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E-7342/2009

E-7342/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2010-02-16 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Mit englischsprachiger Eingabe vom 13. Oktober 2008 an die Schweizerische Botschaft in Colombo ersuchte der Beschwerdeführer um Asyl in der Schweiz. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, er stamme aus B._______ (Nordprovinz). Im Alter von fünf Jahren habe er sich an der Hand schwer verletzt. Die Folgen dieser Verletzung seien heute noch gut sichtbar. Aufgrund der allgemeinen Situation im Norden von Sri Lanka habe er zusammen mit seiner Familie innerhalb des Vanni-Gebietes oft den Wohnort wechseln müssen. Schliesslich sei die Familie nach Colombo übersiedelt. Da er seine Ausbildung nicht habe weiterführen können, habe er in seinem herkömmlichen Beruf als C._______ gearbeitet. Im Alter von 18 Jahren sei er von der Polizei in D._______ festgenommen und nach zwei Tagen wieder freigelassen worden. In der Folge sei er immer wieder grundlos, wohl aber wegen seiner verletzten Hand, welche ihn verdächtig mache, verhaftet worden. Letztemals sei er von der Special Task Force (STF) festgenommen worden. Dank seiner Eltern sei er nach 54 Tagen in Untersuchungshaft wieder frei gekommen. B. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2008 forderte die Schweizerische Vertretung den Beschwerdeführer auf - sofern er am Gesuch festhalte -, seine Vorbringen detailliert auszuführen, alle Beweismittel zu bezeichnen sowie Kopien betreffend seine Identität einzureichen. C. Mit Eingabe vom 14. November 2008 präzisierte der Beschwerdeführer seine erste Eingabe. Ergänzend führte er aus, er gehöre der obersten Hindukaste der "Brahmanen" an und entstamme einer Familie von C._______. Nachdem er im Jahre 2006 nach Colombo übersiedelt sei, habe er als C._______ gearbeitet. Am 30. August 2006 sei er im Rahmen einer Ausweiskontrolle wegen seines Herkunftsortes in D._______ von der Polizei festgenommen worden. Wegen seiner verletzten Hand habe ihn die Polizei der Zugehörigkeit zur LTTE verdächtigt. Nach zwei Tagen sei er Dank der Intervention eines Anwalt freigekommen. In der Folge sei er mehrmals aus demselben Grund angehalten worden. Anlässlich der Ausreise nach Indien sei er am 17. November 2007 auf dem Flughafen während längerer Zeit befragt worden. Am 18. Februar 2008 sei er von der Polizei in E._______ festgenommen und nach Bezahlung einer Kaution entlassen worden. Zwei Monate später sei er in F._______ verhaftet und Dank der Hilfe eines Rechtsanwalts nach Kurzem wieder freigekommen. Am 3. Juni 2008 sei er wieder in E._______ festgenommen und nach Bezahlung einer Kaution freigelassen worden. Am 19. Juli 2008 sei er schliesslich auf dem Weg zum G._______ festgenommen und auf den Posten gebracht worden worden. Nach drei Stunden sei er dem Terrorist Investigation Department (TID) übergeben worden. Dort sei ihm mitgeteilt worden, dass er von einer inhaftierten Person in Zusammenhang mit der LTTE belastet worden sei. Namentlich habe diese Person erklärt, er - der Beschwerdeführer - habe sich nach Colombo begeben, um die Gegend im Hinblick auf ein allfälliges Attentat zu erkunden. Nach 54 Tagen Untersuchungshaft sei er durch Beschluss des H._______ von allen Anklagepunkten freigesprochen worden. Dennoch sei er am 16. Oktober 2008 erneut von der Polizei in E._______ verhaftet worden. Dank der Hilfe seines Anwalts sei er rasch wieder freigekommen. Aufgrund dieser Verhaftungen gehe es ihm physisch wie psychisch schlecht. D. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer verschiedene Dokumente des H._______, eine Bestätigung des IKRK vom 12. September 2008 und einen Haftbefehl vom 20. Juli 2008 zu den Akten. E. Am 26. Februar 2009 hörte die Schweizerische Botschaft den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Dabei wiederholte er - mit einigen Ausnahmen - seine schriftlichen Vorbringen und führte ergänzend an, nach der Entlassung aus der U-Haft habe er bei seinen Angehörigen in E._______ gelebt. Dort sei er regelmässig von Offizieren des TID angerufen worden. Im Übrigen seien auch seine Familienangehörigen verschiedentlich von der Polizei verhaftet worden. F. Mit Schreiben vom 2. März 2009 überwies die Schweizerische Vertretung dem BFM das Befragungsprotokoll vom 26. Februar 2009. Zwei weitere Schreiben übermittelte die Vertretung der Vorinstanz mit Schreiben vom 27. Mai 2009. G. Mit Verfügung vom 16. September 2009 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. H. Mit englischsprachiger Eingabe und deutscher Übersetzung vom 2. November 2009 an die Schweizerische Vertretung in Colombo und von dieser mit Schreiben vom 12. November 2009 an das BFM übermittelt, beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Die Beschwerde ging am 25. November 2009 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 2.1 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Da die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 61), ist zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die am 4. November 2009 bei der schweizerischen Vertretung in Colombo eingegangene Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).

E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 5.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann. Glaubhaft machen heisst, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG).

E. 5.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.

E. 5.4 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.- g. S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit).

E. 6.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, es solle nicht in Abrede gestellt werden, dass die 54-tägige Inhaftierung beim TID eine erhebliche psychische und physische Belastung bedeutet habe. Indes sei der Beschwerdeführer nach Ablauf der Untersuchungshaft mit Beschluss des H._______ vom 10. Oktober 2009 von allen Anschuldigungen und Verdachtsmomenten freigesprochen und aus der Haft entlassen worden. Das Strafverfahren sei somit abgeschlossen, womit kein Grund zur Annahme bestehe, dass aufgrund der geschilderten Vorkommnisse in Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile drohen würden, welche einen Verbleib im Heimatland als unzumutbar erscheinen liessen. Ein weiteres Verfolgungsinteresse von Seiten der srilankischen Behörden bestehe demnach nicht. Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer für eine weitergehende Identifizierung vorübergehend auf einen Polizeiposten mitgenommen wurde, würden sich noch keine konkreten Anhaltspunkte für künftige Verfolgungsmassnahmen ergeben. Diesbezüglich soll nicht in Abrede gestellt werden, dass aufgrund der angespannten Lage in Sri Lanka gerade junge Männer Gefahr laufen würden, überall und jederzeit von srilankischem Sicherheitspersonal einer minuziösen Personenkontrolle unterzogen zu werden. Ebenso sei der Umstand, dass der Beschwerdeführer Telefonate von Offizieren des TID bekommen habe noch kein konkreter Anhaltspunkt für eine künftige Verfolgungsmassnahme. Dabei handle es sich um Massnahmen von relativ geringer Eingriffsdauer und -intensität, von denen die tamilische Bevölkerung vor dem Hintergrund der angespannten Sicherheitslage im Land ingesamt betroffen sei.

E. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe verweist der Beschwerdeführer auf seine verschiedenen Anhaltungen durch die Polizei und hält fest, er werde wie ein potentialer Terrorist behandelt, obwohl er keine Straftat begangen habe. Auch wenn er seine I._______ oder J._______ trage, werde er an den Checkpoints angehalten und befragt. Dies führe dazu, dass er sich von verschiedensten Besuchern des G._______ Fragen ausgesetzt sehe. Das Ganze sei für ihn peinlich und es sei fraglich, wie er seinen täglichen Pflichten im G._______ nachkommen könne. Auf die Dauer könne dies dazu führen, dass weniger Menschen seine Dienste beanspruchen könnten.

E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Grundsatzurteil BVGE 2008/2 eine Lageanasyle betreffend Sri Lanka vorgenommen und gelangte dabei zum Schluss, dass sich die allgemeine Sicherheitslage seit Januar 2006 insgesamt, insbesondere aber in Colombo kontinuierlich verschlechtert habe. Nach Ergehen dieses Urteils am 14. Februar 2008 hat sich der bewaffnete Konflikt zwischen der Regierung und der LTTE weiter zugespitzt. Nach der Rückeroberung des letzten von der LTTE kontrollierten Gebietes im Raum Mullaitivu wurde am 18. Mai 2009 seitens der Regierung der endgültige Sieg über die LTTE verkündet und der Bürgerkrieg offiziell für beendet erklärt. Nach dieser Niederlage der LTTE haben die srilankischen Behörden - namentlich im Grossraum Colombo - die Sicherheitsmassnahmen nicht gelockert. Daher laufen gerade junge Männer wie der Beschwerdeführer Gefahr, überall und jederzeit von srilankischem Sicherheitspersonal einer minuziösen Personenkontrolle unterzogen und öfters auch für eingehendere Abklärungen auf den Posten mitgenommen oder in ein Armeecamp beordert zu werden. Diese so genannten "Anti-Terrormassnahmen" werden im Raum Colombo - unbesehen der Rügen des Supreme Courts - als repressives Instrument gegen befürchtete Infiltrationen tamilischer Separatisten angewandt. Diesen Massnahmen, denen ein Grossteil der tamilischen Bevölkerung im ganzen Land und ebenso auch in Colombo ausgesetzt sind, kommt indes aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Vor diesem Hintergrund vermögen die geltend gemachten Anhaltungen und Kontrollen des Beschwerdeführers an Checkpoints in Colombo nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen, zumal er seit Herbst 2008 keine langedauernde Haft oder intensive Übergriffe mehr erlebt hat. Weitergehend vermag der Beschwerdeführer - auch mit dem sinngemässen Wiederholen seiner Asylvorbringen - nicht substanziiert darzutun, inwiefern das BFM zu Unrecht geschlossen habe, er sei nicht schutzbedürftig im Sinne des AsylG und ihm sei die Einreise zu Unrecht nicht bewilligt worden. Um Wiederholungen zu verweiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte und nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen einzugehen, da sie am festgestellten Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat demnach zur Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand: Zustellung an: den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Colombo; mit der Bitte, dem Beschwerdeführer das beiliegende Urteil durch Aushändigung des Originals [gegen Empfangsbestätigung] oder Zustellung desselben per Post [Einschreiben mit Rückschein] zu eröffnen und uns anschliessend die Empfangsbestätigung bzw. den Rückschein zu übermitteln) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7342/2009 {T 0/2} Urteil vom 16. Februar 2010 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter François Badoud; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland; Verfügung des BFM vom 16. September 2009 / N_______. Sachverhalt: A. Mit englischsprachiger Eingabe vom 13. Oktober 2008 an die Schweizerische Botschaft in Colombo ersuchte der Beschwerdeführer um Asyl in der Schweiz. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, er stamme aus B._______ (Nordprovinz). Im Alter von fünf Jahren habe er sich an der Hand schwer verletzt. Die Folgen dieser Verletzung seien heute noch gut sichtbar. Aufgrund der allgemeinen Situation im Norden von Sri Lanka habe er zusammen mit seiner Familie innerhalb des Vanni-Gebietes oft den Wohnort wechseln müssen. Schliesslich sei die Familie nach Colombo übersiedelt. Da er seine Ausbildung nicht habe weiterführen können, habe er in seinem herkömmlichen Beruf als C._______ gearbeitet. Im Alter von 18 Jahren sei er von der Polizei in D._______ festgenommen und nach zwei Tagen wieder freigelassen worden. In der Folge sei er immer wieder grundlos, wohl aber wegen seiner verletzten Hand, welche ihn verdächtig mache, verhaftet worden. Letztemals sei er von der Special Task Force (STF) festgenommen worden. Dank seiner Eltern sei er nach 54 Tagen in Untersuchungshaft wieder frei gekommen. B. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2008 forderte die Schweizerische Vertretung den Beschwerdeführer auf - sofern er am Gesuch festhalte -, seine Vorbringen detailliert auszuführen, alle Beweismittel zu bezeichnen sowie Kopien betreffend seine Identität einzureichen. C. Mit Eingabe vom 14. November 2008 präzisierte der Beschwerdeführer seine erste Eingabe. Ergänzend führte er aus, er gehöre der obersten Hindukaste der "Brahmanen" an und entstamme einer Familie von C._______. Nachdem er im Jahre 2006 nach Colombo übersiedelt sei, habe er als C._______ gearbeitet. Am 30. August 2006 sei er im Rahmen einer Ausweiskontrolle wegen seines Herkunftsortes in D._______ von der Polizei festgenommen worden. Wegen seiner verletzten Hand habe ihn die Polizei der Zugehörigkeit zur LTTE verdächtigt. Nach zwei Tagen sei er Dank der Intervention eines Anwalt freigekommen. In der Folge sei er mehrmals aus demselben Grund angehalten worden. Anlässlich der Ausreise nach Indien sei er am 17. November 2007 auf dem Flughafen während längerer Zeit befragt worden. Am 18. Februar 2008 sei er von der Polizei in E._______ festgenommen und nach Bezahlung einer Kaution entlassen worden. Zwei Monate später sei er in F._______ verhaftet und Dank der Hilfe eines Rechtsanwalts nach Kurzem wieder freigekommen. Am 3. Juni 2008 sei er wieder in E._______ festgenommen und nach Bezahlung einer Kaution freigelassen worden. Am 19. Juli 2008 sei er schliesslich auf dem Weg zum G._______ festgenommen und auf den Posten gebracht worden worden. Nach drei Stunden sei er dem Terrorist Investigation Department (TID) übergeben worden. Dort sei ihm mitgeteilt worden, dass er von einer inhaftierten Person in Zusammenhang mit der LTTE belastet worden sei. Namentlich habe diese Person erklärt, er - der Beschwerdeführer - habe sich nach Colombo begeben, um die Gegend im Hinblick auf ein allfälliges Attentat zu erkunden. Nach 54 Tagen Untersuchungshaft sei er durch Beschluss des H._______ von allen Anklagepunkten freigesprochen worden. Dennoch sei er am 16. Oktober 2008 erneut von der Polizei in E._______ verhaftet worden. Dank der Hilfe seines Anwalts sei er rasch wieder freigekommen. Aufgrund dieser Verhaftungen gehe es ihm physisch wie psychisch schlecht. D. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer verschiedene Dokumente des H._______, eine Bestätigung des IKRK vom 12. September 2008 und einen Haftbefehl vom 20. Juli 2008 zu den Akten. E. Am 26. Februar 2009 hörte die Schweizerische Botschaft den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Dabei wiederholte er - mit einigen Ausnahmen - seine schriftlichen Vorbringen und führte ergänzend an, nach der Entlassung aus der U-Haft habe er bei seinen Angehörigen in E._______ gelebt. Dort sei er regelmässig von Offizieren des TID angerufen worden. Im Übrigen seien auch seine Familienangehörigen verschiedentlich von der Polizei verhaftet worden. F. Mit Schreiben vom 2. März 2009 überwies die Schweizerische Vertretung dem BFM das Befragungsprotokoll vom 26. Februar 2009. Zwei weitere Schreiben übermittelte die Vertretung der Vorinstanz mit Schreiben vom 27. Mai 2009. G. Mit Verfügung vom 16. September 2009 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. H. Mit englischsprachiger Eingabe und deutscher Übersetzung vom 2. November 2009 an die Schweizerische Vertretung in Colombo und von dieser mit Schreiben vom 12. November 2009 an das BFM übermittelt, beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Die Beschwerde ging am 25. November 2009 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 2. 2.1 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Da die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 61), ist zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die am 4. November 2009 bei der schweizerischen Vertretung in Colombo eingegangene Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. 2.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann. Glaubhaft machen heisst, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). 5.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 5.4 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.- g. S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit). 6. 6.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, es solle nicht in Abrede gestellt werden, dass die 54-tägige Inhaftierung beim TID eine erhebliche psychische und physische Belastung bedeutet habe. Indes sei der Beschwerdeführer nach Ablauf der Untersuchungshaft mit Beschluss des H._______ vom 10. Oktober 2009 von allen Anschuldigungen und Verdachtsmomenten freigesprochen und aus der Haft entlassen worden. Das Strafverfahren sei somit abgeschlossen, womit kein Grund zur Annahme bestehe, dass aufgrund der geschilderten Vorkommnisse in Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile drohen würden, welche einen Verbleib im Heimatland als unzumutbar erscheinen liessen. Ein weiteres Verfolgungsinteresse von Seiten der srilankischen Behörden bestehe demnach nicht. Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer für eine weitergehende Identifizierung vorübergehend auf einen Polizeiposten mitgenommen wurde, würden sich noch keine konkreten Anhaltspunkte für künftige Verfolgungsmassnahmen ergeben. Diesbezüglich soll nicht in Abrede gestellt werden, dass aufgrund der angespannten Lage in Sri Lanka gerade junge Männer Gefahr laufen würden, überall und jederzeit von srilankischem Sicherheitspersonal einer minuziösen Personenkontrolle unterzogen zu werden. Ebenso sei der Umstand, dass der Beschwerdeführer Telefonate von Offizieren des TID bekommen habe noch kein konkreter Anhaltspunkt für eine künftige Verfolgungsmassnahme. Dabei handle es sich um Massnahmen von relativ geringer Eingriffsdauer und -intensität, von denen die tamilische Bevölkerung vor dem Hintergrund der angespannten Sicherheitslage im Land ingesamt betroffen sei. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe verweist der Beschwerdeführer auf seine verschiedenen Anhaltungen durch die Polizei und hält fest, er werde wie ein potentialer Terrorist behandelt, obwohl er keine Straftat begangen habe. Auch wenn er seine I._______ oder J._______ trage, werde er an den Checkpoints angehalten und befragt. Dies führe dazu, dass er sich von verschiedensten Besuchern des G._______ Fragen ausgesetzt sehe. Das Ganze sei für ihn peinlich und es sei fraglich, wie er seinen täglichen Pflichten im G._______ nachkommen könne. Auf die Dauer könne dies dazu führen, dass weniger Menschen seine Dienste beanspruchen könnten. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Grundsatzurteil BVGE 2008/2 eine Lageanasyle betreffend Sri Lanka vorgenommen und gelangte dabei zum Schluss, dass sich die allgemeine Sicherheitslage seit Januar 2006 insgesamt, insbesondere aber in Colombo kontinuierlich verschlechtert habe. Nach Ergehen dieses Urteils am 14. Februar 2008 hat sich der bewaffnete Konflikt zwischen der Regierung und der LTTE weiter zugespitzt. Nach der Rückeroberung des letzten von der LTTE kontrollierten Gebietes im Raum Mullaitivu wurde am 18. Mai 2009 seitens der Regierung der endgültige Sieg über die LTTE verkündet und der Bürgerkrieg offiziell für beendet erklärt. Nach dieser Niederlage der LTTE haben die srilankischen Behörden - namentlich im Grossraum Colombo - die Sicherheitsmassnahmen nicht gelockert. Daher laufen gerade junge Männer wie der Beschwerdeführer Gefahr, überall und jederzeit von srilankischem Sicherheitspersonal einer minuziösen Personenkontrolle unterzogen und öfters auch für eingehendere Abklärungen auf den Posten mitgenommen oder in ein Armeecamp beordert zu werden. Diese so genannten "Anti-Terrormassnahmen" werden im Raum Colombo - unbesehen der Rügen des Supreme Courts - als repressives Instrument gegen befürchtete Infiltrationen tamilischer Separatisten angewandt. Diesen Massnahmen, denen ein Grossteil der tamilischen Bevölkerung im ganzen Land und ebenso auch in Colombo ausgesetzt sind, kommt indes aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Vor diesem Hintergrund vermögen die geltend gemachten Anhaltungen und Kontrollen des Beschwerdeführers an Checkpoints in Colombo nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen, zumal er seit Herbst 2008 keine langedauernde Haft oder intensive Übergriffe mehr erlebt hat. Weitergehend vermag der Beschwerdeführer - auch mit dem sinngemässen Wiederholen seiner Asylvorbringen - nicht substanziiert darzutun, inwiefern das BFM zu Unrecht geschlossen habe, er sei nicht schutzbedürftig im Sinne des AsylG und ihm sei die Einreise zu Unrecht nicht bewilligt worden. Um Wiederholungen zu verweiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte und nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen einzugehen, da sie am festgestellten Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat demnach zur Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand: Zustellung an: den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Colombo; mit der Bitte, dem Beschwerdeführer das beiliegende Urteil durch Aushändigung des Originals [gegen Empfangsbestätigung] oder Zustellung desselben per Post [Einschreiben mit Rückschein] zu eröffnen und uns anschliessend die Empfangsbestätigung bzw. den Rückschein zu übermitteln) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie)