Asylwiderruf
Sachverhalt
A. Am 17. August 1990 wurde der Vater des Beschwerdeführers in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt. Im Rahmen des Familienasyls wurde am 4. Oktober 1991 der Mutter des Beschwerdeführers sowie ihm und seinen Geschwistern die Einreise in die Schweiz bewilligt. Mit Verfügung des vormaligen Bundesamts für Flüchtlinge (BFF) vom 11. September 1992 wurde dem Beschwerdeführer Asyl gewährt. B. Mit Schreiben vom 13. Februar 2012 teilte die Stadt B._______ dem BFM mit, der Beschwerdeführer befinde sich in Deutschland in Haft. Gemäss Urteil des Amtsgerichts C._______ sei der Beschwerdeführer wegen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. In diesem Zusammenhang bat die obgenannte Amtsstelle um Mitteilung, ob sich vorliegend die Aufhebung des Flüchtlingsstatus aufdränge. Dem Schreiben lagen Kopien des Urteils des Amtsgerichts C._______ vom 17. Dezember 2010, eines Auszugs aus dem schweizerischen Strafregister sowie zweier Strafmandate bei. Aus den Unterlagen geht weiter hervor, dass der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2010 vom C._______ in Deutschland wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde. Er wurde am 12. September 2010 von den deutschen Behörden, beim Versuch 632,9 Gramm Kokaingemisch in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen, festgenommen. Das Urteil wurde in der Folge rechtskräftig. Am 29. Oktober 2010 wurde der Beschwerdeführer vom D._______ wegen Führens eines Motorfahrzeugs unter Drogeneinfluss und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 [BetmG, SR 812.121]) zu einer mit einer Probezeit von 5 Jahren aufgeschobenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen von Fr. 80.-, einer Verbindungsbusse von Fr. 500.- und einer Busse von Fr. 200.- verurteilt. Am 29. November 2007 wurde der Beschwerdeführer vom D._______ wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Busse von Fr. 500.- verurteilt. C. Mit Schreiben vom 9. März 2012 wurde dem Beschwerdeführer durch Vermittlung der Schweizer Vertretung in E._______ das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Asylwiderruf und einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 63 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gewährt. Der Beschwerdeführer machte in seiner undatierten Stellungnahme (Eingang BFM: 26. März 2012) im Wesentlichen geltend, wegen seines Vaters im Falle einer Rückkehr in die Türkei immer noch gefährdet zu sein. Zudem müsste er in den Militärdienst einrücken. Schliesslich würde er von seiner Familie getrennt. Der inzwischen bevollmächtigte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führte in seiner Eingabe vom 3. April 2012 zunächst aus, der Beschwerdeführer sei zurzeit in der Justizvollzugsanstalt (JVA) F._______ inhaftiert. Alsdann hält er unter anderem fest, der Beschwerdeführer habe in der Schweiz keine bedeutsame Delikte im Sinne des Asylgesetzes begangen. Es stelle sich zudem die Frage, ob im Ausland verübte Straftaten überhaupt unter den Widerrufstatbestand von Art. 63 Abs. 2 AsylG fallen können. Der Beschwerdeführer sei "lediglich" zu einer Strafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Nach dem schweizerischen BetmG sei die Strafdrohung auf drei Jahre begrenzt, was für einen Asylwiderruf nicht ausreiche. Der Beschwerdeführer sei nicht als gemeingefährlich einzustufen. Schliesslich wird um eine Bestätigung der Wiedereinreise des Beschwerdeführers in die Schweiz gebeten. D. Mit Entscheid vom 10. April 2012 - eröffnet am 18. April 2012 - widerrief das BFM gestützt auf Art. 63 Abs. 2 AsylG das dem Beschwerdeführer am 11. September 1992 gewährte Asyl. Die Verfügung wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers durch Vermittlung des Schweizer Generalkonsulats in G._______ zugestellt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die "besonders verwerfliche strafbare Handlung" müsse qualitativ eine Stufe über der verwerflichen Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG stehen; es werde somit eine qualifizierte Asylunwürdigkeit vorausgesetzt. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes seien unter dem Begriff der "verwerflichen Handlung" im Sinne von Art. 53 AsylG diejenigen Taten zu verstehen, welche mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht seien. Vorliegend sei der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2010 vom C._______ in Deutschland wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Er habe am 12. September 2010 versucht, 632,9 Gramm Kokaingemisch mit einer Wirkstoffmenge von mindestens 210,6 Gramm Kokainhydrochlorid einzuführen. Gemäss schweizerischer Praxis liege bei einer Rauschgiftmenge von 18 Gramm Kokain ein sogenannter "schwerer Fall" vor (BGE 109 IV 144f.). Der Beschwerdeführer würde gestützt auf Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt, welcher eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vorsehe. Aufgrund des gesetzlichen Strafrahmens sei die begangene Tat klarerweise als "besonders verwerfliche Handlung" zu qualifizieren. Dass die Tat im Ausland begangen worden sei, erweise sich als unerheblich, zumal es bei der Anwendung von Art. 63 Abs. 2 AsylG in Analogie zu Art. 53 AsylG keine Rolle spiele, ob die Tat in der Schweiz oder im Ausland verübt worden sei. Gemäss Art. 19 Abs. 4 BetmG sei auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen habe. Ferner habe sich der Beschwerdeführer trotz mehrerer gegen ihn ausgefällter Strafen nicht davon abhalten lassen, erneut massiv straffällig zu werden. Jedenfalls habe dessen wiederholte Delinquenz über Jahre hinweg die hiesigen und ausländischen Polizei- und Justizorgane beschäftigt. Zudem sei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt, weil der Verlust des Asylstatus keinen automatischen Widerruf der kantonalen Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers nach sich ziehe. Auch verfüge er weiter über die Flüchtlingseigenschaft. Die Frage einer Rückkehr in die Türkei stelle sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt somit nicht. Dem eminenten öffentlichen Interesse an der Bekämpfung strafbaren Handelns und mithin an einem Asylwiderruf wegen Begehens einer besonders verwerflichen Handlung stünden demnach keine überwiegenden privaten Interessen entgegen. Schliesslich sei der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass das BFM zum gegenwärtigen Zeitpunkt von einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft absehe, im Falle erneuter Straffälligkeit oder Nichteinhaltung der hiesigen gesellschaftlichen Gepflogenheiten sich indes vorbehalte, die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erneut vertieft zu prüfen. E.Das BFM stimmte mit Schreiben vom 24. April 2012 dem wiederholten Ersuchen des Regierungspräsidium H._______ um Rückübernahme des Beschwerdeführers zu. F.Mit Eingabe vom 11. Mai 2012 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Gutheissung der Beschwerde sowie die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 10. April 2012 beantragen. Das dem Beschwerdeführer in der Schweiz gewährte Asyl sei ihm zu belassen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG widerruft das BFM das Asyl, wenn ein Flüchtling die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt hat, gefährdet oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen hat. Ein derartiger Widerruf setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine qualifizierte Asylunwürdigkeit (Art. 53 AsylG) voraus; mithin muss die "besonders verwerfliche Handlung" qualitativ eine Stufe über der "verwerflichen Handlung" im Sinne von Art. 53 AsylG stehen. Die in Frage stehende Straftat muss demnach mit einer erheblichen Strafe bedroht sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Zudem muss bei der Würdigung einer strafbaren Handlung als "besonders verwerflich" im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 11).
E. 4.2 Nach der bisherigen Rechtsprechung galten als "verwerfliche" Handlungen diejenigen Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff des Strafrechts entsprachen (vgl. EMARK 2003 Nr. 11; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Genf/München 2009, Rz. 11.51). Gemäss dem bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Art. 9 Abs. 1 aStGB galten die mit Zuchthaus bedrohten strafbaren Handlungen als Verbrechen; im Gegensatz zu den mit Gefängnis als Höchststrafe bedrohten Vergehen (Art. 9 Abs. 2 aStGB). Zuchthaus galt als die höchste Strafe, mit einem Strafrahmen zwischen einem und zwanzig Jahren respektive, wo es das Gesetz besonders bestimmte, lebenslänglich (Art. 35 aStGB).
E. 4.3 Am 1. Januar 2007 trat der neue Allgemeine Teil des StGB (AT StGB) in Kraft (vgl. AS 2006 3459; BBI 1999 1979). Seither werden als Verbrechen jene Taten definiert, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Demgegenüber sind Vergehen Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind (Art. 10 Abs. 3 StGB). Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt gemäss Art. 40 StGB zwanzig Jahre respektive, wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, lebenslänglich. Da mit der gesetzlichen Neuerung die Unterscheidung zwischen Zuchthaus und Gefängnis aufgegeben wurde, ist die Abgrenzung zwischen Verbrechen und Vergehen nicht mehr an diesem begrifflichen Unterschied festzumachen. Neu wird bei der Abgrenzung zwischen Verbrechen und Vergehen auf die abstrakte Höchststrafandrohung abgestellt. Im Ergebnis handelt es sich jedoch um dieselbe Abgrenzung wie im alten Recht, da die Gefängnisstrafe früher - abgesehen von wenigen Ausnahmen - gemäss Art. 36 aStGB maximal drei Jahre betrug (vgl. Botschaft zur Revision des StGB, BBI 1999 1979 ff., Kommentar zu Art. 10, S. 2000 f.).
E. 4.4 Es gibt keine Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber mit der Neuformulierung des Verbrechensbegriffs indirekt auch den in den Art. 53 und Art. 63 Abs. 2 AsylG verwendeten Begriff "verwerflich" inhaltlich neu hätte definieren wollen. Mithin besteht keine Veranlassung, die Verknüpfung des Begriffs der "verwerflichen Handlung" mit demjenigen des "Verbrechens" gemäss Art. 10 StGB aufzugeben. Daraus folgt, dass unter den Begriff der "verwerflichen Handlung" im Sinne von Art. 53 AsylG (weiterhin) diejenigen Taten zu subsumieren sind, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer hat eine Straftat verübt, die in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen in E. 4.2 - 4.4 als verwerflich im Sinne von Art. 53 AsylG zu erachten ist. Er wurde mit Urteil des Amtsgericht C._______ vom 17. Dezember 2010 in Deutschland wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben gemäss § 30 Abs. 1 Nr. 4 des deutschen Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. § 30 Abs. 1 BtMG sieht eine Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren bis zu fünfzehn Jahren vor. Wie das BFM in der angefochtenen Verfügung in diesem Zusammenhang zutreffend festhielt, würde diese vom Beschwerdeführer in Deutschland verübte Straftat auch in der Schweiz gestützt auf Art. 19 Abs. 4 BetmG geahndet, und der Beschwerdeführer wäre nach Abs. 2 der nämlichen gesetzlichen Bestimmung, welche eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bis zu zwanzig Jahren vorsieht, verurteilt worden. Dieses Delikt ist somit als "verwerflich" im Sinne von Art. 53 AsylG zu qualifizieren.
E. 5.2 Weiter ist zu prüfen, ob die betreffenden Straftat als "besonders" verwerflich im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren ist. Dies ist zu bejahen. Das vom Beschwerdeführer begangene Delikt wird in Deutschland wie in der Schweiz als "schwerer Fall" bezeichnet. Im Urteil des Amtsgerichts C._______ vom 17. Dezember 2010 sowie demjenigen des Landgerichts I._______ vom 25. Februar 2011, welches die vom Beschwerdeführer gegen das erstere Urteil erhobene Berufung verworfen hat, wird unter anderem explizit ausgeführt, ein minder schwerer Fall im Sinne von § 30 Abs. 2 BtMG scheitere bereits daran, dass der Beschwerdeführer das 42fache der nicht geringen Menge an Kokainhydrochlorid in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt habe. Hinsichtlich der in der Schweiz geltenden Qualifizierung "schwerer Fall" kann, zur Vermeidung von Wiederholungen, auf die unter Hinweis auf die Rechtsprechung gemachten Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Bst. E hiervor). Die in diesem Zusammenhang in der Rechtsmitteleingabe ergangenen Ausführungen (Ziff. 10 S. 4) erweisen sich dabei als unbegründet respektive unerheblich. Zum einen lehnt sich der Begriff der "verwerflichen Handlung" - wie erwähnt - ausschliesslich an das Höchstmass der Strafe an, mit der die entsprechende Straftat bedroht ist und nicht an die Dauer der tatsächlichen Verurteilung. Zum anderen ist die Gefährdung der "inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz" ein alternativer Anwendungsfall von Art. 63 Abs. 2 AsylG. Zudem bezieht sich dieser Begriff auf sicherheitspolitische Interessen der Schweiz als Staat und ist vorliegend - entgegen der vertretenen Ansicht in der Beschwerde - nicht relevant. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in der Schweiz begangenen Delikte ist dem Rechtsvertreter zuzustimmen, dass diese nicht als "verwerfliche Handlungen" bezeichnet werden können. Sie vermögen indes aber zweifelsohne eine Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers gegenüber der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und gesellschaftlicher Gepflogenheiten aufzuzeigen. Darauf näher einzugehen erübrigt sich in casu jedoch, weil nach dem Gesagten die Voraussetzungen der hohen Strafandrohung wie auch der Intensität der vom Beschwerdeführer in Deutschland begangenen Straftat für die Qualifikation der Straftat als besonders verwerflich klarerweise erfüllt sind.
E. 5.3 Schliesslich ist bei der Würdigung des betreffenden Deliktes als besonders verwerflich im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG das Kriterium der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen. Der mit einer behördlichen Anordnung verbundene Eingriff darf demnach für den Betroffenen im Vergleich zur Bedeutung des verfolgten öffentlichen Interesses nicht unangemessen schwer wiegen (vgl. EMARK 2003 Nr. 11 E. 7 S.75).
E. 5.3.1 In der Rechtsmitteleingabe wird mit Bezug auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers (Ziff. 12 S. 4 und 5) sowie hinsichtlich der vertretenen Auffassung, wonach der Entscheid über den Widerruf des Asyls zu früh ergangen sei (Ziff. 13 S. 5), die Verhältnismässigkeit der Massnahme als ungenügend geprüft erachtet und ausgeführt, mit der Unterlassung einer vertieften Prüfung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers habe die Vorinstanz dessen Anspruchs auf rechtliches Gehör verletzt (Ziff. 14 S. 5). Diese Ausführungen sind jedoch nicht geeignet, an den vorstehenden Erwägungen hinsichtlich der Qualifizierung der verübten Straftat als besonders verwerflich etwas zu ändern. Der Beschwerdeführer ist für das von ihm begangene Delikt strafrechtlich verurteilt worden und die Strafe wurde vollzogen. Strafen und entsprechende Massnahmen werden ausschliesslich durch das Strafrecht geregelt. Der Asylwiderruf stellt indes einen verwaltungsrechtlichen Akt dar, der Resultat der entsprechenden erfüllten Voraussetzungen ist. Auch kann nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs die Rede sein, da die Vorinstanz im Einklang mit der oben zitierten Rechtsprechung aufzeigt, dass der Widerruf des Asyls nicht zu einer automatischen Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft führt, womit sich der Verlust des Asylstatus nicht unmittelbar konkret nachteilig für den Beschwerdeführer auswirkt. Er hat weiterhin ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Nebst der in casu nicht widerrufenen kantonalen Niederlassungsbewilligung verfügt er als Flüchtling weiterhin über den Non-Refoulement-Schutz gemäss Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG. Zudem ist er als Flüchtling besser gestellt als die übrigen vorläufig Aufgenommenen. Demnach stehen dem öffentlichen Interesse an der Bekämpfung und Prävention strafbaren Handelns (und mithin einem Asylwiderruf wegen Begehens einer besonders verwerflichen Straftat) keine überwiegenden privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber. Nach dem Gesagten erweist sich der Asylwiderruf als verhältnismässig.
E. 5.3.2 Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 11. Mai 2012 einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
E. 7 Ungeachtet der nicht ausgewiesenen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. Die Vorbringen in der Beschwerde müssen - wie in den Erwägungen dargelegt - als von vornherein aussichtslos qualifiziert werden. Mithin fehlt es an den kumulativ zu erfüllenden Erfordernissen (bedürftig/nicht aussichtslos) von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Mangels Erfüllen der Voraussetzungen von Absatz 1 der nämlichen gesetzlichen Bestimmung ist das Gesuch um anwaltliche Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) ebenfalls abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt anwaltlicher Verbeiständung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Alfred Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2604/2012/wif Urteil vom 31. Mai 2012 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Mustafa Ates, Advokat, (...),, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylwiderruf; Verfügung des BFM vom 10. April 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Am 17. August 1990 wurde der Vater des Beschwerdeführers in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt. Im Rahmen des Familienasyls wurde am 4. Oktober 1991 der Mutter des Beschwerdeführers sowie ihm und seinen Geschwistern die Einreise in die Schweiz bewilligt. Mit Verfügung des vormaligen Bundesamts für Flüchtlinge (BFF) vom 11. September 1992 wurde dem Beschwerdeführer Asyl gewährt. B. Mit Schreiben vom 13. Februar 2012 teilte die Stadt B._______ dem BFM mit, der Beschwerdeführer befinde sich in Deutschland in Haft. Gemäss Urteil des Amtsgerichts C._______ sei der Beschwerdeführer wegen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. In diesem Zusammenhang bat die obgenannte Amtsstelle um Mitteilung, ob sich vorliegend die Aufhebung des Flüchtlingsstatus aufdränge. Dem Schreiben lagen Kopien des Urteils des Amtsgerichts C._______ vom 17. Dezember 2010, eines Auszugs aus dem schweizerischen Strafregister sowie zweier Strafmandate bei. Aus den Unterlagen geht weiter hervor, dass der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2010 vom C._______ in Deutschland wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde. Er wurde am 12. September 2010 von den deutschen Behörden, beim Versuch 632,9 Gramm Kokaingemisch in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen, festgenommen. Das Urteil wurde in der Folge rechtskräftig. Am 29. Oktober 2010 wurde der Beschwerdeführer vom D._______ wegen Führens eines Motorfahrzeugs unter Drogeneinfluss und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 [BetmG, SR 812.121]) zu einer mit einer Probezeit von 5 Jahren aufgeschobenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen von Fr. 80.-, einer Verbindungsbusse von Fr. 500.- und einer Busse von Fr. 200.- verurteilt. Am 29. November 2007 wurde der Beschwerdeführer vom D._______ wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Busse von Fr. 500.- verurteilt. C. Mit Schreiben vom 9. März 2012 wurde dem Beschwerdeführer durch Vermittlung der Schweizer Vertretung in E._______ das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Asylwiderruf und einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 63 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gewährt. Der Beschwerdeführer machte in seiner undatierten Stellungnahme (Eingang BFM: 26. März 2012) im Wesentlichen geltend, wegen seines Vaters im Falle einer Rückkehr in die Türkei immer noch gefährdet zu sein. Zudem müsste er in den Militärdienst einrücken. Schliesslich würde er von seiner Familie getrennt. Der inzwischen bevollmächtigte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führte in seiner Eingabe vom 3. April 2012 zunächst aus, der Beschwerdeführer sei zurzeit in der Justizvollzugsanstalt (JVA) F._______ inhaftiert. Alsdann hält er unter anderem fest, der Beschwerdeführer habe in der Schweiz keine bedeutsame Delikte im Sinne des Asylgesetzes begangen. Es stelle sich zudem die Frage, ob im Ausland verübte Straftaten überhaupt unter den Widerrufstatbestand von Art. 63 Abs. 2 AsylG fallen können. Der Beschwerdeführer sei "lediglich" zu einer Strafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Nach dem schweizerischen BetmG sei die Strafdrohung auf drei Jahre begrenzt, was für einen Asylwiderruf nicht ausreiche. Der Beschwerdeführer sei nicht als gemeingefährlich einzustufen. Schliesslich wird um eine Bestätigung der Wiedereinreise des Beschwerdeführers in die Schweiz gebeten. D. Mit Entscheid vom 10. April 2012 - eröffnet am 18. April 2012 - widerrief das BFM gestützt auf Art. 63 Abs. 2 AsylG das dem Beschwerdeführer am 11. September 1992 gewährte Asyl. Die Verfügung wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers durch Vermittlung des Schweizer Generalkonsulats in G._______ zugestellt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die "besonders verwerfliche strafbare Handlung" müsse qualitativ eine Stufe über der verwerflichen Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG stehen; es werde somit eine qualifizierte Asylunwürdigkeit vorausgesetzt. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes seien unter dem Begriff der "verwerflichen Handlung" im Sinne von Art. 53 AsylG diejenigen Taten zu verstehen, welche mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht seien. Vorliegend sei der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2010 vom C._______ in Deutschland wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Er habe am 12. September 2010 versucht, 632,9 Gramm Kokaingemisch mit einer Wirkstoffmenge von mindestens 210,6 Gramm Kokainhydrochlorid einzuführen. Gemäss schweizerischer Praxis liege bei einer Rauschgiftmenge von 18 Gramm Kokain ein sogenannter "schwerer Fall" vor (BGE 109 IV 144f.). Der Beschwerdeführer würde gestützt auf Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt, welcher eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vorsehe. Aufgrund des gesetzlichen Strafrahmens sei die begangene Tat klarerweise als "besonders verwerfliche Handlung" zu qualifizieren. Dass die Tat im Ausland begangen worden sei, erweise sich als unerheblich, zumal es bei der Anwendung von Art. 63 Abs. 2 AsylG in Analogie zu Art. 53 AsylG keine Rolle spiele, ob die Tat in der Schweiz oder im Ausland verübt worden sei. Gemäss Art. 19 Abs. 4 BetmG sei auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen habe. Ferner habe sich der Beschwerdeführer trotz mehrerer gegen ihn ausgefällter Strafen nicht davon abhalten lassen, erneut massiv straffällig zu werden. Jedenfalls habe dessen wiederholte Delinquenz über Jahre hinweg die hiesigen und ausländischen Polizei- und Justizorgane beschäftigt. Zudem sei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt, weil der Verlust des Asylstatus keinen automatischen Widerruf der kantonalen Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers nach sich ziehe. Auch verfüge er weiter über die Flüchtlingseigenschaft. Die Frage einer Rückkehr in die Türkei stelle sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt somit nicht. Dem eminenten öffentlichen Interesse an der Bekämpfung strafbaren Handelns und mithin an einem Asylwiderruf wegen Begehens einer besonders verwerflichen Handlung stünden demnach keine überwiegenden privaten Interessen entgegen. Schliesslich sei der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass das BFM zum gegenwärtigen Zeitpunkt von einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft absehe, im Falle erneuter Straffälligkeit oder Nichteinhaltung der hiesigen gesellschaftlichen Gepflogenheiten sich indes vorbehalte, die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erneut vertieft zu prüfen. E.Das BFM stimmte mit Schreiben vom 24. April 2012 dem wiederholten Ersuchen des Regierungspräsidium H._______ um Rückübernahme des Beschwerdeführers zu. F.Mit Eingabe vom 11. Mai 2012 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Gutheissung der Beschwerde sowie die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 10. April 2012 beantragen. Das dem Beschwerdeführer in der Schweiz gewährte Asyl sei ihm zu belassen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG widerruft das BFM das Asyl, wenn ein Flüchtling die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt hat, gefährdet oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen hat. Ein derartiger Widerruf setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine qualifizierte Asylunwürdigkeit (Art. 53 AsylG) voraus; mithin muss die "besonders verwerfliche Handlung" qualitativ eine Stufe über der "verwerflichen Handlung" im Sinne von Art. 53 AsylG stehen. Die in Frage stehende Straftat muss demnach mit einer erheblichen Strafe bedroht sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Zudem muss bei der Würdigung einer strafbaren Handlung als "besonders verwerflich" im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 11). 4.2 Nach der bisherigen Rechtsprechung galten als "verwerfliche" Handlungen diejenigen Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff des Strafrechts entsprachen (vgl. EMARK 2003 Nr. 11; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Genf/München 2009, Rz. 11.51). Gemäss dem bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Art. 9 Abs. 1 aStGB galten die mit Zuchthaus bedrohten strafbaren Handlungen als Verbrechen; im Gegensatz zu den mit Gefängnis als Höchststrafe bedrohten Vergehen (Art. 9 Abs. 2 aStGB). Zuchthaus galt als die höchste Strafe, mit einem Strafrahmen zwischen einem und zwanzig Jahren respektive, wo es das Gesetz besonders bestimmte, lebenslänglich (Art. 35 aStGB). 4.3 Am 1. Januar 2007 trat der neue Allgemeine Teil des StGB (AT StGB) in Kraft (vgl. AS 2006 3459; BBI 1999 1979). Seither werden als Verbrechen jene Taten definiert, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Demgegenüber sind Vergehen Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind (Art. 10 Abs. 3 StGB). Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt gemäss Art. 40 StGB zwanzig Jahre respektive, wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, lebenslänglich. Da mit der gesetzlichen Neuerung die Unterscheidung zwischen Zuchthaus und Gefängnis aufgegeben wurde, ist die Abgrenzung zwischen Verbrechen und Vergehen nicht mehr an diesem begrifflichen Unterschied festzumachen. Neu wird bei der Abgrenzung zwischen Verbrechen und Vergehen auf die abstrakte Höchststrafandrohung abgestellt. Im Ergebnis handelt es sich jedoch um dieselbe Abgrenzung wie im alten Recht, da die Gefängnisstrafe früher - abgesehen von wenigen Ausnahmen - gemäss Art. 36 aStGB maximal drei Jahre betrug (vgl. Botschaft zur Revision des StGB, BBI 1999 1979 ff., Kommentar zu Art. 10, S. 2000 f.). 4.4 Es gibt keine Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber mit der Neuformulierung des Verbrechensbegriffs indirekt auch den in den Art. 53 und Art. 63 Abs. 2 AsylG verwendeten Begriff "verwerflich" inhaltlich neu hätte definieren wollen. Mithin besteht keine Veranlassung, die Verknüpfung des Begriffs der "verwerflichen Handlung" mit demjenigen des "Verbrechens" gemäss Art. 10 StGB aufzugeben. Daraus folgt, dass unter den Begriff der "verwerflichen Handlung" im Sinne von Art. 53 AsylG (weiterhin) diejenigen Taten zu subsumieren sind, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer hat eine Straftat verübt, die in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen in E. 4.2 - 4.4 als verwerflich im Sinne von Art. 53 AsylG zu erachten ist. Er wurde mit Urteil des Amtsgericht C._______ vom 17. Dezember 2010 in Deutschland wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben gemäss § 30 Abs. 1 Nr. 4 des deutschen Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. § 30 Abs. 1 BtMG sieht eine Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren bis zu fünfzehn Jahren vor. Wie das BFM in der angefochtenen Verfügung in diesem Zusammenhang zutreffend festhielt, würde diese vom Beschwerdeführer in Deutschland verübte Straftat auch in der Schweiz gestützt auf Art. 19 Abs. 4 BetmG geahndet, und der Beschwerdeführer wäre nach Abs. 2 der nämlichen gesetzlichen Bestimmung, welche eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bis zu zwanzig Jahren vorsieht, verurteilt worden. Dieses Delikt ist somit als "verwerflich" im Sinne von Art. 53 AsylG zu qualifizieren. 5.2 Weiter ist zu prüfen, ob die betreffenden Straftat als "besonders" verwerflich im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren ist. Dies ist zu bejahen. Das vom Beschwerdeführer begangene Delikt wird in Deutschland wie in der Schweiz als "schwerer Fall" bezeichnet. Im Urteil des Amtsgerichts C._______ vom 17. Dezember 2010 sowie demjenigen des Landgerichts I._______ vom 25. Februar 2011, welches die vom Beschwerdeführer gegen das erstere Urteil erhobene Berufung verworfen hat, wird unter anderem explizit ausgeführt, ein minder schwerer Fall im Sinne von § 30 Abs. 2 BtMG scheitere bereits daran, dass der Beschwerdeführer das 42fache der nicht geringen Menge an Kokainhydrochlorid in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt habe. Hinsichtlich der in der Schweiz geltenden Qualifizierung "schwerer Fall" kann, zur Vermeidung von Wiederholungen, auf die unter Hinweis auf die Rechtsprechung gemachten Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Bst. E hiervor). Die in diesem Zusammenhang in der Rechtsmitteleingabe ergangenen Ausführungen (Ziff. 10 S. 4) erweisen sich dabei als unbegründet respektive unerheblich. Zum einen lehnt sich der Begriff der "verwerflichen Handlung" - wie erwähnt - ausschliesslich an das Höchstmass der Strafe an, mit der die entsprechende Straftat bedroht ist und nicht an die Dauer der tatsächlichen Verurteilung. Zum anderen ist die Gefährdung der "inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz" ein alternativer Anwendungsfall von Art. 63 Abs. 2 AsylG. Zudem bezieht sich dieser Begriff auf sicherheitspolitische Interessen der Schweiz als Staat und ist vorliegend - entgegen der vertretenen Ansicht in der Beschwerde - nicht relevant. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in der Schweiz begangenen Delikte ist dem Rechtsvertreter zuzustimmen, dass diese nicht als "verwerfliche Handlungen" bezeichnet werden können. Sie vermögen indes aber zweifelsohne eine Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers gegenüber der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und gesellschaftlicher Gepflogenheiten aufzuzeigen. Darauf näher einzugehen erübrigt sich in casu jedoch, weil nach dem Gesagten die Voraussetzungen der hohen Strafandrohung wie auch der Intensität der vom Beschwerdeführer in Deutschland begangenen Straftat für die Qualifikation der Straftat als besonders verwerflich klarerweise erfüllt sind. 5.3 Schliesslich ist bei der Würdigung des betreffenden Deliktes als besonders verwerflich im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG das Kriterium der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen. Der mit einer behördlichen Anordnung verbundene Eingriff darf demnach für den Betroffenen im Vergleich zur Bedeutung des verfolgten öffentlichen Interesses nicht unangemessen schwer wiegen (vgl. EMARK 2003 Nr. 11 E. 7 S.75). 5.3.1 In der Rechtsmitteleingabe wird mit Bezug auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers (Ziff. 12 S. 4 und 5) sowie hinsichtlich der vertretenen Auffassung, wonach der Entscheid über den Widerruf des Asyls zu früh ergangen sei (Ziff. 13 S. 5), die Verhältnismässigkeit der Massnahme als ungenügend geprüft erachtet und ausgeführt, mit der Unterlassung einer vertieften Prüfung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers habe die Vorinstanz dessen Anspruchs auf rechtliches Gehör verletzt (Ziff. 14 S. 5). Diese Ausführungen sind jedoch nicht geeignet, an den vorstehenden Erwägungen hinsichtlich der Qualifizierung der verübten Straftat als besonders verwerflich etwas zu ändern. Der Beschwerdeführer ist für das von ihm begangene Delikt strafrechtlich verurteilt worden und die Strafe wurde vollzogen. Strafen und entsprechende Massnahmen werden ausschliesslich durch das Strafrecht geregelt. Der Asylwiderruf stellt indes einen verwaltungsrechtlichen Akt dar, der Resultat der entsprechenden erfüllten Voraussetzungen ist. Auch kann nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs die Rede sein, da die Vorinstanz im Einklang mit der oben zitierten Rechtsprechung aufzeigt, dass der Widerruf des Asyls nicht zu einer automatischen Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft führt, womit sich der Verlust des Asylstatus nicht unmittelbar konkret nachteilig für den Beschwerdeführer auswirkt. Er hat weiterhin ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Nebst der in casu nicht widerrufenen kantonalen Niederlassungsbewilligung verfügt er als Flüchtling weiterhin über den Non-Refoulement-Schutz gemäss Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG. Zudem ist er als Flüchtling besser gestellt als die übrigen vorläufig Aufgenommenen. Demnach stehen dem öffentlichen Interesse an der Bekämpfung und Prävention strafbaren Handelns (und mithin einem Asylwiderruf wegen Begehens einer besonders verwerflichen Straftat) keine überwiegenden privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber. Nach dem Gesagten erweist sich der Asylwiderruf als verhältnismässig. 5.3.2 Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 11. Mai 2012 einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
7. Ungeachtet der nicht ausgewiesenen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. Die Vorbringen in der Beschwerde müssen - wie in den Erwägungen dargelegt - als von vornherein aussichtslos qualifiziert werden. Mithin fehlt es an den kumulativ zu erfüllenden Erfordernissen (bedürftig/nicht aussichtslos) von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Mangels Erfüllen der Voraussetzungen von Absatz 1 der nämlichen gesetzlichen Bestimmung ist das Gesuch um anwaltliche Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) ebenfalls abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt anwaltlicher Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Alfred Weber Versand: