklen Zimmer worden, in welchem noch weitere Personen eingesperrt gewesen seien. Man habe ihr nach ihrer Befreiung erzählt, dass sie nach drei Wochen von Frauen befreit und ohnmächtig zu ihrer Tante gebracht worden sei. Diese habe sie aufgrund ihrer Verletzungen in ein Spital gebracht. Seit ihrer Mitnahme zum Geheimdienst habe sie ihre Mutter nicht mehr gesehen; sie sei seitdem verschwunden. Nach ihrer Befreiung habe sie erfahren, dass die Behörden weiter nach ihr suchen würden; sie habe daher bis zu ihrer Ausreise das Haus nicht mehr verlassen. Zur Finanzierung ihrer Ausreise habe die Tante das Grundstück ihrer Mutter verkauft. B.e Beweismittel wurden keine zu den Akten gereicht. C. Mit Eingabe vom 27. Februar 2024 beantragte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin beim SEM aufgrund des schlechten psychischen Zustands der Mandantin an der ergänzenden Anhörung eine Abklärung bezüglich ihres psychischen und physischen Gesundheitszustands. D. Mit Verfügung vom 4. November 2022 - gemäss Rückschein eröffnet am 5. Oktober 2025, recte 5. November 2025 - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt (Dispositivziffer 1). Es lehnte ihr Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) sowie den Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5) an. Des Weiteren händigte es die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 6). E. E.a Mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie beantragte, die vor-instanzliche Verfügung sei aufzuheben, ihr sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzu-stellen und sie sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Koordination mit den Beschwerden ihrer beiden Brüder (E-7641/2024 und E-7643/2025), um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. E.b Der Beschwerde lagen unter anderem der Kurzbericht einer Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie vom 4. Dezember 2024, der Behandlungsbericht einer Physiotherapie vom 3. Dezember 2024, ein Abschlussbericht des kantonalen Sozialdiensts vom 4. November 2024, drei Kopien von Fotografien, ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sowie die kantonale Unterstützungsbestätigung vom 26. November 2024 bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2024 vereinigte der Instruktionsrichter das Verfahren der Beschwerdeführerin mit denjenigen ihrer Brüder. Gleichzeitig hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ausserdem lud er die Vor-instanz zur Vernehmlassung ein. G. Mit Vernehmlassung vom 15. Januar 2025 hielt die Vorinstanz innert erstreckter Frist mit ergänzenden Bemerkungen an ihrem Entscheid fest. H. H.a Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2025 bot der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die Gelegenheit, eine Replik zu den Akten zu reichen. H.b Mit Eingabe vom 19. Februar 2025 reichte die amtliche Rechtsbeiständin innert erstreckter Frist ihre Replik ein. Sie hielt darin an den Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin fest. I. Mit Eingabe vom 21. Februar 2025 reichte die amtliche Rechtsbeiständin einen ärztlichen Bericht einer Praxis für Neurologie vom 18. Februar 2025 zu den Akten. J. J.a Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2025 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, dem Gericht die Personalien und Kontaktdaten ihrer Tante bekannt zu geben. J.b Mit Eingabe vom 12. März 2025 berichtete die Beschwerdeführerin, weder den Nachnamen noch das Alter ihrer Tante zu wissen. In Bezug auf die letzte Wohnadresse machte sie bloss die Umgebung beschreibende Angaben. K. K.a Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2026 bot der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin und ihren Brüdern die Gelegenheit, das Gericht über ihren Gesundheitszustand sowie über ihre Lebensverhältnisse in der Schweiz zu informieren. K.b Die amtliche Rechtsbeiständin liess mit Eingabe vom 23. Februar 2026 mehrere Dokumente in Bezug auf die beiden Brüder zu den Akten reichen und hielt fest, dass bei der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich keine weitergehenden medizinischen Abklärungen hätten durchgeführt werden können. Dass sie jedoch nach wie vor an erheblichen Angstzuständen und Panikattacken leide und sich ihr psychischer Zustand wieder deutlich verschlechtert habe, insbesondere da die Therapie aufgrund des Mutterschaftsurlaubs ihrer Therapeutin habe abgebrochen werden müssen.
Erwägungen (61 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Aufgrund der aktualisierten Aktenlage ist auf die Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 16. Dezember 2024, in welcher die Verfahren der drei Geschwister vereinigt wurden, zurückzukommen und das Verfahren der Beschwerdeführerin getrennt von denjenigen ihrer beiden Brüder - aber weiterhin mit diesen Verfahren koordiniert - zu behandeln.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 Die verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen. Soweit die Beschwerdeführerin (subeventualiter) die Kassation der Verfügung beantragt, weil die Vorinstanz es unterlassen habe, den psychischen und physischen Gesundheitszustand antragsgemäss abzuklären, ist Folgendes festzuhalten:
E. 4.2 Im Verwaltungs- und namentlich im Asylverfahren gilt der Unter-suchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt und findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 m.w.H.).
E. 4.3 Aus den Akten ergibt sich, dass die im erstinstanzlichen Verfahren rechtsvertretene Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt substanziiert geltend gemacht hatte, unter einer psychischen Erkrankung zu leiden. An den beiden Anhörungen machte sie lediglich geltend, Schmerzen an ihren Beinen sowie am Kopf beziehungsweise an der Schulter und im Rücken zu haben und an viele Sachen denken zu müssen beziehungsweise nicht durchschlafen zu können (vgl. SEM-act. 14/14 F4 ff. und 28/15 F6 ff.). Schliesslich reichte die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren keinen Arztbericht ein oder machte weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend. Angesichts der der Beschwerdeführerin zukommenden Mitwirkungspflicht war das SEM nicht gehalten, weitere diesbezügliche Abklärungen vorzunehmen (vgl. auch BVGE 2009/50 E. 10.2). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das SEM auf weitergehende Abklärungen hinsichtlich des medizinischen Zustands der Beschwerdeführerin verzichtete.
E. 4.4 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich die Vorinstanz mit den auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Berichten in ihrer Vernehmlassung vom 15. Januar 2025 ausführlich auseinandergesetzt hat.
E. 4.5 Nach dem Gesagten ist das SEM seiner Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in genügender Weise nachgekommen. Das Begehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 5.3 Furcht vor zukünftiger Verfolgung ist in asylrechtlicher Hinsicht relevant, wenn sich Verfolgungshandlungen gemäss Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 AsylG voraussichtlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1).
E. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen Folgendes aus:
E. 6.1.1 Die Beschwerdeführerin habe unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt des Verschwindens ihrer Mutter beziehungsweise zu ihrer eigenen Mitnahme zum Geheimdienst gemacht (an der ersten Anhörung: "vor den Wahlen im Jahr 2015", "nach 2015" und "vor 2015"; an der zweiten Anhörung: "im Jahr 2021"). Da die Beschwerdeführerin geltend mache, am Tag nach dem Verschwinden ihrer Mutter zum Geheimdienst mitgenommen worden zu sein, würden diese Widersprüche angesichts des für sie einschneidenden Ereignisses überraschen. Weiter erstaune, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der ersten Anhörung, in der die lange Zeitspanne zwischen dem angeblichen Vorfall beim Geheimdienst und ihrer Ausreise aus Burundi mehrmals thematisiert worden sei, den Wiederspruch nie aufgeklärt habe. Weiter bestehe ein Widerspruch in Bezug auf das Verschwinden ihres Vaters. So habe sie an der ersten Anhörung angegeben, ihr Vater sei tot in einem Auto aufgefunden worden. An der zweiten Anhörung habe sie hingegen berichtet, man habe ihn nie gefunden, sie gehe aber vom Tod des Vaters aus. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin, trotz mehrmaliger Aufforderung, mehr zu berichten, auffallend kurz, substanzarm, mit wenig Realkennzeichen versehen und in den beiden Anhörungen auffallend ähnlich über die Mitnahme durch die Polizei, den Aufenthalt beim Geheimdienst und die Befreiung berichtet. In der Gesamtbetrachtung sei es der Beschwerdeführerin damit nicht gelungen, ihren dreiwöchigen Aufenthalt beim Geheimdienst in dem von ihr geltend gemachten Kontext und unter den von ihr geltend gemachten Umständen glaubhaft zu machen.
E. 6.1.2 Aufgrund des Umstands, dass die Mitnahme der Beschwerdeführerin zum Geheimdienst nicht glaubhaft sei und die Beschwerdeführerin mit ihren beiden Brüdern legal mit ihrem originalen Reisepass habe ausreisen können, lägen keine Hinweise vor, die auf ein asylrelevantes behördliches Interesse an ihr vor der Ausreise aus Burundi schliessen lassen würden. Es sei zudem stark zu bezweifeln, dass sich die Behörden bei Bekannten über sie und ihre Brüder erkundigt hätten. Dies könne jedoch offenbleiben, zumal über das Motiv dieser allfälligen Erkundigungen nichts bekannt sei.
E. 6.1.3 Schliesslich würden auch keine Hinweise bestehen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr nunmehr ins Visier der Behörden geraten würde, lebe ihre Tante mit den jüngeren Geschwistern nach wie vor in F._______ und habe den Behörden die angebliche politische Aktivität ihrer Mutter bereits vor der Ausreise bekannt gewesen sein müssen.
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin liess zur Begründung ihrer Beschwerde nach erneuten Ausführungen zu ihrer Biografie sowie zu den bereits in ihren Anhörungen vorgebrachten Fluchtgründen im Wesentlichen Folgendes ausführen:
E. 6.2.1 Das SEM habe im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung den Einfluss der Traumatisierung und ihrer physischen Verfassung sowie ihrer fehlenden Schulbildung auf ihr Aussageverhalten nicht berücksichtigt. Es habe im Verlauf des Verfahrens ausreichend Hinweise auf eine mögliche Traumatisierung gegeben, welchen aber selbst nach Aufforderung der Rechtsvertretung nicht nachgegangen sei. So habe die behandelnde Ärztin mittlerweile eine schwere depressive Episode und eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) mit dissoziativem Subtyp diagnostiziert. Ausserdem würden neurologische Einschränken vermutet, weswegen weitere Abklärungen anstehen würden. Mit den Diagnosen stehe fest, dass die Beschwerdeführerin über ein stark vermindertes Denk- und Konzentrationsvermögen mit ausgeprägter Amnesie insbesondere an die 2021 erfolgte Inhaftierung mit Misshandlungen und Folter verfüge. So reagiere die Beschwerdeführerin bei Nachfragen mit Erstarren und dissoziativem Ab-tauchen. Ausserdem habe eine gynäkologische Untersuchung gezeigt, dass bei der Beschwerdeführerin - die angebe, noch nie einvernehmliche sexuelle Kontakte gehabt zu haben - eine Penetration erfolgt sei. Dies lasse auf einen sexuellen Missbrauch schliessen. Die Traumatisierung der Beschwerdeführerin dürfe mit diesen Diagnosen nicht mehr in Frage stehen und hätte vom SEM bei der Glaubhaftigkeitsprüfung berücksichtigt werden müssen. Weiter würden die im Verfahren geltend gemachten körperlichen Beschwerden (Beinbeschwerden, Narben an Armen und Beinen, Schmerzen am Rücken und am Kopf) die Asylvorbringen und deren Glaubhaftigkeit unterstreichen, mache die Beschwerdeführerin doch insbesondere geltend, von Geheimdienstmitarbeitenden konstant geschlagen und an den Beinen durch Schnitte verletzt worden zu sein. Ausserdem untermaure auch der physiotherapeutische Bericht die Vorbringen der Beschwerdeführerin, zumal diese sich bei der Therapie anfangs kaum habe anfassen lassen und Reaktionen gezeigt habe, die auf Flashbacks oder Angstzustände schliessen lassen würden. Die vom SEM vorgebrachten Aussagewidersprüche liessen sich schliesslich durch die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin erklären. Aufgrund der Traumatisierung leide diese an einer ausgeprägten Amnesie. Es sei aufgrund der extremen psychischen Belastung der Anhörung davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre psychische Bewältigungsstrategie angewendet habe und abgetaucht beziehungsweise nicht richtig anwesend gewesen sei. Das zeige sich insbesondere daran, dass die Beschwerdeführerin die Fragen häufig nicht verstanden und teilweise verwirrt geantwortet habe. Der Feststellung der Vorinstanz, die Schilderungen der Beschwerdeführerin seien plakativ, stereotyp und ohne Details oder Realkennzeichen, sei schliesslich entgegenzuhalten, dass im freien Bericht der Asylgründe sehr wohl Realkennzeichen zu erkennen seien. So habe sie teilweise in der direkten Rede gesprochen und angegeben, dass sie auf Fanta-Flaschen-deckeln habe knien müssen und aufgrund der Dunkelheit die anderen Personen nicht habe erkennen können. In der Gesamtwürdigung würden damit mehr Argumente für die Glaubhaftigkeit sprechen als dagegen.
E. 6.2.2 Schliesslich liege mit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfolgung aufgrund der politischen Tätigkeit ihrer Mutter bei der Oppositionspartei CNL ein asylrelevantes Motiv vor. Die der Beschwerde beigelegten Fotografien würden die Mutter bei einer Parteiveranstaltung sowie mit ihren Geschwistern und ihr zeigen. Ausserdem sei bekannt, dass Mitglieder der CNL und ihre Familienangehörigen in Burundi regelmässig verfolgt, gefoltert und umgebracht würden. So bestehe begründeter Anlass zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Burundi mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verfolgt würde.
E. 6.3 In ihrer Vernehmlassung stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerde keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könne. Weiter führte die Vorinstanz im Wesentlichen Folgendes aus:
E. 6.3.1 Aus den Protokollen gehe zwar hervor, dass die Beschwerdeführerin wiederholt habe weinen müssen; es gehe aber ebenfalls daraus hervor, dass sie in der Lage gewesen sei, die gestellten Fragen überwiegend verständlich und kontextbezogen zu beantworten. Aus den Akten würden auch keine Hinweise hervorgehen, die zur Annahme veranlassen müssten, dass sie die Bedeutung und Tragweite des Asylverfahrens nicht habe erfassen können. Somit seien ihre Urteils- und Handlungsfähigkeit und die Verwertbarkeit des Protokolls nicht in Frage zu stellen.
E. 6.3.2 Ein Arztbericht könne gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine psychische Störung beziehungsweise eine Traumatisierung belegen, jedoch nicht deren genaue Ursache. Die Diagnose allein stelle damit noch keinen Beweis für ein behauptetes traumatisierendes Vorkommnis dar. Dennoch seien solche Berichte bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Verfolgungsgründen zu berücksichtigen. Zusammenbestreite das SEM nicht, dass die psychischen und physischen Narben der Beschwerdeführerin von externer Gewalteinwirkung stammen könnten. Die erlebten Ereignisse hätten sich aber auch in einem anderen Kontext als dem geltend gemachten zutragen können; hiervon sei auszugehen insbesondere aufgrund der zahlreichen Ungereimtheiten der Umstände der Haft, des Umstands, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Befreiung noch über ein Jahr in F._______ wohnen geblieben sei und der legalen Ausreise.
E. 6.3.3 Schliesslich gebe es auch keine gesicherten Belege dafür, dass Psychotraumata ursächlich für ein Nicht-Erinnern seien. Gewisse Inkonsistenzen und Lücken in den Aussagen könnten zwar auftreten, von einem Erlebnisbezug bei sich diametral widersprechenden und bei von geringer Aussagequalität geprägten Schilderungen zum Kerngeschehen könne aber nicht ausgegangen werden.
E. 6.4 In ihrer Replik liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes einwenden:
E. 6.4.1 Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM den Einfluss ihrer Diagnosen auf das Aussageverhalten weiterhin bestreite. Auch wenn ein medizinischer Bericht oder eine Diagnose nicht deren Ursache zu beweisen vermöchten, seien sie als Indizien zu werten und hätten in die Gesamtwürdigung einzufliessen.
E. 6.4.2 Schliesslich sei, entgegen der Annahme des SEM, der späte Ausreisezeitpunkt vorliegend kein Hinweis auf ein fehlendes Verfolgungsinteres-se seitens der burundischen Behörden.
E. 6.4.3 Der Replik lag neben einer aktualisierten Kostennote ein Bericht einer Praxis für Neurologie vom 17. Januar 2025 bei. Diesem ist zu entneh-men, dass bei der Beschwerdeführerin die Kriterien einer Migräne mit Aura erfüllt seien.
E. 7.1 Nach Durchsicht der Akten der Beschwerdeführerin sowie derjenigen ihrer Brüder (E-7641/2024 und E-7643/2024) kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft qualifiziert und Befürchtungen künftiger ernsthafter Nachteile verneint hat. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. hiervor zusammengefasst unter E. 6.1 und 6.3). Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:
E. 7.2 Es wird nicht in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführerin in Burundi schmerzhafte Erfahrungen gemacht haben dürfte. Es ist ihr allerdings nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass sie asylbeachtliche Nachteile erlitten hat oder ihr künftig eine asylrechtlich relevante Gefährdung droht. Der von der Beschwerdeführerin geschilderte Sachverhalt rund um das Verschwinden ihrer Mutter und ihre Mitnahme zum Geheimdienst erscheint insbesondere aufgrund massiver Wiedersprüche (sowohl innerhalb ihrer eigenen Aussagen als auch in Bezug auf die Aussagen ihrer beiden Brüder) konstruiert und die von der Beschwerdeführerin behaupteten Zusammenhänge sind - auch unter Berücksichtigung einer allfälligen Traumatisierung - nicht nachvollziehbar.
E. 7.3 Insbesondere fällt in Bezug auf das Verschwinden der Mutter - das ursächlich für die Mitnahme der Beschwerdeführerin zum Geheimdienst gewesen sein soll - auf, dass neben den von der Vorinstanz bereits korrekt festgestellten erheblichen Widersprüchen innerhalb der Aussagen der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Verschwindens (vgl. Verfügung S. 4) auch zeitliche Unstimmigkeiten zu den Aussagen der beiden Brüder und zur Beschwerde bestehen:
E. 7.3.1 Der Bruder C._______ gibt an sämtlichen Anhörungen stringent wieder, die Mutter sei im Jahr 2021 verschwunden und die Mitnahme der Beschwerdeführerin sei gleichentags erfolgt (vgl. bspw. SEM N [...] act. 11/12 F1.16.04 sowie SEM N [...] act. 16/14 F9, F12 und F26 f.). Obwohl die Beschwerdeführerin in ihren Anhörungen verschiedene Jahrangaben macht, gibt auch sie durchwegs an, das Verschwinden der Mutter sei mit ihrer Mitnahme zum Geheimdienst zusammengefallen (vgl. SEM-act. 14/14 F65 und 28/15 F29). Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Bruder D._______ zu Protokoll gibt, die Mutter sei bereits ein bis zwei Monate vor der Mitnahme seiner Schwester zum Geheimdienst verschwunden (vgl. SEM N [...] act. 21/5 F14). Diese Aussage erstaunt. Denn selbst unter Berücksichtigung des jungen Alters von D._______ ist davon auszugehen, dass ein zum damaligen Zeitpunkt (...)jähriges Kind unterscheiden kann, ob das mithin fluchtauslösende Ereignis ein bis zwei Monate nach dem Verschwinden der eigenen Mutter oder gleichentags stattgefunden hat. Die Beschwerdeführerin beschränkte sich beim Vorhalt dieser Aussage ihres Bruders darauf, deren Richtigkeit einsilbig zu bestreiten (vgl. SEM-act. 28/15 F98: "Nein.")
E. 7.3.2 Weiter ist der Beschwerdeeingabe zu entnehmen, dass die Mutter vier Jahre nach dem Verschwinden des Vaters, der "ungefähr im Jahr 2015" verschwunden sei, ebenfalls verschwunden sei (vgl. Beschwerde S. 4). Damit wäre die Mutter im Jahr 2019 verschwunden, was wiederum nicht mit den zeitlichen Angaben der Beschwerdeführerin (und ihrer Brüder) übereinstimmt. Diese beharren, nachdem sie auf die diesbezüglichen Widersprüche hingewiesen worden sind, darauf, das Verschwinden der Mutter und die Mitnahme der Beschwerdeführerin hätten im Jahr 2021 stattgefunden (vgl. für die Beschwerdeführerin: SEM-act. 28/15 F95; für C._______: SEM N (...) act. 16/14 F12; für D._______: SEM N (...) act. 18/11 F1.16.04).
E. 7.3.3 Diese zeitlichen Diskrepanzen erhärten den Verdacht, dass die Mutter gar nicht verschwunden ist beziehungsweise das Verschwinden der Mutter nicht in Zusammenhang mit einer Mitnahme der Beschwerdeführe-rin zum Geheimdienst steht. Kann das Verschwinden der politisch aktiven Mutter nicht in Korrelation gesetzt werden zur Mitnahme der Beschwerdeführerin, ist jedoch nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen der Geheimdienst überhaupt ein Interesse an der Beschwerdeführerin gehabt haben sollte. Dies umso weniger, nachdem es sich bei ihr gemäss ihren Aussagen um eine junge Frau ohne Schulbildung handelt, die sich nicht politisch engagiert hat.
E. 7.4.1 In Bezug auf die Mitnahme zum beziehungsweise Gefangenschaft beim Geheimdienst ist vorab festzuhalten, dass das Gericht die Feststellung der Vorinstanz teilt, wonach die Schilderungen der Beschwerdeführerin diesbezüglich kurz, detailarm und stereotyp ausfallen sowie mit wenig Realkennzeichen versehen sind (vgl. Verfügung S. 5 f.), was wiederum die Zweifel an der Glaubhaftigkeit bestärkt.
E. 7.4.2 Weiter ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin an ihrer Erstbefragung zu Protokoll gab, drei Tage lang in Gefangenschaft gewesen zu sein (vgl. SEM-act. 11/11 F5.01), diese Zeitdauer im Rahmen ihrer Anhörung zu den Asylgründen jedoch auf drei Wochen korrigierte (vgl. SEM-act. 14/14 F88). Auch wenn den Aussagen in der Erstbefragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-3776/2020 E. 6.2 und D-235/2020 vom 25. Mai 2021 E. 5.2.1.2 je m.w.H.), müsste erwartet werden können, dass bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später mithin als zentrale Asylgründe genannt werden, bereits anlässlich der ersten Befragung im Wesentlichen widerspruchsfrei dargestellt werden; dies erst recht, wenn es sich - wie vorliegend - um die Dauer einer Gefangenschaft handelt. An dieser Stelle kann der Vollständigkeit halber auch darauf hingewiesen werden, dass auch der Bruder C._______ zu diesem Punkt widersprüchliche Angaben zu Protokoll gibt: An seiner Erstbefragung berichtet er noch von zwei Wochen, an der Anhörung hingegen von drei Wochen Gefangenschaft (vgl. SEM N [...] act. 11/11 F5.01 sowie SEM N [...] act. 16/14 F36).
E. 7.4.3 Zudem fällt auf, dass die Beschwerdeführerin an ihrer Erstbefragung angab, direkt nach ihrer Flucht aus dem Gefängnis ausgereist zu sein (vgl. SEM-act. 11/11 F5.01: "[...] Nachdem ich aus dem Gefängnis kam, reisten wir aus"). Auch diese Aussage steht in diametralem Widerspruch zu den Angaben, die in den nachfolgenden Anhörungen protokolliert wurden, wonach sie nach ihrer Flucht noch längere Zeit in Burundi verbracht habe und insbesondere von den Behörden gesucht worden sei (vgl. SEM-act. 14/14 F60 sowie SEM-act. 28/15 F104 und F126).
E. 7.4.4 Weiter ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht imstande war, die Hintergründe ihrer Befreiung durch ihr unbekannte Frauen - namentlich deren Motivation - nachvollziehbar zu schildern.
E. 7.4.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass mehrere Widersprüche in Bezug auf das Schicksal des Vaters, den letzten Arbeitstag der Beschwerdeführerin und den Kontakt zur Tante seit ihrer Ausreise aus Burundi die bestehenden Zweifel an der Glaubwürdigkeit erhärten. So wurde bereits durch die Vorinstanz korrekt festgestellt, dass die Beschwerdeführerin innerhalb ihrer Aussagen unterschiedliche Angaben darüber macht, ob ihr Vater verschwunden oder tot aufgefunden worden sei (vgl. Verfügung S. 5). Weiter fällt auf, dass die Brüder übereinstimmend berichten, der Vater sei 2016 verschwunden (vgl. für C._______: SEM N [...] act. 16/4 F13; für D._______: SEM N [...] act. 18/11 F1.16.04); die Beschwerdeführerin hingegen das Jahr 2015 nennt (vgl. SEM-act. 28/15 F95 sowie Beschwerde S. 4). Ebenfalls in Bezug auf den letzten Arbeitstag bestehen gewisse Ungereimtheiten. So gibt die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer ersten Anhörung an, ihr letzter Arbeitstag sei zwei Monate vor ihrer Ausreise und damit ungefähr im August 2022 gewesen (vgl. SEM-act. 14/14 F38). An ihrer ergänzenden Anhörung hingegen berichtete sie, nach ihrer Freilassung nicht mehr gearbeitet zu haben (vgl. SEM-act. 28/15 F108). Damit besteht selbst unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Zeitangaben bezüglich ihrer Mitnahme zum Geheimdienst eine zeitliche Diskrepanz. Diese wird im Übrigen verstärkt durch die Aussage der Beschwerdeführerin im Rahmen der Erstbefragung, ihr letzter Arbeitstag sei letztes Jahr (2021) gewesen (vgl. SEM-act. 11/11 F1.17.03). Schliesslich fällt auf, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Bruder C._______ an ihren ersten Anhörungen übereinstimmend angaben, auch nach ihrer Ausreise noch Kontakt zu ihrer Tante zu haben (vgl. für die Beschwerdeführerin: SEM-act. 14/14 F51; vgl. für C._______: SEM N [...] act. 16/14 F44 f.). An der ergänzenden Anhörung hingegen gab die Beschwerdeführerin an, seit ihrer Ausreise nie einen entsprechenden Kontakt gehabt zu haben (vgl. SEM-act. 28/15 F19 und F122). Dieses Aussageverhalten erweckt den Eindruck, als habe sich die Beschwerdeführerin im fortgeschrittenen Asylverfahren einen Vorteil verschaffen wollen. Diese Einschätzung wird dadurch verstärkt, als auf die Aufforderung des Instruktionsrichters in der Verfügung vom 25. Februar 2025, weitere Angaben bezüglich der Tante einzureichen, völlig substanzlose Angaben zur Tante und zu ihrer Wohnadresse gemacht worden sind; auch die Fragen des Instruktionsrichters nach der Telefonnummer, der E-Mail-Adresse und nach allfälligen anderen Kontaktinformationen - namentlich in den Sozialen Medien - wurden nicht beantwortet (vgl. Eingabe vom 12. März 2025).
E. 7.5 Damit ist abschliessend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin das angebliche Verschwinden der Mutter und ihre angebliche Gefangenschaft beim Geheimdienst nicht hat glaubhaft machen können. Der Verweis der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auf ihren psychischen Gesundheitszustand führt angesichts der durchwegs auffallend knappen und unpersönlichen Darstellung ihrer Gefangenschaft sowie der zahlreichen Widersprüche - nicht zuletzt auch in Bezug auf die Aussagen ihrer Brüder - nicht zu einer Entkräftung der erheblichen Zweifel an ihren Vorbringen. Die in diesem Zusammenhang eingereichten ärztlichen Berichte sind im Übrigen nicht geeignet, die tatsächliche Ursache für die angebliche Traumatisierung der Beschwerdeführerin zu belegen und ihre unsubstanziierte Dar-stellung dieses Sachverhaltsaspekts überzeugend zu erklären. Nicht jedes ärztlich festgestellte Erscheinungsbild einer seelischen Traumatisierung beruht auf Folter und einer damit verbundenen erlittenen menschenrechtswidrigen Behandlung in einem Verfolgungskontext im Heimatstaat. Es ist - wie eingangs bereits erwähnt - nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin einschneidende Erfahrungen in Burundi gemacht hat. Es ist jedenfalls auch unter Berücksichtigung der ausführlichen ärztlichen Berichte vom 4. Dezember 2024 und 18. Februar 2025 nicht glaubhaft, dass die diagnostizierten, mutmasslich auf Gewalterlebnisse zurückzuführenden Leiden im von der Beschwerdeführerin beschriebenen Kontext erfolgt sind und sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen wäre (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.1). Des Weiteren sind den Akten auch keine Hinweise zu entnehmen, wonach die Beschwerdeführerin an ihren Anhörungen "nicht richtig anwesend" gewesen sei, wie in der Beschwerde geltend gemacht wird (vgl. Rechtsmittel S. 12 f.). Es ist zwar ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin einige Fragen nicht beim ersten Mal verstanden hat und dadurch gewisse Fragen wiederholt werden mussten, aus ihren Antworten ist aber ersichtlich, dass sie die Fragen schliesslich verstand und im Gesamtkontext einordnen konnte.
E. 7.6 Es ist somit - ebenfalls in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - auch nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführerin persönlich im Fall einer Rückkehr nach Burundi ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. Weitere Ausführungen erübrigen sich.
E. 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus-schusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 In Burundi herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner aktuellen Praxis nicht von der generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen in die Heimatregion der Beschwerdeführerin aus (vgl. dazu etwa die Urteile des BVGer D-8341/2025 vom 16. April 2026 E. 9.3, D-390/2026 vom 29. Januar 2026 E. 6.4.2 oder E-2251/2024 vom 20. Januar 2026 E. 9).
E. 9.3.3 Vorliegend ergeben sich aus den Akten auch keine individuellen Gründe oder besondere Umstände, die auf eine allfällige Existenzbedrohung nach der Rückkehr hinweisen und den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würden. Die Beschwerdeführerin hat den ausführlichen und zutreffenden Erwägungen des SEM in der Verfügung und Vernehmlassung in ihrem Rechtsmittel und in ihrer Replik diesbezüglich nichts Stichhaltiges entgegengesetzt. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge Frau, die über berufliche Erfahrung verfügt. Ausserdem halten sich die Tante und mehrere Geschwister der Beschwerdeführerin nach wie vor in Burundi auf. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren beiden Brüdern, deren Beschwerden ebenfalls abgewiesen werden, nach Burundi zurückkehren.
E. 9.3.4 Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der Weiterbehandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands führt (Urteil des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.2.3 mit Hinweis auf BVGE 2011/50 E. 8.3). Dem physiotherapeutischen Bericht vom 3. Dezember 2024 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin stark schmerzgeplagt ist. Zu Beginn der Therapie habe sie sich kaum im Nackenbereich anfassen lassen und sie gehe "sehr steif"; das Schmerzlevel habe sich mittlerweile auf "5-10/10" eingependelt. Dem psychiatrischen Facharztbericht vom 4. Dezember 2024 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer aktuellen, schweren depressiven Episode sowie an einer PTBS mit dissoziativem Subtyp leidet, welche mittels Antidepressiva behandelt wird. Im Arztbericht vom 17. Januar 2025 wird zusätzlich eine Migräne mit visueller Aura diagnostiziert. Zu deren Behandlung wurden ihr Ibuprofen, Magnesium und Domperidon (Wirkstoff zur Behandlung von Übelkeit; Anmerkung BVGer) verschrieben. Schliesslich wird im Arztbericht vom 18. Februar 2025 aufgrund der Ergebnisse einer Magnetresonanztomographie der Verdacht auf eine metachromatische Leukodystrophie (Stoffwechselerkrankung, die den fortschreitenden Verlust motorischer und kognitiver Fähigkeiten zur Folge hat; Anmerkung BVGer) geäussert. Der Verdacht konnte mangels Einwilligung der Beschwerdeführerin in eine Lumbalpunktion schliesslich nicht bestätigt werden (vgl. Eingabe vom 23. Februar 2026). In derselben Eingabe wird weiter berichtet, dass sie an Zahnproblemen leide, die bislang aufgrund ihrer aufenthaltsrechtlichen Regelung nicht hätten therapiert werden können. Zwar sind besagte gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführerin nicht harmlos, sie vermögen aber keine medizinische Notlage, mithin die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen und sind zudem mit Standardtherapien behandelbar. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin eine Psychotherapie nach dem vorübergehenden Ausfall ihrer Therapeutin (Mutterschaftsurlaub) nicht weitergeführt und auf eine zur Abklärung einer Verdachtsdiagnose erforderliche Lumbalpunktion verzichtet hat (vgl. Eingabe vom 23. Februar 2026 S. 1 und 2). Hinzu kommt, dass der Zugang zu psychiatrisch-psychologischen Behandlungen in Burundi gewährleistet ist, auch wenn die burundischen Qualitätsstandards nicht jenen in der Schweiz entsprechen. Namentlich ist eine Behandlung der geltend gemachten Gesundheitsbeschwerden im "Centre E._______" in F._______ möglich, wo die Beschwerdeführerin zuletzt wohnhaft war (vgl. Urteile des BVGer E-6185/2024 vom 31. Januar 2025 E. 8.3.3 und D-4328/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 9.3.2). Begünstigend kommt hinzu, dass die in der Therapie in der Schweiz vorliegende Sprachbarriere in Burundi entfallen würde. Zudem ist festzuhalten, dass insbesondere Behandlungen von PTBS auch finanziell schwachen Personen offenstehen (vgl. BVGer E-6444/2024 vom 5. September 2025 E. 8.4.3.4 m.w.H.). Selbst unter Berücksichtigung der im psychiatrischen Facharztbericht geschilderten Möglichkeit einer Verschlechterung der Symptome ist bei einer Rückkehr nach Burundi und der dortigen Möglichkeit zur psychologischen Weiterbehandlung nicht mit einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands zu rechnen. Die Beschwerdeführerin ist ferner auf die Möglichkeit hinzuweisen, beim SEM einen Antrag auf Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Im Zeitpunkt der Überstellung wird zudem ihre Reisefähigkeit überprüft werden. Soweit im psychiatrischen Facharztbericht vom 4. Dezember 2024 festgehalten wurde, die Beschwerdeführerin habe sich suizidal geäussert, ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - darauf hinzuweisen, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand zu nehmen ist, solange Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. hierzu bspw. Urteil des BVGer E-6005/2024 vom 25. Oktober 2024 E. 10.2.7; Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Allfälligen suizidalen Tendenzen wäre daher mit entsprechenden Massnahmen bei der Vollzugsorganisation Rechnung zu tragen.
E. 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktions-richter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2024 gutgeheissen hatte und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten.
E. 11.2 In der Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2024 wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Dieser ist demnach durch das Gericht ein Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwer-deverfahren auszurichten. Mit Eingabe vom 12. März 2025 wurde eine aktualisierte Kostennote zu den Akten gereicht, in welcher ein zeitlicher Gesamtaufwand von 16.92 Honorarstunden und Auslagen von Fr. 104.10 (Porti, Kopien und Dolmetscherkosten) geltend gemacht wird. Unter Berücksichtigung der nachträglichen Beweismitteleingabe vom 23. Februar 2026 ist von einem geltend gemachten Zeitaufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren von insgesamt rund 18 Stunden auszugehen. Für die Beschwerdeverfahren aller drei Geschwister wurde in den drei eingereichten Honorarnoten ein kumulierter Vertretungsaufwand von insgesamt gut 33 Honorarstunden geltend gemacht, was den konkreten Verfahrensumständen offensichtlich nicht angemessen ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht für das Verfahren der Beschwerdeführerin von einem entschädigungsfähigen notwendigen Vertretungsaufwand von 12 Honorarstunden aus. Damit ist unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sowie dem in der Zwischenverfügung kommunizierten maximalen Stundenansatz von Fr. 150.- das Honorar auf insgesamt Fr. 1905.- (inkl. hochgerechneten Auslagen) zuzusprechen und durch das Bundesverwaltungsgericht zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die in der Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 16. Dezember 2024 angeordnete Vereinigung des Verfahrens der Beschwerdeführerin mit denjenigen ihrer beiden Brüder wird im Sinn der Erwägungen aufgehoben.
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Ladina Hautle, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1905.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Michelle Truffer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-7642/2024
Urteil vom 21. Mai 2026
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Michelle Truffer.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Burundi,
vertreten durch MLaw Ladina Hautle,
(...),
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 4. November 2024 / N (...).
Sachverhalt:
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 23. November 2022 zusammen mit ihren beiden jüngeren Brüdern (N [...] und N [...]) in der Schweiz um Asyl nach.
B.
B.a Die Anhörung zu den Asylgründen fand am 17. März 2023 statt.
B.b Mit Verfügung vom 28. März 2023 wurde das Verfahren zur weiteren Behandlung dem erweiterten Verfahren zugeteilt.
B.c Am 21. Februar 2024 wurde die Beschwerdeführerin ergänzend zu ihren Asylgründen befragt.
B.d Die Beschwerdeführerin machte an ihren beiden Anhörungen im Wesentlichen geltend, dass sie aus Burundi stamme und vor ihrer Ausreise in B._______ bei einer Schwester ihrer Mutter gelebt habe.
Ihr Vater sei im Jahr 2015 nicht von der Arbeit zurückgekehrt. Sie hätten ihn nicht gefunden, weswegen sie davon ausgehe, dass er tot sei, beziehungsweise habe man ihn tot in seinem Auto aufgefunden. Ihre Mutter sei daraufhin der oppositionellen Partei "Congrès national pour la liberté" (CNL) beigetreten und sei Vertreterin der Frauen geworden.
Als vor den Wahlen im Jahr 2015 beziehungsweise im Jahr 2021 mehrere Polizisten bei ihr zu Hause nach ihrer Mutter gesucht hätten, diese jedoch nicht anwesend gewesen sei und sie selbst keine Informationen darüber gehabt habe, wo sich ihre Mutter aufhalten würde, hätten die Polizisten sie geschubst und seien in das Haus eingedrungen. Dort hätten sie nach der Mutter gesucht. Als sie diese nicht gefunden hätten, habe man sie mit verbundenen Augen in einem Auto zum Büro des Geheimdiensts mitgenommen. Dort habe man sie ausgezogen und unentwegt geschlagen. Dabei habe man sie immer wieder nach dem Aufenthaltsort ihrer Mutter gefragt. Als sie geantwortet habe, dass sie diesen nicht kenne, hätten die Geheimdienstmitarbeiter sie aufgefordert, hinzuknien und hätten sie erneut geschlagen, heisses Wasser über sie gegossen, sie mit einem heissen Metallstück verbrannt und sie mit einem Messer am Bein verletzt. Sie habe ausserdem kein Essen und Trinken erhalten und immer wieder das Bewusstsein verloren. Sie habe nicht zu Kräften oder zu Atem kommen können und sei wegen der vielen Schläge nicht klar im Kopf gewesen. Fest-gehalten sei sie in einem dunklen Zimmer worden, in welchem noch weitere Personen eingesperrt gewesen seien. Man habe ihr nach ihrer Befreiung erzählt, dass sie nach drei Wochen von Frauen befreit und ohnmächtig zu ihrer Tante gebracht worden sei. Diese habe sie aufgrund ihrer Verletzungen in ein Spital gebracht. Seit ihrer Mitnahme zum Geheimdienst habe sie ihre Mutter nicht mehr gesehen; sie sei seitdem verschwunden. Nach ihrer Befreiung habe sie erfahren, dass die Behörden weiter nach ihr suchen würden; sie habe daher bis zu ihrer Ausreise das Haus nicht mehr verlassen. Zur Finanzierung ihrer Ausreise habe die Tante das Grundstück ihrer Mutter verkauft.
B.e Beweismittel wurden keine zu den Akten gereicht.
C. Mit Eingabe vom 27. Februar 2024 beantragte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin beim SEM aufgrund des schlechten psychischen Zustands der Mandantin an der ergänzenden Anhörung eine Abklärung bezüglich ihres psychischen und physischen Gesundheitszustands.
D. Mit Verfügung vom 4. November 2022 - gemäss Rückschein eröffnet am 5. Oktober 2025, recte 5. November 2025 - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt (Dispositivziffer 1). Es lehnte ihr Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) sowie den Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5) an. Des Weiteren händigte es die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 6).
E.
E.a Mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie beantragte, die vor-instanzliche Verfügung sei aufzuheben, ihr sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzu-stellen und sie sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Koordination mit den Beschwerden ihrer beiden Brüder (E-7641/2024 und E-7643/2025), um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
E.b Der Beschwerde lagen unter anderem der Kurzbericht einer Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie vom 4. Dezember 2024, der Behandlungsbericht einer Physiotherapie vom 3. Dezember 2024, ein Abschlussbericht des kantonalen Sozialdiensts vom 4. November 2024, drei Kopien von Fotografien, ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sowie die kantonale Unterstützungsbestätigung vom 26. November 2024 bei.
F. Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2024 vereinigte der Instruktionsrichter das Verfahren der Beschwerdeführerin mit denjenigen ihrer Brüder. Gleichzeitig hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ausserdem lud er die Vor-instanz zur Vernehmlassung ein.
G. Mit Vernehmlassung vom 15. Januar 2025 hielt die Vorinstanz innert erstreckter Frist mit ergänzenden Bemerkungen an ihrem Entscheid fest.
H.
H.a Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2025 bot der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die Gelegenheit, eine Replik zu den Akten zu reichen.
H.b Mit Eingabe vom 19. Februar 2025 reichte die amtliche Rechtsbeiständin innert erstreckter Frist ihre Replik ein. Sie hielt darin an den Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin fest.
I. Mit Eingabe vom 21. Februar 2025 reichte die amtliche Rechtsbeiständin einen ärztlichen Bericht einer Praxis für Neurologie vom 18. Februar 2025 zu den Akten.
J.
J.a Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2025 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, dem Gericht die Personalien und Kontaktdaten ihrer Tante bekannt zu geben.
J.b Mit Eingabe vom 12. März 2025 berichtete die Beschwerdeführerin, weder den Nachnamen noch das Alter ihrer Tante zu wissen. In Bezug auf die letzte Wohnadresse machte sie bloss die Umgebung beschreibende Angaben.
K.
K.a Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2026 bot der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin und ihren Brüdern die Gelegenheit, das Gericht über ihren Gesundheitszustand sowie über ihre Lebensverhältnisse in der Schweiz zu informieren.
K.b Die amtliche Rechtsbeiständin liess mit Eingabe vom 23. Februar 2026 mehrere Dokumente in Bezug auf die beiden Brüder zu den Akten reichen und hielt fest, dass bei der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich keine weitergehenden medizinischen Abklärungen hätten durchgeführt werden können. Dass sie jedoch nach wie vor an erheblichen Angstzuständen und Panikattacken leide und sich ihr psychischer Zustand wieder deutlich verschlechtert habe, insbesondere da die Therapie aufgrund des Mutterschaftsurlaubs ihrer Therapeutin habe abgebrochen werden müssen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Aufgrund der aktualisierten Aktenlage ist auf die Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 16. Dezember 2024, in welcher die Verfahren der drei Geschwister vereinigt wurden, zurückzukommen und das Verfahren der Beschwerdeführerin getrennt von denjenigen ihrer beiden Brüder - aber weiterhin mit diesen Verfahren koordiniert - zu behandeln.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
4.1 Die verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen. Soweit die Beschwerdeführerin (subeventualiter) die Kassation der Verfügung beantragt, weil die Vorinstanz es unterlassen habe, den psychischen und physischen Gesundheitszustand antragsgemäss abzuklären, ist Folgendes festzuhalten:
4.2 Im Verwaltungs- und namentlich im Asylverfahren gilt der Unter-suchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt und findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 m.w.H.).
4.3 Aus den Akten ergibt sich, dass die im erstinstanzlichen Verfahren rechtsvertretene Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt substanziiert geltend gemacht hatte, unter einer psychischen Erkrankung zu leiden. An den beiden Anhörungen machte sie lediglich geltend, Schmerzen an ihren Beinen sowie am Kopf beziehungsweise an der Schulter und im Rücken zu haben und an viele Sachen denken zu müssen beziehungsweise nicht durchschlafen zu können (vgl. SEM-act. 14/14 F4 ff. und 28/15 F6 ff.). Schliesslich reichte die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren keinen Arztbericht ein oder machte weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend. Angesichts der der Beschwerdeführerin zukommenden Mitwirkungspflicht war das SEM nicht gehalten, weitere diesbezügliche Abklärungen vorzunehmen (vgl. auch BVGE 2009/50 E. 10.2). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das SEM auf weitergehende Abklärungen hinsichtlich des medizinischen Zustands der Beschwerdeführerin verzichtete.
4.4 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich die Vorinstanz mit den auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Berichten in ihrer Vernehmlassung vom 15. Januar 2025 ausführlich auseinandergesetzt hat.
4.5 Nach dem Gesagten ist das SEM seiner Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in genügender Weise nachgekommen. Das Begehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG).
Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
5.3 Furcht vor zukünftiger Verfolgung ist in asylrechtlicher Hinsicht relevant, wenn sich Verfolgungshandlungen gemäss Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 AsylG voraussichtlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1).
6.
6.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen Folgendes aus:
6.1.1 Die Beschwerdeführerin habe unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt des Verschwindens ihrer Mutter beziehungsweise zu ihrer eigenen Mitnahme zum Geheimdienst gemacht (an der ersten Anhörung: "vor den Wahlen im Jahr 2015", "nach 2015" und "vor 2015"; an der zweiten Anhörung: "im Jahr 2021"). Da die Beschwerdeführerin geltend mache, am Tag nach dem Verschwinden ihrer Mutter zum Geheimdienst mitgenommen worden zu sein, würden diese Widersprüche angesichts des für sie einschneidenden Ereignisses überraschen. Weiter erstaune, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der ersten Anhörung, in der die lange Zeitspanne zwischen dem angeblichen Vorfall beim Geheimdienst und ihrer Ausreise aus Burundi mehrmals thematisiert worden sei, den Wiederspruch nie aufgeklärt habe.
Weiter bestehe ein Widerspruch in Bezug auf das Verschwinden ihres Vaters. So habe sie an der ersten Anhörung angegeben, ihr Vater sei tot in einem Auto aufgefunden worden. An der zweiten Anhörung habe sie hingegen berichtet, man habe ihn nie gefunden, sie gehe aber vom Tod des Vaters aus.
Schliesslich habe die Beschwerdeführerin, trotz mehrmaliger Aufforderung, mehr zu berichten, auffallend kurz, substanzarm, mit wenig Realkennzeichen versehen und in den beiden Anhörungen auffallend ähnlich über die Mitnahme durch die Polizei, den Aufenthalt beim Geheimdienst und die Befreiung berichtet. In der Gesamtbetrachtung sei es der Beschwerdeführerin damit nicht gelungen, ihren dreiwöchigen Aufenthalt beim Geheimdienst in dem von ihr geltend gemachten Kontext und unter den von ihr geltend gemachten Umständen glaubhaft zu machen.
6.1.2 Aufgrund des Umstands, dass die Mitnahme der Beschwerdeführerin zum Geheimdienst nicht glaubhaft sei und die Beschwerdeführerin mit ihren beiden Brüdern legal mit ihrem originalen Reisepass habe ausreisen können, lägen keine Hinweise vor, die auf ein asylrelevantes behördliches Interesse an ihr vor der Ausreise aus Burundi schliessen lassen würden. Es sei zudem stark zu bezweifeln, dass sich die Behörden bei Bekannten über sie und ihre Brüder erkundigt hätten. Dies könne jedoch offenbleiben, zumal über das Motiv dieser allfälligen Erkundigungen nichts bekannt sei.
6.1.3 Schliesslich würden auch keine Hinweise bestehen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr nunmehr ins Visier der Behörden geraten würde, lebe ihre Tante mit den jüngeren Geschwistern nach wie vor in F._______ und habe den Behörden die angebliche politische Aktivität ihrer Mutter bereits vor der Ausreise bekannt gewesen sein müssen.
6.2 Die Beschwerdeführerin liess zur Begründung ihrer Beschwerde nach erneuten Ausführungen zu ihrer Biografie sowie zu den bereits in ihren Anhörungen vorgebrachten Fluchtgründen im Wesentlichen Folgendes ausführen:
6.2.1 Das SEM habe im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung den Einfluss der Traumatisierung und ihrer physischen Verfassung sowie ihrer fehlenden Schulbildung auf ihr Aussageverhalten nicht berücksichtigt. Es habe im Verlauf des Verfahrens ausreichend Hinweise auf eine mögliche Traumatisierung gegeben, welchen aber selbst nach Aufforderung der Rechtsvertretung nicht nachgegangen sei. So habe die behandelnde Ärztin mittlerweile eine schwere depressive Episode und eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) mit dissoziativem Subtyp diagnostiziert. Ausserdem würden neurologische Einschränken vermutet, weswegen weitere Abklärungen anstehen würden. Mit den Diagnosen stehe fest, dass die Beschwerdeführerin über ein stark vermindertes Denk- und Konzentrationsvermögen mit ausgeprägter Amnesie insbesondere an die 2021 erfolgte Inhaftierung mit Misshandlungen und Folter verfüge. So reagiere die Beschwerdeführerin bei Nachfragen mit Erstarren und dissoziativem Ab-tauchen. Ausserdem habe eine gynäkologische Untersuchung gezeigt, dass bei der Beschwerdeführerin - die angebe, noch nie einvernehmliche sexuelle Kontakte gehabt zu haben - eine Penetration erfolgt sei. Dies lasse auf einen sexuellen Missbrauch schliessen. Die Traumatisierung der Beschwerdeführerin dürfe mit diesen Diagnosen nicht mehr in Frage stehen und hätte vom SEM bei der Glaubhaftigkeitsprüfung berücksichtigt werden müssen.
Weiter würden die im Verfahren geltend gemachten körperlichen Beschwerden (Beinbeschwerden, Narben an Armen und Beinen, Schmerzen am Rücken und am Kopf) die Asylvorbringen und deren Glaubhaftigkeit unterstreichen, mache die Beschwerdeführerin doch insbesondere geltend, von Geheimdienstmitarbeitenden konstant geschlagen und an den Beinen durch Schnitte verletzt worden zu sein. Ausserdem untermaure auch der physiotherapeutische Bericht die Vorbringen der Beschwerdeführerin, zumal diese sich bei der Therapie anfangs kaum habe anfassen lassen und Reaktionen gezeigt habe, die auf Flashbacks oder Angstzustände schliessen lassen würden.
Die vom SEM vorgebrachten Aussagewidersprüche liessen sich schliesslich durch die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin erklären. Aufgrund der Traumatisierung leide diese an einer ausgeprägten Amnesie. Es sei aufgrund der extremen psychischen Belastung der Anhörung davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre psychische Bewältigungsstrategie angewendet habe und abgetaucht beziehungsweise nicht richtig anwesend gewesen sei. Das zeige sich insbesondere daran, dass die Beschwerdeführerin die Fragen häufig nicht verstanden und teilweise verwirrt geantwortet habe.
Der Feststellung der Vorinstanz, die Schilderungen der Beschwerdeführerin seien plakativ, stereotyp und ohne Details oder Realkennzeichen, sei schliesslich entgegenzuhalten, dass im freien Bericht der Asylgründe sehr wohl Realkennzeichen zu erkennen seien. So habe sie teilweise in der direkten Rede gesprochen und angegeben, dass sie auf Fanta-Flaschen-deckeln habe knien müssen und aufgrund der Dunkelheit die anderen Personen nicht habe erkennen können.
In der Gesamtwürdigung würden damit mehr Argumente für die Glaubhaftigkeit sprechen als dagegen.
6.2.2 Schliesslich liege mit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfolgung aufgrund der politischen Tätigkeit ihrer Mutter bei der Oppositionspartei CNL ein asylrelevantes Motiv vor. Die der Beschwerde beigelegten Fotografien würden die Mutter bei einer Parteiveranstaltung sowie mit ihren Geschwistern und ihr zeigen. Ausserdem sei bekannt, dass Mitglieder der CNL und ihre Familienangehörigen in Burundi regelmässig verfolgt, gefoltert und umgebracht würden. So bestehe begründeter Anlass zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Burundi mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verfolgt würde.
6.3 In ihrer Vernehmlassung stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerde keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könne. Weiter führte die Vorinstanz im Wesentlichen Folgendes aus:
6.3.1 Aus den Protokollen gehe zwar hervor, dass die Beschwerdeführerin wiederholt habe weinen müssen; es gehe aber ebenfalls daraus hervor, dass sie in der Lage gewesen sei, die gestellten Fragen überwiegend verständlich und kontextbezogen zu beantworten. Aus den Akten würden auch keine Hinweise hervorgehen, die zur Annahme veranlassen müssten, dass sie die Bedeutung und Tragweite des Asylverfahrens nicht habe erfassen können. Somit seien ihre Urteils- und Handlungsfähigkeit und die Verwertbarkeit des Protokolls nicht in Frage zu stellen.
6.3.2 Ein Arztbericht könne gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine psychische Störung beziehungsweise eine Traumatisierung belegen, jedoch nicht deren genaue Ursache. Die Diagnose allein stelle damit noch keinen Beweis für ein behauptetes traumatisierendes Vorkommnis dar. Dennoch seien solche Berichte bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Verfolgungsgründen zu berücksichtigen. Zusammenbestreite das SEM nicht, dass die psychischen und physischen Narben der Beschwerdeführerin von externer Gewalteinwirkung stammen könnten. Die erlebten Ereignisse hätten sich aber auch in einem anderen Kontext als dem geltend gemachten zutragen können; hiervon sei auszugehen insbesondere aufgrund der zahlreichen Ungereimtheiten der Umstände der Haft, des Umstands, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Befreiung noch über ein Jahr in F._______ wohnen geblieben sei und der legalen Ausreise.
6.3.3 Schliesslich gebe es auch keine gesicherten Belege dafür, dass Psychotraumata ursächlich für ein Nicht-Erinnern seien. Gewisse Inkonsistenzen und Lücken in den Aussagen könnten zwar auftreten, von einem Erlebnisbezug bei sich diametral widersprechenden und bei von geringer Aussagequalität geprägten Schilderungen zum Kerngeschehen könne aber nicht ausgegangen werden.
6.4 In ihrer Replik liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes einwenden:
6.4.1 Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM den Einfluss ihrer Diagnosen auf das Aussageverhalten weiterhin bestreite. Auch wenn ein medizinischer Bericht oder eine Diagnose nicht deren Ursache zu beweisen vermöchten, seien sie als Indizien zu werten und hätten in die Gesamtwürdigung einzufliessen.
6.4.2 Schliesslich sei, entgegen der Annahme des SEM, der späte Ausreisezeitpunkt vorliegend kein Hinweis auf ein fehlendes Verfolgungsinteres-se seitens der burundischen Behörden.
6.4.3 Der Replik lag neben einer aktualisierten Kostennote ein Bericht einer Praxis für Neurologie vom 17. Januar 2025 bei. Diesem ist zu entneh-men, dass bei der Beschwerdeführerin die Kriterien einer Migräne mit Aura erfüllt seien.
7.
7.1 Nach Durchsicht der Akten der Beschwerdeführerin sowie derjenigen ihrer Brüder (E-7641/2024 und E-7643/2024) kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft qualifiziert und Befürchtungen künftiger ernsthafter Nachteile verneint hat. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. hiervor zusammengefasst unter E. 6.1 und 6.3).
Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:
7.2 Es wird nicht in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführerin in Burundi schmerzhafte Erfahrungen gemacht haben dürfte. Es ist ihr allerdings nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass sie asylbeachtliche Nachteile erlitten hat oder ihr künftig eine asylrechtlich relevante Gefährdung droht. Der von der Beschwerdeführerin geschilderte Sachverhalt rund um das Verschwinden ihrer Mutter und ihre Mitnahme zum Geheimdienst erscheint insbesondere aufgrund massiver Wiedersprüche (sowohl innerhalb ihrer eigenen Aussagen als auch in Bezug auf die Aussagen ihrer beiden Brüder) konstruiert und die von der Beschwerdeführerin behaupteten Zusammenhänge sind - auch unter Berücksichtigung einer allfälligen Traumatisierung - nicht nachvollziehbar.
7.3 Insbesondere fällt in Bezug auf das Verschwinden der Mutter - das ursächlich für die Mitnahme der Beschwerdeführerin zum Geheimdienst gewesen sein soll - auf, dass neben den von der Vorinstanz bereits korrekt festgestellten erheblichen Widersprüchen innerhalb der Aussagen der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Verschwindens (vgl. Verfügung S. 4) auch zeitliche Unstimmigkeiten zu den Aussagen der beiden Brüder und zur Beschwerde bestehen:
7.3.1 Der Bruder C._______ gibt an sämtlichen Anhörungen stringent wieder, die Mutter sei im Jahr 2021 verschwunden und die Mitnahme der Beschwerdeführerin sei gleichentags erfolgt (vgl. bspw. SEM N [...] act. 11/12 F1.16.04 sowie SEM N [...] act. 16/14 F9, F12 und F26 f.). Obwohl die Beschwerdeführerin in ihren Anhörungen verschiedene Jahrangaben macht, gibt auch sie durchwegs an, das Verschwinden der Mutter sei mit ihrer Mitnahme zum Geheimdienst zusammengefallen (vgl. SEM-act. 14/14 F65 und 28/15 F29). Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Bruder D._______ zu Protokoll gibt, die Mutter sei bereits ein bis zwei Monate vor der Mitnahme seiner Schwester zum Geheimdienst verschwunden (vgl. SEM N [...] act. 21/5 F14). Diese Aussage erstaunt. Denn selbst unter Berücksichtigung des jungen Alters von D._______ ist davon auszugehen, dass ein zum damaligen Zeitpunkt (...)jähriges Kind unterscheiden kann, ob das mithin fluchtauslösende Ereignis ein bis zwei Monate nach dem Verschwinden der eigenen Mutter oder gleichentags stattgefunden hat. Die Beschwerdeführerin beschränkte sich beim Vorhalt dieser Aussage ihres Bruders darauf, deren Richtigkeit einsilbig zu bestreiten (vgl. SEM-act. 28/15 F98: "Nein.")
7.3.2 Weiter ist der Beschwerdeeingabe zu entnehmen, dass die Mutter vier Jahre nach dem Verschwinden des Vaters, der "ungefähr im Jahr 2015" verschwunden sei, ebenfalls verschwunden sei (vgl. Beschwerde S. 4). Damit wäre die Mutter im Jahr 2019 verschwunden, was wiederum nicht mit den zeitlichen Angaben der Beschwerdeführerin (und ihrer Brüder) übereinstimmt. Diese beharren, nachdem sie auf die diesbezüglichen Widersprüche hingewiesen worden sind, darauf, das Verschwinden der Mutter und die Mitnahme der Beschwerdeführerin hätten im Jahr 2021 stattgefunden (vgl. für die Beschwerdeführerin: SEM-act. 28/15 F95; für C._______: SEM N (...) act. 16/14 F12; für D._______: SEM N (...) act. 18/11 F1.16.04).
7.3.3 Diese zeitlichen Diskrepanzen erhärten den Verdacht, dass die Mutter gar nicht verschwunden ist beziehungsweise das Verschwinden der Mutter nicht in Zusammenhang mit einer Mitnahme der Beschwerdeführe-rin zum Geheimdienst steht. Kann das Verschwinden der politisch aktiven Mutter nicht in Korrelation gesetzt werden zur Mitnahme der Beschwerdeführerin, ist jedoch nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen der Geheimdienst überhaupt ein Interesse an der Beschwerdeführerin gehabt haben sollte. Dies umso weniger, nachdem es sich bei ihr gemäss ihren Aussagen um eine junge Frau ohne Schulbildung handelt, die sich nicht politisch engagiert hat.
7.4
7.4.1 In Bezug auf die Mitnahme zum beziehungsweise Gefangenschaft beim Geheimdienst ist vorab festzuhalten, dass das Gericht die Feststellung der Vorinstanz teilt, wonach die Schilderungen der Beschwerdeführerin diesbezüglich kurz, detailarm und stereotyp ausfallen sowie mit wenig Realkennzeichen versehen sind (vgl. Verfügung S. 5 f.), was wiederum die Zweifel an der Glaubhaftigkeit bestärkt.
7.4.2 Weiter ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin an ihrer Erstbefragung zu Protokoll gab, drei Tage lang in Gefangenschaft gewesen zu sein (vgl. SEM-act. 11/11 F5.01), diese Zeitdauer im Rahmen ihrer Anhörung zu den Asylgründen jedoch auf drei Wochen korrigierte (vgl. SEM-act. 14/14 F88). Auch wenn den Aussagen in der Erstbefragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-3776/2020 E. 6.2 und D-235/2020 vom 25. Mai 2021 E. 5.2.1.2 je m.w.H.), müsste erwartet werden können, dass bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später mithin als zentrale Asylgründe genannt werden, bereits anlässlich der ersten Befragung im Wesentlichen widerspruchsfrei dargestellt werden; dies erst recht, wenn es sich - wie vorliegend - um die Dauer einer Gefangenschaft handelt. An dieser Stelle kann der Vollständigkeit halber auch darauf hingewiesen werden, dass auch der Bruder C._______ zu diesem Punkt widersprüchliche Angaben zu Protokoll gibt: An seiner Erstbefragung berichtet er noch von zwei Wochen, an der Anhörung hingegen von drei Wochen Gefangenschaft (vgl. SEM N [...] act. 11/11 F5.01 sowie SEM N [...] act. 16/14 F36).
7.4.3 Zudem fällt auf, dass die Beschwerdeführerin an ihrer Erstbefragung angab, direkt nach ihrer Flucht aus dem Gefängnis ausgereist zu sein (vgl. SEM-act. 11/11 F5.01: "[...] Nachdem ich aus dem Gefängnis kam, reisten wir aus"). Auch diese Aussage steht in diametralem Widerspruch zu den Angaben, die in den nachfolgenden Anhörungen protokolliert wurden, wonach sie nach ihrer Flucht noch längere Zeit in Burundi verbracht habe und insbesondere von den Behörden gesucht worden sei (vgl. SEM-act. 14/14 F60 sowie SEM-act. 28/15 F104 und F126).
7.4.4 Weiter ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht imstande war, die Hintergründe ihrer Befreiung durch ihr unbekannte Frauen - namentlich deren Motivation - nachvollziehbar zu schildern.
7.4.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass mehrere Widersprüche in Bezug auf das Schicksal des Vaters, den letzten Arbeitstag der Beschwerdeführerin und den Kontakt zur Tante seit ihrer Ausreise aus Burundi die bestehenden Zweifel an der Glaubwürdigkeit erhärten. So wurde bereits durch die Vorinstanz korrekt festgestellt, dass die Beschwerdeführerin innerhalb ihrer Aussagen unterschiedliche Angaben darüber macht, ob ihr Vater verschwunden oder tot aufgefunden worden sei (vgl. Verfügung S. 5). Weiter fällt auf, dass die Brüder übereinstimmend berichten, der Vater sei 2016 verschwunden (vgl. für C._______: SEM N [...] act. 16/4 F13; für D._______: SEM N [...] act. 18/11 F1.16.04); die Beschwerdeführerin hingegen das Jahr 2015 nennt (vgl. SEM-act. 28/15 F95 sowie Beschwerde S. 4). Ebenfalls in Bezug auf den letzten Arbeitstag bestehen gewisse Ungereimtheiten. So gibt die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer ersten Anhörung an, ihr letzter Arbeitstag sei zwei Monate vor ihrer Ausreise und damit ungefähr im August 2022 gewesen (vgl. SEM-act. 14/14 F38). An ihrer ergänzenden Anhörung hingegen berichtete sie, nach ihrer Freilassung nicht mehr gearbeitet zu haben (vgl. SEM-act. 28/15 F108). Damit besteht selbst unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Zeitangaben bezüglich ihrer Mitnahme zum Geheimdienst eine zeitliche Diskrepanz. Diese wird im Übrigen verstärkt durch die Aussage der Beschwerdeführerin im Rahmen der Erstbefragung, ihr letzter Arbeitstag sei letztes Jahr (2021) gewesen (vgl. SEM-act. 11/11 F1.17.03). Schliesslich fällt auf, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Bruder C._______ an ihren ersten Anhörungen übereinstimmend angaben, auch nach ihrer Ausreise noch Kontakt zu ihrer Tante zu haben (vgl. für die Beschwerdeführerin: SEM-act. 14/14 F51; vgl. für C._______: SEM N [...] act. 16/14 F44 f.). An der ergänzenden Anhörung hingegen gab die Beschwerdeführerin an, seit ihrer Ausreise nie einen entsprechenden Kontakt gehabt zu haben (vgl. SEM-act. 28/15 F19 und F122). Dieses Aussageverhalten erweckt den Eindruck, als habe sich die Beschwerdeführerin im fortgeschrittenen Asylverfahren einen Vorteil verschaffen wollen. Diese Einschätzung wird dadurch verstärkt, als auf die Aufforderung des Instruktionsrichters in der Verfügung vom 25. Februar 2025, weitere Angaben bezüglich der Tante einzureichen, völlig substanzlose Angaben zur Tante und zu ihrer Wohnadresse gemacht worden sind; auch die Fragen des Instruktionsrichters nach der Telefonnummer, der E-Mail-Adresse und nach allfälligen anderen Kontaktinformationen - namentlich in den Sozialen Medien - wurden nicht beantwortet (vgl. Eingabe vom 12. März 2025).
7.5 Damit ist abschliessend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin das angebliche Verschwinden der Mutter und ihre angebliche Gefangenschaft beim Geheimdienst nicht hat glaubhaft machen können. Der Verweis der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auf ihren psychischen Gesundheitszustand führt angesichts der durchwegs auffallend knappen und unpersönlichen Darstellung ihrer Gefangenschaft sowie der zahlreichen Widersprüche - nicht zuletzt auch in Bezug auf die Aussagen ihrer Brüder - nicht zu einer Entkräftung der erheblichen Zweifel an ihren Vorbringen. Die in diesem Zusammenhang eingereichten ärztlichen Berichte sind im Übrigen nicht geeignet, die tatsächliche Ursache für die angebliche Traumatisierung der Beschwerdeführerin zu belegen und ihre unsubstanziierte Dar-stellung dieses Sachverhaltsaspekts überzeugend zu erklären. Nicht jedes ärztlich festgestellte Erscheinungsbild einer seelischen Traumatisierung beruht auf Folter und einer damit verbundenen erlittenen menschenrechtswidrigen Behandlung in einem Verfolgungskontext im Heimatstaat. Es ist - wie eingangs bereits erwähnt - nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin einschneidende Erfahrungen in Burundi gemacht hat. Es ist jedenfalls auch unter Berücksichtigung der ausführlichen ärztlichen Berichte vom 4. Dezember 2024 und 18. Februar 2025 nicht glaubhaft, dass die diagnostizierten, mutmasslich auf Gewalterlebnisse zurückzuführenden Leiden im von der Beschwerdeführerin beschriebenen Kontext erfolgt sind und sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen wäre (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.1). Des Weiteren sind den Akten auch keine Hinweise zu entnehmen, wonach die Beschwerdeführerin an ihren Anhörungen "nicht richtig anwesend" gewesen sei, wie in der Beschwerde geltend gemacht wird (vgl. Rechtsmittel S. 12 f.). Es ist zwar ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin einige Fragen nicht beim ersten Mal verstanden hat und dadurch gewisse Fragen wiederholt werden mussten, aus ihren Antworten ist aber ersichtlich, dass sie die Fragen schliesslich verstand und im Gesamtkontext einordnen konnte.
7.6 Es ist somit - ebenfalls in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - auch nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführerin persönlich im Fall einer Rückkehr nach Burundi ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. Weitere Ausführungen erübrigen sich.
7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus-schusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.3.2 In Burundi herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner aktuellen Praxis nicht von der generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen in die Heimatregion der Beschwerdeführerin aus (vgl. dazu etwa die Urteile des BVGer D-8341/2025 vom 16. April 2026 E. 9.3, D-390/2026 vom 29. Januar 2026 E. 6.4.2 oder E-2251/2024 vom 20. Januar 2026 E. 9).
9.3.3 Vorliegend ergeben sich aus den Akten auch keine individuellen Gründe oder besondere Umstände, die auf eine allfällige Existenzbedrohung nach der Rückkehr hinweisen und den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würden. Die Beschwerdeführerin hat den ausführlichen und zutreffenden Erwägungen des SEM in der Verfügung und Vernehmlassung in ihrem Rechtsmittel und in ihrer Replik diesbezüglich nichts Stichhaltiges entgegengesetzt. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge Frau, die über berufliche Erfahrung verfügt. Ausserdem halten sich die Tante und mehrere Geschwister der Beschwerdeführerin nach wie vor in Burundi auf. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren beiden Brüdern, deren Beschwerden ebenfalls abgewiesen werden, nach Burundi zurückkehren.
9.3.4 Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der Weiterbehandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands führt (Urteil des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.2.3 mit Hinweis auf BVGE 2011/50 E. 8.3).
Dem physiotherapeutischen Bericht vom 3. Dezember 2024 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin stark schmerzgeplagt ist. Zu Beginn der Therapie habe sie sich kaum im Nackenbereich anfassen lassen und sie gehe "sehr steif"; das Schmerzlevel habe sich mittlerweile auf "5-10/10" eingependelt. Dem psychiatrischen Facharztbericht vom 4. Dezember 2024 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer aktuellen, schweren depressiven Episode sowie an einer PTBS mit dissoziativem Subtyp leidet, welche mittels Antidepressiva behandelt wird. Im Arztbericht vom 17. Januar 2025 wird zusätzlich eine Migräne mit visueller Aura diagnostiziert. Zu deren Behandlung wurden ihr Ibuprofen, Magnesium und Domperidon (Wirkstoff zur Behandlung von Übelkeit; Anmerkung BVGer) verschrieben. Schliesslich wird im Arztbericht vom 18. Februar 2025 aufgrund der Ergebnisse einer Magnetresonanztomographie der Verdacht auf eine metachromatische Leukodystrophie (Stoffwechselerkrankung, die den fortschreitenden Verlust motorischer und kognitiver Fähigkeiten zur Folge hat; Anmerkung BVGer) geäussert. Der Verdacht konnte mangels Einwilligung der Beschwerdeführerin in eine Lumbalpunktion schliesslich nicht bestätigt werden (vgl. Eingabe vom 23. Februar 2026). In derselben Eingabe wird weiter berichtet, dass sie an Zahnproblemen leide, die bislang aufgrund ihrer aufenthaltsrechtlichen Regelung nicht hätten therapiert werden können.
Zwar sind besagte gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführerin nicht harmlos, sie vermögen aber keine medizinische Notlage, mithin die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen und sind zudem mit Standardtherapien behandelbar. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin eine Psychotherapie nach dem vorübergehenden Ausfall ihrer Therapeutin (Mutterschaftsurlaub) nicht weitergeführt und auf eine zur Abklärung einer Verdachtsdiagnose erforderliche Lumbalpunktion verzichtet hat (vgl. Eingabe vom 23. Februar 2026 S. 1 und 2). Hinzu kommt, dass der Zugang zu psychiatrisch-psychologischen Behandlungen in Burundi gewährleistet ist, auch wenn die burundischen Qualitätsstandards nicht jenen in der Schweiz entsprechen. Namentlich ist eine Behandlung der geltend gemachten Gesundheitsbeschwerden im "Centre E._______" in F._______ möglich, wo die Beschwerdeführerin zuletzt wohnhaft war (vgl. Urteile des BVGer E-6185/2024 vom 31. Januar 2025 E. 8.3.3 und D-4328/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 9.3.2). Begünstigend kommt hinzu, dass die in der Therapie in der Schweiz vorliegende Sprachbarriere in Burundi entfallen würde. Zudem ist festzuhalten, dass insbesondere Behandlungen von PTBS auch finanziell schwachen Personen offenstehen (vgl. BVGer E-6444/2024 vom 5. September 2025 E. 8.4.3.4 m.w.H.).
Selbst unter Berücksichtigung der im psychiatrischen Facharztbericht geschilderten Möglichkeit einer Verschlechterung der Symptome ist bei einer Rückkehr nach Burundi und der dortigen Möglichkeit zur psychologischen Weiterbehandlung nicht mit einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands zu rechnen. Die Beschwerdeführerin ist ferner auf die Möglichkeit hinzuweisen, beim SEM einen Antrag auf Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Im Zeitpunkt der Überstellung wird zudem ihre Reisefähigkeit überprüft werden. Soweit im psychiatrischen Facharztbericht vom 4. Dezember 2024 festgehalten wurde, die Beschwerdeführerin habe sich suizidal geäussert, ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - darauf hinzuweisen, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand zu nehmen ist, solange Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. hierzu bspw. Urteil des BVGer E-6005/2024 vom 25. Oktober 2024 E. 10.2.7; Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Allfälligen suizidalen Tendenzen wäre daher mit entsprechenden Massnahmen bei der Vollzugsorganisation Rechnung zu tragen.
9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktions-richter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2024 gutgeheissen hatte und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten.
11.2 In der Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2024 wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Dieser ist demnach durch das Gericht ein Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwer-deverfahren auszurichten. Mit Eingabe vom 12. März 2025 wurde eine aktualisierte Kostennote zu den Akten gereicht, in welcher ein zeitlicher Gesamtaufwand von 16.92 Honorarstunden und Auslagen von Fr. 104.10 (Porti, Kopien und Dolmetscherkosten) geltend gemacht wird. Unter Berücksichtigung der nachträglichen Beweismitteleingabe vom 23. Februar 2026 ist von einem geltend gemachten Zeitaufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren von insgesamt rund 18 Stunden auszugehen. Für die Beschwerdeverfahren aller drei Geschwister wurde in den drei eingereichten Honorarnoten ein kumulierter Vertretungsaufwand von insgesamt gut 33 Honorarstunden geltend gemacht, was den konkreten Verfahrensumständen offensichtlich nicht angemessen ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht für das Verfahren der Beschwerdeführerin von einem entschädigungsfähigen notwendigen Vertretungsaufwand von 12 Honorarstunden aus. Damit ist unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sowie dem in der Zwischenverfügung kommunizierten maximalen Stundenansatz von Fr. 150.- das Honorar auf insgesamt Fr. 1905.- (inkl. hochgerechneten Auslagen) zuzusprechen und durch das Bundesverwaltungsgericht zu vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die in der Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 16. Dezember 2024 angeordnete Vereinigung des Verfahrens der Beschwerdeführerin mit denjenigen ihrer beiden Brüder wird im Sinn der Erwägungen aufgehoben.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Ladina Hautle, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1905.- zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Markus König
Michelle Truffer
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