opencaselaw.ch

E-2109/2026

E-2109/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-07-01 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (kein Asylgesuch - Art. 31a Abs. 3 AsylG)

Sachverhalt

A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 18. Februar 2026 und suchte am 22. Februar 2026 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 2. März 2026 wurde er im Beisein seiner damaligen zugewiesenen Rechtsvertretung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört und machte im Wesentlichen geltend, er sei Kriegsveteran und ihm sei nach einem Militäreinsatz und einer Minenexplosion im Jahr 1994 der rechte Unterarm amputiert worden. Zudem trage er eine Glasaugen-Prothese und habe auf dem anderen Auge noch eine geringe Sehstärke. Ebenso würden sich immer noch zahlreiche Splitter in seiner rechten Körperhälfte befinden. Seit diesem Vorfall habe er nicht mehr arbeiten können, sondern erhalte eine Invalidenrente. Ferner leide er an Diabetes, Bluthochdruck, Herzinsuffizienz, Atemnot, Prostatabeschwerden, Inkontinenz, emotionaler Nervosität und Suizidgedanken. Seine Ehefrau sei im November 2024 verstorben. Seine einzig verbliebenen Familienmitglieder seien sein Sohn und dessen Ehefrau, welche sich seit etwa sieben Jahren in der Schweiz aufhalten würden. Der Sohn sei krebskrank. Er sei ausgereist, damit er mit diesem zusammen sein könne und sie sich gegenseitig unterstützen könnten. Hinsichtlich der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel wird auf das Beweismittelverzeichnis verwiesen (vgl. SEM-act. A6/35). C. Mit Verfügung vom 16. März 2026 - gleichentags eröffnet - trat die Vorinstanz gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Be-schwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. D. Am 23. März 2026 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. Ferner ersucht er in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Die Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenver-fügung vom 25. März 2026 auf, aufgrund seiner fehlenden Unterschrift sein Rechtsmittel innert angesetzter Frist zu verbessern, ansonsten bei ungenutzter Frist auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde. F. Am 1. April 2026 reichte der Beschwerdeführer die verbesserte Beschwer- de ein.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Vorliegend bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, welche darauf hindeuten würden, dass das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Unrecht als zulässig und möglich beurteilt haben könnte. Gegenstand im vorliegenden Verfahren bildet aufgrund der Rechtsbegehren und der Begründung somit einzig noch die Frage, ob der Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufzunehmen ist, womit die Verfügung betreffend das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Wegweisung als solche in Rechtskraft erwachsen ist.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Zur Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass im Heimatstaat Georgien neben verschiedenen und unabhängig vom Einkommen zugänglichen Programmen des öffentlichen Gesundheitswesens seit Februar 2013 das Universal Health Care Program (UHCP) eine kostenlose Krankenversicherung für alle zuvor nicht versicherte Personen gewährleiste und auch georgischen Staatsangehörigen, die aus dem Ausland zurückkehren würden, offenstehe. Folglich sei davon auszugehen, dass die Diabeteserkrankung sowie die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers behandelbar und deren Behandlung finanziell zugänglich seien. Auch sein Augenleiden (proliferative Vitreo-Retinopathie und eine exsudative Netzhautablösung gemäss Arztbericht des B._______ in C._______ vom 4. Juli 2025), welches durch Diabetes verursacht worden sein könnte, sei behandelbar. Dem gleichen Arztbericht könne zudem entnommen werden, dass es dem Beschwerdeführer auch nach dem Tod seiner Ehefrau möglich gewesen sei, medizinische Dienste in Anspruch zu nehmen. Er sei teils von Nachbarn unterstützt worden und sei auch in einer privaten, kostenpflichtigen Klinik gewesen. Ebenso gebe es in Georgien für die mobile Betreuung und Pflege zu Hause diverse Dienste, beispielweise durch die Caritas sowie das Rote Kreuz, auch wenn diese in ländlichen Gebieten, wie seinem Herkunftsort D._______, weniger stark ausgebaut seien. Für seine Sehbehinderung könne er sich zudem an dafür spezialisierte Nichtregierungsorganisationen wenden und neben der Invalidenrente bestehe ein Anspruch auf Witwenrente. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass sein Sohn ebenfalls von der Schweiz weggewiesen worden sei und für den Beschwerdeführer die Möglichkeit bestehe, eine individuelle Rückkehrhilfe zu beantragen. Der Vollzug der Wegweisung nach Georgien sei somit zumutbar.

E. 5.2 Dagegen führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, in seinem Heimatstaat stehe ihm keine adäquate und für ihn notwendige medizinische Behandlung für seine schwerwiegenden und chronischen Erkrankungen zur Verfügung, womit eine Rückkehr dahin mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer raschen und potenziell lebensgefährdenden Verschlechterung seines Gesundheitszustands führe. Er habe weder effektiven Zugang zu ausreichender medizinischer Behandlung noch die finanziellen Mittel und die staatliche Unterstützung sei unzureichend oder faktisch nicht vorhanden. Ebenso verfüge er über kein unterstützendes familiäres Netzwerk. Neben seinen physischen Gesundheitsbeeinträchtigungen leide er an erheblichen psychischen Belastungen mit emotionaler Instabilität und Suizidgedanken.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.2.2 Georgien ist durch den Bundesrat als sicherer Herkunftsstaat (sog. "Safe Country") im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden, womit eine Rückkehr dorthin grundsätzlich als zumutbar gilt (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG). Demnach herrscht weder eine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, die einen Vollzug der Wegweisung vorliegend unzumutbar erscheinen lassen würden.

E. 6.2.3 Auch liegen keine individuellen Gründe vor, die bei einer Rückkehr auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers schliessen lassen. So lassen auch Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung ist wesentlich und im Heimatstaat nicht erhältlich. Nur weil die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung, ausser die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung zieht eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-5462/2025 vom 25. Juli 2025 E. 6.3.2. m.w.H). Ohne die Erkrankungen des Beschwerdeführers zu verkennen, sind diese nicht als derart gravierend einzustufen, dass sie einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen. Das SEM hat sodann ausführlich dargelegt, dass im Heimatstaat Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. SEM-act. A22/10 Ziff. III 2.). Die Ausführungen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren führen zu keiner anderen Einschätzung, weil sie den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Massgebliches entgegenhalten, sondern Wiederholungen seiner vorinstanzlichen Vorbringen darstellen. Ergänzend festzuhalten ist, dass Suizidalität kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1; Urteil des BVGer E-7642/2024 vom 21. Mai 2026 E. 9.3.4). Allfälligen suizidalen Tendenzen des Beschwerdeführers wäre daher mit entsprechenden Massnahmen bei der Vollzugsorganisation Rechnung zu tragen.

E. 6.2.4 Hinsichtlich seiner finanziellen Situation sowie betreffend sein soziales Beziehungsnetz ist sodann anzumerken, dass der Beschwerdeführer seit dem Tod seiner Frau im November 2024 bis zu seiner Ausreise in die Schweiz im Februar 2026 nach eigenen Angaben in der Lage war, sich entsprechend Unterstützung zu suchen sowie neben einer Unterstützung für Binnenvertriebene eine Invalidenrente erhalten hat, mit der er auch den Kredit für sein Haus begleichen hat (vgl. SEM-act. A17/10 F22). Demnach ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten würde. Das SEM verweist sodann zutreffend auf die Möglichkeiten im Heimatstaat, eine Hauskrankenpflege und mobile Betreuungsangebote in Anspruch zu nehmen. Dass der Beschwerdeführer sodann in der Nähe seines Sohnes leben möchte, der mit seiner Ehefrau seit dem Jahr 2019 in der Schweiz lebt, ist nachvollziehbar. Es ist aber festzuhalten, dass weder ein Abhängigkeitsverhältnis (im Sinne der Rechtsprechung) zum Sohn besteht noch verfügt der Sohn in der Schweiz über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht. Vielmehr wurden sein Asylverfahren und das seiner Ehefrau im Jahr 2021 rechtskräftig negativ beschieden.

E. 6.2.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit insgesamt als zumutbar. Der Wegweisung des Beschwerdeführers stehen sodann weder Art. 3 oder Art. 8 EMRK noch andere asyl- und völkerrechtliche Bestimmungen entgegen und er erweist sich auch als möglich im Sinne von Art. 82 Abs. 2 AIG.

E. 6.3 Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen sind die Rechtsbegehren als aussichtslos zu erachten und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf eine Kostenvorschusserhebung ist gegenstandslos geworden.

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1 000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1 000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Saskia Eberhardt Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2109/2026 Urteil vom 1. Juli 2026 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Mathias Lanz, Gerichtsschreiberin Saskia Eberhardt. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (kein Asylgesuch - Art. 31a Abs. 3 AsylG); Verfügung des SEM vom 16. März 2026 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 18. Februar 2026 und suchte am 22. Februar 2026 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 2. März 2026 wurde er im Beisein seiner damaligen zugewiesenen Rechtsvertretung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört und machte im Wesentlichen geltend, er sei Kriegsveteran und ihm sei nach einem Militäreinsatz und einer Minenexplosion im Jahr 1994 der rechte Unterarm amputiert worden. Zudem trage er eine Glasaugen-Prothese und habe auf dem anderen Auge noch eine geringe Sehstärke. Ebenso würden sich immer noch zahlreiche Splitter in seiner rechten Körperhälfte befinden. Seit diesem Vorfall habe er nicht mehr arbeiten können, sondern erhalte eine Invalidenrente. Ferner leide er an Diabetes, Bluthochdruck, Herzinsuffizienz, Atemnot, Prostatabeschwerden, Inkontinenz, emotionaler Nervosität und Suizidgedanken. Seine Ehefrau sei im November 2024 verstorben. Seine einzig verbliebenen Familienmitglieder seien sein Sohn und dessen Ehefrau, welche sich seit etwa sieben Jahren in der Schweiz aufhalten würden. Der Sohn sei krebskrank. Er sei ausgereist, damit er mit diesem zusammen sein könne und sie sich gegenseitig unterstützen könnten. Hinsichtlich der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel wird auf das Beweismittelverzeichnis verwiesen (vgl. SEM-act. A6/35). C. Mit Verfügung vom 16. März 2026 - gleichentags eröffnet - trat die Vorinstanz gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Be-schwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. D. Am 23. März 2026 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. Ferner ersucht er in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Die Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenver-fügung vom 25. März 2026 auf, aufgrund seiner fehlenden Unterschrift sein Rechtsmittel innert angesetzter Frist zu verbessern, ansonsten bei ungenutzter Frist auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde. F. Am 1. April 2026 reichte der Beschwerdeführer die verbesserte Beschwer- de ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Vorliegend bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, welche darauf hindeuten würden, dass das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Unrecht als zulässig und möglich beurteilt haben könnte. Gegenstand im vorliegenden Verfahren bildet aufgrund der Rechtsbegehren und der Begründung somit einzig noch die Frage, ob der Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufzunehmen ist, womit die Verfügung betreffend das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Wegweisung als solche in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1. Zur Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass im Heimatstaat Georgien neben verschiedenen und unabhängig vom Einkommen zugänglichen Programmen des öffentlichen Gesundheitswesens seit Februar 2013 das Universal Health Care Program (UHCP) eine kostenlose Krankenversicherung für alle zuvor nicht versicherte Personen gewährleiste und auch georgischen Staatsangehörigen, die aus dem Ausland zurückkehren würden, offenstehe. Folglich sei davon auszugehen, dass die Diabeteserkrankung sowie die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers behandelbar und deren Behandlung finanziell zugänglich seien. Auch sein Augenleiden (proliferative Vitreo-Retinopathie und eine exsudative Netzhautablösung gemäss Arztbericht des B._______ in C._______ vom 4. Juli 2025), welches durch Diabetes verursacht worden sein könnte, sei behandelbar. Dem gleichen Arztbericht könne zudem entnommen werden, dass es dem Beschwerdeführer auch nach dem Tod seiner Ehefrau möglich gewesen sei, medizinische Dienste in Anspruch zu nehmen. Er sei teils von Nachbarn unterstützt worden und sei auch in einer privaten, kostenpflichtigen Klinik gewesen. Ebenso gebe es in Georgien für die mobile Betreuung und Pflege zu Hause diverse Dienste, beispielweise durch die Caritas sowie das Rote Kreuz, auch wenn diese in ländlichen Gebieten, wie seinem Herkunftsort D._______, weniger stark ausgebaut seien. Für seine Sehbehinderung könne er sich zudem an dafür spezialisierte Nichtregierungsorganisationen wenden und neben der Invalidenrente bestehe ein Anspruch auf Witwenrente. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass sein Sohn ebenfalls von der Schweiz weggewiesen worden sei und für den Beschwerdeführer die Möglichkeit bestehe, eine individuelle Rückkehrhilfe zu beantragen. Der Vollzug der Wegweisung nach Georgien sei somit zumutbar. 5.2. Dagegen führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, in seinem Heimatstaat stehe ihm keine adäquate und für ihn notwendige medizinische Behandlung für seine schwerwiegenden und chronischen Erkrankungen zur Verfügung, womit eine Rückkehr dahin mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer raschen und potenziell lebensgefährdenden Verschlechterung seines Gesundheitszustands führe. Er habe weder effektiven Zugang zu ausreichender medizinischer Behandlung noch die finanziellen Mittel und die staatliche Unterstützung sei unzureichend oder faktisch nicht vorhanden. Ebenso verfüge er über kein unterstützendes familiäres Netzwerk. Neben seinen physischen Gesundheitsbeeinträchtigungen leide er an erheblichen psychischen Belastungen mit emotionaler Instabilität und Suizidgedanken. 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2. 6.2.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.2.2. Georgien ist durch den Bundesrat als sicherer Herkunftsstaat (sog. "Safe Country") im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden, womit eine Rückkehr dorthin grundsätzlich als zumutbar gilt (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG). Demnach herrscht weder eine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, die einen Vollzug der Wegweisung vorliegend unzumutbar erscheinen lassen würden. 6.2.3. Auch liegen keine individuellen Gründe vor, die bei einer Rückkehr auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers schliessen lassen. So lassen auch Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung ist wesentlich und im Heimatstaat nicht erhältlich. Nur weil die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung, ausser die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung zieht eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-5462/2025 vom 25. Juli 2025 E. 6.3.2. m.w.H). Ohne die Erkrankungen des Beschwerdeführers zu verkennen, sind diese nicht als derart gravierend einzustufen, dass sie einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen. Das SEM hat sodann ausführlich dargelegt, dass im Heimatstaat Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. SEM-act. A22/10 Ziff. III 2.). Die Ausführungen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren führen zu keiner anderen Einschätzung, weil sie den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Massgebliches entgegenhalten, sondern Wiederholungen seiner vorinstanzlichen Vorbringen darstellen. Ergänzend festzuhalten ist, dass Suizidalität kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1; Urteil des BVGer E-7642/2024 vom 21. Mai 2026 E. 9.3.4). Allfälligen suizidalen Tendenzen des Beschwerdeführers wäre daher mit entsprechenden Massnahmen bei der Vollzugsorganisation Rechnung zu tragen. 6.2.4. Hinsichtlich seiner finanziellen Situation sowie betreffend sein soziales Beziehungsnetz ist sodann anzumerken, dass der Beschwerdeführer seit dem Tod seiner Frau im November 2024 bis zu seiner Ausreise in die Schweiz im Februar 2026 nach eigenen Angaben in der Lage war, sich entsprechend Unterstützung zu suchen sowie neben einer Unterstützung für Binnenvertriebene eine Invalidenrente erhalten hat, mit der er auch den Kredit für sein Haus begleichen hat (vgl. SEM-act. A17/10 F22). Demnach ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten würde. Das SEM verweist sodann zutreffend auf die Möglichkeiten im Heimatstaat, eine Hauskrankenpflege und mobile Betreuungsangebote in Anspruch zu nehmen. Dass der Beschwerdeführer sodann in der Nähe seines Sohnes leben möchte, der mit seiner Ehefrau seit dem Jahr 2019 in der Schweiz lebt, ist nachvollziehbar. Es ist aber festzuhalten, dass weder ein Abhängigkeitsverhältnis (im Sinne der Rechtsprechung) zum Sohn besteht noch verfügt der Sohn in der Schweiz über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht. Vielmehr wurden sein Asylverfahren und das seiner Ehefrau im Jahr 2021 rechtskräftig negativ beschieden. 6.2.5. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit insgesamt als zumutbar. Der Wegweisung des Beschwerdeführers stehen sodann weder Art. 3 oder Art. 8 EMRK noch andere asyl- und völkerrechtliche Bestimmungen entgegen und er erweist sich auch als möglich im Sinne von Art. 82 Abs. 2 AIG. 6.3. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen sind die Rechtsbegehren als aussichtslos zu erachten und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf eine Kostenvorschusserhebung ist gegenstandslos geworden. 8.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1 000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1 000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Saskia Eberhardt Versand: