Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin - eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie - ersuchte die Schweizerische Botschaft in Colombo (nachfolgend: Botschaft) mit Eingabe vom 24. November 2010 um Gewährung von Asyl respektive Migration in die Schweiz. B. B.a Mit standardisiertem Schreiben vom 1. Dezember 2010 bestätigte die Botschaft der Beschwerdeführerin den Eingang ihres Gesuchs und forderte sie gleichzeitig auf, ihre Vorbringen durch Beantwortung konkreter Fragen näher zu begründen sowie allfällige Beweismittel und Kopien ihrer Identitätspapiere einzureichen. Die Beschwerdeführerin kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 17. Februar 2011 nach. B.b Am 28. Februar 2011 stellte die Botschaft der Beschwerdeführerin erneut ein Schreiben mit gleichem Inhalt wie dasjenige vom 1. Dezember 2010 zu. Das Antwortschreiben der Beschwerdeführerin datiert vom 13. März 2011. B.c Mit Schreiben vom 29. März 2011 forderte die Botschaft die Beschwerdeführerin schliesslich auf, noch offene Fragen bis zum 29. April 2011 zu beantworten. Die Beschwerdeführerin kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 17. April 2011 nach. C. C.a Am 25. Mai 2011 wurde die Beschwerdeführerin auf der Botschaft zur Sache angehört. C.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie anlässlich der Anhörung sowie in den vorangegangenen schriftlichen Eingaben geltend, ihr Vater und zwei ihrer Onkel seien von der sri-lankischen Armee getötet worden. Sie sei daher im Jahr 1995 den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten. Nachdem sie ein sechsmonatiges Basis- und Militärtraining absolviert habe, habe sie an mehreren Kampfhandlungen teilgenommen. Im Jahr 1998 sei sie die Befehlshaberin von fünfundsiebzig weiblichen Kadern gewesen. Im darauffolgenden Jahr habe sie bereits hundertfünfzig Kader geführt. Bei der LTTE-Operation "unceasing waves III" (1999) habe sie (Nennung Körperteil) verloren, worauf sie dem politischen Flügel als Instruktorin zugeteilt worden sei. Sie sei in der Propaganda tätig gewesen, habe unter anderem öffentliche Reden gehalten und Zeitungsinterviews gegeben. Ab dem Jahr 2007 habe sie die "alten Kader" der verschiedenen LTTE-Brigaden darin unterrichtet, wie sie ihre Untergebenen für den Kampf motivieren könnten. Nach der Auflösung des Waffenstillstandes habe sie den Führer (Prabakharan) getroffen, um sich beraten zu lassen, wie man die Kader disziplinieren könne. Gegen Ende des Krieges habe sie zudem in den LTTE-Spitälern bei der medizinischen Versorgung und moralischen Unterstützung von verletzten Kadern geholfen. Am 17. Mai 2009 habe sie in das von der sri-lankischen Armee kontrollierte Gebiet gewechselt und sich als LTTE-Mitglied registrieren lassen. Sie sei in verschiedene Rehabilitationslager gekommen und vom Criminal Investigation Department (CID) derart schikaniert worden, dass sie sich das Leben habe nehmen wollen. Am 5. April 2010 sei sie schliesslich wegen ihrer Behinderung entlassen worden. Nach ihrer Entlassung sei sie wiederholt und an verschiedenen Aufenthaltsorten von Armeeangehörigen, dem CID und Unbekannten aufgesucht, befragt und bedroht worden. Sie lebe in Angst und ersuche die Schweiz daher um Schutz. C.c Die Beschwerdeführerin reichte mit den bisherigen Eingaben sowie anlässlich der Anhörung diverse Unterlagen ein, auf welche - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird. D. Die Beschwerdeführerin wandte sich mit Schreiben vom 2. Februar 2012, vom 23. Mai 2012 und vom 30. Januar 2013 erneut an die Botschaft und erkundigte sich (sinngemäss) nach dem Verfahrensstand. E. Mit Verfügung vom 21. August 2013 - von der Botschaft mit Schreiben vom 4. September 2013 an die Beschwerdeführerin versandt - verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuch ab. F. Mit Eingabe vom 12. September 2013 (Datum Eingang: 27. September 2013) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 21. August 2013 und die Gewährung von Asyl sowie die Bewilligung der Einreise. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestimmung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind - was vorliegend der Fall ist - unter anderem die Art. 19 und 20 in der bisherigen Fassung gelten.
E. 4.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (alt Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10 E. 3).
E. 5.1 Das BFM führte zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin sei nicht schutzbedürftig, weil eine Anwendung von Art. 1 F Bst. b des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) angemessen sei (mithin ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen würden, dass sie in Sri Lanka ein schweres Verbrechen des gemeinen Rechts begangen habe). Sie habe mit ihren Einsätzen an der Front und als Befehlshaberin von hundertfünfzig Kadern zum Bürgerkrieg und zu dessen Konsequenzen für die Bevölkerung beigetragen. Mit ihren langjährigen Aktivitäten für die LTTE trage sie eine direkte (Mit-)Verantwortung für die durch diese Bewegung im Laufe der Jahre verübten zahlreichen Straftaten, die im Kern als gemeinstrafrechtliche, gegen Leib und Leben gerichtete und nicht als politische Delikte zu qualifizieren seien. Sie sei ein langjähriges Mitglied gewesen und habe die Anwendung von Gewalt bewusst in Kauf genommen. Auch eine Güterabwägung zwischen der objektiven Verwerflichkeit ihrer Taten und ihrer subjektiven Schuld einerseits sowie ihrem Schutzinteresse vor einer ihr allenfalls drohenden Verfolgung im Heimatstaat andererseits vermöge vorliegend zu keinem anderen Resultat zu führen.
E. 5.2 Diese Begründung vermag mit Hinweis auf BVGE 2011/29 (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2118/2008 vom 29. Dezember 2011) auf den ersten Blick nicht zu überzeugen. Letztlich kann die Frage, ob im vorliegenden Fall die Anwendung von Art. 1 F Bst. b FK zu Recht erfolgte, jedoch offengelassen werden, da der Beschwerdeführerin aus dem in den nachfolgenden Erwägungen dargelegten Grund die Einreise in die Schweiz ohnehin nicht bewilligt werden kann.
E. 6.1 Gemäss Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden.
E. 6.2 Nach konstanter Praxis gelten als "verwerfliche Handlungen" im Sinne von Art. 53 AsylG Straftaten, die dem abstrakten Verbrechensbegriff des Strafrechts entsprechen. Gemäss Art. 10 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) sind Verbrechen diejenigen Taten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6829/2007 vom 7. September 2011 E. 3.2 ff.). Dabei ist es irrelevant, ob die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist (vgl. BVGE 2011/10 E. 6, BVGE 2011/29 E. 9.2.2).
E. 6.3 Hinsichtlich des anzuwendenden Beweismasses ist bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, kein strikter Nachweis erforderlich. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, das heisst die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich die betroffene Person einer Straftat im erwähnten Sinne schuldig gemacht hat. Im Weiteren vermag die alleinige Tatsache einer Mitgliedschaft bei einer als extremistisch aufzufassenden Organisation nicht zur Folgerung der Asylunwürdigkeit zu führen. Vielmehr ist von einer pauschalen Betrachtungsweise Abstand zu nehmen und der individuelle Tatbeitrag zu welchem die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid wie auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe zu zählen sind zu ermitteln. Die Praxis folgt sodann der in der Lehre vertretenen Auffassung, dass bei der Beurteilung der Asylunwürdigkeit auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Dabei ist vorab in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei auf die Verjährungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso haben das Alter des Flüchtlings im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat Einfluss auf die diesbezügliche Entscheidfindung (vgl. BVGE 2011/10 E. 6, BVGE 2011/29 E. 9.2.3 f., mit weiteren Hinweisen).
E. 6.4 Asylunwürdigen Personen, die sich im Ausland aufhalten, ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Einreise in die Schweiz zur Durchführung eines Asylverfahrens - trotz allfälligen Bestehens der Flüchtlingseigenschaft - nicht zu bewilligen (vgl. BVGE 2011/10 E. 7).
E. 7.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin von 1995 bis zur Niederschlagung der LTTE durch die sri-lankische Armee im Mai 2009 aktives Mitglied dieser Organisation war. Sie war unter anderem als Befehlshaberin von bis zu hundertfünfzig LTTE-Kadern an verschiedenen bewaffneten Auseinandersetzungen mit der sri-lankischen Armee beteiligt. Nachdem sie im Kampf (Nennung Körperteil) verlor, beschäftigte sie sich mit Propaganda. Sie unterrichtete als Instruktorin unter anderem die "alten Kader" der LTTE-Brigaden darin, wie sie ihre Untergebenen einer Gehirnwäsche unterziehen und deren Herzen für den Kampf gewinnen können (vgl. Akten BFM A 10/13 S. 4). Aufgrund dieser Tätigkeiten ist zu schliessen, dass sie sich mit den Zielen und Vorgehensweisen der LTTE voll identifizierte und die gewaltbereite Organisation in nicht zu unterschätzendem Ausmass sowohl logistisch als auch militant unterstützte. Nach Ansicht des Gerichts bestehen demnach insgesamt gesehen hinreichende konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin zugunsten der LTTE verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG begangen hat.
E. 7.2 Was die Verhältnismässigkeit des Ausschlusses vom Asyl angelangt, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Aussagen der LTTE freiwillig beitrat, weil ihr Vater und zwei ihrer Onkel durch die sri-lankische Armee getötet wurden. Gegen sie spricht die Tatsache, dass sie über einen langen Zeitraum von vierzehn Jahren (in unterschiedlichsten Funktionen und mit unterschiedlichen Verantwortungen) bei den LTTE verblieb und sich bis zu deren Niederschlagung im Mai 2009 nicht von ihnen abwandte. Im Übrigen ist den Akten nicht zu entnehmen, dass sie sich zwischenzeitlich von den LTTE distanziert hätte. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin kriegsversehrt ist, führt nicht zur Unverhältnismässigkeit des Asylausschlusses.
E. 7.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin asylunwürdig im Sinne von Art. 53 AsylG ist. Es erübrigt sich auf die Beschwerdevorbringen einzugehen, da sich diese nur auf mögliche Verfolgungsmassnahmen beziehen und nichts an der festgestellten Asylunwürdigkeit zu ändern vermögen. In diesem Sinne sind auch allfällige von der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellte neue Beweismittel, die sich auf ihre Gefährdung beziehen würden, nicht abzuwarten. Das BFM hat der Beschwerdeführerin im Ergebnis zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und ihr Asylgesuch abgelehnt.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Colombo. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Min Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5438/2013 Urteil vom 16. Oktober 2013 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Sandra Min. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, c/o Schweizerische Botschaft in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 21. August 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie - ersuchte die Schweizerische Botschaft in Colombo (nachfolgend: Botschaft) mit Eingabe vom 24. November 2010 um Gewährung von Asyl respektive Migration in die Schweiz. B. B.a Mit standardisiertem Schreiben vom 1. Dezember 2010 bestätigte die Botschaft der Beschwerdeführerin den Eingang ihres Gesuchs und forderte sie gleichzeitig auf, ihre Vorbringen durch Beantwortung konkreter Fragen näher zu begründen sowie allfällige Beweismittel und Kopien ihrer Identitätspapiere einzureichen. Die Beschwerdeführerin kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 17. Februar 2011 nach. B.b Am 28. Februar 2011 stellte die Botschaft der Beschwerdeführerin erneut ein Schreiben mit gleichem Inhalt wie dasjenige vom 1. Dezember 2010 zu. Das Antwortschreiben der Beschwerdeführerin datiert vom 13. März 2011. B.c Mit Schreiben vom 29. März 2011 forderte die Botschaft die Beschwerdeführerin schliesslich auf, noch offene Fragen bis zum 29. April 2011 zu beantworten. Die Beschwerdeführerin kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 17. April 2011 nach. C. C.a Am 25. Mai 2011 wurde die Beschwerdeführerin auf der Botschaft zur Sache angehört. C.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie anlässlich der Anhörung sowie in den vorangegangenen schriftlichen Eingaben geltend, ihr Vater und zwei ihrer Onkel seien von der sri-lankischen Armee getötet worden. Sie sei daher im Jahr 1995 den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten. Nachdem sie ein sechsmonatiges Basis- und Militärtraining absolviert habe, habe sie an mehreren Kampfhandlungen teilgenommen. Im Jahr 1998 sei sie die Befehlshaberin von fünfundsiebzig weiblichen Kadern gewesen. Im darauffolgenden Jahr habe sie bereits hundertfünfzig Kader geführt. Bei der LTTE-Operation "unceasing waves III" (1999) habe sie (Nennung Körperteil) verloren, worauf sie dem politischen Flügel als Instruktorin zugeteilt worden sei. Sie sei in der Propaganda tätig gewesen, habe unter anderem öffentliche Reden gehalten und Zeitungsinterviews gegeben. Ab dem Jahr 2007 habe sie die "alten Kader" der verschiedenen LTTE-Brigaden darin unterrichtet, wie sie ihre Untergebenen für den Kampf motivieren könnten. Nach der Auflösung des Waffenstillstandes habe sie den Führer (Prabakharan) getroffen, um sich beraten zu lassen, wie man die Kader disziplinieren könne. Gegen Ende des Krieges habe sie zudem in den LTTE-Spitälern bei der medizinischen Versorgung und moralischen Unterstützung von verletzten Kadern geholfen. Am 17. Mai 2009 habe sie in das von der sri-lankischen Armee kontrollierte Gebiet gewechselt und sich als LTTE-Mitglied registrieren lassen. Sie sei in verschiedene Rehabilitationslager gekommen und vom Criminal Investigation Department (CID) derart schikaniert worden, dass sie sich das Leben habe nehmen wollen. Am 5. April 2010 sei sie schliesslich wegen ihrer Behinderung entlassen worden. Nach ihrer Entlassung sei sie wiederholt und an verschiedenen Aufenthaltsorten von Armeeangehörigen, dem CID und Unbekannten aufgesucht, befragt und bedroht worden. Sie lebe in Angst und ersuche die Schweiz daher um Schutz. C.c Die Beschwerdeführerin reichte mit den bisherigen Eingaben sowie anlässlich der Anhörung diverse Unterlagen ein, auf welche - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird. D. Die Beschwerdeführerin wandte sich mit Schreiben vom 2. Februar 2012, vom 23. Mai 2012 und vom 30. Januar 2013 erneut an die Botschaft und erkundigte sich (sinngemäss) nach dem Verfahrensstand. E. Mit Verfügung vom 21. August 2013 - von der Botschaft mit Schreiben vom 4. September 2013 an die Beschwerdeführerin versandt - verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuch ab. F. Mit Eingabe vom 12. September 2013 (Datum Eingang: 27. September 2013) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 21. August 2013 und die Gewährung von Asyl sowie die Bewilligung der Einreise. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestimmung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind - was vorliegend der Fall ist - unter anderem die Art. 19 und 20 in der bisherigen Fassung gelten. 4. 4.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (alt Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10 E. 3). 5. 5.1 Das BFM führte zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin sei nicht schutzbedürftig, weil eine Anwendung von Art. 1 F Bst. b des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) angemessen sei (mithin ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen würden, dass sie in Sri Lanka ein schweres Verbrechen des gemeinen Rechts begangen habe). Sie habe mit ihren Einsätzen an der Front und als Befehlshaberin von hundertfünfzig Kadern zum Bürgerkrieg und zu dessen Konsequenzen für die Bevölkerung beigetragen. Mit ihren langjährigen Aktivitäten für die LTTE trage sie eine direkte (Mit-)Verantwortung für die durch diese Bewegung im Laufe der Jahre verübten zahlreichen Straftaten, die im Kern als gemeinstrafrechtliche, gegen Leib und Leben gerichtete und nicht als politische Delikte zu qualifizieren seien. Sie sei ein langjähriges Mitglied gewesen und habe die Anwendung von Gewalt bewusst in Kauf genommen. Auch eine Güterabwägung zwischen der objektiven Verwerflichkeit ihrer Taten und ihrer subjektiven Schuld einerseits sowie ihrem Schutzinteresse vor einer ihr allenfalls drohenden Verfolgung im Heimatstaat andererseits vermöge vorliegend zu keinem anderen Resultat zu führen. 5.2 Diese Begründung vermag mit Hinweis auf BVGE 2011/29 (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2118/2008 vom 29. Dezember 2011) auf den ersten Blick nicht zu überzeugen. Letztlich kann die Frage, ob im vorliegenden Fall die Anwendung von Art. 1 F Bst. b FK zu Recht erfolgte, jedoch offengelassen werden, da der Beschwerdeführerin aus dem in den nachfolgenden Erwägungen dargelegten Grund die Einreise in die Schweiz ohnehin nicht bewilligt werden kann. 6. 6.1 Gemäss Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden. 6.2 Nach konstanter Praxis gelten als "verwerfliche Handlungen" im Sinne von Art. 53 AsylG Straftaten, die dem abstrakten Verbrechensbegriff des Strafrechts entsprechen. Gemäss Art. 10 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) sind Verbrechen diejenigen Taten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6829/2007 vom 7. September 2011 E. 3.2 ff.). Dabei ist es irrelevant, ob die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist (vgl. BVGE 2011/10 E. 6, BVGE 2011/29 E. 9.2.2). 6.3 Hinsichtlich des anzuwendenden Beweismasses ist bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, kein strikter Nachweis erforderlich. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, das heisst die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich die betroffene Person einer Straftat im erwähnten Sinne schuldig gemacht hat. Im Weiteren vermag die alleinige Tatsache einer Mitgliedschaft bei einer als extremistisch aufzufassenden Organisation nicht zur Folgerung der Asylunwürdigkeit zu führen. Vielmehr ist von einer pauschalen Betrachtungsweise Abstand zu nehmen und der individuelle Tatbeitrag zu welchem die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid wie auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe zu zählen sind zu ermitteln. Die Praxis folgt sodann der in der Lehre vertretenen Auffassung, dass bei der Beurteilung der Asylunwürdigkeit auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Dabei ist vorab in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei auf die Verjährungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso haben das Alter des Flüchtlings im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat Einfluss auf die diesbezügliche Entscheidfindung (vgl. BVGE 2011/10 E. 6, BVGE 2011/29 E. 9.2.3 f., mit weiteren Hinweisen). 6.4 Asylunwürdigen Personen, die sich im Ausland aufhalten, ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Einreise in die Schweiz zur Durchführung eines Asylverfahrens - trotz allfälligen Bestehens der Flüchtlingseigenschaft - nicht zu bewilligen (vgl. BVGE 2011/10 E. 7). 7. 7.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin von 1995 bis zur Niederschlagung der LTTE durch die sri-lankische Armee im Mai 2009 aktives Mitglied dieser Organisation war. Sie war unter anderem als Befehlshaberin von bis zu hundertfünfzig LTTE-Kadern an verschiedenen bewaffneten Auseinandersetzungen mit der sri-lankischen Armee beteiligt. Nachdem sie im Kampf (Nennung Körperteil) verlor, beschäftigte sie sich mit Propaganda. Sie unterrichtete als Instruktorin unter anderem die "alten Kader" der LTTE-Brigaden darin, wie sie ihre Untergebenen einer Gehirnwäsche unterziehen und deren Herzen für den Kampf gewinnen können (vgl. Akten BFM A 10/13 S. 4). Aufgrund dieser Tätigkeiten ist zu schliessen, dass sie sich mit den Zielen und Vorgehensweisen der LTTE voll identifizierte und die gewaltbereite Organisation in nicht zu unterschätzendem Ausmass sowohl logistisch als auch militant unterstützte. Nach Ansicht des Gerichts bestehen demnach insgesamt gesehen hinreichende konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin zugunsten der LTTE verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG begangen hat. 7.2 Was die Verhältnismässigkeit des Ausschlusses vom Asyl angelangt, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Aussagen der LTTE freiwillig beitrat, weil ihr Vater und zwei ihrer Onkel durch die sri-lankische Armee getötet wurden. Gegen sie spricht die Tatsache, dass sie über einen langen Zeitraum von vierzehn Jahren (in unterschiedlichsten Funktionen und mit unterschiedlichen Verantwortungen) bei den LTTE verblieb und sich bis zu deren Niederschlagung im Mai 2009 nicht von ihnen abwandte. Im Übrigen ist den Akten nicht zu entnehmen, dass sie sich zwischenzeitlich von den LTTE distanziert hätte. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin kriegsversehrt ist, führt nicht zur Unverhältnismässigkeit des Asylausschlusses. 7.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin asylunwürdig im Sinne von Art. 53 AsylG ist. Es erübrigt sich auf die Beschwerdevorbringen einzugehen, da sich diese nur auf mögliche Verfolgungsmassnahmen beziehen und nichts an der festgestellten Asylunwürdigkeit zu ändern vermögen. In diesem Sinne sind auch allfällige von der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellte neue Beweismittel, die sich auf ihre Gefährdung beziehen würden, nicht abzuwarten. Das BFM hat der Beschwerdeführerin im Ergebnis zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und ihr Asylgesuch abgelehnt.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Colombo. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Min Versand: