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E-7137/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-09-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung | Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 2024 (E-4603/2020) betreffend Asyl und Wegweisung

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung V E-7137/2024

U r t e i l v o m 9 . J a n u a r 2 0 2 5 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), Türkei, alle vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Gesuchstellende,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom

23. September 2024 (E-4603/2020) betreffend Asyl und Wegweisung / N (…).

E-7137/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 13. August 2020 die Flüchtlingsei- genschaft der Gesuchstellenden verneinte, ihre Asylgesuche ablehnte und sie aus der Schweiz wegwies, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4603/2020 vom 23. Sep- tember 2024 eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde abwies, II. dass die Gesuchstellenden mit als «Revisionsgesuch und Gesuch um vor- sorgliche Massnahme» betitelter Eingabe vom 13. November 2024 an das Bundesverwaltungsgericht die revisionsweise Aufhebung des Urteils vom

23. September 2024 und die Weiterführung des Beschwerdeverfahrens mit Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl, eventualiter die Überweisung des Gesuchs an das SEM zur Behandlung als Wiedererwägungsgesuch sowie eventualiter die Feststellung der Unzu- lässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantrag- ten, dass sie weiter beantragten, ihnen sei im Sinne einer vorsorglichen Mass- nahme zu gestatten, den Entscheid über das Revisionsverfahren in der Schweiz abzuwarten und der Kanton D._______ sei anzuweisen, von Voll- zugshandlungen abzusehen, dass sie als Beweismittel gemäss eigenen Angaben ein Rechtshilfeersu- chen des Landgerichts E._______ an die zuständige Justizbehörde der Schweiz vom (…) 2024, drei Verhandlungsprotokolle vom (…) 2022, (…) 2023 und (…) 2023, eine Verzichtserklärung auf ein einfaches Gerichtsverfahren vom (…) 2022 sowie ein Schreiben betreffend Auslands- anweisung für Angeklagte vom (…) 2024 (jeweils in Kopie und mit Über- setzung) einreichten, dass sie im Wesentlichen geltend machten, die nunmehr beschafften Be- weismittel seien ihnen im Zeitpunkt des Gerichtsurteils noch nicht bekannt gewesen respektive das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 23. September 2023 das damals mutmasslich wohl in den Akten lie- gende Rechtshilfeersuchen der türkischen Behörden nicht berücksichtigt,

E-7137/2024 Seite 3 dass der zuständige Instruktionsrichter am 19. November 2024 den Voll- zug der Wegweisung einstweilen aussetzen liess, dass der Instruktionsrichter am 28. November 2024 betreffend das von den Gesuchstellenden angeführte Rechtshilfeersuchen der türkischen Behör- den eine schriftliche Anfrage an das Bundesamt für Justiz (BJ) stellte, dass die Gesuchstellenden mit Schreiben vom 2. Dezember 2024 an das Gericht gelangten und das Gericht darüber in Kenntnis setzten, dass sie gleichentags bei der Vorinstanz nun ein neues Asylgesuch gestellt hätten, dass aus dem beigelegten neuen Asylgesuch ersichtlich ist, dass die Ge- suchstellenden am 13. November 2024 (also am gleichen Tag an dem sie ein Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht einreichten) selber mit einer Anfrage an das Bundesamt für Justiz (BJ) gelangt sind und hierbei nun in Erfahrung gebracht haben, dass ein Rechtshilfeersuchen der türki- schen Behörden überhaupt erst am (…) 2024 bei diesem eingegangen (und in der Folge von diesem gar vollständig abgewiesen worden) sei, dass die Gesuchstellenden gestützt auf die Erkenntnisse dieser Abklärung daher beim SEM aufgrund neuer rechtserheblicher Tatsachen und Beweis- mittel, welche nach dem Urteil E-4603/2020 vom 23. September 2024 ent- standen seien, ein neues Asylgesuch eingereicht haben; gleichzeitig erba- ten sie das Gericht um die Koordinierung der verschiedenen Verfahren, dass sodann am 3. Dezember 2024 das Bundesamt für Justiz (BJ) auf die an sie gerichtete Anfrage des Gerichts vom 2. Dezember 2024 antwortete, wobei hierbei bloss die zuvor bereits vom Rechtsvertreter der Gesuchstel- lenden bekannt gegebenen Sachumstände des Rechtshilfeersuchens be- stätigt wurden und die dem Rechtsvertreter bereits zugestellten – und die- sem somit bereits bekannten – Unterlagen (insbesondere das Antwort- schreiben des BJ an die türkischen Behörden vom (…) 2024 sowie das Antwortschreiben des BJ an den rubrizierten Rechtsvertreter vom 25. No- vember 2024 betreffend dessen Akteneinsichtsgesuch) nun auch dem Ge- richt noch zugestellt wurden, dass in Bezug auf das neue Asylgesuch dem Schreiben der Gesuchstel- lenden insgesamt zu entnehmen ist, dass sie dieses unter Bezugnahme auf die Antwort des BJ in der Hauptsache damit begründeten, das Rechts- hilfeersuchen der türkischen Behörden – womit sie zuvor noch ihr Revisi- onsgesuch in der Hauptsache begründeten – sei nun doch erst am (…) 2024, und damit nach dem Urteilszeitpunkt, dem BJ zugegangen,

E-7137/2024 Seite 4 dass sich das SEM seinerseits dann mit Schreiben vom 4. Dezember 2024 an die Gesuchstellenden (und in Kopie an das BVGer) auf das neue Asyl- gesuch bezog und hierzu sinngemäss ausführte, dieses Verfahren werde bis zur Erledigung des Revisionsverfahrens sistiert,

und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) und es ausserdem für die Revision von Urteilen zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwal- tungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss gelten und aufgrund von Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), sofern diese nicht bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; Art. 46 VGG sinn- gemäss), dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte Anforde- rungen gestellt werden, das Gesetz die Revisionsgründe eng umschreibt und die Rechtsprechung diese restriktiv handhabt (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundes- gerichtsgesetz, 3. Aufl., 2018 Art. 121 N 1; NICOLAS VON WERDT in: Sei- ler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9), dass das Revisionsverfahren nicht dazu dient, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen, dass die Gesuchstellenden in ihrer Eingabe vom 13. November 2024 gel- tend machen, das Urteil E-4603/2020 sei aus Gründen nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG in Revision zu ziehen, da die vorgelegten neuen Be- weismittel – deren Beibringung im Beschwerdeverfahren aus entschuldba- ren Gründen nicht möglich gewesen sei, wobei den Schweizer

E-7137/2024 Seite 5 Asylbehörden das Rechtshilfeersuchen ohnehin hätte bekannt sein müs- sen – geeignet seien, den angefochtenen Entscheid zu ihren Gunsten zu beeinflussen und insofern erheblich seien, dass die Eintretensvoraussetzungen hinsichtlich des Revisionsgesuchs gegen das Urteil E-4603/2020 indes in mehrfacher Weise nicht erfüllt sind, dass die Gesuchstellenden ihr Revisionsgesuch in der Hauptsache damit begründeten, das Bundesverwaltungsgericht habe das im Urteilszeitpunkt mutmasslich bekannte Rechtshilfeersuchen der türkischen Behörden vom (…) 2024 fälschlicherweise nicht berücksichtigt, dass indes aus der schriftlichen Auskunft des BJ vom 3. Dezember 2024 (vgl. ebenso das Schreiben des BJ an die Gesuchstellenden vom 25. No- vember 2024; wie auch die Ausführungen der Gesuchstellenden im neuen Asylgesuch vom 2. Dezember 2024) zweifelsfrei hervorgeht, dass ein Rechtshilfeersuchen der türkischen Behörden dem BJ überhaupt erst am (…) 2024 zugegangen ist, dass dieses daher erst nach dem Urteil E-4603/2020 vom 23. September 2024 eingegangen ist und daher logischerweise im genannten Urteil gar nicht berücksichtigt werden konnte, womit das Urteil also unter Berücksich- tigung sämtlicher relevanten und damals bekannten Akten gefällt wurde, dass die Gesuchstellenden die mangelnde Revisionstauglichkeit des Rechtshilfeersuchens nun scheinbar auch selber erkannt haben, zumal sie auf dieser Grundlage nun zwischenzeitlich ein neues Asylgesuch beim SEM gestellt und dies im Wesentlichen mit dem Vorliegen von neuen rechtserheblichen Tatsachen und Beweismitteln, welche nach dem Urteil E-4603/2020 vom 23. September 2024 entstanden sind, begründet haben, dass weiter erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Be- weismittel nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG darstellen, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Ent- scheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht wer- den konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldba- ren Gründen nicht möglich war (sog. unechte Noven); Beweismittel, die erst nach dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, sind einer Revision nicht zugänglich (sog. echte Noven) (vgl. Art. 111b AsylG; BVGE 2013/22 E. 13),

E-7137/2024 Seite 6 dass es sich bei den mit dem Revisionsgesuch eingereichten Beweismit- teln entsprechend ihres Entstehungszeitpunktes zwar um unechte Noven handelt, welche grundsätzlich einer Revision zugänglich wären, dass indes keine entschuldbaren Gründe dafür ersichtlich sind, weshalb diese Beweismittel nicht bereits im Beschwerdeverfahren eingereicht wur- den, dass die Gesuchstellenden diesbezüglich behauptungsweise geltend ma- chen, sie hätten nach Erhalt des Urteils E-4603/2020 ihren Rechtsanwalt in der Türkei nochmals beauftragt, sich nach dem aktuellen Verfahrens- stand des Strafverfahrens zu erkundigen, welcher Ende Oktober 2024 Ak- teneinsicht erhalten habe, wodurch sie «überraschend und zufällig» erfah- ren hätten, dass ein Rechtshilfeersuchen an die Schweizer Justizbehörden gerichtet worden sei, dass sie ihrer Rechtsauffassung zufolge im Rahmen des Beschwerdever- fahrens ihrer Mitwirkungspflicht ausreichend nachgekommen seien, zumal von ihnen schliesslich doch nicht erwartet werden könne, ständig bei ihrem türkischen Rechtsvertreter nachzufragen, ob es irgendwelche Neuigkeiten im Strafverfahren gebe; vielmehr hätte das Bundesverwaltungsgericht die erforderlichen Abklärungen selber vornehmen oder sie zumindest dazu auffordern müssen, weitere Unterlagen einzureichen, dass dieser Rechtsauffassung der Gesuchstellenden indes nicht zu folgen ist, dass ihrer Begründung keinerlei stichhaltige Gründe zu entnehmen sind, weshalb es ihnen nicht bereits im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mit- tels einfacher Nachfrage bei ihrem türkischen Rechtsvertreter hätte mög- lich sein sollen, die nun eingereichten Beweismittel zu beschaffen und ein- zureichen, zumal diese einerseits bereits während des Beschwerdeverfah- rens E-4603/2020 Kontakt zu einem türkischen Rechtsvertreter pflegten und Unterlagen von diesem einreichten (vgl. dort E. 6.1., Bst. E), sowie an- dererseits die nun im Revisionsverfahren vorgelegten Beweismittel teil- weise mehrere Monate bis zu mehr als zweieinhalb Jahre alt sind und von ihrem türkischen Rechtsvertreter nun gar auf einfache Nachfrage problem- los beschafft werden konnten, dass von den Gesuchstellenden im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht ent- gegen ihrer Ansicht ohne Weiteres hätte erwartet werden können, sich in der Heimat nach aktuellen Entwicklungen zu erkundigen, zumal sie vor

E-7137/2024 Seite 7 Abschluss des Beschwerdeverfahrens nochmals um Auskunft hinsichtlich des Verfahrensstandes ersucht hatten und seit ihrer letzten Beweismitte- leingabe im Beschwerdeverfahren im Dezember 2022 bis zum Urteil knapp zwei Jahre vergangen sind, in welchen die Gesuchstellenden offenbar nichts unternommen haben, um sich nach dem aktuellen Stand der geltend gemachten Strafverfahren zu erkundigen oder neue Beweismittel zu be- schaffen (vgl. Urteil des BVGer E-4603/2020 Bst. I), dass der Verweis der Gesuchstellenden auf die Erfüllung der Mitwirkungs- pflicht respektive die Untersuchungspflicht der Behörden daher offensicht- lich haltlos ist, dass demnach keine entschuldbaren Gründe im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG ersichtlich sind, weshalb es den Gesuchstellenden unter Be- achtung der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) bei An- wendung der zumutbaren Sorgfalt nicht möglich gewesen wäre, die be- hauptungsgemässen neuen Beweismittel dem Bundesverwaltungsgericht früher, insbesondere noch vor Ergehen des in Revision zu ziehenden Ur- teils E-4603/2020, zur Kenntnis zu bringen (vgl. auch Art. 46 VGG), dass das Revisionsverfahren nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung nachzuholen, dass der blossen Vollständigkeit halber zusätzlich darauf hinzuweisen ist, dass in casu ohnehin fraglich erscheint, ob auch das Fristerfordernis nach Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG erfüllt wäre, zumal die genannten Beweismittel teilweise vor weit über 90 Tagen entstanden sind und die genauen Um- stände deren Entdeckung nicht wirklich geklärt erscheinen; und das Revi- sionsgesuch vom 13. November 2024 erst mehrere Monate nach Ergehen des Urteils E-4603/2020 gestellt wurde; indes die Frage der Einhaltung des Fristerfordernisses von Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG im Hinblick auf den üb- rigen Verfahrensausgang getrost offen gelassen werden kann, dass auch verspätete Revisionsvorbringen zur Revision eines rechtskräfti- gen Urteils führen können, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder menschenrechts- widrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungs- vollzugshindernis besteht, wobei die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig nachgewiesen werden muss (vgl. BVGE 2021/VI/4 E. 9.1, m.w.H.) und Entsprechendes in casu weder ausgewiesen wurde noch aus den Akten hervorgeht,

E-7137/2024 Seite 8 dass diesbezüglich zunächst auf den Umstand hinzuweisen ist, dass das Bundesamt für Justiz das Rechtshilfeersuchen der türkischen Behörden vollständig abgewiesen und dies in der Hauptsache damit begründet hat, die dem Ersuchen zugrunde liegende Handlung würde in der Schweiz nicht einmal die Schwelle der Strafbarkeit erreichen und sei nach hiesigem Rechtsverständnis vom Meinungsäusserungsrecht abgedeckt, weshalb das Erfordernis einer beidseitigen Strafbarkeit nicht erfüllt sei, dass vor diesem Hintergrund somit der betreffenden Handlung kaum offen- kundig ein gesteigertes strafrechtliches Gewicht beigemessen werden kön- nen dürfte, weshalb bereits in diesem Licht betrachtet eine Offensichtlich- keit des Vorliegens völkerrechtswidriger Vollzugshindernisse nicht besteht, dass weiter das Strafverfahren in der Türkei ohnehin bereits Gegenstand des Urteils E-4603/2020 vom 23. September 2024 war und dort hinlänglich darauf eingegangen wurde (vgl. dort E. 5.4. und E.6.2.1 ff.) und aufgrund des heutigen Aktenstandes auch aus dieser Sicht keine Offensichtlichkeit völkerrechtswidriger Vollzugshindernisse erkannt werden kann, dass letztlich ohnehin gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- gerichts das Bestehen eines Ermittlungs- und/oder Untersuchungsverfah- rens für sich allein selbst dann noch keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu begründen vermag, wenn einer Person Präsidentenbeleidi- gung oder Propaganda für eine terroristische Organisation vorgeworfen wird (vgl. Urteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]), dass das vorliegend geltend gemachte Strafverfahren wegen Ehrverlet- zung eines Amtsträgers wegen seiner Amtspflichten (Art. 125 des türki- schen Strafgesetzbuchs) hinsichtlich des gesetzlich vorgesehenen Straf- masses sogar noch unter demjenigen für Präsidentenbeleidigung (Art. 299 türkisches Strafgesetzbuch) liegt, dass daher alleine aufgrund eines Rechtshilfeersuchens in der vorliegen- den Strafsache nicht offensichtlich die Gefahr einer asylrelevanten Verfol- gung oder menschenrechtswidrigen Behandlung erkannt werden kann, dass auch die weiteren Beweismittel und Fallumstände keine offensichtli- chen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennen lassen, dass zusammenfassend festzustellen ist, dass im Revisionsgesuch keine zulässigen Revisionsgründe geltend gemacht wurden beziehungsweise

E-7137/2024 Seite 9 die geltend gemachten Revisionsgründe infolge verspäteter Geltendma- chung als unzulässig zu erachten sind, weshalb auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist (vgl. BVGE 2013/22 E. 13 und BVGE 2021 VI/4 E. 8.), dass das Revisionsverfahren mit dem vorliegenden Entscheid abgeschlos- sen ist; der am 19. November 2024 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin, dass vorliegend auch kein Anlass besteht, im Sinne des Eventualbegeh- rens das Revisionsgesuch dem SEM zur Behandlung als Wiedererwä- gungsgesuch weiterzuleiten, zumal die Gesuchstellenden vorliegend von einem erfahrenen Rechtsvertreter vertreten werden und in der explizit als «Revisionsgesuch» betitelten Eingabe auch nicht dargetan wird, inwiefern es sich vorliegend (ebenfalls) um ein Wiedererwägungsgesuch handeln könnte; zumal die Gesuchstellenden in der Folge mit einem Mehrfachge- such an das SEM gelangten (und sie zwischenzeitlich hierdurch nun ohne- hin selber ein vorinstanzliches Verfahren eingeleitet haben und das SEM die Eingabe als solche anhand genommen hat, weshalb das vorgenannte Eventualbegehren in diesem Lichte ohnehin als hinfällig erscheint), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 2000.– den Gesuchstellenden aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-7137/2024 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.– werden den Gesuchstellenden aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Kevin Schori

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