Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 25. März 2019 lehnte das SEM das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 3. Februar 2019 unter Verneinung seiner Flüchtlingseigenschaft ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht blieb erfolglos (vgl. Urteil D-1548/2019 vom 9. April 2019). Das Wiedererwägungsgesuch vom 10. respektive 15. Mai 2019 schrieb das SEM am 19. Juni 2019 formlos ab. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 1. Juli 2019 begleitet auf dem Luftweg in seinen Heimatstaat zurückgeführt. B. Der Beschwerdeführer ersuchte am 19. August 2026 erneut um Asyl in der Schweiz. Er wurde am 16. September 2026 zu seinen Asylgründen angehört. Am 24. September 2026 nahm er zum vorgesehenen Entscheidentwurf Stellung. Das Asylgesuch lehnte das SEM mit Verfügung vom 25. September 2026 abermals ab, verneinte seine Flüchtlingseigenschaft, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. C.a Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 28. September 2026 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter ersuchte er um Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht stellte er unter anderem Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung (sinngemäss). C.b Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 30. September 2026 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG kommt der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. auch Art. 42 AsylG). Die Vorinstanz hat die aufschiebende Wirkung mit der angefochtenen Verfügung nicht entzogen. Auf den Verfahrensantrag, der Beschwerde sei (superprovisorisch) die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug der Wegweisung sei per sofort zu stoppen, ist deshalb mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten; er ist mit der Ausfällung des vorliegenden Urteils indes ohnehin gegenstandslos geworden.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Das Bundesverwaltungsgericht hat den Beschwerdeführer bereits mit Urteil D-1548/2019 vom 9. April 2019 darauf hingewiesen, dass beleidigende Kommentare und verbale Erniedrigungen der sozialen Umgebung aufgrund seiner seit 1997 bestehenden, therapieresistenten Zwangsstörung (ICD-10: F42.8; vgl. u.a. Arztberichte des B._______ vom 17. August 2026, des C._______ vom 14. August 2026 sowie der D._______ vom 11. Juni 2026) keinen flüchtlingsrechtlichen Schutz der Schweiz auslösen können (vgl. a.a.O. E. 6.2). Medizinische Gründe bilden kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv (zur abschliessenden Aufzählung in Art. 3 Abs. 1 AsylG vgl. statt vieler: Urteile des BVGer D-5205/2025 vom 19. Februar 2026 E. 6.3; D-4550/2022 vom 11. Juli 2025 E. 6.1). Hinzu kommt, dass Albanien als verfolgungssicherer Heimatstaat gilt, die Schutzfähigkeit und -willigkeit der albanischen Behörden vor nichtstaatlicher Verfolgung somit zu vermuten ist (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Anhang 2 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; Urteile des BVGer D-3175/2026 vom 11. Juni 2026 E. 5.3; E-2545/2026 vom 16. April 2026 E. 6.2; E-5475/2025 vom 31. Juli 2025 E. 6.1). Vorliegend ist auch im Lichte der Vorbringen des Beschwerdeführers und seines offenbar einmaligen Versuchs, eine Anzeige bei der albanischen Polizei zu erstatten, nicht davon auszugehen, die albanischen Behörden könnten ihm inskünftig im Falle etwelcher Belästigungen, Diskriminierungen oder psychischer Gewalt durch die Bevölkerung den Schutz versagen. Zu Recht hat die Vorinstanz daher das Asylgesuch abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint.
E. 5.1 Nicht zu beanstanden ist vorliegend sodann die Wegweisung des Beschwerdeführers (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9; je m.w.H.).
E. 5.2 Was den Vollzug der Wegweisung anbetrifft, so ist eine Rückkehr nach Albanien in der Regel zumutbar (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG [SR 142.20] i.V.m. Anhang 2 zu Art. 18 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]; Urteile des BVGer D-3175/2026 E. 8.3.2; E-2545/2026 E. 8.3.2). Der Beschwerdeführer befand sich in Albanien - zu schliessen aus den von ihm zu den Akten gereichten medizinischen Unterlagen - in umfassender medizinischer und medikamentöser Behandlung. Seinen gesundheitlichen Problemen wird daher auch inskünftig in Albanien Rechnung getragen werden können (zum Vorhandensein einer medizinischen Grundversorgung siehe Art. 18 Abs. 1 Bst. b VVWAL sowie Urteile des BVGer E-5475/2025 E. 8.3.3; D-1056/2025 vom 7. April 2025 E. 9.3.3; D-4526/2025 vom 16. Juli 2025 E. 8.3.5.2 und E. 8.3.5.4). Allein der Umstand, dass sich mit der verfügbaren und grundsätzlich zureichenden medizinischen Behandlung bisher angeblich kein Erfolg respektive keine Linderung des Leidensdruckes aufgrund der Zwangsstörung eingestellt hat, führt vorliegend nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Somit erweist sich der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AIG und Art. 47 Abs. 1 AsylG). Der Eventualantrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist abzuweisen.
E. 5.3 Der medizinische Sachverhalt ist vorliegend hinreichend erstellt. Insbesondere ist nicht zu erwarten, dass aus den vorgesehenen Abklärungen an den D._______ neue Erkenntnisse hervorgehen, die einer Wegweisung des Beschwerdeführers nach Albanien entgegenstehen könnten. In antizipierter Beweiswürdigung ist daher auf die Einholung eines medizinischen Gutachtens zu verzichten und der Abklärungstermin vom (...). Oktober 2026 ist nicht abzuwarten (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 m.H.; BVGE 2008/24 E. 7.2). Weder hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör noch den Untersuchungsgrundsatz verletzt.
E. 6 Die angefochtene Verfügung verletzt nach dem Gesagten Bundesrecht nicht, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest und ist angemessen. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Platzierung des Beschwerdeführers beziehungsweise sein (beim SEM anhängiger) Antrag auf Zuweisung eines Einzelzimmers sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. BGE 144 II 359 E. 4.3; 136 II 457 E. 4.2).
E. 7.1 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - aussichtlos waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 102m AsylG).
E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Irène Meier Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7039/2026 Urteil vom 7. Oktober 2026 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Irène Meier. Parteien A._______, geboren am (...), Albanien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 25. September 2026 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 25. März 2019 lehnte das SEM das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 3. Februar 2019 unter Verneinung seiner Flüchtlingseigenschaft ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht blieb erfolglos (vgl. Urteil D-1548/2019 vom 9. April 2019). Das Wiedererwägungsgesuch vom 10. respektive 15. Mai 2019 schrieb das SEM am 19. Juni 2019 formlos ab. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 1. Juli 2019 begleitet auf dem Luftweg in seinen Heimatstaat zurückgeführt. B. Der Beschwerdeführer ersuchte am 19. August 2026 erneut um Asyl in der Schweiz. Er wurde am 16. September 2026 zu seinen Asylgründen angehört. Am 24. September 2026 nahm er zum vorgesehenen Entscheidentwurf Stellung. Das Asylgesuch lehnte das SEM mit Verfügung vom 25. September 2026 abermals ab, verneinte seine Flüchtlingseigenschaft, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. C.a Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 28. September 2026 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter ersuchte er um Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht stellte er unter anderem Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung (sinngemäss). C.b Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 30. September 2026 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG kommt der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. auch Art. 42 AsylG). Die Vorinstanz hat die aufschiebende Wirkung mit der angefochtenen Verfügung nicht entzogen. Auf den Verfahrensantrag, der Beschwerde sei (superprovisorisch) die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug der Wegweisung sei per sofort zu stoppen, ist deshalb mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten; er ist mit der Ausfällung des vorliegenden Urteils indes ohnehin gegenstandslos geworden.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Beschwerdeführer bereits mit Urteil D-1548/2019 vom 9. April 2019 darauf hingewiesen, dass beleidigende Kommentare und verbale Erniedrigungen der sozialen Umgebung aufgrund seiner seit 1997 bestehenden, therapieresistenten Zwangsstörung (ICD-10: F42.8; vgl. u.a. Arztberichte des B._______ vom 17. August 2026, des C._______ vom 14. August 2026 sowie der D._______ vom 11. Juni 2026) keinen flüchtlingsrechtlichen Schutz der Schweiz auslösen können (vgl. a.a.O. E. 6.2). Medizinische Gründe bilden kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv (zur abschliessenden Aufzählung in Art. 3 Abs. 1 AsylG vgl. statt vieler: Urteile des BVGer D-5205/2025 vom 19. Februar 2026 E. 6.3; D-4550/2022 vom 11. Juli 2025 E. 6.1). Hinzu kommt, dass Albanien als verfolgungssicherer Heimatstaat gilt, die Schutzfähigkeit und -willigkeit der albanischen Behörden vor nichtstaatlicher Verfolgung somit zu vermuten ist (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Anhang 2 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; Urteile des BVGer D-3175/2026 vom 11. Juni 2026 E. 5.3; E-2545/2026 vom 16. April 2026 E. 6.2; E-5475/2025 vom 31. Juli 2025 E. 6.1). Vorliegend ist auch im Lichte der Vorbringen des Beschwerdeführers und seines offenbar einmaligen Versuchs, eine Anzeige bei der albanischen Polizei zu erstatten, nicht davon auszugehen, die albanischen Behörden könnten ihm inskünftig im Falle etwelcher Belästigungen, Diskriminierungen oder psychischer Gewalt durch die Bevölkerung den Schutz versagen. Zu Recht hat die Vorinstanz daher das Asylgesuch abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint. 5. 5.1 Nicht zu beanstanden ist vorliegend sodann die Wegweisung des Beschwerdeführers (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9; je m.w.H.). 5.2 Was den Vollzug der Wegweisung anbetrifft, so ist eine Rückkehr nach Albanien in der Regel zumutbar (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG [SR 142.20] i.V.m. Anhang 2 zu Art. 18 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]; Urteile des BVGer D-3175/2026 E. 8.3.2; E-2545/2026 E. 8.3.2). Der Beschwerdeführer befand sich in Albanien - zu schliessen aus den von ihm zu den Akten gereichten medizinischen Unterlagen - in umfassender medizinischer und medikamentöser Behandlung. Seinen gesundheitlichen Problemen wird daher auch inskünftig in Albanien Rechnung getragen werden können (zum Vorhandensein einer medizinischen Grundversorgung siehe Art. 18 Abs. 1 Bst. b VVWAL sowie Urteile des BVGer E-5475/2025 E. 8.3.3; D-1056/2025 vom 7. April 2025 E. 9.3.3; D-4526/2025 vom 16. Juli 2025 E. 8.3.5.2 und E. 8.3.5.4). Allein der Umstand, dass sich mit der verfügbaren und grundsätzlich zureichenden medizinischen Behandlung bisher angeblich kein Erfolg respektive keine Linderung des Leidensdruckes aufgrund der Zwangsstörung eingestellt hat, führt vorliegend nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Somit erweist sich der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AIG und Art. 47 Abs. 1 AsylG). Der Eventualantrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist abzuweisen. 5.3 Der medizinische Sachverhalt ist vorliegend hinreichend erstellt. Insbesondere ist nicht zu erwarten, dass aus den vorgesehenen Abklärungen an den D._______ neue Erkenntnisse hervorgehen, die einer Wegweisung des Beschwerdeführers nach Albanien entgegenstehen könnten. In antizipierter Beweiswürdigung ist daher auf die Einholung eines medizinischen Gutachtens zu verzichten und der Abklärungstermin vom (...). Oktober 2026 ist nicht abzuwarten (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 m.H.; BVGE 2008/24 E. 7.2). Weder hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör noch den Untersuchungsgrundsatz verletzt.
6. Die angefochtene Verfügung verletzt nach dem Gesagten Bundesrecht nicht, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest und ist angemessen. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Platzierung des Beschwerdeführers beziehungsweise sein (beim SEM anhängiger) Antrag auf Zuweisung eines Einzelzimmers sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. BGE 144 II 359 E. 4.3; 136 II 457 E. 4.2). 7. 7.1 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - aussichtlos waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 102m AsylG). 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Irène Meier Versand: