Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG)
Sachverhalt
A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) suchte für sich und ihre Kinder am 8. November 2025 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren wurde am 23. Dezember 2025 beendet. A.c Am 21. Juli 2026 befragte das SEM die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 29 AsylG vertieft zu den Asylgründen. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei georgische Staatsangehörige svanischer Ethnie und orthodoxen Glaubens. Sie sei in D._______, in der Region E._______ zur Welt gekommen und nach einer Umweltkatastrophe mit ihrer Familie in das Dorf F._______ im Rayon G._______ umgesiedelt worden. In H._______ habe sie ihre Ausbildung zur (...) abgeschlossen und sei danach auf Wunsch ihrer Tante nach Griechenland ausgereist. Im Jahre 2010 sei sie wieder nach Georgien zurückgekehrt. Die Schwierigkeiten ihrer Familie hätten im Jahr 2012 begonnen, nachdem ihr Vater im Rahmen einer Auseinandersetzung einen jungen Mann mit einem Messer tödlich verletzt habe. Ihr Vater sei ins Gefängnis gekommen und die Familie des Verstorbenen habe begonnen, ihre Familie zu bedrohen und ihren Bruder zu suchen. In der Folge seien sie umgezogen. Im Jahr (...) sei sie Opfer eines sexuellen Übergriffs durch unbekannte Personen geworden. Die deshalb entstandene Schwangerschaft habe sie zunächst abbrechen wollen. Da dies nicht funktioniert habe, sei sie nach Österreich gegangen und habe die Kinder dort zur Welt gebracht. Danach habe sie insbesondere in Österreich und auch in Deutschland gelebt. Im Jahr 2018 und im August 2024 seien sie und ihre Kinder für (...) beziehungsweise (...) Monate nach Georgien zurückgekehrt. Während des zweiten, (...)monatigen Aufenthaltes in Georgien habe sie einmalig an einer Protestveranstaltung teilgenommen. Im November 2025 seien sie und ihre Kinder schliesslich in die Schweiz gereist. Bei einer Rückkehr befürchte sie erneut in Angst leben zu müssen sowie negative Reaktionen ihres familiären Umfelds aufgrund der Umstände um die Geburt ihrer Kinder. Zudem würden ihre Kinder nicht in Georgien leben wollen. A.d Zum Nachweis ihrer Vorbringen - insbesondere der Teilnahme an einer Protestveranstaltung - reichte die Beschwerdeführerin Fotos von sich und ihren Kindern in Georgien in den Jahren 2024 und 2025 ein. A.e Am 28. Juli 2026 nahm die zugewiesene Rechtsvertretung zum Entwurf des vorgesehenen Asylentscheids Stellung. A.f Mit Verfügung vom 30. Juli 2026 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig wies das SEM die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. A.g Ebenfalls am 30. Juli 2026 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. B. Mit Eingabe in Kopie vom 6. August 2026 (Datum des Poststempels) erhob die Beschwerdeführerin für sich und ihre Kinder beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Zudem baten sie um Zustellung sämtlicher Akten inklusive Kopien der selbst eingereichten Beweismittel. C. Am 10. August 2026 leitete das SEM dem Bundesverwaltungsgericht das Original der Beschwerdeschrift vom 6. August 2026 weiter.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und - nachdem die originale Formularbeschwerde mit eigenhändiger Unterschrift am 12. August 2026 (Datum Posteingang) dem Gericht weitergeleitet wurde - formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Auf den Verfahrensantrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde (Art. 55 Abs. 2 VwVG).
E. 1.5 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Akteneinsicht ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, da den Beschwerdeführenden bereits mit Versand des Zeitplanes durch das SEM vom 24. Juli 2026 sowie in der Beilage zur Verfügung des SEM vom 30. Juli 2026 alle editionspflichtigen Akten ausgehändigt wurden (was sich vorliegend auch aus dem der Beschwerde beigelegten Schreiben der zugewiesenen Rechtsvertretung an die Beschwerdeführenden vom 30. Juli 2026 ergibt, wonach ihnen die Verfahrensakten ausgehändigt würden), womit ihnen ein schützenswertes Interesse an einer erneuten Einsicht innert kurzer Frist abzusprechen ist.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Die Beschwerdeführenden machen in formeller Hinsicht geltend, die angefochtene Verfügung berücksichtige das Kindeswohl, die schulische Integration der Kinder, deren psychische Gesundheit sowie ihre familiäre und soziale Situation nicht ausreichend. Die Vorinstanz hat vorliegend die wesentlichen Überlegungen dargelegt, von welchen sie sich hat leiten lassen und insbesondere auch ausgeführt, weshalb das Kindeswohl nicht verletzt ist. Zudem hat sich die Vorinstanz mit der psychischen Gesundheit der Beschwerdeführenden sowie deren familiären und sozialen Situation auseinandergesetzt (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III/2.). Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 6.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zur Begründung führte sie aus, der Bundesrat habe Georgien per 1. Oktober 2019 zu einem verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt. Aus den Akten der Beschwerdeführenden seien keine konkreten und substantiierten Hinweise ersichtlich, welche die Regelvermutung der relativen Verfolgungssicherheit umzustossen vermöchten. Dies werde insbesondere dadurch bestätigt, dass sich die Beschwerdeführenden während ihrer Rückkehr nach Georgien während längerer Zeit unbehelligt durch Behörden oder Drittpersonen im Land hätten aufhalten können. Zur Messerstecherei durch ihren Vater habe die Beschwerdeführerin zwar ausgeführt, die Familie des Opfers habe begonnen, ihre Angehörigen zu verfolgen und zu bedrohen sowie ihren Bruder zu suchen, weshalb sie aus Angst den Wohnort gewechselt hätten. Eine gegen sie persönlich gerichtete konkrete Verfolgungshandlung habe sie aber nicht geschildert. Zudem liege das Ereignis viele Jahre zurück und sie habe während den zwei Rückkehraufenthalten in Georgien keine Probleme mit der Familie des Verstorbenen geltend gemacht. Eine aktuelle oder künftig mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung durch Dritte sei daher nicht ersichtlich. Der sexuelle Übergriff im Jahre (...) auf die Beschwerdeführerin vermöge ebenfalls keine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, zumal den Akten keine konkrete Gefährdung durch den Kindsvater beziehungsweise der am Übergriff beteiligten Personen zu entnehmen sei. Zudem habe die Beschwerdeführerin aufgrund des Übergriffs nie Anzeige bei den georgischen Behörden erstattet oder um Schutz ersucht, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, ihr sei ein staatlicher Schutz verweigert worden. Soweit die Beschwerdeführerin aufgrund der Umstände der Geburt ihrer Kinder eine gesellschaftliche Ausgrenzung oder Ablehnung befürchte, so sei festzustellen, dass soziale Missbilligung, familiäre Spannungen oder Schamgefühle für sich allein keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile darstellten. Ferner ergebe sich aus der Teilnahme an einer Protestveranstaltung in Georgien, an welcher den Beschwerdeführenden nichts passiert sei und welche keine persönlichen Probleme ihrerseits mit den Behörden nach sich gezogen habe, keine asylrechtlich relevante Gefährdung.
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden entgegnen darauf in ihrer Beschwerdeschrift, es liege aufgrund der instabilen politischen Lage in Georgien Verfolgung beziehungsweise begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vor. Sie befürchteten im Falle einer Wegweisung erhebliche Nachteile für die Entwicklung und das Wohlergehen der Kinder. Diese seien in Österreich geboren, dort zur Schule gegangen und würden Deutsch sprechen. Zudem sei es der Wunsch der Kinder, in der Schweiz zur Schule zu gehen. Bei einer Wegweisung aus der Schweiz sei ihre Sicherheit nicht gewährleistet.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden mit überzeugender Begründung als flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifiziert hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II sowie oben E. 6.1) verwiesen werden, zumal die Ausführungen in der Beschwerde der vorinstanzlichen Einschätzung in der angefochtenen Verfügung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermögen. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat Georgien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die sich hieraus ergebende Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, vermögen die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen und der in der Beschwerdeschrift nicht näher konkretisierten Behauptung einer instabilen politischen Lage in Georgien offensichtlich nicht umzustossen.
E. 7.2 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
E. 8 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Sie sind daher aus der Schweiz wegzuweisen (vgl. Art. 44 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 9.2 Vorliegend werden mit dem Wegweisungsvollzug keine völkerrechtlichen Verpflichtungen verletzt (Art. 83 Abs. 3 AIG). Hinweise dafür, dass den Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr im Heimatstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung droht, sind keine ersichtlich (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK). Im Weiteren finden das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement sowie der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung, weil es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 9.3.1 Die allgemeine Lage in Georgien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist. Zudem gilt Georgien, wie erwähnt, als «Safe Country» (vgl. dazu etwa statt vieler: Urteile des BVGer E-2109/2026 vom 1. Juli 2026 E. 6.2.2; E-682/2025 vom 13. Februar 2025 E. 8.3.2 m.w.H).
E. 9.3.2 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Beschwerdeführerin ist jung und kann eigenen Angaben zufolge auf eine gute Schulbildung, eine Ausbildung zur (...) und auf Berufserfahrung in der Gastronomie und als Reinigungskraft zurückgreifen. Sie verfügt darüber hinaus in E._______ und H._______ mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern über ein familiäres Netzwerk. Es ergibt sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin ebenfalls, dass sie und ihre Kinder bereits bei den zwei Rückkehraufenthalten nach Georgien in I._______ und in H._______ in einer Familienwohnung gelebt haben. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Georgien erneut in einer Familienwohnung unterkommen können.
E. 9.3.3 In medizinischer Hinsicht liegen keine erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor. Die Beschwerdeführerin gibt an, sie selbst habe (...), (...), (...) und fühle sich erschöpft. Sie sei wegen starkem (...) in der Schweiz behandelt worden und habe (...)-Spritzen erhalten. Ferner leide sie unter einer psychischen Belastung. Bezüglich ihrer Kinder führte sie ebenfalls aus, diese seien erschöpft. B._______ leide zudem unter (...) und habe (...). Gemäss ärztlichem Bericht des J._______ vom 19. Dezember 2025 leidet sie unter (...). C._______ leide ebenfalls unter Übelkeit und erhöhter Geruchsempfindlichkeit. Ohne die physischen und psychischen Leiden der Beschwerdeführenden zu verkennen, sind diese nicht als derart gravierend einzustufen, dass sie einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zu Recht aus, dass im georgischen Gesundheitssystem Behandlungsmöglichkeiten für physische und psychische Krankheiten zur Verfügung stehen und Georgien mit dem Universal Health Care Program (UHCP) auch eine Krankenversicherung sicherstellt (vgl. Urteil E-2109/2026 E. 5.1 und 6.2.3; angefochtene Verfügung Ziff. III/2.). Die Behandlung von psychischen Erkrankungen ist zudem oft kostenlos (vgl. Urteile des BVGer E-1351/2026 vom 3. März 2026 S. 8; E-4050/2023 vom 5. März 2024 E. 7.5.5). Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift führen zu keiner anderen Einschätzung, zumal sie den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Massgebliches entgegenhalten.
E. 9.3.4 Betreffend das Kindeswohl ist festzuhalten, dass die zwei (...)jährigen Kinder zusammen mit ihrer Mutter in das Heimatland zurückkehren. Dort können sie gegebenenfalls auf weitere familiäre Unterstützung zurückgreifen. Ferner ist in Georgien eine medizinische Grundversorgung gewährleistet (vgl. oben E. 9.3.3) und sie können auch schulische Angebote in Anspruch nehmen. Dies zeigt insbesondere auch der zweite Aufenthalt in Georgien, bei welchem eine gemeinsame Lebensführung der Beschwerdeführenden möglich war. Laut Angaben der Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren waren die Kinder bereits ordentlich in H._______ eingeschult. In der Schweiz haben sie sich weniger als ein Jahr aufgehalten, sodass der Vollzug der Wegweisung nicht zu einer Entwurzelung aus der Schweiz führt. Der Wunsch der Kinder, in der Schweiz zur Schule gehen zu können, ist zwar nachvollziehbar, führt aber bei Nichterfüllung nicht zu einer Verletzung des Kindeswohls. Im Weiteren kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtene Verfügung Ziff. III/2.). Das Kindeswohl steht dem Wegweisungsvollzug demzufolge nicht entgegen.
E. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig und zumutbar. Darüber hinaus ist er auch als möglich anzusehen, zumal es den Beschwerdeführenden obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da sich die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als von vornherein aussichtlos erweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 102m AsylG). Die Verfahrenskosten sind den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit dem vorliegenden Urteil als gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Akteneinsicht wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Irène Meier
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5454/2026 Urteil vom 24. August 2026 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richterin Deborah D'Aveni; Gerichtsschreiberin Irène Meier. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), alle Georgien, alle (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 30. Juli 2026 / N (...). Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) suchte für sich und ihre Kinder am 8. November 2025 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren wurde am 23. Dezember 2025 beendet. A.c Am 21. Juli 2026 befragte das SEM die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 29 AsylG vertieft zu den Asylgründen. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei georgische Staatsangehörige svanischer Ethnie und orthodoxen Glaubens. Sie sei in D._______, in der Region E._______ zur Welt gekommen und nach einer Umweltkatastrophe mit ihrer Familie in das Dorf F._______ im Rayon G._______ umgesiedelt worden. In H._______ habe sie ihre Ausbildung zur (...) abgeschlossen und sei danach auf Wunsch ihrer Tante nach Griechenland ausgereist. Im Jahre 2010 sei sie wieder nach Georgien zurückgekehrt. Die Schwierigkeiten ihrer Familie hätten im Jahr 2012 begonnen, nachdem ihr Vater im Rahmen einer Auseinandersetzung einen jungen Mann mit einem Messer tödlich verletzt habe. Ihr Vater sei ins Gefängnis gekommen und die Familie des Verstorbenen habe begonnen, ihre Familie zu bedrohen und ihren Bruder zu suchen. In der Folge seien sie umgezogen. Im Jahr (...) sei sie Opfer eines sexuellen Übergriffs durch unbekannte Personen geworden. Die deshalb entstandene Schwangerschaft habe sie zunächst abbrechen wollen. Da dies nicht funktioniert habe, sei sie nach Österreich gegangen und habe die Kinder dort zur Welt gebracht. Danach habe sie insbesondere in Österreich und auch in Deutschland gelebt. Im Jahr 2018 und im August 2024 seien sie und ihre Kinder für (...) beziehungsweise (...) Monate nach Georgien zurückgekehrt. Während des zweiten, (...)monatigen Aufenthaltes in Georgien habe sie einmalig an einer Protestveranstaltung teilgenommen. Im November 2025 seien sie und ihre Kinder schliesslich in die Schweiz gereist. Bei einer Rückkehr befürchte sie erneut in Angst leben zu müssen sowie negative Reaktionen ihres familiären Umfelds aufgrund der Umstände um die Geburt ihrer Kinder. Zudem würden ihre Kinder nicht in Georgien leben wollen. A.d Zum Nachweis ihrer Vorbringen - insbesondere der Teilnahme an einer Protestveranstaltung - reichte die Beschwerdeführerin Fotos von sich und ihren Kindern in Georgien in den Jahren 2024 und 2025 ein. A.e Am 28. Juli 2026 nahm die zugewiesene Rechtsvertretung zum Entwurf des vorgesehenen Asylentscheids Stellung. A.f Mit Verfügung vom 30. Juli 2026 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig wies das SEM die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. A.g Ebenfalls am 30. Juli 2026 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. B. Mit Eingabe in Kopie vom 6. August 2026 (Datum des Poststempels) erhob die Beschwerdeführerin für sich und ihre Kinder beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Zudem baten sie um Zustellung sämtlicher Akten inklusive Kopien der selbst eingereichten Beweismittel. C. Am 10. August 2026 leitete das SEM dem Bundesverwaltungsgericht das Original der Beschwerdeschrift vom 6. August 2026 weiter. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und - nachdem die originale Formularbeschwerde mit eigenhändiger Unterschrift am 12. August 2026 (Datum Posteingang) dem Gericht weitergeleitet wurde - formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Auf den Verfahrensantrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde (Art. 55 Abs. 2 VwVG). 1.5 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Akteneinsicht ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, da den Beschwerdeführenden bereits mit Versand des Zeitplanes durch das SEM vom 24. Juli 2026 sowie in der Beilage zur Verfügung des SEM vom 30. Juli 2026 alle editionspflichtigen Akten ausgehändigt wurden (was sich vorliegend auch aus dem der Beschwerde beigelegten Schreiben der zugewiesenen Rechtsvertretung an die Beschwerdeführenden vom 30. Juli 2026 ergibt, wonach ihnen die Verfahrensakten ausgehändigt würden), womit ihnen ein schützenswertes Interesse an einer erneuten Einsicht innert kurzer Frist abzusprechen ist.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Die Beschwerdeführenden machen in formeller Hinsicht geltend, die angefochtene Verfügung berücksichtige das Kindeswohl, die schulische Integration der Kinder, deren psychische Gesundheit sowie ihre familiäre und soziale Situation nicht ausreichend. Die Vorinstanz hat vorliegend die wesentlichen Überlegungen dargelegt, von welchen sie sich hat leiten lassen und insbesondere auch ausgeführt, weshalb das Kindeswohl nicht verletzt ist. Zudem hat sich die Vorinstanz mit der psychischen Gesundheit der Beschwerdeführenden sowie deren familiären und sozialen Situation auseinandergesetzt (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III/2.). Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zur Begründung führte sie aus, der Bundesrat habe Georgien per 1. Oktober 2019 zu einem verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt. Aus den Akten der Beschwerdeführenden seien keine konkreten und substantiierten Hinweise ersichtlich, welche die Regelvermutung der relativen Verfolgungssicherheit umzustossen vermöchten. Dies werde insbesondere dadurch bestätigt, dass sich die Beschwerdeführenden während ihrer Rückkehr nach Georgien während längerer Zeit unbehelligt durch Behörden oder Drittpersonen im Land hätten aufhalten können. Zur Messerstecherei durch ihren Vater habe die Beschwerdeführerin zwar ausgeführt, die Familie des Opfers habe begonnen, ihre Angehörigen zu verfolgen und zu bedrohen sowie ihren Bruder zu suchen, weshalb sie aus Angst den Wohnort gewechselt hätten. Eine gegen sie persönlich gerichtete konkrete Verfolgungshandlung habe sie aber nicht geschildert. Zudem liege das Ereignis viele Jahre zurück und sie habe während den zwei Rückkehraufenthalten in Georgien keine Probleme mit der Familie des Verstorbenen geltend gemacht. Eine aktuelle oder künftig mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung durch Dritte sei daher nicht ersichtlich. Der sexuelle Übergriff im Jahre (...) auf die Beschwerdeführerin vermöge ebenfalls keine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, zumal den Akten keine konkrete Gefährdung durch den Kindsvater beziehungsweise der am Übergriff beteiligten Personen zu entnehmen sei. Zudem habe die Beschwerdeführerin aufgrund des Übergriffs nie Anzeige bei den georgischen Behörden erstattet oder um Schutz ersucht, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, ihr sei ein staatlicher Schutz verweigert worden. Soweit die Beschwerdeführerin aufgrund der Umstände der Geburt ihrer Kinder eine gesellschaftliche Ausgrenzung oder Ablehnung befürchte, so sei festzustellen, dass soziale Missbilligung, familiäre Spannungen oder Schamgefühle für sich allein keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile darstellten. Ferner ergebe sich aus der Teilnahme an einer Protestveranstaltung in Georgien, an welcher den Beschwerdeführenden nichts passiert sei und welche keine persönlichen Probleme ihrerseits mit den Behörden nach sich gezogen habe, keine asylrechtlich relevante Gefährdung. 6.2 Die Beschwerdeführenden entgegnen darauf in ihrer Beschwerdeschrift, es liege aufgrund der instabilen politischen Lage in Georgien Verfolgung beziehungsweise begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vor. Sie befürchteten im Falle einer Wegweisung erhebliche Nachteile für die Entwicklung und das Wohlergehen der Kinder. Diese seien in Österreich geboren, dort zur Schule gegangen und würden Deutsch sprechen. Zudem sei es der Wunsch der Kinder, in der Schweiz zur Schule zu gehen. Bei einer Wegweisung aus der Schweiz sei ihre Sicherheit nicht gewährleistet. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden mit überzeugender Begründung als flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifiziert hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II sowie oben E. 6.1) verwiesen werden, zumal die Ausführungen in der Beschwerde der vorinstanzlichen Einschätzung in der angefochtenen Verfügung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermögen. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat Georgien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die sich hieraus ergebende Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, vermögen die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen und der in der Beschwerdeschrift nicht näher konkretisierten Behauptung einer instabilen politischen Lage in Georgien offensichtlich nicht umzustossen. 7.2 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
8. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Sie sind daher aus der Schweiz wegzuweisen (vgl. Art. 44 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Vorliegend werden mit dem Wegweisungsvollzug keine völkerrechtlichen Verpflichtungen verletzt (Art. 83 Abs. 3 AIG). Hinweise dafür, dass den Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr im Heimatstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung droht, sind keine ersichtlich (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK). Im Weiteren finden das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement sowie der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung, weil es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.3 9.3.1 Die allgemeine Lage in Georgien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist. Zudem gilt Georgien, wie erwähnt, als «Safe Country» (vgl. dazu etwa statt vieler: Urteile des BVGer E-2109/2026 vom 1. Juli 2026 E. 6.2.2; E-682/2025 vom 13. Februar 2025 E. 8.3.2 m.w.H). 9.3.2 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Beschwerdeführerin ist jung und kann eigenen Angaben zufolge auf eine gute Schulbildung, eine Ausbildung zur (...) und auf Berufserfahrung in der Gastronomie und als Reinigungskraft zurückgreifen. Sie verfügt darüber hinaus in E._______ und H._______ mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern über ein familiäres Netzwerk. Es ergibt sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin ebenfalls, dass sie und ihre Kinder bereits bei den zwei Rückkehraufenthalten nach Georgien in I._______ und in H._______ in einer Familienwohnung gelebt haben. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Georgien erneut in einer Familienwohnung unterkommen können. 9.3.3 In medizinischer Hinsicht liegen keine erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor. Die Beschwerdeführerin gibt an, sie selbst habe (...), (...), (...) und fühle sich erschöpft. Sie sei wegen starkem (...) in der Schweiz behandelt worden und habe (...)-Spritzen erhalten. Ferner leide sie unter einer psychischen Belastung. Bezüglich ihrer Kinder führte sie ebenfalls aus, diese seien erschöpft. B._______ leide zudem unter (...) und habe (...). Gemäss ärztlichem Bericht des J._______ vom 19. Dezember 2025 leidet sie unter (...). C._______ leide ebenfalls unter Übelkeit und erhöhter Geruchsempfindlichkeit. Ohne die physischen und psychischen Leiden der Beschwerdeführenden zu verkennen, sind diese nicht als derart gravierend einzustufen, dass sie einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zu Recht aus, dass im georgischen Gesundheitssystem Behandlungsmöglichkeiten für physische und psychische Krankheiten zur Verfügung stehen und Georgien mit dem Universal Health Care Program (UHCP) auch eine Krankenversicherung sicherstellt (vgl. Urteil E-2109/2026 E. 5.1 und 6.2.3; angefochtene Verfügung Ziff. III/2.). Die Behandlung von psychischen Erkrankungen ist zudem oft kostenlos (vgl. Urteile des BVGer E-1351/2026 vom 3. März 2026 S. 8; E-4050/2023 vom 5. März 2024 E. 7.5.5). Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift führen zu keiner anderen Einschätzung, zumal sie den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Massgebliches entgegenhalten. 9.3.4 Betreffend das Kindeswohl ist festzuhalten, dass die zwei (...)jährigen Kinder zusammen mit ihrer Mutter in das Heimatland zurückkehren. Dort können sie gegebenenfalls auf weitere familiäre Unterstützung zurückgreifen. Ferner ist in Georgien eine medizinische Grundversorgung gewährleistet (vgl. oben E. 9.3.3) und sie können auch schulische Angebote in Anspruch nehmen. Dies zeigt insbesondere auch der zweite Aufenthalt in Georgien, bei welchem eine gemeinsame Lebensführung der Beschwerdeführenden möglich war. Laut Angaben der Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren waren die Kinder bereits ordentlich in H._______ eingeschult. In der Schweiz haben sie sich weniger als ein Jahr aufgehalten, sodass der Vollzug der Wegweisung nicht zu einer Entwurzelung aus der Schweiz führt. Der Wunsch der Kinder, in der Schweiz zur Schule gehen zu können, ist zwar nachvollziehbar, führt aber bei Nichterfüllung nicht zu einer Verletzung des Kindeswohls. Im Weiteren kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtene Verfügung Ziff. III/2.). Das Kindeswohl steht dem Wegweisungsvollzug demzufolge nicht entgegen. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig und zumutbar. Darüber hinaus ist er auch als möglich anzusehen, zumal es den Beschwerdeführenden obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da sich die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als von vornherein aussichtlos erweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 102m AsylG). Die Verfahrenskosten sind den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit dem vorliegenden Urteil als gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Akteneinsicht wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Irène Meier