Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin - eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie - ersuchte die schweizerische Botschaft in Colombo (nachfolgend: Botschaft) mit E-Mail vom 1. April 2012 um Gewährung von Asyl respektive Migration in die Schweiz. B. Mit standardisiertem Schreiben vom 3. April 2012 bestätigte die Botschaft der Beschwerdeführerin den Eingang ihres Gesuchs und forderte sie gleichzeitig auf, ihre Vorbringen durch Beantwortung konkreter Fragen näher zu begründen, sowie allfällige Beweismittel und Kopien ihrer Identitätspapiere einzureichen. Die Beschwerdeführerin kam dieser Aufforderung mit Schreiben vom 23. April 2012 nach. C. C.a Am 16. Mai 2012 wurde die Beschwerdeführerin auf der Botschaft zur Sache angehört. C.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie anlässlich der Anhörung sowie in den vorgenannten schriftlichen Eingaben im Wesentlichen geltend, sie sei eine (...) von Anton Balasingam (LTTE [Liberation Tigers of Tamil Eelam] Political Chief [1938-2006]; Anmerkung des Gerichts) und sei im Jahr 1989 den LTTE beigetreten. Nach einer sechsmonatigen Grundausbildung sei sie in deren Kampfeinheit eingegliedert worden und habe bis 1997 verschiedentlich an Kampfhandlungen teilgenommen. Sie habe zunehmend Führungsaufgaben übernommen und zuletzt eine Einheit von hundertfünfzig Kadern geführt. Im Jahr 1997 sei sie im Kampf schwer verletzt worden und seither von der Hüfte abwärts gelähmt. Nach ihrer Genesung habe sie zum politischen Flügel der LTTE gewechselt und sei bis Mai 2009 im Propagandabereich tätig gewesen. Im Jahr 2008 habe sie ein LTTE-Kader und Mitglied der B._______ geheiratet. Ihr Ehemann sei am 29. März 2009 im Gefecht gegen die sri-lankische Armee gefallen. Sie sei am 13. Mai 2009 von der sri-lankischen Armee in einem Flüchtlingslager (Internally Displaced Persons [IDP]-Camp) untergebracht worden. Zu diesem Zeitpunkt sei sie schwanger gewesen. Bis zur Geburt ihres Sohnes im (...) 2009 sei sie intensiv (zu ihrem Ehemann) befragt worden und dabei sexuellen Berührungen und Kommentaren ausgesetzt gewesen sowie geschlagen und getreten worden. Sie sei wegen ihrer Schwangerschaft und ihrer Lähmung nicht inhaftiert worden. Am 16. Dezember 2009 sei sie entlassen worden, weil ihr Sohn ernsthaft krank gewesen sei, und sei zu ihrer Mutter nach C._______ gezogen. Seit ihrer Entlassung werde sie immer wieder von Angehörigen des Criminal Investigation Departments (CID) und der Armee zuhause aufgesucht und zu ihrem Ehemann befragt, wobei man ihr nicht glaube, dass er im Kampf gefallen sei. Diese Leute würden ihr gegenüber sexuell anzügliche Bemerkungen machen und ihr damit drohen, sie und ihren Sohn zu töten oder ihren Sohn zu entführen. Sie habe zudem zweimal monatlich in einem Armeecamp Unterschrift leisten müssen, wobei sie ebenfalls eingeschüchtert worden sei. Am 31. März 2012 hätten Leute der EPDP (Eelam People's Democratic Party) versucht, ihren Sohn zu entführen. Sie habe daher am 1. April 2012 bei der Polizei eine Anzeige erstattet und (...) später sei ein Artikel darüber in der Zeitung erschienen. Zuletzt seien am 10. April 2012 CID-Beamte (wegen des Zeitungsartikels) bei ihr zuhause erschienen und hätten sie eingeschüchtert. C.c Die Beschwerdeführerin reichte mit den bisherigen schriftlichen Eingaben beziehungsweise anlässlich der Anhörung diverse Unterlagen zu den Akten, auf welche - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird. D. Mit Bericht vom 24. Mai 2012 übermittelte die Botschaft dem BFM die Akten mit einer Einschätzung des Falles. E. E.a Mit Eingabe vom 19. Februar 2013 wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an die Botschaft. Sie machte darin geltend, ihr sei vorgeworfen worden, am Heldentag (27. November) eine Lampe angezündet zu haben. Ihr sei daher mit einem grossen Schlüssel auf den Kopf geschlagen worden und die Sicherheitsbehörden hätten ihr am 29. November 2012 damit gedroht, sie zu erschiessen. Seither werde sie Tag und Nacht überwacht. Im Januar 2013 seien dreimal Armeeangehörige zuhause erschienen und hätten sie unter anderem aufgefordert, sich in ein Lager der Armee zu begeben beziehungsweise einen Brief in singhalesischer Sprache zu unterschreiben oder andernfalls Geld zu bezahlen. Sie habe weder unterschreiben noch bezahlen können. Am 6. Februar 2013 seien erneut Armeeangehörige mit CID-Beamten bei ihr erschienen und hätten ihr angedroht, ihren Sohn mitzunehmen, wenn sie nicht zahle. Sie habe die Beamten angefleht und ihren Sohn retten können. E.b Der Eingabe lag ein Schreiben der Beschwerdeführerin an die Botschaft datiert vom 23. Mai 2012 bei. F. Am 14. März 2013 ging bei der Botschaft sodann ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 21. Februar 2013 ein, in welchem sie folgende neuen Ereignisse schilderte: Am 20. Februar 2013 seien am Abend Unbekannte zum Haus ihrer Schwester gekommen, wo sie sich momentan verstecke und hätten sie aufgefordert, die Tür zu öffnen. Sie und ihre Schwester hätten aber nicht geantwortet. Dasselbe sei erneut um Mitternacht geschehen. Am 27. Februar 2013 habe sie bei der Human Rights Commission of Sri Lanka (HRCSL) eine Beschwerde eingereicht. Seither würde sie jeden Tag von CID-Beamten aufgesucht und mit dem Tod bedroht. Diesem Schreiben lag eine Bestätigung der HRCSL bezüglich ihrer Beschwerde (in Kopie) bei. G. Mit Verfügung vom 5. April 2013 - von der Botschaft mit Schreiben vom 17. April 2013 an die Beschwerdeführerin versandt - verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. H. H.a Mit Eingabe vom 21. Mai 2013 (vorab per Fax; Eingang Gericht: 22. Mai 2013) liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen, die Verfügung der Vorinstanz vom 5. April 2013 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen. Zudem liess sie beantragen, die Akten der Vorinstanz seien zu edieren und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Akten umgehend ihrer Rechtsvertreterin zuzustellen. Ferner sei eine angemessene Nachfrist zur Begründung und Ergänzung der Beschwerde nach Zustellung der Akten zu setzen und ihr zu allfälligen Stellungnahmen der Vorinstanz ein Replikrecht zu gewähren. H.b Der Beschwerde lagen unter anderem mehrere Briefe der Beschwerdeführerin in Kopie bei; bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Briefe vom 23. Mai 2012 und vom 21. Februar 2013, ein handgeschriebener fremdsprachiger Brief an die Rechtvertreterin vom 22. April 2013 mit deutscher Übersetzung sowie ein Brief vom 12. Februar 2013, welcher inhaltlich dem bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Brief vom 19. Februar 2013 entspricht. H.c Im Brief vom 22. April 2013 führte die Beschwerdeführerin hauptsächlich aus, kürzlich seien vier CID-Beamte zu ihr nach Hause gekommen. Sie hätten sie gefesselt und geknebelt in die Mitte des Wohnzimmers gelegt, hätten ihr Wasser ins Gesicht geschüttet und sie gefoltert, wobei sie sie ausgelacht hätten. Sie erlebe jeden Tag solche Sachen. Die CID-Beamten würden ständig vor ihrem Haus herum stehen und ihren Namen rufen, Geräusche machen und sie auch mitten in der Nacht quälen und belästigen. Sie hätten ihr auch angedroht, ihren Sohn mitzunehmen, wenn er vier Jahre alt sei. I. Am 30. Mai 2013 verfügte der Instruktionsrichter, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Endentscheid befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Zudem gewährte er der Beschwerdeführerin beziehungsweise deren Rechtsvertreterin Einsicht in die Akten und räumte ihr gleichzeitig die Gelegenheit ein, die Beschwerde bis zum 14. Juni 2013 zu ergänzen. J. J.a Mit Eingabe vom 14. Juni 2013 liess die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung einreichen. Dieser lag unter anderem eine Kopie eines handgeschriebenen fremdsprachigen Briefes der Beschwerdeführerin an die Botschaft vom 29. März 2013 mit deutscher Übersetzung bei. J.b Im Brief vom 29. März 2013 erklärte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass sie am 25. März 2013 alleine bei ihrer Mutter zuhause gewesen sei. Es seien einige Leute von der Armee und des CID in Begleitung eines maskierten Mannes gekommen. Diese Leute hätten ihre Hände gefesselt, ihren Mund zugeklebt, ihr einen Sack über den Kopf gestülpt und zugebunden. Nach genau fünfundzwanzig Minuten sei ihr Wasser über die Stirn gelaufen. Auch hätten sie mit ihren Gewehren gegen ihr Gesicht gezielt. Fünfundzwanzig Minuten später sei sie freigelassen worden, wobei man ihr angedroht habe, sie zu erschiessen, wenn man nochmals kommen müsse. K. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2013 wurde dem BFM Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung angesetzt. L. In seiner Vernehmlassung vom 26. Juli 2013 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen in der Verfügung vom 5. April 2013 fest. Auf den Inhalt wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig reichte es eine korrigierte Fassung der angefochtenen Verfügung ein. M. Mit Verfügung vom 30. Juli 2013 gewährte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin Frist, bis zum 14. August 2013 eine Replik einzureichen. N. Mit Schreiben vom 14. August 2013 replizierte die Beschwerdeführerin.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Vorliegend ist das genaue Eröffnungsdatum der angefochtenen Verfügung nicht bekannt. Aus den Akten ergibt sich lediglich, dass diese mit Schreiben der Botschaft vom 17. April 2013 an die Beschwerdeführerin weitergeleitet wurde. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass die am 22. Mai 2013 beim Bundesverwaltungsgericht per Fax eingegangene Beschwerdeschrift innerhalb der dreissigtägigen Beschwerdefrist eingereicht worden ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 S. 529 f.; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht insbesondere die unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung durch das BFM. In der Beschwerdeergänzung macht sie zudem geltend, das BFM habe seine Begründungspflicht verletzt, weil zwischen den Seiten fünf und sechs der angefochtenen Verfügung kein Zusammenhang bestehe. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls eine Kassation der angefochtenen Verfügung bewirken.
E. 3.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Benjamin Schindler, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28 zu Art. 49, S. 676 f.). Die Untersuchungspflicht der Behörden findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers (vgl. Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG).
E. 3.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörde, dass sie die Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1, mit weiteren Hinweisen).
E. 3.4 Bezüglich des Vorbringens, zwischen den Seiten fünf und sechs der angefochtenen Verfügung bestehe kein Zusammenhang, ist festzuhalten, dass das BFM mit seiner Vernehmlassung eine korrigierte Verfügung einreichte und das Gericht der Beschwerdeführerin diesbezüglich das Replikrecht einräumte. Die mit der - offensichtlich versehentlich - unvollständigen Verfügung einhergehende Verletzung der Begründungspflicht kann daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren als nachträglich geheilt betrachtet werden. Hinsichtlich der Rüge der unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung ist sodann zu bemerken, dass der Sachverhalt allenfalls bezüglich der Zeit der Beschwerdeführerin bei den LTTE (insbesondere was ihre genauen Aufgaben und ihre Verantwortung im politischen Flügel der LTTE betrifft) unvollständig erstellt ist. Im Hinblick auf die nachfolgenden Erwägungen erübrigt sich diesbezüglich aber eine eingehendere Prüfung beziehungsweise eine Kassation der angefochtenen Verfügung (vgl. insbesondere E. 6.3 nachstehend). Betreffend die Ereignisse seit Mai 2009 wurde der Sachverhalt vom BFM jedoch vollständig und korrekt erstellt beziehungsweise abgeklärt. Das gilt insbesondere auch hinsichtlich des geltend gemachten Entführungsversuchs durch die EPDP. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin diesbezüglich hätten konkrete Einzelfragen gestellt werden müssen, überzeugt nicht, zumal die Beschwerdeführerin eine Mitwirkungspflicht trifft. Sodann ist die Tatsache, dass das BFM gewisse Sachverhaltselemente in seinem Entscheid nicht (explizit) erwähnte beziehungsweise berücksichtigte (beispielsweise die Schutzsuche der Beschwerdeführerin in Sri Lanka), vorliegend nicht auf eine unrichtige oder ungenügende Abklärung des Sachverhaltes zurückzuführen, sondern beschlägt die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende rechtliche Würdigung der Vorbringen. Diesbezüglich liegt im Übrigen auch keine Verletzung der Begründungspflicht vor, zumal die (korrigierte) vorinstanzliche Verfügung die wesentlichen Überlegungen des BFM beinhaltet und es der Beschwerdeführerin möglich war, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. dazu BVGE 2008/47 E. 3.2, mit Hinweisen).
E. 3.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund, die angefochtene Verfügung zu kassieren.
E. 4 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestimmung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind - was vorliegend der Fall ist - unter anderem die Art. 19, 20 und 52 in der bisherigen Fassung gelten.
E. 5.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (alt Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 5.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern, wenn sie keine Verfolgung glaubhaft machen kann (Art. 3 und 7 AsylG) oder wenn ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG).
E. 5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10 E. 3).
E. 5.4.1 Liegen Asylausschlussgründe vor, ist die Einreise in die Schweiz trotz allfälliger Schutzbedürftigkeit zu verweigern (vgl. BVGE 2012/26 und BVGE 2011/10). Ein Asylausschlussgrund liegt beispielsweise vor, wenn Asylsuchende wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind oder wenn sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (vgl. Art. 53 AsylG).
E. 5.4.2 Nach konstanter Praxis gelten als "verwerfliche Handlungen" im Sinne von Art. 53 AsylG Straftaten, die dem abstrakten Verbrechensbegriff des Strafrechts entsprechen. Gemäss Art. 10 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) sind Verbrechen diejenigen Taten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6829/2007 vom 7. September 2011 E. 3.2 ff.). Dabei ist es irrelevant, ob die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.2, BVGE 2011/10 E. 6).
E. 5.4.3 Hinsichtlich des anzuwendenden Beweismasses ist bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, kein strikter Nachweis erforderlich. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, das heisst die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich die betroffene Person einer Straftat im erwähnten Sinne schuldig gemacht hat. Im Weiteren vermag die alleinige Tatsache einer Mitgliedschaft bei einer als extremistisch aufzufassenden Organisation nicht zur Folgerung der Asylunwürdigkeit zu führen. Vielmehr ist von einer pauschalen Betrachtungsweise Abstand zu nehmen und der individuelle Tatbeitrag zu welchem die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid wie auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe zu zählen sind zu ermitteln. Die Praxis folgt sodann der in der Lehre vertretenen Auffassung, dass bei der Beurteilung der Asylunwürdigkeit auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Dabei ist vorab in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei auf die Verjährungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso haben das Alter im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat Einfluss auf die diesbezügliche Entscheidfindung (vgl. BVGE 2011/10 E. 6, BVGE 2011/29 E. 9.2.3 f., mit weiteren Hinweisen).
E. 6.1 Das BFM stützte seinen ablehnenden Entscheid auf Art. 53 AsylG und führte dazu in der angefochtenen Verfügung und in seiner Vernehmlassung zusammengefasst aus, es dürfe angesichts der Funktion der Beschwerdeführerin innerhalb der Bewegung (Kompaniekommandantin einer hundertfünfzigköpfigen Kampfeinheit) und unter Berücksichtigung der skrupellosen Vorgehensweise der LTTE im Kampf gegen die sri-lankische Armee und den zahlreichen durch die Tigers begangenen Menschenrechtsverletzungen gegen die singhalesische und tamilische Bevölkerung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass sowohl die Beschwerdeführerin wie auch die ihr unterstellten Mitstreiter im Rahmen von Kampfeinsätzen verwerfliche Handlungen begangen hätten. Der Umstand, dass sie 1997 auf dem Schlachtfeld schwer verletzt worden sei und daraufhin ausschliesslich in der politischen Abteilung der LTTE tätig gewesen sei, ändere nichts daran, dass sie die Tigers bis zum Ende des Bürgerkriegs in der Erreichung ihrer Organisationsziele in nicht zu unterschätzendem Ausmass sowohl logistisch als auch militant unterstützt habe und daher bis im Jahr 2009 eine direkte (Mit-) Verantwortung für die durch diese Bewegung verübten zahlreichen Straftaten trage.
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin hält diesen Ausführungen in ihren Eingaben auf Beschwerdeebene unter anderem entgegen, es sei nicht ersichtlich, wie und inwiefern sie als versehrte und querschnittsgelähmte Frau durch ihre Tätigkeit in der politischen Abteilung seit 1997 einen wesentlichen logistischen oder militanten Beitrag zu angeblich vorgefallenen verwerflichen Handlungen einer Organisation mit abertausenden Mitgliedern beigetragen haben soll. Das BFM unterstelle ihr (auch) für diese Zeit pauschal eine verwerfliche Tat und lasse sämtliche konkreten Äusserungen ihrerseits unberücksichtigt. So sei sie gemäss ihren Aussagen nach ihrem Wechsel in die politische Abteilung nur als "employee" und nicht mehr in einer Vorrangstellung tätig gewesen. In dieser Funktion habe sie sich mit Medienarbeiten beschäftigt, wobei sie mit dem Schneiden und Zusammenstellen von Filmen beauftragt gewesen sei. Diese Beiträge an die Tätigkeiten der LTTE seien als gering einzustufen und würden den Anforderungen von Art. 53 AsylG keineswegs zu genügen vermögen. Vermeintliche Taten, welche sie aufgrund der Zugehörigkeit zur Kampfeinheit der LTTE verübt oder als Kommandantin gutgeheissen haben soll, seien zudem bereits verjährt, da sie seit sechzehn Jahren keiner Kampfeinheit mehr angehöre.
E. 6.3 Die vorstehend erwähnten Einwände der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des BFM vermögen auf den ersten Blick und bezüglich des vom BFM anlässlich der Anhörung erhobenen Sachverhalts zu überzeugen. Es ist aber auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem von ihr eingereichten Zeitungsartikel vom (...) 2012 eine wichtige Person des politischen Flügels der Sea Tigers gewesen war, weshalb sich diesbezüglich für einen Entscheid nach Art. 53 AsylG weitere Sachverhaltsabklärungen aufdrängen würden. Letztlich kann die Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Tätigkeiten bei den LTTE als asylunwürdig gemäss Art. 53 AsylG zu qualifizieren ist, jedoch offengelassen werden, da sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts - wie nachstehend aufgezeigt - mangels Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ohnehin nicht schutzbedürftig ist.
E. 7.1 Die Beschwerdeführerin verweist in der Beschwerdeschrift und der Beschwerdeergänzung auf ihr Schutzinteresse und führt dazu zusammengefasst aus, bereits die Ereignisse im IDP-Camp (Tritte trotz Schwangerschaft und sexuelle Belästigungen seitens der Soldaten) zeigten die drohende Gefahr, in welcher sie und insbesondere auch ihr Sohn sich befänden. Bezüglich ihres Sohnes sei sodann mehrfach mit Entführung und Tötung gedroht worden und ein Entführungsversuch habe bereits stattgefunden. Der gescheiterte Entführungsversuch beweise die Ernsthaftigkeit der Drohungen. Die dringliche Schutzbedürftigkeit verdeutliche sich sodann in ihrem Brief vom 26. März 2013 (recte: 29. März 2013). Sie habe bereits bei der Polizei, den lokalen Medien und bei der HRCSL Hilfe gesucht. Diese Versuche hätten allerdings zu einer Verschlimmerung der Lage geführt, was verdeutliche, dass sie und ihr Sohn in Sri Lanka auf keine Hilfe zählen könnten.
E. 7.2 Das BFM ging in seiner Vernehmlassung auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin bezüglich Schutzinteresse ein und führte diesbezüglich im Wesentlichen aus, angesichts des Profils der Beschwerdeführerin sei nicht auszuschliessen, dass sie auch nach Ende des Bürgerkriegs verschiedentlich seitens der sri-lankischen Behörden und Drittpersonen befragt und behelligt worden sei. So sei allgemein bekannt, dass zahlreiche Kader der LTTE seit Ende des Bürgerkriegs unter enger Beobachtung stünden und auch verschiedentlich von den Behörden aufgesucht und befragt würden. Mit Verweis auf die Einschätzung der Botschaft im Übermittlungsschreiben vom 24. Mai 2012 müsse jedoch festgehalten werden, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin diverse Ungereimtheiten aufweisen würden, weshalb der Eindruck entstehe, sie habe ihre Schwierigkeiten übersteigert dargestellt. So könne ihr nicht geglaubt werden, Mitglieder der sri-lankischen Armee und der EPDP würden sie auch über vier Jahre nach Beendigung des Konflikts regelmässig behelligen und mit dem Tod bedrohen. Bestünde seitens der Armee oder einer mit der Armee kollaborierenden Organisation tatsächlich ein Verfolgungsinteresse im geschilderten Ausmass, wäre längst ein Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet worden oder diese wäre seitens der Behörden oder Drittpersonen festgenommen worden. Auch wenn sie aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit bei den LTTE seitens der sri-lankischen Behörden tatsächlich behelligt worden sei, so sei dennoch nicht davon auszugehen, dass sie als querschnittgelähmte Person von den sri-lankischen Behörden als Sicherheitsrisiko eingestuft werde (vgl. in diesem Zusammenhang auch das Schreiben des "Project Director" D._______ datiert auf den 6. November 2009). Somit könne die Beschwerdeführerin nicht schlüssig erklären, weshalb die Armee und die EPDP ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse haben sollten, was die Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen weiter bestärke. Es sei zu unterstreichen, dass die Beschwerdeführerin keine massgebliche Funktion innerhalb der LTTE inne gehabt habe, die das angeblich andauernde Verfolgungsinteresse erklären könnte. Hätten die Behörden tatsächlich den Verdacht gehegt, dass sie im Besitz wichtiger Informationen gewesen sei, dann hätten sie die Beschwerdeführerin unter dem Prevention of Terrorism Act (PTA) umgehend festgenommen oder in ein Rehabilitationszentrum interniert. Unglaubhaft sei auch die Aussage der Beschwerdeführerin, sie werde auch heute noch von der Armee aufgesucht und um Geld erpresst. So sei es nicht nachvollziehbar, weshalb Soldaten die Beschwerdeführerin erpressen sollten, da sie als alleinstehende, physisch behinderte Frau wohl kaum über finanzielle Mittel verfüge, die Anlass zu einem solchen Vorgehen geben könnten. Auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie werde immer noch zu ihrem Ehemann befragt, sei unglaubhaft. Würde die sri-lankische Armee tatsächlich aktiv nach dem Ehemann der Beschwerdeführerin gefahndet haben, würde sie bereits längst wissen, dass dieser seit über vier Jahren tot sei. Die geschilderte Vorgehensweise der Armee mache daher keinen Sinn und müsse als unglaubhaft qualifiziert werden. Im Rahmen der Prüfung der Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin müsse auch berücksichtigt werden, dass sie im Dezember 2009 von den Behörden aus dem Spital respektive aus dem IDP-Camp entlassen worden sei (vgl. in diesem Zusammenhang ebenfalls das Schreiben des "Project Director" D._______ datiert auf den 6. November 2009). Dies habe nur nach eingehender Überprüfung ihrer Verbindungen zu den LTTE geschehen können. Offensichtlich habe bereits damals kein ernsthaftes Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden bestanden. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im August Mutter geworden sei und angeblich von Mitarbeitern von Médecins Sans Frontières (MSF) unterstützt worden sei, ändere nichts daran, dass die Behörden die Beschwerdeführerin nicht entlassen hätten, wenn sie wirklich den Verdacht gehabt hätten, dass sie eine wichtige Rolle innerhalb der LTTE gespielt habe oder über wichtige Informationen betreffend die Bewegung verfügen würde. Wie im erwähnten Übermittlungsschreiben der Botschaft ausdrücklich festgehalten, könne der Beschwerdeführerin auch nicht geglaubt werden, es bestünde ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse gegen ihr Kind. Ihre Angaben zum Entführungsversuch durch die Mitglieder der EPDP seien äusserst widersprüchlich und vermöchten dem Anspruch an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht standzuhalten (vgl. Akten BFM A 7/15 S. 10 Punkt 5.1). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden auch vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka als übertrieben erscheinen. So habe sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit Mai 2009 markant verbessert. Der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und der separatistischen LTTE sei im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Damit befinde sich das gesamte Land erstmals seit 1983 wieder unter Regierungskontrolle. Der dem Bürgerkrieg zugrunde liegende Konflikt, wie beispielsweise die Frage der regionalen Autonomie für die tamilische Minderheit im Norden und Osten des Landes, bleibe jedoch vorerst ungelöst. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage sei zwar noch nicht befriedigend, habe sich jedoch verbessert. Insbesondere sei die Anzahl von Gewaltereignissen wie Entführungen und "Killings" erheblich zurückgegangen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin aus dem Jahr 2009, namentlich ihre Schwierigkeiten im IDP-Camp und die darauffolgenden Befragungen durch die Behörden, müssten vor dem Hintergrund der damals angespannten Lage in Sri Lanka betrachtet werden.
E. 7.3 In ihrer Replik hält die Beschwerdeführerin den Ausführungen des BFM im Wesentlichen entgegen, es erscheine logisch, dass sie als querschnittsgelähmte Person im Rollstuhl kein Risiko im Sinne einer aktiven Kämpferin mehr darstelle und deshalb nicht inhaftiert werden müsse. Eine ernsthafte Verfolgung könne jedoch auch vorliegen, ohne dabei inhaftiert zu werden. So habe sie stets angegeben, dass die sri-lankischen Sicherheitsbehörden sie zuhause aufgesucht, sie mehrfach schikaniert und misshandelt und mit der Entführung ihres Sohnes gedroht hätten. Auch sei es der Armee bei den Besuchen in näherer Vergangenheit immer weniger um Informationen und ihren Mann, sondern um ihren Sohn gegangen. Abgesehen davon übersehe das BFM, dass sie bereits einmal in einem IDP-Camp interniert und längere Zeit festgehalten worden sei. Nur wegen der Geburt ihres Sohnes sei sie frei gekommen. Gänzlich unerwähnt bleibe vom BFM, dass die Beschwerdeführerin mehrfach sexuell belästigt worden sei. Es sei zudem richtig zu stellen, dass die Beschwerdeführerin erst Anfang 2013 um Geld erpresst und nicht mehr häufig nach ihrem Ehemann gefragt worden sei. Die Sicherheitskräfte würden sich vielmehr für ihren Sohn interessieren und sie nach wie vor belästigen. Der Zeitungsartikel, welchen sie vorgelegt habe, zeige eindeutig auf, dass sie sich gegen die andauernden Belästigungen und Misshandlungen zu wehren versucht habe, was jedoch einen gegenteiligen Effekt ausgelöst habe. Weiter müsse beachtet werden, dass die Armee im Dezember 2009 eine Frau in Gewahrsam gehabt habe, die querschnittgelähmt gewesen sei, ein neugeborenes Kind gehabt habe und von externen Ärzten betreut worden sei. Damit sei sie in einem erhöhten Fokus gestanden, was nicht im Interesse der Armee habe sein können. Mit der Entlassung und Zurücksendung zu ihrer Mutter sei die Aufmerksamkeit von ihr gelenkt worden, was den Interessen der Armee gedient habe. Im Übrigen habe sich das BFM bei der Befragung der Beschwerdeführerin kaum bis gar nicht für deren Entlassung im Dezember 2009 interessiert. Es erscheine nicht gerechtfertigt, die Glaubhaftigkeit all ihrer Aussagen von einer Entscheidung und der Handlungsweise der Armee im Dezember 2009 abhängig zu machen. Das BFM halte, ohne konkrete Anhaltspunkte aufzulisten, fest, dass ihre Aussagen zur versuchten Entführung ihres Sohnes "äusserst widersprüchlich" seien. Dem sei zu entgegnen, dass die Situation in diesem Stadium der Befragung sehr aufgeheizt gewesen sei und das BFM es unterlassen habe, den Widerspruch aufzuklären. Es sei daher nicht gerechtfertigt, von "äusserst widersprüchlich" zu sprechen. Letztlich würde die Argumentation des BFM, wonach sich die aktuelle Lage in Sri Lanka erheblich verbessert habe und die Anzahl von Gewaltereignissen, wie Entführungen und Killings, erheblich zurückgegangen sei, verschiedenen Berichten entgegenstehen, welche dokumentieren würden, dass in den vergangenen Jahren nach wie vor Tötungen seitens staatlichen oder paramilitärischen Sicherheitskräften stattgefunden hätten und dass Entführungen weit verbreitet geblieben seien, wobei vor allem auch die EPDP mit zahlreichen Entführungen und Ermordungen in Verbindung gebracht werde. Es erscheine daher nicht gerechtfertigt, ihre Vorbringen als "übertrieben" zu bezeichnen und die Sicherheitslage in Sri Lanka als "markant verbessert" anzusehen. Die Beschwerdeführerin verfüge nicht über genügende finanzielle Mittel, um die Sicherheitskräfte zu bezahlen, womit kein Anhaltspunkt bestehe, weshalb die Schwierigkeiten nicht weiter anhalten sollten.
E. 7.4 Das Gericht kommt - nach Prüfung der Akten - zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden und zutreffenden Erwägungen in der Vernehmlassung der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. E. 7.2 vorstehend). Die Vorbringen in der Replik überzeugen insgesamt nicht. Es ist mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin von den sri-lankischen Behörden im Dezember 2009 aus dem IDP-Camp entlassen und seither weder inhaftiert noch ein Verfahren gegen sie eröffnet wurde, gegen ein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden (oder mit ihr zusammenarbeitender Gruppierungen) an ihrer Person spricht. Weder ihre Schwangerschaft oder die Geburt ihres Sohnes, noch ihre Querschnittlähmung oder der Umstand, dass sie von ausländischen Ärzten betreut wurde, dürfte die sri-lankischen Behörden (während bereits vier Jahren) von der Ergreifung strafrechtlicher Massnahmen abgehalten haben, wenn tatsächlich Verdachtsmomente seitens der Behörden gegen sie bestanden hätten. Insofern ist auch ihre unsubstanziierte und unbelegte Aussage anlässlich der Anhörung, sie hätte beim Gericht für ein Verfahren erscheinen müssen, aber dieses sei wegen ihrer Behinderung und ihrer Schwangerschaft eingestellt worden (vgl. A 7/15 S. 13: "I should have been presented to the courts for procedures, but since I was disabled and pregnant that was cancelled.") unglaubhaft. Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die behaupteten Verfolgungsmassnahmen nicht oder zumindest nicht in der von ihr - insbesondere auch in den Schreiben vom 29. März 2013 und 22. April 2013 - geschilderten Intensität stattgefunden haben können. Dieser Schluss wird im Übrigen durch die wegen aufzuzeigender Widersprüche als unglaubhaft zu qualifizierende versuchte Entführung ihres Sohnes bestätigt: Während die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 23. April 2012 ausführte, am 31. März 2012 seien Unbekannte angeblich im Auftrag von E._______ zu ihrem Haus gekommen, um ihren Sohn mitzunehmen, erklärte sie an der Anhörung, Mr. E._______ (selbst) sei gekommen und habe versucht, ihren Sohn zu entführen (A 7/15 S. 10). Zudem machte sie im Schreiben vom 23. April 2012 geltend, es seien zuerst Leute des CID gekommen und danach diese Unbekannten im Auftrag von E._______, welche gegangen und nicht wieder zurückgekommen seien, nachdem ein Fahrzeug draussen angehalten habe, in welchem sich angeblich E._______ befunden haben soll. Dass dieser dann aber zu ihr gekommen sei, wird im Schreiben nicht erwähnt. An der Anhörung erklärte sie sodann, es seien an diesem Tag drei Mal Leute der EPDP gekommen (a.a.O. S. 10). In dem von ihr eingereichten Zeitungsartikel vom (...) 2012 ist sodann die Rede von Unbekannten, die angeblich im Auftrag eines VIP einer tamilischen Partei ihr Kind hätten abholen sollen. Sie sei aber misstrauisch geworden und habe den VIP telefonisch kontaktiert, welcher ihr Misstrauen bestätigt habe. Die Entführer seien dann verschwunden. Der VIP habe sie daraufhin zum Polizeiposten gebracht, um eine Anzeige zu erstatten. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auch das Verhalten der Beschwerdeführerin dafür spricht, dass sie sich nicht ernsthaften Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sieht, zumal sie sich seit ihrer Entlassung aus dem IDP-Camp am selben Ort (F._______; entweder bei ihr selbst oder ihrer Mutter beziehungsweise ihrer Schwester) aufhält und sie nicht versuchte, beispielsweise zu ihren nahen Verwandten in Colombo oder Vavuniya zu ziehen (vgl. A 7/15 S. 12).
E. 7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend keine konkreten Hinweise dafür bestehen, die Beschwerdeführerin (und ihr Sohn) sei gegenwärtig einer konkreten Gefährdung ausgesetzt oder habe eine unmittelbar drohende Gefährdung zu befürchten, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Sie ist somit nicht schutzbedürftig. An dieser Einschätzung vermögen auch die übrigen Beschwerdevorbringen nichts zu ändern, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Das BFM hat der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und ihr Asylgesuch abgelehnt.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sich die Beschwerde indessen im Zeitpunkt der Erhebung nicht als aussichtlos erwiesen hat, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Min Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2877/2013 Urteil vom 28. Januar 2014 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Sandra Min. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Evelyn Stokar, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, (...) , Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 5. April 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie - ersuchte die schweizerische Botschaft in Colombo (nachfolgend: Botschaft) mit E-Mail vom 1. April 2012 um Gewährung von Asyl respektive Migration in die Schweiz. B. Mit standardisiertem Schreiben vom 3. April 2012 bestätigte die Botschaft der Beschwerdeführerin den Eingang ihres Gesuchs und forderte sie gleichzeitig auf, ihre Vorbringen durch Beantwortung konkreter Fragen näher zu begründen, sowie allfällige Beweismittel und Kopien ihrer Identitätspapiere einzureichen. Die Beschwerdeführerin kam dieser Aufforderung mit Schreiben vom 23. April 2012 nach. C. C.a Am 16. Mai 2012 wurde die Beschwerdeführerin auf der Botschaft zur Sache angehört. C.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie anlässlich der Anhörung sowie in den vorgenannten schriftlichen Eingaben im Wesentlichen geltend, sie sei eine (...) von Anton Balasingam (LTTE [Liberation Tigers of Tamil Eelam] Political Chief [1938-2006]; Anmerkung des Gerichts) und sei im Jahr 1989 den LTTE beigetreten. Nach einer sechsmonatigen Grundausbildung sei sie in deren Kampfeinheit eingegliedert worden und habe bis 1997 verschiedentlich an Kampfhandlungen teilgenommen. Sie habe zunehmend Führungsaufgaben übernommen und zuletzt eine Einheit von hundertfünfzig Kadern geführt. Im Jahr 1997 sei sie im Kampf schwer verletzt worden und seither von der Hüfte abwärts gelähmt. Nach ihrer Genesung habe sie zum politischen Flügel der LTTE gewechselt und sei bis Mai 2009 im Propagandabereich tätig gewesen. Im Jahr 2008 habe sie ein LTTE-Kader und Mitglied der B._______ geheiratet. Ihr Ehemann sei am 29. März 2009 im Gefecht gegen die sri-lankische Armee gefallen. Sie sei am 13. Mai 2009 von der sri-lankischen Armee in einem Flüchtlingslager (Internally Displaced Persons [IDP]-Camp) untergebracht worden. Zu diesem Zeitpunkt sei sie schwanger gewesen. Bis zur Geburt ihres Sohnes im (...) 2009 sei sie intensiv (zu ihrem Ehemann) befragt worden und dabei sexuellen Berührungen und Kommentaren ausgesetzt gewesen sowie geschlagen und getreten worden. Sie sei wegen ihrer Schwangerschaft und ihrer Lähmung nicht inhaftiert worden. Am 16. Dezember 2009 sei sie entlassen worden, weil ihr Sohn ernsthaft krank gewesen sei, und sei zu ihrer Mutter nach C._______ gezogen. Seit ihrer Entlassung werde sie immer wieder von Angehörigen des Criminal Investigation Departments (CID) und der Armee zuhause aufgesucht und zu ihrem Ehemann befragt, wobei man ihr nicht glaube, dass er im Kampf gefallen sei. Diese Leute würden ihr gegenüber sexuell anzügliche Bemerkungen machen und ihr damit drohen, sie und ihren Sohn zu töten oder ihren Sohn zu entführen. Sie habe zudem zweimal monatlich in einem Armeecamp Unterschrift leisten müssen, wobei sie ebenfalls eingeschüchtert worden sei. Am 31. März 2012 hätten Leute der EPDP (Eelam People's Democratic Party) versucht, ihren Sohn zu entführen. Sie habe daher am 1. April 2012 bei der Polizei eine Anzeige erstattet und (...) später sei ein Artikel darüber in der Zeitung erschienen. Zuletzt seien am 10. April 2012 CID-Beamte (wegen des Zeitungsartikels) bei ihr zuhause erschienen und hätten sie eingeschüchtert. C.c Die Beschwerdeführerin reichte mit den bisherigen schriftlichen Eingaben beziehungsweise anlässlich der Anhörung diverse Unterlagen zu den Akten, auf welche - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird. D. Mit Bericht vom 24. Mai 2012 übermittelte die Botschaft dem BFM die Akten mit einer Einschätzung des Falles. E. E.a Mit Eingabe vom 19. Februar 2013 wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an die Botschaft. Sie machte darin geltend, ihr sei vorgeworfen worden, am Heldentag (27. November) eine Lampe angezündet zu haben. Ihr sei daher mit einem grossen Schlüssel auf den Kopf geschlagen worden und die Sicherheitsbehörden hätten ihr am 29. November 2012 damit gedroht, sie zu erschiessen. Seither werde sie Tag und Nacht überwacht. Im Januar 2013 seien dreimal Armeeangehörige zuhause erschienen und hätten sie unter anderem aufgefordert, sich in ein Lager der Armee zu begeben beziehungsweise einen Brief in singhalesischer Sprache zu unterschreiben oder andernfalls Geld zu bezahlen. Sie habe weder unterschreiben noch bezahlen können. Am 6. Februar 2013 seien erneut Armeeangehörige mit CID-Beamten bei ihr erschienen und hätten ihr angedroht, ihren Sohn mitzunehmen, wenn sie nicht zahle. Sie habe die Beamten angefleht und ihren Sohn retten können. E.b Der Eingabe lag ein Schreiben der Beschwerdeführerin an die Botschaft datiert vom 23. Mai 2012 bei. F. Am 14. März 2013 ging bei der Botschaft sodann ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 21. Februar 2013 ein, in welchem sie folgende neuen Ereignisse schilderte: Am 20. Februar 2013 seien am Abend Unbekannte zum Haus ihrer Schwester gekommen, wo sie sich momentan verstecke und hätten sie aufgefordert, die Tür zu öffnen. Sie und ihre Schwester hätten aber nicht geantwortet. Dasselbe sei erneut um Mitternacht geschehen. Am 27. Februar 2013 habe sie bei der Human Rights Commission of Sri Lanka (HRCSL) eine Beschwerde eingereicht. Seither würde sie jeden Tag von CID-Beamten aufgesucht und mit dem Tod bedroht. Diesem Schreiben lag eine Bestätigung der HRCSL bezüglich ihrer Beschwerde (in Kopie) bei. G. Mit Verfügung vom 5. April 2013 - von der Botschaft mit Schreiben vom 17. April 2013 an die Beschwerdeführerin versandt - verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. H. H.a Mit Eingabe vom 21. Mai 2013 (vorab per Fax; Eingang Gericht: 22. Mai 2013) liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen, die Verfügung der Vorinstanz vom 5. April 2013 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen. Zudem liess sie beantragen, die Akten der Vorinstanz seien zu edieren und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Akten umgehend ihrer Rechtsvertreterin zuzustellen. Ferner sei eine angemessene Nachfrist zur Begründung und Ergänzung der Beschwerde nach Zustellung der Akten zu setzen und ihr zu allfälligen Stellungnahmen der Vorinstanz ein Replikrecht zu gewähren. H.b Der Beschwerde lagen unter anderem mehrere Briefe der Beschwerdeführerin in Kopie bei; bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Briefe vom 23. Mai 2012 und vom 21. Februar 2013, ein handgeschriebener fremdsprachiger Brief an die Rechtvertreterin vom 22. April 2013 mit deutscher Übersetzung sowie ein Brief vom 12. Februar 2013, welcher inhaltlich dem bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Brief vom 19. Februar 2013 entspricht. H.c Im Brief vom 22. April 2013 führte die Beschwerdeführerin hauptsächlich aus, kürzlich seien vier CID-Beamte zu ihr nach Hause gekommen. Sie hätten sie gefesselt und geknebelt in die Mitte des Wohnzimmers gelegt, hätten ihr Wasser ins Gesicht geschüttet und sie gefoltert, wobei sie sie ausgelacht hätten. Sie erlebe jeden Tag solche Sachen. Die CID-Beamten würden ständig vor ihrem Haus herum stehen und ihren Namen rufen, Geräusche machen und sie auch mitten in der Nacht quälen und belästigen. Sie hätten ihr auch angedroht, ihren Sohn mitzunehmen, wenn er vier Jahre alt sei. I. Am 30. Mai 2013 verfügte der Instruktionsrichter, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Endentscheid befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Zudem gewährte er der Beschwerdeführerin beziehungsweise deren Rechtsvertreterin Einsicht in die Akten und räumte ihr gleichzeitig die Gelegenheit ein, die Beschwerde bis zum 14. Juni 2013 zu ergänzen. J. J.a Mit Eingabe vom 14. Juni 2013 liess die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung einreichen. Dieser lag unter anderem eine Kopie eines handgeschriebenen fremdsprachigen Briefes der Beschwerdeführerin an die Botschaft vom 29. März 2013 mit deutscher Übersetzung bei. J.b Im Brief vom 29. März 2013 erklärte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass sie am 25. März 2013 alleine bei ihrer Mutter zuhause gewesen sei. Es seien einige Leute von der Armee und des CID in Begleitung eines maskierten Mannes gekommen. Diese Leute hätten ihre Hände gefesselt, ihren Mund zugeklebt, ihr einen Sack über den Kopf gestülpt und zugebunden. Nach genau fünfundzwanzig Minuten sei ihr Wasser über die Stirn gelaufen. Auch hätten sie mit ihren Gewehren gegen ihr Gesicht gezielt. Fünfundzwanzig Minuten später sei sie freigelassen worden, wobei man ihr angedroht habe, sie zu erschiessen, wenn man nochmals kommen müsse. K. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2013 wurde dem BFM Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung angesetzt. L. In seiner Vernehmlassung vom 26. Juli 2013 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen in der Verfügung vom 5. April 2013 fest. Auf den Inhalt wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig reichte es eine korrigierte Fassung der angefochtenen Verfügung ein. M. Mit Verfügung vom 30. Juli 2013 gewährte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin Frist, bis zum 14. August 2013 eine Replik einzureichen. N. Mit Schreiben vom 14. August 2013 replizierte die Beschwerdeführerin. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Vorliegend ist das genaue Eröffnungsdatum der angefochtenen Verfügung nicht bekannt. Aus den Akten ergibt sich lediglich, dass diese mit Schreiben der Botschaft vom 17. April 2013 an die Beschwerdeführerin weitergeleitet wurde. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass die am 22. Mai 2013 beim Bundesverwaltungsgericht per Fax eingegangene Beschwerdeschrift innerhalb der dreissigtägigen Beschwerdefrist eingereicht worden ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 S. 529 f.; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht insbesondere die unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung durch das BFM. In der Beschwerdeergänzung macht sie zudem geltend, das BFM habe seine Begründungspflicht verletzt, weil zwischen den Seiten fünf und sechs der angefochtenen Verfügung kein Zusammenhang bestehe. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls eine Kassation der angefochtenen Verfügung bewirken. 3.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Benjamin Schindler, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28 zu Art. 49, S. 676 f.). Die Untersuchungspflicht der Behörden findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers (vgl. Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG). 3.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörde, dass sie die Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1, mit weiteren Hinweisen). 3.4 Bezüglich des Vorbringens, zwischen den Seiten fünf und sechs der angefochtenen Verfügung bestehe kein Zusammenhang, ist festzuhalten, dass das BFM mit seiner Vernehmlassung eine korrigierte Verfügung einreichte und das Gericht der Beschwerdeführerin diesbezüglich das Replikrecht einräumte. Die mit der - offensichtlich versehentlich - unvollständigen Verfügung einhergehende Verletzung der Begründungspflicht kann daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren als nachträglich geheilt betrachtet werden. Hinsichtlich der Rüge der unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung ist sodann zu bemerken, dass der Sachverhalt allenfalls bezüglich der Zeit der Beschwerdeführerin bei den LTTE (insbesondere was ihre genauen Aufgaben und ihre Verantwortung im politischen Flügel der LTTE betrifft) unvollständig erstellt ist. Im Hinblick auf die nachfolgenden Erwägungen erübrigt sich diesbezüglich aber eine eingehendere Prüfung beziehungsweise eine Kassation der angefochtenen Verfügung (vgl. insbesondere E. 6.3 nachstehend). Betreffend die Ereignisse seit Mai 2009 wurde der Sachverhalt vom BFM jedoch vollständig und korrekt erstellt beziehungsweise abgeklärt. Das gilt insbesondere auch hinsichtlich des geltend gemachten Entführungsversuchs durch die EPDP. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin diesbezüglich hätten konkrete Einzelfragen gestellt werden müssen, überzeugt nicht, zumal die Beschwerdeführerin eine Mitwirkungspflicht trifft. Sodann ist die Tatsache, dass das BFM gewisse Sachverhaltselemente in seinem Entscheid nicht (explizit) erwähnte beziehungsweise berücksichtigte (beispielsweise die Schutzsuche der Beschwerdeführerin in Sri Lanka), vorliegend nicht auf eine unrichtige oder ungenügende Abklärung des Sachverhaltes zurückzuführen, sondern beschlägt die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende rechtliche Würdigung der Vorbringen. Diesbezüglich liegt im Übrigen auch keine Verletzung der Begründungspflicht vor, zumal die (korrigierte) vorinstanzliche Verfügung die wesentlichen Überlegungen des BFM beinhaltet und es der Beschwerdeführerin möglich war, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. dazu BVGE 2008/47 E. 3.2, mit Hinweisen). 3.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund, die angefochtene Verfügung zu kassieren. 4. Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestimmung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind - was vorliegend der Fall ist - unter anderem die Art. 19, 20 und 52 in der bisherigen Fassung gelten. 5. 5.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (alt Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 5.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern, wenn sie keine Verfolgung glaubhaft machen kann (Art. 3 und 7 AsylG) oder wenn ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). 5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10 E. 3). 5.4 5.4.1 Liegen Asylausschlussgründe vor, ist die Einreise in die Schweiz trotz allfälliger Schutzbedürftigkeit zu verweigern (vgl. BVGE 2012/26 und BVGE 2011/10). Ein Asylausschlussgrund liegt beispielsweise vor, wenn Asylsuchende wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind oder wenn sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (vgl. Art. 53 AsylG). 5.4.2 Nach konstanter Praxis gelten als "verwerfliche Handlungen" im Sinne von Art. 53 AsylG Straftaten, die dem abstrakten Verbrechensbegriff des Strafrechts entsprechen. Gemäss Art. 10 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) sind Verbrechen diejenigen Taten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6829/2007 vom 7. September 2011 E. 3.2 ff.). Dabei ist es irrelevant, ob die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.2, BVGE 2011/10 E. 6). 5.4.3 Hinsichtlich des anzuwendenden Beweismasses ist bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, kein strikter Nachweis erforderlich. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, das heisst die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich die betroffene Person einer Straftat im erwähnten Sinne schuldig gemacht hat. Im Weiteren vermag die alleinige Tatsache einer Mitgliedschaft bei einer als extremistisch aufzufassenden Organisation nicht zur Folgerung der Asylunwürdigkeit zu führen. Vielmehr ist von einer pauschalen Betrachtungsweise Abstand zu nehmen und der individuelle Tatbeitrag zu welchem die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid wie auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe zu zählen sind zu ermitteln. Die Praxis folgt sodann der in der Lehre vertretenen Auffassung, dass bei der Beurteilung der Asylunwürdigkeit auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Dabei ist vorab in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei auf die Verjährungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso haben das Alter im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat Einfluss auf die diesbezügliche Entscheidfindung (vgl. BVGE 2011/10 E. 6, BVGE 2011/29 E. 9.2.3 f., mit weiteren Hinweisen). 6. 6.1 Das BFM stützte seinen ablehnenden Entscheid auf Art. 53 AsylG und führte dazu in der angefochtenen Verfügung und in seiner Vernehmlassung zusammengefasst aus, es dürfe angesichts der Funktion der Beschwerdeführerin innerhalb der Bewegung (Kompaniekommandantin einer hundertfünfzigköpfigen Kampfeinheit) und unter Berücksichtigung der skrupellosen Vorgehensweise der LTTE im Kampf gegen die sri-lankische Armee und den zahlreichen durch die Tigers begangenen Menschenrechtsverletzungen gegen die singhalesische und tamilische Bevölkerung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass sowohl die Beschwerdeführerin wie auch die ihr unterstellten Mitstreiter im Rahmen von Kampfeinsätzen verwerfliche Handlungen begangen hätten. Der Umstand, dass sie 1997 auf dem Schlachtfeld schwer verletzt worden sei und daraufhin ausschliesslich in der politischen Abteilung der LTTE tätig gewesen sei, ändere nichts daran, dass sie die Tigers bis zum Ende des Bürgerkriegs in der Erreichung ihrer Organisationsziele in nicht zu unterschätzendem Ausmass sowohl logistisch als auch militant unterstützt habe und daher bis im Jahr 2009 eine direkte (Mit-) Verantwortung für die durch diese Bewegung verübten zahlreichen Straftaten trage. 6.2 Die Beschwerdeführerin hält diesen Ausführungen in ihren Eingaben auf Beschwerdeebene unter anderem entgegen, es sei nicht ersichtlich, wie und inwiefern sie als versehrte und querschnittsgelähmte Frau durch ihre Tätigkeit in der politischen Abteilung seit 1997 einen wesentlichen logistischen oder militanten Beitrag zu angeblich vorgefallenen verwerflichen Handlungen einer Organisation mit abertausenden Mitgliedern beigetragen haben soll. Das BFM unterstelle ihr (auch) für diese Zeit pauschal eine verwerfliche Tat und lasse sämtliche konkreten Äusserungen ihrerseits unberücksichtigt. So sei sie gemäss ihren Aussagen nach ihrem Wechsel in die politische Abteilung nur als "employee" und nicht mehr in einer Vorrangstellung tätig gewesen. In dieser Funktion habe sie sich mit Medienarbeiten beschäftigt, wobei sie mit dem Schneiden und Zusammenstellen von Filmen beauftragt gewesen sei. Diese Beiträge an die Tätigkeiten der LTTE seien als gering einzustufen und würden den Anforderungen von Art. 53 AsylG keineswegs zu genügen vermögen. Vermeintliche Taten, welche sie aufgrund der Zugehörigkeit zur Kampfeinheit der LTTE verübt oder als Kommandantin gutgeheissen haben soll, seien zudem bereits verjährt, da sie seit sechzehn Jahren keiner Kampfeinheit mehr angehöre. 6.3 Die vorstehend erwähnten Einwände der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des BFM vermögen auf den ersten Blick und bezüglich des vom BFM anlässlich der Anhörung erhobenen Sachverhalts zu überzeugen. Es ist aber auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem von ihr eingereichten Zeitungsartikel vom (...) 2012 eine wichtige Person des politischen Flügels der Sea Tigers gewesen war, weshalb sich diesbezüglich für einen Entscheid nach Art. 53 AsylG weitere Sachverhaltsabklärungen aufdrängen würden. Letztlich kann die Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Tätigkeiten bei den LTTE als asylunwürdig gemäss Art. 53 AsylG zu qualifizieren ist, jedoch offengelassen werden, da sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts - wie nachstehend aufgezeigt - mangels Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ohnehin nicht schutzbedürftig ist. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin verweist in der Beschwerdeschrift und der Beschwerdeergänzung auf ihr Schutzinteresse und führt dazu zusammengefasst aus, bereits die Ereignisse im IDP-Camp (Tritte trotz Schwangerschaft und sexuelle Belästigungen seitens der Soldaten) zeigten die drohende Gefahr, in welcher sie und insbesondere auch ihr Sohn sich befänden. Bezüglich ihres Sohnes sei sodann mehrfach mit Entführung und Tötung gedroht worden und ein Entführungsversuch habe bereits stattgefunden. Der gescheiterte Entführungsversuch beweise die Ernsthaftigkeit der Drohungen. Die dringliche Schutzbedürftigkeit verdeutliche sich sodann in ihrem Brief vom 26. März 2013 (recte: 29. März 2013). Sie habe bereits bei der Polizei, den lokalen Medien und bei der HRCSL Hilfe gesucht. Diese Versuche hätten allerdings zu einer Verschlimmerung der Lage geführt, was verdeutliche, dass sie und ihr Sohn in Sri Lanka auf keine Hilfe zählen könnten. 7.2 Das BFM ging in seiner Vernehmlassung auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin bezüglich Schutzinteresse ein und führte diesbezüglich im Wesentlichen aus, angesichts des Profils der Beschwerdeführerin sei nicht auszuschliessen, dass sie auch nach Ende des Bürgerkriegs verschiedentlich seitens der sri-lankischen Behörden und Drittpersonen befragt und behelligt worden sei. So sei allgemein bekannt, dass zahlreiche Kader der LTTE seit Ende des Bürgerkriegs unter enger Beobachtung stünden und auch verschiedentlich von den Behörden aufgesucht und befragt würden. Mit Verweis auf die Einschätzung der Botschaft im Übermittlungsschreiben vom 24. Mai 2012 müsse jedoch festgehalten werden, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin diverse Ungereimtheiten aufweisen würden, weshalb der Eindruck entstehe, sie habe ihre Schwierigkeiten übersteigert dargestellt. So könne ihr nicht geglaubt werden, Mitglieder der sri-lankischen Armee und der EPDP würden sie auch über vier Jahre nach Beendigung des Konflikts regelmässig behelligen und mit dem Tod bedrohen. Bestünde seitens der Armee oder einer mit der Armee kollaborierenden Organisation tatsächlich ein Verfolgungsinteresse im geschilderten Ausmass, wäre längst ein Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet worden oder diese wäre seitens der Behörden oder Drittpersonen festgenommen worden. Auch wenn sie aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit bei den LTTE seitens der sri-lankischen Behörden tatsächlich behelligt worden sei, so sei dennoch nicht davon auszugehen, dass sie als querschnittgelähmte Person von den sri-lankischen Behörden als Sicherheitsrisiko eingestuft werde (vgl. in diesem Zusammenhang auch das Schreiben des "Project Director" D._______ datiert auf den 6. November 2009). Somit könne die Beschwerdeführerin nicht schlüssig erklären, weshalb die Armee und die EPDP ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse haben sollten, was die Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen weiter bestärke. Es sei zu unterstreichen, dass die Beschwerdeführerin keine massgebliche Funktion innerhalb der LTTE inne gehabt habe, die das angeblich andauernde Verfolgungsinteresse erklären könnte. Hätten die Behörden tatsächlich den Verdacht gehegt, dass sie im Besitz wichtiger Informationen gewesen sei, dann hätten sie die Beschwerdeführerin unter dem Prevention of Terrorism Act (PTA) umgehend festgenommen oder in ein Rehabilitationszentrum interniert. Unglaubhaft sei auch die Aussage der Beschwerdeführerin, sie werde auch heute noch von der Armee aufgesucht und um Geld erpresst. So sei es nicht nachvollziehbar, weshalb Soldaten die Beschwerdeführerin erpressen sollten, da sie als alleinstehende, physisch behinderte Frau wohl kaum über finanzielle Mittel verfüge, die Anlass zu einem solchen Vorgehen geben könnten. Auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie werde immer noch zu ihrem Ehemann befragt, sei unglaubhaft. Würde die sri-lankische Armee tatsächlich aktiv nach dem Ehemann der Beschwerdeführerin gefahndet haben, würde sie bereits längst wissen, dass dieser seit über vier Jahren tot sei. Die geschilderte Vorgehensweise der Armee mache daher keinen Sinn und müsse als unglaubhaft qualifiziert werden. Im Rahmen der Prüfung der Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin müsse auch berücksichtigt werden, dass sie im Dezember 2009 von den Behörden aus dem Spital respektive aus dem IDP-Camp entlassen worden sei (vgl. in diesem Zusammenhang ebenfalls das Schreiben des "Project Director" D._______ datiert auf den 6. November 2009). Dies habe nur nach eingehender Überprüfung ihrer Verbindungen zu den LTTE geschehen können. Offensichtlich habe bereits damals kein ernsthaftes Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden bestanden. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im August Mutter geworden sei und angeblich von Mitarbeitern von Médecins Sans Frontières (MSF) unterstützt worden sei, ändere nichts daran, dass die Behörden die Beschwerdeführerin nicht entlassen hätten, wenn sie wirklich den Verdacht gehabt hätten, dass sie eine wichtige Rolle innerhalb der LTTE gespielt habe oder über wichtige Informationen betreffend die Bewegung verfügen würde. Wie im erwähnten Übermittlungsschreiben der Botschaft ausdrücklich festgehalten, könne der Beschwerdeführerin auch nicht geglaubt werden, es bestünde ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse gegen ihr Kind. Ihre Angaben zum Entführungsversuch durch die Mitglieder der EPDP seien äusserst widersprüchlich und vermöchten dem Anspruch an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht standzuhalten (vgl. Akten BFM A 7/15 S. 10 Punkt 5.1). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden auch vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka als übertrieben erscheinen. So habe sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit Mai 2009 markant verbessert. Der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und der separatistischen LTTE sei im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Damit befinde sich das gesamte Land erstmals seit 1983 wieder unter Regierungskontrolle. Der dem Bürgerkrieg zugrunde liegende Konflikt, wie beispielsweise die Frage der regionalen Autonomie für die tamilische Minderheit im Norden und Osten des Landes, bleibe jedoch vorerst ungelöst. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage sei zwar noch nicht befriedigend, habe sich jedoch verbessert. Insbesondere sei die Anzahl von Gewaltereignissen wie Entführungen und "Killings" erheblich zurückgegangen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin aus dem Jahr 2009, namentlich ihre Schwierigkeiten im IDP-Camp und die darauffolgenden Befragungen durch die Behörden, müssten vor dem Hintergrund der damals angespannten Lage in Sri Lanka betrachtet werden. 7.3 In ihrer Replik hält die Beschwerdeführerin den Ausführungen des BFM im Wesentlichen entgegen, es erscheine logisch, dass sie als querschnittsgelähmte Person im Rollstuhl kein Risiko im Sinne einer aktiven Kämpferin mehr darstelle und deshalb nicht inhaftiert werden müsse. Eine ernsthafte Verfolgung könne jedoch auch vorliegen, ohne dabei inhaftiert zu werden. So habe sie stets angegeben, dass die sri-lankischen Sicherheitsbehörden sie zuhause aufgesucht, sie mehrfach schikaniert und misshandelt und mit der Entführung ihres Sohnes gedroht hätten. Auch sei es der Armee bei den Besuchen in näherer Vergangenheit immer weniger um Informationen und ihren Mann, sondern um ihren Sohn gegangen. Abgesehen davon übersehe das BFM, dass sie bereits einmal in einem IDP-Camp interniert und längere Zeit festgehalten worden sei. Nur wegen der Geburt ihres Sohnes sei sie frei gekommen. Gänzlich unerwähnt bleibe vom BFM, dass die Beschwerdeführerin mehrfach sexuell belästigt worden sei. Es sei zudem richtig zu stellen, dass die Beschwerdeführerin erst Anfang 2013 um Geld erpresst und nicht mehr häufig nach ihrem Ehemann gefragt worden sei. Die Sicherheitskräfte würden sich vielmehr für ihren Sohn interessieren und sie nach wie vor belästigen. Der Zeitungsartikel, welchen sie vorgelegt habe, zeige eindeutig auf, dass sie sich gegen die andauernden Belästigungen und Misshandlungen zu wehren versucht habe, was jedoch einen gegenteiligen Effekt ausgelöst habe. Weiter müsse beachtet werden, dass die Armee im Dezember 2009 eine Frau in Gewahrsam gehabt habe, die querschnittgelähmt gewesen sei, ein neugeborenes Kind gehabt habe und von externen Ärzten betreut worden sei. Damit sei sie in einem erhöhten Fokus gestanden, was nicht im Interesse der Armee habe sein können. Mit der Entlassung und Zurücksendung zu ihrer Mutter sei die Aufmerksamkeit von ihr gelenkt worden, was den Interessen der Armee gedient habe. Im Übrigen habe sich das BFM bei der Befragung der Beschwerdeführerin kaum bis gar nicht für deren Entlassung im Dezember 2009 interessiert. Es erscheine nicht gerechtfertigt, die Glaubhaftigkeit all ihrer Aussagen von einer Entscheidung und der Handlungsweise der Armee im Dezember 2009 abhängig zu machen. Das BFM halte, ohne konkrete Anhaltspunkte aufzulisten, fest, dass ihre Aussagen zur versuchten Entführung ihres Sohnes "äusserst widersprüchlich" seien. Dem sei zu entgegnen, dass die Situation in diesem Stadium der Befragung sehr aufgeheizt gewesen sei und das BFM es unterlassen habe, den Widerspruch aufzuklären. Es sei daher nicht gerechtfertigt, von "äusserst widersprüchlich" zu sprechen. Letztlich würde die Argumentation des BFM, wonach sich die aktuelle Lage in Sri Lanka erheblich verbessert habe und die Anzahl von Gewaltereignissen, wie Entführungen und Killings, erheblich zurückgegangen sei, verschiedenen Berichten entgegenstehen, welche dokumentieren würden, dass in den vergangenen Jahren nach wie vor Tötungen seitens staatlichen oder paramilitärischen Sicherheitskräften stattgefunden hätten und dass Entführungen weit verbreitet geblieben seien, wobei vor allem auch die EPDP mit zahlreichen Entführungen und Ermordungen in Verbindung gebracht werde. Es erscheine daher nicht gerechtfertigt, ihre Vorbringen als "übertrieben" zu bezeichnen und die Sicherheitslage in Sri Lanka als "markant verbessert" anzusehen. Die Beschwerdeführerin verfüge nicht über genügende finanzielle Mittel, um die Sicherheitskräfte zu bezahlen, womit kein Anhaltspunkt bestehe, weshalb die Schwierigkeiten nicht weiter anhalten sollten. 7.4 Das Gericht kommt - nach Prüfung der Akten - zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden und zutreffenden Erwägungen in der Vernehmlassung der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. E. 7.2 vorstehend). Die Vorbringen in der Replik überzeugen insgesamt nicht. Es ist mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin von den sri-lankischen Behörden im Dezember 2009 aus dem IDP-Camp entlassen und seither weder inhaftiert noch ein Verfahren gegen sie eröffnet wurde, gegen ein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden (oder mit ihr zusammenarbeitender Gruppierungen) an ihrer Person spricht. Weder ihre Schwangerschaft oder die Geburt ihres Sohnes, noch ihre Querschnittlähmung oder der Umstand, dass sie von ausländischen Ärzten betreut wurde, dürfte die sri-lankischen Behörden (während bereits vier Jahren) von der Ergreifung strafrechtlicher Massnahmen abgehalten haben, wenn tatsächlich Verdachtsmomente seitens der Behörden gegen sie bestanden hätten. Insofern ist auch ihre unsubstanziierte und unbelegte Aussage anlässlich der Anhörung, sie hätte beim Gericht für ein Verfahren erscheinen müssen, aber dieses sei wegen ihrer Behinderung und ihrer Schwangerschaft eingestellt worden (vgl. A 7/15 S. 13: "I should have been presented to the courts for procedures, but since I was disabled and pregnant that was cancelled.") unglaubhaft. Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die behaupteten Verfolgungsmassnahmen nicht oder zumindest nicht in der von ihr - insbesondere auch in den Schreiben vom 29. März 2013 und 22. April 2013 - geschilderten Intensität stattgefunden haben können. Dieser Schluss wird im Übrigen durch die wegen aufzuzeigender Widersprüche als unglaubhaft zu qualifizierende versuchte Entführung ihres Sohnes bestätigt: Während die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 23. April 2012 ausführte, am 31. März 2012 seien Unbekannte angeblich im Auftrag von E._______ zu ihrem Haus gekommen, um ihren Sohn mitzunehmen, erklärte sie an der Anhörung, Mr. E._______ (selbst) sei gekommen und habe versucht, ihren Sohn zu entführen (A 7/15 S. 10). Zudem machte sie im Schreiben vom 23. April 2012 geltend, es seien zuerst Leute des CID gekommen und danach diese Unbekannten im Auftrag von E._______, welche gegangen und nicht wieder zurückgekommen seien, nachdem ein Fahrzeug draussen angehalten habe, in welchem sich angeblich E._______ befunden haben soll. Dass dieser dann aber zu ihr gekommen sei, wird im Schreiben nicht erwähnt. An der Anhörung erklärte sie sodann, es seien an diesem Tag drei Mal Leute der EPDP gekommen (a.a.O. S. 10). In dem von ihr eingereichten Zeitungsartikel vom (...) 2012 ist sodann die Rede von Unbekannten, die angeblich im Auftrag eines VIP einer tamilischen Partei ihr Kind hätten abholen sollen. Sie sei aber misstrauisch geworden und habe den VIP telefonisch kontaktiert, welcher ihr Misstrauen bestätigt habe. Die Entführer seien dann verschwunden. Der VIP habe sie daraufhin zum Polizeiposten gebracht, um eine Anzeige zu erstatten. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auch das Verhalten der Beschwerdeführerin dafür spricht, dass sie sich nicht ernsthaften Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sieht, zumal sie sich seit ihrer Entlassung aus dem IDP-Camp am selben Ort (F._______; entweder bei ihr selbst oder ihrer Mutter beziehungsweise ihrer Schwester) aufhält und sie nicht versuchte, beispielsweise zu ihren nahen Verwandten in Colombo oder Vavuniya zu ziehen (vgl. A 7/15 S. 12). 7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend keine konkreten Hinweise dafür bestehen, die Beschwerdeführerin (und ihr Sohn) sei gegenwärtig einer konkreten Gefährdung ausgesetzt oder habe eine unmittelbar drohende Gefährdung zu befürchten, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Sie ist somit nicht schutzbedürftig. An dieser Einschätzung vermögen auch die übrigen Beschwerdevorbringen nichts zu ändern, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Das BFM hat der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und ihr Asylgesuch abgelehnt.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sich die Beschwerde indessen im Zeitpunkt der Erhebung nicht als aussichtlos erwiesen hat, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Min Versand: