Asylwiderruf
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger - reichte am 1. Februar 1995 bei der Schweizerischen Botschaft in Bukarest ein Asylgesuch ein, worauf ihm das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) am 22. Februar 1995 die Einreise in die Schweiz zwecks Abklärung des Sachverhaltes bewilligte. Mit Entscheid vom 13. November 1995 gewährte das BFF ihm unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl. B. Mit Urteil vom (...) 2001 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfachen Fahrens in angetrunkenem Zustand, mehrfacher Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch und mehrfachen Fahrens trotz Führerausweisentzug zu zehn Monaten Gefängnis unbedingt verurteilt. Am (...) 2003 verurteilte ihn das Obergericht des Kantons B._______ zu fünf Monaten Gefängnis unbedingt wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand und Fahrens ohne Führerausweis und ordnete eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme an. Mit Urteil des Bezirksgerichts C.________ vom (...) 2005 wurde er zu 16 Monaten Gefängnis unbedingt verurteilt wegen mehrfachen Fahrens in angetrunkenem Zustand, mehrfacher Vereitelung einer Blutprobe, der Entwendung zum Gebrauch, des mehrfachen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, des mehrfachen Fahrens trotz Führerausweisentzug sowie der mehrfachen Verletzung von Verkehrsregeln. Am (...) 2007 folgte ein Urteil des Bezirksgerichts C._______, mit welchem er wegen mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration, mehrfachen Lenkens eines Fahrzeuges trotz Führerausweisentzug sowie mehrfacher Verletzung von Verkehrsregeln zu einer teilweisen Zusatzstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 100.-- verurteilt wurde. C. Am 23. März 2007 gelangte [die kantonale Behörde] schriftlich an das BFM, informierte es über die ergangenen strafrechtlichen Verurteilungen und ersuchte darum, die Voraussetzungen für einen Asylwiderruf sowie für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft zu prüfen. D. Mit Schreiben vom 18. Mai 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass es aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit die Voraussetzungen eines Asylwiderrufs als erfüllt erachte. Gemäss Art. 63 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) werde das Asyl widerrufen, wenn Flüchtlinge besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen hätten. Diese Voraussetzung sei grundsätzlich erfüllt, da er mit seinem Verhalten wiederholt Leib und Leben anderer Personen gefährdet habe. Deshalb beabsichtige es, das ihm gewährte Asyl zu widerrufen. Es räumte dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör ein, indem es ihm Frist zur Stellungnahme bis zum 28. Mai 2007 ansetzte. E. Am 22. Mai 2007 ersuchte der sich zu diesem Zeitpunkt im Justizvollzug in der (...) Anstalt D._______ befindende Beschwerdeführer um Fristerstreckung zur Einreichung seiner diesbezüglichen Stellungnahme bis zum 4. Juni 2007. Er benötige ein wenig mehr Zeit, da er aufgrund von sprachlichen Schwierigkeiten auf Unterstützung angewiesen sei. F. Am 23. Mai 2007 erfolgte eine Eingabe der psychiatrischen Dienste E._______. Dr. med F._______, Oberarzt des forensischen Dienstes, hielt darin fest, dass der Beschwerdeführer einer stützenden psychiatrischen Intervention bedürfe, weniger einer Therapie im engeren Sinne. Er leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung vor allem in Bezug auf die miterlebte Tötung [seines Kindes]. Diese quälenden Erinnerung habe ihn dazu bewogen, seit [damals] vermehrt Alkohol zu trinken und unter diesem Einfluss die verschiedenen Strassenverkehrsdelikte zu begehen. Der Beschwerdeführer habe sich nun im Rahmen der Therapie aber für die Abstinenz entschieden. Die Medikation habe zu Verbesserungen auch im Zusammenhang mit seinen Schlafstörungen geführt. Es sei weiterhin eine stützende Therapie notwendig, die Gefahr eines Rückfalles erachte er jedoch als relativ gering. Indes könne eine Rücknahme des Asyls eine psychische Destabilisation des Beschwerdeführers zur Folge haben. G. Am 29. Mai 2007 nahm der Beschwerdeführer zur Frage des Asylwiderrufs Stellung. Er brachte im Wesentlichen sinngemäss vor, dass er für die begangenen Delikte seinen Alkoholkonsum verantwortlich mache, sich der begangenen Taten nun bewusst sei und diese Taten bereue. Er befinde sich gegenwärtig im Strafvollzug, wobei das Strafende auf den (...) 2008 falle und er seine Entlassung erstmals auf den (...) 2007 beantragen könne. Er nehme seit Vollzugsbeginn regelmässig an Therapiegesprächen mit einer Fachperson teil. Es seien ihm bereits elf Urlaube bewilligt worden, von denen er jeweils korrekt und ohne Alkoholkonsum zurückgekehrt sei. Darauf sei er stolz und er würde die Verdrängung der schrecklichen Erinnerungen durch Alkoholkonsum in Zukunft vermeiden. Eine Rückkehr in die Türkei wäre für ihn schwierig und traumatisierend. H. Ebenfalls mit Datum vom 29. Mai 2007 reichte das Amt für Justizvollzug E._______ einen den Beschwerdeführer betreffenden Sozialbericht ein. Darin wurde festgehalten, dass die vorgegebenen Normen und die hohe Regelungsdichte im Strafvollzug vom Beschwerdeführer stets eingehalten worden seien. Er werde vom Betreuungs- und Sicherheitsdienst als angepasst und kooperativ bezeichnet; es sei noch nie eine Disziplinierung nötig gewesen. Seit Beginn des Vollzugs arbeite er intern mit einem Beschäftigungsgrad von 100% und leiste qualitativ gute Arbeit. Er sei stets pünktlich, selbständig, ruhig und werde von den Mitinsassen akzeptiert. Seine psychischen Schwankungen würden teilweise sichtbar werden, er versuche jedoch, diese mit der Teilnahme an Sportanlässen in den Griff zu bekommen. Es seien ihm bereits elf Urlaube gewährt worden, von denen er stets pünktlich und korrekt zurückgekehrt sei. Er befinde sich seit (...) 2006 in einer freiwilligen ambulanten Therapie, welche eine stabilisierende Wirkung habe. Er habe einen problematischen Umgang mit Alkohol, indes verhelfe eine Medikation zur Stabilisierung seiner Stimmungsschwankungen. Begründet durch sprachliche Schwierigkeiten hätten Beratungsthemen indes mit dem Sozialdienst bisher nicht differenziert bearbeitet werden können. I. Mit Entscheid vom 5. September 2007 - eröffnet am 6. September 2007 - widerrief das BFM gestützt auf Art. 63 Abs. 2 AsylG das dem Beschwerdeführer am 13. November 1995 gewährte Asyl. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. J. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2007 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. In formeller Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Möglichkeit der Beschwerdeergänzung, da die vorinstanzlichen Akten zu diesem Zeitpunkt noch nicht bei der Rechtsvertreterin eingegangen seien. K. Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2007 forderte die zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, bis zum 26. Oktober 2007 seine Beschwerdeergänzung einzureichen. L. Mit Datum vom 26. Oktober 2007 reichte der Beschwerdeführer seine Beschwerdeergänzung ein. Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer ein Gutachten der psychiatrischen Dienste B._______, datiert vom (...) 2003, eine Verfügung des Bezirksgerichts G._______ vom (...) 2003 betreffend Strassenverkehrsgesetz (SVG)-Widerhandlung, einen Situationsbericht von H._______, dipl. Psychologin, I._______, datiert vom (...) 2004, ein psychiatrisches Massnahmegutachten des Institutes für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 30. September 2005, einen Bericht der psychiatrischen Dienste E._______ vom 22. Dezember 2006 und einen Sozialbericht des Amts für Justizvollzug E._______ vom 4. Januar 2007 vor. Er rügte im Wesentlichen, die begangenen Strassenverkehrsdelikte würden keine "besonders verwerfliche Handlung" gemäss Asylgesetz darstellen. Zudem wäre der Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht gewahrt, zumal seine Traumatisierung - infolge des Miterlebens der Tötung [seines Kindes] - hätte mitberücksichtigt werden müssen. M. Am 7. Dezember 2007 reichte die Vorinstanz ihre diesbezügliche Vernehmlassung ein. Sie führte im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer anhand seiner Aussagen von unentschuldbarer Uneinsichtigkeit sei. So hätten ihn - wie bereits erwähnt - auch die vollzogenen Freiheitsstrafen bisher nicht davon abgehalten, weiter zu delinquieren und dadurch Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Möglicherweise werde ihn nun aber ein Asylwiderruf zu einer Verhaltensänderung veranlassen. Im Übrigen verweise sie auf ihre Erwägungen in der Verfügung, an denen sie vollumfänglich festhalte. N. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Eingabe einer Replik. O. Am 13. Juli 2011 reichte die Rechtsvertreterin ihre Kostennote ein.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 sowie 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG widerruft das BFM das Asyl, wenn ein Flüchtling die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt hat, gefährdet oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen hat. Ein derartiger Widerruf setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine qualifizierte Asylunwürdigkeit (Art. 53 AsylG) voraus; mithin muss die "besonders verwerfliche Handlung" qualitativ eine Stufe über der "verwerflichen Handlung" im Sinne von Art. 53 AsylG stehen. Die in Frage stehende Straftat muss demnach mit einer erheblichen Strafe bedroht sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Zudem muss bei der Würdigung einer strafbaren Handlung als "besonders verwerflich" im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 11).
E. 3.2 Nach der bisherigen Rechtsprechung galten als "verwerfliche" Handlungen diejenigen Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff des Strafrechts entsprachen (vgl. EMARK 2003 Nr. 11; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Genf/München 2009, Rz. 11.51 S. 541). Gemäss dem bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Art. 9 Abs. 1 des alten Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (aStGB, SR 311.0) galten die mit Zuchthaus bedrohten strafbaren Handlungen als Verbrechen; im Gegensatz zu den mit Gefängnis als Höchststrafe bedrohten Vergehen (Art. 9 Abs. 2 aStGB). Zuchthaus galt als die höchste Strafe, mit einem Strafrahmen zwischen einem bis zwanzig Jahren respektive, wo es das Gesetz besonders bestimmte, lebenslänglich (Art. 35 aStGB).
E. 3.3 Am 1. Januar 2007 trat der neue Allgemeine Teil (AT) des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) in Kraft (vgl. AS 2006 3459; BBI 1999 1979). Seither werden als Verbrechen jene Taten definiert, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Demgegenüber sind Vergehen Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind (Art. 10 Abs. 3 StGB). Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt gemäss Art. 40 StGB zwanzig Jahre respektive, wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, lebenslänglich.
E. 3.4 Da mit der gesetzlichen Neuerung die Unterscheidung zwischen Zuchthaus und Gefängnis aufgegeben wurde, ist die Abgrenzung zwischen Verbrechen und Vergehen nicht mehr an diesem begrifflichen Unterschied festzumachen. Neu wird bei der Abgrenzung zwischen Verbrechen und Vergehen auf die abstrakte Höchststrafandrohung abgestellt. Im Ergebnis handelt es sich jedoch um dieselbe Abgrenzung wie im alten Recht, da die Gefängnisstrafe früher - abgesehen von wenigen Ausnahmen - gemäss Art. 36 aStGB maximal drei Jahre betrug (vgl. Botschaft zur Revision des StGB vom 21. September 1998, BBI 1999 II 2001). Es gibt keine Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber mit der Neuformulierung des Verbrechensbegriffs indirekt auch den in den Art. 53 und Art. 63 Abs. 2 AsylG verwendeten Begriff "verwerflich" inhaltlich neu hätte definieren wollen. Mithin besteht keine Veranlassung, die Verknüpfung des Begriffs der "verwerflichen Handlung" mit demjenigen des "Verbrechens" gemäss Art. 10 StGB aufzugeben. Daraus folgt, dass unter den Begriff der "verwerflichen Handlung" im Sinne von Art. 53 AsylG (weiterhin) diejenigen Taten zu subsumieren sind, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (vgl. beispielsweise Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts D-1071/2011 und D-6747/2010, beide vom 23. Mai 2011, und D-4286/2010 vom 23. Februar 2011).
E. 4.1 Vorliegend ist als Erstes zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Straftaten verübt hat, die in Anbetracht des Obgenannten (E. 3) als "besonders verwerflich" im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG zu erachten sind.
E. 4.2 Mit Urteilen vom (...) 2001, (...) 2003, (...) 2005 und (...) 2007 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfacher Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch, mehrfachen Fahrens trotz Führerausweisentzug, Fahrens in angetrunkenem Zustand ohne Führerausweis (einmal mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration), mehrfachen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sowie mehrfacher Verletzung von Verkehrsregeln verurteilt. Bei den begangenen Delikten handelt es sich ausschliesslich um Straftatbestände des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01). Die Tatbestände Fahren im fahrunfähigen Zustand (Art. 91 Abs. 1 SVG), Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (vorliegend die Vereitelung einer Blutprobe gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG), pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 und 2 SVG), Entwendung zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 SVG) sowie Fahren ohne Führerweis trotz Entzugs (Art. 95 Ziff. 2 SVG) sind ausnahmslos mit einer Höchststrafe von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht. Daher handelt es sich gemäss Rechtsprechung nicht um "Verbrechen", sondern um Taten, die auf der Stufe des Vergehens stehen, womit ihnen keine "Verwerflichkeit" oder gar "besondere Verwerflichkeit" im Sinne des Asylgesetzes zukommt.
E. 4.3 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung als Schlussbemerkung angefügt, der Beschwerdeführer sei im Übrigen insgesamt zu einer Strafe von mehr als drei Jahren verurteilt worden. Diese Überlegung ist unzutreffend: Der Begriff der "verwerflichen Handlung" lehnt - wie erwähnt - ausschliesslich an das Höchstmass der Strafe an, mit der die entsprechende Straftat bedroht ist und nicht an die Dauer der tatsächlichen Verurteilung. Da sich das abstrakte Höchststrafmass mit der mehrfachen Begehung nicht verändert, ist im Hinblick auf die Würdigung als "besonders verwerflich" nicht relevant, wie oft die Tat begangen wurde.
E. 4.4 Da eine "verwerfliche" Tat im Sinne des AsylG auf der Stufe eines Verbrechens steht, verletzt sie per se immer die "öffentliche Sicherheit", da diese alle geltenden Rechtsnormen umfasst. Das AsylG verwendet im Zusammenhang mit dem Asylwiderruf den Begriff der "öffentlichen Sicherheit" indes nicht, womit eine Gefährdung oder Verletzung der "öffentlichen Sicherheit" vorliegend nicht relevant ist. Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung aus, es sei wohl nur dem Zufall zu verdanken, dass durch das Verhalten des Beschwerdeführers bisher keine Personen verletzt oder gar getötet worden seien. Auch durch mehrere Strafurteile beziehungsweise durch Entzug des Führerausweises habe sich der Beschwerdeführer nicht von weiterer Delinquenz abhalten lassen. Die begangenen Taten würden sich als "besonders verwerfliche Verhaltensweise" darstellen, und der Beschwerdeführer habe Leib und Leben anderer Personen und damit auch deren Sicherheit gefährdet. Auch aus dieser Überlegung heraus seien die "verwerflichen" Straftaten als "besonders verwerflich" zu qualifizieren und daher rechtfertige sich ein Asylwiderruf gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG. Soweit mit diesen Erwägungen sinngemäss begründet werden sollte, der Beschwerdeführer habe die "öffentliche Sicherheit" gefährdet, kann dem nicht gefolgt.
E. 5.1 Gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG kann das dem Flüchtling einmal gewährte Asyl sodann widerrufen werden, wenn dieser die "innere oder äussere Sicherheit der Schweiz" verletzt oder gefährdet hat.
E. 5.2 Wie oben festgestellt, bleiben die Hinweise des BFM auf die "Gefährdung von Leib und Leben und Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer" ohne Relevanz, soweit damit sinngemäss eine Gefährdung der "öffentlichen Sicherheit" angerufen werden soll. Ebenso sind diese vorinstanzlichen Erwägungen nicht geeignet, um eine Gefährdung der "inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz" aufzuzeigen. Im Gegensatz zur "öffentlichen Sicherheit" bezieht sich dieser Begriff auf sicherheitspolitische Interessen der Schweiz als Staat. "Darunter ist insbesondere die Gefährdung des Vorranges der staatlichen Gewalt im militärischen und politischen Bereich zu verstehen; zu denken ist etwa an die konkrete Bedrohung durch Terrorismus, den gewalttätigen Extremismus, den verbotenen Nachrichtendienst, die organisierte Kriminalität und Handlungen und Bestrebungen, welche die auswärtigen Beziehungen der Schweiz ernsthaft gefährden oder auf eine gewaltsame Änderung der staatlichen Ordnung abzielen" (Botschaft des Bundesrates vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, BBI 1996 II, S. 72, vgl. auch das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement [EJDP] auf seiner offiziellen Internetseite, abrufbar unter: http://www.ejpd.admin.ch/content/ejpd/de/home/themen/sicherheit/innere_sicherheit.html [zuletzt besucht am: 1. September 2011], sowie Marc Spescha in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Migrationsrecht, Zürich 2009, 2. aktualisierte Auflage, Kommentar zu Art. 62 AuG, Rz. 8 S. 148). Somit können nur schwerwiegende Taten im Sinne der zitierten Auflistung "staatsgefährdend" sein (zum Ganzen: Ruedi Illes, Nina Schrepfer, Jürg Schertenleib, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.]: Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern u.a. 2009, S. 201); Strassenverkehrsdelikte fallen hier offenkundig nicht darunter.
E. 5.3 Der Vollständigkeit halber sei betreffend die vorinstanzliche Erwägung in der Vernehmlassung, wonach der Beschwerdeführer eventuell mit dem Asylwiderruf dazu bewegt werden könne, von den Strassenverkehrsdelikten abzulassen, Folgendes angemerkt: Der Beschwerdeführer ist für seine Delikte strafrechtlich verurteilt worden und die Strafen wurden vollzogen; Strafen und entsprechende (Vollzugs-)massnahmen werden ausschliesslich durch das Strafrecht geregelt. Der Asylwiderruf stellt indes einen verwaltungsrechtlichen Akt dar, der Resultat der entsprechenden erfüllten Voraussetzungen ist. Strafrechtliche (Präventions)-massnahmen entsprechen nicht Sinn und Zweck des Verwaltungsrechts, womit es unzutreffend ist, einen Asylwiderruf als strafrechtliche Massnahme zu erachten.
E. 5.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer keine "verwerfliche", mithin auch keine "besonders verwerfliche" Straftat und keine Gefährdung oder Verletzung der "inneren oder äusseren Sicherheit" der Schweiz begangen hat. Es besteht somit kein Asylwiderrufsgrund.
E. 6 Die Beschwerde vom 8. Oktober 2011 ist demnach gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid des BFM vom 5. September 2007 ist aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist weiterhin Asyl in der Schweiz zu gewähren.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG. Eine amtliche Verbeiständung sei ihm wegen der erheblichen Tragweite und aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten, der damit zusammenhängenden Unterstützungsnotwendigkeit und seiner Rechtsunkundigkeit zu gewähren.
E. 7.2 Der obsiegenden Partei werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ihr wird zudem für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten, die die Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei beinhalten, eine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Da der Beschwerdeführer vollständig obsiegt hat, ihm somit keine Verfahrenskosten auferlegt werden und er Anspruch auf Parteientschädigung hat, erübrigt sich eine Prüfung der Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind somit keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 8.2 Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 VGKE zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers weist in ihrer Kostennote vom 13. Juli 2011 einen Aufwand von 2,3 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 75.-- aus. Dieser Aufwand ist als angemessen zu erachten, und die Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 576.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des BFM vom 5. September 2007 wird aufgehoben; das dem Beschwerdeführer gewährte Asyl bleibt in Kraft.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 576.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sarah Diack Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6829/2007 Urteil vom 7. September 2011 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiberin Sarah Diack. Parteien A._______,, geboren (...), Türkei, vertreten durch lic.iur. Manuela Schiller, Rechtsanwältin, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylwiderruf; Verfügung des BFM vom 5. September 2007 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger - reichte am 1. Februar 1995 bei der Schweizerischen Botschaft in Bukarest ein Asylgesuch ein, worauf ihm das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) am 22. Februar 1995 die Einreise in die Schweiz zwecks Abklärung des Sachverhaltes bewilligte. Mit Entscheid vom 13. November 1995 gewährte das BFF ihm unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl. B. Mit Urteil vom (...) 2001 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfachen Fahrens in angetrunkenem Zustand, mehrfacher Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch und mehrfachen Fahrens trotz Führerausweisentzug zu zehn Monaten Gefängnis unbedingt verurteilt. Am (...) 2003 verurteilte ihn das Obergericht des Kantons B._______ zu fünf Monaten Gefängnis unbedingt wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand und Fahrens ohne Führerausweis und ordnete eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme an. Mit Urteil des Bezirksgerichts C.________ vom (...) 2005 wurde er zu 16 Monaten Gefängnis unbedingt verurteilt wegen mehrfachen Fahrens in angetrunkenem Zustand, mehrfacher Vereitelung einer Blutprobe, der Entwendung zum Gebrauch, des mehrfachen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, des mehrfachen Fahrens trotz Führerausweisentzug sowie der mehrfachen Verletzung von Verkehrsregeln. Am (...) 2007 folgte ein Urteil des Bezirksgerichts C._______, mit welchem er wegen mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration, mehrfachen Lenkens eines Fahrzeuges trotz Führerausweisentzug sowie mehrfacher Verletzung von Verkehrsregeln zu einer teilweisen Zusatzstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 100.-- verurteilt wurde. C. Am 23. März 2007 gelangte [die kantonale Behörde] schriftlich an das BFM, informierte es über die ergangenen strafrechtlichen Verurteilungen und ersuchte darum, die Voraussetzungen für einen Asylwiderruf sowie für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft zu prüfen. D. Mit Schreiben vom 18. Mai 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass es aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit die Voraussetzungen eines Asylwiderrufs als erfüllt erachte. Gemäss Art. 63 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) werde das Asyl widerrufen, wenn Flüchtlinge besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen hätten. Diese Voraussetzung sei grundsätzlich erfüllt, da er mit seinem Verhalten wiederholt Leib und Leben anderer Personen gefährdet habe. Deshalb beabsichtige es, das ihm gewährte Asyl zu widerrufen. Es räumte dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör ein, indem es ihm Frist zur Stellungnahme bis zum 28. Mai 2007 ansetzte. E. Am 22. Mai 2007 ersuchte der sich zu diesem Zeitpunkt im Justizvollzug in der (...) Anstalt D._______ befindende Beschwerdeführer um Fristerstreckung zur Einreichung seiner diesbezüglichen Stellungnahme bis zum 4. Juni 2007. Er benötige ein wenig mehr Zeit, da er aufgrund von sprachlichen Schwierigkeiten auf Unterstützung angewiesen sei. F. Am 23. Mai 2007 erfolgte eine Eingabe der psychiatrischen Dienste E._______. Dr. med F._______, Oberarzt des forensischen Dienstes, hielt darin fest, dass der Beschwerdeführer einer stützenden psychiatrischen Intervention bedürfe, weniger einer Therapie im engeren Sinne. Er leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung vor allem in Bezug auf die miterlebte Tötung [seines Kindes]. Diese quälenden Erinnerung habe ihn dazu bewogen, seit [damals] vermehrt Alkohol zu trinken und unter diesem Einfluss die verschiedenen Strassenverkehrsdelikte zu begehen. Der Beschwerdeführer habe sich nun im Rahmen der Therapie aber für die Abstinenz entschieden. Die Medikation habe zu Verbesserungen auch im Zusammenhang mit seinen Schlafstörungen geführt. Es sei weiterhin eine stützende Therapie notwendig, die Gefahr eines Rückfalles erachte er jedoch als relativ gering. Indes könne eine Rücknahme des Asyls eine psychische Destabilisation des Beschwerdeführers zur Folge haben. G. Am 29. Mai 2007 nahm der Beschwerdeführer zur Frage des Asylwiderrufs Stellung. Er brachte im Wesentlichen sinngemäss vor, dass er für die begangenen Delikte seinen Alkoholkonsum verantwortlich mache, sich der begangenen Taten nun bewusst sei und diese Taten bereue. Er befinde sich gegenwärtig im Strafvollzug, wobei das Strafende auf den (...) 2008 falle und er seine Entlassung erstmals auf den (...) 2007 beantragen könne. Er nehme seit Vollzugsbeginn regelmässig an Therapiegesprächen mit einer Fachperson teil. Es seien ihm bereits elf Urlaube bewilligt worden, von denen er jeweils korrekt und ohne Alkoholkonsum zurückgekehrt sei. Darauf sei er stolz und er würde die Verdrängung der schrecklichen Erinnerungen durch Alkoholkonsum in Zukunft vermeiden. Eine Rückkehr in die Türkei wäre für ihn schwierig und traumatisierend. H. Ebenfalls mit Datum vom 29. Mai 2007 reichte das Amt für Justizvollzug E._______ einen den Beschwerdeführer betreffenden Sozialbericht ein. Darin wurde festgehalten, dass die vorgegebenen Normen und die hohe Regelungsdichte im Strafvollzug vom Beschwerdeführer stets eingehalten worden seien. Er werde vom Betreuungs- und Sicherheitsdienst als angepasst und kooperativ bezeichnet; es sei noch nie eine Disziplinierung nötig gewesen. Seit Beginn des Vollzugs arbeite er intern mit einem Beschäftigungsgrad von 100% und leiste qualitativ gute Arbeit. Er sei stets pünktlich, selbständig, ruhig und werde von den Mitinsassen akzeptiert. Seine psychischen Schwankungen würden teilweise sichtbar werden, er versuche jedoch, diese mit der Teilnahme an Sportanlässen in den Griff zu bekommen. Es seien ihm bereits elf Urlaube gewährt worden, von denen er stets pünktlich und korrekt zurückgekehrt sei. Er befinde sich seit (...) 2006 in einer freiwilligen ambulanten Therapie, welche eine stabilisierende Wirkung habe. Er habe einen problematischen Umgang mit Alkohol, indes verhelfe eine Medikation zur Stabilisierung seiner Stimmungsschwankungen. Begründet durch sprachliche Schwierigkeiten hätten Beratungsthemen indes mit dem Sozialdienst bisher nicht differenziert bearbeitet werden können. I. Mit Entscheid vom 5. September 2007 - eröffnet am 6. September 2007 - widerrief das BFM gestützt auf Art. 63 Abs. 2 AsylG das dem Beschwerdeführer am 13. November 1995 gewährte Asyl. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. J. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2007 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. In formeller Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Möglichkeit der Beschwerdeergänzung, da die vorinstanzlichen Akten zu diesem Zeitpunkt noch nicht bei der Rechtsvertreterin eingegangen seien. K. Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2007 forderte die zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, bis zum 26. Oktober 2007 seine Beschwerdeergänzung einzureichen. L. Mit Datum vom 26. Oktober 2007 reichte der Beschwerdeführer seine Beschwerdeergänzung ein. Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer ein Gutachten der psychiatrischen Dienste B._______, datiert vom (...) 2003, eine Verfügung des Bezirksgerichts G._______ vom (...) 2003 betreffend Strassenverkehrsgesetz (SVG)-Widerhandlung, einen Situationsbericht von H._______, dipl. Psychologin, I._______, datiert vom (...) 2004, ein psychiatrisches Massnahmegutachten des Institutes für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 30. September 2005, einen Bericht der psychiatrischen Dienste E._______ vom 22. Dezember 2006 und einen Sozialbericht des Amts für Justizvollzug E._______ vom 4. Januar 2007 vor. Er rügte im Wesentlichen, die begangenen Strassenverkehrsdelikte würden keine "besonders verwerfliche Handlung" gemäss Asylgesetz darstellen. Zudem wäre der Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht gewahrt, zumal seine Traumatisierung - infolge des Miterlebens der Tötung [seines Kindes] - hätte mitberücksichtigt werden müssen. M. Am 7. Dezember 2007 reichte die Vorinstanz ihre diesbezügliche Vernehmlassung ein. Sie führte im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer anhand seiner Aussagen von unentschuldbarer Uneinsichtigkeit sei. So hätten ihn - wie bereits erwähnt - auch die vollzogenen Freiheitsstrafen bisher nicht davon abgehalten, weiter zu delinquieren und dadurch Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Möglicherweise werde ihn nun aber ein Asylwiderruf zu einer Verhaltensänderung veranlassen. Im Übrigen verweise sie auf ihre Erwägungen in der Verfügung, an denen sie vollumfänglich festhalte. N. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Eingabe einer Replik. O. Am 13. Juli 2011 reichte die Rechtsvertreterin ihre Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 sowie 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG widerruft das BFM das Asyl, wenn ein Flüchtling die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt hat, gefährdet oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen hat. Ein derartiger Widerruf setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine qualifizierte Asylunwürdigkeit (Art. 53 AsylG) voraus; mithin muss die "besonders verwerfliche Handlung" qualitativ eine Stufe über der "verwerflichen Handlung" im Sinne von Art. 53 AsylG stehen. Die in Frage stehende Straftat muss demnach mit einer erheblichen Strafe bedroht sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Zudem muss bei der Würdigung einer strafbaren Handlung als "besonders verwerflich" im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 11). 3.2. Nach der bisherigen Rechtsprechung galten als "verwerfliche" Handlungen diejenigen Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff des Strafrechts entsprachen (vgl. EMARK 2003 Nr. 11; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Genf/München 2009, Rz. 11.51 S. 541). Gemäss dem bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Art. 9 Abs. 1 des alten Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (aStGB, SR 311.0) galten die mit Zuchthaus bedrohten strafbaren Handlungen als Verbrechen; im Gegensatz zu den mit Gefängnis als Höchststrafe bedrohten Vergehen (Art. 9 Abs. 2 aStGB). Zuchthaus galt als die höchste Strafe, mit einem Strafrahmen zwischen einem bis zwanzig Jahren respektive, wo es das Gesetz besonders bestimmte, lebenslänglich (Art. 35 aStGB). 3.3. Am 1. Januar 2007 trat der neue Allgemeine Teil (AT) des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) in Kraft (vgl. AS 2006 3459; BBI 1999 1979). Seither werden als Verbrechen jene Taten definiert, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Demgegenüber sind Vergehen Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind (Art. 10 Abs. 3 StGB). Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt gemäss Art. 40 StGB zwanzig Jahre respektive, wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, lebenslänglich. 3.4. Da mit der gesetzlichen Neuerung die Unterscheidung zwischen Zuchthaus und Gefängnis aufgegeben wurde, ist die Abgrenzung zwischen Verbrechen und Vergehen nicht mehr an diesem begrifflichen Unterschied festzumachen. Neu wird bei der Abgrenzung zwischen Verbrechen und Vergehen auf die abstrakte Höchststrafandrohung abgestellt. Im Ergebnis handelt es sich jedoch um dieselbe Abgrenzung wie im alten Recht, da die Gefängnisstrafe früher - abgesehen von wenigen Ausnahmen - gemäss Art. 36 aStGB maximal drei Jahre betrug (vgl. Botschaft zur Revision des StGB vom 21. September 1998, BBI 1999 II 2001). Es gibt keine Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber mit der Neuformulierung des Verbrechensbegriffs indirekt auch den in den Art. 53 und Art. 63 Abs. 2 AsylG verwendeten Begriff "verwerflich" inhaltlich neu hätte definieren wollen. Mithin besteht keine Veranlassung, die Verknüpfung des Begriffs der "verwerflichen Handlung" mit demjenigen des "Verbrechens" gemäss Art. 10 StGB aufzugeben. Daraus folgt, dass unter den Begriff der "verwerflichen Handlung" im Sinne von Art. 53 AsylG (weiterhin) diejenigen Taten zu subsumieren sind, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (vgl. beispielsweise Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts D-1071/2011 und D-6747/2010, beide vom 23. Mai 2011, und D-4286/2010 vom 23. Februar 2011). 4. 4.1. Vorliegend ist als Erstes zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Straftaten verübt hat, die in Anbetracht des Obgenannten (E. 3) als "besonders verwerflich" im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG zu erachten sind. 4.2. Mit Urteilen vom (...) 2001, (...) 2003, (...) 2005 und (...) 2007 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfacher Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch, mehrfachen Fahrens trotz Führerausweisentzug, Fahrens in angetrunkenem Zustand ohne Führerausweis (einmal mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration), mehrfachen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sowie mehrfacher Verletzung von Verkehrsregeln verurteilt. Bei den begangenen Delikten handelt es sich ausschliesslich um Straftatbestände des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01). Die Tatbestände Fahren im fahrunfähigen Zustand (Art. 91 Abs. 1 SVG), Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (vorliegend die Vereitelung einer Blutprobe gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG), pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 und 2 SVG), Entwendung zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 SVG) sowie Fahren ohne Führerweis trotz Entzugs (Art. 95 Ziff. 2 SVG) sind ausnahmslos mit einer Höchststrafe von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht. Daher handelt es sich gemäss Rechtsprechung nicht um "Verbrechen", sondern um Taten, die auf der Stufe des Vergehens stehen, womit ihnen keine "Verwerflichkeit" oder gar "besondere Verwerflichkeit" im Sinne des Asylgesetzes zukommt. 4.3. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung als Schlussbemerkung angefügt, der Beschwerdeführer sei im Übrigen insgesamt zu einer Strafe von mehr als drei Jahren verurteilt worden. Diese Überlegung ist unzutreffend: Der Begriff der "verwerflichen Handlung" lehnt - wie erwähnt - ausschliesslich an das Höchstmass der Strafe an, mit der die entsprechende Straftat bedroht ist und nicht an die Dauer der tatsächlichen Verurteilung. Da sich das abstrakte Höchststrafmass mit der mehrfachen Begehung nicht verändert, ist im Hinblick auf die Würdigung als "besonders verwerflich" nicht relevant, wie oft die Tat begangen wurde. 4.4. Da eine "verwerfliche" Tat im Sinne des AsylG auf der Stufe eines Verbrechens steht, verletzt sie per se immer die "öffentliche Sicherheit", da diese alle geltenden Rechtsnormen umfasst. Das AsylG verwendet im Zusammenhang mit dem Asylwiderruf den Begriff der "öffentlichen Sicherheit" indes nicht, womit eine Gefährdung oder Verletzung der "öffentlichen Sicherheit" vorliegend nicht relevant ist. Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung aus, es sei wohl nur dem Zufall zu verdanken, dass durch das Verhalten des Beschwerdeführers bisher keine Personen verletzt oder gar getötet worden seien. Auch durch mehrere Strafurteile beziehungsweise durch Entzug des Führerausweises habe sich der Beschwerdeführer nicht von weiterer Delinquenz abhalten lassen. Die begangenen Taten würden sich als "besonders verwerfliche Verhaltensweise" darstellen, und der Beschwerdeführer habe Leib und Leben anderer Personen und damit auch deren Sicherheit gefährdet. Auch aus dieser Überlegung heraus seien die "verwerflichen" Straftaten als "besonders verwerflich" zu qualifizieren und daher rechtfertige sich ein Asylwiderruf gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG. Soweit mit diesen Erwägungen sinngemäss begründet werden sollte, der Beschwerdeführer habe die "öffentliche Sicherheit" gefährdet, kann dem nicht gefolgt. 5. 5.1. Gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG kann das dem Flüchtling einmal gewährte Asyl sodann widerrufen werden, wenn dieser die "innere oder äussere Sicherheit der Schweiz" verletzt oder gefährdet hat. 5.2. Wie oben festgestellt, bleiben die Hinweise des BFM auf die "Gefährdung von Leib und Leben und Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer" ohne Relevanz, soweit damit sinngemäss eine Gefährdung der "öffentlichen Sicherheit" angerufen werden soll. Ebenso sind diese vorinstanzlichen Erwägungen nicht geeignet, um eine Gefährdung der "inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz" aufzuzeigen. Im Gegensatz zur "öffentlichen Sicherheit" bezieht sich dieser Begriff auf sicherheitspolitische Interessen der Schweiz als Staat. "Darunter ist insbesondere die Gefährdung des Vorranges der staatlichen Gewalt im militärischen und politischen Bereich zu verstehen; zu denken ist etwa an die konkrete Bedrohung durch Terrorismus, den gewalttätigen Extremismus, den verbotenen Nachrichtendienst, die organisierte Kriminalität und Handlungen und Bestrebungen, welche die auswärtigen Beziehungen der Schweiz ernsthaft gefährden oder auf eine gewaltsame Änderung der staatlichen Ordnung abzielen" (Botschaft des Bundesrates vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, BBI 1996 II, S. 72, vgl. auch das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement [EJDP] auf seiner offiziellen Internetseite, abrufbar unter: http://www.ejpd.admin.ch/content/ejpd/de/home/themen/sicherheit/innere_sicherheit.html [zuletzt besucht am: 1. September 2011], sowie Marc Spescha in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Migrationsrecht, Zürich 2009, 2. aktualisierte Auflage, Kommentar zu Art. 62 AuG, Rz. 8 S. 148). Somit können nur schwerwiegende Taten im Sinne der zitierten Auflistung "staatsgefährdend" sein (zum Ganzen: Ruedi Illes, Nina Schrepfer, Jürg Schertenleib, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.]: Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern u.a. 2009, S. 201); Strassenverkehrsdelikte fallen hier offenkundig nicht darunter. 5.3. Der Vollständigkeit halber sei betreffend die vorinstanzliche Erwägung in der Vernehmlassung, wonach der Beschwerdeführer eventuell mit dem Asylwiderruf dazu bewegt werden könne, von den Strassenverkehrsdelikten abzulassen, Folgendes angemerkt: Der Beschwerdeführer ist für seine Delikte strafrechtlich verurteilt worden und die Strafen wurden vollzogen; Strafen und entsprechende (Vollzugs-)massnahmen werden ausschliesslich durch das Strafrecht geregelt. Der Asylwiderruf stellt indes einen verwaltungsrechtlichen Akt dar, der Resultat der entsprechenden erfüllten Voraussetzungen ist. Strafrechtliche (Präventions)-massnahmen entsprechen nicht Sinn und Zweck des Verwaltungsrechts, womit es unzutreffend ist, einen Asylwiderruf als strafrechtliche Massnahme zu erachten. 5.4. Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer keine "verwerfliche", mithin auch keine "besonders verwerfliche" Straftat und keine Gefährdung oder Verletzung der "inneren oder äusseren Sicherheit" der Schweiz begangen hat. Es besteht somit kein Asylwiderrufsgrund.
6. Die Beschwerde vom 8. Oktober 2011 ist demnach gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid des BFM vom 5. September 2007 ist aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist weiterhin Asyl in der Schweiz zu gewähren. 7. 7.1. Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG. Eine amtliche Verbeiständung sei ihm wegen der erheblichen Tragweite und aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten, der damit zusammenhängenden Unterstützungsnotwendigkeit und seiner Rechtsunkundigkeit zu gewähren. 7.2. Der obsiegenden Partei werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ihr wird zudem für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten, die die Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei beinhalten, eine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Da der Beschwerdeführer vollständig obsiegt hat, ihm somit keine Verfahrenskosten auferlegt werden und er Anspruch auf Parteientschädigung hat, erübrigt sich eine Prüfung der Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG. 8. 8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind somit keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). 8.2. Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 VGKE zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers weist in ihrer Kostennote vom 13. Juli 2011 einen Aufwand von 2,3 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 75.-- aus. Dieser Aufwand ist als angemessen zu erachten, und die Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 576.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFM vom 5. September 2007 wird aufgehoben; das dem Beschwerdeführer gewährte Asyl bleibt in Kraft.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 576.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sarah Diack Versand: