Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Am 27. April 2010 suchte der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Botschaft in Ankara um Asyl nach. Am 4. Mai 2010 fand eine Befragung durch einen Mitarbeiter der Botschaft statt. B. B.a. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus B._______, C._______. Er sei seit dem Jahre 2004 aktives Mitglied der Parteien DEHAP und DTP. Er sei Verantwortlicher der Provinz C._______ in der Jugendbewegung und habe sich auch bei Propagandaaktivitäten und organisatorischen Angelegenheiten seiner Partei beteiligt. Aufgrund seines Engagements seien mehrere Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet worden. Aus seinen Aussagen sowie den eingereichten Dokumenten ergibt sich hierzu im Einzelnen: Wegen Beteiligung an einer Standaktion der DEHAP am (...) wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des 2. Friedensstrafgerichts in C._______ vom 25. Juli 2007 zu einer Geldstrafe von 600 TL verurteilt. Diese wurde in eine Haftstrafe von einem Monat umgewandelt, welche er verbüsst hat. Wegen Skandierens von Parolen anlässlich der Beerdigung eines Freundes am (...) wurde er mit Urteil des 8. Gerichts für schwere Straftaten in D._______ vom 15. Januar 2009 zu einer Haftstrafe von 10 Monaten verurteilt. Dieses Verfahren ist beim Kassationsgericht hängig. Mit Urteil vom 13. Mai 2009 des 10. Gerichts für schwere Straftaten in D._______ wurde der Beschwerdeführer aufgrund des Besitzes politischer Zeitschriften und eines politischen Buches wegen Propaganda zu einer Haftstrafe von 10 Monaten verurteilt. Dieses Verfahren ist aufgrund eines von ihm eingereichten Einspruchs ebenfalls beim Kassationsgericht hängig. Mit Urteil vom 12. Oktober 2009 des 10. Gerichts für schwere Straftaten in D._______ wurde er wegen Schreibens von Parolen zugunsten der PKK an die Wände seiner Isolationszelle unter dem Vorwurf der Propaganda zugunsten der PKK zu einer Haftstrafe von zwei Jahren verurteilt. Ein Beschwerde gegen dieses Urteil ist beim Kassationsgericht hängig. Aufgrund der Beteiligung an einer Presseerklärung der DTP wurde er unter dem Vorwurf der Propaganda zugunsten der PKK und Beleidigung des Präsidenten wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des 10. Gerichts für schwere Straftaten in D._______ vom 8. März 2010 zu einer Haftstrafe von 3 Jahren verurteilt. In einem Verfahren wegen eines Brandanschlags auf ein Auto wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des 8. Gerichts für schwere Straftaten in D._______ vom 7. April 2009 erstinstanzlich freigesprochen. Das Urteil wurde jedoch vom Staatsanwalt ans Kassationsgericht weitergezogen. Ebenso erfolgte ein Freispruch mit Urteil des 8. Gerichts für schwere Straftaten in D._______ vom 11. Oktober 2010 in einem Verfahren wegen Herstellung von Molotow-Cocktails für eine Demonstration der DTP. Mit Urteil der 8. Kammer des Schwurgerichts D._______ vom 18. März 2011 wurde der Beschwerdeführer zu einer Gefängnisstrafe von 10 Monaten wegen Skandierens von Slogans zugunsten der PKK, begangen am (...), verurteilt. Ferner sind beim 8. Gericht für schwere Straftaten D._______ zwei gegen ihn eingeleitete Verfahren erstinstanzlich hängig (Verfahren wegen Beteiligung an Ausschreitungen anlässlich des Newroz-Festes im Jahre 2005 in C._______, Verfahren wegen Anstiftung einer jungen Frau, sich den PKK-Guerilla anzuschliessen, begangen am (...)). Der Beschwerdeführer war wegen dieser Verfahren insgesamt rund 16½ Monate in Untersuchungshaft, wobei er geschlagen und unter Druck gesetzt worden sei. B.b. Der Beschwerdeführer reichte zur Stützung seiner Vorbringen folgende Beweismittel zu den Akten:
- Identitätskarten des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind in Kopie, Auszüge aus dem Personenstandsregister und ein Foto des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen
- Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft in D._______ vom 6. Mai 2009
- Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft in D._______ vom 29. April 2008, Protokoll der Gerichtsverhandlung vor dem 10. Gericht für schwere Straftaten in D._______ vom 8. März 2010 und Pressartikel zu diesem Verfahren
- Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft in D._______ vom 18. Februar 2009 und Urteil des 10. Gerichts für schwere Straftaten in D._______ vom 13. Mai 2009
- Anklageschrift der Staatsanwaltschaft in D._______ vom 5. September 2008 und Urteil des 10. Gerichts für schwere Straftaten in D._______ vom 12. Oktober 2009
- Anklageschrift der Staatsanwaltschaft in C._______ vom 9. März 2007 und Urteil des 2. Friedensstrafgerichts in C._______ vom 25. Juli 2007
- Anklageschrift der Staatsanwaltschaft in E._______ vom 23. März 2005 und Urteil des Gerichts erster Instanz in E._______ vom 8. Dezember 2006
- Anklageschrift vom 24. März 2008 und Einstellungsbeschluss vom 19. August 2008, beide von der Oberstaatsanwaltschaft in D._______
- Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft in D._______ vom 21. Dezember 2009 und undatierte Stellungnahme des Staatsanwalts zu diesem Verfahren
- Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft in D._______ vom 23. Oktober 2009
- Urteil des 8. Gerichts für schwere Straftaten in D._______ vom 15. Januar 2009 C. Mit Verfügung vom 23. August 2010 - eröffnet am 7. September 2010 bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit an das Bundesverwaltungsgericht sowie an die schweizerische Botschaft in Ankara gerichteten Eingaben vom 20. September 2010 - eingetroffen bei der Botschaft am 27. September 2010, bei der schweizerischen Post am 30. September 2010 - erhob der Beschwerdeführer sinngemäss Beschwerde gegen die Verfügung des BFM und beantragte die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Gewährung des Asyls. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Sendung vom 24. November 2010 übermittelte die schweizerische Botschaft in Ankara zwei weitere vom Beschwerdeführer zu den Akten gegebene Dokumente (Urteile des 8. Gerichts für schwere Straftaten in D._______ vom 7. April 2009 und vom 11. Oktober 2010 in Kopie). F. Mit Sendung vom 16. März 2011 übermittelte die schweizerische Botschaft in Ankara eine bei ihr am 10. März 2011 eingegangene Eingabe des Beschwerdeführers mit verschiedenen Beweismitteln (Schreiben der Staatsanwaltschaft des obersten Gerichts vom 19. November 2010 und 1. Februar 2011, handschriftliche Notiz des Beschwerdeführers). G. Mit Sendung vom 11. Mai 2011 wurden von der schweizerische Botschaft in Ankara weitere gleichentags vom Beschwerdeführer eingegangene Dokumente (Urteil der 8. Kammer des Schwurgerichts D._______ vom 18. März 2011, Auftrag der Polizeidirektion F._______ zur medizinischen Untersuchung des Beschwerdeführers mit handschriftlich verfasstem Befund des untersuchenden Arztes vom 5. Februar 2011, Einvernahmeprotokoll vom 24. März 2011, mehrere Fotos des Beschwerdeführers) übermittelt. H. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 13. Juli 2011 wurde das BFM ersucht, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. I. In ihrer Vernehmlassung vom 21. Juli 2011 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wies sie insbesondere darauf hin, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Unterstützung der PKK und der in diesem Zusammenhang begangenen Straftaten gemäss Art. 53 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) aus dem Asyl ausgeschlossen werden müsste und praxisgemäss im Falle der feststehenden Asylunwürdigkeit die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt werde. J. Mit Verfügung vom 19. August 2011 - eröffnet am 12. September 2011 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung gegeben. K. Mit Eingabe vom 25. September 2011 hielt der Beschwerdeführer an seinem Asylbegehren fest und wies insbesondere darauf hin, dass er vom Vorwurf der Verübung eines Anschlags mit Molotov-Cocktails freigesprochen worden sei. L. Mit Sendung vom 12. Oktober 2011 übermittelte die schweizerische Botschaft in Ankara eine Eingabe des Beschwerdeführers mit einem Gerichtsdokument vom 25. August 2010 sowie neuen Ausfertigungen der Urteile des 8. Gerichts für schwere Straftaten in D._______ vom 7. April 2009 und vom 11. Oktober 2010).
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann. Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG).
E. 3.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
E. 3.4 Die Erteilung einer Einreisebewilligung wird restriktiv gehandhabt, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.-g. S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.
E. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung stellte sich das Bundesamt im Wesentlichen auf den Standpunkt, es stehe dem Beschwerdeführer, welcher keine Beziehungen zur Schweiz habe, die Möglichkeit offen, in einem anderen Land um Asyl zu ersuchen. Namentlich könne er als türkischer Staatsangehöriger in Kroatien einreisen, wo ein rechtsstaatlich korrektes Asylverfahren gewährleistet und die Eingliederung zumutbar sei. Demnach sei gestützt auf Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) das Asyl zu verweigern. Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer die Mitgliedschaft bei der PKK sowie Unterstützungshandlungen für diese Organisation vorgeworfen worden seien. Eine strafrechtliche Verfolgung solcher Taten sei als rechtsstaatlich legitim zu bewerten. Zudem liege es nicht im Interesse der Schweiz, potenziell gewaltbereiten Personen aus dem Umfeld der PKK eine Einreisebewilligung zu erteilen.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, er sei nie Mitglied der PKK gewesen und habe keine Verbindungen zu dieser Partei. Die entsprechenden Vorwürfe seitens der Behörden seien zu Unrecht erhoben worden. Ebenso würden einige der Straftaten, deren er beschuldigt werde (Herstellung von Molotow-Cocktails, Brandaschlag, Anstiftung einer jungen Frau zum Beitritt zur PKK), nicht zutreffen. Er werde wegen seines Engagements für die Parteien HADEP, DEHAP, DTP und BDP als Terrorist betrachtet und sei im Militärdienst als Vaterlandsverräter beschimpft worden. Er befürchte, jeden Moment eine Gefängnisstrafe antreten zu müssen, wodurch auch für seine Ehefrau und sein Kind Probleme entstehen würden.
E. 5.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bildet die Flucht vor einer Strafverfolgung per se keinen Grund für die Anerkennung als Flüchtling. Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Strafverfahrens respektive die Verurteilung wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat unterschoben wird, um sie aus einem asylrechtlich relevanten Motiv zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Eine solch relevante Erschwerung der Lage (sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird (sog. Malus im absoluten Sinne) und wenn Verfahrensrechte in schwerwiegender Weise vorenthalten werden, ein signifikant höheres Folterrisiko besteht oder eine bedeutend schärfere Strafe drohen würde als bei einem Straftäter mit anderem Hintergrund (sog. Malus im relativen Sinne) (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4286/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 4.4 und D-3417/2009 vom 24. Juni 2010 E. 4.5, mit weiteren Hinweisen).
E. 5.2 Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den von ihm zu den Akten gereichten Gerichtsdokumenten ergibt sich, dass er mehrfach zu Gefängnisstrafen verurteilt wurde und mehrere gegen ihn eingeleitete Verfahren in erster oder zweiter Instanz hängig sind:
E. 5.2.1 Gestützt auf § 7/2 des Gesetzes Nr. 3713 (Antiterrorgesetz ATG) wurde er mit Urteil vom 12. Oktober 2009 zu einer Haftstrafe von zwei Jahren verurteilt, wegen Beschriftung der Wände seiner Gefängniszelle mit politischen Parolen zugunsten der PKK, und mit Urteil vom 8. März 2010 zu einer Haftstrafe von drei Jahren, aufgrund des Vorwurfs, er habe an einer Kundgebung in C._______ gegen die Operationen der türkischen Armee gegen die PKK/KONGRA-GEL teilgenommen, bei welcher Slogans zugunsten der PKK skandiert worden seien. Die im ATG kodifizierten Strafnormen dienen dem - grundsätzlich legitimen - staatlichen Rechtsgüterschutz im Bereich der Terrorismusbekämpfung. Diese rechtliche Regelung ist zwar nicht unproblematisch, da damit elementare Grundrechte (namentlich die Presse- und Meinungsäusserungsfreiheit) teilweise massiv eingeschränkt werden. Gleichzeitig muss jedoch mit Blick auf die jahrzehntelangen massiven Gewaltakte der PKK anerkannt werden, dass ein öffentliches Interesse an der Sanktionierung von Propagandatätigkeiten zugunsten der PKK und ihrer Ziele, welche häufig mit einem zumindest latenten Aufruf zu gewalttätigen Handlungen gegen Institutionen des türkischen Staates einhergehen, besteht. Unter diesem Blickwinkel erscheinen Verurteilungen gestützt auf das Antiterror-Gesetz nicht per se als illegitim und es besteht kein Grund zur Annahme, dass die Einleitung der obgenannten Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer automatisch auf einem asylrechtlich relevanten Motiv beruht. Ausschlaggebend ist letztlich, wie die türkischen Gerichte diese Strafnormen konkret auslegen und anwenden. Der Strafrahmen von § 7/2 ATG beträgt 1-5 Jahre. Die verhängten Strafen von 3 beziehungsweise 2 Jahren erscheinen angesichts der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen auf den ersten Blick als relativ hoch, aber nicht als derart unverhältnismässig, dass daraus auf einen Politmalus geschlossen werden müsste. Zudem ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer das Urteil vom 12. Oktober 2009 angefochten hat und seine Beschwerde gemäss Aktenlage vor Kassationsgericht hängig ist. Im heutigen Zeitpunkt steht somit noch gar nicht definitiv fest, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer letztinstanzlich verurteilt werden wird.
E. 5.2.2 Mit Urteilen des 8. Gerichts für schwere Straftaten in D._______ vom 15. Januar 2009, des 10. Gerichts für schwere Straftaten in D._______ vom 13. Mai 2009 und der 8. Kammer des Schwurgerichts D._______ vom 18. März 2011 wurde der Beschwerdeführer jeweils gestützt auf § 7/2 ATG zu Gefängnisstrafen von einem Jahr verurteilt, wobei die ausgesprochenen Haftstrafen in allen Fällen auf 10 Monate reduziert wurden. Vorgeworfen wurde dem Beschwerdeführer in den beiden erstgenannten Fällen das Skandieren von Slogans zugunsten der PKK in Haft beziehungsweise an der Beerdigung eines Freundes und im dritten Verfahren der Besitz verbotener Zeitschriften und Bücher sowie die Absicht, diese zu verbreiten. Die Urteile vom 15. Januar 2009 und 13. Mai 2009 wurden vom Beschwerdeführer angefochten und seine diesbezüglichen Beschwerden sind beim Kassationsgericht hängig. Wie vorstehend ausgeführt, ist eine Strafverfolgung von Propagandaaktionen zugunsten der PKK gestützt auf das türkische Antiterrorgesetz grundsätzlich als legitim zu erachten und es liegen keine konkreten Hinweise für eine diskriminierende Behandlung des Beschwerdeführers aus asylrelevanten Gründen in den genannten drei Strafverfahren vor. Namentlich wurde in allen Fällen nur die in §7/2 ATG vorgesehene Mindeststrafe verhängt, und sie wurde jeweils durch Strafminderungen von je zwei Monaten zusätzlich reduziert. Im Übrigen steht nicht fest, dass die zuständigen Rekursinstanzen im Falle der beiden angefochtenen Urteile die erstinstanzlichen Verurteilungen bestätigen werden. Angesichts dieser Umstände kann nicht von einer unverhältnismässigen, politisch motivierten Bestrafung gesprochen werden.
E. 5.2.3 Mit Urteil vom 25. Juli 2007 wurde der Beschwerdeführer überdies rechtskräftig gestützt auf § 315 des türkischen Strafgesetzbuchs wegen der Beteiligung an einer Standaktion der DEHAP zu einer Geldstrafe von 600 TL verurteilt. Diese Geldstrafe wurde in eine Haftstrafe von 1 Monat umgewandelt, welche der Beschwerdeführer bereits verbüsst hat. Zumal es sich um eine geringfügige Bestrafung handelt, kann hieraus nicht auf eine asylrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers geschlossen werden.
E. 5.2.4 Im Weiteren sind zwei gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verfahren vor erstinstanzlichen Gerichten hängig (Verfahren vor dem 8. Gericht für schwere Straftaten D._______ wegen Beteiligung an Ausschreitungen anlässlich des Newroz-Festes im Jahres 2005; Verfahren wegen Anstiftung einer jungen Frau, sich der PKK anzuschliessen, begangen am 14. September 2009). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts liegen indessen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer in diesen Verfahren mit einem Politmalus zu rechnen hat. Immerhin erwartet er gemäss eigenen Aussagen in letzerem Verfahren einen Freispruch. Die zu den Akten gereichten gerichtlichen Unterlagen enthalten keine Hinweise darauf, dass im Strafverfahren des Beschwerdeführers rechtsstaatlichen Bestimmungen nicht hinreichend Rechnung getragen worden wäre. So kann er den Ausgang der laufenden Verfahren anscheinend auf freiem Fuss abwarten.
E. 5.3 Schliesslich wurde der Beschwerdeführer in zwei aufgrund des Vorwurfs der Beteiligung an einem Brandanschlag auf ein Auto in G._______ beziehungsweise der Herstellung von Molotow-Cocktails für eine illegale Kundgebung der DTP in C._______ eingeleiteten Verfahren mit Urteilen des 8. Gerichts für schwere Straftaten in D._______ vom 7. April 2009 beziehungsweise 11. Oktober 2010 erstinstanzlich freigesprochen. Zwar hat in ersterem Verfahren gemäss Aussagen des Beschwerdeführers der Staatsanwalt die Sache ans Kassationsgericht weitergezogen, der Beschwerdeführer erwartet aber eine Bestätigung des Freispruchs durch die zweite Instanz.
E. 5.4 Im Rahmen einer Gesamtbeurteilung ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in zwei der gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren zumindest erstinstanzlich freigesprochen wurde und sich in den Verfahren, in welchen ein Schuldspruch erfolgte, die ausgesprochenen Strafen im mittleren bis unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens bewegen. Daraus kann geschlossen werden, dass die zuständigen Gerichte eine differenzierte Beurteilung der gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe sowie der massgebenden Kriterien für die Strafzumessung vorgenommen haben. Unter diesen Umständen ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in den noch hängigen Verfahren eine diskriminierende Behandlung zu befürchten hat. Gegen eine asylrelevante Gefährdung spricht im Übrigen auch, dass der Beschwerdeführer aus der ihm in mehreren Verfahren auferlegten Untersuchungshaft jeweils entlassen wurde, den Ausgang der hängigen Verfahren anscheinend in Freiheit abwarten kann und sich weiterhin in der Türkei aufhält.
E. 5.5 Die relativ lange Dauer der Untersuchungshaft lässt per se nicht auf einen Politmalus schliessen, zumal die erlittene Untersuchungshaft) gemäss türkischem Strafgesetz auf die Freiheitsstrafe angerechnet wird. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass eine Einreisebewilligung in erster Linie dem präventiven Schutz vor Verfolgung und nicht der Kompensation von erlittenem Unrecht dient. Selbst wenn die geltend gemachte Inhaftierung sowie die geschilderten Misshandlungen des Beschwerdeführers von ihrer Intensität her als flüchtlingsrelevant zu betrachten wären, ist eine vergangene Verfolgung grundsätzlich nur insofern beachtlich, als diese noch andauert oder falls sie bereits ihren Abschluss gefunden hat die Furcht vor künftiger Verfolgung begründet erscheinen lässt (vgl. auch WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel und Frankfurt am Main 1990, S. 126 ff.). Es liegen indessen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer in Zukunft vergleichbare Misshandlungen drohen.
E. 5.6 Eine andere Einschätzung vermag im Weiteren auch der Umstand, dass von den türkischen Behörden für den Beschwerdeführer ein politisches Datenblatt angelegt worden sein dürfte, nicht zu rechtfertigen. Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist bei Asylsuchenden aus der Türkei in der Regel bereits im Falle des Bestehens eines politischen Datenblatts von einer begründeten Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung auszugehen (vgl. BVGE 2010/9 mit weiteren Hinweisen). Eine solche Schlussfolgerung erscheint vorliegend jedoch nicht gerechtfertigt, da zum einen wie oben dargelegt, kein Grund zur Annahme eines Politmalus des Beschwerdeführers besteht und eine begründete Furcht vor Verfolgung im asylrechtlichen Sinne aufgrund der gegen ihn eingeleiteten Gerichtsverfahren zu verneinen ist und zum anderen bei der Erteilung von Einreisebewilligungen praxisgemäss Zurückhaltung geboten ist (vgl. E. 3.4).
E. 5.7 Es bleibt anzufügen, dass der Beschwerdeführer nach Ausschöpfung des inländischen Rechtswegs gegebenenfalls die Möglichkeit hätte, in Anwendung des Individualbeschwerderechts von Art. 34 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen die Türkei zu klagen, falls die Strafverfahren nicht nach den Grundsätzen der EMRK zu Ende geführt würden oder er in Zukunft konkreten Anlass hätte zu befürchten, dass ihm im Strafvollzug Menschenrechtsverletzungen drohen könnten.
E. 5.8 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzustellen, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt nicht als schutzbedürftig zu erachten ist, da nicht davon auszugehen ist, er sei im Heimatland im Zusammenhang mit den gegen ihn laufenden Strafverfahren einer unmittelbaren, asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt. Es ist ihm nach dem Gesagten nicht gelungen, eine aktuelle und konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine in absehbarer Zukunft eintretende asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzulegen. Gestützt auf die heutige Aktenlage ist ausserdem davon auszugehen, dass ihm der weitere Verbleib im Heimatland zuzumuten ist. Somit hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 5.9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offengelassen werden, ob vorliegend die Voraussetzungen für den Ausschluss vom Asyl gestützt auf Art. 53 AsylG erfüllt wären.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7102/2010 Urteil vom 20. Januar 2012 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, Türkei, c/o Schweizerische Botschaft in Ankara, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 23. August 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Am 27. April 2010 suchte der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Botschaft in Ankara um Asyl nach. Am 4. Mai 2010 fand eine Befragung durch einen Mitarbeiter der Botschaft statt. B. B.a. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus B._______, C._______. Er sei seit dem Jahre 2004 aktives Mitglied der Parteien DEHAP und DTP. Er sei Verantwortlicher der Provinz C._______ in der Jugendbewegung und habe sich auch bei Propagandaaktivitäten und organisatorischen Angelegenheiten seiner Partei beteiligt. Aufgrund seines Engagements seien mehrere Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet worden. Aus seinen Aussagen sowie den eingereichten Dokumenten ergibt sich hierzu im Einzelnen: Wegen Beteiligung an einer Standaktion der DEHAP am (...) wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des 2. Friedensstrafgerichts in C._______ vom 25. Juli 2007 zu einer Geldstrafe von 600 TL verurteilt. Diese wurde in eine Haftstrafe von einem Monat umgewandelt, welche er verbüsst hat. Wegen Skandierens von Parolen anlässlich der Beerdigung eines Freundes am (...) wurde er mit Urteil des 8. Gerichts für schwere Straftaten in D._______ vom 15. Januar 2009 zu einer Haftstrafe von 10 Monaten verurteilt. Dieses Verfahren ist beim Kassationsgericht hängig. Mit Urteil vom 13. Mai 2009 des 10. Gerichts für schwere Straftaten in D._______ wurde der Beschwerdeführer aufgrund des Besitzes politischer Zeitschriften und eines politischen Buches wegen Propaganda zu einer Haftstrafe von 10 Monaten verurteilt. Dieses Verfahren ist aufgrund eines von ihm eingereichten Einspruchs ebenfalls beim Kassationsgericht hängig. Mit Urteil vom 12. Oktober 2009 des 10. Gerichts für schwere Straftaten in D._______ wurde er wegen Schreibens von Parolen zugunsten der PKK an die Wände seiner Isolationszelle unter dem Vorwurf der Propaganda zugunsten der PKK zu einer Haftstrafe von zwei Jahren verurteilt. Ein Beschwerde gegen dieses Urteil ist beim Kassationsgericht hängig. Aufgrund der Beteiligung an einer Presseerklärung der DTP wurde er unter dem Vorwurf der Propaganda zugunsten der PKK und Beleidigung des Präsidenten wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des 10. Gerichts für schwere Straftaten in D._______ vom 8. März 2010 zu einer Haftstrafe von 3 Jahren verurteilt. In einem Verfahren wegen eines Brandanschlags auf ein Auto wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des 8. Gerichts für schwere Straftaten in D._______ vom 7. April 2009 erstinstanzlich freigesprochen. Das Urteil wurde jedoch vom Staatsanwalt ans Kassationsgericht weitergezogen. Ebenso erfolgte ein Freispruch mit Urteil des 8. Gerichts für schwere Straftaten in D._______ vom 11. Oktober 2010 in einem Verfahren wegen Herstellung von Molotow-Cocktails für eine Demonstration der DTP. Mit Urteil der 8. Kammer des Schwurgerichts D._______ vom 18. März 2011 wurde der Beschwerdeführer zu einer Gefängnisstrafe von 10 Monaten wegen Skandierens von Slogans zugunsten der PKK, begangen am (...), verurteilt. Ferner sind beim 8. Gericht für schwere Straftaten D._______ zwei gegen ihn eingeleitete Verfahren erstinstanzlich hängig (Verfahren wegen Beteiligung an Ausschreitungen anlässlich des Newroz-Festes im Jahre 2005 in C._______, Verfahren wegen Anstiftung einer jungen Frau, sich den PKK-Guerilla anzuschliessen, begangen am (...)). Der Beschwerdeführer war wegen dieser Verfahren insgesamt rund 16½ Monate in Untersuchungshaft, wobei er geschlagen und unter Druck gesetzt worden sei. B.b. Der Beschwerdeführer reichte zur Stützung seiner Vorbringen folgende Beweismittel zu den Akten:
- Identitätskarten des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind in Kopie, Auszüge aus dem Personenstandsregister und ein Foto des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen
- Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft in D._______ vom 6. Mai 2009
- Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft in D._______ vom 29. April 2008, Protokoll der Gerichtsverhandlung vor dem 10. Gericht für schwere Straftaten in D._______ vom 8. März 2010 und Pressartikel zu diesem Verfahren
- Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft in D._______ vom 18. Februar 2009 und Urteil des 10. Gerichts für schwere Straftaten in D._______ vom 13. Mai 2009
- Anklageschrift der Staatsanwaltschaft in D._______ vom 5. September 2008 und Urteil des 10. Gerichts für schwere Straftaten in D._______ vom 12. Oktober 2009
- Anklageschrift der Staatsanwaltschaft in C._______ vom 9. März 2007 und Urteil des 2. Friedensstrafgerichts in C._______ vom 25. Juli 2007
- Anklageschrift der Staatsanwaltschaft in E._______ vom 23. März 2005 und Urteil des Gerichts erster Instanz in E._______ vom 8. Dezember 2006
- Anklageschrift vom 24. März 2008 und Einstellungsbeschluss vom 19. August 2008, beide von der Oberstaatsanwaltschaft in D._______
- Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft in D._______ vom 21. Dezember 2009 und undatierte Stellungnahme des Staatsanwalts zu diesem Verfahren
- Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft in D._______ vom 23. Oktober 2009
- Urteil des 8. Gerichts für schwere Straftaten in D._______ vom 15. Januar 2009 C. Mit Verfügung vom 23. August 2010 - eröffnet am 7. September 2010 bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit an das Bundesverwaltungsgericht sowie an die schweizerische Botschaft in Ankara gerichteten Eingaben vom 20. September 2010 - eingetroffen bei der Botschaft am 27. September 2010, bei der schweizerischen Post am 30. September 2010 - erhob der Beschwerdeführer sinngemäss Beschwerde gegen die Verfügung des BFM und beantragte die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Gewährung des Asyls. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Sendung vom 24. November 2010 übermittelte die schweizerische Botschaft in Ankara zwei weitere vom Beschwerdeführer zu den Akten gegebene Dokumente (Urteile des 8. Gerichts für schwere Straftaten in D._______ vom 7. April 2009 und vom 11. Oktober 2010 in Kopie). F. Mit Sendung vom 16. März 2011 übermittelte die schweizerische Botschaft in Ankara eine bei ihr am 10. März 2011 eingegangene Eingabe des Beschwerdeführers mit verschiedenen Beweismitteln (Schreiben der Staatsanwaltschaft des obersten Gerichts vom 19. November 2010 und 1. Februar 2011, handschriftliche Notiz des Beschwerdeführers). G. Mit Sendung vom 11. Mai 2011 wurden von der schweizerische Botschaft in Ankara weitere gleichentags vom Beschwerdeführer eingegangene Dokumente (Urteil der 8. Kammer des Schwurgerichts D._______ vom 18. März 2011, Auftrag der Polizeidirektion F._______ zur medizinischen Untersuchung des Beschwerdeführers mit handschriftlich verfasstem Befund des untersuchenden Arztes vom 5. Februar 2011, Einvernahmeprotokoll vom 24. März 2011, mehrere Fotos des Beschwerdeführers) übermittelt. H. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 13. Juli 2011 wurde das BFM ersucht, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. I. In ihrer Vernehmlassung vom 21. Juli 2011 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wies sie insbesondere darauf hin, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Unterstützung der PKK und der in diesem Zusammenhang begangenen Straftaten gemäss Art. 53 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) aus dem Asyl ausgeschlossen werden müsste und praxisgemäss im Falle der feststehenden Asylunwürdigkeit die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt werde. J. Mit Verfügung vom 19. August 2011 - eröffnet am 12. September 2011 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung gegeben. K. Mit Eingabe vom 25. September 2011 hielt der Beschwerdeführer an seinem Asylbegehren fest und wies insbesondere darauf hin, dass er vom Vorwurf der Verübung eines Anschlags mit Molotov-Cocktails freigesprochen worden sei. L. Mit Sendung vom 12. Oktober 2011 übermittelte die schweizerische Botschaft in Ankara eine Eingabe des Beschwerdeführers mit einem Gerichtsdokument vom 25. August 2010 sowie neuen Ausfertigungen der Urteile des 8. Gerichts für schwere Straftaten in D._______ vom 7. April 2009 und vom 11. Oktober 2010). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann. Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). 3.3. Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 3.4. Die Erteilung einer Einreisebewilligung wird restriktiv gehandhabt, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.-g. S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 4. 4.1. Zur Begründung seiner Verfügung stellte sich das Bundesamt im Wesentlichen auf den Standpunkt, es stehe dem Beschwerdeführer, welcher keine Beziehungen zur Schweiz habe, die Möglichkeit offen, in einem anderen Land um Asyl zu ersuchen. Namentlich könne er als türkischer Staatsangehöriger in Kroatien einreisen, wo ein rechtsstaatlich korrektes Asylverfahren gewährleistet und die Eingliederung zumutbar sei. Demnach sei gestützt auf Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) das Asyl zu verweigern. Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer die Mitgliedschaft bei der PKK sowie Unterstützungshandlungen für diese Organisation vorgeworfen worden seien. Eine strafrechtliche Verfolgung solcher Taten sei als rechtsstaatlich legitim zu bewerten. Zudem liege es nicht im Interesse der Schweiz, potenziell gewaltbereiten Personen aus dem Umfeld der PKK eine Einreisebewilligung zu erteilen. 4.2. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, er sei nie Mitglied der PKK gewesen und habe keine Verbindungen zu dieser Partei. Die entsprechenden Vorwürfe seitens der Behörden seien zu Unrecht erhoben worden. Ebenso würden einige der Straftaten, deren er beschuldigt werde (Herstellung von Molotow-Cocktails, Brandaschlag, Anstiftung einer jungen Frau zum Beitritt zur PKK), nicht zutreffen. Er werde wegen seines Engagements für die Parteien HADEP, DEHAP, DTP und BDP als Terrorist betrachtet und sei im Militärdienst als Vaterlandsverräter beschimpft worden. Er befürchte, jeden Moment eine Gefängnisstrafe antreten zu müssen, wodurch auch für seine Ehefrau und sein Kind Probleme entstehen würden. 5. 5.1. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bildet die Flucht vor einer Strafverfolgung per se keinen Grund für die Anerkennung als Flüchtling. Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Strafverfahrens respektive die Verurteilung wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat unterschoben wird, um sie aus einem asylrechtlich relevanten Motiv zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Eine solch relevante Erschwerung der Lage (sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird (sog. Malus im absoluten Sinne) und wenn Verfahrensrechte in schwerwiegender Weise vorenthalten werden, ein signifikant höheres Folterrisiko besteht oder eine bedeutend schärfere Strafe drohen würde als bei einem Straftäter mit anderem Hintergrund (sog. Malus im relativen Sinne) (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4286/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 4.4 und D-3417/2009 vom 24. Juni 2010 E. 4.5, mit weiteren Hinweisen). 5.2. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den von ihm zu den Akten gereichten Gerichtsdokumenten ergibt sich, dass er mehrfach zu Gefängnisstrafen verurteilt wurde und mehrere gegen ihn eingeleitete Verfahren in erster oder zweiter Instanz hängig sind: 5.2.1. Gestützt auf § 7/2 des Gesetzes Nr. 3713 (Antiterrorgesetz ATG) wurde er mit Urteil vom 12. Oktober 2009 zu einer Haftstrafe von zwei Jahren verurteilt, wegen Beschriftung der Wände seiner Gefängniszelle mit politischen Parolen zugunsten der PKK, und mit Urteil vom 8. März 2010 zu einer Haftstrafe von drei Jahren, aufgrund des Vorwurfs, er habe an einer Kundgebung in C._______ gegen die Operationen der türkischen Armee gegen die PKK/KONGRA-GEL teilgenommen, bei welcher Slogans zugunsten der PKK skandiert worden seien. Die im ATG kodifizierten Strafnormen dienen dem - grundsätzlich legitimen - staatlichen Rechtsgüterschutz im Bereich der Terrorismusbekämpfung. Diese rechtliche Regelung ist zwar nicht unproblematisch, da damit elementare Grundrechte (namentlich die Presse- und Meinungsäusserungsfreiheit) teilweise massiv eingeschränkt werden. Gleichzeitig muss jedoch mit Blick auf die jahrzehntelangen massiven Gewaltakte der PKK anerkannt werden, dass ein öffentliches Interesse an der Sanktionierung von Propagandatätigkeiten zugunsten der PKK und ihrer Ziele, welche häufig mit einem zumindest latenten Aufruf zu gewalttätigen Handlungen gegen Institutionen des türkischen Staates einhergehen, besteht. Unter diesem Blickwinkel erscheinen Verurteilungen gestützt auf das Antiterror-Gesetz nicht per se als illegitim und es besteht kein Grund zur Annahme, dass die Einleitung der obgenannten Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer automatisch auf einem asylrechtlich relevanten Motiv beruht. Ausschlaggebend ist letztlich, wie die türkischen Gerichte diese Strafnormen konkret auslegen und anwenden. Der Strafrahmen von § 7/2 ATG beträgt 1-5 Jahre. Die verhängten Strafen von 3 beziehungsweise 2 Jahren erscheinen angesichts der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen auf den ersten Blick als relativ hoch, aber nicht als derart unverhältnismässig, dass daraus auf einen Politmalus geschlossen werden müsste. Zudem ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer das Urteil vom 12. Oktober 2009 angefochten hat und seine Beschwerde gemäss Aktenlage vor Kassationsgericht hängig ist. Im heutigen Zeitpunkt steht somit noch gar nicht definitiv fest, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer letztinstanzlich verurteilt werden wird. 5.2.2. Mit Urteilen des 8. Gerichts für schwere Straftaten in D._______ vom 15. Januar 2009, des 10. Gerichts für schwere Straftaten in D._______ vom 13. Mai 2009 und der 8. Kammer des Schwurgerichts D._______ vom 18. März 2011 wurde der Beschwerdeführer jeweils gestützt auf § 7/2 ATG zu Gefängnisstrafen von einem Jahr verurteilt, wobei die ausgesprochenen Haftstrafen in allen Fällen auf 10 Monate reduziert wurden. Vorgeworfen wurde dem Beschwerdeführer in den beiden erstgenannten Fällen das Skandieren von Slogans zugunsten der PKK in Haft beziehungsweise an der Beerdigung eines Freundes und im dritten Verfahren der Besitz verbotener Zeitschriften und Bücher sowie die Absicht, diese zu verbreiten. Die Urteile vom 15. Januar 2009 und 13. Mai 2009 wurden vom Beschwerdeführer angefochten und seine diesbezüglichen Beschwerden sind beim Kassationsgericht hängig. Wie vorstehend ausgeführt, ist eine Strafverfolgung von Propagandaaktionen zugunsten der PKK gestützt auf das türkische Antiterrorgesetz grundsätzlich als legitim zu erachten und es liegen keine konkreten Hinweise für eine diskriminierende Behandlung des Beschwerdeführers aus asylrelevanten Gründen in den genannten drei Strafverfahren vor. Namentlich wurde in allen Fällen nur die in §7/2 ATG vorgesehene Mindeststrafe verhängt, und sie wurde jeweils durch Strafminderungen von je zwei Monaten zusätzlich reduziert. Im Übrigen steht nicht fest, dass die zuständigen Rekursinstanzen im Falle der beiden angefochtenen Urteile die erstinstanzlichen Verurteilungen bestätigen werden. Angesichts dieser Umstände kann nicht von einer unverhältnismässigen, politisch motivierten Bestrafung gesprochen werden. 5.2.3. Mit Urteil vom 25. Juli 2007 wurde der Beschwerdeführer überdies rechtskräftig gestützt auf § 315 des türkischen Strafgesetzbuchs wegen der Beteiligung an einer Standaktion der DEHAP zu einer Geldstrafe von 600 TL verurteilt. Diese Geldstrafe wurde in eine Haftstrafe von 1 Monat umgewandelt, welche der Beschwerdeführer bereits verbüsst hat. Zumal es sich um eine geringfügige Bestrafung handelt, kann hieraus nicht auf eine asylrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers geschlossen werden. 5.2.4. Im Weiteren sind zwei gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verfahren vor erstinstanzlichen Gerichten hängig (Verfahren vor dem 8. Gericht für schwere Straftaten D._______ wegen Beteiligung an Ausschreitungen anlässlich des Newroz-Festes im Jahres 2005; Verfahren wegen Anstiftung einer jungen Frau, sich der PKK anzuschliessen, begangen am 14. September 2009). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts liegen indessen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer in diesen Verfahren mit einem Politmalus zu rechnen hat. Immerhin erwartet er gemäss eigenen Aussagen in letzerem Verfahren einen Freispruch. Die zu den Akten gereichten gerichtlichen Unterlagen enthalten keine Hinweise darauf, dass im Strafverfahren des Beschwerdeführers rechtsstaatlichen Bestimmungen nicht hinreichend Rechnung getragen worden wäre. So kann er den Ausgang der laufenden Verfahren anscheinend auf freiem Fuss abwarten. 5.3. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer in zwei aufgrund des Vorwurfs der Beteiligung an einem Brandanschlag auf ein Auto in G._______ beziehungsweise der Herstellung von Molotow-Cocktails für eine illegale Kundgebung der DTP in C._______ eingeleiteten Verfahren mit Urteilen des 8. Gerichts für schwere Straftaten in D._______ vom 7. April 2009 beziehungsweise 11. Oktober 2010 erstinstanzlich freigesprochen. Zwar hat in ersterem Verfahren gemäss Aussagen des Beschwerdeführers der Staatsanwalt die Sache ans Kassationsgericht weitergezogen, der Beschwerdeführer erwartet aber eine Bestätigung des Freispruchs durch die zweite Instanz. 5.4. Im Rahmen einer Gesamtbeurteilung ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in zwei der gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren zumindest erstinstanzlich freigesprochen wurde und sich in den Verfahren, in welchen ein Schuldspruch erfolgte, die ausgesprochenen Strafen im mittleren bis unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens bewegen. Daraus kann geschlossen werden, dass die zuständigen Gerichte eine differenzierte Beurteilung der gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe sowie der massgebenden Kriterien für die Strafzumessung vorgenommen haben. Unter diesen Umständen ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in den noch hängigen Verfahren eine diskriminierende Behandlung zu befürchten hat. Gegen eine asylrelevante Gefährdung spricht im Übrigen auch, dass der Beschwerdeführer aus der ihm in mehreren Verfahren auferlegten Untersuchungshaft jeweils entlassen wurde, den Ausgang der hängigen Verfahren anscheinend in Freiheit abwarten kann und sich weiterhin in der Türkei aufhält. 5.5. Die relativ lange Dauer der Untersuchungshaft lässt per se nicht auf einen Politmalus schliessen, zumal die erlittene Untersuchungshaft) gemäss türkischem Strafgesetz auf die Freiheitsstrafe angerechnet wird. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass eine Einreisebewilligung in erster Linie dem präventiven Schutz vor Verfolgung und nicht der Kompensation von erlittenem Unrecht dient. Selbst wenn die geltend gemachte Inhaftierung sowie die geschilderten Misshandlungen des Beschwerdeführers von ihrer Intensität her als flüchtlingsrelevant zu betrachten wären, ist eine vergangene Verfolgung grundsätzlich nur insofern beachtlich, als diese noch andauert oder falls sie bereits ihren Abschluss gefunden hat die Furcht vor künftiger Verfolgung begründet erscheinen lässt (vgl. auch WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel und Frankfurt am Main 1990, S. 126 ff.). Es liegen indessen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer in Zukunft vergleichbare Misshandlungen drohen. 5.6. Eine andere Einschätzung vermag im Weiteren auch der Umstand, dass von den türkischen Behörden für den Beschwerdeführer ein politisches Datenblatt angelegt worden sein dürfte, nicht zu rechtfertigen. Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist bei Asylsuchenden aus der Türkei in der Regel bereits im Falle des Bestehens eines politischen Datenblatts von einer begründeten Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung auszugehen (vgl. BVGE 2010/9 mit weiteren Hinweisen). Eine solche Schlussfolgerung erscheint vorliegend jedoch nicht gerechtfertigt, da zum einen wie oben dargelegt, kein Grund zur Annahme eines Politmalus des Beschwerdeführers besteht und eine begründete Furcht vor Verfolgung im asylrechtlichen Sinne aufgrund der gegen ihn eingeleiteten Gerichtsverfahren zu verneinen ist und zum anderen bei der Erteilung von Einreisebewilligungen praxisgemäss Zurückhaltung geboten ist (vgl. E. 3.4). 5.7. Es bleibt anzufügen, dass der Beschwerdeführer nach Ausschöpfung des inländischen Rechtswegs gegebenenfalls die Möglichkeit hätte, in Anwendung des Individualbeschwerderechts von Art. 34 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen die Türkei zu klagen, falls die Strafverfahren nicht nach den Grundsätzen der EMRK zu Ende geführt würden oder er in Zukunft konkreten Anlass hätte zu befürchten, dass ihm im Strafvollzug Menschenrechtsverletzungen drohen könnten. 5.8. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzustellen, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt nicht als schutzbedürftig zu erachten ist, da nicht davon auszugehen ist, er sei im Heimatland im Zusammenhang mit den gegen ihn laufenden Strafverfahren einer unmittelbaren, asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt. Es ist ihm nach dem Gesagten nicht gelungen, eine aktuelle und konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine in absehbarer Zukunft eintretende asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzulegen. Gestützt auf die heutige Aktenlage ist ausserdem davon auszugehen, dass ihm der weitere Verbleib im Heimatland zuzumuten ist. Somit hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 5.9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offengelassen werden, ob vorliegend die Voraussetzungen für den Ausschluss vom Asyl gestützt auf Art. 53 AsylG erfüllt wären.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: