Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer - ein aus B._______ stammender türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - suchte am (...) bei der schweizerischen Botschaft in Ankara um Asyl nach. Am (...) wurde er durch einen Mitarbeiter der Botschaft zu seinem Gesuch befragt. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe als (Angabe Funktion) für den Staat gearbeitet und sei seit seiner Pensionierung im politischen Bereich legal tätig. So habe er im Jahr (...) die Tätigkeit als (Angabe Funktion) der (Angabe Partei) ausgeübt und sei nach der Auflösung dieser Partei und der Gründung der Partei (...) im Jahr (...) Mitglied der Provinzleitung gewesen. (Angabe Jahr) sei er (...) lang Provinzvorsitzender gewesen, im Jahr (...) Vorsitzender der Kreisstadt C._______. Im (...) sei er wegen einer Presserklärung verhaftet worden und ihm sei ein Verbot auferlegt worden, weiter politisch tätig zu sein. Er habe keine Verbindungen zur Kurdischen Arbeiterpartei (PKK), dennoch werde ihm von den türkischen Behörden unter anderem Propaganda für diese Organisation vorgeworfen. Er habe nichts mit der PKK zu tun und könne deren Ziele nicht beurteilen. Insgesamt sei er in 17 Strafverfahren verwickelt, wobei vier Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen seien. Er sei dabei freigesprochen oder zu einer Geldstrafe verurteilt worden, auch seien die Verfahren teilweise eingestellt worden. Von den übrigen 13 Strafverfahren seien sechs erstinstanzlich abgeschlossen und beim Kassationshof hängig, sieben Strafverfahren seien noch erstinstanzlich hängig. Er möchte nicht ins Gefängnis gehen und ersuche deshalb um Asyl. Bei den vier Verfahren, welche rechtskräftig abgeschlossen seien, handle es sich um eine Geldstrafe (...) wegen (...) aus dem Jahre (...). Ihm sei eine Probezeit von (...) Jahren auferlegt worden, worauf dieses Verfahren dann eingestellt worden sei. Im Jahre (...) sei er vom Vorwurf (...) freigesprochen und das Verfahren wegen (...) sei eingestellt worden. Im Jahr (...) sei vom (Angabe Gericht) in D._______ wegen der (...) ein Verfahren wegen (...) eröffnet worden. Er sei jedoch freigesprochen worden. Bezüglich der sechs Verfahren, die beim Kassationsgerichtshof hängig seien, werde ihm im ersten Verfahren (...) sowie (...) vorgeworfen. Mit Urteil vom (...) sei er vom (Angabe Gericht) in B._______ zu einer Haftstrafe von (...) Monaten verurteilt worden; diese sei jedoch in eine Geldstrafe von (...) umgewandelt worden. Er sei deswegen nicht in Haft oder polizeilichem Gewahrsam gewesen und werde auch nicht gesucht. Im zweiten Verfahren sei er mit Urteil des (Angabe Gericht) in D._______ im (...) zu (...) Jahren und (...) Monaten Haft verurteilt worden. Ihm werde (...) vorgeworfen. Es handle sich um ein drei Vorfälle betreffendes Verfahren, die zusammengelegt worden seien. Bei zweien sei es um (...) und bei einem um (...), gegangen. Er sei weder in polizeilichem Gewahrsam noch in Haft gewesen, auch werde er nicht gesucht. Im dritten Verfahren werde ihm (...) vorgeworfen, nachdem er im Jahr (...) einen Hausbesuch bei Familienangehörigen eines umgekommenen Guerillas gemacht habe. Er sei damals (Angabe Funktion) gewesen. Vom (Angabe Gericht) in D._______ sei er im (...) zu (...) Monaten Haft wegen (...) verurteilt worden und deswegen vom (...) bis zum (...) zwei Tage lang in der (...) in B._______ in polizeilichem Gewahrsam und vom (...) bis (...) im (...) Gefängnis in B._______ in Spezialhaft gewesen. Es seien normale Haftbedingungen gewesen, das Essen sei schlecht gewesen und es habe zeitweise Druck gegeben. Im vierten Verfahren werde ihm (...) vorgeworden. Er sei deswegen vom (Angabe Gericht) in D._______ im (...) zu einer Freiheitsstrafe von (...) Jahren verurteilt worden und diesbezüglich vom (...) für (...) Tage bei der Sicherheitsdirektion B._______ in polizeilichem Gewahrsam und vom (...) bis zum (...) in der Spezialhaftanstalt (...) in B._______ inhaftiert gewesen. In der Haft sei das Essen ungesund gewesen, er habe nicht jedes Mal zum Arzt gehen können, wenn er dies habe tun wollen, und nur drei Stunden in der Woche an der frischen Luft gewesen. Beim fünften Verfahren werde ihm (...) vorgeworfen. Er sei vom (Angabe Gericht) in B._______ mit Urteil vom (...) zu einer Haftstrafe von (...) Monaten verurteilt worden; diesbezüglich sei er nicht in polizeilichem Gewahrsam oder Haft gewesen. Bezüglich des sechsten Verfahrens werde ihm (...) vorgeworfen, indem er (...) haben soll. Er sei vom (Angabe Gericht) in B._______ mit Urteil vom (...) zu (...) Monaten Haft verurteilt worden. In den Verfahren, welche noch erstinstanzlich hängig seien, würden ihm folgende Vorwürfe gemacht: (Angaben der Vorwürfe). Er werde wegen einer Presseerklärung der Unterstützung der PKK verdächtigt, wobei Unterstützung wie Mitgliedschaft behandelt werde und man eine Strafe von fünf bis acht Jahren erhalten könne. Er sei bezüglich der erstinstanzlich hängigen Verfahren ungefähr dreimal in polizeilichem Gewahrsam, jedoch nie in Haft gewesen und werde auch nicht gesucht. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen, reichte der Beschwerdeführer die Gerichtsakten der noch hängigen Strafverfahren sowie einen Ausdruck aus dem Internet, welcher belege, dass er im Rahmen der Schliessung der (Angabe Partei) mit einem Politikverbot belegt worden sei, ein. B. Mit Verfügung vom 13. Mai 2011 - eröffnet am 17. Juni 2011 - bewilligte das BFM die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, aufgrund der dargelegten Sachlage sei davon auszugehen, dass die gegen den Beschwerdeführer hängigen Strafverfahren aus rechtsstaatlichen Motiven und mit rechtsstaatlichen Mitteln geführt würden. Es stünden ihm allenfalls innerstaatliche Rechtsmittel und der Weg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte offen, weshalb er nicht schutzbedürftig sei. Auch das auferlegte Politikverbot vermöge eine Einreisebewilligung nicht zu begründen. Es sei davon auszugehen, dass er die PKK unterstützt habe. Es liege jedoch nicht im Interesse der Schweiz, Personen aus dem Umfeld der PKK eine Einreisebewilligung zu erteilen. C. Mit bei der schweizerischen Botschaft in Ankara am (...) eingegangener, in türkischer Sprache gehaltener Eingabe erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung sinngemäss Beschwerde. D. Mit Zwischenverfügung vom (...) forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine den gesetzlichen Erfordernissen genügende, in einer Amtssprache des Bundes verfasste Beschwerdeverbesserung einzureichen. E. Mit vom (...) datierender Eingabe reichte der Beschwerdeführer eine Übersetzung der Beschwerde ein. In seiner Rechtsmitteleingabe machte er im Wesentlichen geltend, niemals Mitglied der PKK geworden zu sein und lediglich an legalen Aktionen teilgenommen zu haben. Er sei nun (...) Jahre alt und befürchte eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren, was bedeute, dass er sein ganzes Leben inhaftiert würde. Dies sei eine unerträgliche Situation für ihn und nicht mit Menschenrechten vereinbar. F. Mit deutschsprachiger Eingabe vom (...) verwies der Beschwerdeführer auf das abgelehnte Asylgesuch und beantragte die Überprüfung dieses Entscheides und die Gewährung von Asyl. Er machte geltend, dass ungefähr vor einem Jahr sein Asylantrag abgewiesen worden sei. In Anbetracht der hängigen Strafverfahren und des ungewissen Verfahrensausgangs lebe er in Angst und befürchte, verhaftet zu werden. Lediglich das Kassationsgericht habe in einem Verfahren entschieden. Seiner Eingabe legte er ein Urteil des (Angabe Gericht) in B._______ vom (...) bei. G. Vom Bundesverwaltungsgericht zur Stellungnahme aufgefordert, hielt das BFM in seiner Vernehmlassung vom (...) an seiner Verfügung fest. H. Der Beschwerdeführer erhielt daraufhin Gelegenheit, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen, er unterliess es jedoch, sich dazu zu äussern.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Entscheid ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes Geltung haben.
E. 1.4 Der Beschwerdeführer reichte rechtzeitig eine Übersetzung seiner Beschwerde ein (vgl. Bstn. D und E), weshalb die Rechtsmitteleingabe als frist- und formgerecht zu erachten ist. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf dem Gebiet des Asyls aus den in Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgesehenen Gründen.
E. 2.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der Schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist, oder wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.). Ist eine Befragung im Ausland nicht möglich, ist die asylsuchende Person aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das BFM hat den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 368).
E. 2.2 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer von der Schweizer Vertretung in Ankara am (...) entsprechend der zu beachtenden Bestimmungen zu seinen Asylgründen befragt und die Akten wurden am (...) dem BFM übermittelt.
E. 3.1 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird (aArt. 20 Abs. 3 AsylG) - das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung - oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl - und damit die Einreise in die Schweiz - ist ihr zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126).
E. 3.3 Asylsuchende, die sich in ihrem Heimatstaat befinden, können zwar im Sinne von Art. 3 AsylG gefährdet und schutzbedürftig sein, um aber die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen, müssen sie gemäss Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) das Heimatland verlassen haben (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2c). Der Beschwerdeführer befindet sich in seinem Heimatstaat und erfüllt die Voraussetzung des Verlassens des Heimatlandes und mithin die Flüchtlingseigenschaft nicht.
E. 4.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM zu Recht das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt und ihm die Einreise in die Schweiz verweigert hat.
E. 4.2 Die Vorinstanz erwog unter anderem, es liege nicht im Interesse der Schweiz, Personen aus dem Umfeld der PKK eine Einreisebewilligung zu erteilen. Obwohl der Beschwerdeführer die Anschuldigungen, er habe die PKK und somit eine gewaltextremistische Organisation unterstützt, teilweise abstreite, sei davon auszugehen, dass er dem Umfeld der PKK angehöre. Dazu ist vorab zu bemerken, dass gemäss der nach wie vor gültigen, in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 9 begründeten Praxis die PKK nicht als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) gilt (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3417/2009 vom 24. Juni 2010 E. 4.6.2, m.w.H.). Bezüglich der Frage der Einreisebewilligung ist demnach nicht auf die Zugehörigkeit oder Sympathie zur PKK, sondern allein auf die individuellen Handlungen der asylsuchenden Person abzustellen. Allenfalls ist zu prüfen, ob eine Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG vorliegt. Im vorliegenden Fall findet das Bundesverwaltungsgericht in den Akten keine Hinweise dafür, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gewaltbereiten Sympathisanten der PKK handelt, welcher selber verwerfliche Handlungen begangen oder sich an solchen beteiligt hat, womit Art. 53 AsylG ausser Betracht fällt. Somit ist sein Asylgesuch aus dem Ausland in Anwendung der einschlägigen Normen des Auslandverfahrens zu beurteilen.
E. 4.3 Den Akten zufolge wurde beziehungsweise wird der Beschwerdeführer in der Türkei strafrechtlich verfolgt. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stellt eine strafrechtliche Verfolgung respektive die Verurteilung wegen eines gemeinrechtlichen Delikts grundsätzlich keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung dar; dies ist nur ausnahmsweise der Fall, und zwar wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie aus einem asylrelevanten Motiv zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem asylrelevanten Motiv erheblich erschwert wird. In diesen Fällen spricht man von einem sogenannten Politmalus. Ein solcher liegt in der Regel insbesondere dann vor, wenn im konkreten Fall eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird, das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermag (beispielsweise weil dem Angeklagten elementare Verfahrensrechte vorenthalten werden) oder der asylsuchenden Person in der Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, namentlich Folter, droht (vgl. zum Ganzen EMARK 1996 Nr. 29 E. 2g, EMARK 1996 Nr. 34 E. 3, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4286/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 4.4 und D-3417/2009 vom 24. Juni 2010 E. 4.5).
E. 4.3.1 Die erstinstanzlich abgeschlossenen Strafverfahren beziehen sich auf folgende Fälle und haben im Wesentlichen folgenden Inhalt: Das erste Strafverfahren betrifft ein Urteil des (Angabe Gericht) in B._______ vom (...), in welchem der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von (...) wegen (...) sowie zu einer Geldstrafe von (...) wegen (...) verurteilt wurde. Ihm wird vorgeworfen, am (...) in B._______ an einer Presseerklärung teilgenommen zu haben, an welcher (Angabe Handlung). Im zweiten Verfahren erging am (...) gegen den Beschwerdeführer ein Urteil (Angabe Gericht) in D._______, in welchem ihm (...) und (...) vorgeworfen und er zu einer Haftstrafe von (...) Jahren und (...) Monaten verurteilt wurde. Die Provinzorganisation der (...) von B._______ habe im Jahr (...) mehrere Demonstrationen organisiert, an welchen die PKK verherrlichende und zu Gewalt aufrufende Parolen skandiert worden seien. Angeklagte, welche (Angabe Funktion) seien, hätten teilgenommen und in ihren Händen Poster getragen, die Gemeinschaft organisiert und Slogans skandiert. Im dritten Verfahren erging gegen den Beschwerdeführer vom (Angabe Gericht) in D._______ am (...) ein Urteil, in welchem er zu einer Haftstrafe von (...) Monaten wegen (...) verurteilt wurde. Er soll als Provinzvorstand der (Angabe Partei) am (...) an einer (...), an welcher die PKK verherrlichende Slogans gerufen worden seien, (Angabe Handlung). Diesbezüglich war der Beschwerdeführer vom (...) bis (...) für (Angabe Dauer) in Gewahrsam und wurde vom (...) bis (...) in Haft gehalten. Am (...) erging das Urteil des (Angabe Gericht) in D._______, in welchem der Beschwerdeführer vom Anklagepunkt (...) und (...) freigesprochen, jedoch zu einer Freiheitsstrafe von (...) Monaten wegen (...), einer Freiheitsstrafe von (...) Jahren und (...) Monaten wegen (...) und (...) sowie zu einer Haftstrafe von (...) Monaten und (...) Tagen wegen (...) verurteilt wurde. Diesem Urteil wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: (Angabe Sachverhalt). Der Beschwerdeführer war vom (...) bis (...) in Haft. Mit Urteil vom (...) verurteilte ihn das (Angabe Gericht) in B._______ wegen (...) zu (Angabe Dauer) Freiheitsstrafe. Unter Beachtung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers und seiner Haltung sowie seines Verhaltens während der Verhandlung wurde der Vollzug der Strafe aufgeschoben. Mit Urteil vom (...) des (Angabe Gericht) in B._______ wurde die Anklage wegen (...) zurückgewiesen, da gegen den Beschwerdeführer bereits Verfahren eröffnet seien, welche härtere Strafen erforderten. Gemäss dem auf Beschwerdeebene eingereichtem Urteil vom (...) des (Angabe Gericht) in B._______ wurde der Beschwerdeführer zu einer bedingten Haftstrafe (Angabe Dauer) wegen (...) sowie (...) verurteilt. Aufgrund Fehlens von Vorstrafen sowie aufgrund günstiger Prognosen wurde die Urteilsverkündung ausgesetzt und dem Beschwerdeführer stattdessen eine Probezeit von (...) Jahren auferlegt.
E. 4.3.2 Im Zusammenhang mit den erstinstanzlichen hängigen Strafverfahren wurde der Beschwerdeführer eigenen Aussagen zufolge dreimal in polizeilichen Gehorsam, jedoch nie in Haft genommen. Momentan könne er sich frei bewegen und werde nicht gesucht. Die erstinstanzlich hängigen Strafverfahren beziehen sich auf folgende Fälle: Das siebte Strafverfahren wurde mit der Anklage der Staatsanwaltschaft in B._______ vom (...) wegen (...) sowie wegen (...) eingeleitet. Dabei wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, im Namen der (...) Veranstaltungen (mit)organisiert zu haben, bei welchen die PKK verherrlichende und teilweise zu Gewalt aufrufende Slogans skandiert worden seien. Die Verantwortlichen hätten das Skandieren solcher Slogans nicht verhindert. Mit Anklageschrift vom (...) der Staatsanwaltschaft in B._______ wird dem Beschwerdeführer (...) vorgeworden, indem er Ende (...) eine Demonstration (mit)organisiert und durchgeführt habe, ohne dafür die notwendige Bewilligung eingeholt zu haben. Das neunte Strafverfahren betrifft die Anklage der Staatsanwaltschaft in D._______ vom (...) wegen (...). Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, im Provinzgebäude der (...) in B._______ (Angabe Handlung). Mit Anklage der Staatsanwaltschaft in D._______ vom (...) wurde der Beschwerdeführer der (...) angeklagt. Er soll eine Petition mit der Überschrift (...) (mit)verfasst haben, mit welcher (...) hätten. Das elfte Strafverfahren betrifft eine Anklage der Staatsanwaltschaft in B._______ vom (...) wegen (...) und betrifft die Ausschreitungen am (...) aufgrund von Sendungen im (...)-TV und anderen Medienorganen. Am (...) wurde durch die Staatsanwaltschaft in B._______ eine Anklage wegen (...) gegen den Beschwerdeführer erlassen. Ihm wird dabei vorgeworfen, (Angabe Vorwurf). Das dreizehnte Verfahren betrifft eine Eintreibungsforderung der (...). Schliesslich wurde gegen den Beschwerdeführer am (...) durch die Staatsanwaltschaft D._______ eine Anklage wegen (...) sowie wegen (...) erlassen. Diesbezüglich wurde er am (...) festgenommen und bis am (...) in Untersuchungshaft gehalten. Im Rahmen der Untersuchung wurden Telefonate abgehört, eine Hausdurchsuchung und physische Beschattungen durchgeführt. Es wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer dem (...) von B._______ angehöre, in deren Namen an diversen Versammlungen, Aktivitäten und Propagandaveranstaltungen teils in leitender und organisierender Funktion mitgewirkt habe und gegen ihn schon in der Vergangenheit wegen ähnlicher Sachverhalte Verfahren eingeleitet worden seien. Im Weiteren wurde ein Schreiben (Printerausdruck) ins Recht gelegt, wonach dem Beschwerdeführer für (...) Jahre verboten worden sei, eine andere Partei zu gründen und deren (Angabe Funktion) zu sein. Eine ähnliche Verurteilung ergibt sich aus dem während des Beschwerdeverfahrens eingereichten Urteil vom (...), wonach (...). Ähnliche Urteilssprüche ergeben sich für die Dauer des Strafvollzugs zum Beispiel aus den Urteilen vom (...) und (...) des (Angabe Gericht) in D._______ und aus dem Urteil vom (...) des (Angabe Gericht) in D._______.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer wurde gemäss den eingereichten türkischen Gerichtsunterlagen unter anderem wegen (...) sowie (...) jeweils zu Haft- und Geldstrafen verurteilt. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die aus den Akten ersichtliche strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers durch die türkischen Behörden im Kern als rechtsstaatlich legitim zu bezeichnen ist. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe auf Beschwerdeebene selber nicht als Mitglied oder Sympathisant der PKK bezeichnet und - wie er dies gemäss den eingereichten gerichtlichen Unterlagen zufolge in den jeweiligen Gerichtsverfahren tat - teilweise die Vorwürfe bestreitet. Auffallend ist sein Verhalten bei der Befragung vom (...) auf der Schweizer Botschaft, als er gefragt wurde, wie er zur PKK stehe. Zuerst gab er zur Antwort, er stehe in keinem Zusammenhang zur PKK, weshalb er deren Ziele und Mission nicht beurteilen könne. Nach weiteren Fragen, welche Gedanken er sich zur PKK gemacht habe, antwortete er lediglich, wenn diese der Menschheit und dem Volk schade, sollte man sich dagegen einsetzen (vgl. A2/14 S. 11). Aus diesem ausweichenden Verhalten ist zu schliessen, dass er keine Auskünfte über seine tatsächliche Beziehung zur PKK beziehungsweise deren Angehörigen geben will. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens machte der Beschwerdeführer geltend, der Kassationshof habe seine Verurteilung zu (...) Monaten Haft wegen (...) bestätigt. Offensichtlich handelt es sich dabei um das Urteil vom (...) des (Angabe Gericht) in D._______, wonach er zu einer Haftstrafe von (...) Monaten wegen (...) verurteilt wurde. In einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren wurde er eigenen Angaben zufolge zu (...) verurteilt, wobei dieses Verfahren nach der Probezeit eingestellt worden sei. In den weiteren Verfahren sei er freigesprochen beziehungsweise sei das Verfahren gegen ihn eingestellt worden. Die restlichen Urteile sind gemäss Beschwerdeeingabe noch nicht rechtskräftig. Bei den ausgefällten Strafen handelt es sich um Geldstrafen von (...) sowie (...). Die ausgefällten Haftstrafen wurden im Bereich von (...) Monaten bis (...) Jahren und (...) Monaten ausgesprochen, auch erfolgten ein Freispruch, eine Rückweisung sowie eine Einstellung. Die Haftstrafen erscheinen zwar auf den ersten Blick als relativ hoch, aber in Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte nicht als derart unverhältnismässig, dass daraus auf einen Politmalus geschlossen werden müsste (von einem Politmalus ist dann auszugehen, wenn die Verurteilung wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne darstellt und beispielsweise eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird; vgl. dazu statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7102/2010 vom 20. Januar 2012). Zudem sprechen diverse Punkte in der Tat dafür, dass sich die erwähnten Gerichte jeweils sorgfältig und kritisch mit seinem Fall auseinandersetzten. So konnten sie sich bei der Beurteilung des Sachverhalts auf diverse Beweismittel wie Zeugenaussagen, Bildaufnahmen und die Resultate der Telefonüberwachung des Beschwerdeführers stützen. Jedenfalls finden sich in diesem Zusammenhang keine Hinweise, die seinen Einwand, die Gerichte hätten die Faktenlage ausschliesslich zu seinen Ungunsten gewertet, bestätigen könnten. So wurde er insbesondere vom Vorwurf der (...) freigesprochen, da diese niemandem eindeutig zugeordnet werden konnte (vgl. Urteil vom (...) des (Angabe Gericht) in D._______). Auch wurde dem Beschwerdeführer mehrfach aufgrund seines Verhaltens die Strafe reduziert und es erfolgten Einstellungen sowie eine Rückweisung. Gemäss dem auf Beschwerdeebene eingereichten Urteil vom (...) wurde die ausgesprochene Haftstrafe von (Angabe Dauer) wegen seines Verhaltens während des Prozesses auf (Angabe Dauer) reduziert und aufgrund des Fehlens von Vorstrafen wegen vorsätzlicher Taten sowie aufgrund von günstigen Prognosen bedingt ausgefällt. Auch dieser Umstand bestätigt obige Ausführungen. Das vorgebrachte (...)jährige Verbot der politischen Betätigung stellt zwar einen Eingriff in das Grundrecht der politischen Betätigungsfreiheit und das Recht auf Selbstverwirklichung dar, aufgrund seiner Art und Intensität handelt es sich jedoch nicht um einen derart schwerwiegenden Eingriff, welcher dem Beschwerdeführer ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würde. Dem Beschwerdeführer stehen zudem innerstaatliche Rechtsmittel und allenfalls der Weg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte offen. Aus den Akten sind überdies keine anderen Hinweise ersichtlich, die die erwähnten Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer in erheblichem Masse als rechtsstaatlich unzulässig erscheinen lassen würden, auch wenn das ausgefällte Strafmass für schweizerische Verhältnisse relativ hoch erscheinen mag (vgl. jedoch obige Ausführungen zum Politmalus). Insbesondere machte der Beschwerdeführer vorliegend nicht geltend, er sei zu einem bestimmten Zeitpunkt während der Inhaftierungen zu einem Geständnis gezwungen worden. Hinsichtlich der gegen ihn laufenden Strafverfahren ist ausserdem festzuhalten, dass derzeit Revisionsverfahren vor dem Kassationsgericht hängig sind. Auch wenn eigenen Aussagen zufolge das Kassationsgericht in einem Fall das erstinstanzliche Urteil (Haftstrafe von (...) Monaten) bestätigte und der Beschwerdeführer teilweise eine Bestätigung der weiteren erstinstanzlichen Urteile erwartet, besteht ebenso die Möglichkeit, dass ihn das Kassationsgericht milder bestrafen oder die erstinstanzlichen Urteile aufheben könnte. Im Weiteren befindet sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen derzeit auf freiem Fuss und hält sich weiterhin in der Türkei auf, was darauf hindeutet, dass er - abgesehen von einer eventuellen Verbüssung der Haftstrafe - keine Furcht vor weiteren Verfolgungshandlungen des Staates zu haben scheint, respektive von den türkischen Behörden aufgrund der Verurteilung wegen Mitgliedschaft und Propaganda zugunsten der PKK keine nennenswerten Nachteile mehr zu befürchten hat, wäre er doch ansonsten nicht freigelassen, sondern vorsorglich in Haft genommen worden. Eigenen Angaben zufolge wird er behördlich nicht gesucht und kann sich innerhalb seiner Heimat frei bewegen. Laut Vorbringen in seiner Rechtsmitteleingabe vom (...) befürchte er aufgrund des Urteils des Kassationsgerichts einen unmittelbar bevorstehenden Haftbefehl der Strafvollzugsbehörde. Auch in der Eingabe vom (...) machte er geltend, er befürchte, er werde demnächst verhaftet. Obwohl der Beschwerdeführer demnach bereits im Jahre (...) befürchtete, eine Verhaftung stehe kurz bevor, war er trotz eines rechtskräftigen Urteils auch nach rund einem Jahr noch immer auf freiem Fuss. Obwohl ihm die Möglichkeit gewährt wurde, zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung zu nehmen, äusserte er sich nicht und nahm mithin die Gelegenheit nicht wahr, allfällige in der Zwischenzeit eingetretene Veränderungen der Sachlage dem Gericht anzuzeigen. Schliesslich ist hinsichtlich der erstinstanzlich hängigen Verfahren anzufügen, dass diesbezüglich noch gar nicht feststeht, ob es dabei überhaupt zu einer Verurteilung kommen wird. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer keine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt.
E. 5 Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zu Recht verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde sowie die eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von aArt. 20 AsylG in Verbindung mit Art. 3 AsylG als nicht gegeben zu qualifizieren ist und auch keine anderen Gründe die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren, zumal der Beschwerdeführer keinerlei Beziehungen zur Schweiz aufweist.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweizerische Vertretung in Ankara. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Christa Grünig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3878/2011 Urteil vom 19. August 2014 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Christa Grünig. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, c/o Schweizerische Vertretung in Ankara, Türkei, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 13. Mai 2011 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein aus B._______ stammender türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - suchte am (...) bei der schweizerischen Botschaft in Ankara um Asyl nach. Am (...) wurde er durch einen Mitarbeiter der Botschaft zu seinem Gesuch befragt. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe als (Angabe Funktion) für den Staat gearbeitet und sei seit seiner Pensionierung im politischen Bereich legal tätig. So habe er im Jahr (...) die Tätigkeit als (Angabe Funktion) der (Angabe Partei) ausgeübt und sei nach der Auflösung dieser Partei und der Gründung der Partei (...) im Jahr (...) Mitglied der Provinzleitung gewesen. (Angabe Jahr) sei er (...) lang Provinzvorsitzender gewesen, im Jahr (...) Vorsitzender der Kreisstadt C._______. Im (...) sei er wegen einer Presserklärung verhaftet worden und ihm sei ein Verbot auferlegt worden, weiter politisch tätig zu sein. Er habe keine Verbindungen zur Kurdischen Arbeiterpartei (PKK), dennoch werde ihm von den türkischen Behörden unter anderem Propaganda für diese Organisation vorgeworfen. Er habe nichts mit der PKK zu tun und könne deren Ziele nicht beurteilen. Insgesamt sei er in 17 Strafverfahren verwickelt, wobei vier Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen seien. Er sei dabei freigesprochen oder zu einer Geldstrafe verurteilt worden, auch seien die Verfahren teilweise eingestellt worden. Von den übrigen 13 Strafverfahren seien sechs erstinstanzlich abgeschlossen und beim Kassationshof hängig, sieben Strafverfahren seien noch erstinstanzlich hängig. Er möchte nicht ins Gefängnis gehen und ersuche deshalb um Asyl. Bei den vier Verfahren, welche rechtskräftig abgeschlossen seien, handle es sich um eine Geldstrafe (...) wegen (...) aus dem Jahre (...). Ihm sei eine Probezeit von (...) Jahren auferlegt worden, worauf dieses Verfahren dann eingestellt worden sei. Im Jahre (...) sei er vom Vorwurf (...) freigesprochen und das Verfahren wegen (...) sei eingestellt worden. Im Jahr (...) sei vom (Angabe Gericht) in D._______ wegen der (...) ein Verfahren wegen (...) eröffnet worden. Er sei jedoch freigesprochen worden. Bezüglich der sechs Verfahren, die beim Kassationsgerichtshof hängig seien, werde ihm im ersten Verfahren (...) sowie (...) vorgeworfen. Mit Urteil vom (...) sei er vom (Angabe Gericht) in B._______ zu einer Haftstrafe von (...) Monaten verurteilt worden; diese sei jedoch in eine Geldstrafe von (...) umgewandelt worden. Er sei deswegen nicht in Haft oder polizeilichem Gewahrsam gewesen und werde auch nicht gesucht. Im zweiten Verfahren sei er mit Urteil des (Angabe Gericht) in D._______ im (...) zu (...) Jahren und (...) Monaten Haft verurteilt worden. Ihm werde (...) vorgeworfen. Es handle sich um ein drei Vorfälle betreffendes Verfahren, die zusammengelegt worden seien. Bei zweien sei es um (...) und bei einem um (...), gegangen. Er sei weder in polizeilichem Gewahrsam noch in Haft gewesen, auch werde er nicht gesucht. Im dritten Verfahren werde ihm (...) vorgeworfen, nachdem er im Jahr (...) einen Hausbesuch bei Familienangehörigen eines umgekommenen Guerillas gemacht habe. Er sei damals (Angabe Funktion) gewesen. Vom (Angabe Gericht) in D._______ sei er im (...) zu (...) Monaten Haft wegen (...) verurteilt worden und deswegen vom (...) bis zum (...) zwei Tage lang in der (...) in B._______ in polizeilichem Gewahrsam und vom (...) bis (...) im (...) Gefängnis in B._______ in Spezialhaft gewesen. Es seien normale Haftbedingungen gewesen, das Essen sei schlecht gewesen und es habe zeitweise Druck gegeben. Im vierten Verfahren werde ihm (...) vorgeworden. Er sei deswegen vom (Angabe Gericht) in D._______ im (...) zu einer Freiheitsstrafe von (...) Jahren verurteilt worden und diesbezüglich vom (...) für (...) Tage bei der Sicherheitsdirektion B._______ in polizeilichem Gewahrsam und vom (...) bis zum (...) in der Spezialhaftanstalt (...) in B._______ inhaftiert gewesen. In der Haft sei das Essen ungesund gewesen, er habe nicht jedes Mal zum Arzt gehen können, wenn er dies habe tun wollen, und nur drei Stunden in der Woche an der frischen Luft gewesen. Beim fünften Verfahren werde ihm (...) vorgeworfen. Er sei vom (Angabe Gericht) in B._______ mit Urteil vom (...) zu einer Haftstrafe von (...) Monaten verurteilt worden; diesbezüglich sei er nicht in polizeilichem Gewahrsam oder Haft gewesen. Bezüglich des sechsten Verfahrens werde ihm (...) vorgeworfen, indem er (...) haben soll. Er sei vom (Angabe Gericht) in B._______ mit Urteil vom (...) zu (...) Monaten Haft verurteilt worden. In den Verfahren, welche noch erstinstanzlich hängig seien, würden ihm folgende Vorwürfe gemacht: (Angaben der Vorwürfe). Er werde wegen einer Presseerklärung der Unterstützung der PKK verdächtigt, wobei Unterstützung wie Mitgliedschaft behandelt werde und man eine Strafe von fünf bis acht Jahren erhalten könne. Er sei bezüglich der erstinstanzlich hängigen Verfahren ungefähr dreimal in polizeilichem Gewahrsam, jedoch nie in Haft gewesen und werde auch nicht gesucht. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen, reichte der Beschwerdeführer die Gerichtsakten der noch hängigen Strafverfahren sowie einen Ausdruck aus dem Internet, welcher belege, dass er im Rahmen der Schliessung der (Angabe Partei) mit einem Politikverbot belegt worden sei, ein. B. Mit Verfügung vom 13. Mai 2011 - eröffnet am 17. Juni 2011 - bewilligte das BFM die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, aufgrund der dargelegten Sachlage sei davon auszugehen, dass die gegen den Beschwerdeführer hängigen Strafverfahren aus rechtsstaatlichen Motiven und mit rechtsstaatlichen Mitteln geführt würden. Es stünden ihm allenfalls innerstaatliche Rechtsmittel und der Weg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte offen, weshalb er nicht schutzbedürftig sei. Auch das auferlegte Politikverbot vermöge eine Einreisebewilligung nicht zu begründen. Es sei davon auszugehen, dass er die PKK unterstützt habe. Es liege jedoch nicht im Interesse der Schweiz, Personen aus dem Umfeld der PKK eine Einreisebewilligung zu erteilen. C. Mit bei der schweizerischen Botschaft in Ankara am (...) eingegangener, in türkischer Sprache gehaltener Eingabe erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung sinngemäss Beschwerde. D. Mit Zwischenverfügung vom (...) forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine den gesetzlichen Erfordernissen genügende, in einer Amtssprache des Bundes verfasste Beschwerdeverbesserung einzureichen. E. Mit vom (...) datierender Eingabe reichte der Beschwerdeführer eine Übersetzung der Beschwerde ein. In seiner Rechtsmitteleingabe machte er im Wesentlichen geltend, niemals Mitglied der PKK geworden zu sein und lediglich an legalen Aktionen teilgenommen zu haben. Er sei nun (...) Jahre alt und befürchte eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren, was bedeute, dass er sein ganzes Leben inhaftiert würde. Dies sei eine unerträgliche Situation für ihn und nicht mit Menschenrechten vereinbar. F. Mit deutschsprachiger Eingabe vom (...) verwies der Beschwerdeführer auf das abgelehnte Asylgesuch und beantragte die Überprüfung dieses Entscheides und die Gewährung von Asyl. Er machte geltend, dass ungefähr vor einem Jahr sein Asylantrag abgewiesen worden sei. In Anbetracht der hängigen Strafverfahren und des ungewissen Verfahrensausgangs lebe er in Angst und befürchte, verhaftet zu werden. Lediglich das Kassationsgericht habe in einem Verfahren entschieden. Seiner Eingabe legte er ein Urteil des (Angabe Gericht) in B._______ vom (...) bei. G. Vom Bundesverwaltungsgericht zur Stellungnahme aufgefordert, hielt das BFM in seiner Vernehmlassung vom (...) an seiner Verfügung fest. H. Der Beschwerdeführer erhielt daraufhin Gelegenheit, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen, er unterliess es jedoch, sich dazu zu äussern. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Entscheid ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes Geltung haben. 1.4 Der Beschwerdeführer reichte rechtzeitig eine Übersetzung seiner Beschwerde ein (vgl. Bstn. D und E), weshalb die Rechtsmitteleingabe als frist- und formgerecht zu erachten ist. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf dem Gebiet des Asyls aus den in Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgesehenen Gründen. 2. 2.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der Schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist, oder wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.). Ist eine Befragung im Ausland nicht möglich, ist die asylsuchende Person aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das BFM hat den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 368). 2.2 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer von der Schweizer Vertretung in Ankara am (...) entsprechend der zu beachtenden Bestimmungen zu seinen Asylgründen befragt und die Akten wurden am (...) dem BFM übermittelt. 3. 3.1 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird (aArt. 20 Abs. 3 AsylG) - das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung - oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl - und damit die Einreise in die Schweiz - ist ihr zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 3.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126). 3.3 Asylsuchende, die sich in ihrem Heimatstaat befinden, können zwar im Sinne von Art. 3 AsylG gefährdet und schutzbedürftig sein, um aber die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen, müssen sie gemäss Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) das Heimatland verlassen haben (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2c). Der Beschwerdeführer befindet sich in seinem Heimatstaat und erfüllt die Voraussetzung des Verlassens des Heimatlandes und mithin die Flüchtlingseigenschaft nicht. 4. 4.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM zu Recht das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt und ihm die Einreise in die Schweiz verweigert hat. 4.2 Die Vorinstanz erwog unter anderem, es liege nicht im Interesse der Schweiz, Personen aus dem Umfeld der PKK eine Einreisebewilligung zu erteilen. Obwohl der Beschwerdeführer die Anschuldigungen, er habe die PKK und somit eine gewaltextremistische Organisation unterstützt, teilweise abstreite, sei davon auszugehen, dass er dem Umfeld der PKK angehöre. Dazu ist vorab zu bemerken, dass gemäss der nach wie vor gültigen, in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 9 begründeten Praxis die PKK nicht als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) gilt (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3417/2009 vom 24. Juni 2010 E. 4.6.2, m.w.H.). Bezüglich der Frage der Einreisebewilligung ist demnach nicht auf die Zugehörigkeit oder Sympathie zur PKK, sondern allein auf die individuellen Handlungen der asylsuchenden Person abzustellen. Allenfalls ist zu prüfen, ob eine Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG vorliegt. Im vorliegenden Fall findet das Bundesverwaltungsgericht in den Akten keine Hinweise dafür, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gewaltbereiten Sympathisanten der PKK handelt, welcher selber verwerfliche Handlungen begangen oder sich an solchen beteiligt hat, womit Art. 53 AsylG ausser Betracht fällt. Somit ist sein Asylgesuch aus dem Ausland in Anwendung der einschlägigen Normen des Auslandverfahrens zu beurteilen. 4.3 Den Akten zufolge wurde beziehungsweise wird der Beschwerdeführer in der Türkei strafrechtlich verfolgt. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stellt eine strafrechtliche Verfolgung respektive die Verurteilung wegen eines gemeinrechtlichen Delikts grundsätzlich keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung dar; dies ist nur ausnahmsweise der Fall, und zwar wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie aus einem asylrelevanten Motiv zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem asylrelevanten Motiv erheblich erschwert wird. In diesen Fällen spricht man von einem sogenannten Politmalus. Ein solcher liegt in der Regel insbesondere dann vor, wenn im konkreten Fall eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird, das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermag (beispielsweise weil dem Angeklagten elementare Verfahrensrechte vorenthalten werden) oder der asylsuchenden Person in der Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, namentlich Folter, droht (vgl. zum Ganzen EMARK 1996 Nr. 29 E. 2g, EMARK 1996 Nr. 34 E. 3, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4286/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 4.4 und D-3417/2009 vom 24. Juni 2010 E. 4.5). 4.3 4.3.1 Die erstinstanzlich abgeschlossenen Strafverfahren beziehen sich auf folgende Fälle und haben im Wesentlichen folgenden Inhalt: Das erste Strafverfahren betrifft ein Urteil des (Angabe Gericht) in B._______ vom (...), in welchem der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von (...) wegen (...) sowie zu einer Geldstrafe von (...) wegen (...) verurteilt wurde. Ihm wird vorgeworfen, am (...) in B._______ an einer Presseerklärung teilgenommen zu haben, an welcher (Angabe Handlung). Im zweiten Verfahren erging am (...) gegen den Beschwerdeführer ein Urteil (Angabe Gericht) in D._______, in welchem ihm (...) und (...) vorgeworfen und er zu einer Haftstrafe von (...) Jahren und (...) Monaten verurteilt wurde. Die Provinzorganisation der (...) von B._______ habe im Jahr (...) mehrere Demonstrationen organisiert, an welchen die PKK verherrlichende und zu Gewalt aufrufende Parolen skandiert worden seien. Angeklagte, welche (Angabe Funktion) seien, hätten teilgenommen und in ihren Händen Poster getragen, die Gemeinschaft organisiert und Slogans skandiert. Im dritten Verfahren erging gegen den Beschwerdeführer vom (Angabe Gericht) in D._______ am (...) ein Urteil, in welchem er zu einer Haftstrafe von (...) Monaten wegen (...) verurteilt wurde. Er soll als Provinzvorstand der (Angabe Partei) am (...) an einer (...), an welcher die PKK verherrlichende Slogans gerufen worden seien, (Angabe Handlung). Diesbezüglich war der Beschwerdeführer vom (...) bis (...) für (Angabe Dauer) in Gewahrsam und wurde vom (...) bis (...) in Haft gehalten. Am (...) erging das Urteil des (Angabe Gericht) in D._______, in welchem der Beschwerdeführer vom Anklagepunkt (...) und (...) freigesprochen, jedoch zu einer Freiheitsstrafe von (...) Monaten wegen (...), einer Freiheitsstrafe von (...) Jahren und (...) Monaten wegen (...) und (...) sowie zu einer Haftstrafe von (...) Monaten und (...) Tagen wegen (...) verurteilt wurde. Diesem Urteil wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: (Angabe Sachverhalt). Der Beschwerdeführer war vom (...) bis (...) in Haft. Mit Urteil vom (...) verurteilte ihn das (Angabe Gericht) in B._______ wegen (...) zu (Angabe Dauer) Freiheitsstrafe. Unter Beachtung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers und seiner Haltung sowie seines Verhaltens während der Verhandlung wurde der Vollzug der Strafe aufgeschoben. Mit Urteil vom (...) des (Angabe Gericht) in B._______ wurde die Anklage wegen (...) zurückgewiesen, da gegen den Beschwerdeführer bereits Verfahren eröffnet seien, welche härtere Strafen erforderten. Gemäss dem auf Beschwerdeebene eingereichtem Urteil vom (...) des (Angabe Gericht) in B._______ wurde der Beschwerdeführer zu einer bedingten Haftstrafe (Angabe Dauer) wegen (...) sowie (...) verurteilt. Aufgrund Fehlens von Vorstrafen sowie aufgrund günstiger Prognosen wurde die Urteilsverkündung ausgesetzt und dem Beschwerdeführer stattdessen eine Probezeit von (...) Jahren auferlegt. 4.3.2 Im Zusammenhang mit den erstinstanzlichen hängigen Strafverfahren wurde der Beschwerdeführer eigenen Aussagen zufolge dreimal in polizeilichen Gehorsam, jedoch nie in Haft genommen. Momentan könne er sich frei bewegen und werde nicht gesucht. Die erstinstanzlich hängigen Strafverfahren beziehen sich auf folgende Fälle: Das siebte Strafverfahren wurde mit der Anklage der Staatsanwaltschaft in B._______ vom (...) wegen (...) sowie wegen (...) eingeleitet. Dabei wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, im Namen der (...) Veranstaltungen (mit)organisiert zu haben, bei welchen die PKK verherrlichende und teilweise zu Gewalt aufrufende Slogans skandiert worden seien. Die Verantwortlichen hätten das Skandieren solcher Slogans nicht verhindert. Mit Anklageschrift vom (...) der Staatsanwaltschaft in B._______ wird dem Beschwerdeführer (...) vorgeworden, indem er Ende (...) eine Demonstration (mit)organisiert und durchgeführt habe, ohne dafür die notwendige Bewilligung eingeholt zu haben. Das neunte Strafverfahren betrifft die Anklage der Staatsanwaltschaft in D._______ vom (...) wegen (...). Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, im Provinzgebäude der (...) in B._______ (Angabe Handlung). Mit Anklage der Staatsanwaltschaft in D._______ vom (...) wurde der Beschwerdeführer der (...) angeklagt. Er soll eine Petition mit der Überschrift (...) (mit)verfasst haben, mit welcher (...) hätten. Das elfte Strafverfahren betrifft eine Anklage der Staatsanwaltschaft in B._______ vom (...) wegen (...) und betrifft die Ausschreitungen am (...) aufgrund von Sendungen im (...)-TV und anderen Medienorganen. Am (...) wurde durch die Staatsanwaltschaft in B._______ eine Anklage wegen (...) gegen den Beschwerdeführer erlassen. Ihm wird dabei vorgeworfen, (Angabe Vorwurf). Das dreizehnte Verfahren betrifft eine Eintreibungsforderung der (...). Schliesslich wurde gegen den Beschwerdeführer am (...) durch die Staatsanwaltschaft D._______ eine Anklage wegen (...) sowie wegen (...) erlassen. Diesbezüglich wurde er am (...) festgenommen und bis am (...) in Untersuchungshaft gehalten. Im Rahmen der Untersuchung wurden Telefonate abgehört, eine Hausdurchsuchung und physische Beschattungen durchgeführt. Es wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer dem (...) von B._______ angehöre, in deren Namen an diversen Versammlungen, Aktivitäten und Propagandaveranstaltungen teils in leitender und organisierender Funktion mitgewirkt habe und gegen ihn schon in der Vergangenheit wegen ähnlicher Sachverhalte Verfahren eingeleitet worden seien. Im Weiteren wurde ein Schreiben (Printerausdruck) ins Recht gelegt, wonach dem Beschwerdeführer für (...) Jahre verboten worden sei, eine andere Partei zu gründen und deren (Angabe Funktion) zu sein. Eine ähnliche Verurteilung ergibt sich aus dem während des Beschwerdeverfahrens eingereichten Urteil vom (...), wonach (...). Ähnliche Urteilssprüche ergeben sich für die Dauer des Strafvollzugs zum Beispiel aus den Urteilen vom (...) und (...) des (Angabe Gericht) in D._______ und aus dem Urteil vom (...) des (Angabe Gericht) in D._______. 4.4 Der Beschwerdeführer wurde gemäss den eingereichten türkischen Gerichtsunterlagen unter anderem wegen (...) sowie (...) jeweils zu Haft- und Geldstrafen verurteilt. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die aus den Akten ersichtliche strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers durch die türkischen Behörden im Kern als rechtsstaatlich legitim zu bezeichnen ist. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe auf Beschwerdeebene selber nicht als Mitglied oder Sympathisant der PKK bezeichnet und - wie er dies gemäss den eingereichten gerichtlichen Unterlagen zufolge in den jeweiligen Gerichtsverfahren tat - teilweise die Vorwürfe bestreitet. Auffallend ist sein Verhalten bei der Befragung vom (...) auf der Schweizer Botschaft, als er gefragt wurde, wie er zur PKK stehe. Zuerst gab er zur Antwort, er stehe in keinem Zusammenhang zur PKK, weshalb er deren Ziele und Mission nicht beurteilen könne. Nach weiteren Fragen, welche Gedanken er sich zur PKK gemacht habe, antwortete er lediglich, wenn diese der Menschheit und dem Volk schade, sollte man sich dagegen einsetzen (vgl. A2/14 S. 11). Aus diesem ausweichenden Verhalten ist zu schliessen, dass er keine Auskünfte über seine tatsächliche Beziehung zur PKK beziehungsweise deren Angehörigen geben will. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens machte der Beschwerdeführer geltend, der Kassationshof habe seine Verurteilung zu (...) Monaten Haft wegen (...) bestätigt. Offensichtlich handelt es sich dabei um das Urteil vom (...) des (Angabe Gericht) in D._______, wonach er zu einer Haftstrafe von (...) Monaten wegen (...) verurteilt wurde. In einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren wurde er eigenen Angaben zufolge zu (...) verurteilt, wobei dieses Verfahren nach der Probezeit eingestellt worden sei. In den weiteren Verfahren sei er freigesprochen beziehungsweise sei das Verfahren gegen ihn eingestellt worden. Die restlichen Urteile sind gemäss Beschwerdeeingabe noch nicht rechtskräftig. Bei den ausgefällten Strafen handelt es sich um Geldstrafen von (...) sowie (...). Die ausgefällten Haftstrafen wurden im Bereich von (...) Monaten bis (...) Jahren und (...) Monaten ausgesprochen, auch erfolgten ein Freispruch, eine Rückweisung sowie eine Einstellung. Die Haftstrafen erscheinen zwar auf den ersten Blick als relativ hoch, aber in Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte nicht als derart unverhältnismässig, dass daraus auf einen Politmalus geschlossen werden müsste (von einem Politmalus ist dann auszugehen, wenn die Verurteilung wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne darstellt und beispielsweise eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird; vgl. dazu statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7102/2010 vom 20. Januar 2012). Zudem sprechen diverse Punkte in der Tat dafür, dass sich die erwähnten Gerichte jeweils sorgfältig und kritisch mit seinem Fall auseinandersetzten. So konnten sie sich bei der Beurteilung des Sachverhalts auf diverse Beweismittel wie Zeugenaussagen, Bildaufnahmen und die Resultate der Telefonüberwachung des Beschwerdeführers stützen. Jedenfalls finden sich in diesem Zusammenhang keine Hinweise, die seinen Einwand, die Gerichte hätten die Faktenlage ausschliesslich zu seinen Ungunsten gewertet, bestätigen könnten. So wurde er insbesondere vom Vorwurf der (...) freigesprochen, da diese niemandem eindeutig zugeordnet werden konnte (vgl. Urteil vom (...) des (Angabe Gericht) in D._______). Auch wurde dem Beschwerdeführer mehrfach aufgrund seines Verhaltens die Strafe reduziert und es erfolgten Einstellungen sowie eine Rückweisung. Gemäss dem auf Beschwerdeebene eingereichten Urteil vom (...) wurde die ausgesprochene Haftstrafe von (Angabe Dauer) wegen seines Verhaltens während des Prozesses auf (Angabe Dauer) reduziert und aufgrund des Fehlens von Vorstrafen wegen vorsätzlicher Taten sowie aufgrund von günstigen Prognosen bedingt ausgefällt. Auch dieser Umstand bestätigt obige Ausführungen. Das vorgebrachte (...)jährige Verbot der politischen Betätigung stellt zwar einen Eingriff in das Grundrecht der politischen Betätigungsfreiheit und das Recht auf Selbstverwirklichung dar, aufgrund seiner Art und Intensität handelt es sich jedoch nicht um einen derart schwerwiegenden Eingriff, welcher dem Beschwerdeführer ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würde. Dem Beschwerdeführer stehen zudem innerstaatliche Rechtsmittel und allenfalls der Weg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte offen. Aus den Akten sind überdies keine anderen Hinweise ersichtlich, die die erwähnten Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer in erheblichem Masse als rechtsstaatlich unzulässig erscheinen lassen würden, auch wenn das ausgefällte Strafmass für schweizerische Verhältnisse relativ hoch erscheinen mag (vgl. jedoch obige Ausführungen zum Politmalus). Insbesondere machte der Beschwerdeführer vorliegend nicht geltend, er sei zu einem bestimmten Zeitpunkt während der Inhaftierungen zu einem Geständnis gezwungen worden. Hinsichtlich der gegen ihn laufenden Strafverfahren ist ausserdem festzuhalten, dass derzeit Revisionsverfahren vor dem Kassationsgericht hängig sind. Auch wenn eigenen Aussagen zufolge das Kassationsgericht in einem Fall das erstinstanzliche Urteil (Haftstrafe von (...) Monaten) bestätigte und der Beschwerdeführer teilweise eine Bestätigung der weiteren erstinstanzlichen Urteile erwartet, besteht ebenso die Möglichkeit, dass ihn das Kassationsgericht milder bestrafen oder die erstinstanzlichen Urteile aufheben könnte. Im Weiteren befindet sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen derzeit auf freiem Fuss und hält sich weiterhin in der Türkei auf, was darauf hindeutet, dass er - abgesehen von einer eventuellen Verbüssung der Haftstrafe - keine Furcht vor weiteren Verfolgungshandlungen des Staates zu haben scheint, respektive von den türkischen Behörden aufgrund der Verurteilung wegen Mitgliedschaft und Propaganda zugunsten der PKK keine nennenswerten Nachteile mehr zu befürchten hat, wäre er doch ansonsten nicht freigelassen, sondern vorsorglich in Haft genommen worden. Eigenen Angaben zufolge wird er behördlich nicht gesucht und kann sich innerhalb seiner Heimat frei bewegen. Laut Vorbringen in seiner Rechtsmitteleingabe vom (...) befürchte er aufgrund des Urteils des Kassationsgerichts einen unmittelbar bevorstehenden Haftbefehl der Strafvollzugsbehörde. Auch in der Eingabe vom (...) machte er geltend, er befürchte, er werde demnächst verhaftet. Obwohl der Beschwerdeführer demnach bereits im Jahre (...) befürchtete, eine Verhaftung stehe kurz bevor, war er trotz eines rechtskräftigen Urteils auch nach rund einem Jahr noch immer auf freiem Fuss. Obwohl ihm die Möglichkeit gewährt wurde, zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung zu nehmen, äusserte er sich nicht und nahm mithin die Gelegenheit nicht wahr, allfällige in der Zwischenzeit eingetretene Veränderungen der Sachlage dem Gericht anzuzeigen. Schliesslich ist hinsichtlich der erstinstanzlich hängigen Verfahren anzufügen, dass diesbezüglich noch gar nicht feststeht, ob es dabei überhaupt zu einer Verurteilung kommen wird. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer keine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt. 5. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zu Recht verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde sowie die eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von aArt. 20 AsylG in Verbindung mit Art. 3 AsylG als nicht gegeben zu qualifizieren ist und auch keine anderen Gründe die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren, zumal der Beschwerdeführer keinerlei Beziehungen zur Schweiz aufweist.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweizerische Vertretung in Ankara. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Christa Grünig Versand: