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E-7641/2024

E-7641/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2026-05-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführer suchten am 23. November 2022 zusammen mit ihrer älteren Schwester (N [...]) in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Die Anhörung des Beschwerdeführers 1 zu den Asylgründen fand am 17. März 2023 statt; diejenige des Beschwerdeführers 2 am 5. April 2023. B.b Mit Verfügung vom 28. März 2023 wurde das Verfahren betreffend den Beschwerdeführer 1 zur weiteren Behandlung dem erweiterten Verfahren zugeteilt, am 12. April 2023 auch dasjenige des Beschwerdeführers 2. B.c Die Beschwerdeführer machten an ihren Anhörungen im Wesentlichen geltend, dass sie vor ihrer Ausreise mit mehreren Geschwistern in C._______ bei einer Schwester ihrer Mutter gelebt hätten. Ihr Vater sei im Jahr 2016 verschwunden und mutmasslich verstorben. Weitergehende Informationen hätten sie nicht. Der Beschwerdeführer 1 vermute, dass dieses Verschwinden mit einem finanziellen familiären Problem verbunden gewesen sein könnte; der Beschwerdeführer 2 vermute eine Entführung. Als sie am 12. Oktober 2021 beziehungsweise eines Tages im Jahr 2021 von der Schule nach Hause zurückgekehrt seien, hätten die Hausangestellten berichtet, dass Polizisten nach der Mutter gesucht hätten und, da diese nicht habe gefunden werden können, ihre ältere Schwester D._______ mitgenommen hätten. Der Beschwerdeführer 1 habe daraufhin versucht, die Mutter telefonisch zu erreichen. Als dies gescheitert sei, habe er die Tante informiert. Sie hätten daraufhin nach der Schwester und Mutter gesucht, hätten aber deren Aufenthalt nicht herausgefunden. Sie und ihre drei jüngeren Geschwister seien daraufhin zur Tante gezogen, da diese die einzige Verwandte gewesen sei, zu der sie in Kontakt gestanden hätten. Nach drei Wochen sei ihre Schwester bewusstlos von mehreren Frauen zu ihrer Tante gebracht worden. Sie würden aber nicht wissen, wo sie sich aufgehalten habe beziehungsweise von wem sie festgehalten worden sei, da ihre Schwester nicht berichte, was ihr widerfahren sei. Aufgrund ihrer starken Verletzungen habe man D._______ direkt in ein Spital bringen müssen. Nach der Rückkehr ihrer Schwester sei diese wie ausgewechselt gewesen. Sie würden vermuten, dass die Mitnahme ihrer Schwester mit den politischen Aktivitäten ihrer Mutter zusammenhängen würden. Die Mutter sei erst nach dem Tod des Vaters politisch aktiv geworden und habe bei den Wahlen eine Rolle gespielt. Sie sei der Partei Congrès national pour la liberté (CNL) beigetreten und (...) der Gemeinde E._______ gewesen. Weitergehendes wüssten sie aber nicht, da sich die Mutter darüber ausgeschwiegen habe. Bis zur Ausreise im Oktober 2022 seien sie zusammen mit ihrer Schwester gesucht worden. Dies hätten sie von ehemaligen Nachbarn und von ihrer Tante erfahren. Sie selbst hätten jedoch nie mitbekommen, dass sie jemand gesucht habe. Diese Suche und die damit verbundene Angst sei schliesslich ursächlich gewesen für ihre Ausreise. Schliesslich berichtete der Beschwerdeführer 1, er sei bei Unruhen in F._______ im Jahr 2015 "mit Gewalt von der Strasse entfernt worden" und man habe ihn beleidigt. B.d Der Beschwerdeführer 1 reichte keine Dokumente zu den Akten. Der Beschwerdeführer 2 reichte drei Arztberichte des (...)-spitals (...) vom 30. Januar, 3. und 18. März 2023 sowie eine Schulbestätigung des Erziehungsdepartements des Kantons G._______ vom 1. Mai 2023 ein. C. Mit Verfügungen vom 4. November 2022 - gemäss Rückschein eröffnet am 5. Oktober 2025, recte 5. November 2025 - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen (Dispositivziffern 1). Es lehnte ihre Asylgesuche ab (Dispositivziffern 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffern 3) sowie den Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5) an. Des Weiteren händigte es die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffern 6). D. D.a Mit separaten Eingaben vom 5. Dezember 2024 liessen die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie beantragten, die vorinstanzlichen Verfügungen seien aufzuheben, ihnen sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und sie seien in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. D.b In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Koordination der Beschwerden der drei Geschwister, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2024 vereinigte der Instruktionsrichter die Verfahren der Beschwerdeführer (E-7641/2024 sowie E-7643/2024) mit demjenigen ihrer Schwester (E-7642/2024). Gleichzeitig hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ausserdem lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Mit je einer Vernehmlassung vom 15. Januar 2025 hielt die Vorinstanz innert erstreckter Frist mit ergänzenden Bemerkungen an ihren Entscheiden fest. G. G.a Mit Zwischenverfügungen vom 21. Januar 2025 lud der Instruktionsrichter die Beschwerdeführer dazu ein, eine Replik zu den Akten zu reichen. G.b Mit Eingaben vom 19. Februar 2025 reichte die amtliche Rechts-beiständin innert erstreckter Frist je eine Replik ein. Sie hielt darin an den Rechtsbegehren der Beschwerdeführer fest. H. H.a Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2026 bot der Instruktionsrichter den Beschwerdeführern (und ihrer Schwester) Gelegenheit, das Gericht über ihren Gesundheitszustand sowie über ihre Lebensverhältnisse in der Schweiz zu informieren. H.b Die amtliche Rechtsbeiständin führte mit Eingabe vom 23. Februar 2026 aus, der Beschwerdeführer 1 besuche einen Deutschkurs. Ausserdem habe er im letzten Sommer mehrere Monate an einem Beschäftigungsprogramm teilgenommen. Sie liess einen Teilnehmerausweis für einen Deutschkurs B1 vom 15. Januar 2026 sowie eine Teilnahmebestätigung für ein Beschäftigungsprogramm vom 26. September 2025 zu den Akten reichen. In Bezug auf den Beschwerdeführer 2 hielt sie fest, dass dieser seit Sommer 2025 eine Integrations- und Berufsfindungsklasse besuche und sich auf die Lehrstellensuche vorbereite. Er habe sich bestens integriert und in einem (...)verein gespielt. Für den Beschwerdeführer 2 liess sie einen Zwischenbericht des kantonalen Fachbereichs UMA vom 2. Februar 2026, einen Zwischenbericht der Integrations- und Berufsfindungsklasse vom 29. Januar 2026 und einen Bericht über angepasste Lernziele der Integrations- und Berufsfindungsklasse vom 12. Januar 2026 zu den Akten reichen.

Erwägungen (52 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.

E. 2 Aufgrund der aktualisierten Aktenlage ist auf die Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 16. Dezember 2024, in welcher die Verfahren der drei Geschwister vereinigt wurden, zurückzukommen und das Verfahren der Beschwerdeführer getrennt von demjenigen ihrer Schwester - aber weiterhin mit diesen Verfahren koordiniert - zu behandeln.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 Die verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen. Soweit die Beschwerdeführer (subeventualiter) die Kassation der Verfügung beantragen, ist Folgendes festzuhalten:

E. 4.2 Es ist nicht zu beanstanden, dass das SEM auf weitergehende Abklärungen hinsichtlich des medizinischen Zustands der Schwester verzichtet hat. Es hat dabei nicht den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Für weitere Ausführungen ist auf das heutige Urteil der Schwester E-7642/2024 zu verweisen (vgl. dort E. 4).

E. 4.3.1 In Bezug auf die Rüge, das SEM gehe in seiner Verfügung in gewissen Punkten von einem falschen Sachverhalt aus, indem es festgehalten habe, die Beschwerdeführer seien auf Drängen der Tante ausgereist und ihnen sei während des einjährigen Aufenthalts nach der Rückkehr der Schwester nichts passiert, ist Folgendes festzuhalten:

E. 4.3.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde insbesondere die rechtlich relevanten Umstände abklären. Fehlerhaft ist die Sachverhaltsfeststellung namentlich dann, wenn der Verfügung ein falscher Sachverhalt zugrunde gelegt wurde beziehungsweise wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 29 zu Art. 49).

E. 4.3.3 Nach Durchsicht der Akten ist festzuhalten, dass das SEM in seiner Verfügung richtig festgestellt hat, dass die Beschwerdeführer nach der Rückkehr ihrer Schwester im Jahr 2021 und bis zu ihrer Ausreise aus Burundi im Jahr 2022 keine nennenswerten Probleme gehabt haben. Dass sie keine Probleme gehabt hätten, da sie sich nicht mehr bei sich zu Hause, sondern bei der Tante aufgehalten hätten, stellt - wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. E. 7.4) - ein unwesentliches Detail dar, zumal die Tante ebenfalls in C._______ wohnt. Schliesslich mag stimmen, dass die Beschwerdeführer aus freien Stücken und nicht auf Drängen ihrer Tante ausgereist sind. Dies ändert jedoch am zugrundeliegenden Sachverhalt nichts. Damit ist auch diese Rüge unbegründet.

E. 4.4 Die subeventualiter gestellten Rückweisungsbegehren sind abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 5.3 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine sogenannte Reflexverfolgung vor. Eine solche ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3).

E. 5.4 Furcht vor zukünftiger Verfolgung ist in asylrechtlicher Hinsicht relevant, wenn sich Verfolgungshandlungen gemäss Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 AsylG voraussichtlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1).

E. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seiner beiden Verfügungen im Wesentlichen Folgendes aus:

E. 6.1.1 Die Beschwerdeführer würden lediglich geltend machen, aufgrund des Verschwindens ihrer Mutter gesucht worden zu sein. Die genauen Umstände des Verschwindens der Mutter und auch der Mitnahme der Schwester seien ihnen jedoch nicht bekannt. Dass die politischen Aktivitäten der Mutter dafür ursächlich gewesen seien, sei jedoch eine reine Mutmassung beziehungsweise Parteibehauptung. Gleiches gelte für die Suche nach den Beschwerdeführern vor deren Ausreise. Die Beschwerdeführer hätten keine konkreten Hintergründe vorbringen können und seien auch nie persönlich angegriffen oder bedroht worden. Sie hätten von der Fahndung lediglich über Dritte, also vom Hörensagen, erfahren. Die alleinige Nachfrage nach den Beschwerdeführern stelle keine asylrelevante Verfolgung dar, zumal über das Motiv solcher allfälliger Erkundungen nichts bekannt sei. Diese Annahme werde dadurch verstärkt, dass die Beschwerdeführer lediglich auf Drängen ihrer Tante ausgereist seien und bei ihrer legalen Ausreise mit ihren gültigen Reisepässen keine Probleme gehabt hätten.

E. 6.1.2 Schliesslich liege auch keine objektiv begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung vor. Dass die Beschwerdeführer nach ihrer Rückkehr nach Burundi gesucht würden, sei eine vage Befürchtung, welche aus subjektiver Sicht begründet sein möge; aus objektiver Sicht würden sich aber keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden lassen. Insbesondere lebe die Tante immer noch mit den Geschwistern der Beschwerdeführer ohne konkrete Probleme in C._______. Im Übrigen sei das angebliche politische Profil der Mutter den Behörden bereits vor der Ausreise bekannt gewesen. Damit ändere sich an ihrer Gefährdungslage bei einer Rückkehr nichts.

E. 6.2 Die Beschwerdeführer liessen zur Begründung ihrer Beschwerden nach erneuten Ausführungen zu ihren Biografien sowie zu den bereits in ihren Anhörungen vorgebrachten Fluchtgründen im Wesentlichen Folgendes ausführen:

E. 6.2.1 Die Mutter sei Mitglied der CNL gewesen. Es sei bekannt, dass Mitglieder dieser oppositionellen Partei und ihre Familienmitglieder regelmässig verfolgt würden. Dies zeige sich eindrücklich an der Mitnahme der Schwester zum Geheimdienst. Diese sei nur erfolgt, da die Mutter nicht gefunden worden sei. Wären sie ebenfalls zu Hause gewesen, hätte man auch sie mitgenommen. Ihre Befürchtungen würden schliesslich verstärkt durch den Umstand, dass nach der Rückkehr ihrer Schwester nach ihnen gesucht worden sei. Mit der politischen Tätigkeit ihrer Mutter liege sodann auch ein asylrelevantes Motiv vor. Dass ihnen bis zur Ausreise im Jahr 2022 nichts passiert sei, liege nicht daran, dass die Behörden untätig gewesen seien, sondern daran, dass sie zur Tante gezogen seien und mithin nicht mehr am selben Ort gewohnt hätten.

E. 6.2.2 Ausserdem sei die Feststellung der Vorinstanz, ihre Tante habe sie zur Ausreise gedrängt, falsch. Den Entschluss zur Ausreise hätten sie selbst getroffen. Ihre Tante habe aber die Ausreise nur für die drei ältesten Geschwister organisieren können, was die Beschwerdeführer initial nicht hätten akzeptieren wollen. Sie hätten mangels anderer Möglichkeiten diesen Vorschlag der Tante schlussendlich doch akzeptiert.

E. 6.3 In ihren beiden Vernehmlassungen stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerden keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalten, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könne.

E. 6.4 In ihren Repliken liessen die Beschwerdeführer festhalten, die Vernehmlassungen würden keine neuen Argumente enthalten und sie würden an sämtlichen Anträgen festhalten.

E. 7.1 Nach Durchsicht der Akten der Beschwerdeführer sowie denjenigen ihrer Schwester (E-7642/2024) kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Vorbringen der Beschwerdeführer als flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifiziert und Befürchtungen künftiger ernsthafter Nachteile verneint hat. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen den Erwägungen des SEM nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. hiervor zusammengefasst unter E. 6.1). Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:

E. 7.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerde der Schwester der Beschwerdeführer vom Gericht abgewiesen wird, weil nicht von der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen auszugehen ist. Auch wenn nicht auszuschliessen ist, dass diese Beschwerdeführerin traumatisierende Ereignisse in Burundi erlebt hat, stellt das Gericht aufgrund mehrerer - teils krasser - Aussagewidersprüche insbesondere in Frage, dass das angebliche Verschwinden der Mutter kausal für die angebliche Mitnahme der Schwester zum Geheimdienst gewesen ist und dass ihre Gefangenschaft sich wie geltend gemacht zugetragen hat. Für weitere Ausführungen ist auf das Urteil E-7642/2024 (insbesondere E. 7.3 und 7.4) zu verweisen.

E. 7.3 Damit konnte die Schwester nicht glaubhaft machen, dass sie den angeblichen Repressalien aufgrund der politischen Aktivität ihrer Mutter ausgesetzt gewesen ist. Dies führt dazu, dass die angebliche Suche nach den Geschwistern und damit auch nach den Beschwerdeführern nach der angeblichen Befreiung der Schwester aus der Gefangenschaft mangels eines asylrelevanten Motivs nicht flüchtlingsrechtlich relevant ist.

E. 7.4 Hinzu kommt, dass die Geschwister nach der angeblichen Befreiung ihrer Schwester gemäss Akten noch ungefähr ein Jahr lang bei ihrer Tante in C._______ wohnhaft waren, ohne dass sie konkret bedroht wurden. Das Argument, die Behörden hätten aufgrund des Umzugs zur Tante gar nicht gewusst, dass sich die Geschwister bei dieser aufhalten würden, vermag offensichtlich nicht zu überzeugen. Den burundischen Behörden hätte es ein Leichtes sein müssen, die verwandtschaftlichen Beziehungen der Geschwister mittels verwaltungsinterner Recherche ausfindig zu machen und die Tante aufzuspüren. Ausserdem ist den Akten zwar zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer 1 zu Protokoll gibt, "zu dieser Zeit" (nach der Rückkehr der Schwester) aus Angst nicht mehr zur Schule gegangen zu sein (vgl. SEM N [...] act. 16/14 F36; aus den Akten des Beschwerdeführers 1 bleibt offen, ob sie bis zur Ausreise im Oktober 2022 wieder zur Schule zurückgekehrt seien). Den Akten des Beschwerdeführers 2 hingegen ist zu entnehmen, dass er die Schule zuletzt im September 2022 besucht habe (vgl. SEM N [...] act. 18/11 F1.17.04 und F9.02). Damit ist davon auszugehen, dass zumindest der Beschwerdeführer 2 an die Schule zurückgekehrt ist, was wiederum einer objektiv begründeten Furcht vor gegen ihn gerichteten Repressalien seitens der burundischen Behörden widerspricht (zumal er auch dort ohne Weiteres hätte aufgespürt werden können).

E. 7.5 Ausserdem ist - wie auch schon von der Vorinstanz korrekt festgehalten wurde - darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer Burundi legal und kontrolliert mit ihren Reisepässen verlassen haben und dabei keine Probleme hatten (vgl. für den Beschwerdeführer 1: SEM N [...] act. 11/12 F5.01; und für den Beschwerdeführer 2: SEM N [...] act. 18/11 F5.01). Hätten die Behörden sie tatsächlich nach wie vor gesucht und damit ein tatsächliches Interesse daran gehabt, sie festzunehmen, wäre eine solch unproblematische Ausreise zweifellos nicht möglich gewesen; im Übrigen wären die Beschwerdeführer bei einer tatsächlichen Gefährdung durch die heimatlichen Behörden mit Sicherheit nicht das Risiko eingegangen, bei einer Ausreise auf dem Luftweg verhaftet zu werden.

E. 7.6 Schliesslich sind auch die vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachten Repressalien im Jahr 2015 (Beleidigung und gewaltsame Entfernung von der Strasse) asylrechtlich nicht relevant, zumal die erfahrenen Behelligungen mehrere Jahre vor seiner Ausreise und sich im von C._______, seinem letzten Wohnort, weit entfernten F._______ stattgefunden haben.

E. 7.7 Es ist - ebenfalls in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - auch nicht anzunehmen, dass ihnen persönlich im Fall einer Rückkehr nach Burundi ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. Weitere Ausführungen erübrigen sich.

E. 7.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführer verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihren angefochtenen Verfügungen zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung in den vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen dies nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 In Burundi herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner aktuellen Praxis nicht von der generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen in die Heimatregion der Beschwerdeführer aus (vgl. dazu etwa die Urteile des BVGer D-8341/2025 vom 16. April 2026 E. 9.3, D-390/2026 vom 29. Januar 2026 E. 6.4.2 oder E-2251/2024 vom 20. Januar 2026 E. 9).

E. 9.3.3 Vorliegend ergeben sich aus den Akten auch keine individuellen Gründe oder besondere Umstände, die auf eine allfällige Existenzbedro-hung nach der Rückkehr hinweisen und den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würden. Die Beschwerdeführer haben den ausführlichen und zutreffenden Erwägungen des SEM in der Verfügung und Vernehmlassung in ihrem Rechtsmittel und in ihrer Replik diesbezüglich auch nichts Stichhaltiges entgegengesetzt. Bei den Beschwerde-führern handelt es sich insbesondere um zwei junge und, bis auf Schlafprobleme und eine verheilte (...)verletzung gesunde Männer, die vor ihrer Ausreise die Schule besucht hatten und diese in der Schweiz fortgeführt haben. Es ist davon auszugehen, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Burundi wieder zur Schule gehen beziehungsweise einer Erwerbstätigkeit nach-gehen können. Ausserdem halten sich die Tante und mehrere Geschwister der Beschwerdeführer nach wie vor in Burundi auf. Gemäss eigenen Angaben arbeitete die Tante vor der Ausreise der Beschwerdeführer bei einer (...). Schliesslich können die Beschwerdeführer zusammen mit ihrer älteren Schwester, deren Beschwerde ebenfalls abgewiesen wird, nach Burundi zurückkehren.

E. 9.3.4 In Bezug auf den minderjährigen Beschwerdeführer 2 ist Folgendes festzuhalten: Sind Minderjährige vom Wegweisungsvollzug betroffen, bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung gemäss konstanter Praxis das Kindeswohl einen gewichtigen zusätzlichen Gesichtspunkt; dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Licht von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK [SR 0.107]). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug wesentlich erscheinen. Einen unmittelbaren Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung - demnach auch einen Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Bedingungen - vermag die KRK indessen nicht zu ermöglichen (vgl. Urteil BVGer F-6644/2023 vom 13. Dezember 2023 E. 5.4 m.w.H.). Mit Eingabe vom 23. Februar 2026 wurden ein Zwischenbericht des kantonalen Fachbereichs UMA vom 2. Februar 2026 und zwei Zwischen-berichte der Integrations- und Berufsfindungsklasse vom 12. und 29. Januar 2026 zu den Akten gereicht. Diesen ist zu entnehmen, dass B._______ ausserhalb der Unterkunft freundschaftliche Beziehungen unterhält. Innerhalb der Unterkunft verbringt er seine Zeit mit dem Beschwerdeführer 1 oder seiner Schwester, zu der er eine starke Bindung zu haben scheine. Weiter wird aufgeführt, er wolle eine Lehre als (...) anstreben, wobei er zuerst den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens abwarten wolle. In schulischer Hinsicht wird ihm grösstenteils eine gute Sprachkompetenz im Deutsch attestiert. Lediglich beim Hörverständnis bestehen weniger gute Leistungen. Unter Berücksichtigung dieser Beweis-mittel und der Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers 2 in der Schweiz von rund dreieinhalb Jahren ist - mangels gegenteiliger Hinweise des rechtsvertretenen Beschwerdeführers 2 - von dem bei dieser Aufenthaltsdauer zu erwartenden Grad der Integration, jedoch noch nicht von einer derartigen Verwurzelung auszugehen, dass die Assimilierung in der Schweiz eine eigentliche Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben und dies die Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen könnte (zur ausnahmsweise anzunehmenden reziproken Wirkung des Integrationsgrads auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3 ff. und 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.). Ausserdem hat der Beschwerdeführer 2 in Burundi bis zur siebten Klasse die Schule besucht (vgl. SEM N [...] act. 18/11 F1.17.04), so dass er mit der Kultur und der Sprache in der Heimat vertraut ist. Schliesslich wird er zusammen mit dem Beschwerdeführer 1 und seiner älteren Schwester in seine Heimat zurückkehren können, zu denen er ein enges Verhältnis hat. In seiner Heimat leben überdies seine drei jüngeren Geschwister und die Tante. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als mit dem Kindeswohl vereinbar.

E. 9.3.5 Der Vollzug ist damit zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisungen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzten, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen sind. Die Beschwerden sind abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-deführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktions-richter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2024 gutgeheissen hatte und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten.

E. 11.2 Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2024 wurden auch die Gesuche um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Dieser ist demnach durch das Gericht ein Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen in den Beschwerdeverfahren auszurichten. Mit den Repliken wurde je eine aktualisierte Kostennote zu den Akten gereicht.

E. 11.2.1 Für die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird ein zeitlicher Gesamtaufwand von 8.58 Honorarstunden und Auslagen von Fr. 27.10 (Porti, Kopien und Telefongebühren) geltend gemacht, für das Verfahren des Beschwerdeführers 2 ein Gesamtaufwand von 6.58 Honorarstunden und Auslagen in gleicher Höhe. Für die Beschwerdeverfahren aller drei Geschwister wurde in den drei eingereichten Honorarnoten ein kumulierter Vertretungsaufwand von insgesamt gut 33 Honorarstunden ausgewiesen, was den konkreten Verfahrensumständen offensichtlich nicht angemessen ist.

E. 11.2.2 Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist der notwendige Vertretungsaufwand für das Verfahren des Beschwerdeführers 1 auf 6 Honorarstunden und für derjenige für das Verfahren des Beschwerdeführers 2 auf 4 Honorarstunden festzulegen. Unter Anwendung des in der Zwischenverfügung kommunizierten maximalen Stundenansatzes von Fr. 150.- ist das durch das Bundesverwaltungsgericht zu vergütende Honorar für das Beschwerdeverfahren 1 auf Fr. 927.- festzusetzen, für das Beschwerdeverfahren 2 auf Fr. 627.-. Für die beiden vereinigten Beschwerdeverfahren ist demnach ein Honorar von insgesamt Fr. 1554.- zu vergüten

Dispositiv
  1. Die in der Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 16. Dezember 2024 angeordnete Vereinigung der Verfahrens der Beschwerdeführer mit demjenigen ihrer Schwester wird im Sinn der Erwägungen aufgehoben (wobei die Verfahren E-7643/2024 und E-7641/2024 vereinigt bleiben).
  2. Die Beschwerden werden abgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Ladina Hautle, wird für die beiden vereinigten Beschwerdeverfahren zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von insgesamt Fr. 1554.- zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Michelle Truffer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung V

E-7643/2024, E-7641/2024

Urteil vom 21. Mai 2026

Besetzung

Richter Markus König (Vorsitz),

Richter Daniele Cattaneo,

Richterin Gabriela Freihofer,

Gerichtsschreiberin Michelle Truffer.

Parteien

1. A._______, geboren am (...),

(Verfahren E-7643/2024)

2. B._______, geboren am (...),

(Verfahren E-7641/2024)

beide Burundi,

beide vertreten durch MLaw Ladina Hautle,

HEKS-Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung;

Verfügungen des SEM vom 4. November 2024 / N (...) und N (...).

Sachverhalt:

A. Die Beschwerdeführer suchten am 23. November 2022 zusammen mit ihrer älteren Schwester (N [...]) in der Schweiz um Asyl nach.

B.

B.a Die Anhörung des Beschwerdeführers 1 zu den Asylgründen fand am 17. März 2023 statt; diejenige des Beschwerdeführers 2 am 5. April 2023.

B.b Mit Verfügung vom 28. März 2023 wurde das Verfahren betreffend den Beschwerdeführer 1 zur weiteren Behandlung dem erweiterten Verfahren zugeteilt, am 12. April 2023 auch dasjenige des Beschwerdeführers 2.

B.c Die Beschwerdeführer machten an ihren Anhörungen im Wesentlichen geltend, dass sie vor ihrer Ausreise mit mehreren Geschwistern in C._______ bei einer Schwester ihrer Mutter gelebt hätten.

Ihr Vater sei im Jahr 2016 verschwunden und mutmasslich verstorben. Weitergehende Informationen hätten sie nicht. Der Beschwerdeführer 1 vermute, dass dieses Verschwinden mit einem finanziellen familiären Problem verbunden gewesen sein könnte; der Beschwerdeführer 2 vermute eine Entführung.

Als sie am 12. Oktober 2021 beziehungsweise eines Tages im Jahr 2021 von der Schule nach Hause zurückgekehrt seien, hätten die Hausangestellten berichtet, dass Polizisten nach der Mutter gesucht hätten und, da diese nicht habe gefunden werden können, ihre ältere Schwester D._______ mitgenommen hätten. Der Beschwerdeführer 1 habe daraufhin versucht, die Mutter telefonisch zu erreichen. Als dies gescheitert sei, habe er die Tante informiert. Sie hätten daraufhin nach der Schwester und Mutter gesucht, hätten aber deren Aufenthalt nicht herausgefunden. Sie und ihre drei jüngeren Geschwister seien daraufhin zur Tante gezogen, da diese die einzige Verwandte gewesen sei, zu der sie in Kontakt gestanden hätten. Nach drei Wochen sei ihre Schwester bewusstlos von mehreren Frauen zu ihrer Tante gebracht worden. Sie würden aber nicht wissen, wo sie sich aufgehalten habe beziehungsweise von wem sie festgehalten worden sei, da ihre Schwester nicht berichte, was ihr widerfahren sei. Aufgrund ihrer starken Verletzungen habe man D._______ direkt in ein Spital bringen müssen. Nach der Rückkehr ihrer Schwester sei diese wie ausgewechselt gewesen. Sie würden vermuten, dass die Mitnahme ihrer Schwester mit den politischen Aktivitäten ihrer Mutter zusammenhängen würden. Die Mutter sei erst nach dem Tod des Vaters politisch aktiv geworden und habe bei den Wahlen eine Rolle gespielt. Sie sei der Partei Congrès national pour la liberté (CNL) beigetreten und (...) der Gemeinde E._______ gewesen. Weitergehendes wüssten sie aber nicht, da sich die Mutter darüber ausgeschwiegen habe. Bis zur Ausreise im Oktober 2022 seien sie zusammen mit ihrer Schwester gesucht worden. Dies hätten sie von ehemaligen Nachbarn und von ihrer Tante erfahren. Sie selbst hätten jedoch nie mitbekommen, dass sie jemand gesucht habe. Diese Suche und die damit verbundene Angst sei schliesslich ursächlich gewesen für ihre Ausreise.

Schliesslich berichtete der Beschwerdeführer 1, er sei bei Unruhen in F._______ im Jahr 2015 "mit Gewalt von der Strasse entfernt worden" und man habe ihn beleidigt.

B.d Der Beschwerdeführer 1 reichte keine Dokumente zu den Akten. Der Beschwerdeführer 2 reichte drei Arztberichte des (...)-spitals (...) vom 30. Januar, 3. und 18. März 2023 sowie eine Schulbestätigung des Erziehungsdepartements des Kantons G._______ vom 1. Mai 2023 ein.

C. Mit Verfügungen vom 4. November 2022 - gemäss Rückschein eröffnet am 5. Oktober 2025, recte 5. November 2025 - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen (Dispositivziffern 1). Es lehnte ihre Asylgesuche ab (Dispositivziffern 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffern 3) sowie den Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5) an. Des Weiteren händigte es die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffern 6).

D.

D.a Mit separaten Eingaben vom 5. Dezember 2024 liessen die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie beantragten, die vorinstanzlichen Verfügungen seien aufzuheben, ihnen sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und sie seien in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D.b In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Koordination der Beschwerden der drei Geschwister, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.

E. Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2024 vereinigte der Instruktionsrichter die Verfahren der Beschwerdeführer (E-7641/2024 sowie E-7643/2024) mit demjenigen ihrer Schwester (E-7642/2024). Gleichzeitig hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ausserdem lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.

F. Mit je einer Vernehmlassung vom 15. Januar 2025 hielt die Vorinstanz innert erstreckter Frist mit ergänzenden Bemerkungen an ihren Entscheiden fest.

G.

G.a Mit Zwischenverfügungen vom 21. Januar 2025 lud der Instruktionsrichter die Beschwerdeführer dazu ein, eine Replik zu den Akten zu reichen.

G.b Mit Eingaben vom 19. Februar 2025 reichte die amtliche Rechts-beiständin innert erstreckter Frist je eine Replik ein. Sie hielt darin an den Rechtsbegehren der Beschwerdeführer fest.

H.

H.a Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2026 bot der Instruktionsrichter den Beschwerdeführern (und ihrer Schwester) Gelegenheit, das Gericht über ihren Gesundheitszustand sowie über ihre Lebensverhältnisse in der Schweiz zu informieren.

H.b Die amtliche Rechtsbeiständin führte mit Eingabe vom 23. Februar 2026 aus, der Beschwerdeführer 1 besuche einen Deutschkurs. Ausserdem habe er im letzten Sommer mehrere Monate an einem Beschäftigungsprogramm teilgenommen. Sie liess einen Teilnehmerausweis für einen Deutschkurs B1 vom 15. Januar 2026 sowie eine Teilnahmebestätigung für ein Beschäftigungsprogramm vom 26. September 2025 zu den Akten reichen. In Bezug auf den Beschwerdeführer 2 hielt sie fest, dass dieser seit Sommer 2025 eine Integrations- und Berufsfindungsklasse besuche und sich auf die Lehrstellensuche vorbereite. Er habe sich bestens integriert und in einem (...)verein gespielt. Für den Beschwerdeführer 2 liess sie einen Zwischenbericht des kantonalen Fachbereichs UMA vom 2. Februar 2026, einen Zwischenbericht der Integrations- und Berufsfindungsklasse vom 29. Januar 2026 und einen Bericht über angepasste Lernziele der Integrations- und Berufsfindungsklasse vom 12. Januar 2026 zu den Akten reichen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.

2. Aufgrund der aktualisierten Aktenlage ist auf die Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 16. Dezember 2024, in welcher die Verfahren der drei Geschwister vereinigt wurden, zurückzukommen und das Verfahren der Beschwerdeführer getrennt von demjenigen ihrer Schwester - aber weiterhin mit diesen Verfahren koordiniert - zu behandeln.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4.

4.1 Die verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen. Soweit die Beschwerdeführer (subeventualiter) die Kassation der Verfügung beantragen, ist Folgendes festzuhalten:

4.2 Es ist nicht zu beanstanden, dass das SEM auf weitergehende Abklärungen hinsichtlich des medizinischen Zustands der Schwester verzichtet hat. Es hat dabei nicht den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Für weitere Ausführungen ist auf das heutige Urteil der Schwester E-7642/2024 zu verweisen (vgl. dort E. 4).

4.3

4.3.1 In Bezug auf die Rüge, das SEM gehe in seiner Verfügung in gewissen Punkten von einem falschen Sachverhalt aus, indem es festgehalten habe, die Beschwerdeführer seien auf Drängen der Tante ausgereist und ihnen sei während des einjährigen Aufenthalts nach der Rückkehr der Schwester nichts passiert, ist Folgendes festzuhalten:

4.3.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde insbesondere die rechtlich relevanten Umstände abklären. Fehlerhaft ist die Sachverhaltsfeststellung namentlich dann, wenn der Verfügung ein falscher Sachverhalt zugrunde gelegt wurde beziehungsweise wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 29 zu Art. 49).

4.3.3 Nach Durchsicht der Akten ist festzuhalten, dass das SEM in seiner Verfügung richtig festgestellt hat, dass die Beschwerdeführer nach der Rückkehr ihrer Schwester im Jahr 2021 und bis zu ihrer Ausreise aus Burundi im Jahr 2022 keine nennenswerten Probleme gehabt haben. Dass sie keine Probleme gehabt hätten, da sie sich nicht mehr bei sich zu Hause, sondern bei der Tante aufgehalten hätten, stellt - wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. E. 7.4) - ein unwesentliches Detail dar, zumal die Tante ebenfalls in C._______ wohnt. Schliesslich mag stimmen, dass die Beschwerdeführer aus freien Stücken und nicht auf Drängen ihrer Tante ausgereist sind. Dies ändert jedoch am zugrundeliegenden Sachverhalt nichts. Damit ist auch diese Rüge unbegründet.

4.4 Die subeventualiter gestellten Rückweisungsbegehren sind abzuweisen.

5.

5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG).

Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

5.3 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine sogenannte Reflexverfolgung vor. Eine solche ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3).

5.4 Furcht vor zukünftiger Verfolgung ist in asylrechtlicher Hinsicht relevant, wenn sich Verfolgungshandlungen gemäss Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 AsylG voraussichtlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1).

6.

6.1 Das SEM führte zur Begründung seiner beiden Verfügungen im Wesentlichen Folgendes aus:

6.1.1 Die Beschwerdeführer würden lediglich geltend machen, aufgrund des Verschwindens ihrer Mutter gesucht worden zu sein. Die genauen Umstände des Verschwindens der Mutter und auch der Mitnahme der Schwester seien ihnen jedoch nicht bekannt. Dass die politischen Aktivitäten der Mutter dafür ursächlich gewesen seien, sei jedoch eine reine Mutmassung beziehungsweise Parteibehauptung. Gleiches gelte für die Suche nach den Beschwerdeführern vor deren Ausreise. Die Beschwerdeführer hätten keine konkreten Hintergründe vorbringen können und seien auch nie persönlich angegriffen oder bedroht worden. Sie hätten von der Fahndung lediglich über Dritte, also vom Hörensagen, erfahren. Die alleinige Nachfrage nach den Beschwerdeführern stelle keine asylrelevante Verfolgung dar, zumal über das Motiv solcher allfälliger Erkundungen nichts bekannt sei. Diese Annahme werde dadurch verstärkt, dass die Beschwerdeführer lediglich auf Drängen ihrer Tante ausgereist seien und bei ihrer legalen Ausreise mit ihren gültigen Reisepässen keine Probleme gehabt hätten.

6.1.2 Schliesslich liege auch keine objektiv begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung vor. Dass die Beschwerdeführer nach ihrer Rückkehr nach Burundi gesucht würden, sei eine vage Befürchtung, welche aus subjektiver Sicht begründet sein möge; aus objektiver Sicht würden sich aber keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden lassen. Insbesondere lebe die Tante immer noch mit den Geschwistern der Beschwerdeführer ohne konkrete Probleme in C._______. Im Übrigen sei das angebliche politische Profil der Mutter den Behörden bereits vor der Ausreise bekannt gewesen. Damit ändere sich an ihrer Gefährdungslage bei einer Rückkehr nichts.

6.2 Die Beschwerdeführer liessen zur Begründung ihrer Beschwerden nach erneuten Ausführungen zu ihren Biografien sowie zu den bereits in ihren Anhörungen vorgebrachten Fluchtgründen im Wesentlichen Folgendes ausführen:

6.2.1 Die Mutter sei Mitglied der CNL gewesen. Es sei bekannt, dass Mitglieder dieser oppositionellen Partei und ihre Familienmitglieder regelmässig verfolgt würden. Dies zeige sich eindrücklich an der Mitnahme der Schwester zum Geheimdienst. Diese sei nur erfolgt, da die Mutter nicht gefunden worden sei. Wären sie ebenfalls zu Hause gewesen, hätte man auch sie mitgenommen. Ihre Befürchtungen würden schliesslich verstärkt durch den Umstand, dass nach der Rückkehr ihrer Schwester nach ihnen gesucht worden sei. Mit der politischen Tätigkeit ihrer Mutter liege sodann auch ein asylrelevantes Motiv vor. Dass ihnen bis zur Ausreise im Jahr 2022 nichts passiert sei, liege nicht daran, dass die Behörden untätig gewesen seien, sondern daran, dass sie zur Tante gezogen seien und mithin nicht mehr am selben Ort gewohnt hätten.

6.2.2 Ausserdem sei die Feststellung der Vorinstanz, ihre Tante habe sie zur Ausreise gedrängt, falsch. Den Entschluss zur Ausreise hätten sie selbst getroffen. Ihre Tante habe aber die Ausreise nur für die drei ältesten Geschwister organisieren können, was die Beschwerdeführer initial nicht hätten akzeptieren wollen. Sie hätten mangels anderer Möglichkeiten diesen Vorschlag der Tante schlussendlich doch akzeptiert.

6.3 In ihren beiden Vernehmlassungen stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerden keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalten, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könne.

6.4 In ihren Repliken liessen die Beschwerdeführer festhalten, die Vernehmlassungen würden keine neuen Argumente enthalten und sie würden an sämtlichen Anträgen festhalten.

7.

7.1 Nach Durchsicht der Akten der Beschwerdeführer sowie denjenigen ihrer Schwester (E-7642/2024) kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Vorbringen der Beschwerdeführer als flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifiziert und Befürchtungen künftiger ernsthafter Nachteile verneint hat. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen den Erwägungen des SEM nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. hiervor zusammengefasst unter E. 6.1).

Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:

7.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerde der Schwester der Beschwerdeführer vom Gericht abgewiesen wird, weil nicht von der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen auszugehen ist. Auch wenn nicht auszuschliessen ist, dass diese Beschwerdeführerin traumatisierende Ereignisse in Burundi erlebt hat, stellt das Gericht aufgrund mehrerer - teils krasser - Aussagewidersprüche insbesondere in Frage, dass das angebliche Verschwinden der Mutter kausal für die angebliche Mitnahme der Schwester zum Geheimdienst gewesen ist und dass ihre Gefangenschaft sich wie geltend gemacht zugetragen hat. Für weitere Ausführungen ist auf das Urteil E-7642/2024 (insbesondere E. 7.3 und 7.4) zu verweisen.

7.3 Damit konnte die Schwester nicht glaubhaft machen, dass sie den angeblichen Repressalien aufgrund der politischen Aktivität ihrer Mutter ausgesetzt gewesen ist. Dies führt dazu, dass die angebliche Suche nach den Geschwistern und damit auch nach den Beschwerdeführern nach der angeblichen Befreiung der Schwester aus der Gefangenschaft mangels eines asylrelevanten Motivs nicht flüchtlingsrechtlich relevant ist.

7.4 Hinzu kommt, dass die Geschwister nach der angeblichen Befreiung ihrer Schwester gemäss Akten noch ungefähr ein Jahr lang bei ihrer Tante in C._______ wohnhaft waren, ohne dass sie konkret bedroht wurden. Das Argument, die Behörden hätten aufgrund des Umzugs zur Tante gar nicht gewusst, dass sich die Geschwister bei dieser aufhalten würden, vermag offensichtlich nicht zu überzeugen. Den burundischen Behörden hätte es ein Leichtes sein müssen, die verwandtschaftlichen Beziehungen der Geschwister mittels verwaltungsinterner Recherche ausfindig zu machen und die Tante aufzuspüren. Ausserdem ist den Akten zwar zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer 1 zu Protokoll gibt, "zu dieser Zeit" (nach der Rückkehr der Schwester) aus Angst nicht mehr zur Schule gegangen zu sein (vgl. SEM N [...] act. 16/14 F36; aus den Akten des Beschwerdeführers 1 bleibt offen, ob sie bis zur Ausreise im Oktober 2022 wieder zur Schule zurückgekehrt seien). Den Akten des Beschwerdeführers 2 hingegen ist zu entnehmen, dass er die Schule zuletzt im September 2022 besucht habe (vgl. SEM N [...] act. 18/11 F1.17.04 und F9.02). Damit ist davon auszugehen, dass zumindest der Beschwerdeführer 2 an die Schule zurückgekehrt ist, was wiederum einer objektiv begründeten Furcht vor gegen ihn gerichteten Repressalien seitens der burundischen Behörden widerspricht (zumal er auch dort ohne Weiteres hätte aufgespürt werden können).

7.5 Ausserdem ist - wie auch schon von der Vorinstanz korrekt festgehalten wurde - darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer Burundi legal und kontrolliert mit ihren Reisepässen verlassen haben und dabei keine Probleme hatten (vgl. für den Beschwerdeführer 1: SEM N [...] act. 11/12 F5.01; und für den Beschwerdeführer 2: SEM N [...] act. 18/11 F5.01). Hätten die Behörden sie tatsächlich nach wie vor gesucht und damit ein tatsächliches Interesse daran gehabt, sie festzunehmen, wäre eine solch unproblematische Ausreise zweifellos nicht möglich gewesen; im Übrigen wären die Beschwerdeführer bei einer tatsächlichen Gefährdung durch die heimatlichen Behörden mit Sicherheit nicht das Risiko eingegangen, bei einer Ausreise auf dem Luftweg verhaftet zu werden.

7.6 Schliesslich sind auch die vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachten Repressalien im Jahr 2015 (Beleidigung und gewaltsame Entfernung von der Strasse) asylrechtlich nicht relevant, zumal die erfahrenen Behelligungen mehrere Jahre vor seiner Ausreise und sich im von C._______, seinem letzten Wohnort, weit entfernten F._______ stattgefunden haben.

7.7 Es ist - ebenfalls in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - auch nicht anzunehmen, dass ihnen persönlich im Fall einer Rückkehr nach Burundi ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. Weitere Ausführungen erübrigen sich.

7.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.

8.

8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

8.2 Die Beschwerdeführer verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9.

9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

9.2

9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihren angefochtenen Verfügungen zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung in den vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen dies nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

9.3

9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

9.3.2 In Burundi herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner aktuellen Praxis nicht von der generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen in die Heimatregion der Beschwerdeführer aus (vgl. dazu etwa die Urteile des BVGer D-8341/2025 vom 16. April 2026 E. 9.3, D-390/2026 vom 29. Januar 2026 E. 6.4.2 oder E-2251/2024 vom 20. Januar 2026 E. 9).

9.3.3 Vorliegend ergeben sich aus den Akten auch keine individuellen Gründe oder besondere Umstände, die auf eine allfällige Existenzbedro-hung nach der Rückkehr hinweisen und den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würden. Die Beschwerdeführer haben den ausführlichen und zutreffenden Erwägungen des SEM in der Verfügung und Vernehmlassung in ihrem Rechtsmittel und in ihrer Replik diesbezüglich auch nichts Stichhaltiges entgegengesetzt. Bei den Beschwerde-führern handelt es sich insbesondere um zwei junge und, bis auf Schlafprobleme und eine verheilte (...)verletzung gesunde Männer, die vor ihrer Ausreise die Schule besucht hatten und diese in der Schweiz fortgeführt haben. Es ist davon auszugehen, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Burundi wieder zur Schule gehen beziehungsweise einer Erwerbstätigkeit nach-gehen können. Ausserdem halten sich die Tante und mehrere Geschwister der Beschwerdeführer nach wie vor in Burundi auf. Gemäss eigenen Angaben arbeitete die Tante vor der Ausreise der Beschwerdeführer bei einer (...). Schliesslich können die Beschwerdeführer zusammen mit ihrer älteren Schwester, deren Beschwerde ebenfalls abgewiesen wird, nach Burundi zurückkehren.

9.3.4 In Bezug auf den minderjährigen Beschwerdeführer 2 ist Folgendes festzuhalten:

Sind Minderjährige vom Wegweisungsvollzug betroffen, bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung gemäss konstanter Praxis das Kindeswohl einen gewichtigen zusätzlichen Gesichtspunkt; dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Licht von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK [SR 0.107]). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug wesentlich erscheinen. Einen unmittelbaren Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung - demnach auch einen Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Bedingungen - vermag die KRK indessen nicht zu ermöglichen (vgl. Urteil BVGer F-6644/2023 vom 13. Dezember 2023 E. 5.4 m.w.H.).

Mit Eingabe vom 23. Februar 2026 wurden ein Zwischenbericht des kantonalen Fachbereichs UMA vom 2. Februar 2026 und zwei Zwischen-berichte der Integrations- und Berufsfindungsklasse vom 12. und 29. Januar 2026 zu den Akten gereicht. Diesen ist zu entnehmen, dass B._______ ausserhalb der Unterkunft freundschaftliche Beziehungen unterhält. Innerhalb der Unterkunft verbringt er seine Zeit mit dem Beschwerdeführer 1 oder seiner Schwester, zu der er eine starke Bindung zu haben scheine. Weiter wird aufgeführt, er wolle eine Lehre als (...) anstreben, wobei er zuerst den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens abwarten wolle. In schulischer Hinsicht wird ihm grösstenteils eine gute Sprachkompetenz im Deutsch attestiert. Lediglich beim Hörverständnis bestehen weniger gute Leistungen. Unter Berücksichtigung dieser Beweis-mittel und der Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers 2 in der Schweiz von rund dreieinhalb Jahren ist - mangels gegenteiliger Hinweise des rechtsvertretenen Beschwerdeführers 2 - von dem bei dieser Aufenthaltsdauer zu erwartenden Grad der Integration, jedoch noch nicht von einer derartigen Verwurzelung auszugehen, dass die Assimilierung in der Schweiz eine eigentliche Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben und dies die Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen könnte (zur ausnahmsweise anzunehmenden reziproken Wirkung des Integrationsgrads auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3 ff. und 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.). Ausserdem hat der Beschwerdeführer 2 in Burundi bis zur siebten Klasse die Schule besucht (vgl. SEM N [...] act. 18/11 F1.17.04), so dass er mit der Kultur und der Sprache in der Heimat vertraut ist. Schliesslich wird er zusammen mit dem Beschwerdeführer 1 und seiner älteren Schwester in seine Heimat zurückkehren können, zu denen er ein enges Verhältnis hat. In seiner Heimat leben überdies seine drei jüngeren Geschwister und die Tante. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als mit dem Kindeswohl vereinbar.

9.3.5 Der Vollzug ist damit zumutbar.

9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisungen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzten, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen sind. Die Beschwerden sind abzuweisen.

11.

11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-deführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktions-richter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2024 gutgeheissen hatte und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten.

11.2 Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2024 wurden auch die Gesuche um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Dieser ist demnach durch das Gericht ein Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen in den Beschwerdeverfahren auszurichten. Mit den Repliken wurde je eine aktualisierte Kostennote zu den Akten gereicht.

11.2.1 Für die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird ein zeitlicher Gesamtaufwand von 8.58 Honorarstunden und Auslagen von Fr. 27.10 (Porti, Kopien und Telefongebühren) geltend gemacht, für das Verfahren des Beschwerdeführers 2 ein Gesamtaufwand von 6.58 Honorarstunden und Auslagen in gleicher Höhe. Für die Beschwerdeverfahren aller drei Geschwister wurde in den drei eingereichten Honorarnoten ein kumulierter Vertretungsaufwand von insgesamt gut 33 Honorarstunden ausgewiesen, was den konkreten Verfahrensumständen offensichtlich nicht angemessen ist.

11.2.2 Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist der notwendige Vertretungsaufwand für das Verfahren des Beschwerdeführers 1 auf 6 Honorarstunden und für derjenige für das Verfahren des Beschwerdeführers 2 auf 4 Honorarstunden festzulegen. Unter Anwendung des in der Zwischenverfügung kommunizierten maximalen Stundenansatzes von Fr. 150.- ist das durch das Bundesverwaltungsgericht zu vergütende Honorar für das Beschwerdeverfahren 1 auf Fr. 927.- festzusetzen, für das Beschwerdeverfahren 2 auf Fr. 627.-. Für die beiden vereinigten Beschwerdeverfahren ist demnach ein Honorar von insgesamt Fr. 1554.- zu vergüten

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die in der Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 16. Dezember 2024 angeordnete Vereinigung der Verfahrens der Beschwerdeführer mit demjenigen ihrer Schwester wird im Sinn der Erwägungen aufgehoben (wobei die Verfahren E-7643/2024 und E-7641/2024 vereinigt bleiben).

2. Die Beschwerden werden abgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Ladina Hautle, wird für die beiden vereinigten Beschwerdeverfahren zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von insgesamt Fr. 1554.- zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter:

Die Gerichtsschreiberin:

Markus König

Michelle Truffer

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