Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. März 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung V E-2251/2024
U r t e i l v o m 2 0 . J a n u a r 2 0 2 6 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Deborah D’Aveni; Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (…), Burundi, vertreten durch MLaw Cordelia Forde, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführer,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. März 2024 / N (…).
E-2251/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2022 in Kroatien um Asyl ersucht hatte. Am 4. Januar 2023 fand daher das sogenannte Dublin- Gespräch statt, wobei dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu ei- ner allfälligen Zuständigkeit Kroatiens für sein Asylgesuch gewährt wurde. C. Am 22. Februar 2023 beendete das SEM das Dublin-Verfahren und nahm das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren auf. D. D.a Anlässlich der Anhörung vom 27. April 2023 und der ergänzenden An- hörung vom 2. Februar 2024 machte der Beschwerdeführer im Wesentli- chen Folgendes geltend: Er sei ethnischer (…) und in C._______, Bujumbura, geboren und aufge- wachsen. Er habe im Anschluss an die obligatorische Schulzeit eine tech- nische Schule besucht und einen Abschluss in (…) erworben. Anschlies- send habe er als (…) gearbeitet. Seine Eltern seien bekannte Händler ge- wesen und hätten einer Organisation namens «D._______» angehört, wel- che sich für (…) eingesetzt habe. Die CNDD-FDD (Conseil national pour la défense de la démocratie – Forces pour la défense de la démocratie) habe im Jahr 2004/2005 die Macht übernommen und sich entschieden, alle Mit- glieder des Vereins «D._______» zu töten, weshalb seine Eltern zusam- men mit seinen drei damals minderjährigen Geschwistern im Jahr 2005 nach E._______ geflohen seien. Dessen ungeachtet sei er im Jahr 2010 der Partei CNDD-FDD beigetreten. Seine Aufgabe sei es gewesen, junge Leute in Bujumbura zu rekrutieren und diese über die Partei aufzuklären. Als der damalige Präsident Nkurunziza im Jahr 2015 eine dritte Amtsperi- ode angestrebt habe, habe er sich der Opposition angeschlossen und ab dem (…) 2015 an Demonstrationen teilgenommen. Er habe Geld gesam- melt, um die Demonstranten mit Essen und Trinken zu versorgen. Nach einem Monat sei er von der Polizei verhaftet und in eine Einzelzelle ge- bracht worden. Ein Polizist habe angefangen, ihn mit einem Messer
E-2251/2024 Seite 3 respektive einer Glasscherbe im Gesicht zu verletzen und ihn zu treten. Da er geschrien habe, sei ein Vorgesetzter gekommen, der interveniert habe. Anschliessend habe man ihn auf eine Polizeistation respektive zunächst in ein Spital gebracht. Am nächsten Tag hätten gewaltbereite Demonstranten die Polizisten vertrieben. In der folgenden Nacht sei er verletzt nach Ru- anda gereist, wo er ärztlich behandelt worden sei. Daraufhin habe er dort ein Asylgesuch gestellt und sei im Jahr 2017 beim UNHCR (Hoher Flücht- lingskommissar der Vereinten Nationen) registriert worden. Bis (…) 2022 habe er in Ruanda gelebt und sich mit Gelegenheitsjobs als (…) durchgeschlagen. Ausserdem sei er von seinem in E._______ wohn- haften und 2018 verstorbenen Vater ab und zu unterstützt worden. Nachdem sich die Situation in Burundi beruhigt habe, sei er freiwillig am (…) 2022 zu seiner Partnerin und seinem Kind nach C._______ zurückge- kehrt und habe sich bei den Ortsvorstehern des Viertels und der Zone ge- meldet. Die «Imbonerakure» (in Burundi geläufige Bezeichnung für die der CNDD-FDD angegliederte Jugendorganisation «ligue de jeunesse») hät- ten in der Nacht Steine auf sein Haus geworfen, weshalb er zum Vorsteher der Zone gegangen sei. Dieser habe ihm versprochen, mit dem Vorsteher des Viertels zu sprechen. In der darauffolgenden Nacht sei sein Haus er- neut mit Steinen beworfen worden. Er sei am nächsten Tag erneut zum Vorsteher der Zone gegangen, dieser habe daraufhin den Vorsteher des Viertels angerufen. Der Vorsteher des Viertels habe dem Vorsteher der Zone mitgeteilt, dass es sich bei ihm um einen Oppositionellen handle, wel- cher getötet werden sollte. Daraufhin sei er nicht mehr nachhause zurück- gekehrt, sondern sei direkt nach F._______ gegangen. Er habe sich dort am (…) oder (…) 2022 einen biometrischen Reisepass ausstellen lassen. Am (…) 2022 habe er Burundi legal auf dem Flugweg in Richtung G._______ verlassen. Da die Regierung nach ihm gesucht habe, habe er die Beamten am Flughafen bestechen müssen. Das Geld für die Reise habe ihm seine Mutter geschickt. Von G._______ aus sei er nach Bosnien und dann weiter über Kroatien, Slowenien und Italien in die Schweiz gereist. In Bosnien habe er von seiner Partnerin über WhatsApp erfahren, dass er zwei polizeiliche Vorladungen für den (…) und (…) 2022 (ausgestellt am […] 2022 und […] 2022) erhalten habe. Etwa drei Wochen vor seiner zweiten Anhörung vom 2. Februar 2024 habe die Polizei sein Haus nach Waffen durchsucht. Am nächsten Tag sei seine Partnerin mitgenommen und während einer Woche festgehalten worden.
E-2251/2024 Seite 4 Nach ihrer Entlassung habe er sie aufgefordert zu fliehen. Am 1. Februar 2024 sei seine Partnerin mit dem Kind nach Ruanda geflüchtet – seine Mutter habe ihr hierfür Geld geschickt. In gesundheitlicher Hinsicht gab er an, Diabetes zu haben (diagnostiziert im Jahr 2010 in Burundi), HIV-positiv zu sein (diagnostiziert im Jahr 2021 in Ruanda) sowie (…)- und (…)probleme zu haben. D.b Der Beschwerdeführer reichte ein Foto eines Personalausweises, zwei Fotos einer UNHCR-Registration aus den Jahren 2017 und 2021 sowie ein Laissez-Passer-Schein vom (…) 2022 (ausgestellt von der burundischen Botschaft in Ruanda), zwei Vorladungen der Polizei vom (…) 2022 und (…) 2022 sowie diverse Dokumente/Arztberichte betreffend die medizinischen Behandlungen in der Schweiz ein. E. Mit Verfügung vom 3. Mai 2023 wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zu. Am 17. Mai 2023 wurde er dem Kanton B._______ zugewiesen. F. Mit Verfügung vom 11. März 2024 – eröffnet am 13. März 2024 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und händigte ihm die editionspflichti- gen Akten aus. G. Mit Eingabe vom 12. April 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. März 2024. Er beantragte die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Bestellung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbei- ständin. H. Mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2024 stellte der Instruktionsrichter
E-2251/2024 Seite 5 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbei- stands ab und erhob einen Kostenvorschuss, welcher fristgerecht einging. I. Mit Schreiben vom 8. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 3. Juli 2024 zur Gesund- heitsversorgung in Burundi ein. J. Mit Eingaben vom 11. Juli 2024 und 20. August 2024 reichte der Beschwer- deführer je einen Arztbericht vom 10. April 2024 respektive 19. Juni 2024 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-2251/2024 Seite 6 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein solches Rechts- mittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.).
5. 5.1 Die Vorinstanz legte in der angefochtenen Verfügung die Gründe dar, weshalb die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen (Art. 7 AsylG) nicht genügten.
E-2251/2024 Seite 7 5.1.1 Der Beschwerdeführer habe sich in zahlreiche Widersprüche ver- strickt – so habe er sich bezüglich der Misshandlung durch den Polizisten anlässlich seiner Verhaftung im Jahr 2015 sowohl in Bezug auf die Art der Verletzungen, welche ihm zugefügt worden seien, wie auch den Zeitpunkt, zu welchem der Vorgesetzte eingetreten sein soll, widersprochen. Weiter habe er an einer Stelle angegeben, bewusstlos gewesen zu sein, an ande- rer Stelle sei er stattdessen ins Spital gebracht worden. Auch seine Erklä- rung, weshalb er einmal von einem Messer und einmal von einer Glas- scherbe gesprochen habe, überzeuge nicht. Auch hinsichtlich der Bedrohung durch die «Imbonerakure» sei es sowohl hinsichtlich der Anzahl der Angriffe auf sein Haus als auch zur Anzahl der Besuche beim Vorsteher der Zone zu Widersprüchen gekommen, dies so- gar innerhalb der ergänzenden Anhörung. Diese Widersprüche habe er nicht entkräften können. Sodann habe er sich hinsichtlich des Zeitpunktes widersprochen, bei dem der Vorsteher des Viertels telefonisch kontaktiert worden sei. Mit den widersprüchlichen Angaben konfrontiert habe er ge- meint, den Chef des Viertels beim ersten Gespräch nicht gehört zu haben, womit er sich indes erneut widersprochen habe, zumal er zuvor noch er- zählt habe, was der Chef des Viertels am Telefon gesagt habe. Diese Widersprüche in den Kernvorbringen liessen darauf schliessen, dass es sich bei dem Gesagten nicht um Selbsterlebtes handle. Seine Vorbrin- gen seien als unglaubhaft zu qualifizieren. Daran vermöchten auch die ein- gereichten Vorladungen nichts zu ändern, zumal solche Dokumente leicht fälschbar und auch käuflich erwerbbar seien, weshalb ihnen generell ein geringer Beweiswert zukomme. 5.1.2 Ferner erscheine das Engagement des Beschwerdeführers für die CNDD-FDD und seine Rolle innerhalb der Partei wenig plausibel und wi- derspreche in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns. Zum einen habe er weder das Engagement noch den Fluchtgrund seiner Eltern oder den Verein «D._______» in der ersten An- hörung überhaupt erwähnt. Zum anderen erscheine wenig überzeugend, dass er sich ausgerechnet für eine Partei eingesetzt haben wolle, welche seine Eltern zuvor vertrieben habe. Vor diesem Hintergrund sei auch nicht nachvollziehbar, dass seine Eltern ihn weiterhin finanziell unterstützt hät- ten. Es entbehre auch jeglicher Logik, dass die Partei ausgerechnet ihn – dessen Eltern sie zuvor noch habe töten wollen – mit der Rekrutierung jun- ger Leute betraut habe. Ferner seien seine Angaben zu den familiären Ver- hältnissen (Alter seines Sohnes, Eckdaten der Beziehung zu seiner
E-2251/2024 Seite 8 Partnerin, Zeitpunkt, in dem sie schwanger gewesen sein soll) wider- sprüchlich ausgefallen. 5.2 Den vorinstanzlichen Erwägungen entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde Folgendes: 5.2.1 Die vom SEM angeführten Widersprüche beträfen seiner Auffassung zufolge keine wirklich wesentlichen Elemente seiner Vorbringen, sondern hauptsächlich Nebensächlichkeiten, die keine direkte Auswirkung auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen insgesamt hätten. Es treffe nicht zu, dass er den Gegenstand, mit dem der Polizist ihn verletzt habe, bereits in der ersten Anhörung als «Messer» bezeichnet habe. Er habe von Beginn weg klargestellt, dass es sich um einen «messerartigen» Gegenstand gehan- delt habe. Dass er den Gegenstand später tatsächlich als «Messer» be- schreibe, widerspreche dem nicht. Entweder sei die Übersetzung unzutref- fend gewesen oder er habe den Gegenstand einfachheitshalber als Mes- ser bezeichnet. Ohnehin könne von einer Person, welche sich in einer der- artigen Ausnahmesituation befunden habe, nicht verlangt werden, die be- nützte Tatwaffe nach mehreren Jahren genau zu beschreiben. Die Angriffe der «Imbonerakure» habe er weiter detailliert, lebhaft und mit Realkennzei- chen beschrieben. Aus der Gesamtheit seiner Aussagen werde ersichtlich, dass er sich mehr als einmal bei den burundischen Behörden über die An- griffe auf sein Haus beklagt habe. Die tatsächliche Anzahl der Gespräche sei hinsichtlich der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen insgesamt nicht aus- schlaggebend. Es entspreche der Lebenserfahrung und der allgemeinen Logik, dass man sich mehrfach bei den Behörden melde, wenn die Angriffe auf das Haus andauerten. Darüber hinaus habe das SEM seine Aussagen hinsichtlich der indirekten Drohung gegen seine Person seitens des Vor- stehers des Viertels für glaubhaft erachtet. 5.2.2 Sodann hätten sich die Ziele des Vereins «D._______» und jene der CNDD-FDD – insbesondere in den frühen 2000er Jahren – durchaus ver- einbaren lassen: Die Aktivitäten des Vereins hätten dabei mehrheitlich auf (…) gezielt, während die CNDD-FDD die politische Zukunft des Landes im Blick gehabt habe. Auch die Tatsache, dass sich die politische Agenda der Partei beziehungsweise die autoritär erscheinende Ambition ihrer Führung über die Zeit geändert habe, stehe nicht im Widerspruch dazu, dass er sich zunächst der CNDD-FDD und nachher einer oppositionellen Fraktion die- ser Partei angeschlossen habe. Sein Gesinnungswandel lasse sich insge- samt erklären und spreche nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbrin- gen.
E-2251/2024 Seite 9 5.2.3 Ferner sei er in seinem Exil in Ruanda immer wieder von seiner Part- nerin besucht worden. Der gemeinsame Sohn sei daher höchstwahr- scheinlich in Ruanda gezeugt worden. Die Tatsache, dass er das genaue Datum der Geburt seines Sohnes nicht angeben könne, spreche nicht da- gegen. Zudem habe er sich zu diesem Zeitpunkt im burundischen Ausland aufgehalten und sei bei der Geburt mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht persönlich anwesend gewesen. So oder so könne aus diesem Umstand nicht auf die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen geschlossen werden. 5.2.4 Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel sei bereits an der ergän- zenden Anhörung von seiner Rechtsvertretung festgehalten worden, dass genügend Hinweise für die Echtheit der Beweismittel beziehungsweise für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen bestanden hätten. Es wäre zudem Aufgabe des SEM gewesen, konkrete Anmerkungen zu machen, wieso bei den Dokumenten von Fälschungen auszugehen sei. Der pauschale Hin- weis auf die Möglichkeit des Erwerbs von Fälschungen in Burundi entspre- che nicht den gesetzlichen Vorgaben. Das SEM habe vorliegend den her- abgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen. Seine Aussagen seien insgesamt als konsistent, de- tailliert und als überwiegend glaubhaft zu bezeichnen. 5.2.5 Damit habe er glaubhaft gemacht, in Burundi als Oppositioneller so- wie wegen seiner Ethnie an Leib und Leben sowie in seiner Freiheit ge- fährdet zu sein. Somit erfülle er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu bestätigen ist. Die Vor- instanz hat darin überzeugend und ausführlich begründet, weshalb die Vor- bringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines asylbegründenden Sachverhalts nicht zu ge- nügen vermochten. Mit der Beschwerde vermag der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Verfügung wie nachfolgend ausgeführt nichts Stichhalti- ges entgegenzusetzen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher mit den nachfolgenden Erwägungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. a.a.O. Ziff. II). 6.2 Zunächst ist festzustellen, dass die vom SEM angeführten Widersprü- che und Unstimmigkeiten entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
E-2251/2024 Seite 10 nicht lediglich nebensächliche Sachverhalte, sondern mit der angeblichen Festnahme und Folter im (…) 2015 sowie der Ereignisse nach seiner Rück- kehr im (…) 2022 den Kern seiner Asylvorbringen betreffen. 6.2.1 Hinsichtlich der exakten Bezeichnung des Gegenstands, mit wel- chem er angeblich von einem Polizisten verletzt und bedroht worden sei, handelt es sich zwar nicht um eine unmittelbar entscheidwesentliche Un- stimmigkeit. Gleichwohl wäre bei einem realen Geschehen klarerweise zu erwarten, dass solche Schilderungen widerspruchsfrei verbleiben, zumal bei einem effektiv eigenerlebten Geschehen gemeinhin in Erinnerung bleibt, wie und mit was eine Bedrohung erfolgt ist. Ferner wurde vom SEM zu Recht bemängelt, dass er auch den kausalen Handlungsablauf der da- maligen Ereignisse widersprüchlich geschildert hat. Diesbezüglich lassen sich der Beschwerde keine Erklärungen entnehmen. Sodann überzeugen die Erläuterungen in der Beschwerde hinsichtlich der angeblichen Angriffe der «Imbonerakure» und der anschliessenden Ge- spräche mit dem Vorsteher der Zone nicht. Zwar wird darin auf einzelne Aussagen verwiesen, die gemessen an den übrigen Schilderungen etwas ausführlicher ausgefallen sind, aber weder die genannten Unstimmigkeiten zu erklären noch die insgesamt fehlende Substanz (vgl. hierzu nachfolgend E. 6.3) aufzuwiegen vermögen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdefüh- rers handelt es sich sodann bei der Zahl der Angriffe auf sein Haus und der mit dem Vorsteher geführten Gespräche um zentrale Punkte, bei der über- einstimmende Schilderungen zu erwarten sind. Ungeachtet der Anzahl der jeweiligen Ereignisse kann vom Beschwerdeführer erwartet werden, den Ablauf der Geschehnisse stets übereinstimmend zu schildern. Sodann ist nicht ersichtlich, woraus der Beschwerdeführer schliesst, die Vorinstanz habe die Bedrohungen seitens des Vorstehers des Viertels als glaubhaft erachtet, zumal sie bereits die Gespräche an sich für unglaubhaft befunden hat. 6.2.2 Ferner vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerde zum Hintergrund der CNDD-FDD und ihrem Verhältnis zum Verein «D._______» nicht zu überzeugen. Auch wenn sich die Ziele der beiden Gruppen in Vergangenheit allenfalls zumindest teilweise gedeckt haben mögen, ist nicht nachvollziehbar, wie dies zu erklären vermag, weshalb sich der Beschwerdeführer angesichts seiner Familiengeschichte ausge- rechnet jener Partei angeschlossen und gar noch Personen für den Beitritt zu dieser Partei begeistert haben will. In dieser Hinsicht erstaunt sodann, dass sich seinen Schilderungen keine kritische Auseinandersetzung mit
E-2251/2024 Seite 11 seinem Beitritt zu dieser Partei entnehmen lassen – stattdessen verwies er trivial darauf, dass es doch ganz normal sei, dass Familienmitglieder ver- schiedenen politischen Parteien angehörten (vgl. vorinstanzliche Akten […]-56/18 [nachfolgend: act. 56] F21 f., F30 f.). 6.2.3 Aufgrund der zahlreichen Widersprüche und Unstimmigkeiten, wel- che der Beschwerdeführer auch mit seiner Beschwerde nicht auszuräu- men vermochte, sind seine Vorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren. Diese Einschätzung vermögen auch die lediglich als abfotografierte Kopien eingereichten, angeblichen Polizeivorladungen nicht aufzuwiegen – Ko- pien solcher Dokumente sind naturgemäss von äusserst geringem Beweis- wert. 6.3 Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Schilderungen der Flucht- gründe substanzlos ausgefallen sind und sich auf die Wiedergabe von ein- fachen Handlungsabläufen beschränken. So war der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderung nicht in der Lage, seine Verhaftung im Jahr 2015 und die anschliessende Flucht substanziiert und konsistent zu schil- dern (vgl. act. 56 F36-47). Die Wiedergabe der Erlebnisse blieb platt und klischeehaft. Den Schilderungen der angeblichen Angriffe auf sein Haus (vgl. act. 56 F53-59, F73-87) oder der Gespräche mit dem Vorsteher der Zone (vgl. a.a.O. F91-99, F127-131) sowie der Telefonate mit seiner Part- nerin bezüglich der Hausdurchsuchung und ihrer Verhaftung (vgl. act. 56 F103-105) mangelt es ebenfalls an der zu erwartenden Substanz und Kon- sistenz. Ausser der vereinzelten und knappen Wiedergabe von Gesprä- chen in direkter Rede enthielten die Schilderungen keine Elemente, welche als Realkennzeichen gewertet werden könnten. Wie vorstehend ausge- führt, schilderte er auch den Ablauf der Ereignisse jeweils unterschiedlich. Es ist davon auszugehen, dass eine Person mit ähnlichen Voraussetzun- gen wie der Beschwerdeführer Aussagen in derartiger Qualität ohne Wei- teres auch ohne Erlebnishintergrund hätte tätigen können. 6.4 Ergänzend ist festzuhalten, dass selbst bei Wahrunterstellung der Vor- bringen ohnehin eine sichere innerstaatliche Aufenthaltsalternative nicht auszuschliessen wäre. Zum einen zeigte sich der Vorsteher der Zone – der hierarchisch über dem Vorsteher des Viertels steht (vgl. act. 43 F101, act. 56 F97) – gegenüber dem Beschwerdeführer hilfsbereit. Zum anderen weist die geltend gemachte Behelligung durch die «Imbonerakure» eine bloss starke lokale Komponente auf, zumal er auf die Frage, wie die An- greifer von seinen früheren politischen Aktivitäten gewusst hätten, darauf verwies, dass man «einander in den Vierteln, den Zonen, kennt und man
E-2251/2024 Seite 12 weiss, wer bei welcher Partei ist. Jeder kannte jeden» (vgl. act. 43 F97 f.). Ausserdem war es dem Beschwerdeführer sodann problemlos möglich, über eine Drittperson die burundischen Behörden zu kontaktieren und sich einen neuen (sogar biometrischen) Reisepass ausstellen zu lassen (vgl. act. 56 F66, F117), was ebenfalls klar gegen eine landesweite Verfolgung spricht. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer sodann legal über einen gemeinhin gut gesicherten Flughafen ausgereist ist, ist gemeinhin nicht mit einer allgegenwärtigen Verfolgungslage (und im Übrigen auch nicht mit einer subjektiven Verfolgungsfurcht) in Einklang zu bringen. An- gesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu. 6.5 Nach dem Ausgeführten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz- lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9. 9.1 Das SEM befand den Vollzug der Wegweisung für zulässig, zumutbar und möglich. Die vorinstanzlichen Erwägungen im Vollzugspunkt hinsicht- lich der allgemeinen Situation in Burundi sowie der allgemeinen
E-2251/2024 Seite 13 persönlichen Voraussetzungen des Beschwerdeführers sind – mit den nachfolgenden Ergänzungen – zu stützen. Die Beschwerde – worin ohne- hin hauptsächlich mit medizinischen Gründen argumentiert wurde – bietet in dieser Hinsicht keinen Anlass für eine abweichende Einschätzung, wes- halb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden kann (vgl. a.a.O. Ziff. III). Auf die gesundheitliche Situa- tion des Beschwerdeführers ist nachfolgend gesondert einzugehen. 9.2 Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers präsentiert sich ge- mäss den aktuellsten aktenkundigen Arztberichten des Kantonsspitals H._______ vom 10. April 2024 und 19. Juni 2024 wie folgt: Der Beschwerdeführer leidet gegenwärtig weiterhin an einer HIV-1 Infek- tion, welche ab 2022 zunächst mit den Medikamenten (…), (…) und (…), und seit Januar 2023 mit dem Kombipräparat (…) behandelt wird. Es konnte eine vollständige Suppression der Viruslast erreicht werden. Die (…)behandlung konnte erfolgreich abgeschlossen werden. Ein Vitamin-D- Mangel wird gegenwärtig mit Substitutionspräparaten behandelt. Der Dia- betes mellitus Typ 2 wird mit den Medikamenten (…) und (…) behandelt. Ferner ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer von seiner (…)operation zwischenzeitlich vollständig erholen konnte. Die HIV- und Di- abetesbehandlungen erfordern Verlaufskontrollen, unter anderem auf- grund der kombinierten Einnahme von (…) und (…). 9.3 9.3.1 Aus medizinischen Gründen erweist sich der Vollzug der Wegwei- sung nur dann als unzumutbar, wenn eine notwendige medizinische Be- handlung im Heimatstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund- heitszustands der betroffenen Person führen würde. Es ist unter diesem Aspekt wesentlich, dass die allgemeine und dringende medizinische Be- handlung grundsätzlich vorhanden ist, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Be- handlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen). 9.3.2 Einem aktuellen Länderbericht des SEM (vgl. SEM, Note Burundi: Système de santé, traitements, médicaments, 10. Dezember 2024, abruf- bar unter, zuletzt abgerufen am 20.01.2026) lässt sich in Bezug auf die Erhältlichkeit retroviraler Therapien bei HIV-Infektionen und die Behandlung von Diabetes Folgendes entnehmen: Die Unterstützung durch den Globalen Fonds zur Bekämpfung von AIDS, Tuberkulose und Malaria ermögliche es dem öffentlichen burundischen Gesundheitssystem, die kostenlose Grundversorgung bei HIV-, Tuberku- lose und Malaria-Erkrankungen sicherzustellen. Diese Versorgung funktio- niere in der Praxis gut und erreiche rund 98 Prozent aller betroffenen Per- sonen, was die höchste Behandlungsabdeckung in ganz Süd- und Ostaf- rika darstelle (vgl. a.a.O. Ziff 2.3.2 und 3.1.1). Behandlungen seien grund- sätzlich in sämtlichen Provinzen erhältlich. Medikamente würden im Rah- men eines seit 2011 bestehenden nationalen Programms zur AIDS-Be- kämpfung in den teilnehmenden öffentlichen Einrichtungen gratis abgege- ben. Dabei seien gemäss den nationalen Richtlinien verschiedene Medika- mentkombinationen erhältlich, insbesondere in Bujumbura, wobei die Kom- binationstherapie aus Tenofovir, Lamivudin und Dolutegravir den Grossteil des Lagerbestandes in den Apotheken ausmache, welche in 66 Prozent der Fälle zur Anwendung gelange. Die regelmässige Messung der Viren- last sei grundsätzlich ebenfalls gewährleistet (vgl. a.a.O. Ziff. 3.1.1.). In Bujumbura seien im Spital «Hôpital Prince Régent Charles» sowohl ambu- lante als auch stationäre Behandlungen und Kontrolluntersuchungen durch Spezialisten sowie Laboruntersuchungen erhältlich, wobei ambulante Be- handlungen durch HIV-Spezialisten in den öffentlichen Einrichtungen gratis seien. In privaten Einrichtungen beliefen sich die Kosten für eine ambulante Behandlung im Jahr 2022 auf umgerechnet rund sieben Schweizerfranken (vgl. a.a.O. Ziff. 3.1.2). Zwar ist das gegenwärtig vom Beschwerdeführer eingenommene Medikament (…) soweit ersichtlich in Burundi (noch) nicht erhältlich; es gibt indes kein Grund zur Annahme, dass in seinem Fall nicht auch eine Behandlung durch andere Medikamente in Frage käme, wie dies bereits vor seiner Umstellung auf die Therapie mit diesem neuartigen Arz- neimittel der Fall war. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass eine effektive HIV-Therapie in Burundi erhältlich und für den Beschwerdeführer auch zu- gänglich ist. Behandlungsmöglichkeiten für Diabetes (und allfälliger Folgekomplikatio- nen) seien sodann ebenfalls vorhanden. In Bujumbura gebe es sowohl am- bulante als auch stationäre Behandlungsmöglichkeiten, zum Beispiel in den Spitälern «Hôpital Prince Régent Charles» und «Centre Hospitalo-Uni- versitaire de Kamenge» (vgl. a.a.O. Ziff. 3.5.1 und insb. Auflistung unter
E-2251/2024 Seite 15 Ziff. 3.5.2). Das vom Beschwerdeführer eingenommene Medikament (…) ist erhältlich, ebenso das Medikament (…) respektive der Wirkstoff (…) (vgl. a.a.O. sowie Auflistung im Anhang des Berichts). Sodann gab er an, in Burundi während fünf Jahren bis zu seiner Flucht nach Ruanda wegen seines Diabetes bereits behandelt worden zu sein (vgl. act. 43 F16-20). Es besteht kein Grund zur Annahme, dass ihm bei einer Rückkehr nach Bu- rundi keine Diabetestherapie zur Verfügung stünde. 9.3.3 Der mit Eingabe vom 8. Juli 2024 eingereichte Bericht der SFH älte- ren Datums (3. Juli 2024) zur Gesundheitsversorgung in Burundi enthält insbesondere allgemeine Feststellungen zum Gesundheitssystem und be- schränkt sich mit Ausnahme eines kurzen Abschnittes zu Diabetes auf die Behandelbarkeit psychischer Beschwerden. Dementsprechend vermag der SFH-Bericht die vorstehenden fallbezogenen Erwägungen zur Ge- sundheitsversorgung in Burundi nicht zu widerlegen. 9.4 Nach dem Ausgeführten ist davon auszugehen, dass die vom Be- schwerdeführer benötigten Behandlungen und Therapien in Burundi erhält- lich sind und in Berücksichtigung der persönlichen Voraussetzungen, der anzunehmenden Unterstützung durch die teilweise im Ausland lebenden Familienmitglieder (drei volljährige Geschwister und Mutter in E._______, Cousins in I._______ sowie Onkel, Tanten und Partnerin in Burundi, vgl. act. 43 F50-57) und des Beziehungsnetzes vor Ort (vgl. a.a.O. F57) auch zugänglich sind. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer auf die Möglich- keit der medizinischen Rückkehrhilfe hinzuweisen, welche nach Bedarf die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder Unter- stützung während und nach der Rückkehr umfassen kann (vgl. Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG). Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Burundi aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage ge- raten würde. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Dementsprechend besteht kein Anlass, die angefochtene
E-2251/2024 Seite 16 Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vor- instanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der bereits geleistete Kostenvorschuss gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2251/2024 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der geleistete Kostenvorschuss gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Kevin Schori
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