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D-1171/2010

D-1171/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2012-11-07 · Deutsch CH

Asylwiderruf

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer wurde am 13. Juni 1996 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt. B. Mit Urteil vom 4. Juli 2001 sprach das Bezirksgericht Z._______ den Beschwerdeführer des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0), des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, des mehrfachen Erschleichens einer Leistung gemäss Art. 150 StGB und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) schuldig und bestrafte ihn mit zehn Monaten Gefängnis bedingt, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren. Eine gegen dieses Urteil erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Z._______ mit Urteil vom 8. Januar 2002 ab. C. Mit Strafbefehl der Y._______ Staatsanwaltschaft vom 17. Juni 2002 wurde der Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz vom 20. Juni 1997 (WG, SR 514.54) zu einer Busse von Fr. 200.- verurteilt. D. Mit Strafbefehl des Bezirksamts X._______ vom 2. Oktober 2003 wurde der Beschwerdeführer des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und zu 50 Tagen Gefängnis unbedingt verurteilt. E. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Z._______ vom 3. Dezember 2004 wurde der Beschwerdeführer des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit sechs Monaten Gefängnis bedingt, unter Ansetzung einer Probezeit von fünf Jahren bestraft. Zudem wurde er verpflichtet, der Schweizerischen Post rund Fr. 30'000.- Schadenersatz zu zahlen. Gleichzeitig wurde die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Z._______ vom 8. Januar 2002 ausgefällte Strafe von zehn Monaten Gefängnis für vollziehbar erklärt. Eine dagegen erhobene Berufung wurde vom Obergericht des Kantons Z._______ mit Urteil vom 30. März 2005 abgewiesen. F. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft W._______ vom 18. August 2006 wurde der Beschwerdeführer der mehrfachen Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB für schuldig befunden und mit einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen Gefängnis unbedingt bestraft. G. Mit Urteil des Amtsgerichts V._______ (DE) vom 2. Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführer des Einschleusens von Ausländern in Mittäterschaft gemäss § 96 Abs. 1 des deutschen Aufenthaltsgesetzes für schuldig befunden und zu einem Jahr und zwei Monaten Freiheitsstrafe unbedingt verurteilt. H. Mit Schreiben vom 30. Juli 2009 gab das BFM dem Beschwerdeführer im Hinblick auf einen Widerruf des Asyls Gelegenheit, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen. I. Mit Schreiben vom 10. August 2009 ersuchte der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - um Akteneinsicht und Verlängerung der Frist zur Stellungnahme. Am 14. August 2009 gewährte das BFM Akteneinsicht und verlängerte die Frist zur Stellungnahme bis zum 25. August 2009. J. Mit Eingabe vom 25. August 2009 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Fristverlängerung. K. Mit Verfügung vom 15. Januar 2010 - eröffnet am 25. Januar 2012 - widerrief das BFM das Asyl. L. Mit Eingabe vom 24. Februar 2010 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung, dass das Asyl weiterhin Gültigkeit habe, eine Rückschaffung in die Türkei nicht in Frage komme und zu klären wäre, in welches sichere Drittland er verbracht werden könne. M. Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2010 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme und der Beschwerdeführer bis zum Abschluss des Verfahrens den Asylstatus behalte. Gleichzeitig erhob sie einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-, welcher bis zum 17. März 2010 zu bezahlen sei. N. Am 6. März 2010 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG widerruft das BFM das Asyl, wenn ein Flüchtling die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt hat, gefährdet oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen hat. Ein derartiger Widerruf setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine qualifizierte Asylunwürdigkeit (Art. 53 AsylG) voraus; mithin muss die "besonders verwerfliche Handlung" qualitativ eine Stufe über der "verwerflichen Handlung" im Sinne von Art. 53 AsylG stehen. Die in Frage stehende Straftat muss demnach mit einer erheblichen Strafe bedroht sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Zudem muss bei der Würdigung einer strafbaren Handlung als "besonders verwerflich" im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl­rekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 11).

E. 4.2 Nach der bisherigen Rechtsprechung galten als "verwerfliche" Handlungen diejenigen Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff des Strafrechts entsprachen (vgl. EMARK 2003 Nr. 11; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Genf/München 2009, Rz. 11.51). Gemäss dem bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Art. 9 Abs. 1 aStGB galten die mit Zuchthaus bedrohten strafbaren Handlungen als Verbrechen; im Gegensatz zu den mit Gefängnis als Höchststrafe bedrohten Vergehen (Art. 9 Abs. 2 aStGB). Zuchthaus galt als die höchste Strafe, mit einem Strafrahmen zwischen einem und zwanzig Jahren respektive, wo es das Gesetz besonders bestimmte, lebenslänglich (Art. 35 aStGB).

E. 4.3 Am 1. Januar 2007 trat der neue Allgemeine Teil des StGB (AT StGB) in Kraft (vgl. AS 2006 3459; BBI 1999 1979). Seither werden als Verbrechen jene Taten definiert, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Demgegenüber sind Vergehen Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind (Art. 10 Abs. 3 StGB). Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt gemäss Art. 40 StGB zwanzig Jahre respektive, wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, lebenslänglich. Da mit der gesetzlichen Neuerung die Unterscheidung zwischen Zuchthaus und Gefängnis aufgegeben wurde, ist die Abgrenzung zwischen Verbrechen und Vergehen nicht mehr an diesem begrifflichen Unterschied festzumachen. Neu wird bei der Abgrenzung zwischen Verbrechen und Vergehen auf die abstrakte Höchststrafandrohung abgestellt. Im Ergebnis handelt es sich jedoch um dieselbe Abgrenzung wie im alten Recht, da die Gefängnisstrafe früher - abgesehen von wenigen Ausnahmen - gemäss Art. 36 aStGB maximal drei Jahre betrug (vgl. Botschaft zur Revision des StGB, BBI 1999 1979 ff., Kommentar zu Art. 10, S. 2000 f.).

E. 4.4 Es gibt keine Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber mit der Neuformulierung des Verbrechensbegriffs indirekt auch den in den Art. 53 und Art. 63 Abs. 2 AsylG verwendeten Begriff "verwerflich" inhaltlich neu hätte definieren wollen. Mithin besteht keine Veranlassung, die Verknüpfung des Begriffs der "verwerflichen Handlung" mit demjenigen des "Verbrechens" gemäss Art. 10 StGB aufzugeben. Daraus folgt, dass unter den Begriff der "verwerflichen Handlung" im Sinne von Art. 53 AsylG (weiterhin) diejenigen Taten zu subsumieren sind, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.

E. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung zählte das BFM zunächst die einzelnen durch den Beschwerdeführer verübten Straftaten auf und führte anschliessend aus, der Beschwerdeführer habe seit etlichen Jahren immer wieder delinquiert. Bei seinen Taten handle es sich nicht um Bagatelldelikte, sondern zumeist um Verbrechen, teilweise auch um Vergehen. Er habe sich selbst durch Strafurteile und den Strafvollzug nicht vor der Begehung weiterer Delikte abhalten lassen. Mit seinem Verhalten zeige er, dass er nicht bereit sei, sich an die Schweizerische Rechtsordnung zu halten. Auch die Verurteilung in Deutschland wegen Schlepperaktivitäten werfe kein gutes Licht auf ihn. Das von ihm gezeigte Verhalten sei in seiner Gesamtheit von seinem Unrechtsgehalt her mit einer einmaligen besonders verwerflichen strafbaren Handlung vergleichbar. Angesichts der Aktenlage erscheine ein Asylwiderruf somit verhältnismässig. Es gelte dabei auch festzuhalten, dass dieser nicht automatisch die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach sich ziehe.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, ein Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 2 AsylG liege nicht vor. Alle Verurteilungen in der Schweiz lägen entweder schon einige Jahre zurück und/oder es handle sich um blosse Strafbefehle, welche gar nicht von einem eigentlichen Gericht ausgefällt worden seien. Nie habe er zu einer wirklich längeren Freiheitsstrafe verurteilt werden müssen. Von einer Verletzung oder Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz könne daher keine Rede sein, habe er doch in der Schweiz keine besonders verwerflichen Straftaten begangen, sich hier nun schon seit einigen Jahren absolut wohlverhalten und sei somit bereit, sich an die Schweizerische Rechtsordnung zu halten. Das Vorgehen der Vorinstanz mehrere kleine, nicht besonders verwerfliche Straftaten einer besonders verwerflichen Straftat gleichzusetzen, sei mit dem Wortlaut von Art. 63 Abs. 2 AsylG nicht vereinbar. Bei der Verurteilung in Deutschland handle es sich um eine ausländische Verurteilung und überdies um ein zu hartes Fehlurteil. Ein Asylwiderruf wäre zudem auch unverhältnismässig, gerade weil er sich in den letzten Jahren in der Schweiz absolut wohlverhalten habe. Als Kurde sei es ihm nicht zuzumuten, in die Türkei zurückzugehen. Auch seine Ehefrau und sein Sohn wohnten hier in der Schweiz. Müsste er auch nur in ein Drittland ausreisen, würde das die Familie auseinanderreissen. Zudem leide er unter psychischen Problemen und benötige ständige ärztliche Behandlung gerade in der Schweiz.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer hat Straftaten verübt, die verwerflich im Sinne von Art. 53 AsylG sind (vgl. E. 4.2. - 4.4.). Er wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Z._______ vom 4. Juli 2001 des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 StGB, des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, des mehrfachen Erschleichens einer Leistung gemäss Art. 150 StGB und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 BetmG zu einer bedingten Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt. Der Vollzug dieser Strafe wurde zu einem späteren Zeitpunkt wegen erneuter Delinquenz angeordnet. Art. 146 StGB und Art. 139 Ziff. 1 StGB sehen Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren vor. Diese Delikte sind somit bereits einzeln betrachtet als "verwerflich" im Sinne von Art. 53 AsylG zu qualifizieren. Auch der durch den Beschwerdeführer mehrfach begangene betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB und die mehrfache Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind als "verwerflich" im Sinne von Art. 53 AsylG zu erachten, liegen doch die entsprechenden Strafandrohungen bei einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Weiter wurde er mit Urteil des Amtsgerichts V._______ (DE) vom 2. Oktober 2008 der Mittäterschaft des Einschleusens von Ausländern gemäss § 96 Abs. 1 AufenthG zu einem Jahr und zwei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. § 96 Abs. 1 AufenthG sieht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Diese vom Beschwerdeführer in Deutschland verübte Straftat würde auch in der Schweiz gestützt auf Art. 116 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) geahndet, und der Beschwerdeführer wäre nach Abs. 3 der nämlichen gesetzlichen Bestimmung, welche eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht, verurteilt worden. Dieses Delikt ist somit auch als "verwerflich" im Sinne von Art. 53 AsylG zu qualifizieren. Dass die Straftat im Ausland begangen worden ist, ist dabei irrelevant.

E. 6.2 Die betreffenden Straftaten sind weiter als "besonders" verwerflich im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1999 bis 2008 wiederholt delinquiert hat, indem er sich unter anderem des Betrugs, des Diebstahls, des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und der mehrfachen Hehlerei schuldig gemacht hat. Der Beschwerdeführer moniert zwar, dass es nicht statthaft sei, die Freiheitsstrafen zusammenzurechnen und dann im Sinne einer Bilanz auf eine besonders verwerfliche Straftat zu schliessen. Zwar trifft es zu, dass allein aufgrund der Begehung von verschiedenen Straftaten noch nicht auf eine besondere Verwerflichkeit geschlossen werden kann und auch ein Kumulieren einzelner Strafandrohungen verbietet sich. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall, zumal mehrere der vom Beschwerdeführer begangenen Delikte mit einer Strafe von bis zu fünf Jahren bedroht werden, was bereits einzeln betrachtet den Voraussetzung an die Intensität der Strafandrohung genügt (vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-975/2007 vom 24. März 2009 und D-6747/2010 vom 23. Mai 2011). Im Übrigen ist aber auch die Wiederholung von deliktischem Verhalten mit Blick auf die Gewichtung des Verschuldens und die Frage der Verhältnismässigkeit des Asylausschlusses zu berücksichtigen. Das Verschulden des Beschwerdeführers wurde denn auch im Urteil des Obergerichts Z._______ vom 8. Januar 2002 (unter anderem Betrug und Diebstahl) als nicht leicht beurteilt, habe es sich doch bei seinen Manipulationen von Geldspielautomaten um ein wohl überlegtes und raffiniertes deliktisches Tun gehandelt, das sich nicht in einer einmaligen Tat erschöpft habe, sondern das er während längerer Zeit an verschiedenen Orten gepflegt habe. Solches Handeln indiziere eine beachtliche kriminelle Energie. Deutlich strafschärfend hat sich die Mehrheit der Delikte und die teils mehrfache Tatbegehung und eine nicht einschlägige Vorstrafe ausgewirkt (vgl. S. 11f. Urteil). Auch im Urteil des Obergerichts Z._______ vom 30. März 2005 (betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage) wurde von einem nicht leichten Verschulden ausgegangen, wobei bereits der hohe Deliktsbetrag (Fr. 38'000.-) ein erhebliches objektives Tatverschulden indiziere. Auch in subjektiver Hinsicht erweise sich das Verschulden nicht etwa als leicht, habe er bei seinem inkriminierten Tun eine Lücke im Sicherheitssystem bei der Benützung der (...)f skrupellos ausgenützt und eigentliche Beutezüge unternommen (vgl. S. 7f. Urteil). Die Vorstrafen wurden als stark straferhöhend gewertet und es wurde festgehalten, dass insbesondere ins Gewicht falle, dass der Beschwerdeführer nur rund acht Monate nach seiner Verurteilung durch das Bezirksamt X._______ wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage wieder einschlägig delinquiert habe (vgl. S. 9f. Urteil). Strafmildernd wurde in beiden Urteilen immerhin berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer aus seiner finanziellen Not heraus gehandelt habe und auch eine gewisse Spielsucht sein Treiben mit beeinflusst haben möge. Weiter dürfte aber auch im Verfahren in Deutschland (Schleusertum) angesichts der ausgefällten Strafe nicht von einem leichten Verschulden auszugehen sein. Zudem hat der Beschwerdeführer gemäss Ermittlungsbericht die acht Personen so im Fahrzeug transportiert, dass nicht für alle Sicherheitsgurte sowie Sitzplätze zur Verfügung standen und somit bei seiner Tat die Gefährdung von Menschenleben zumindest in Kauf genommen. Der Umstand, dass diese Straftat im Ausland begangen und beurteilt wurde, hindert die Anwendung von Art. 63 Abs. 2 AsylG praxisgemäss nicht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2604/2012 vom 31. Mai 2012). Auch der Einwand des Beschwerdeführers, bei diesem Urteil handle es sich um ein zu hartes Fehlurteil, greift offensichtlich nicht, zumal dies nicht zu überzeugen vermag. Insgesamt sind nach dem Gesagten die Voraussetzungen der hohen Strafandrohung wie auch der Intensität der Straftat für die Qualifikation der Straftaten als besonders verwerflich erfüllt.

E. 6.3 Schliesslich ist bei der Würdigung der betreffenden Delikte als besonders verwerflich im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG das Kriterium der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen. Der mit einer behördlichen Anordnung verbundene Eingriff darf demnach für den Betroffenen im Vergleich zur Bedeutung des verfolgten öffentlichen Interesses nicht unangemessen schwer wiegen (vgl. EMARK 2003 Nr. 11 E. 7 S. 75). Der Beschwerdeführer machte geltend, ein Asylwiderruf sei unverhältnismässig, habe er sich doch in den letzten Jahren in der Schweiz absolut wohlverhalten und sei es ihm nicht zuzumuten in die Türkei oder einen Drittstaat auszureisen. Diese Ausführungen sind indes nicht geeignet, an den vorstehenden Erwägungen etwas zu ändern. Auch wenn sich der Beschwerdeführer in den letzten Jahren tatsächlich wohlverhalten hat, ist ein Asylwiderruf vorliegend nicht unverhältnismässig, dies insbesondere auch deshalb, weil der Beschwerdeführer über einen derart langen Zeitraum immer wieder delinquierte, offenbar ohne sich des begangenen Unrechts bewusst zu werden. Der Widerruf des Asyls führt zudem nicht zu einer automatischen Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. Trotz Verlust des Asylstatus hat der Beschwerdeführer damit weiterhin ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz und die Möglichkeit zu arbeiten. Als Flüchtling verfügt er grundsätzlich nach wie vor über den Non-Refoulement-Schutz gemäss Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Dem öffentlichen Interesse an einem Asylwiderruf wegen der Verübung besonders verwerflicher Straftaten und damit der Bekämpfung und Prävention strafrechtlichen Verhaltens stehen demnach keine überwiegenden privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber. Der Widerruf des Asyls erweist sich daher als verhältnismässig

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1171/2010/sps Urteil vom 7. November 2012 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Jürg Federspiel, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylwiderruf; Verfügung des BFM vom 15. Januar 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer wurde am 13. Juni 1996 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt. B. Mit Urteil vom 4. Juli 2001 sprach das Bezirksgericht Z._______ den Beschwerdeführer des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0), des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, des mehrfachen Erschleichens einer Leistung gemäss Art. 150 StGB und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) schuldig und bestrafte ihn mit zehn Monaten Gefängnis bedingt, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren. Eine gegen dieses Urteil erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Z._______ mit Urteil vom 8. Januar 2002 ab. C. Mit Strafbefehl der Y._______ Staatsanwaltschaft vom 17. Juni 2002 wurde der Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz vom 20. Juni 1997 (WG, SR 514.54) zu einer Busse von Fr. 200.- verurteilt. D. Mit Strafbefehl des Bezirksamts X._______ vom 2. Oktober 2003 wurde der Beschwerdeführer des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und zu 50 Tagen Gefängnis unbedingt verurteilt. E. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Z._______ vom 3. Dezember 2004 wurde der Beschwerdeführer des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit sechs Monaten Gefängnis bedingt, unter Ansetzung einer Probezeit von fünf Jahren bestraft. Zudem wurde er verpflichtet, der Schweizerischen Post rund Fr. 30'000.- Schadenersatz zu zahlen. Gleichzeitig wurde die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Z._______ vom 8. Januar 2002 ausgefällte Strafe von zehn Monaten Gefängnis für vollziehbar erklärt. Eine dagegen erhobene Berufung wurde vom Obergericht des Kantons Z._______ mit Urteil vom 30. März 2005 abgewiesen. F. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft W._______ vom 18. August 2006 wurde der Beschwerdeführer der mehrfachen Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB für schuldig befunden und mit einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen Gefängnis unbedingt bestraft. G. Mit Urteil des Amtsgerichts V._______ (DE) vom 2. Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführer des Einschleusens von Ausländern in Mittäterschaft gemäss § 96 Abs. 1 des deutschen Aufenthaltsgesetzes für schuldig befunden und zu einem Jahr und zwei Monaten Freiheitsstrafe unbedingt verurteilt. H. Mit Schreiben vom 30. Juli 2009 gab das BFM dem Beschwerdeführer im Hinblick auf einen Widerruf des Asyls Gelegenheit, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen. I. Mit Schreiben vom 10. August 2009 ersuchte der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - um Akteneinsicht und Verlängerung der Frist zur Stellungnahme. Am 14. August 2009 gewährte das BFM Akteneinsicht und verlängerte die Frist zur Stellungnahme bis zum 25. August 2009. J. Mit Eingabe vom 25. August 2009 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Fristverlängerung. K. Mit Verfügung vom 15. Januar 2010 - eröffnet am 25. Januar 2012 - widerrief das BFM das Asyl. L. Mit Eingabe vom 24. Februar 2010 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung, dass das Asyl weiterhin Gültigkeit habe, eine Rückschaffung in die Türkei nicht in Frage komme und zu klären wäre, in welches sichere Drittland er verbracht werden könne. M. Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2010 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme und der Beschwerdeführer bis zum Abschluss des Verfahrens den Asylstatus behalte. Gleichzeitig erhob sie einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-, welcher bis zum 17. März 2010 zu bezahlen sei. N. Am 6. März 2010 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG widerruft das BFM das Asyl, wenn ein Flüchtling die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt hat, gefährdet oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen hat. Ein derartiger Widerruf setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine qualifizierte Asylunwürdigkeit (Art. 53 AsylG) voraus; mithin muss die "besonders verwerfliche Handlung" qualitativ eine Stufe über der "verwerflichen Handlung" im Sinne von Art. 53 AsylG stehen. Die in Frage stehende Straftat muss demnach mit einer erheblichen Strafe bedroht sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Zudem muss bei der Würdigung einer strafbaren Handlung als "besonders verwerflich" im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl­rekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 11). 4.2 Nach der bisherigen Rechtsprechung galten als "verwerfliche" Handlungen diejenigen Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff des Strafrechts entsprachen (vgl. EMARK 2003 Nr. 11; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Genf/München 2009, Rz. 11.51). Gemäss dem bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Art. 9 Abs. 1 aStGB galten die mit Zuchthaus bedrohten strafbaren Handlungen als Verbrechen; im Gegensatz zu den mit Gefängnis als Höchststrafe bedrohten Vergehen (Art. 9 Abs. 2 aStGB). Zuchthaus galt als die höchste Strafe, mit einem Strafrahmen zwischen einem und zwanzig Jahren respektive, wo es das Gesetz besonders bestimmte, lebenslänglich (Art. 35 aStGB). 4.3 Am 1. Januar 2007 trat der neue Allgemeine Teil des StGB (AT StGB) in Kraft (vgl. AS 2006 3459; BBI 1999 1979). Seither werden als Verbrechen jene Taten definiert, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Demgegenüber sind Vergehen Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind (Art. 10 Abs. 3 StGB). Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt gemäss Art. 40 StGB zwanzig Jahre respektive, wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, lebenslänglich. Da mit der gesetzlichen Neuerung die Unterscheidung zwischen Zuchthaus und Gefängnis aufgegeben wurde, ist die Abgrenzung zwischen Verbrechen und Vergehen nicht mehr an diesem begrifflichen Unterschied festzumachen. Neu wird bei der Abgrenzung zwischen Verbrechen und Vergehen auf die abstrakte Höchststrafandrohung abgestellt. Im Ergebnis handelt es sich jedoch um dieselbe Abgrenzung wie im alten Recht, da die Gefängnisstrafe früher - abgesehen von wenigen Ausnahmen - gemäss Art. 36 aStGB maximal drei Jahre betrug (vgl. Botschaft zur Revision des StGB, BBI 1999 1979 ff., Kommentar zu Art. 10, S. 2000 f.). 4.4 Es gibt keine Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber mit der Neuformulierung des Verbrechensbegriffs indirekt auch den in den Art. 53 und Art. 63 Abs. 2 AsylG verwendeten Begriff "verwerflich" inhaltlich neu hätte definieren wollen. Mithin besteht keine Veranlassung, die Verknüpfung des Begriffs der "verwerflichen Handlung" mit demjenigen des "Verbrechens" gemäss Art. 10 StGB aufzugeben. Daraus folgt, dass unter den Begriff der "verwerflichen Handlung" im Sinne von Art. 53 AsylG (weiterhin) diejenigen Taten zu subsumieren sind, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung zählte das BFM zunächst die einzelnen durch den Beschwerdeführer verübten Straftaten auf und führte anschliessend aus, der Beschwerdeführer habe seit etlichen Jahren immer wieder delinquiert. Bei seinen Taten handle es sich nicht um Bagatelldelikte, sondern zumeist um Verbrechen, teilweise auch um Vergehen. Er habe sich selbst durch Strafurteile und den Strafvollzug nicht vor der Begehung weiterer Delikte abhalten lassen. Mit seinem Verhalten zeige er, dass er nicht bereit sei, sich an die Schweizerische Rechtsordnung zu halten. Auch die Verurteilung in Deutschland wegen Schlepperaktivitäten werfe kein gutes Licht auf ihn. Das von ihm gezeigte Verhalten sei in seiner Gesamtheit von seinem Unrechtsgehalt her mit einer einmaligen besonders verwerflichen strafbaren Handlung vergleichbar. Angesichts der Aktenlage erscheine ein Asylwiderruf somit verhältnismässig. Es gelte dabei auch festzuhalten, dass dieser nicht automatisch die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach sich ziehe. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, ein Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 2 AsylG liege nicht vor. Alle Verurteilungen in der Schweiz lägen entweder schon einige Jahre zurück und/oder es handle sich um blosse Strafbefehle, welche gar nicht von einem eigentlichen Gericht ausgefällt worden seien. Nie habe er zu einer wirklich längeren Freiheitsstrafe verurteilt werden müssen. Von einer Verletzung oder Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz könne daher keine Rede sein, habe er doch in der Schweiz keine besonders verwerflichen Straftaten begangen, sich hier nun schon seit einigen Jahren absolut wohlverhalten und sei somit bereit, sich an die Schweizerische Rechtsordnung zu halten. Das Vorgehen der Vorinstanz mehrere kleine, nicht besonders verwerfliche Straftaten einer besonders verwerflichen Straftat gleichzusetzen, sei mit dem Wortlaut von Art. 63 Abs. 2 AsylG nicht vereinbar. Bei der Verurteilung in Deutschland handle es sich um eine ausländische Verurteilung und überdies um ein zu hartes Fehlurteil. Ein Asylwiderruf wäre zudem auch unverhältnismässig, gerade weil er sich in den letzten Jahren in der Schweiz absolut wohlverhalten habe. Als Kurde sei es ihm nicht zuzumuten, in die Türkei zurückzugehen. Auch seine Ehefrau und sein Sohn wohnten hier in der Schweiz. Müsste er auch nur in ein Drittland ausreisen, würde das die Familie auseinanderreissen. Zudem leide er unter psychischen Problemen und benötige ständige ärztliche Behandlung gerade in der Schweiz. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer hat Straftaten verübt, die verwerflich im Sinne von Art. 53 AsylG sind (vgl. E. 4.2. - 4.4.). Er wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Z._______ vom 4. Juli 2001 des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 StGB, des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, des mehrfachen Erschleichens einer Leistung gemäss Art. 150 StGB und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 BetmG zu einer bedingten Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt. Der Vollzug dieser Strafe wurde zu einem späteren Zeitpunkt wegen erneuter Delinquenz angeordnet. Art. 146 StGB und Art. 139 Ziff. 1 StGB sehen Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren vor. Diese Delikte sind somit bereits einzeln betrachtet als "verwerflich" im Sinne von Art. 53 AsylG zu qualifizieren. Auch der durch den Beschwerdeführer mehrfach begangene betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB und die mehrfache Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind als "verwerflich" im Sinne von Art. 53 AsylG zu erachten, liegen doch die entsprechenden Strafandrohungen bei einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Weiter wurde er mit Urteil des Amtsgerichts V._______ (DE) vom 2. Oktober 2008 der Mittäterschaft des Einschleusens von Ausländern gemäss § 96 Abs. 1 AufenthG zu einem Jahr und zwei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. § 96 Abs. 1 AufenthG sieht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Diese vom Beschwerdeführer in Deutschland verübte Straftat würde auch in der Schweiz gestützt auf Art. 116 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) geahndet, und der Beschwerdeführer wäre nach Abs. 3 der nämlichen gesetzlichen Bestimmung, welche eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht, verurteilt worden. Dieses Delikt ist somit auch als "verwerflich" im Sinne von Art. 53 AsylG zu qualifizieren. Dass die Straftat im Ausland begangen worden ist, ist dabei irrelevant. 6.2 Die betreffenden Straftaten sind weiter als "besonders" verwerflich im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1999 bis 2008 wiederholt delinquiert hat, indem er sich unter anderem des Betrugs, des Diebstahls, des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und der mehrfachen Hehlerei schuldig gemacht hat. Der Beschwerdeführer moniert zwar, dass es nicht statthaft sei, die Freiheitsstrafen zusammenzurechnen und dann im Sinne einer Bilanz auf eine besonders verwerfliche Straftat zu schliessen. Zwar trifft es zu, dass allein aufgrund der Begehung von verschiedenen Straftaten noch nicht auf eine besondere Verwerflichkeit geschlossen werden kann und auch ein Kumulieren einzelner Strafandrohungen verbietet sich. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall, zumal mehrere der vom Beschwerdeführer begangenen Delikte mit einer Strafe von bis zu fünf Jahren bedroht werden, was bereits einzeln betrachtet den Voraussetzung an die Intensität der Strafandrohung genügt (vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-975/2007 vom 24. März 2009 und D-6747/2010 vom 23. Mai 2011). Im Übrigen ist aber auch die Wiederholung von deliktischem Verhalten mit Blick auf die Gewichtung des Verschuldens und die Frage der Verhältnismässigkeit des Asylausschlusses zu berücksichtigen. Das Verschulden des Beschwerdeführers wurde denn auch im Urteil des Obergerichts Z._______ vom 8. Januar 2002 (unter anderem Betrug und Diebstahl) als nicht leicht beurteilt, habe es sich doch bei seinen Manipulationen von Geldspielautomaten um ein wohl überlegtes und raffiniertes deliktisches Tun gehandelt, das sich nicht in einer einmaligen Tat erschöpft habe, sondern das er während längerer Zeit an verschiedenen Orten gepflegt habe. Solches Handeln indiziere eine beachtliche kriminelle Energie. Deutlich strafschärfend hat sich die Mehrheit der Delikte und die teils mehrfache Tatbegehung und eine nicht einschlägige Vorstrafe ausgewirkt (vgl. S. 11f. Urteil). Auch im Urteil des Obergerichts Z._______ vom 30. März 2005 (betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage) wurde von einem nicht leichten Verschulden ausgegangen, wobei bereits der hohe Deliktsbetrag (Fr. 38'000.-) ein erhebliches objektives Tatverschulden indiziere. Auch in subjektiver Hinsicht erweise sich das Verschulden nicht etwa als leicht, habe er bei seinem inkriminierten Tun eine Lücke im Sicherheitssystem bei der Benützung der (...)f skrupellos ausgenützt und eigentliche Beutezüge unternommen (vgl. S. 7f. Urteil). Die Vorstrafen wurden als stark straferhöhend gewertet und es wurde festgehalten, dass insbesondere ins Gewicht falle, dass der Beschwerdeführer nur rund acht Monate nach seiner Verurteilung durch das Bezirksamt X._______ wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage wieder einschlägig delinquiert habe (vgl. S. 9f. Urteil). Strafmildernd wurde in beiden Urteilen immerhin berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer aus seiner finanziellen Not heraus gehandelt habe und auch eine gewisse Spielsucht sein Treiben mit beeinflusst haben möge. Weiter dürfte aber auch im Verfahren in Deutschland (Schleusertum) angesichts der ausgefällten Strafe nicht von einem leichten Verschulden auszugehen sein. Zudem hat der Beschwerdeführer gemäss Ermittlungsbericht die acht Personen so im Fahrzeug transportiert, dass nicht für alle Sicherheitsgurte sowie Sitzplätze zur Verfügung standen und somit bei seiner Tat die Gefährdung von Menschenleben zumindest in Kauf genommen. Der Umstand, dass diese Straftat im Ausland begangen und beurteilt wurde, hindert die Anwendung von Art. 63 Abs. 2 AsylG praxisgemäss nicht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2604/2012 vom 31. Mai 2012). Auch der Einwand des Beschwerdeführers, bei diesem Urteil handle es sich um ein zu hartes Fehlurteil, greift offensichtlich nicht, zumal dies nicht zu überzeugen vermag. Insgesamt sind nach dem Gesagten die Voraussetzungen der hohen Strafandrohung wie auch der Intensität der Straftat für die Qualifikation der Straftaten als besonders verwerflich erfüllt. 6.3 Schliesslich ist bei der Würdigung der betreffenden Delikte als besonders verwerflich im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG das Kriterium der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen. Der mit einer behördlichen Anordnung verbundene Eingriff darf demnach für den Betroffenen im Vergleich zur Bedeutung des verfolgten öffentlichen Interesses nicht unangemessen schwer wiegen (vgl. EMARK 2003 Nr. 11 E. 7 S. 75). Der Beschwerdeführer machte geltend, ein Asylwiderruf sei unverhältnismässig, habe er sich doch in den letzten Jahren in der Schweiz absolut wohlverhalten und sei es ihm nicht zuzumuten in die Türkei oder einen Drittstaat auszureisen. Diese Ausführungen sind indes nicht geeignet, an den vorstehenden Erwägungen etwas zu ändern. Auch wenn sich der Beschwerdeführer in den letzten Jahren tatsächlich wohlverhalten hat, ist ein Asylwiderruf vorliegend nicht unverhältnismässig, dies insbesondere auch deshalb, weil der Beschwerdeführer über einen derart langen Zeitraum immer wieder delinquierte, offenbar ohne sich des begangenen Unrechts bewusst zu werden. Der Widerruf des Asyls führt zudem nicht zu einer automatischen Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. Trotz Verlust des Asylstatus hat der Beschwerdeführer damit weiterhin ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz und die Möglichkeit zu arbeiten. Als Flüchtling verfügt er grundsätzlich nach wie vor über den Non-Refoulement-Schutz gemäss Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Dem öffentlichen Interesse an einem Asylwiderruf wegen der Verübung besonders verwerflicher Straftaten und damit der Bekämpfung und Prävention strafrechtlichen Verhaltens stehen demnach keine überwiegenden privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber. Der Widerruf des Asyls erweist sich daher als verhältnismässig

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: