Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer - ein aus B._______ stammender türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - suchte am 22. Mai 2012 telefonisch bei der schweizerischen Botschaft in Ankara um Asyl nach. Am 7. Dezember 2012 wurde er durch einen Mitarbeiter der Botschaft zu seinem Gesuch befragt. A.b Aus der Begründung seines Asylgesuchs und den Akten ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahre (...) bis heute Mitglied des C._______. Seit dem Jahre (...) sei er zudem für den D._______ aktiv und während (...) Jahren deren Präsident gewesen. Ausserdem engagiere er sich seit dem Jahre (...) für den E._______ und sei seit dem Jahre (...) bis zur Schliessung der Partei in verschiedenen Führungsfunktionen für die F._______ tätig gewesen. Er habe in deren Parteirat mitgemacht und für die Organisation der Partei gearbeitet. Ferner sei er - trotz Sympathien für diese - weder Mitglied der N._______ gewesen noch habe er diese unterstützt. Er habe sich lediglich innerhalb des politischen Rahmens für die Kurdenproblematik eingesetzt. Dem bewaffneten Kampf der N._______ und deren illegalen Handlungen könne er nicht zustimmen. Gegen den Beschwerdeführer seien durch die türkischen Behörden insgesamt acht Gerichtsverfahren eröffnet worden, wovon drei rechtskräftig abgeschlossen seien. Hinsichtlich der abgeschlossenen Verfahren sei er (Auflistung dieser Verfahren). Weiter seien derzeit zwei Verfahren beim Kassationshof hängig. Das erste Verfahren, das im Jahre (...) eingeleitet worden sei, basiere auf den Aussagen des Zeugen G._______ und betreffe Presseerklärungen und Newroz-Feierlichkeiten, welche gemäss des erwähnten Zeugen durch ihn und weitere Mitangeklagte respektive den D._______ organisiert worden seien. Er sei am J._______ vom H._______ in B._______ wegen (Nennung Anklage, Verurteilung und Strafmass) verurteilt worden. In diesem Zusammenhang sei er im Jahre (...) für (...) Tage bei der Antiterrorabteilung der Sicherheitsdirektion in B._______ inhaftiert gewesen, wo man ihn psychisch unter Druck gesetzt habe. Seither sei das Verfahren beim Kassationshof hängig und er gehe davon aus, dass in zwei bis drei Monaten das angefochtene Urteil bestätigt werde. Im zweiten Verfahren sei er am I._______ vom H._______ in B._______ wegen (Nennung Anklage, Verurteilung und Strafmass) verurteilt worden. Er sei im Rahmen dieses Verfahrens während (...) Jahren in Untersuchungshaft gewesen. Drei weitere Verfahren seien erstinstanzlich hängig: So sei am K._______ durch die Staatsanwaltschaft in L._______ wegen (Nennung Anklage) ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden, weil er zusammen mit weiteren Führungspersonen des D._______ einen Marsch anlässlich des Geburtstages von Abdullah Öcalan organisiert habe. Er gehe von einer Verurteilung durch das Gericht für schwere Straftaten in L._______ aus. Ferner sei aus dem gleichen Anlass vor dem M._______ ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden. Sodann habe die Staatsanwaltschaft in B._______ am (...) gegen ihn und weitere (...) Personen ein Verfahren wegen (Nennung Anklage) eröffnet und er rechne damit, dass ihm ein lebenslanges Politikverbot auferlegt werde. Er befürchte, in Zukunft mehrfach verurteilt und inhaftiert zu werden. Er lebe daher seit einiger Zeit im Untergrund, auch wenn er sich grundsätzlich frei bewegen könne und nicht gesucht werde. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. A.c Am 13. Februar 2013 (Eingang BFM: 15. Februar 2013) übermittelte die Schweizerische Vertretung in Ankara die Akten zusammen mit einem Begleitschreiben an das BFM. B. Mit Verfügung vom 10. April 2013 - eröffnet in B._______ am 19. Juni 2013 - verweigerte das BFM die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer könne aus den drei abgeschlossenen Verfahren keine Schutzbedürftigkeit mehr ableiten. Es erübrige sich daher die Prüfung der Legitimität dieser Verfahren. Für das vorliegende Asylgesuch aus dem Ausland und die Frage der Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers seien vor allem die zwei beim Kassationshof hängigen Strafverfahren bedeutsam. Dabei sei zu prüfen, ob seine strafrechtliche Verfolgung unter dem Vorwurf der Mitgliedschaft bei der N._______ und der O._______ den Anforderungen an eine rechtsstaatliche Verfolgung tatsächlich genüge. So seien Personen, die aufgrund qualifizierter Unterstützungstätigkeiten für eine Organisation, welche die verfassungsmässige Ordnung in der Türkei mit gewalttätigen Mitteln bekämpfe, strafrechtliche Massnahmen erlitten oder zu befürchten hätten, nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes. Anders verhalte es sich dann, wenn die strafrechtlichen Massnahmen mit einem Politmalus behaftet seien, das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermöge oder der asylsuchenden Person eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte (bspw. Folter) drohe. Der Beschwerdeführer sei am J._______ wegen Mitgliedschaft bei der N._______ und Propaganda für dieselbe insgesamt zu einer Haftstrafe von (...) verurteilt worden. Konkret werde ihm vorgeworfen, (Auflistung konkrete Vorwürfe). Ferner sei er im zweiten Verfahren am I._______ wegen Mitgliedschaft bei der N._______ und der O._______ zu einer Haftstrafe von (...) verurteilt worden. Diesbezüglich werde ihm unter anderem vorgeworfen, (Auflistung Vorwürfe). Es sei allgemein bekannt, dass die N._______ zur Umsetzung ihrer Ziele im Rahmen ihres "bewaffneten Kampfes" seit Jahren massive Gewaltakte verübe, die insgesamt als terroristische Handlungen zu qualifizieren seien und denen in den letzten 25 Jahren überaus zahlreiche Menschen zum Opfer gefallen seien. Derartige Taten stünden offenkundig in keinem angemessenen Verhältnis zu den allenfalls damit verfolgten politischen Zielen. Daher werde die N._______ nicht nur in der Türkei, sondern auch in verschiedenen europäischen Ländern als Terrororganisation eingestuft. Das Bundesgericht erachte die Gewaltanwendung durch die N._______ als unverhältnismässig und nicht gerechtfertigt. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu beachten. Für die Unterstützung von gewaltbereiten Organisationen sei der Nachweis von kausalen Tatbeiträgen im Hinblick auf ein konkretes Delikt gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erforderlich. Als O._______ bezeichne sich eine illegale kurdische Organisation, die (Nennung der Ziele und des Aufbaus der Organisation). Die O._______ sei damit sowohl programmatisch als auch personell aufs Engste mit der N._______ verflochten oder sogar identisch. Aus diesem Grund müsse auch die strafrechtliche Verfolgung einer Unterstützung der O._______ im Kern als legitim betrachtet werden. Der Beschwerdeführer habe jedoch die gegen ihn gerichteten Vorwürfe sowohl gegenüber den türkischen Behörden als auch bei der Befragung durch die Schweizer Vertretung in Ankara grösstenteils bestritten. In diesem Zusammenhang sei grundsätzlich festzustellen, dass im Rahmen einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung die Frage, ob die beschuldigte Person das ihr angelastete Delikt tatsächlich ganz oder teilweise begangen habe oder nicht, keinen Einfluss auf die Frage der Schutzbedürftigkeit bei einem Asylgesuch habe. Die türkischen Behörden könnten sich im Falle des Beschwerdeführers auf eine gute Beweislage stützen. So verfügten diese betreffend den Vorwurf der Propaganda für die N._______ über Bild- und Tonmaterial, das den Beschwerdeführer bei Demonstrationen und anderen öffentlichen politischen Aktionen zeige. Was seine Einbindung und Führungsfunktionen im weitverzweigten System der N._______ betreffe, gebe es Zeugenaussagen, aber auch Abhörungsprotokolle des Telefons. Weiter würden auch Zeugenaussagen von Betroffenen vorliegen, die er im Namen der N._______ bedroht und eingeschüchtert habe. Diese Aussagen zeigten zudem, dass er Verbindungen zu den höchsten Führungspersönlichkeiten der N._______ besitze. Unter diesen Voraussetzungen sei die strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers wegen Mitgliedschaft bei der N._______ als rechtsstaatlich legitim zu bezeichnen. Unter diesen Umständen müsse weiter geprüft werden, ob die gegen ihn geführten Strafverfahren auch mit rechtsstaatlichen Mitteln durchgeführt würden. Eigenen Angaben zufolge sei er in beiden Verfahren (...) Tage bei der Antiterrorabteilung in Gewahrsam gewesen, beide Male in dieser Zeit zwar psychisch unter Druck gesetzt, jedoch nicht physisch misshandelt worden. Allerdings habe er in einem dieser Verfahren eine Untersuchungshaft von (...) hinter sich. Angesichts der Komplexität dieses Verfahrens scheine diese Haftdauer nicht unverhältnismässig lange zu sein. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass die Untersuchungshaft in der Türkei an den Strafvollzug angerechnet werde. In jedem Fall habe der Beschwerdeführer in beiden Verfahren das erstinstanzliche Urteil auf freiem Fuss abwarten können und es sei in beiden Verfahren eine Beschwerde hängig, deren Ergebnis er ebenfalls in Freiheit abwarten könne. Darüber hinaus seien diese Beschwerdeverfahren aktuell noch hängig und der Ausgang des Verfahrens deshalb noch offen. In beiden Verfahren habe man ihn zu (...) Haftstrafen verurteilt. Aus der Höhe des Strafmasses lasse sich jedoch nicht zwingend die Wirksamkeit eines Polit-Malus ableiten. Hier sei auch als Vergleich auf das deutsche Strafgesetz zu verweisen, das für Unterstützer von gewaltextremistischen Organisationen Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsehe. Zudem gelte es zu beachten, dass die gegen den Beschwerdeführer gerichteten Vorwürfe, die N._______ beziehungsweise die O._______ in einer Führungsfunktion unterstützt zu haben, schwer wiegen würden. Die türkischen Behörden hätten ihn daher aus legitimen Motiven und mit rechtsstaatlichen Methoden wegen Mitgliedschaft zur N._______ verurteilt. Hinsichtlich der drei noch erstinstanzlich gegen ihn hängigen Verfahren sei anzuführen, dass deren Verfahrensausgang noch völlig offen sei. Zudem sei er in diesem Zusammenhang weder in Gewahrsam noch in Untersuchungshaft gewesen. Überdies könne er gegen ein allfälliges erstinstanzliches Urteil Beschwerde einreichen. Im Lichte des bisherigen Verfahrensverlaufs sei davon auszugehen, dass er auch den Ausgang der jeweiligen Beschwerdeverfahren in Freiheit werde abwarten können. Soweit er ein Politikverbot befürchte, sei festzuhalten, dass aufgrund der Art und Intensität ein Politikverbot als behördliche Massnahme praxisgemäss noch nicht zu einer unhaltbaren Lebenssituation führe, der sich ein Betroffener nur noch durch eine Flucht ins Ausland entziehen könne. Somit könne er auch aus diesen drei erstinstanzlich hängigen Verfahren keine Schutzbedürftigkeit ableiten. Aufgrund der Akten sei von einer massgeblichen Unterstützung der N._______ durch den Beschwerdeführer auszugehen. Es liege jedoch nicht im Interesse der Schweiz, Personen aus dem Umfeld der N._______ eine Einreisebewilligung zu erteilen. So habe der Bundesrat Ende des Jahres 2008 nach einer Reihe von Anschlägen gegen türkische Einrichtungen in der Schweiz denn auch Massnahmen gegen die N._______ beschlossen. Dazu habe er festgehalten, dass das offensichtliche Gewaltpotenzial dieser Gruppierung im Rahmen von Bewilligungsverfahren (Aufenthalt, etc.) mitberücksichtigt werden sollte. Der Beschwerdeführer selber solle im Namen der N._______ Leute unter Druck gesetzt und bedroht haben. So habe er versucht, Zeugen einzuschüchtern, und ihnen mit negativen Konsequenzen gedroht, falls sie sich im Rahmen von Gerichtsverfahren nicht an seine Vorgaben halten würden. Damit gehe von ihm persönlich ein Gewaltpotenzial aus, das in der Schweiz unerwünscht sei. Insgesamt sei der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig, da sich die gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren als rechtsstaatlich legitim erweisen würden. Zudem spreche auch ein Fernhalteinteresse der Schweiz gegen eine Einreisebewilligung. C. Mit undatierter, am 19. Juli 2013 bei der Botschaft eingegangener Eingabe, die mit Schreiben vom 24. Juli 2013 dem Bundesverwaltungsgericht überwiesen wurde (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 26. Juli 2013), focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 10. April 2013 an und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz, die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und die Gewährung von Asyl. In der Begründung hielt er im Wesentlichen an den bisherigen Vorbringen fest und führte ergänzend an, die von der Vorinstanz geäusserte Vermutung, dass er Mitglied einer illegalen Terrororganisation sei, entspreche nicht der Wahrheit. Er habe in der Türkei lediglich die ihm in den Artikeln 25 und 26 der Verfassung zustehenden bürgerlichen Rechte, so insbesondere die Meinungsäusserungsfreiheit, die Versammlungsfreiheit und die Glaubensfreiheit, ausgeübt. Er nehme in keiner Weise an Aktivitäten der N._______ teil und sei auch nicht deren Mitglied. Er habe in demokratisch korrekter Weise versucht, sich zur ethnischen und systematischen Diskriminierung verschiedener Gruppen durch die türkischen Behörden zu äussern. Weiter führte der Beschwerdeführer sinngemäss an, das türkische Gericht habe die Beweislage einseitig zu seinen Ungunsten bewertet und nur ihn belastende Zeugen berücksichtigt respektive ohne ausreichende Beweise die Klage weitergeführt und am I._______ ein Urteil gefällt. Er habe ferner auch keine staatsfeindliche Propaganda betrieben oder unwahre Behauptungen aufgestellt oder die Absicht gehegt, die Regierung zu stürzen. Der im Heimatdorf von Abdullah Öcalan durchgeführte gewaltfreie Marsch sei staatlich genehmigt und die Organisation desselben daher legitim gewesen. Zudem habe er keine Personen bedroht oder unter Druck gesetzt.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] ; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Das vorliegende Verfahren ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes Geltung haben.
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.5 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 1.6 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 2.1 Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der Schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist, oder wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.). Ist eine Befragung im Ausland nicht möglich, ist die asylsuchende Person aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das BFM hat den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 368).
E. 2.2 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer von der Schweizer Vertretung in Ankara am 7. Dezember 2012 entsprechend den zu beachtenden Bestimmungen zu seinen Asylgründen befragt und die Akten wurden am 13. Februar 2013 dem BFM übermittelt.
E. 3.1 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird (alt Art. 20 Abs. 3 AsylG) - das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung - oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (alt Art. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl - und damit die Einreise in die Schweiz - ist ihr zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vom 22. Mai 2012 im Wesentlichen vor, gegen ihn seien insgesamt acht Gerichtsverfahren eröffnet worden, wovon drei rechtskräftig abgeschlossen seien. Am J._______ sei er vom H._______ in B._______ wegen (Nennung Anklage, Verurteilung und Strafmass) verurteilt worden. Überdies sei er durch dasselbe Gericht am I._______ wegen (Nennung Anklage, Verurteilung und Strafmass) verurteilt worden. Beide Verfahren seien derzeit beim Kassationshof hängig. Zudem seien weitere drei Verfahren in erster Instanz hängig: Am K._______ habe die Staatsanwaltschaft in L._______ wegen (Nennung Vorwürfe) ein Verfahren gegen ihn eröffnet. Wegen desselben Sachverhalts sei vor dem M._______ ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden. Sodann habe die Staatsanwaltschaft in B._______ am (...) gegen ihn und weitere (...) Personen ein Verfahren wegen (Nennung Vorwurf) eröffnet und er rechne damit, dass man ihm ein lebenslanges Politikverbot auferlege.
E. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt bei seinen Urteilen die neueste ihm bekannte Rechtsprechung des Bundesgerichtes (vgl. André Moser, Michael Beusch, Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 2.198, S. 89). Zur Qualifikation des Vorgehens der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) in der Türkei führt das Bundesgericht in BGE 133 IV 76 (1A.181/2006/1A.211/2006) E. 3.8 S. 85 aus: "Selbst in bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen handelt es sich dabei nicht mehr um angemessene oder wenigstens einigermassen verständliche Mittel des gewalttätigen Widerstands gegen die geltend gemachte ethnische Verfolgung und Unterdrückung (BGE 131 II 235 E. 3.2-3.3 S. 245 f.; 130 II 337 E. 3.2-3.3 S. 343 f.; 128 II 355 E. 4.2 S. 365, je mit Hinweisen)". Demnach erachtet das Bundesgericht von der PKK ausgeübte Gewaltanwendung als unverhältnismässig und nicht gerechtfertigt. Aufgrund des Gesagten und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer gemäss den eingereichten türkischen Gerichtsunterlagen wegen (Nennung Anklage) wiederholt zu Haftstrafen verurteilt wurde, ist übereinstimmend mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die aus den Akten ersichtliche strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers durch die türkischen Behörden (Nennung Vorwürfe) im Kern als rechtsstaatlich legitim zu bezeichnen ist. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich der Beschwerdeführer in seinen Eingaben auf Beschwerdeebene selber nicht als Mitglied oder Sympathisant der N._______ bezeichnet und - wie er dies gemäss den eingereichten gerichtlichen Unterlagen zufolge in den jeweiligen Gerichtsverfahren tat - sämtliche Vorwürfe bestreitet. Die beiden mittlerweile vom Kassationshof zu beurteilenden Urteilssprüche des H._______ in B._______ vom J._______ und vom I._______ zu jeweils mehrjährigen Gefängnisstrafen erscheinen zwar auf den ersten Blick als relativ hoch, aber in Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen schwer wiegenden Delikte nicht als derart unverhältnismässig, dass daraus auf einen Politmalus geschlossen werden müsste (von einem Politmalus ist dann auszugehen, wenn die Verurteilung wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne darstellt und beispielsweise eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird; vgl. dazu statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7102/2010 vom 20. Januar 2012). Zudem sprechen diverse Punkte in der Tat dafür, dass sich das erwähnte Gericht jeweils sorgfältig und kritisch mit seinem Fall auseinandersetzte. So konnte es sich bei der Beurteilung des Sachverhalts auf diverse Beweismittel wie Zeugenaussagen, Bildaufnahmen und die Resultate der Telefonüberwachung des Beschwerdeführers und der bei der Durchsuchung seiner Wohnung beschlagnahmten und ihn belastenden Druckerzeugnisse stützen. Jedenfalls finden sich in diesem Zusammenhang keine Hinweise, die seinen Einwand, das Gericht habe die Faktenlage ausschliesslich zu seinen Ungunsten gewertet, bestätigen könnten. Der Beschwerdeführer beschränkte sich offenbar denn auch anlässlich der Gerichtsverhandlungen darauf, sämtliche Vorwürfe pauschal zu bestreiten und von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen, ohne diesbezüglich auf allfällig bestehende Entlastungspunkte respektive -zeugen hinzuweisen. Aus den Akten sind überdies keine anderen Hinweise ersichtlich, die die erwähnten Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer in erheblichem Masse als rechtsstaatlich unzulässig erscheinen lassen würden, auch wenn das ausgefällte Strafmass für schweizerische Verhältnisse relativ hoch erscheinen mag (vgl. jedoch obige Ausführungen zum Politmalus). Insbesondere machte der Beschwerdeführer vorliegend nicht geltend, er sei zu einem bestimmten Zeitpunkt während der Inhaftierungen zu einem Geständnis gezwungen worden. Hinsichtlich der gegen ihn laufenden Strafverfahren ist ausserdem festzuhalten, dass derzeit je ein Revisionsverfahren vor dem Kassationsgericht hängig ist. Auch wenn er eine Bestätigung der erstinstanzlichen Urteile erwartet, besteht ebenso die Möglichkeit, dass ihn das Kassationsgericht milder bestrafen oder das erstinstanzliche Urteil aufheben könnte. In diesem Zusammenhang ist denn auch darauf hinzuweisen, dass ihn zwar am (...) das H._______ in B._______ wegen (Nennung Anklage, Verurteilung und Strafmass) verurteilte, der Kassationshof in der Folge jedoch dieses Urteil aufhob und er vom erstinstanzlichen Gericht sodann im darauffolgenden Verfahren im (...) freigesprochen wurde. Jedenfalls steht im heutigen Zeitpunkt noch gar nicht definitiv fest, ob und in welchem Umfang er letztinstanzlich verurteilt werden wird. Im Weiteren befindet er sich gemäss eigenen Aussagen derzeit auf freiem Fuss und hält sich weiterhin in der Türkei auf, was darauf hindeutet, dass er - abgesehen von einer eventuellen Verbüssung der Haftstrafe - keine Furcht vor weiteren Verfolgungshandlungen des Staates zu haben scheint respektive von den türkischen Behörden aufgrund des Vorfalls und der Verurteilung wegen Mitgliedschaft und Propaganda zugunsten der N._______ keine nennenswerten Nachteile mehr zu befürchten hat, wäre er doch ansonsten vor über (...) Jahren nicht freigelassen, sondern vorsorglich in Haft genommen worden. Zwar gibt er an, es bestehe gegen ihn ein Ausreiseverbot und er halte sich seit einiger Zeit versteckt. Trotzdem wird er seinen eigenen Angaben zufolge behördlich nicht gesucht und er kann sich innerhalb seiner Heimat frei bewegen. Schliesslich ist hinsichtlich der erstinstanzlich hängigen Verfahren anzufügen, dass diesbezüglich noch gar nicht feststeht, ob es dabei überhaupt zu einer Verurteilung des Beschwerdeführers kommen wird. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer keine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt.
E. 4.3 Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zu Recht verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde sowie die eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von alt Art. 20 AsylG in Verbindung mit Art. 3 AsylG als nicht gegeben zu qualifizieren ist und auch keine anderen Gründe die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren, zumal der Beschwerdeführer keinerlei Beziehungen zur Schweiz aufweist.
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweizerische Vertretung in Ankara. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4240/2013 Urteil vom 4. Oktober 2013 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Arzu Dirican, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 10. April 2013 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein aus B._______ stammender türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - suchte am 22. Mai 2012 telefonisch bei der schweizerischen Botschaft in Ankara um Asyl nach. Am 7. Dezember 2012 wurde er durch einen Mitarbeiter der Botschaft zu seinem Gesuch befragt. A.b Aus der Begründung seines Asylgesuchs und den Akten ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahre (...) bis heute Mitglied des C._______. Seit dem Jahre (...) sei er zudem für den D._______ aktiv und während (...) Jahren deren Präsident gewesen. Ausserdem engagiere er sich seit dem Jahre (...) für den E._______ und sei seit dem Jahre (...) bis zur Schliessung der Partei in verschiedenen Führungsfunktionen für die F._______ tätig gewesen. Er habe in deren Parteirat mitgemacht und für die Organisation der Partei gearbeitet. Ferner sei er - trotz Sympathien für diese - weder Mitglied der N._______ gewesen noch habe er diese unterstützt. Er habe sich lediglich innerhalb des politischen Rahmens für die Kurdenproblematik eingesetzt. Dem bewaffneten Kampf der N._______ und deren illegalen Handlungen könne er nicht zustimmen. Gegen den Beschwerdeführer seien durch die türkischen Behörden insgesamt acht Gerichtsverfahren eröffnet worden, wovon drei rechtskräftig abgeschlossen seien. Hinsichtlich der abgeschlossenen Verfahren sei er (Auflistung dieser Verfahren). Weiter seien derzeit zwei Verfahren beim Kassationshof hängig. Das erste Verfahren, das im Jahre (...) eingeleitet worden sei, basiere auf den Aussagen des Zeugen G._______ und betreffe Presseerklärungen und Newroz-Feierlichkeiten, welche gemäss des erwähnten Zeugen durch ihn und weitere Mitangeklagte respektive den D._______ organisiert worden seien. Er sei am J._______ vom H._______ in B._______ wegen (Nennung Anklage, Verurteilung und Strafmass) verurteilt worden. In diesem Zusammenhang sei er im Jahre (...) für (...) Tage bei der Antiterrorabteilung der Sicherheitsdirektion in B._______ inhaftiert gewesen, wo man ihn psychisch unter Druck gesetzt habe. Seither sei das Verfahren beim Kassationshof hängig und er gehe davon aus, dass in zwei bis drei Monaten das angefochtene Urteil bestätigt werde. Im zweiten Verfahren sei er am I._______ vom H._______ in B._______ wegen (Nennung Anklage, Verurteilung und Strafmass) verurteilt worden. Er sei im Rahmen dieses Verfahrens während (...) Jahren in Untersuchungshaft gewesen. Drei weitere Verfahren seien erstinstanzlich hängig: So sei am K._______ durch die Staatsanwaltschaft in L._______ wegen (Nennung Anklage) ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden, weil er zusammen mit weiteren Führungspersonen des D._______ einen Marsch anlässlich des Geburtstages von Abdullah Öcalan organisiert habe. Er gehe von einer Verurteilung durch das Gericht für schwere Straftaten in L._______ aus. Ferner sei aus dem gleichen Anlass vor dem M._______ ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden. Sodann habe die Staatsanwaltschaft in B._______ am (...) gegen ihn und weitere (...) Personen ein Verfahren wegen (Nennung Anklage) eröffnet und er rechne damit, dass ihm ein lebenslanges Politikverbot auferlegt werde. Er befürchte, in Zukunft mehrfach verurteilt und inhaftiert zu werden. Er lebe daher seit einiger Zeit im Untergrund, auch wenn er sich grundsätzlich frei bewegen könne und nicht gesucht werde. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. A.c Am 13. Februar 2013 (Eingang BFM: 15. Februar 2013) übermittelte die Schweizerische Vertretung in Ankara die Akten zusammen mit einem Begleitschreiben an das BFM. B. Mit Verfügung vom 10. April 2013 - eröffnet in B._______ am 19. Juni 2013 - verweigerte das BFM die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer könne aus den drei abgeschlossenen Verfahren keine Schutzbedürftigkeit mehr ableiten. Es erübrige sich daher die Prüfung der Legitimität dieser Verfahren. Für das vorliegende Asylgesuch aus dem Ausland und die Frage der Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers seien vor allem die zwei beim Kassationshof hängigen Strafverfahren bedeutsam. Dabei sei zu prüfen, ob seine strafrechtliche Verfolgung unter dem Vorwurf der Mitgliedschaft bei der N._______ und der O._______ den Anforderungen an eine rechtsstaatliche Verfolgung tatsächlich genüge. So seien Personen, die aufgrund qualifizierter Unterstützungstätigkeiten für eine Organisation, welche die verfassungsmässige Ordnung in der Türkei mit gewalttätigen Mitteln bekämpfe, strafrechtliche Massnahmen erlitten oder zu befürchten hätten, nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes. Anders verhalte es sich dann, wenn die strafrechtlichen Massnahmen mit einem Politmalus behaftet seien, das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermöge oder der asylsuchenden Person eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte (bspw. Folter) drohe. Der Beschwerdeführer sei am J._______ wegen Mitgliedschaft bei der N._______ und Propaganda für dieselbe insgesamt zu einer Haftstrafe von (...) verurteilt worden. Konkret werde ihm vorgeworfen, (Auflistung konkrete Vorwürfe). Ferner sei er im zweiten Verfahren am I._______ wegen Mitgliedschaft bei der N._______ und der O._______ zu einer Haftstrafe von (...) verurteilt worden. Diesbezüglich werde ihm unter anderem vorgeworfen, (Auflistung Vorwürfe). Es sei allgemein bekannt, dass die N._______ zur Umsetzung ihrer Ziele im Rahmen ihres "bewaffneten Kampfes" seit Jahren massive Gewaltakte verübe, die insgesamt als terroristische Handlungen zu qualifizieren seien und denen in den letzten 25 Jahren überaus zahlreiche Menschen zum Opfer gefallen seien. Derartige Taten stünden offenkundig in keinem angemessenen Verhältnis zu den allenfalls damit verfolgten politischen Zielen. Daher werde die N._______ nicht nur in der Türkei, sondern auch in verschiedenen europäischen Ländern als Terrororganisation eingestuft. Das Bundesgericht erachte die Gewaltanwendung durch die N._______ als unverhältnismässig und nicht gerechtfertigt. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu beachten. Für die Unterstützung von gewaltbereiten Organisationen sei der Nachweis von kausalen Tatbeiträgen im Hinblick auf ein konkretes Delikt gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erforderlich. Als O._______ bezeichne sich eine illegale kurdische Organisation, die (Nennung der Ziele und des Aufbaus der Organisation). Die O._______ sei damit sowohl programmatisch als auch personell aufs Engste mit der N._______ verflochten oder sogar identisch. Aus diesem Grund müsse auch die strafrechtliche Verfolgung einer Unterstützung der O._______ im Kern als legitim betrachtet werden. Der Beschwerdeführer habe jedoch die gegen ihn gerichteten Vorwürfe sowohl gegenüber den türkischen Behörden als auch bei der Befragung durch die Schweizer Vertretung in Ankara grösstenteils bestritten. In diesem Zusammenhang sei grundsätzlich festzustellen, dass im Rahmen einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung die Frage, ob die beschuldigte Person das ihr angelastete Delikt tatsächlich ganz oder teilweise begangen habe oder nicht, keinen Einfluss auf die Frage der Schutzbedürftigkeit bei einem Asylgesuch habe. Die türkischen Behörden könnten sich im Falle des Beschwerdeführers auf eine gute Beweislage stützen. So verfügten diese betreffend den Vorwurf der Propaganda für die N._______ über Bild- und Tonmaterial, das den Beschwerdeführer bei Demonstrationen und anderen öffentlichen politischen Aktionen zeige. Was seine Einbindung und Führungsfunktionen im weitverzweigten System der N._______ betreffe, gebe es Zeugenaussagen, aber auch Abhörungsprotokolle des Telefons. Weiter würden auch Zeugenaussagen von Betroffenen vorliegen, die er im Namen der N._______ bedroht und eingeschüchtert habe. Diese Aussagen zeigten zudem, dass er Verbindungen zu den höchsten Führungspersönlichkeiten der N._______ besitze. Unter diesen Voraussetzungen sei die strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers wegen Mitgliedschaft bei der N._______ als rechtsstaatlich legitim zu bezeichnen. Unter diesen Umständen müsse weiter geprüft werden, ob die gegen ihn geführten Strafverfahren auch mit rechtsstaatlichen Mitteln durchgeführt würden. Eigenen Angaben zufolge sei er in beiden Verfahren (...) Tage bei der Antiterrorabteilung in Gewahrsam gewesen, beide Male in dieser Zeit zwar psychisch unter Druck gesetzt, jedoch nicht physisch misshandelt worden. Allerdings habe er in einem dieser Verfahren eine Untersuchungshaft von (...) hinter sich. Angesichts der Komplexität dieses Verfahrens scheine diese Haftdauer nicht unverhältnismässig lange zu sein. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass die Untersuchungshaft in der Türkei an den Strafvollzug angerechnet werde. In jedem Fall habe der Beschwerdeführer in beiden Verfahren das erstinstanzliche Urteil auf freiem Fuss abwarten können und es sei in beiden Verfahren eine Beschwerde hängig, deren Ergebnis er ebenfalls in Freiheit abwarten könne. Darüber hinaus seien diese Beschwerdeverfahren aktuell noch hängig und der Ausgang des Verfahrens deshalb noch offen. In beiden Verfahren habe man ihn zu (...) Haftstrafen verurteilt. Aus der Höhe des Strafmasses lasse sich jedoch nicht zwingend die Wirksamkeit eines Polit-Malus ableiten. Hier sei auch als Vergleich auf das deutsche Strafgesetz zu verweisen, das für Unterstützer von gewaltextremistischen Organisationen Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsehe. Zudem gelte es zu beachten, dass die gegen den Beschwerdeführer gerichteten Vorwürfe, die N._______ beziehungsweise die O._______ in einer Führungsfunktion unterstützt zu haben, schwer wiegen würden. Die türkischen Behörden hätten ihn daher aus legitimen Motiven und mit rechtsstaatlichen Methoden wegen Mitgliedschaft zur N._______ verurteilt. Hinsichtlich der drei noch erstinstanzlich gegen ihn hängigen Verfahren sei anzuführen, dass deren Verfahrensausgang noch völlig offen sei. Zudem sei er in diesem Zusammenhang weder in Gewahrsam noch in Untersuchungshaft gewesen. Überdies könne er gegen ein allfälliges erstinstanzliches Urteil Beschwerde einreichen. Im Lichte des bisherigen Verfahrensverlaufs sei davon auszugehen, dass er auch den Ausgang der jeweiligen Beschwerdeverfahren in Freiheit werde abwarten können. Soweit er ein Politikverbot befürchte, sei festzuhalten, dass aufgrund der Art und Intensität ein Politikverbot als behördliche Massnahme praxisgemäss noch nicht zu einer unhaltbaren Lebenssituation führe, der sich ein Betroffener nur noch durch eine Flucht ins Ausland entziehen könne. Somit könne er auch aus diesen drei erstinstanzlich hängigen Verfahren keine Schutzbedürftigkeit ableiten. Aufgrund der Akten sei von einer massgeblichen Unterstützung der N._______ durch den Beschwerdeführer auszugehen. Es liege jedoch nicht im Interesse der Schweiz, Personen aus dem Umfeld der N._______ eine Einreisebewilligung zu erteilen. So habe der Bundesrat Ende des Jahres 2008 nach einer Reihe von Anschlägen gegen türkische Einrichtungen in der Schweiz denn auch Massnahmen gegen die N._______ beschlossen. Dazu habe er festgehalten, dass das offensichtliche Gewaltpotenzial dieser Gruppierung im Rahmen von Bewilligungsverfahren (Aufenthalt, etc.) mitberücksichtigt werden sollte. Der Beschwerdeführer selber solle im Namen der N._______ Leute unter Druck gesetzt und bedroht haben. So habe er versucht, Zeugen einzuschüchtern, und ihnen mit negativen Konsequenzen gedroht, falls sie sich im Rahmen von Gerichtsverfahren nicht an seine Vorgaben halten würden. Damit gehe von ihm persönlich ein Gewaltpotenzial aus, das in der Schweiz unerwünscht sei. Insgesamt sei der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig, da sich die gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren als rechtsstaatlich legitim erweisen würden. Zudem spreche auch ein Fernhalteinteresse der Schweiz gegen eine Einreisebewilligung. C. Mit undatierter, am 19. Juli 2013 bei der Botschaft eingegangener Eingabe, die mit Schreiben vom 24. Juli 2013 dem Bundesverwaltungsgericht überwiesen wurde (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 26. Juli 2013), focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 10. April 2013 an und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz, die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und die Gewährung von Asyl. In der Begründung hielt er im Wesentlichen an den bisherigen Vorbringen fest und führte ergänzend an, die von der Vorinstanz geäusserte Vermutung, dass er Mitglied einer illegalen Terrororganisation sei, entspreche nicht der Wahrheit. Er habe in der Türkei lediglich die ihm in den Artikeln 25 und 26 der Verfassung zustehenden bürgerlichen Rechte, so insbesondere die Meinungsäusserungsfreiheit, die Versammlungsfreiheit und die Glaubensfreiheit, ausgeübt. Er nehme in keiner Weise an Aktivitäten der N._______ teil und sei auch nicht deren Mitglied. Er habe in demokratisch korrekter Weise versucht, sich zur ethnischen und systematischen Diskriminierung verschiedener Gruppen durch die türkischen Behörden zu äussern. Weiter führte der Beschwerdeführer sinngemäss an, das türkische Gericht habe die Beweislage einseitig zu seinen Ungunsten bewertet und nur ihn belastende Zeugen berücksichtigt respektive ohne ausreichende Beweise die Klage weitergeführt und am I._______ ein Urteil gefällt. Er habe ferner auch keine staatsfeindliche Propaganda betrieben oder unwahre Behauptungen aufgestellt oder die Absicht gehegt, die Regierung zu stürzen. Der im Heimatdorf von Abdullah Öcalan durchgeführte gewaltfreie Marsch sei staatlich genehmigt und die Organisation desselben daher legitim gewesen. Zudem habe er keine Personen bedroht oder unter Druck gesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] ; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Das vorliegende Verfahren ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes Geltung haben. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.6 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der Schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist, oder wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.). Ist eine Befragung im Ausland nicht möglich, ist die asylsuchende Person aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das BFM hat den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 368). 2.2 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer von der Schweizer Vertretung in Ankara am 7. Dezember 2012 entsprechend den zu beachtenden Bestimmungen zu seinen Asylgründen befragt und die Akten wurden am 13. Februar 2013 dem BFM übermittelt. 3. 3.1 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird (alt Art. 20 Abs. 3 AsylG) - das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung - oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (alt Art. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl - und damit die Einreise in die Schweiz - ist ihr zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). 3.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vom 22. Mai 2012 im Wesentlichen vor, gegen ihn seien insgesamt acht Gerichtsverfahren eröffnet worden, wovon drei rechtskräftig abgeschlossen seien. Am J._______ sei er vom H._______ in B._______ wegen (Nennung Anklage, Verurteilung und Strafmass) verurteilt worden. Überdies sei er durch dasselbe Gericht am I._______ wegen (Nennung Anklage, Verurteilung und Strafmass) verurteilt worden. Beide Verfahren seien derzeit beim Kassationshof hängig. Zudem seien weitere drei Verfahren in erster Instanz hängig: Am K._______ habe die Staatsanwaltschaft in L._______ wegen (Nennung Vorwürfe) ein Verfahren gegen ihn eröffnet. Wegen desselben Sachverhalts sei vor dem M._______ ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden. Sodann habe die Staatsanwaltschaft in B._______ am (...) gegen ihn und weitere (...) Personen ein Verfahren wegen (Nennung Vorwurf) eröffnet und er rechne damit, dass man ihm ein lebenslanges Politikverbot auferlege. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt bei seinen Urteilen die neueste ihm bekannte Rechtsprechung des Bundesgerichtes (vgl. André Moser, Michael Beusch, Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 2.198, S. 89). Zur Qualifikation des Vorgehens der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) in der Türkei führt das Bundesgericht in BGE 133 IV 76 (1A.181/2006/1A.211/2006) E. 3.8 S. 85 aus: "Selbst in bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen handelt es sich dabei nicht mehr um angemessene oder wenigstens einigermassen verständliche Mittel des gewalttätigen Widerstands gegen die geltend gemachte ethnische Verfolgung und Unterdrückung (BGE 131 II 235 E. 3.2-3.3 S. 245 f.; 130 II 337 E. 3.2-3.3 S. 343 f.; 128 II 355 E. 4.2 S. 365, je mit Hinweisen)". Demnach erachtet das Bundesgericht von der PKK ausgeübte Gewaltanwendung als unverhältnismässig und nicht gerechtfertigt. Aufgrund des Gesagten und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer gemäss den eingereichten türkischen Gerichtsunterlagen wegen (Nennung Anklage) wiederholt zu Haftstrafen verurteilt wurde, ist übereinstimmend mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die aus den Akten ersichtliche strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers durch die türkischen Behörden (Nennung Vorwürfe) im Kern als rechtsstaatlich legitim zu bezeichnen ist. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich der Beschwerdeführer in seinen Eingaben auf Beschwerdeebene selber nicht als Mitglied oder Sympathisant der N._______ bezeichnet und - wie er dies gemäss den eingereichten gerichtlichen Unterlagen zufolge in den jeweiligen Gerichtsverfahren tat - sämtliche Vorwürfe bestreitet. Die beiden mittlerweile vom Kassationshof zu beurteilenden Urteilssprüche des H._______ in B._______ vom J._______ und vom I._______ zu jeweils mehrjährigen Gefängnisstrafen erscheinen zwar auf den ersten Blick als relativ hoch, aber in Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen schwer wiegenden Delikte nicht als derart unverhältnismässig, dass daraus auf einen Politmalus geschlossen werden müsste (von einem Politmalus ist dann auszugehen, wenn die Verurteilung wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne darstellt und beispielsweise eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird; vgl. dazu statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7102/2010 vom 20. Januar 2012). Zudem sprechen diverse Punkte in der Tat dafür, dass sich das erwähnte Gericht jeweils sorgfältig und kritisch mit seinem Fall auseinandersetzte. So konnte es sich bei der Beurteilung des Sachverhalts auf diverse Beweismittel wie Zeugenaussagen, Bildaufnahmen und die Resultate der Telefonüberwachung des Beschwerdeführers und der bei der Durchsuchung seiner Wohnung beschlagnahmten und ihn belastenden Druckerzeugnisse stützen. Jedenfalls finden sich in diesem Zusammenhang keine Hinweise, die seinen Einwand, das Gericht habe die Faktenlage ausschliesslich zu seinen Ungunsten gewertet, bestätigen könnten. Der Beschwerdeführer beschränkte sich offenbar denn auch anlässlich der Gerichtsverhandlungen darauf, sämtliche Vorwürfe pauschal zu bestreiten und von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen, ohne diesbezüglich auf allfällig bestehende Entlastungspunkte respektive -zeugen hinzuweisen. Aus den Akten sind überdies keine anderen Hinweise ersichtlich, die die erwähnten Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer in erheblichem Masse als rechtsstaatlich unzulässig erscheinen lassen würden, auch wenn das ausgefällte Strafmass für schweizerische Verhältnisse relativ hoch erscheinen mag (vgl. jedoch obige Ausführungen zum Politmalus). Insbesondere machte der Beschwerdeführer vorliegend nicht geltend, er sei zu einem bestimmten Zeitpunkt während der Inhaftierungen zu einem Geständnis gezwungen worden. Hinsichtlich der gegen ihn laufenden Strafverfahren ist ausserdem festzuhalten, dass derzeit je ein Revisionsverfahren vor dem Kassationsgericht hängig ist. Auch wenn er eine Bestätigung der erstinstanzlichen Urteile erwartet, besteht ebenso die Möglichkeit, dass ihn das Kassationsgericht milder bestrafen oder das erstinstanzliche Urteil aufheben könnte. In diesem Zusammenhang ist denn auch darauf hinzuweisen, dass ihn zwar am (...) das H._______ in B._______ wegen (Nennung Anklage, Verurteilung und Strafmass) verurteilte, der Kassationshof in der Folge jedoch dieses Urteil aufhob und er vom erstinstanzlichen Gericht sodann im darauffolgenden Verfahren im (...) freigesprochen wurde. Jedenfalls steht im heutigen Zeitpunkt noch gar nicht definitiv fest, ob und in welchem Umfang er letztinstanzlich verurteilt werden wird. Im Weiteren befindet er sich gemäss eigenen Aussagen derzeit auf freiem Fuss und hält sich weiterhin in der Türkei auf, was darauf hindeutet, dass er - abgesehen von einer eventuellen Verbüssung der Haftstrafe - keine Furcht vor weiteren Verfolgungshandlungen des Staates zu haben scheint respektive von den türkischen Behörden aufgrund des Vorfalls und der Verurteilung wegen Mitgliedschaft und Propaganda zugunsten der N._______ keine nennenswerten Nachteile mehr zu befürchten hat, wäre er doch ansonsten vor über (...) Jahren nicht freigelassen, sondern vorsorglich in Haft genommen worden. Zwar gibt er an, es bestehe gegen ihn ein Ausreiseverbot und er halte sich seit einiger Zeit versteckt. Trotzdem wird er seinen eigenen Angaben zufolge behördlich nicht gesucht und er kann sich innerhalb seiner Heimat frei bewegen. Schliesslich ist hinsichtlich der erstinstanzlich hängigen Verfahren anzufügen, dass diesbezüglich noch gar nicht feststeht, ob es dabei überhaupt zu einer Verurteilung des Beschwerdeführers kommen wird. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer keine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt. 4.3 Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zu Recht verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde sowie die eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von alt Art. 20 AsylG in Verbindung mit Art. 3 AsylG als nicht gegeben zu qualifizieren ist und auch keine anderen Gründe die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren, zumal der Beschwerdeführer keinerlei Beziehungen zur Schweiz aufweist.
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweizerische Vertretung in Ankara. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: