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D-2375/2011

D-2375/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2013-03-27 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. A.a. Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit Wohnort in B._______ - suchte am 31. August 2010 bei der schweizerischen Botschaft in Ankara um Asyl nach. Am 18. Januar 2011 wurde er durch einen Mitarbeiter der Botschaft zu seinem Gesuch befragt. A.b. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe am (...) an einer Feier der C._______ im Bezirk D._______ der Stadt B._______ teilgenommen. Anlässlich dieser Feierlichkeiten seien auf Kurdisch Slogans gerufen worden, die den Führer Abdullah Öcalan gepriesen hätten. Die türkischen Behörden hätten ihn nun beschuldigt, der Verantwortliche für das Skandieren dieser Slogans gewesen zu sein, was jedoch nicht stimme. Es treffe zwar zu, dass er Slogans gerufen habe, aber nur zwei und nicht fünf bis sechs, wie ihm vorgehalten werde. Er glaube, er sei von jemandem aus dem Bezirk D._______ angezeigt worden oder seine Telefone würden abgehört. Nach seiner Festnahme am (...) sei er einen Tag lang in der Sicherheitsdirektion von D._______ festgehalten und befragt worden. Man habe ihn dort zwar erniedrigt, aber keine physische Gewalt angewendet. Weiter sei ihm das Recht verweigert worden, vor dem Staatsanwalt auszusagen. Am (...) sei Anklage wegen "Propaganda für die Terrororganisation PKK" (Kurdische Arbeiterpartei) gegen ihn erhoben und er sei deswegen am (...) vom E._______ in B._______ zu einer Haftstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden. Derzeit sei das Gerichtsverfahren vor dem Kassationshof hängig. Er gehe davon aus, dass die ausgefällte Strafe bestätigt werde, was jederzeit geschehen könne. Ferner habe die Antiterroreinheit am (...) bei ihm zu Hause in D._______ eine Hausdurchsuchung gemacht und nach ihm gefragt. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt in Istanbul aufgehalten. Seinen Familienangehörigen sei keine Information gegeben worden. Er habe gedacht, dass er wohl gesucht werde. Die Polizisten hätten aber mitgeteilt, dass sie weitere Aussagen von ihm benötigten. Momentan könne er sich frei bewegen und sei nicht akut gefährdet. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. A.c. Am 16. Februar 2011 übermittelte die schweizerische Vertretung in Ankara die Akten zusammen mit einem Begleitschreiben an das BFM. B. Mit Verfügung vom 7. März 2011 - in Ankara an den Beschwerdeführer versandt am 24. März 2011 und eröffnet am 31. März 2011 - verweigerte das BFM die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass Personen, die aufgrund qualifizierter Unterstützungstätigkeiten für eine Organisation, welche die verfassungsmässige Ordnung in der Türkei mit gewalttätigen Mitteln bekämpfe, strafrechtliche Massnahmen erlitten oder zu befürchten hätten, nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes seien. Anders verhalte es sich dann, wenn die strafrechtlichen Massnahmen mit einem Politmalus behaftet seien, das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermöge oder der asylsuchenden Person eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte (bspw. Folter) drohe. Der Beschwerdeführer sei wegen "Propaganda für die Terrororganisation PKK" zu einer Haftstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden. Konkret solle er an einer Demonstration die PKK und Abdullah Öcalan verherrlichende Slogans skandiert haben. Es sei allgemein bekannt, dass die PKK zur Umsetzung ihrer Ziele im Rahmen ihres "bewaffneten Kampfes" seit Jahren massive Gewaltakte verübe, die insgesamt als terroristische Handlungen zu qualifizieren seien und denen in den letzten 25 Jahren überaus zahlreiche Menschen zum Opfer gefallen seien. Derartige Taten stünden offenkundig in keinem angemessenen Verhältnis zu den allenfalls damit verfolgten politischen Zielen. Das Bundesgericht erachte die Gewaltanwendung durch die PKK als unverhältnismässig und nicht gerechtfertigt. In Würdigung der Aktenlage sei die strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers wegen Unterstützungstätigkeiten für die PKK demnach im Kern als rechtsstaatlich legitim zu bezeichnen. Unter diesen Umständen müsse weiter geprüft werden, ob das gegen ihn geführte Strafverfahren auch mit rechtstaatlichen Mitteln geschehe. Im Zusammenhang mit dem Strafverfahren befinde er sich derzeit auf freiem Fuss. Er sei auch nicht in Untersuchungshaft gewesen und lediglich während (...) verhört worden. In Kenntnis der türkischen Gerichtspraxis sei davon auszugehen, dass er das Beschwerdeverfahren vor dem Kassationshof auf freiem Fuss abwarten könne. Zudem zeige die Würdigung der vorgelegten Gerichtsakten, dass sich das türkische Gericht differenziert mit seinem Fall auseinandergesetzt habe. Er habe anlässlich der Befragung bei der Schweizer Botschaft anerkannt, Slogans skandiert zu haben. Seine Täterschaft stehe zudem aufgrund von Videoaufnahmen und Fotos, die dem türkischen Gericht zur Verfügung gestanden hätten, fest. Anlässlich der Befragung durch die Botschaft habe er zwar ausgesagt, er sei nicht angehört worden. Aufgrund der Gerichtsakten, in denen Aussagen von ihm auf "verschiedenen Verfahrensstufen" zitiert würden, seien seine diesbezüglichen Angaben aber zu bezweifeln. Die Strafe von einem Jahr und drei Monaten Dauer erscheine zwar aus hiesiger Sicht hoch. Allein daraus lasse sich aber noch kein Politmalus ableiten. Auch die angeblichen Erniedrigungen anlässlich des Polizeiverhörs vermöchten zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Aufgrund der dem BFM zur Verfügung stehenden Gerichtsakten sei nämlich nicht zu schliessen, dass dadurch das Gerichtsverfahren zu seinen Ungunsten beeinflusst worden sei. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände sei davon auszugehen, dass das hängige Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation aus rechtsstaatlichen Motiven und mit rechtsstaatlichen Mitteln gegen ihn geführt werde. Es stehe ihm zudem offen, beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gegen die Türkei zu klagen, falls das Strafverfahren nicht nach den Prinzipien der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) abgewickelt worden sein sollte oder ihm im Strafvollzug Menschenrechtsverletzungen drohen sollten. Das gegen ihn geführte Strafverfahren sei somit für eine Einreisebewilligung nicht beachtlich. Nach Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) könne ein Einreise- beziehungsweise ein Asylgesuch auch abgelehnt werden, wenn der Person, welche um Asyl aus dem Ausland nachsuche, zugemutet werden könne, sich um den Schutz eines Drittstaates zu bemühen. Der Beschwerdeführer weise keinerlei Beziehungen zur Schweiz auf. Es sei ihm als Alternative zur Schweiz auch zuzumuten, in Kroatien, wo er den Erkenntnissen des BFM zufolge als türkischer Staatsangehöriger visumsfrei einreisen und ein rechtsstaatlich korrektes Asylverfahren durchlaufen könne, um Asyl nachzusuchen. Insgesamt sei eine Eingliederung in Kroatien zumutbar. Bezüglich der Kulturnähe würden dieses Land und die Schweiz im Hinblick auf seine Herkunft aus der Türkei in etwa vergleichbar erscheinen. Insgesamt sei der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig, da sich die von ihm vorgebrachten Gründe als nicht relevant im Sinne des Asylgesetzes erwiesen hätten. C. Mit vom 11. April 2011 datierter, am 18. April 2011 bei der Botschaft beziehungsweise am 26. April 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangener Eingabe focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 7. März 2011 an und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz, die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und die Gewährung von Asyl. In der Begründung hielt er im Wesentlichen an seinen bisherigen Vorbringen fest und führte ergänzend an, er sei während seines in den Jahren (...) geleisteten Militärdienstes wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit tyrannisiert und bedroht worden. Deswegen habe er psychische Probleme bekommen. Diese habe er längere Zeit behandeln lassen müssen und sei jetzt wieder gesund. Ferner denke er, dass die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft bei ihm gegeben seien, da sein Leben in der Türkei in Gefahr sei und er eine grosse Ungerechtigkeit in seinem Land erfahren habe. Die von ihm gerufenen Slogans hätten nichts mit Propaganda für eine terroristische Organisation zu tun. Dies sei nur auf der Basis eines politischen Willens, dem Wunsch nach Demokratisierung und im Rahmen einer persönlichen Freiheit geschehen und habe keinerlei Gewalt als Inhalt gehabt. Diese Punkte müssten bei der Beurteilung ihre Berücksichtigung finden. Da die Schweiz das Recht auf Stellung eines Asylgesuches anerkenne, habe er nicht illegal, sondern gestützt auf einen legalen Status in die Schweiz einreisen wollen. Ferner habe der Übersetzer anlässlich der Befragung durch die Schweizer Botschaft nicht immer korrekt übersetzt, was zu Missverständnissen geführt habe, so hinsichtlich seines Aufenthaltsortes anlässlich der polizeilichen Suche in B._______. Während des Untersuchungsverfahrens sei ihm das Recht zur Verteidigung verwehrt worden und man habe ihn bedroht und beleidigt. D. Mit Verfügung vom 6. Mai 2011 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung die seiner Rechtsmitteleingabe beigelegten fremdsprachigen Dokumente in eine Amtssprache übersetzen zu lassen, wobei bei ungenutzter Frist das Verfahren gestützt auf die bestehende Aktenlage weitergeführt werde. E. Mit Begleitschreiben vom 4. Mai 2011 übermittelte die schweizerische Vertretung in Ankara dem Bundesverwaltungsgericht den am 31. März 2011 vom Beschwerdeführer unterzeichneten Rückschein in Kopie und teilte mit, dass das Original am 13. April 2011 an das BFM weitergeleitet worden sei. F. Mit Begleitschreiben vom 15. Juni 2011 übermittelte die schweizerische Vertretung in Ankara dem Bundesverwaltungsgericht (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 17. Juni 2011) ein Schreiben des Beschwerdeführers, welches am 14. Juni 2011 bei der Botschaft eingegangen sei, zusammen mit den verlangten Übersetzungen. Weiter teilte sie mit, dass die Zwischenverfügung vom 6. Mai 2011 dem Beschwerdeführer per Einschreiben mit Rückschein zugestellt worden sei, und legte in diesem Zusammenhang den am 7. Juni 2011 unterzeichneten Rückschein bei. G. Mit Begleitschreiben vom 12. Oktober 2011, 28. März 2012 und vom 9. Januar 2013 übermittelte die schweizerische Vertretung in Ankara dem Bundesverwaltungsgericht weitere Dokumente des Beschwerdeführers, die am 11. Oktober 2011, 27. März 2012 und 27. Dezember 2012 bei der Botschaft eingegangen seien.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Das vorliegende Verfahren ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes Geltung haben.

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.5 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.6 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 2.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfah­rens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist, oder wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.). Ist eine Befragung im Ausland nicht möglich, ist die asylsuchende Person aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das BFM hat den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 368).

E. 2.2 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer von der Schweizer Vertretung in Ankara am 18. Januar 2011 entsprechend den zu beachtenden Bestimmungen zu seinen Asylgründen befragt und die Akten am 16. Februar 2011 dem BFM übermittelt.

E. 3.1 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 AsylG) - das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung - oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl - und da­mit die Einreise in die Schweiz - ist ihr zu verweigern, wenn keine Hin­weise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemü­hen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu­kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG na­mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die prakti­sche Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vom 31. August 2010 im Wesentlichen vor, er sei am (...) wegen "Propaganda für die Terrororganisation PKK" angeklagt und deswegen am (...) vom E._______ in B._______ zu einer Haftstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden. Derzeit sei das Gerichtsverfahren vor dem Kassationshof hängig. Er gehe davon aus, dass die ausgefällte Strafe bestätigt werde, was jederzeit geschehen könne.

E. 4.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt bei seinen Urteilen die neueste ihm bekannte Rechtsprechung des Bundesgerichtes (vgl. André Moser, Michael Beusch, Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 2.198, S. 89). Zur Qualifikation des Vorgehens der PKK in der Türkei führt das Bundesgericht in BGE 133 IV 76 (1A.181/2006/1A.211/2006) E. 3.8 S. 85 aus: "Selbst in bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen handelt es sich dabei nicht mehr um angemessene oder wenigstens einigermassen verständliche Mittel des gewalttätigen Widerstands gegen die geltend gemachte ethnische Verfolgung und Unterdrückung (BGE 131 II 235 E. 3.2-3.3 S. 245 f.; 130 II 337 E. 3.2-3.3 S. 343 f.; 128 II 355 E. 4.2 S. 365, je mit Hinweisen). Demnach erachtet das Bundesgericht von der PKK ausgeübte Gewaltanwendung als unverhältnismässig und nicht gerechtfertigt. Aufgrund des Gesagten und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben im Rahmen einer Feier den Führer der PKK verherrlichende Slogans skandiert hat, ist übereinstimmend mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die aus den Akten ersichtliche strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers durch die türkischen Behörden wegen Unterstützung der PKK respektive Propaganda für dieselbe im Kern als rechtsstaatlich legitim zu bezeichnen ist. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich der Beschwerdeführer in seinen Eingaben auf Beschwerdeebene selber nicht als Mitglied oder Sympathisant der PKK bezeichnet. Auch die erstinstanzliche Verurteilung zu einer Haftstrafe von einem Jahr und drei Monaten durch das E._______ in B._______ vom (...) erscheint in Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte zwar auf den ersten Blick als relativ hoch, aber nicht als derart unverhältnismässig, dass daraus auf einen Politmalus geschlossen werden müsste (von einem Politmalus ist dann auszugehen, wenn die Verurteilung wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne darstellt und beispielsweise eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird; vgl. dazu statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7102/2010 vom 20. Januar 2012). Zudem sprechen die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aufgeführten Punkte (differenzierte Beurteilung seines Falles durch das türkische Gericht; Beschwerdeführer habe zugegeben, den Führer der PKK verherrlichende Slogans gerufen zu haben; Täterschaft stehe aufgrund von Videoaufnahmen und Fotos, die dem türkischen Gericht zur Verfügung gestanden hätten, fest; Einwand, er sei im Laufe des Gerichtsverfahrens nicht angehört worden, sei angesichts seiner Aussagen im Gerichtsverfahren unglaubhaft) in der Tat dafür, dass sich das Gericht sorgfältig und kritisch mit seinem Fall auseinandergesetzt hat. Aus den Akten sind überdies keine anderen Hinweise ersichtlich, die das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer in erheblichem Masse als rechtsstaatlich unzulässig erscheinen lassen würden, auch wenn das ausgefällte Strafmass für schweizerische Verhältnisse relativ hoch erscheinen mag (vgl. jedoch obige Ausführungen zum Politmalus). Insbesondere machte der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht geltend, er sei zu einem Geständnis gezwungen worden. Hinsichtlich des gegen ihn laufenden Strafverfahrens ist ausserdem festzuhalten, dass diesbezüglich zur Zeit ein Revisionsverfahren vor dem Kassationsgericht hängig ist. Auch wenn er eine Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils erwartet, besteht ebenso die Möglichkeit, dass ihn das Kassationsgericht milder bestrafen könnte. Jedenfalls steht im heutigen Zeitpunkt noch gar nicht definitiv fest, ob und in welchem Umfang er letztinstanzlich verurteilt werden wird. Im Weiteren befindet er sich gemäss eigenen Aussagen derzeit auf freiem Fuss und hält sich weiterhin in der Türkei auf, was darauf hindeutet, dass er - abgesehen von einer eventuellen Verbüssung der Haftstrafe - keine Furcht vor weiteren Verfolgungshandlungen des Staates zu haben scheint respektive von den türkischen Behörden aufgrund des Vorfalls und der Verurteilung wegen Propaganda zugunsten der PKK keine nennenswerten Nachteile mehr zu befürchten hat, wäre er doch ansonsten vor über (...) Jahren nicht ohne Auflagen freigelassen, sondern vorsorglich in Haft genommen worden. Zu berücksichtigen ist zudem, dass ihm am (...) - somit während des hängigen türkischen Strafverfahrens - ein Pass ausgestellt wurde. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer keine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt.

E. 4.1.2 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe rügt, anlässlich der Befragung durch die Schweizer Botschaft sei nicht immer korrekt übersetzt worden, was zu Missverständnissen geführt habe, so hinsichtlich seines Aufenthaltsortes anlässlich der polizeilichen Suche in B._______, ist diese Rüge als nicht stichhaltig zu erachten. So ist dem Protokoll der Schweizer Vertretung zu entnehmen, dass die fraglichen Aussagen in korrekter Weise, nämlich genau so, wie dies der Beschwerdeführer in seiner Eingabe angibt, aufgenommen wurden (vgl. act. A2/7 S. 4).

E. 4.2 Sodann brachte der Beschwerdeführer in seinen Eingaben auf Beschwerdeebene vor, wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit im Militärdienst schikaniert und bedroht worden zu sein. Ausserdem habe er unter Zwang Medikamente einnehmen müssen und sei auch geschlagen worden. Soweit er geltend macht, im Militärdienst während der Jahre (...) Schikanen und Strafmassnahmen ausgesetzt worden zu sein, ist festzuhalten, dass nicht davon auszugehen ist, die Angehörigen der kurdischen Ethnie würden im Militärdienst einer systematischen und gezielten Gefährdung ausgesetzt. Auch gilt festzuhalten, dass kurdische Armeeangehörige weder generell noch systematisch in den umkämpften Gebieten (an der Front) zum Einsatz gelangen. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass er einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen wäre. Überdies ist diesbezüglich zu bemerken, dass er sich zum jetzigen Zeitpunkt seit mehreren Jahren nicht mehr im Militärdienst befindet. Weiter dient das schweizerische Asylrecht nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts. Insofern vermöchten die im Zusammenhang mit dem Militärdienst in der Türkei in den Jahren (...) erlittenen psychischen und physischen Beeinträchtigungen heute - selbst im Falle entsprechender Relevanz - eine Asylgewährung in der Schweiz ohnehin nicht zu begründen.

E. 5 Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zu Recht verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde sowie die eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG als nicht gegeben zu qualifizieren ist und auch keine anderen Gründe die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren, zumal der Beschwerdeführer keinerlei Beziehungen zur Schweiz aufweist.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweizerische Vertretung in Ankara. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2375/2011 Urteil vom 27. März 2013 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Jenny-Rose De Coulon Scuntaro, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, c/o Schweizerische Botschaft in Ankara, Türkei, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 7. März 2011 / N_______. Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit Wohnort in B._______ - suchte am 31. August 2010 bei der schweizerischen Botschaft in Ankara um Asyl nach. Am 18. Januar 2011 wurde er durch einen Mitarbeiter der Botschaft zu seinem Gesuch befragt. A.b. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe am (...) an einer Feier der C._______ im Bezirk D._______ der Stadt B._______ teilgenommen. Anlässlich dieser Feierlichkeiten seien auf Kurdisch Slogans gerufen worden, die den Führer Abdullah Öcalan gepriesen hätten. Die türkischen Behörden hätten ihn nun beschuldigt, der Verantwortliche für das Skandieren dieser Slogans gewesen zu sein, was jedoch nicht stimme. Es treffe zwar zu, dass er Slogans gerufen habe, aber nur zwei und nicht fünf bis sechs, wie ihm vorgehalten werde. Er glaube, er sei von jemandem aus dem Bezirk D._______ angezeigt worden oder seine Telefone würden abgehört. Nach seiner Festnahme am (...) sei er einen Tag lang in der Sicherheitsdirektion von D._______ festgehalten und befragt worden. Man habe ihn dort zwar erniedrigt, aber keine physische Gewalt angewendet. Weiter sei ihm das Recht verweigert worden, vor dem Staatsanwalt auszusagen. Am (...) sei Anklage wegen "Propaganda für die Terrororganisation PKK" (Kurdische Arbeiterpartei) gegen ihn erhoben und er sei deswegen am (...) vom E._______ in B._______ zu einer Haftstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden. Derzeit sei das Gerichtsverfahren vor dem Kassationshof hängig. Er gehe davon aus, dass die ausgefällte Strafe bestätigt werde, was jederzeit geschehen könne. Ferner habe die Antiterroreinheit am (...) bei ihm zu Hause in D._______ eine Hausdurchsuchung gemacht und nach ihm gefragt. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt in Istanbul aufgehalten. Seinen Familienangehörigen sei keine Information gegeben worden. Er habe gedacht, dass er wohl gesucht werde. Die Polizisten hätten aber mitgeteilt, dass sie weitere Aussagen von ihm benötigten. Momentan könne er sich frei bewegen und sei nicht akut gefährdet. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. A.c. Am 16. Februar 2011 übermittelte die schweizerische Vertretung in Ankara die Akten zusammen mit einem Begleitschreiben an das BFM. B. Mit Verfügung vom 7. März 2011 - in Ankara an den Beschwerdeführer versandt am 24. März 2011 und eröffnet am 31. März 2011 - verweigerte das BFM die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass Personen, die aufgrund qualifizierter Unterstützungstätigkeiten für eine Organisation, welche die verfassungsmässige Ordnung in der Türkei mit gewalttätigen Mitteln bekämpfe, strafrechtliche Massnahmen erlitten oder zu befürchten hätten, nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes seien. Anders verhalte es sich dann, wenn die strafrechtlichen Massnahmen mit einem Politmalus behaftet seien, das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermöge oder der asylsuchenden Person eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte (bspw. Folter) drohe. Der Beschwerdeführer sei wegen "Propaganda für die Terrororganisation PKK" zu einer Haftstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden. Konkret solle er an einer Demonstration die PKK und Abdullah Öcalan verherrlichende Slogans skandiert haben. Es sei allgemein bekannt, dass die PKK zur Umsetzung ihrer Ziele im Rahmen ihres "bewaffneten Kampfes" seit Jahren massive Gewaltakte verübe, die insgesamt als terroristische Handlungen zu qualifizieren seien und denen in den letzten 25 Jahren überaus zahlreiche Menschen zum Opfer gefallen seien. Derartige Taten stünden offenkundig in keinem angemessenen Verhältnis zu den allenfalls damit verfolgten politischen Zielen. Das Bundesgericht erachte die Gewaltanwendung durch die PKK als unverhältnismässig und nicht gerechtfertigt. In Würdigung der Aktenlage sei die strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers wegen Unterstützungstätigkeiten für die PKK demnach im Kern als rechtsstaatlich legitim zu bezeichnen. Unter diesen Umständen müsse weiter geprüft werden, ob das gegen ihn geführte Strafverfahren auch mit rechtstaatlichen Mitteln geschehe. Im Zusammenhang mit dem Strafverfahren befinde er sich derzeit auf freiem Fuss. Er sei auch nicht in Untersuchungshaft gewesen und lediglich während (...) verhört worden. In Kenntnis der türkischen Gerichtspraxis sei davon auszugehen, dass er das Beschwerdeverfahren vor dem Kassationshof auf freiem Fuss abwarten könne. Zudem zeige die Würdigung der vorgelegten Gerichtsakten, dass sich das türkische Gericht differenziert mit seinem Fall auseinandergesetzt habe. Er habe anlässlich der Befragung bei der Schweizer Botschaft anerkannt, Slogans skandiert zu haben. Seine Täterschaft stehe zudem aufgrund von Videoaufnahmen und Fotos, die dem türkischen Gericht zur Verfügung gestanden hätten, fest. Anlässlich der Befragung durch die Botschaft habe er zwar ausgesagt, er sei nicht angehört worden. Aufgrund der Gerichtsakten, in denen Aussagen von ihm auf "verschiedenen Verfahrensstufen" zitiert würden, seien seine diesbezüglichen Angaben aber zu bezweifeln. Die Strafe von einem Jahr und drei Monaten Dauer erscheine zwar aus hiesiger Sicht hoch. Allein daraus lasse sich aber noch kein Politmalus ableiten. Auch die angeblichen Erniedrigungen anlässlich des Polizeiverhörs vermöchten zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Aufgrund der dem BFM zur Verfügung stehenden Gerichtsakten sei nämlich nicht zu schliessen, dass dadurch das Gerichtsverfahren zu seinen Ungunsten beeinflusst worden sei. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände sei davon auszugehen, dass das hängige Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation aus rechtsstaatlichen Motiven und mit rechtsstaatlichen Mitteln gegen ihn geführt werde. Es stehe ihm zudem offen, beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gegen die Türkei zu klagen, falls das Strafverfahren nicht nach den Prinzipien der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) abgewickelt worden sein sollte oder ihm im Strafvollzug Menschenrechtsverletzungen drohen sollten. Das gegen ihn geführte Strafverfahren sei somit für eine Einreisebewilligung nicht beachtlich. Nach Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) könne ein Einreise- beziehungsweise ein Asylgesuch auch abgelehnt werden, wenn der Person, welche um Asyl aus dem Ausland nachsuche, zugemutet werden könne, sich um den Schutz eines Drittstaates zu bemühen. Der Beschwerdeführer weise keinerlei Beziehungen zur Schweiz auf. Es sei ihm als Alternative zur Schweiz auch zuzumuten, in Kroatien, wo er den Erkenntnissen des BFM zufolge als türkischer Staatsangehöriger visumsfrei einreisen und ein rechtsstaatlich korrektes Asylverfahren durchlaufen könne, um Asyl nachzusuchen. Insgesamt sei eine Eingliederung in Kroatien zumutbar. Bezüglich der Kulturnähe würden dieses Land und die Schweiz im Hinblick auf seine Herkunft aus der Türkei in etwa vergleichbar erscheinen. Insgesamt sei der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig, da sich die von ihm vorgebrachten Gründe als nicht relevant im Sinne des Asylgesetzes erwiesen hätten. C. Mit vom 11. April 2011 datierter, am 18. April 2011 bei der Botschaft beziehungsweise am 26. April 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangener Eingabe focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 7. März 2011 an und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz, die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und die Gewährung von Asyl. In der Begründung hielt er im Wesentlichen an seinen bisherigen Vorbringen fest und führte ergänzend an, er sei während seines in den Jahren (...) geleisteten Militärdienstes wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit tyrannisiert und bedroht worden. Deswegen habe er psychische Probleme bekommen. Diese habe er längere Zeit behandeln lassen müssen und sei jetzt wieder gesund. Ferner denke er, dass die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft bei ihm gegeben seien, da sein Leben in der Türkei in Gefahr sei und er eine grosse Ungerechtigkeit in seinem Land erfahren habe. Die von ihm gerufenen Slogans hätten nichts mit Propaganda für eine terroristische Organisation zu tun. Dies sei nur auf der Basis eines politischen Willens, dem Wunsch nach Demokratisierung und im Rahmen einer persönlichen Freiheit geschehen und habe keinerlei Gewalt als Inhalt gehabt. Diese Punkte müssten bei der Beurteilung ihre Berücksichtigung finden. Da die Schweiz das Recht auf Stellung eines Asylgesuches anerkenne, habe er nicht illegal, sondern gestützt auf einen legalen Status in die Schweiz einreisen wollen. Ferner habe der Übersetzer anlässlich der Befragung durch die Schweizer Botschaft nicht immer korrekt übersetzt, was zu Missverständnissen geführt habe, so hinsichtlich seines Aufenthaltsortes anlässlich der polizeilichen Suche in B._______. Während des Untersuchungsverfahrens sei ihm das Recht zur Verteidigung verwehrt worden und man habe ihn bedroht und beleidigt. D. Mit Verfügung vom 6. Mai 2011 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung die seiner Rechtsmitteleingabe beigelegten fremdsprachigen Dokumente in eine Amtssprache übersetzen zu lassen, wobei bei ungenutzter Frist das Verfahren gestützt auf die bestehende Aktenlage weitergeführt werde. E. Mit Begleitschreiben vom 4. Mai 2011 übermittelte die schweizerische Vertretung in Ankara dem Bundesverwaltungsgericht den am 31. März 2011 vom Beschwerdeführer unterzeichneten Rückschein in Kopie und teilte mit, dass das Original am 13. April 2011 an das BFM weitergeleitet worden sei. F. Mit Begleitschreiben vom 15. Juni 2011 übermittelte die schweizerische Vertretung in Ankara dem Bundesverwaltungsgericht (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 17. Juni 2011) ein Schreiben des Beschwerdeführers, welches am 14. Juni 2011 bei der Botschaft eingegangen sei, zusammen mit den verlangten Übersetzungen. Weiter teilte sie mit, dass die Zwischenverfügung vom 6. Mai 2011 dem Beschwerdeführer per Einschreiben mit Rückschein zugestellt worden sei, und legte in diesem Zusammenhang den am 7. Juni 2011 unterzeichneten Rückschein bei. G. Mit Begleitschreiben vom 12. Oktober 2011, 28. März 2012 und vom 9. Januar 2013 übermittelte die schweizerische Vertretung in Ankara dem Bundesverwaltungsgericht weitere Dokumente des Beschwerdeführers, die am 11. Oktober 2011, 27. März 2012 und 27. Dezember 2012 bei der Botschaft eingegangen seien. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Das vorliegende Verfahren ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes Geltung haben. 1.4. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.6. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. 2.1. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfah­rens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist, oder wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.). Ist eine Befragung im Ausland nicht möglich, ist die asylsuchende Person aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das BFM hat den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 368). 2.2. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer von der Schweizer Vertretung in Ankara am 18. Januar 2011 entsprechend den zu beachtenden Bestimmungen zu seinen Asylgründen befragt und die Akten am 16. Februar 2011 dem BFM übermittelt. 3. 3.1. Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 AsylG) - das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung - oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl - und da­mit die Einreise in die Schweiz - ist ihr zu verweigern, wenn keine Hin­weise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemü­hen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu­kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG na­mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die prakti­sche Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vom 31. August 2010 im Wesentlichen vor, er sei am (...) wegen "Propaganda für die Terrororganisation PKK" angeklagt und deswegen am (...) vom E._______ in B._______ zu einer Haftstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden. Derzeit sei das Gerichtsverfahren vor dem Kassationshof hängig. Er gehe davon aus, dass die ausgefällte Strafe bestätigt werde, was jederzeit geschehen könne. 4.1.1. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt bei seinen Urteilen die neueste ihm bekannte Rechtsprechung des Bundesgerichtes (vgl. André Moser, Michael Beusch, Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 2.198, S. 89). Zur Qualifikation des Vorgehens der PKK in der Türkei führt das Bundesgericht in BGE 133 IV 76 (1A.181/2006/1A.211/2006) E. 3.8 S. 85 aus: "Selbst in bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen handelt es sich dabei nicht mehr um angemessene oder wenigstens einigermassen verständliche Mittel des gewalttätigen Widerstands gegen die geltend gemachte ethnische Verfolgung und Unterdrückung (BGE 131 II 235 E. 3.2-3.3 S. 245 f.; 130 II 337 E. 3.2-3.3 S. 343 f.; 128 II 355 E. 4.2 S. 365, je mit Hinweisen). Demnach erachtet das Bundesgericht von der PKK ausgeübte Gewaltanwendung als unverhältnismässig und nicht gerechtfertigt. Aufgrund des Gesagten und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben im Rahmen einer Feier den Führer der PKK verherrlichende Slogans skandiert hat, ist übereinstimmend mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die aus den Akten ersichtliche strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers durch die türkischen Behörden wegen Unterstützung der PKK respektive Propaganda für dieselbe im Kern als rechtsstaatlich legitim zu bezeichnen ist. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich der Beschwerdeführer in seinen Eingaben auf Beschwerdeebene selber nicht als Mitglied oder Sympathisant der PKK bezeichnet. Auch die erstinstanzliche Verurteilung zu einer Haftstrafe von einem Jahr und drei Monaten durch das E._______ in B._______ vom (...) erscheint in Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte zwar auf den ersten Blick als relativ hoch, aber nicht als derart unverhältnismässig, dass daraus auf einen Politmalus geschlossen werden müsste (von einem Politmalus ist dann auszugehen, wenn die Verurteilung wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne darstellt und beispielsweise eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird; vgl. dazu statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7102/2010 vom 20. Januar 2012). Zudem sprechen die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aufgeführten Punkte (differenzierte Beurteilung seines Falles durch das türkische Gericht; Beschwerdeführer habe zugegeben, den Führer der PKK verherrlichende Slogans gerufen zu haben; Täterschaft stehe aufgrund von Videoaufnahmen und Fotos, die dem türkischen Gericht zur Verfügung gestanden hätten, fest; Einwand, er sei im Laufe des Gerichtsverfahrens nicht angehört worden, sei angesichts seiner Aussagen im Gerichtsverfahren unglaubhaft) in der Tat dafür, dass sich das Gericht sorgfältig und kritisch mit seinem Fall auseinandergesetzt hat. Aus den Akten sind überdies keine anderen Hinweise ersichtlich, die das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer in erheblichem Masse als rechtsstaatlich unzulässig erscheinen lassen würden, auch wenn das ausgefällte Strafmass für schweizerische Verhältnisse relativ hoch erscheinen mag (vgl. jedoch obige Ausführungen zum Politmalus). Insbesondere machte der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht geltend, er sei zu einem Geständnis gezwungen worden. Hinsichtlich des gegen ihn laufenden Strafverfahrens ist ausserdem festzuhalten, dass diesbezüglich zur Zeit ein Revisionsverfahren vor dem Kassationsgericht hängig ist. Auch wenn er eine Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils erwartet, besteht ebenso die Möglichkeit, dass ihn das Kassationsgericht milder bestrafen könnte. Jedenfalls steht im heutigen Zeitpunkt noch gar nicht definitiv fest, ob und in welchem Umfang er letztinstanzlich verurteilt werden wird. Im Weiteren befindet er sich gemäss eigenen Aussagen derzeit auf freiem Fuss und hält sich weiterhin in der Türkei auf, was darauf hindeutet, dass er - abgesehen von einer eventuellen Verbüssung der Haftstrafe - keine Furcht vor weiteren Verfolgungshandlungen des Staates zu haben scheint respektive von den türkischen Behörden aufgrund des Vorfalls und der Verurteilung wegen Propaganda zugunsten der PKK keine nennenswerten Nachteile mehr zu befürchten hat, wäre er doch ansonsten vor über (...) Jahren nicht ohne Auflagen freigelassen, sondern vorsorglich in Haft genommen worden. Zu berücksichtigen ist zudem, dass ihm am (...) - somit während des hängigen türkischen Strafverfahrens - ein Pass ausgestellt wurde. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer keine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt. 4.1.2. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe rügt, anlässlich der Befragung durch die Schweizer Botschaft sei nicht immer korrekt übersetzt worden, was zu Missverständnissen geführt habe, so hinsichtlich seines Aufenthaltsortes anlässlich der polizeilichen Suche in B._______, ist diese Rüge als nicht stichhaltig zu erachten. So ist dem Protokoll der Schweizer Vertretung zu entnehmen, dass die fraglichen Aussagen in korrekter Weise, nämlich genau so, wie dies der Beschwerdeführer in seiner Eingabe angibt, aufgenommen wurden (vgl. act. A2/7 S. 4). 4.2. Sodann brachte der Beschwerdeführer in seinen Eingaben auf Beschwerdeebene vor, wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit im Militärdienst schikaniert und bedroht worden zu sein. Ausserdem habe er unter Zwang Medikamente einnehmen müssen und sei auch geschlagen worden. Soweit er geltend macht, im Militärdienst während der Jahre (...) Schikanen und Strafmassnahmen ausgesetzt worden zu sein, ist festzuhalten, dass nicht davon auszugehen ist, die Angehörigen der kurdischen Ethnie würden im Militärdienst einer systematischen und gezielten Gefährdung ausgesetzt. Auch gilt festzuhalten, dass kurdische Armeeangehörige weder generell noch systematisch in den umkämpften Gebieten (an der Front) zum Einsatz gelangen. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass er einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen wäre. Überdies ist diesbezüglich zu bemerken, dass er sich zum jetzigen Zeitpunkt seit mehreren Jahren nicht mehr im Militärdienst befindet. Weiter dient das schweizerische Asylrecht nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts. Insofern vermöchten die im Zusammenhang mit dem Militärdienst in der Türkei in den Jahren (...) erlittenen psychischen und physischen Beeinträchtigungen heute - selbst im Falle entsprechender Relevanz - eine Asylgewährung in der Schweiz ohnehin nicht zu begründen.

5. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zu Recht verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde sowie die eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG als nicht gegeben zu qualifizieren ist und auch keine anderen Gründe die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren, zumal der Beschwerdeführer keinerlei Beziehungen zur Schweiz aufweist.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweizerische Vertretung in Ankara. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: