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E-7480/2024

E-7480/2024

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung V (Asylrecht) · 2026-10-13 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, iranischer Staatsangehöriger, und die Beschwerdeführerin, irakische Staatsangehörige, suchten am (...). Juni 2018 gemeinsam mit ihrem Sohn C._______ und der Mutter der Beschwerdeführerin (F._______, N [...]) in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 26. Juni 2018 (Beschwerdeführerin) und vom 2. Juli 2018 (Beschwerdeführer) sowie der Anhörungen vom 18. Juni 2019 (Beschwerdeführer) und vom 21. Juni 2019 (Beschwerdeführerin) machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Der Beschwerdeführer habe im Jahr 1382 (2003/2004 nach gregorianischem Kalender) angefangen, sich politisch zu betätigen. Er habe Flugblätter verteilt, Wände mit regimekritischen Aussagen beschriftet, Beiträge in den sozialen Medien geteilt, und habe Leute dazu motiviert, sich für die Komala-Partei und die Demokratische Partei Kurdistans zu engagieren. Er sei nie offizielles Mitglied der Parteien gewesen, habe sie aber informell unterstützt. Wegen seinen politischen Aktivitäten sei er in Iran zum Tode verurteilt worden. Während seiner Haft vom Jahr 1387 (2008/2009) bis im Jahr 1392 (2013/2014) sei er mehrmals gefoltert worden. Danach sei er bedingt freigelassen worden, unter der Auflage, in Iran nie wieder politisch aktiv zu sein. Trotzdem habe er sein politisches Engagement fortgesetzt. Ungefähr ein Monat nach seiner Haftentlassung sei er von den iranischen Behörden telefonisch vorgeladen worden. Er habe der Vorladung keine Folge geleistet, woraufhin sie ihn zuhause aufgesucht hätten. Zu diesem Zeitpunkt sei er am Markt gewesen, und nachdem sie ihn nicht vorgefunden hätten, hätten sie das Haus des Vaters gestürmt. Dieser habe den Beschwerdeführer gewarnt, woraufhin er im Frühling 2014 nach Irak geflüchtet sei. Dort habe er die Beschwerdeführerin geheiratet. Trotz mehrere Umzüge und Arbeitswechsel in Irak sei der Beschwerdeführer immer wieder vom iranischen Geheimdienst (Ettelaat) und vom Korps der Islamischen Revolutionsgarde (Sepah, engl. Islamic Revolutionary Guard Corps, IRGC) telefonisch bedroht worden, wobei auch die Beschwerdeführerin einmal einen solchen Anruf entgegengenommen habe. Zum Beispiel hätten sie ihm angedroht, seinen Sohn zu entführen. Auch der Druck auf seine Familie in Iran habe sich erhöht und sich im Jahr 2017 zugespitzt. Sein Vater sei schon mehrmals vom Ettelaat für Befragungen mitgenommen und dabei beleidigt und geschlagen worden. Mehrere Leute, die er mit der Komala-Partei bekannt gemacht habe, seien bei ihrer Rückkehr nach Iran vom Ettelaat befragt worden und hätten ihn verraten. Einer davon sei ein Spitzel des Ettelaats gewesen, wie sich später herausgestellt habe. Infolgedessen hätten sich die Drohungen vermehrt. Aufgrund der Zunahme des Drucks seien die Beschwerdeführenden Ende Mai 2018 in die Schweiz gereist. Die Beschwerdeführerin machte zusätzlich familiäre Probleme in Irak geltend. Ihre Onkel hätten ungefähr ein bis zwei Jahre nach der Eheschliessung erfahren, dass der Beschwerdeführer von den iranischen Behörden gesucht werde. Daraufhin hätten sie die Beschwerdeführenden und die Mutter der Beschwerdeführerin bedroht sowie die Scheidung verlangt. Seit sie eingesehen hätten, dass die Beschwerdeführerin ihrer Aufforderung nicht nachkomme, wollten sie sie töten. Sie hätten ihre Mutter geschlagen und gedroht, den Beschwerdeführer selbst nach Iran zurückzubringen. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden einen Haftbefehl betreffend den Beschwerdeführer, ein vom Revolutionsgericht gegen ihn verhängtes Todesurteil vom (...) ([...] nach gregorianischem Kalender), mehrere Ausbildungsabschlussausweise aus dem Gefängnis, ein E-Mail mit einem Video betreffend ihre Ausreise, mehrere medizinische Akten, Fotos und Zertifikate betreffend die Betätigung von (...) durch den Beschwerdeführer, mehrere zivilstandamtliche Dokumente und Internetartikel sowie ein Anwaltsschreiben ein. Sodann legten sie ihre Geburtszertifikate und mehrere Identitätsdokumente der Beschwerdeführerin aus Irak sowie des Beschwerdeführers aus Iran ins Recht. B. Die am (...) geborene Tochter D._______ wurde ins vorinstanzliche Verfahren miteinbezogen. C. C.a Am 16. Juni 2020 ersuchte die Vorinstanz die Schweizerische Vertretung in Teheran um nähere Abklärungen in Bezug auf die von den Beschwerdeführenden gemachten Angaben und eingereichten Unterlagen. C.b Am 18. August 2020 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zum Resultat der Botschaftsabklärung. Diese habe insbesondere ergeben, dass es sich bei den eingereichten Unterlagen, insbesondere dem Haftbefehl und dem Urteil zur Todesstrafe, um Fälschungen handle. C.c Mit Stellungnahme vom 18. September 2020 bekräftigten die Beschwerdeführenden ihre obengenannten Vorbringen und hielten daran fest, dass es sich bei den eingereichten Unterlagen um echte Dokumente handle. C.d Am 24. September 2020 reichten sie Scheidungsdokumente ein, die belegen würden, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Scheidung von seiner Ex-Frau im Jahr (...) im Gefängnis befunden habe. D. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2020 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte deren Asylgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. E. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 30. November 2020 Beschwerde. F. Im Rahmen eines Schriftenwechsels hob das SEM die vorinstanzliche Verfügung am 24. Juli 2024 auf und nahm das Verfahren - unter Einbezug des am (...) geborenen Sohnes E._______ - wieder auf. Daraufhin wurde das Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht am 31. Juli 2024 abgeschrieben. G. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 (eröffnet am 29. Oktober 2024) verneinte das SEM erneut die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte deren Asylgesuch vom (...) Juni 2018 ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es jedoch aufgrund dessen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. H. Mit Eingabe vom 28. November 2024 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuordnen. Subeventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung der rubrizierten Rechtsanwältin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde legten sie eine Zusammenstellung von aktuellen Aktivitäten des Beschwerdeführers auf Instagram, Videos und Fotos von Teilnahmen an Demonstrationen vor der iranischen Botschaft in G._______, eine Bestätigung des geltend gemachten politischen Engagements des Beschwerdeführers für die Komala-Partei vom 4. Februar 2024 sowie den Ausdruck einer E-Mail vom 5. Februar 2024 bei, mit welcher das Sekretariat der Partei ihnen die Bestätigung zugestellt habe. I. Mit Instruktionsverfügung vom 21. Januar 2025 hiess die zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Verbeiständung gut und ordnete den Beschwerdeführenden die rubrizierte Rechtsanwältin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig lud sie das SEM zur Vernehmlassung ein. J. Mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2025 hielt das SEM vollumfänglich an seiner Verfügung fest. Am 30. Januar 2025 leitete das Bundesverwaltungsgericht die Vernehmlassung an die Beschwerdeführenden zur Kenntnisnahme weiter. K. Das Asylgesuch der Mutter der Beschwerdeführerin, die gemeinsam mit den Beschwerdeführenden in die Schweiz eingereist war und gleichentags um Asyl ersuchte, wurde am 27. Oktober 2020 vom SEM abgewiesen. Im Rahmen des Schriftenwechsels einer dagegen erhobenen Beschwerde zog das SEM das Verfahren teilweise in Wiedererwägung und nahm die Mutter der Beschwerdeführerin am 25. Februar 2025 aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. Mit dem Urteil E-5961/2020 vom 21. Mai 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. L. Am 23. Juli 2025 informierten die Beschwerdeführenden das Gericht darüber, dass sich Mitglieder des Ettelaats mit den Geschwistern des Beschwerdeführers in Verbindung gesetzt hätten. Der Bruder sei vor ungefähr sechs Monaten vom Ettelaat vorgeladen worden und habe zwei Tage dortbleiben müssen. Die Schwester sei vor drei Monaten ungefähr vier Stunden vom Ettelaat festgehalten worden. Sie legten der Eingabe einen Auszug aus dem Instagram-Profil des Beschwerdeführers bei und informierten über die Anzahl «Likes» (bis zu 141'000). Sein Profil, auf welchem er insbesondere seine Kritik am Krieg äussere, sei innerhalb eines Monats 54.2 Millionen Mal aufgerufen worden. Weitere (der Eingabe ebenfalls beigelegte) Auszüge zeigten anonyme Drohungen und feindliche Kommentare. Er gehe davon aus, dass der Ettelaat hinter diesen Drohungen stecke. M. Mit Eingabe vom 21. Mai 2026 reichte der Beschwerdeführer weitere Auszüge aus seinem Instagram-Profil sowie das Bildschirmfoto einer Google-Suchanfrage nach seinem Namen zu den Akten. Dabei machte er geltend, auf Google mit seinem Namen und Foto auffindbar zu sein, womit ohne Weiteres eine Verbindung zu seinem Instagram-Profil hergestellt werden könne. Das Internet in Iran sei seit Kriegsbeginn grossflächig gesperrt, weshalb er keinen Kontakt zu seiner Familie aufnehmen könne. Gleichentags machte die Rechtsvertreterin auf einen Fehler in der obengenannten Eingabe betreffend die Anzahl Profilaufrufe aufmerksam.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Sie sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich - aus heutiger Sicht betrachtet - um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4 Zunächst ist in Bezug auf die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass die Frage nach deren Glaubhaftigkeit offen gelassen werden kann, da die Asylrelevanz aus den nachfolgenden Gründen ohnehin zu verneinen ist. Die Beschwerdeführerin machte geltend, ihre Onkel hätten ein bis zwei Jahre nach ihrer Eheschliessung mit dem Beschwerdeführer - und somit ungefähr im Mai 2015 beziehungsweise im Mai 2016 - von dessen Problemen mit den iranischen Behörden erfahren (vgl. SEM-Akten A49/16 F45; A50/27 F69). Nachdem die Beschwerdeführerin die Ehe entgegen dem Wunsch ihrer Verwandten weitergeführt habe, hätten diese ihr und ihrer Familie insbesondere mit dem Tod gedroht (vgl. A49/16 F39, F48, F76). Zum Zeitpunkt ihrer Ausreise im Jahr 2018 hätten die Verwandten demnach schon mindestens zwei Jahre Kenntnis von der Situation des Beschwerdeführers gehabt. Die Bedrohungen seien in den Jahren 2017 und 2018 schlimmer geworden (vgl. Beschwerde Ziffer 14). Die Verwandten seien mehrmals bei ihnen zuhause aufgetaucht, so auch an ihrem letzten Wohnort (vgl. A49/16 F77 ff., F88; A50/27 F132). Obwohl die Beschwerdeführenden mehrmals umgezogen seien, hätten sie somit jeweils gewusst, wo diese wohnten. Trotzdem hätten sie ihre jahrelang anhaltenden Drohungen nie umgesetzt. So hätten sie den Beschwerdeführer beispielsweise nie bei den iranischen Behörden angezeigt, obwohl sie damit gedroht hätten (vgl. A49/16 F84; A50/27 F125). Es seien ihnen auch sonst keine asylrelevanten Nachteile durch die Verwandten der Beschwerdeführerin widerfahren (vgl. A49/16 F89). Nach dem Gesagten ist nicht von einer objektiv begründeten Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung der Beschwerdeführerin in Irak auszugehen. Fraglich ist auch das Vorliegen einer subjektiv begründeten Furcht, zumal die Beschwerdeführenden die nordirakischen Behörden nie um Schutz ersucht hätten (vgl. a.a.O. F82 f.). Ihre Begründung, die Behörden würden sich nicht in familiäre Angelegenheiten einmischen, erscheint spekulativ. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis von der - trotz gewisser Mängel grundsätzlich vorliegenden - Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der nordirakischen Behörden bei Angriffen und Bedrohungen durch Dritte aus (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.7 und Referenzurteil des BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 9 f.; bestätigt u.a. im Urteil des BVGer D-4907/2024 vom 21. November 2025 E. 6.6). Es wäre ihnen zuzumuten gewesen, den Schutz der nordirakischen Behörden vor nichtstaatlicher Verfolgung auszuschöpfen. Ansonsten macht die Beschwerdeführerin keine persönliche asylrelevante Verfolgung geltend. Somit erfüllt sie die originäre Flüchtlingseigenschaft nicht (vgl. zur allfälligen derivativen Flüchtlingseigenschaft unten E. 6.2). Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.

E. 5 Die Lage in Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Auf die landesweiten Proteste ab Ende Dezember 2025 reagierten die Behörden mit repressiven Massnahmen, die zahlreiche Opfer forderten und erhebliche Fluchtbewegungen innerhalb des Landes auslösten. Angesichts dieser volatilen Situation beschloss das SEM am 13. Januar 2026, Asylgesuche iranischer Staatsangehöriger bei einer zu erwartenden Wegweisung vorläufig zurückzustellen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026). Die Lage verschärfte sich ab Ende Februar 2026 aufgrund der militärischen Luftschläge der USA und Israels auf iranisches Staatsgebiet, die unter anderem zum Tod von Ayatollah Ali Chamenei führten. In der Folge reagierte Iran mit Gegenangriffen in der Region und der Blockade der Strasse von Hormus. Angesichts der jüngst wieder aufgeflammten Auseinandersetzungen bleibt die innen- und geopolitische Entwicklung in Iran und im Nahen Osten unvorhersehbar. Welche konkreten Auswirkungen die Situation auf die hängigen Asylverfahren in der Schweiz hat, lässt sich zum heutigen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilen.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein, zu entscheiden, wann sich die Situation in Iran inskünftig - wie auch immer - soweit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen aus Iran vor dem Hintergrund der dannzumal herrschenden politischen Verhältnisse vorgenommen werden kann.

E. 6.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund (unter Vorbehalt von E. 4) gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt werden. Die Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2024 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägung 6.1 zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen. Dabei wird das SEM auch die Vorbringen in der Beschwerde vom 28. November 2024 inklusive der eingereichten Beweismittel zu berücksichtigen haben. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der neuen Prüfung als Flüchtling anzuerkennen wäre, hätte die Vorinstanz ferner zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin und die minderjährigen Kinder gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in dessen Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen wären oder ob besondere Umstände im Sinne der Rechtsprechung dagegensprechen würden (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1). Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Beschwerde, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird.

E. 7.1 Bei diesem Verfahrensausgang (teilweises Unterliegen) wären ein Teil der Verfahrenskosten praxisgemäss den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2025 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine relevante Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen.

E. 7.2 Sodann ist den vertretenen Beschwerdeführenden angesichts ihres teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine leicht reduzierte Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der am 23. Juli 2025 eingereichten Kostennote wird ein zeitlicher Aufwand von 585 Minuten geltend gemacht und in der Eingabe vom 21. Mai 2026 ein zusätzlicher Aufwand von einer Arbeitsstunde. Der Gesamtaufwand von zehn Stunden und 45 Minuten erscheint im Vergleich zu anderen Verfahren ähnlichen Umfangs als zu hoch und ist auf neun Stunden zu kürzen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach pauschal auf insgesamt Fr. 2'520.- (inkl. Auslagen; Stundenansatz gemäss Kostennote von Fr. 300.-) festzusetzen. Für den unterlegenen Teil der Beschwerde ist der amtlichen Rechtsvertretung ein reduziertes amtliches Honorar von pauschal Fr. 208.- (inkl. Auslagen; Stundenansatz von Fr. 220.-) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird betreffend die beantragte Feststellung der originären Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin abgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird im Übrigen gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
  3. Die Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2024 wird im Sinne der Erwägungen aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  5. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'520.- auszurichten.
  6. Die amtliche Rechtsvertretung wird zulasten der Gerichtskasse mit insgesamt Fr. 208.- entschädigt.
  7. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung V

E-7480/2024

Urteil vom 13. Oktober 2026

Besetzung

Einzelrichterin Roswitha Petry,

mit Zustimmung von Richter William Waeber,

Gerichtsschreiberin Mara Urbani.

Parteien

A._______, geboren am (...), Iran, Beschwerdeführer,

B._______, geboren am (...), Irak, Beschwerdeführerin,

und deren Kinder

C._______, geboren am (...), Irak,

D._______, geboren am (...), Irak,

E._______, geboren am (...), Iran,

alle vertreten durch MLaw Lara Märki, Rechtsanwältin,

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);

Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2024 / N (..).

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer, iranischer Staatsangehöriger, und die Beschwerdeführerin, irakische Staatsangehörige, suchten am (...). Juni 2018 gemeinsam mit ihrem Sohn C._______ und der Mutter der Beschwerdeführerin (F._______, N [...]) in der Schweiz um Asyl nach.

Anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 26. Juni 2018 (Beschwerdeführerin) und vom 2. Juli 2018 (Beschwerdeführer) sowie der Anhörungen vom 18. Juni 2019 (Beschwerdeführer) und vom 21. Juni 2019 (Beschwerdeführerin) machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend:

Der Beschwerdeführer habe im Jahr 1382 (2003/2004 nach gregorianischem Kalender) angefangen, sich politisch zu betätigen. Er habe Flugblätter verteilt, Wände mit regimekritischen Aussagen beschriftet, Beiträge in den sozialen Medien geteilt, und habe Leute dazu motiviert, sich für die Komala-Partei und die Demokratische Partei Kurdistans zu engagieren. Er sei nie offizielles Mitglied der Parteien gewesen, habe sie aber informell unterstützt. Wegen seinen politischen Aktivitäten sei er in Iran zum Tode verurteilt worden. Während seiner Haft vom Jahr 1387 (2008/2009) bis im Jahr 1392 (2013/2014) sei er mehrmals gefoltert worden. Danach sei er bedingt freigelassen worden, unter der Auflage, in Iran nie wieder politisch aktiv zu sein. Trotzdem habe er sein politisches Engagement fortgesetzt. Ungefähr ein Monat nach seiner Haftentlassung sei er von den iranischen Behörden telefonisch vorgeladen worden. Er habe der Vorladung keine Folge geleistet, woraufhin sie ihn zuhause aufgesucht hätten. Zu diesem Zeitpunkt sei er am Markt gewesen, und nachdem sie ihn nicht vorgefunden hätten, hätten sie das Haus des Vaters gestürmt. Dieser habe den Beschwerdeführer gewarnt, woraufhin er im Frühling 2014 nach Irak geflüchtet sei. Dort habe er die Beschwerdeführerin geheiratet. Trotz mehrere Umzüge und Arbeitswechsel in Irak sei der Beschwerdeführer immer wieder vom iranischen Geheimdienst (Ettelaat) und vom Korps der Islamischen Revolutionsgarde (Sepah, engl. Islamic Revolutionary Guard Corps, IRGC) telefonisch bedroht worden, wobei auch die Beschwerdeführerin einmal einen solchen Anruf entgegengenommen habe. Zum Beispiel hätten sie ihm angedroht, seinen Sohn zu entführen. Auch der Druck auf seine Familie in Iran habe sich erhöht und sich im Jahr 2017 zugespitzt. Sein Vater sei schon mehrmals vom Ettelaat für Befragungen mitgenommen und dabei beleidigt und geschlagen worden. Mehrere Leute, die er mit der Komala-Partei bekannt gemacht habe, seien bei ihrer Rückkehr nach Iran vom Ettelaat befragt worden und hätten ihn verraten. Einer davon sei ein Spitzel des Ettelaats gewesen, wie sich später herausgestellt habe. Infolgedessen hätten sich die Drohungen vermehrt. Aufgrund der Zunahme des Drucks seien die Beschwerdeführenden Ende Mai 2018 in die Schweiz gereist.

Die Beschwerdeführerin machte zusätzlich familiäre Probleme in Irak geltend. Ihre Onkel hätten ungefähr ein bis zwei Jahre nach der Eheschliessung erfahren, dass der Beschwerdeführer von den iranischen Behörden gesucht werde. Daraufhin hätten sie die Beschwerdeführenden und die Mutter der Beschwerdeführerin bedroht sowie die Scheidung verlangt. Seit sie eingesehen hätten, dass die Beschwerdeführerin ihrer Aufforderung nicht nachkomme, wollten sie sie töten. Sie hätten ihre Mutter geschlagen und gedroht, den Beschwerdeführer selbst nach Iran zurückzubringen.

Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden einen Haftbefehl betreffend den Beschwerdeführer, ein vom Revolutionsgericht gegen ihn verhängtes Todesurteil vom (...) ([...] nach gregorianischem Kalender), mehrere Ausbildungsabschlussausweise aus dem Gefängnis, ein E-Mail mit einem Video betreffend ihre Ausreise, mehrere medizinische Akten, Fotos und Zertifikate betreffend die Betätigung von (...) durch den Beschwerdeführer, mehrere zivilstandamtliche Dokumente und Internetartikel sowie ein Anwaltsschreiben ein. Sodann legten sie ihre Geburtszertifikate und mehrere Identitätsdokumente der Beschwerdeführerin aus Irak sowie des Beschwerdeführers aus Iran ins Recht.

B. Die am (...) geborene Tochter D._______ wurde ins vorinstanzliche Verfahren miteinbezogen.

C.

C.a Am 16. Juni 2020 ersuchte die Vorinstanz die Schweizerische Vertretung in Teheran um nähere Abklärungen in Bezug auf die von den Beschwerdeführenden gemachten Angaben und eingereichten Unterlagen.

C.b Am 18. August 2020 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zum Resultat der Botschaftsabklärung. Diese habe insbesondere ergeben, dass es sich bei den eingereichten Unterlagen, insbesondere dem Haftbefehl und dem Urteil zur Todesstrafe, um Fälschungen handle.

C.c Mit Stellungnahme vom 18. September 2020 bekräftigten die Beschwerdeführenden ihre obengenannten Vorbringen und hielten daran fest, dass es sich bei den eingereichten Unterlagen um echte Dokumente handle.

C.d Am 24. September 2020 reichten sie Scheidungsdokumente ein, die belegen würden, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Scheidung von seiner Ex-Frau im Jahr (...) im Gefängnis befunden habe.

D. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2020 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte deren Asylgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an.

E. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 30. November 2020 Beschwerde.

F. Im Rahmen eines Schriftenwechsels hob das SEM die vorinstanzliche Verfügung am 24. Juli 2024 auf und nahm das Verfahren - unter Einbezug des am (...) geborenen Sohnes E._______ - wieder auf. Daraufhin wurde das Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht am 31. Juli 2024 abgeschrieben.

G. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 (eröffnet am 29. Oktober 2024) verneinte das SEM erneut die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte deren Asylgesuch vom (...) Juni 2018 ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es jedoch aufgrund dessen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.

H. Mit Eingabe vom 28. November 2024 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuordnen. Subeventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung der rubrizierten Rechtsanwältin als amtliche Rechtsbeiständin.

Der Beschwerde legten sie eine Zusammenstellung von aktuellen Aktivitäten des Beschwerdeführers auf Instagram, Videos und Fotos von Teilnahmen an Demonstrationen vor der iranischen Botschaft in G._______, eine Bestätigung des geltend gemachten politischen Engagements des Beschwerdeführers für die Komala-Partei vom 4. Februar 2024 sowie den Ausdruck einer E-Mail vom 5. Februar 2024 bei, mit welcher das Sekretariat der Partei ihnen die Bestätigung zugestellt habe.

I. Mit Instruktionsverfügung vom 21. Januar 2025 hiess die zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Verbeiständung gut und ordnete den Beschwerdeführenden die rubrizierte Rechtsanwältin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig lud sie das SEM zur Vernehmlassung ein.

J. Mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2025 hielt das SEM vollumfänglich an seiner Verfügung fest. Am 30. Januar 2025 leitete das Bundesverwaltungsgericht die Vernehmlassung an die Beschwerdeführenden zur Kenntnisnahme weiter.

K. Das Asylgesuch der Mutter der Beschwerdeführerin, die gemeinsam mit den Beschwerdeführenden in die Schweiz eingereist war und gleichentags um Asyl ersuchte, wurde am 27. Oktober 2020 vom SEM abgewiesen. Im Rahmen des Schriftenwechsels einer dagegen erhobenen Beschwerde zog das SEM das Verfahren teilweise in Wiedererwägung und nahm die Mutter der Beschwerdeführerin am 25. Februar 2025 aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. Mit dem Urteil E-5961/2020 vom 21. Mai 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

L. Am 23. Juli 2025 informierten die Beschwerdeführenden das Gericht darüber, dass sich Mitglieder des Ettelaats mit den Geschwistern des Beschwerdeführers in Verbindung gesetzt hätten. Der Bruder sei vor ungefähr sechs Monaten vom Ettelaat vorgeladen worden und habe zwei Tage dortbleiben müssen. Die Schwester sei vor drei Monaten ungefähr vier Stunden vom Ettelaat festgehalten worden. Sie legten der Eingabe einen Auszug aus dem Instagram-Profil des Beschwerdeführers bei und informierten über die Anzahl «Likes» (bis zu 141'000). Sein Profil, auf welchem er insbesondere seine Kritik am Krieg äussere, sei innerhalb eines Monats 54.2 Millionen Mal aufgerufen worden. Weitere (der Eingabe ebenfalls beigelegte) Auszüge zeigten anonyme Drohungen und feindliche Kommentare. Er gehe davon aus, dass der Ettelaat hinter diesen Drohungen stecke.

M. Mit Eingabe vom 21. Mai 2026 reichte der Beschwerdeführer weitere Auszüge aus seinem Instagram-Profil sowie das Bildschirmfoto einer Google-Suchanfrage nach seinem Namen zu den Akten. Dabei machte er geltend, auf Google mit seinem Namen und Foto auffindbar zu sein, womit ohne Weiteres eine Verbindung zu seinem Instagram-Profil hergestellt werden könne. Das Internet in Iran sei seit Kriegsbeginn grossflächig gesperrt, weshalb er keinen Kontakt zu seiner Familie aufnehmen könne. Gleichentags machte die Rechtsvertreterin auf einen Fehler in der obengenannten Eingabe betreffend die Anzahl Profilaufrufe aufmerksam.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.4 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Sie sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich - aus heutiger Sicht betrachtet - um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4. Zunächst ist in Bezug auf die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass die Frage nach deren Glaubhaftigkeit offen gelassen werden kann, da die Asylrelevanz aus den nachfolgenden Gründen ohnehin zu verneinen ist.

Die Beschwerdeführerin machte geltend, ihre Onkel hätten ein bis zwei Jahre nach ihrer Eheschliessung mit dem Beschwerdeführer - und somit ungefähr im Mai 2015 beziehungsweise im Mai 2016 - von dessen Problemen mit den iranischen Behörden erfahren (vgl. SEM-Akten A49/16 F45; A50/27 F69). Nachdem die Beschwerdeführerin die Ehe entgegen dem Wunsch ihrer Verwandten weitergeführt habe, hätten diese ihr und ihrer Familie insbesondere mit dem Tod gedroht (vgl. A49/16 F39, F48, F76). Zum Zeitpunkt ihrer Ausreise im Jahr 2018 hätten die Verwandten demnach schon mindestens zwei Jahre Kenntnis von der Situation des Beschwerdeführers gehabt. Die Bedrohungen seien in den Jahren 2017 und 2018 schlimmer geworden (vgl. Beschwerde Ziffer 14). Die Verwandten seien mehrmals bei ihnen zuhause aufgetaucht, so auch an ihrem letzten Wohnort (vgl. A49/16 F77 ff., F88; A50/27 F132). Obwohl die Beschwerdeführenden mehrmals umgezogen seien, hätten sie somit jeweils gewusst, wo diese wohnten. Trotzdem hätten sie ihre jahrelang anhaltenden Drohungen nie umgesetzt. So hätten sie den Beschwerdeführer beispielsweise nie bei den iranischen Behörden angezeigt, obwohl sie damit gedroht hätten (vgl. A49/16 F84; A50/27 F125). Es seien ihnen auch sonst keine asylrelevanten Nachteile durch die Verwandten der Beschwerdeführerin widerfahren (vgl. A49/16 F89). Nach dem Gesagten ist nicht von einer objektiv begründeten Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung der Beschwerdeführerin in Irak auszugehen. Fraglich ist auch das Vorliegen einer subjektiv begründeten Furcht, zumal die Beschwerdeführenden die nordirakischen Behörden nie um Schutz ersucht hätten (vgl. a.a.O. F82 f.). Ihre Begründung, die Behörden würden sich nicht in familiäre Angelegenheiten einmischen, erscheint spekulativ. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis von der - trotz gewisser Mängel grundsätzlich vorliegenden - Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der nordirakischen Behörden bei Angriffen und Bedrohungen durch Dritte aus (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.7 und Referenzurteil des BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 9 f.; bestätigt u.a. im Urteil des BVGer D-4907/2024 vom 21. November 2025 E. 6.6). Es wäre ihnen zuzumuten gewesen, den Schutz der nordirakischen Behörden vor nichtstaatlicher Verfolgung auszuschöpfen.

Ansonsten macht die Beschwerdeführerin keine persönliche asylrelevante Verfolgung geltend. Somit erfüllt sie die originäre Flüchtlingseigenschaft nicht (vgl. zur allfälligen derivativen Flüchtlingseigenschaft unten E. 6.2). Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.

5. Die Lage in Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Auf die landesweiten Proteste ab Ende Dezember 2025 reagierten die Behörden mit repressiven Massnahmen, die zahlreiche Opfer forderten und erhebliche Fluchtbewegungen innerhalb des Landes auslösten. Angesichts dieser volatilen Situation beschloss das SEM am 13. Januar 2026, Asylgesuche iranischer Staatsangehöriger bei einer zu erwartenden Wegweisung vorläufig zurückzustellen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026). Die Lage verschärfte sich ab Ende Februar 2026 aufgrund der militärischen Luftschläge der USA und Israels auf iranisches Staatsgebiet, die unter anderem zum Tod von Ayatollah Ali Chamenei führten. In der Folge reagierte Iran mit Gegenangriffen in der Region und der Blockade der Strasse von Hormus. Angesichts der jüngst wieder aufgeflammten Auseinandersetzungen bleibt die innen- und geopolitische Entwicklung in Iran und im Nahen Osten unvorhersehbar. Welche konkreten Auswirkungen die Situation auf die hängigen Asylverfahren in der Schweiz hat, lässt sich zum heutigen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilen.

6.

6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein, zu entscheiden, wann sich die Situation in Iran inskünftig - wie auch immer - soweit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen aus Iran vor dem Hintergrund der dannzumal herrschenden politischen Verhältnisse vorgenommen werden kann.

6.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund (unter Vorbehalt von E. 4) gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt werden. Die Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2024 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägung 6.1 zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen. Dabei wird das SEM auch die Vorbringen in der Beschwerde vom 28. November 2024 inklusive der eingereichten Beweismittel zu berücksichtigen haben. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der neuen Prüfung als Flüchtling anzuerkennen wäre, hätte die Vorinstanz ferner zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin und die minderjährigen Kinder gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in dessen Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen wären oder ob besondere Umstände im Sinne der Rechtsprechung dagegensprechen würden (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1).

Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Beschwerde, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird.

7.

7.1 Bei diesem Verfahrensausgang (teilweises Unterliegen) wären ein Teil der Verfahrenskosten praxisgemäss den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2025 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine relevante Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen.

7.2 Sodann ist den vertretenen Beschwerdeführenden angesichts ihres teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine leicht reduzierte Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der am 23. Juli 2025 eingereichten Kostennote wird ein zeitlicher Aufwand von 585 Minuten geltend gemacht und in der Eingabe vom 21. Mai 2026 ein zusätzlicher Aufwand von einer Arbeitsstunde. Der Gesamtaufwand von zehn Stunden und 45 Minuten erscheint im Vergleich zu anderen Verfahren ähnlichen Umfangs als zu hoch und ist auf neun Stunden zu kürzen.

Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach pauschal auf insgesamt Fr. 2'520.- (inkl. Auslagen; Stundenansatz gemäss Kostennote von Fr. 300.-) festzusetzen.

Für den unterlegenen Teil der Beschwerde ist der amtlichen Rechtsvertretung ein reduziertes amtliches Honorar von pauschal Fr. 208.- (inkl. Auslagen; Stundenansatz von Fr. 220.-) zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird betreffend die beantragte Feststellung der originären Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird im Übrigen gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

3. Die Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2024 wird im Sinne der Erwägungen aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'520.- auszurichten.

6. Die amtliche Rechtsvertretung wird zulasten der Gerichtskasse mit insgesamt Fr. 208.- entschädigt.

7. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin:

Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry

Mara Urbani

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