Asylwiderruf
Sachverhalt
A. Der Vater des Beschwerdeführers suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde mit Verfügung des vormaligen Bundesamts für Flüchtlinge (BFF) vom (...) als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt. Am 5. November 2004 ersuchten der Beschwerdeführer und seine Mutter und Geschwister in der Schweiz ebenfalls um Asyl nach, nachdem ihnen die Einreise durch das BFF am 18. August 2004 bewilligt worden war. Mit Verfügung vom 28. Januar 2005 stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer und seine Mutter und Geschwister die Flüchtlingseigenschaft nicht selbständig gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) erfüllten, sie jedoch aufgrund des Asylstatus des Vaters gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt würden und ihnen Asyl gewährt werde. B. Mit Urteil des Bezirksgerichts B._______ vom (...) wurde der Beschwerdeführer des mehrfachen vollendeten und versuchten, teilweise bandenmässigen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0), teilweise i.V.m. Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB, des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, der mehrfachen vollendeten und versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren - 18 Monate unbedingt, 18 Monate bedingt unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren - und einer Busse von Fr. 300.- bestraft. C. Mit Schreiben vom 28. Juli 2010 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund seiner Straffälligkeit die Voraussetzungen für einen Asylwiderruf im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG grundsätzlich erfüllt seien. Es beabsichtige deshalb, das ihm gewährte Asyl zu widerrufen. Es räumte dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör ein. D. Mit Schreiben vom 2. August 2010 übermittelte die Leiterin des Sozialdienstes der Gemeinde C._______ dem BFM die Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Frage des Asylwiderrufs. D.a In seiner Stellungnahme vom 2. August 2010 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM, von einem Asylwiderruf abzusehen. Er brachte im Wesentlichen vor, die strafrechtliche Verurteilung sei ein einschneidendes Erlebnis gewesen. Als er mit (...) Jahren in die Schweiz gekommen sei, sei es aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse schwierig gewesen, sich zurechtzufinden. Nachdem er die Lehre als (...) aufgrund schlechter Schulnoten habe abbrechen müssen, habe er viel Zeit mit zwei Kollegen verbracht. Als er realisiert habe, dass diese Straftaten begingen, habe er vergeblich versucht, sie davon abzubringen. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er als Mitwisser oder Mittäter ebenfalls bestraft werden könnte. Letztlich habe er sich bei der Polizei gestellt und er sei dem aktenkundigen Urteil entsprechend bestraft worden. Er habe daraus gelernt und könne mittlerweile zwischen Recht und Unrecht unterscheiden. Er habe eine mündliche Zusage für eine Lehrstelle als (...) und hoffe, dass er die Möglichkeit erhalte, diese Ausbildung zu absolvieren. In den Irak möchte er nicht zurückkehren. D.b Die Leiterin des Sozialdienstes der Gemeinde C._______ schloss sich in ihrem Übermittlungsschreiben vom 2. August 2010 dem Antrag des Beschwerdeführers um Absehen von einem Asylwiderruf an. Ergänzend führte sie aus, der Beschwerdeführer sei nach dem Lehrabbruch im (...) vom Sozialdienst finanziell unterstützt worden. Nach der Haftentlassung am (...) habe er sich umgehend beim Sozialdienst gemeldet und es sei ihm erneut Sozialhilfe gewährt worden. Der Beschwerdeführer sei äusserst motiviert, sein Leben in den Griff zu bekommen. Er nehme die Termine beim Sozialdienst, dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum und dem Bewährungshelfer wahr und arbeite aktiv an einer Verbesserung der persönlichen und finanziellen Situation. Er habe eine mündliche Zusage für eine Lehrstelle erhalten; sobald er wieder in der Lehre sei, könne er finanziell selbständig leben. E. Am 4. August 2010 erstellten die kantonalen Bewährungs- und Vollzugsdienste einen Zwischenbericht. Demzufolge habe sich der Beschwerdeführer seit der Entlassung aus dem Strafvollzug Ende (...) kooperativ gezeigt, die gesetzten Termine eingehalten und aktiv an der beruflichen Zukunftsplanung mitgearbeitet. Es sei ihm gelungen, auf (...) eine Anlehrstelle als (...) zu finden. Auch im Bereich der Aufarbeitung der Hintergründe der Straftaten zeige er sich bereit, an der persönlichen Einstellung zu arbeiten. Um eine günstige Legalprognose zu stellen, sei der Zeitraum seit der Haftentlassung noch zu kurz. Es könne aber festgehalten werden, dass er die Zeit seit der Entlassung gut genutzt, mit dem Hilfesystem zusammengearbeitet und damit das Mögliche beigetragen habe, um künftig ein selbstverantwortliches, ehrliches Leben zu führen. F. F.a Mit Verfügung vom 20. August 2010 - eröffnet am 23. August 2010 - widerrief das BFM gestützt auf Art. 63 Abs. 2 AsylG das dem Beschwerdeführer am 28. Januar 2005 gewährte Asyl. F.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, es erachte die Voraussetzungen eines Asylwiderrufs gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG als gegeben. Der Beschwerdeführer sei in den vergangenen Jahren immer wieder straffällig geworden, wobei es sich nicht um Bagatelldelikte, sondern meist um Verbrechen, teils auch um Vergehen, gehandelt habe. Er habe durch sein Verhalten manifestiert, dass er nicht gewillt sei, sich an die Rechtsordnung zu halten. Sein Verhalten sei vom Unrechtsgehalt her in seiner Gesamtheit mit einer einmaligen besonders verwerflichen strafbaren Handlung vergleichbar. In Würdigung der Aktenlage erscheine somit der Asylwiderruf verhältnismässig. Dieser ziehe indes nicht automatisch die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach sich. G. G.a Mit Eingabe vom 17. September 2010 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, eventualiter um Absehen vom Widerruf des Asyls, ersucht wurde. In formeller Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ersucht. G.b Der Beschwerdeführer erklärte seine Stellungnahme an das BFM vom 2. August 2010 zum integrierten Bestandteil seiner Beschwerde und brachte ergänzend vor, bei der Auslegung des Begriffs der besonders verwerflichen strafbaren Handlung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG könne nicht ausschliesslich vom formellen Verbrechensbegriff im Sinne von Art. 10 StGB ausgegangen werden. Vielmehr seien die Erwägungen des Strafrichters zum Verschulden und der Strafzumessung zu berücksichtigen. Ein Asylwiderruf könne aufgrund der Gesetzessystematik nur als ultima ratio bei ausserordentlich schwer wiegenden Straftaten in Betracht gezogen werden. Vorliegend habe das BFM die Begründungspflicht verletzt, indem es in bloss sechs Sätzen darlege, weshalb es den Tatbestand von Art. 63 Abs. 2 AsylG für erfüllt erachte; die Sache sei deshalb zur Neubeurteilung zurückzuweisen, zumal der Mangel derart gravierend sei, dass eine Heilung im Beschwerdeverfahren nicht möglich erscheine. In materieller Hinsicht treffe es nicht zu, dass er immer wieder straffällig geworden sei. Es liege eine einzige Verurteilung vor. Das betreffende Urteil des Bezirksgerichts B._______ vom (...) sei im Einverständnis der Prozessparteien ohne Begründung verfasst worden und enthalte deshalb nur das Dispositiv, ohne explizite gerichtliche Wertung des Verschuldens. Aus der dem Urteil zugrundeliegenden Anklageschrift ergebe sich, dass er Mitglied einer Jugendbande gewesen sei. Die vorgeworfenen Taten habe er von (...) bis (...) verübt. Die Haupttäter hätten Gleichaltrige provoziert, teils tätlich angegriffen und ausgenommen; er sei fast immer Mitläufer gewesen und der Deliktsbetrag sei generell eher niedrig ausgefallen. Zudem hätten sie eine (...) und eine (...) sowie die dazugehörigen Codes an sich genommen und damit Bargeld und Waren im Wert von knapp Fr. 17'000.- bezogen. Insgesamt seien siebzehn Geschädigte betroffen gewesen. Auch wenn es sich nicht um Bagatelldelikte, sondern bei der schwersten Straftat sogar um einen bandenmässigen Raub gehandelt habe, seien doch die für die Delinquenz sicherlich in erheblicher Weise mitverantwortlichen schlechten Vorbedingungen - er sei im Alter von (...) Jahren aus der durch Krieg und Gewalt zerrütteten irakischen Gesellschaft in die Schweiz gelangt - zu berücksichtigen. Die Straftaten seien eher auf ein kulturelles Anpassungsproblem zurückzuführen, denn als bewusste Verletzung der schweizerischen Rechtsnormen zu sehen; die Feststellung des BFM, sein Verhalten zeige, dass er nicht gewillt sei, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten, entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Die Delinquenzphase habe sich hauptsächlich auf (...) beschränkt. Er sei Ende (...) verhaftet worden und habe über ein Jahr in Untersuchungshaft verbracht, was bei einem jugendlichen Erwachsenen aussergewöhnlich hart erscheine. Ungeachtet dessen äussere sich das BFM nicht zu den Umständen der Tatbegehung und seiner Person als Täter. Die von ihm verübten Straftaten könnten insgesamt nicht als besonders verwerfliche strafbare Handlungen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG betrachtet werden. Hinsichtlich der Frage der Verhältnismässigkeit sei nicht einzusehen, welchen öffentlich-rechtlichen Zweck der Asylwiderruf anstrebe; das BFM schweige sich auch dazu aus. Er habe sich seit seiner Einreise vor knapp sechs Jahren auch einige Zeit ordnungsgemäss und klaglos verhalten. Er habe insbesondere gut Deutsch gelernt und während zweier Jahre eine Lehre als (...) absolviert. Auch wenn der kantonale Bewährungs- und Vollzugsdienst angesichts der relativ kurzen Zeit seit der Haftentlassung noch keine gültige Aussage zur Legalprognose machen könne, erscheine der Asylwiderruf nicht adäquat und unverhältnismässig. Sein Aufenthalt würde im Ergebnis mit einer vorläufigen Aufnahme, d. h. mit einer Bewilligung F, geregelt. Ein Ausweis F hätte vor allem prekarisierende und diskriminierende Auswirkungen, da er bei der Arbeits- und Wohnungssuche mit erheblich grösseren Schwierigkeiten als andere Flüchtlinge konfrontiert wäre. Für sein strafbares Verhalten sei er abschliessend sanktioniert worden, so dass der Asylwiderruf letztlich nicht nur zu einer Doppelbestrafung führe, sondern auch sein persönliches und wirtschaftliches Fortkommen erheblich erschwere, was dem angestrebten Resozialisierungszweck von Art. 75 StGB widerspreche. Zudem hätte er damit zu rechnen, dass das kantonale Migrationsamt seinen Aufenthaltsstatus überprüfen und allenfalls eine Wegweisung ins Auge fassen würde. Ohne einem solchen Entscheid vorgreifen zu wollen, weise er darauf hin, dass er im Irak über kein tragfähiges Beziehungsnetz mehr verfüge, und er aufgrund der früheren politischen Aktivitäten seines Vaters auch heute noch zum Ziel einer Reflexverfolgung werden könnte, weshalb auch aus diesen Gründen von einem Asylwiderruf abzusehen sei. H. Mit Zwischenverfügung vom 30. September 2010 verzichtete der Instruktionsrichter einstweilen - unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung bis zum 15. Oktober 2010 - auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung verwies er auf einen späteren Zeitpunkt; das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung lehnte er ab. Am 6. Oktober 2010 reichte der Beschwerdeführer den Nachweis der Fürsorgeabhängigkeit ein. I. In seiner Vernehmlassung vom 12. November 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel. Im Sinne einer Gesamtwürdigung sei eine angemessene Gewichtung der Schreiben des Sozialdienstes der Gemeinde C._______ vom 2. August 2010 und der kantonalen Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 4. August 2010 angezeigt. Dem Beschwerdeführer wurde am 16. November 2010 eine Kopie der Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt. J. Mit Eingabe vom 31. Dezember 2010 reichte der Beschwerdeführer einen Zwischenbericht der kantonalen Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 28. Dezember 2010 ein. Demzufolge erhalte er vom Lehrmeister positive Rückmeldungen und auch in der Berufsschule erziele er gute Noten. Die Deliktsbearbeitung, die die Rückfallgefahr reduzieren solle, habe bisher noch nicht in Angriff genommen werden können; er wolle nicht, dass der Arbeitgeber von seiner Vergangenheit erfahre, weshalb er die diesbezüglichen Termine nicht habe wahrnehmen können. Es sei nun geplant, die Deliktsarbeit anderweitig zu organisieren, womit er einverstanden sei. Grundsätzlich lasse sich sagen, dass er Termine wahrnehme, die zu erledigenden Aufgaben erfülle und sein Leben relativ selbständig organisiere. Sollte es ihm gelingen, die Lehre weiterhin positiv zu gestalten und abzuschliessen, könne eine positive Legalprognose gestellt werden.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügung nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110)].
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG widerruft das BFM das Asyl, wenn ein Flüchtling die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt hat, gefährdet oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen hat. Ein derartiger Widerruf setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine qualifizierte Asylunwürdigkeit (Art. 53 AsylG) voraus; mithin muss die "besonders verwerfliche Handlung" qualitativ eine Stufe über der "verwerflichen Handlung" im Sinne von Art. 53 AsylG stehen. Die in Frage stehende Straftat muss demnach mit einer erheblichen Strafe bedroht sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Zudem muss bei der Würdigung einer strafbaren Handlung als "besonders verwerflich" im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 11).
E. 3.2 Nach der bisherigen Rechtsprechung galten als "verwerfliche" Handlungen diejenigen Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff des Strafrechts entsprachen (vgl. EMARK 2003 Nr. 11; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Genf/München 2009, Rz. 11.51). Gemäss dem bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Art. 9 Abs. 1 aStGB galten die mit Zuchthaus bedrohten strafbaren Handlungen als Verbrechen, im Gegensatz zu den mit Gefängnis als Höchststrafe bedrohten Vergehen (Art. 9 Abs. 2 aStGB). Zuchthaus galt als die höchste Strafe, mit einem Strafrahmen zwischen einem und zwanzig Jahren respektive, wo es das Gesetz besonders bestimmte, lebenslänglich (Art. 35 aStGB).
E. 3.3 Am 1. Januar 2007 trat der neue Allgemeine Teil des StGB (AT StGB) in Kraft (vgl. AS 2006 3459; BBI 1999 1979). Seither werden als Verbrechen jene Taten definiert, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Demgegenüber sind Vergehen Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind (Art. 10 Abs. 3 StGB). Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt gemäss Art. 40 StGB zwanzig Jahre respektive, wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, lebenslänglich. Da mit der gesetzlichen Neuerung die Unterscheidung zwischen Zuchthaus und Gefängnis aufgegeben wurde, ist die Abgrenzung zwischen Verbrechen und Vergehen nicht mehr an diesem begrifflichen Unterschied festzumachen. Neu wird bei der Abgrenzung zwischen Verbrechen und Vergehen auf die abstrakte Höchststrafandrohung abgestellt. Im Ergebnis handelt es sich jedoch um dieselbe Abgrenzung wie im alten Recht, da die Gefängnisstrafe früher - abgesehen von wenigen Ausnahmen - gemäss Art. 36 aStGB maximal drei Jahre betrug (vgl. Botschaft zur Revision des StGB, BBl 1999 1979 ff., Kommentar zu Art. 10, S. 2000 f.).
E. 3.4 Es gibt keine Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber mit der Neuformulierung des Verbrechensbegriffs indirekt auch den in den Art. 53 und Art. 63 Abs. 2 AsylG verwendeten Begriff "verwerflich" inhaltlich neu hätte definieren wollen. Mithin besteht keine Veranlassung, die Verknüpfung des Begriffs der "verwerflichen Handlung" mit demjenigen des "Verbrechens" gemäss Art. 10 StGB aufzugeben. Daraus folgt, dass unter den Begriff der "verwerflichen Handlung" im Sinne von Art. 53 AsylG (weiterhin) diejenigen Taten zu subsumieren sind, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
E. 4 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, indem sie in nur sechs Sätzen dargelegt habe, weshalb sie Art. 63 Abs. 2 AsylG für erfüllt erachte. Die Rüge greift indes aufgrund der nachfolgenden Erwägungen nicht.
E. 4.1 In Anwendung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) hat die verfügende Behörde die Vorbringen der Partei tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen sowie ihre Verfügung zu begründen. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann; die Behörde hat mithin wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt, wobei sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., BVGE 2007/30 E. 5.6 S. 366 f.).
E. 4.2 Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 20. August 2010 wird diesen Anforderungen gerecht. Das BFM hat sich mit der Straffälligkeit des Beschwerdeführers, der diesbezüglichen Gesetzeslage und den entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und - wenn auch in knapper Form - begründet, weshalb die Voraussetzungen für einen Asylwiderruf nach Art. 63 Abs. 2 AsylG (vgl. vorstehend E. 3.1) aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers erfüllt seien. Der Antrag des Beschwerdeführers um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz ist deshalb abzuweisen.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer hat Straftaten verübt, die verwerflich im Sinne von Art. 53 AsylG sind (vgl. E. 3.2. - 3.4.). Er wurde mit Urteil des Bezirksgerichts B._______ vom (...) unter anderem wegen mehrfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, teilweise in bandenmässiger Begehung im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB, verurteilt. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren vor, wobei diese bei bandenmässigem Raub nicht unter zwei Jahren liegt (Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Diese Delikte sind somit als "verwerflich" im Sinne von Art. 53 AsylG zu qualifizieren. Auch der durch den Beschwerdeführer mehrfach begangene betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB ist als "verwerflich" im Sinne von Art. 53 AsylG zu erachten, liegt doch die entsprechende Strafandrohung bei einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
E. 5.2 Die betreffenden Straftaten sind weiter als "besonders" verwerflich im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren. Aus der dem Urteil des Bezirksgerichts B._______ vom (...) zugrunde liegenden Anklage der D._______ ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in den Monaten (...) bis (...) wiederholt - insgesamt rund zwanzig Mal - Diebstähle in der qualifizierten Form des Raubes verübt hat. Indem er den Opfern ernstliche Nachteile (Schläge, Tod) androhte, ein Opfer massiv einschüchterte (...) und mehrheitlich in der noch zusätzlich qualifizierten Form der Bandenmässigkeit gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB handelte, hat er bei der Begehung der Taten eine besondere Verwerflichkeit offenbart. Nebst der hohen Strafandrohung weisen diese Straftaten somit zweifelsfrei auch die von Art. 63 Abs. 2 AsylG geforderte gewisse Intensität auf. Dies trifft auch auf die mehrfach begangenen betrügerischen Missbräuche einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB zu, aufgrund derer sich der Beschwerdeführer mit namhaften Geldbeträgen in der Gesamthöhe von Fr. 15'000.- und Waren im Gesamtwert von knapp Fr. 2'900.- unrechtmässig bereichert hat. Die Einwände des Beschwerdeführers, er sei meist nur Mitläufer gewesen und die Straffälligkeit sei eher auf ein kulturelles Anpassungsproblem zurückzuführen, denn als bewusste Verletzung der schweizerischen Rechtsordnung zu sehen, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig verurteilt; seine Rolle und sein Vorsatz bei den Tatbegehungen wurden abschliessend und verbindlich beurteilt. Dem Bundesverwaltungsgericht obliegt es nicht, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens betreffend Widerruf des Asyls die strafrechtliche Verurteilung zu hinterfragen.
E. 5.3 Schliesslich ist bei der Würdigung der betreffenden Delikte als besonders verwerflich im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG das Kriterium der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen. Der mit einer behördlichen Anordnung verbundene Eingriff darf demnach für den Betroffenen im Vergleich zur Bedeutung des verfolgten öffentlichen Interesses nicht unangemessen schwer wiegen (vgl. EMARK 2003 Nr. 11 E. 7 S. 75).
E. 5.3.1 Der Beschwerdeführer machte in seiner Stellungnahme an das BFM vom 2. August 2010 und in der Rechtsmitteleingabe vom 17. September 2010 geltend, ein Asylwiderruf sei unverhältnismässig. Er sei für sein strafbares Verhalten bereits abschliessend sanktioniert worden. Die strafrechtliche Verurteilung sei ein einschneidendes Erlebnis gewesen und er habe daraus gelernt, wie auch die Berichte der kantonalen Bewährungs- und Vollzugsdienste zeigen würden. Der neue Status als vorläufig Aufgenommener würde erhebliche prekarisierende und diskriminierende Wirkungen haben. Die Massnahme des Asylwiderrufs habe damit einen pönalen Charakter, der nicht nur zu einer Doppelbestrafung führe, sondern auch dem Resozialisierungszweck von Art. 75 StGB widerspreche. Er möchte die Chance, die sich ihm mit der neuen Lehrstelle biete, nutzen. Eine Rückkehr in den Irak sei nicht denkbar. Diese Ausführungen sind indes nicht geeignet, an den vorstehenden Erwägungen hinsichtlich der Qualifikation der verübten Straftaten als besonders verwerflich im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG etwas zu ändern. Der Widerruf des Asyls führt nicht zu einer automatischen Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Verlust des Asylstatus wirkt sich somit nicht unmittelbar nachteilig für den Beschwerdeführer aus. Er hat weiterhin ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz und die Möglichkeit zu arbeiten. Als Flüchtling verfügt er nach wie vor über den Non-Refoulement-Schutz gemäss Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und ist zudem besser gestellt als andere vorläufig Aufgenommene. Dem öffentlichen Interesse an einem Asylwiderruf wegen der Verübung besonders verwerflicher Straftaten und damit der Bekämpfung und Prävention strafrechtlichen Verhaltens stehen demnach keine überwiegenden privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber. Der Widerruf des Asyls erweist sich daher als verhältnismässig.
E. 5.3.2 Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 17. September 2010 einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde jedoch im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos betrachtet werden konnte und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers belegt ist, sind in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6747/2010/wif Urteil vom 23. Mai 2011 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Widerruf des Asyls; Verfügung des BFM vom 20. August 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Der Vater des Beschwerdeführers suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde mit Verfügung des vormaligen Bundesamts für Flüchtlinge (BFF) vom (...) als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt. Am 5. November 2004 ersuchten der Beschwerdeführer und seine Mutter und Geschwister in der Schweiz ebenfalls um Asyl nach, nachdem ihnen die Einreise durch das BFF am 18. August 2004 bewilligt worden war. Mit Verfügung vom 28. Januar 2005 stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer und seine Mutter und Geschwister die Flüchtlingseigenschaft nicht selbständig gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) erfüllten, sie jedoch aufgrund des Asylstatus des Vaters gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt würden und ihnen Asyl gewährt werde. B. Mit Urteil des Bezirksgerichts B._______ vom (...) wurde der Beschwerdeführer des mehrfachen vollendeten und versuchten, teilweise bandenmässigen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0), teilweise i.V.m. Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB, des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, der mehrfachen vollendeten und versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren - 18 Monate unbedingt, 18 Monate bedingt unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren - und einer Busse von Fr. 300.- bestraft. C. Mit Schreiben vom 28. Juli 2010 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund seiner Straffälligkeit die Voraussetzungen für einen Asylwiderruf im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG grundsätzlich erfüllt seien. Es beabsichtige deshalb, das ihm gewährte Asyl zu widerrufen. Es räumte dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör ein. D. Mit Schreiben vom 2. August 2010 übermittelte die Leiterin des Sozialdienstes der Gemeinde C._______ dem BFM die Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Frage des Asylwiderrufs. D.a In seiner Stellungnahme vom 2. August 2010 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM, von einem Asylwiderruf abzusehen. Er brachte im Wesentlichen vor, die strafrechtliche Verurteilung sei ein einschneidendes Erlebnis gewesen. Als er mit (...) Jahren in die Schweiz gekommen sei, sei es aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse schwierig gewesen, sich zurechtzufinden. Nachdem er die Lehre als (...) aufgrund schlechter Schulnoten habe abbrechen müssen, habe er viel Zeit mit zwei Kollegen verbracht. Als er realisiert habe, dass diese Straftaten begingen, habe er vergeblich versucht, sie davon abzubringen. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er als Mitwisser oder Mittäter ebenfalls bestraft werden könnte. Letztlich habe er sich bei der Polizei gestellt und er sei dem aktenkundigen Urteil entsprechend bestraft worden. Er habe daraus gelernt und könne mittlerweile zwischen Recht und Unrecht unterscheiden. Er habe eine mündliche Zusage für eine Lehrstelle als (...) und hoffe, dass er die Möglichkeit erhalte, diese Ausbildung zu absolvieren. In den Irak möchte er nicht zurückkehren. D.b Die Leiterin des Sozialdienstes der Gemeinde C._______ schloss sich in ihrem Übermittlungsschreiben vom 2. August 2010 dem Antrag des Beschwerdeführers um Absehen von einem Asylwiderruf an. Ergänzend führte sie aus, der Beschwerdeführer sei nach dem Lehrabbruch im (...) vom Sozialdienst finanziell unterstützt worden. Nach der Haftentlassung am (...) habe er sich umgehend beim Sozialdienst gemeldet und es sei ihm erneut Sozialhilfe gewährt worden. Der Beschwerdeführer sei äusserst motiviert, sein Leben in den Griff zu bekommen. Er nehme die Termine beim Sozialdienst, dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum und dem Bewährungshelfer wahr und arbeite aktiv an einer Verbesserung der persönlichen und finanziellen Situation. Er habe eine mündliche Zusage für eine Lehrstelle erhalten; sobald er wieder in der Lehre sei, könne er finanziell selbständig leben. E. Am 4. August 2010 erstellten die kantonalen Bewährungs- und Vollzugsdienste einen Zwischenbericht. Demzufolge habe sich der Beschwerdeführer seit der Entlassung aus dem Strafvollzug Ende (...) kooperativ gezeigt, die gesetzten Termine eingehalten und aktiv an der beruflichen Zukunftsplanung mitgearbeitet. Es sei ihm gelungen, auf (...) eine Anlehrstelle als (...) zu finden. Auch im Bereich der Aufarbeitung der Hintergründe der Straftaten zeige er sich bereit, an der persönlichen Einstellung zu arbeiten. Um eine günstige Legalprognose zu stellen, sei der Zeitraum seit der Haftentlassung noch zu kurz. Es könne aber festgehalten werden, dass er die Zeit seit der Entlassung gut genutzt, mit dem Hilfesystem zusammengearbeitet und damit das Mögliche beigetragen habe, um künftig ein selbstverantwortliches, ehrliches Leben zu führen. F. F.a Mit Verfügung vom 20. August 2010 - eröffnet am 23. August 2010 - widerrief das BFM gestützt auf Art. 63 Abs. 2 AsylG das dem Beschwerdeführer am 28. Januar 2005 gewährte Asyl. F.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, es erachte die Voraussetzungen eines Asylwiderrufs gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG als gegeben. Der Beschwerdeführer sei in den vergangenen Jahren immer wieder straffällig geworden, wobei es sich nicht um Bagatelldelikte, sondern meist um Verbrechen, teils auch um Vergehen, gehandelt habe. Er habe durch sein Verhalten manifestiert, dass er nicht gewillt sei, sich an die Rechtsordnung zu halten. Sein Verhalten sei vom Unrechtsgehalt her in seiner Gesamtheit mit einer einmaligen besonders verwerflichen strafbaren Handlung vergleichbar. In Würdigung der Aktenlage erscheine somit der Asylwiderruf verhältnismässig. Dieser ziehe indes nicht automatisch die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach sich. G. G.a Mit Eingabe vom 17. September 2010 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, eventualiter um Absehen vom Widerruf des Asyls, ersucht wurde. In formeller Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ersucht. G.b Der Beschwerdeführer erklärte seine Stellungnahme an das BFM vom 2. August 2010 zum integrierten Bestandteil seiner Beschwerde und brachte ergänzend vor, bei der Auslegung des Begriffs der besonders verwerflichen strafbaren Handlung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG könne nicht ausschliesslich vom formellen Verbrechensbegriff im Sinne von Art. 10 StGB ausgegangen werden. Vielmehr seien die Erwägungen des Strafrichters zum Verschulden und der Strafzumessung zu berücksichtigen. Ein Asylwiderruf könne aufgrund der Gesetzessystematik nur als ultima ratio bei ausserordentlich schwer wiegenden Straftaten in Betracht gezogen werden. Vorliegend habe das BFM die Begründungspflicht verletzt, indem es in bloss sechs Sätzen darlege, weshalb es den Tatbestand von Art. 63 Abs. 2 AsylG für erfüllt erachte; die Sache sei deshalb zur Neubeurteilung zurückzuweisen, zumal der Mangel derart gravierend sei, dass eine Heilung im Beschwerdeverfahren nicht möglich erscheine. In materieller Hinsicht treffe es nicht zu, dass er immer wieder straffällig geworden sei. Es liege eine einzige Verurteilung vor. Das betreffende Urteil des Bezirksgerichts B._______ vom (...) sei im Einverständnis der Prozessparteien ohne Begründung verfasst worden und enthalte deshalb nur das Dispositiv, ohne explizite gerichtliche Wertung des Verschuldens. Aus der dem Urteil zugrundeliegenden Anklageschrift ergebe sich, dass er Mitglied einer Jugendbande gewesen sei. Die vorgeworfenen Taten habe er von (...) bis (...) verübt. Die Haupttäter hätten Gleichaltrige provoziert, teils tätlich angegriffen und ausgenommen; er sei fast immer Mitläufer gewesen und der Deliktsbetrag sei generell eher niedrig ausgefallen. Zudem hätten sie eine (...) und eine (...) sowie die dazugehörigen Codes an sich genommen und damit Bargeld und Waren im Wert von knapp Fr. 17'000.- bezogen. Insgesamt seien siebzehn Geschädigte betroffen gewesen. Auch wenn es sich nicht um Bagatelldelikte, sondern bei der schwersten Straftat sogar um einen bandenmässigen Raub gehandelt habe, seien doch die für die Delinquenz sicherlich in erheblicher Weise mitverantwortlichen schlechten Vorbedingungen - er sei im Alter von (...) Jahren aus der durch Krieg und Gewalt zerrütteten irakischen Gesellschaft in die Schweiz gelangt - zu berücksichtigen. Die Straftaten seien eher auf ein kulturelles Anpassungsproblem zurückzuführen, denn als bewusste Verletzung der schweizerischen Rechtsnormen zu sehen; die Feststellung des BFM, sein Verhalten zeige, dass er nicht gewillt sei, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten, entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Die Delinquenzphase habe sich hauptsächlich auf (...) beschränkt. Er sei Ende (...) verhaftet worden und habe über ein Jahr in Untersuchungshaft verbracht, was bei einem jugendlichen Erwachsenen aussergewöhnlich hart erscheine. Ungeachtet dessen äussere sich das BFM nicht zu den Umständen der Tatbegehung und seiner Person als Täter. Die von ihm verübten Straftaten könnten insgesamt nicht als besonders verwerfliche strafbare Handlungen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG betrachtet werden. Hinsichtlich der Frage der Verhältnismässigkeit sei nicht einzusehen, welchen öffentlich-rechtlichen Zweck der Asylwiderruf anstrebe; das BFM schweige sich auch dazu aus. Er habe sich seit seiner Einreise vor knapp sechs Jahren auch einige Zeit ordnungsgemäss und klaglos verhalten. Er habe insbesondere gut Deutsch gelernt und während zweier Jahre eine Lehre als (...) absolviert. Auch wenn der kantonale Bewährungs- und Vollzugsdienst angesichts der relativ kurzen Zeit seit der Haftentlassung noch keine gültige Aussage zur Legalprognose machen könne, erscheine der Asylwiderruf nicht adäquat und unverhältnismässig. Sein Aufenthalt würde im Ergebnis mit einer vorläufigen Aufnahme, d. h. mit einer Bewilligung F, geregelt. Ein Ausweis F hätte vor allem prekarisierende und diskriminierende Auswirkungen, da er bei der Arbeits- und Wohnungssuche mit erheblich grösseren Schwierigkeiten als andere Flüchtlinge konfrontiert wäre. Für sein strafbares Verhalten sei er abschliessend sanktioniert worden, so dass der Asylwiderruf letztlich nicht nur zu einer Doppelbestrafung führe, sondern auch sein persönliches und wirtschaftliches Fortkommen erheblich erschwere, was dem angestrebten Resozialisierungszweck von Art. 75 StGB widerspreche. Zudem hätte er damit zu rechnen, dass das kantonale Migrationsamt seinen Aufenthaltsstatus überprüfen und allenfalls eine Wegweisung ins Auge fassen würde. Ohne einem solchen Entscheid vorgreifen zu wollen, weise er darauf hin, dass er im Irak über kein tragfähiges Beziehungsnetz mehr verfüge, und er aufgrund der früheren politischen Aktivitäten seines Vaters auch heute noch zum Ziel einer Reflexverfolgung werden könnte, weshalb auch aus diesen Gründen von einem Asylwiderruf abzusehen sei. H. Mit Zwischenverfügung vom 30. September 2010 verzichtete der Instruktionsrichter einstweilen - unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung bis zum 15. Oktober 2010 - auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung verwies er auf einen späteren Zeitpunkt; das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung lehnte er ab. Am 6. Oktober 2010 reichte der Beschwerdeführer den Nachweis der Fürsorgeabhängigkeit ein. I. In seiner Vernehmlassung vom 12. November 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel. Im Sinne einer Gesamtwürdigung sei eine angemessene Gewichtung der Schreiben des Sozialdienstes der Gemeinde C._______ vom 2. August 2010 und der kantonalen Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 4. August 2010 angezeigt. Dem Beschwerdeführer wurde am 16. November 2010 eine Kopie der Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt. J. Mit Eingabe vom 31. Dezember 2010 reichte der Beschwerdeführer einen Zwischenbericht der kantonalen Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 28. Dezember 2010 ein. Demzufolge erhalte er vom Lehrmeister positive Rückmeldungen und auch in der Berufsschule erziele er gute Noten. Die Deliktsbearbeitung, die die Rückfallgefahr reduzieren solle, habe bisher noch nicht in Angriff genommen werden können; er wolle nicht, dass der Arbeitgeber von seiner Vergangenheit erfahre, weshalb er die diesbezüglichen Termine nicht habe wahrnehmen können. Es sei nun geplant, die Deliktsarbeit anderweitig zu organisieren, womit er einverstanden sei. Grundsätzlich lasse sich sagen, dass er Termine wahrnehme, die zu erledigenden Aufgaben erfülle und sein Leben relativ selbständig organisiere. Sollte es ihm gelingen, die Lehre weiterhin positiv zu gestalten und abzuschliessen, könne eine positive Legalprognose gestellt werden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügung nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110)]. 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG widerruft das BFM das Asyl, wenn ein Flüchtling die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt hat, gefährdet oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen hat. Ein derartiger Widerruf setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine qualifizierte Asylunwürdigkeit (Art. 53 AsylG) voraus; mithin muss die "besonders verwerfliche Handlung" qualitativ eine Stufe über der "verwerflichen Handlung" im Sinne von Art. 53 AsylG stehen. Die in Frage stehende Straftat muss demnach mit einer erheblichen Strafe bedroht sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Zudem muss bei der Würdigung einer strafbaren Handlung als "besonders verwerflich" im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 11). 3.2. Nach der bisherigen Rechtsprechung galten als "verwerfliche" Handlungen diejenigen Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff des Strafrechts entsprachen (vgl. EMARK 2003 Nr. 11; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Genf/München 2009, Rz. 11.51). Gemäss dem bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Art. 9 Abs. 1 aStGB galten die mit Zuchthaus bedrohten strafbaren Handlungen als Verbrechen, im Gegensatz zu den mit Gefängnis als Höchststrafe bedrohten Vergehen (Art. 9 Abs. 2 aStGB). Zuchthaus galt als die höchste Strafe, mit einem Strafrahmen zwischen einem und zwanzig Jahren respektive, wo es das Gesetz besonders bestimmte, lebenslänglich (Art. 35 aStGB). 3.3. Am 1. Januar 2007 trat der neue Allgemeine Teil des StGB (AT StGB) in Kraft (vgl. AS 2006 3459; BBI 1999 1979). Seither werden als Verbrechen jene Taten definiert, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Demgegenüber sind Vergehen Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind (Art. 10 Abs. 3 StGB). Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt gemäss Art. 40 StGB zwanzig Jahre respektive, wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, lebenslänglich. Da mit der gesetzlichen Neuerung die Unterscheidung zwischen Zuchthaus und Gefängnis aufgegeben wurde, ist die Abgrenzung zwischen Verbrechen und Vergehen nicht mehr an diesem begrifflichen Unterschied festzumachen. Neu wird bei der Abgrenzung zwischen Verbrechen und Vergehen auf die abstrakte Höchststrafandrohung abgestellt. Im Ergebnis handelt es sich jedoch um dieselbe Abgrenzung wie im alten Recht, da die Gefängnisstrafe früher - abgesehen von wenigen Ausnahmen - gemäss Art. 36 aStGB maximal drei Jahre betrug (vgl. Botschaft zur Revision des StGB, BBl 1999 1979 ff., Kommentar zu Art. 10, S. 2000 f.). 3.4. Es gibt keine Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber mit der Neuformulierung des Verbrechensbegriffs indirekt auch den in den Art. 53 und Art. 63 Abs. 2 AsylG verwendeten Begriff "verwerflich" inhaltlich neu hätte definieren wollen. Mithin besteht keine Veranlassung, die Verknüpfung des Begriffs der "verwerflichen Handlung" mit demjenigen des "Verbrechens" gemäss Art. 10 StGB aufzugeben. Daraus folgt, dass unter den Begriff der "verwerflichen Handlung" im Sinne von Art. 53 AsylG (weiterhin) diejenigen Taten zu subsumieren sind, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
4. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, indem sie in nur sechs Sätzen dargelegt habe, weshalb sie Art. 63 Abs. 2 AsylG für erfüllt erachte. Die Rüge greift indes aufgrund der nachfolgenden Erwägungen nicht. 4.1. In Anwendung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) hat die verfügende Behörde die Vorbringen der Partei tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen sowie ihre Verfügung zu begründen. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann; die Behörde hat mithin wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt, wobei sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., BVGE 2007/30 E. 5.6 S. 366 f.). 4.2. Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 20. August 2010 wird diesen Anforderungen gerecht. Das BFM hat sich mit der Straffälligkeit des Beschwerdeführers, der diesbezüglichen Gesetzeslage und den entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und - wenn auch in knapper Form - begründet, weshalb die Voraussetzungen für einen Asylwiderruf nach Art. 63 Abs. 2 AsylG (vgl. vorstehend E. 3.1) aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers erfüllt seien. Der Antrag des Beschwerdeführers um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz ist deshalb abzuweisen. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer hat Straftaten verübt, die verwerflich im Sinne von Art. 53 AsylG sind (vgl. E. 3.2. - 3.4.). Er wurde mit Urteil des Bezirksgerichts B._______ vom (...) unter anderem wegen mehrfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, teilweise in bandenmässiger Begehung im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB, verurteilt. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren vor, wobei diese bei bandenmässigem Raub nicht unter zwei Jahren liegt (Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Diese Delikte sind somit als "verwerflich" im Sinne von Art. 53 AsylG zu qualifizieren. Auch der durch den Beschwerdeführer mehrfach begangene betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB ist als "verwerflich" im Sinne von Art. 53 AsylG zu erachten, liegt doch die entsprechende Strafandrohung bei einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. 5.2. Die betreffenden Straftaten sind weiter als "besonders" verwerflich im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren. Aus der dem Urteil des Bezirksgerichts B._______ vom (...) zugrunde liegenden Anklage der D._______ ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in den Monaten (...) bis (...) wiederholt - insgesamt rund zwanzig Mal - Diebstähle in der qualifizierten Form des Raubes verübt hat. Indem er den Opfern ernstliche Nachteile (Schläge, Tod) androhte, ein Opfer massiv einschüchterte (...) und mehrheitlich in der noch zusätzlich qualifizierten Form der Bandenmässigkeit gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB handelte, hat er bei der Begehung der Taten eine besondere Verwerflichkeit offenbart. Nebst der hohen Strafandrohung weisen diese Straftaten somit zweifelsfrei auch die von Art. 63 Abs. 2 AsylG geforderte gewisse Intensität auf. Dies trifft auch auf die mehrfach begangenen betrügerischen Missbräuche einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB zu, aufgrund derer sich der Beschwerdeführer mit namhaften Geldbeträgen in der Gesamthöhe von Fr. 15'000.- und Waren im Gesamtwert von knapp Fr. 2'900.- unrechtmässig bereichert hat. Die Einwände des Beschwerdeführers, er sei meist nur Mitläufer gewesen und die Straffälligkeit sei eher auf ein kulturelles Anpassungsproblem zurückzuführen, denn als bewusste Verletzung der schweizerischen Rechtsordnung zu sehen, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig verurteilt; seine Rolle und sein Vorsatz bei den Tatbegehungen wurden abschliessend und verbindlich beurteilt. Dem Bundesverwaltungsgericht obliegt es nicht, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens betreffend Widerruf des Asyls die strafrechtliche Verurteilung zu hinterfragen. 5.3. Schliesslich ist bei der Würdigung der betreffenden Delikte als besonders verwerflich im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG das Kriterium der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen. Der mit einer behördlichen Anordnung verbundene Eingriff darf demnach für den Betroffenen im Vergleich zur Bedeutung des verfolgten öffentlichen Interesses nicht unangemessen schwer wiegen (vgl. EMARK 2003 Nr. 11 E. 7 S. 75). 5.3.1. Der Beschwerdeführer machte in seiner Stellungnahme an das BFM vom 2. August 2010 und in der Rechtsmitteleingabe vom 17. September 2010 geltend, ein Asylwiderruf sei unverhältnismässig. Er sei für sein strafbares Verhalten bereits abschliessend sanktioniert worden. Die strafrechtliche Verurteilung sei ein einschneidendes Erlebnis gewesen und er habe daraus gelernt, wie auch die Berichte der kantonalen Bewährungs- und Vollzugsdienste zeigen würden. Der neue Status als vorläufig Aufgenommener würde erhebliche prekarisierende und diskriminierende Wirkungen haben. Die Massnahme des Asylwiderrufs habe damit einen pönalen Charakter, der nicht nur zu einer Doppelbestrafung führe, sondern auch dem Resozialisierungszweck von Art. 75 StGB widerspreche. Er möchte die Chance, die sich ihm mit der neuen Lehrstelle biete, nutzen. Eine Rückkehr in den Irak sei nicht denkbar. Diese Ausführungen sind indes nicht geeignet, an den vorstehenden Erwägungen hinsichtlich der Qualifikation der verübten Straftaten als besonders verwerflich im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG etwas zu ändern. Der Widerruf des Asyls führt nicht zu einer automatischen Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Verlust des Asylstatus wirkt sich somit nicht unmittelbar nachteilig für den Beschwerdeführer aus. Er hat weiterhin ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz und die Möglichkeit zu arbeiten. Als Flüchtling verfügt er nach wie vor über den Non-Refoulement-Schutz gemäss Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und ist zudem besser gestellt als andere vorläufig Aufgenommene. Dem öffentlichen Interesse an einem Asylwiderruf wegen der Verübung besonders verwerflicher Straftaten und damit der Bekämpfung und Prävention strafrechtlichen Verhaltens stehen demnach keine überwiegenden privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber. Der Widerruf des Asyls erweist sich daher als verhältnismässig. 5.3.2. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 17. September 2010 einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde jedoch im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos betrachtet werden konnte und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers belegt ist, sind in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: