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D-3175/2026

D-3175/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-06-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Am 4. April 2025 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für die Schweiz und Liechtenstein mit Gültigkeit bis zum (...) ausgesprochen, nachdem er die Dauer seines visumsbefreiten Aufenthalts in der Schweiz überschritten hatte. B. Nachdem der Beschwerdeführer am 28. Januar 2026 erneut in die Schweiz einreiste, suchte er am 2. März 2026 um Asyl nach. Am 17. April 2026 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei albanischer Staatsangehöriger und stamme aus B._______. Im Jahr (...) habe er einem Bekannten ein Auto auf Kredit verkauft. Als er den Kaufpreis habe einfordern wollen, sei es beim Käufer zu einem Schusswechsel gekommen, bei dem auf Seiten der Gegenpartei eine Person ums Leben gekommen sei; er selbst habe eine Waffe mitgeführt. Im daran anschliessenden Strafverfahren sei er zu Unrecht der Tötung beschuldigt und zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden, während die übrigen Beteiligten freigesprochen worden seien. Nach seiner Haftentlassung am (...) sei er aus Furcht vor Racheakten der mit ihm verfeindeten Familie nach Schweden gereist und habe dort um Asyl ersucht; dieses Gesuch sei nach rund zweijährigem Verfahren abgewiesen und er nach Albanien zurückgeführt worden. Nach seiner Rückkehr sei seine Familie innerhalb der Heimatstadt umgezogen, um räumliche Distanz zur verfeindeten Familie zu schaffen. Eine durch seinen Vater im Jahr (...) wegen einer anonymen Drohung erstattete Anzeige sei vom zuständigen Staatsanwalt nicht weiterverfolgt worden; dieser Staatsanwalt sei später wegen Korruption abgesetzt und inhaftiert worden. Eine erneute Anzeige habe er gleichwohl nicht erstattet, weil er der jahrelangen gerichtlichen Vorgänge überdrüssig gewesen sei. Zu seiner Sicherheit habe er sich jeweils für rund drei Monate visumsbefreit in verschiedenen europäischen Ländern aufgehalten. Im August (...) sei er unvermittelt und ohne den Täter zu erkennen mit einem Messer angegriffen und mehrfach verletzt worden; er sei überzeugt, dass dieser Angriff mit dem Vorfall von (...) zusammenhänge. Den Messerangriff habe er nicht angezeigt, sondern er sei in die Schweiz gereist. Bei einer Rückkehr fürchte er, getötet zu werden. Ein Onkel väterlicherseits sei im Zusammenhang mit demselben Konflikt nach Frankreich gereist und habe dort Asyl erhalten. Zur Substantiierung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren diverse Beweismittel ein (vgl. angefochtene Verfügung S. 3). C. Mit Schreiben vom 24. April 2026 lud die Vorinstanz den Beschwerdeführer ein, sich zu dem in Aussicht gestellten Entscheid zu äussern. Dieser Einladung leistete er mit Eingabe vom 27. April 2026 Folge. D. Mit Verfügung vom 28 April 2026 (gleichentags eröffnet) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Schreiben vom 28. April 2026 teilte die vormalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit, dass sie ihr Mandat niedergelegt habe. F. Mit Eingabe vom 4. Mai 2026 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie die amtliche Rechtsverbeiständung. G. Mit Schreiben vom 6. Mai 2026 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Nachdem der Beschwerdeführer am 5. Mai 2026 vom zuständigen Bundesasylzentrum als verschwunden gemeldet wurde, forderte der Instruktionsrichter die rubrizierte Rechtsvertretung mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2026 auf, bis zum 27. Mai 2026 den gegenwärtigen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers kundzutun und eine aktuelle, vom Beschwerdeführer im Original eigenhändig unterzeichnete und datierte Erklärung zu den Akten zu reichen, aus welcher ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse hervorgeht, unter Androhung der Folgen im Unterlassungsfall. I. Mit Eingabe vom 26. Mai 2026 reichte der Beschwerdeführer die eigenhändig unterzeichnete Erklärung betreffend sein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse ein. Ergänzend zur Beschwerde machte der Beschwerdeführer einen «Parallelfall» aus der albanischen Presse, eine drohende Reflexverfolgung sowie einen möglichen politischen Hintergrund der Bedrohungen geltend.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beziehungsweise eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, indem die Vorinstanz kein Beweisverfahren durchgeführt und das Verfahren zu Unrecht nicht in das erweiterte Verfahren überführt habe. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da ihre Begründetheit die Kassation der vorinstanzlichen Verfügung bewirken könnte.

E. 4.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Weiter stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde; unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 3.1.1 m.w.H.).

E. 4.2.2 Die Rügen erweisen sich als unbegründet. Der Beschwerdeführer wurde am 17. April 2026 vertieft und in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen angehört, erhielt am Ende der Anhörung das rechtliche Gehör zu einer möglichen Einreisesperre (vgl. SEM-act. 32/10 F45 f.) und liess durch seine Rechtsvertretung am 27. April 2026 zum Entscheidentwurf Stellung nehmen. Die für den Entscheid wesentlichen Tatsachen liegen damit liquide vor. Von der Abnahme weiterer Beweise sowie von einer Rückweisung ist in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung abzusehen, weil davon keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung BGE 136 I 229 E. 5.3). Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) gebietet keine über den entscheiderheblichen Sachverhalt hinausgehenden Abklärungen; solche sind nur vorzunehmen, soweit sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025, a.a.O., E. 3.1.1 m.w.H.). Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz das Verfahren im beschleunigten und nicht im erweiterten Verfahren (Art. 26d AsylG) behandelte, lässt sich nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten; die Zuweisung in das beschleunigte oder das erweiterte Verfahren richtet sich nach den gesetzlichen Kriterien, ohne dass der asylsuchenden Person ein Anspruch auf Behandlung in einem bestimmten Verfahrenstyp zustünde (vgl. BVGE 2020 VI/5 E. 7 f.), und der vorliegend liquide Sachverhalt erforderte keine weitergehenden Abklärungen.

E. 4.3 Nach dem Gesagten ist eine Verletzung von Verfahrensrechten des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Eine Rückweisung an die Vorinstanz rechtfertigt sich somit nicht.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Eine solche ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3).

E. 5.3 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Nach der von den schweizerischen Asylbehörden in ständiger Praxis befolgten Schutztheorie ist Verfolgung durch Drittpersonen flüchtlingsrechtlich nur dann beachtlich, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz kann dabei nicht verlangt werden; erforderlich ist eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur, deren Inanspruchnahme der betroffenen Person objektiv möglich und individuell zumutbar sein muss (vgl. EMARK 2006 Nr. 18; BVGE 2011/51 E. 7.1 ff.; Urteil des BVGer D-5625/2024 vom 8. August 2024 E. 6.3). Stammt die betroffene Person aus einem vom Bundesrat als verfolgungssicher bezeichneten Staat (Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG), gilt die - im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umstossbare - Regelvermutung, dass der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Der Bundesrat hat Albanien mit Beschluss vom 6. März 2009 als verfolgungssicheren Staat bezeichnet (vgl. Anhang 2 AsylV 1 [SR 142.311]; Urteile des BVGer E-2545/2026 vom 16. April 2026 E. 4.1; E-5475/2025 vom 16. Juli 2025 E. 6.1; D-6090/2023 vom 31. Oktober 2023 E. 8.1).

E. 6.1 Nach Prüfung der Akten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. In tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ist den zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung zu folgen; auf diese kann verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 ff.). Es ist auch aus der Beschwerde und der ergänzenden Eingabe vom 26. Mai 2026 nicht ersichtlich, inwiefern den Vorbringen entscheidrelevante Bedeutung zukommen sollte, vermögen sie den Erwägungen des SEM doch nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten.

E. 6.2.1 Soweit sich der Beschwerdeführer auf seine Verurteilung wegen Tötung im Anschluss an die Schiesserei von (...) beruft, ist es nicht Sache der Asylbehörden, die Sachverhaltswürdigung im heimatlichen Strafverfahren zu überprüfen. Eine flüchtlingsrechtliche Relevanz käme einem strafrechtlichen Schuldspruch nur zu, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Beschwerdeführer aus einem Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG gezielt benachteiligt (mit einem sogenannten Politmalus belegt) worden wäre. Solche Anhaltspunkte wurden indes weder substantiiert behauptet noch sind sie anderweitig ersichtlich. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, wegen der Haftstrafe oder wegen Problemen mit den heimatlichen Behörden ausgereist zu sein; er bringt vielmehr ausdrücklich vor, mit dem albanischen Staat keine Probleme, sondern allein mit der Gegenpartei zu haben (vgl. SEM-act. 32/10 F27). Die pauschale Behauptung, er sei zu Unrecht verurteilt worden sowie die Zuschreibung des Verfahrensausgangs an die «vorherrschende Korruption» genügt zur Begründung eines Politmalus nicht.

E. 6.2.2 Bei der geltend gemachten Bedrohung durch die mit dem Beschwerdeführer verfeindete Familie handelt es sich um eine von Privatpersonen ausgehende Verfolgung. Einer drohenden Blutrache beziehungsweise einer Vergeltung im Zusammenhang mit dem Tod einer Person im Jahr (...) liegt kein asylrelevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde, sondern eine private, ausserhalb des Justizsystems erfolgende Vergeltungsmassnahme gegen den Beschwerdeführer als Person, die ein (vermeintliches) Unrecht begangen haben soll (vgl. Urteil des BVGer D-5625/2024 vom 8. August 2024 E. 8.2 m.w.H.). Bereits aus diesem Grund fehlt es den Vorbringen an der flüchtlingsrechtlichen Relevanz.

E. 6.2.3 Der geltend gemachte Sachverhalt ist darüber hinaus nicht geeignet, die Regelvermutung der Verfolgungssicherheit Albaniens umzustossen (vgl. E. 5.4). Der Beschwerdeführer hat sich seit Jahren nicht mehr schutzsuchend an die albanischen Behörden gewandt. Die einzige aktenkundige behördliche Befassung betrifft die im Jahr (...) durch seinen (...) erstattete Anzeige wegen einer anonymen Drohung, die der zuständige Staatsanwalt nicht weiterverfolgte (vgl. SEM-act. 32/10 F39). Gerade dieser Vorgang spricht indes nicht gegen, sondern für die Schutzfähigkeit des albanischen Staates: Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, wurde der untätig gebliebene Staatsanwalt in der Folge wegen korrupter Handlungen abgesetzt und strafrechtlich belangt (vgl. SEM-act. 32/10 F39). Damit belegt der Beschwerdeführer, dass die albanischen Behörden gewillt und in der Lage sind, gegen Korruption in den eigenen Reihen vorzugehen, und dass ihm gegebenenfalls Rechtsmittel offengestanden hätten. Bezeichnend ist sodann, dass der Beschwerdeführer den Messerangriff vom August (...) - nach seiner Darstellung die einzige und schwerste körperliche Attacke - den Behörden nicht anzeigte, sondern unmittelbar die Ausreise organisierte (vgl. SEM-act. 32/10 F36 f.). Spätestens angesichts der Schwere dieses Vorfalls wäre zu erwarten gewesen, dass sich die Behörden - anders als bei einer bloss schriftlich von einem anonymen Absender ausgehenden Drohung - mit dem Fall befasst und allenfalls Schutzmassnahmen geprüft hätten. Dass der Beschwerdeführer nach der Absetzung des betreffenden Staatsanwalts auf eine erneute Anzeige verzichtete, weil er der gerichtlichen Vorgänge überdrüssig gewesen sei (vgl. SEM-act. 32/10 F40), stellt eine freiwillige Abkehr vom staatlichen Schutzsystem dar und vermag dessen Versagen nicht zu belegen. Die blosse subjektive Einschätzung, ein Schutzersuchen sei ohnehin aussichtslos, entbindet nicht von der Pflicht, die zugänglichen und zumutbaren Schutzstrukturen tatsächlich auszuschöpfen. Es wäre dem Beschwerdeführer mithin zuzumuten gewesen, sich - insbesondere nach dem Angriff von (...) - mit Nachdruck um staatlichen Schutz zu bemühen; auch künftig darf ihm zugemutet werden, nötigenfalls bei den heimatlichen Behörden um Schutz nachzusuchen und, sollten einzelne Beamte nicht gesetzeskonform handeln, sich an eine vorgesetzte Stelle zu wenden und die innerstaatlichen Schutzmöglichkeiten auszuschöpfen (vgl. Urteil des BVGer E-5475/2025 vom 16. Juli 2025 E. 6.2 und 6.3). Überdies hätte sich der Beschwerdeführer als selbst zu ergreifende Schutzmassnahme um eine Niederlassung in einer anderen, namentlich dichter besiedelten Region Albaniens bemühen können, wo er für die verfeindete Familie deutlich schwerer aufzufinden gewesen wäre. Seine Erklärung, er würde überall sofort gefunden, weil Kriminalität und Korruption stark entwickelt seien (vgl. SEM-act. 32/10 F38), erschöpft sich in einer pauschalen Behauptung und vermag eine landesweite, individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungsmacht der Gegenfamilie nicht zu belegen.

E. 6.2.4 Auch das Vorbringen einer drohenden Reflexverfolgung verfängt nicht. Der Beschwerdeführer hat selbst erklärt, der Konflikt betreffe ihn persönlich und nicht die gesamte Familie (vgl. SEM-act. 32/10 F26). Weshalb für seinen angeblich in Frankreich lebenden Onkel etwas anderes gelten und gerade dieser von einer Reflexverfolgung betroffen sein sollte, während seine in Albanien verbliebenen Eltern und seine Schwester nach seinen eigenen Angaben unbehelligt geblieben sein sollen, ist nicht ersichtlich. Dass dem Onkel in Frankreich Asyl gewährt worden sei, ist sodann ebenso unbelegt wie - gegebenenfalls - die Gründe dafür. Der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens angerufene Entscheid D-4732/2023 vom 29. August 2023 führt zu keinem anderen Ergebnis: Jener Entscheid beruhte auf dem unterlassenen Beizug der konnexen Akten von in der Schweiz vorläufig aufgenommenen nahen Angehörigen und damit auf einem hier nicht gegebenen verfahrensrechtlichen Mangel. Ein solcher Bezug zu einer in der Schweiz verfügten Schutzgewährung für Angehörige fehlt vorliegend.

E. 6.2.5 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, die Todesdrohungen könnten politischer Natur sein, handelt es sich um eine im Widerspruch zu seinen eigenen, auf eine private Fehde zurückgehenden Schilderungen stehende, nicht substanziierte Vermutung, die keiner weiteren Abklärung bedarf. Der Hinweis auf einen «Parallelfall» aus der albanischen Presse, in dem ein anderer, nach abgewiesenem Asylgesuch nach Albanien zurückgekehrter Staatsangehöriger zu Tode gekommen sein soll, vermag von vornherein kein individuelles, gegen den Beschwerdeführer selbst gerichtetes Verfolgungsrisiko zu begründen.

E. 6.3 Zusammenfassend liegen keine konkreten Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Beim geltend gemachten Messerangriff vom August (...) handelt es sich um einen einzelnen, von Privaten ausgehenden Vorfall; angesichts des über Jahre hinweg einzigen tätlichen Übergriffs und der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden staatlichen Schutzmöglichkeiten (vgl. E. 6.2.3) lässt sich daraus kein zukunftsgerichtetes «Real Risk» im Sinne von Art. 3 EMRK ableiten. Ebenso wenig vermögen der unbelegte Hinweis auf den Onkel in Frankreich oder der angeführte Presse-«Parallelfall» eine konkrete, individuelle Gefährdung darzutun (vgl. E. 6.2.4 f.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Der Bundesrat hat Albanien mit Beschluss vom 25. Oktober 2017 per 1. Januar 2018 als Staat bezeichnet, in den die Rückkehr in der Regel zumutbar ist (Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 18 VVWAL [SR 142.281]). Diese Regelvermutung kann aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden; solche liegen indes nicht vor. Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann mit Berufserfahrung und stabilem familiärem Umfeld in Albanien, der gesundheitlich keine Beschwerden geltend macht (vgl. SEM-act. 32/10 F4, F12 ff.). Der Vollzug der Wegweisung ist demnach auch zumutbar. Die in der Eingabe vom 26. Mai 2026 angesprochene Wohnsitznahme bei einer Bekannten in der Schweiz sowie der geltend gemachte Arbeitswille (Art. 43 und Art. 61 AsylG) betreffen die Ausgestaltung des Aufenthalts während des Verfahrens und bilden nicht Streitgegenstand; sie sind für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft und des Wegweisungsvollzugs ohne Belang.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da seine Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu gelten haben, ist eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Das Gesuch ist daher abzuweisen. Aus demselben Grund ist auch dem Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 102m Abs. 1 AsylG nicht zu entsprechen.

E. 10.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Kostenvorschussverzicht gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Ronny Fischer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3175/2026 Urteil vom 11. Juni 2026 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiber Ronny Fischer. Parteien A._______, geboren am (...), Albanien, vertreten durch Dr. iur. Guido Hensch, Rechtsanwalt,(...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren);Verfügung des SEM vom 28. April 2026 / N (...). Sachverhalt: A. Am 4. April 2025 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für die Schweiz und Liechtenstein mit Gültigkeit bis zum (...) ausgesprochen, nachdem er die Dauer seines visumsbefreiten Aufenthalts in der Schweiz überschritten hatte. B. Nachdem der Beschwerdeführer am 28. Januar 2026 erneut in die Schweiz einreiste, suchte er am 2. März 2026 um Asyl nach. Am 17. April 2026 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei albanischer Staatsangehöriger und stamme aus B._______. Im Jahr (...) habe er einem Bekannten ein Auto auf Kredit verkauft. Als er den Kaufpreis habe einfordern wollen, sei es beim Käufer zu einem Schusswechsel gekommen, bei dem auf Seiten der Gegenpartei eine Person ums Leben gekommen sei; er selbst habe eine Waffe mitgeführt. Im daran anschliessenden Strafverfahren sei er zu Unrecht der Tötung beschuldigt und zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden, während die übrigen Beteiligten freigesprochen worden seien. Nach seiner Haftentlassung am (...) sei er aus Furcht vor Racheakten der mit ihm verfeindeten Familie nach Schweden gereist und habe dort um Asyl ersucht; dieses Gesuch sei nach rund zweijährigem Verfahren abgewiesen und er nach Albanien zurückgeführt worden. Nach seiner Rückkehr sei seine Familie innerhalb der Heimatstadt umgezogen, um räumliche Distanz zur verfeindeten Familie zu schaffen. Eine durch seinen Vater im Jahr (...) wegen einer anonymen Drohung erstattete Anzeige sei vom zuständigen Staatsanwalt nicht weiterverfolgt worden; dieser Staatsanwalt sei später wegen Korruption abgesetzt und inhaftiert worden. Eine erneute Anzeige habe er gleichwohl nicht erstattet, weil er der jahrelangen gerichtlichen Vorgänge überdrüssig gewesen sei. Zu seiner Sicherheit habe er sich jeweils für rund drei Monate visumsbefreit in verschiedenen europäischen Ländern aufgehalten. Im August (...) sei er unvermittelt und ohne den Täter zu erkennen mit einem Messer angegriffen und mehrfach verletzt worden; er sei überzeugt, dass dieser Angriff mit dem Vorfall von (...) zusammenhänge. Den Messerangriff habe er nicht angezeigt, sondern er sei in die Schweiz gereist. Bei einer Rückkehr fürchte er, getötet zu werden. Ein Onkel väterlicherseits sei im Zusammenhang mit demselben Konflikt nach Frankreich gereist und habe dort Asyl erhalten. Zur Substantiierung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren diverse Beweismittel ein (vgl. angefochtene Verfügung S. 3). C. Mit Schreiben vom 24. April 2026 lud die Vorinstanz den Beschwerdeführer ein, sich zu dem in Aussicht gestellten Entscheid zu äussern. Dieser Einladung leistete er mit Eingabe vom 27. April 2026 Folge. D. Mit Verfügung vom 28 April 2026 (gleichentags eröffnet) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Schreiben vom 28. April 2026 teilte die vormalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit, dass sie ihr Mandat niedergelegt habe. F. Mit Eingabe vom 4. Mai 2026 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie die amtliche Rechtsverbeiständung. G. Mit Schreiben vom 6. Mai 2026 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Nachdem der Beschwerdeführer am 5. Mai 2026 vom zuständigen Bundesasylzentrum als verschwunden gemeldet wurde, forderte der Instruktionsrichter die rubrizierte Rechtsvertretung mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2026 auf, bis zum 27. Mai 2026 den gegenwärtigen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers kundzutun und eine aktuelle, vom Beschwerdeführer im Original eigenhändig unterzeichnete und datierte Erklärung zu den Akten zu reichen, aus welcher ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse hervorgeht, unter Androhung der Folgen im Unterlassungsfall. I. Mit Eingabe vom 26. Mai 2026 reichte der Beschwerdeführer die eigenhändig unterzeichnete Erklärung betreffend sein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse ein. Ergänzend zur Beschwerde machte der Beschwerdeführer einen «Parallelfall» aus der albanischen Presse, eine drohende Reflexverfolgung sowie einen möglichen politischen Hintergrund der Bedrohungen geltend. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beziehungsweise eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, indem die Vorinstanz kein Beweisverfahren durchgeführt und das Verfahren zu Unrecht nicht in das erweiterte Verfahren überführt habe. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da ihre Begründetheit die Kassation der vorinstanzlichen Verfügung bewirken könnte. 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Weiter stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde; unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 3.1.1 m.w.H.). 4.2.2 Die Rügen erweisen sich als unbegründet. Der Beschwerdeführer wurde am 17. April 2026 vertieft und in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen angehört, erhielt am Ende der Anhörung das rechtliche Gehör zu einer möglichen Einreisesperre (vgl. SEM-act. 32/10 F45 f.) und liess durch seine Rechtsvertretung am 27. April 2026 zum Entscheidentwurf Stellung nehmen. Die für den Entscheid wesentlichen Tatsachen liegen damit liquide vor. Von der Abnahme weiterer Beweise sowie von einer Rückweisung ist in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung abzusehen, weil davon keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung BGE 136 I 229 E. 5.3). Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) gebietet keine über den entscheiderheblichen Sachverhalt hinausgehenden Abklärungen; solche sind nur vorzunehmen, soweit sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025, a.a.O., E. 3.1.1 m.w.H.). Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz das Verfahren im beschleunigten und nicht im erweiterten Verfahren (Art. 26d AsylG) behandelte, lässt sich nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten; die Zuweisung in das beschleunigte oder das erweiterte Verfahren richtet sich nach den gesetzlichen Kriterien, ohne dass der asylsuchenden Person ein Anspruch auf Behandlung in einem bestimmten Verfahrenstyp zustünde (vgl. BVGE 2020 VI/5 E. 7 f.), und der vorliegend liquide Sachverhalt erforderte keine weitergehenden Abklärungen. 4.3 Nach dem Gesagten ist eine Verletzung von Verfahrensrechten des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Eine Rückweisung an die Vorinstanz rechtfertigt sich somit nicht. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Eine solche ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). 5.3 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Nach der von den schweizerischen Asylbehörden in ständiger Praxis befolgten Schutztheorie ist Verfolgung durch Drittpersonen flüchtlingsrechtlich nur dann beachtlich, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz kann dabei nicht verlangt werden; erforderlich ist eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur, deren Inanspruchnahme der betroffenen Person objektiv möglich und individuell zumutbar sein muss (vgl. EMARK 2006 Nr. 18; BVGE 2011/51 E. 7.1 ff.; Urteil des BVGer D-5625/2024 vom 8. August 2024 E. 6.3). Stammt die betroffene Person aus einem vom Bundesrat als verfolgungssicher bezeichneten Staat (Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG), gilt die - im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umstossbare - Regelvermutung, dass der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Der Bundesrat hat Albanien mit Beschluss vom 6. März 2009 als verfolgungssicheren Staat bezeichnet (vgl. Anhang 2 AsylV 1 [SR 142.311]; Urteile des BVGer E-2545/2026 vom 16. April 2026 E. 4.1; E-5475/2025 vom 16. Juli 2025 E. 6.1; D-6090/2023 vom 31. Oktober 2023 E. 8.1). 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. In tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ist den zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung zu folgen; auf diese kann verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 ff.). Es ist auch aus der Beschwerde und der ergänzenden Eingabe vom 26. Mai 2026 nicht ersichtlich, inwiefern den Vorbringen entscheidrelevante Bedeutung zukommen sollte, vermögen sie den Erwägungen des SEM doch nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten. 6.2 6.2.1 Soweit sich der Beschwerdeführer auf seine Verurteilung wegen Tötung im Anschluss an die Schiesserei von (...) beruft, ist es nicht Sache der Asylbehörden, die Sachverhaltswürdigung im heimatlichen Strafverfahren zu überprüfen. Eine flüchtlingsrechtliche Relevanz käme einem strafrechtlichen Schuldspruch nur zu, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Beschwerdeführer aus einem Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG gezielt benachteiligt (mit einem sogenannten Politmalus belegt) worden wäre. Solche Anhaltspunkte wurden indes weder substantiiert behauptet noch sind sie anderweitig ersichtlich. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, wegen der Haftstrafe oder wegen Problemen mit den heimatlichen Behörden ausgereist zu sein; er bringt vielmehr ausdrücklich vor, mit dem albanischen Staat keine Probleme, sondern allein mit der Gegenpartei zu haben (vgl. SEM-act. 32/10 F27). Die pauschale Behauptung, er sei zu Unrecht verurteilt worden sowie die Zuschreibung des Verfahrensausgangs an die «vorherrschende Korruption» genügt zur Begründung eines Politmalus nicht. 6.2.2 Bei der geltend gemachten Bedrohung durch die mit dem Beschwerdeführer verfeindete Familie handelt es sich um eine von Privatpersonen ausgehende Verfolgung. Einer drohenden Blutrache beziehungsweise einer Vergeltung im Zusammenhang mit dem Tod einer Person im Jahr (...) liegt kein asylrelevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde, sondern eine private, ausserhalb des Justizsystems erfolgende Vergeltungsmassnahme gegen den Beschwerdeführer als Person, die ein (vermeintliches) Unrecht begangen haben soll (vgl. Urteil des BVGer D-5625/2024 vom 8. August 2024 E. 8.2 m.w.H.). Bereits aus diesem Grund fehlt es den Vorbringen an der flüchtlingsrechtlichen Relevanz. 6.2.3 Der geltend gemachte Sachverhalt ist darüber hinaus nicht geeignet, die Regelvermutung der Verfolgungssicherheit Albaniens umzustossen (vgl. E. 5.4). Der Beschwerdeführer hat sich seit Jahren nicht mehr schutzsuchend an die albanischen Behörden gewandt. Die einzige aktenkundige behördliche Befassung betrifft die im Jahr (...) durch seinen (...) erstattete Anzeige wegen einer anonymen Drohung, die der zuständige Staatsanwalt nicht weiterverfolgte (vgl. SEM-act. 32/10 F39). Gerade dieser Vorgang spricht indes nicht gegen, sondern für die Schutzfähigkeit des albanischen Staates: Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, wurde der untätig gebliebene Staatsanwalt in der Folge wegen korrupter Handlungen abgesetzt und strafrechtlich belangt (vgl. SEM-act. 32/10 F39). Damit belegt der Beschwerdeführer, dass die albanischen Behörden gewillt und in der Lage sind, gegen Korruption in den eigenen Reihen vorzugehen, und dass ihm gegebenenfalls Rechtsmittel offengestanden hätten. Bezeichnend ist sodann, dass der Beschwerdeführer den Messerangriff vom August (...) - nach seiner Darstellung die einzige und schwerste körperliche Attacke - den Behörden nicht anzeigte, sondern unmittelbar die Ausreise organisierte (vgl. SEM-act. 32/10 F36 f.). Spätestens angesichts der Schwere dieses Vorfalls wäre zu erwarten gewesen, dass sich die Behörden - anders als bei einer bloss schriftlich von einem anonymen Absender ausgehenden Drohung - mit dem Fall befasst und allenfalls Schutzmassnahmen geprüft hätten. Dass der Beschwerdeführer nach der Absetzung des betreffenden Staatsanwalts auf eine erneute Anzeige verzichtete, weil er der gerichtlichen Vorgänge überdrüssig gewesen sei (vgl. SEM-act. 32/10 F40), stellt eine freiwillige Abkehr vom staatlichen Schutzsystem dar und vermag dessen Versagen nicht zu belegen. Die blosse subjektive Einschätzung, ein Schutzersuchen sei ohnehin aussichtslos, entbindet nicht von der Pflicht, die zugänglichen und zumutbaren Schutzstrukturen tatsächlich auszuschöpfen. Es wäre dem Beschwerdeführer mithin zuzumuten gewesen, sich - insbesondere nach dem Angriff von (...) - mit Nachdruck um staatlichen Schutz zu bemühen; auch künftig darf ihm zugemutet werden, nötigenfalls bei den heimatlichen Behörden um Schutz nachzusuchen und, sollten einzelne Beamte nicht gesetzeskonform handeln, sich an eine vorgesetzte Stelle zu wenden und die innerstaatlichen Schutzmöglichkeiten auszuschöpfen (vgl. Urteil des BVGer E-5475/2025 vom 16. Juli 2025 E. 6.2 und 6.3). Überdies hätte sich der Beschwerdeführer als selbst zu ergreifende Schutzmassnahme um eine Niederlassung in einer anderen, namentlich dichter besiedelten Region Albaniens bemühen können, wo er für die verfeindete Familie deutlich schwerer aufzufinden gewesen wäre. Seine Erklärung, er würde überall sofort gefunden, weil Kriminalität und Korruption stark entwickelt seien (vgl. SEM-act. 32/10 F38), erschöpft sich in einer pauschalen Behauptung und vermag eine landesweite, individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungsmacht der Gegenfamilie nicht zu belegen. 6.2.4 Auch das Vorbringen einer drohenden Reflexverfolgung verfängt nicht. Der Beschwerdeführer hat selbst erklärt, der Konflikt betreffe ihn persönlich und nicht die gesamte Familie (vgl. SEM-act. 32/10 F26). Weshalb für seinen angeblich in Frankreich lebenden Onkel etwas anderes gelten und gerade dieser von einer Reflexverfolgung betroffen sein sollte, während seine in Albanien verbliebenen Eltern und seine Schwester nach seinen eigenen Angaben unbehelligt geblieben sein sollen, ist nicht ersichtlich. Dass dem Onkel in Frankreich Asyl gewährt worden sei, ist sodann ebenso unbelegt wie - gegebenenfalls - die Gründe dafür. Der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens angerufene Entscheid D-4732/2023 vom 29. August 2023 führt zu keinem anderen Ergebnis: Jener Entscheid beruhte auf dem unterlassenen Beizug der konnexen Akten von in der Schweiz vorläufig aufgenommenen nahen Angehörigen und damit auf einem hier nicht gegebenen verfahrensrechtlichen Mangel. Ein solcher Bezug zu einer in der Schweiz verfügten Schutzgewährung für Angehörige fehlt vorliegend. 6.2.5 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, die Todesdrohungen könnten politischer Natur sein, handelt es sich um eine im Widerspruch zu seinen eigenen, auf eine private Fehde zurückgehenden Schilderungen stehende, nicht substanziierte Vermutung, die keiner weiteren Abklärung bedarf. Der Hinweis auf einen «Parallelfall» aus der albanischen Presse, in dem ein anderer, nach abgewiesenem Asylgesuch nach Albanien zurückgekehrter Staatsangehöriger zu Tode gekommen sein soll, vermag von vornherein kein individuelles, gegen den Beschwerdeführer selbst gerichtetes Verfolgungsrisiko zu begründen. 6.3 Zusammenfassend liegen keine konkreten Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Beim geltend gemachten Messerangriff vom August (...) handelt es sich um einen einzelnen, von Privaten ausgehenden Vorfall; angesichts des über Jahre hinweg einzigen tätlichen Übergriffs und der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden staatlichen Schutzmöglichkeiten (vgl. E. 6.2.3) lässt sich daraus kein zukunftsgerichtetes «Real Risk» im Sinne von Art. 3 EMRK ableiten. Ebenso wenig vermögen der unbelegte Hinweis auf den Onkel in Frankreich oder der angeführte Presse-«Parallelfall» eine konkrete, individuelle Gefährdung darzutun (vgl. E. 6.2.4 f.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Der Bundesrat hat Albanien mit Beschluss vom 25. Oktober 2017 per 1. Januar 2018 als Staat bezeichnet, in den die Rückkehr in der Regel zumutbar ist (Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 18 VVWAL [SR 142.281]). Diese Regelvermutung kann aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden; solche liegen indes nicht vor. Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann mit Berufserfahrung und stabilem familiärem Umfeld in Albanien, der gesundheitlich keine Beschwerden geltend macht (vgl. SEM-act. 32/10 F4, F12 ff.). Der Vollzug der Wegweisung ist demnach auch zumutbar. Die in der Eingabe vom 26. Mai 2026 angesprochene Wohnsitznahme bei einer Bekannten in der Schweiz sowie der geltend gemachte Arbeitswille (Art. 43 und Art. 61 AsylG) betreffen die Ausgestaltung des Aufenthalts während des Verfahrens und bilden nicht Streitgegenstand; sie sind für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft und des Wegweisungsvollzugs ohne Belang. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da seine Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu gelten haben, ist eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Das Gesuch ist daher abzuweisen. Aus demselben Grund ist auch dem Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 102m Abs. 1 AsylG nicht zu entsprechen. 10.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Kostenvorschussverzicht gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Ronny Fischer Versand: