opencaselaw.ch

E-3892/2012

E-3892/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-11-20 · Deutsch CH

Asylwiderruf

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 20. Juli 1999 anerkannte des damaligen Bundesamt für Flüchtlinge den Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. Mittlerweile ist er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung im Kanton C._______. B. Mit Urteil des Kantonsgerichts C._______ vom (...) Mai 2011 wurde der Beschwerdeführer zweitinstanzlich wegen schwerer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) zu 33 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, davon neun Monate vollziehbar unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 180 Tagen. Für 24 Monate wurde der Vollzug aufgeschoben, mit einer Probezeit von drei Jahren. C. Im Hinblick auf einen allfälligen Widerruf des Asyls gewährte ihm das BFM mit Schreiben vom 14. Mai 2012 das rechtliche Gehör. In seiner Stellungnahme vom 15. Juni 2012 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe aus seinem Handeln gelernt. Seit seiner Festnahme im Jahre 2006 verhalte er sich wohl und ihm könne eine äusserst positive Zukunftsprognose gestellt werden. Im Rahmen dieser Stellungnahme ersuchte er zudem um Zustellung des Asylentscheids sowie um Fristansetzung für eine weitere Stellungnahme. D. Mit Verfügung vom 25. Juni 2012 - am darauf folgenden Tag eröffnet - wies das BFM den Antrag auf Zustellung des Asylentscheids sowie auf Fristansetzung zur ergänzenden Stellungnahme ab und widerrief gestützt auf Art. 63 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) das Asyl. Zur Begründung seines Entscheides führte es im Wesentlichen an, als "verwerfliche Handlung" im Sinne von Art. 53 AsylG seien diejenigen Taten zu erachten, welche mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht seien. Gemäss Art. 19 Ziff. 1 BetmG i.V.m. Art. 10 und Art. 40 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) drohe einem Täter bei einem schweren Fall eine Freiheitsstrafe zwischen einem und zwanzig Jahren, wogegen ein nicht schwerer Fall mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht sei. In Anbetracht dieser Erwägungen sei die vom Beschwerdeführer begangene Tat als "verwerflich" im Sinne von Art. 53 AsylG zu erachten. "Besonders verwerflich" im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG sei die begangene Tat unter anderem deshalb, weil sie eine gewisse Intensität aufweise, indem der Beschwerdeführer mit grossen Mengen Heroin gehandelt habe (570gr. Heroin und ca. 65gr. Opium, wobei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits 12gr. reines Heroin ausreiche, die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen). Gemäss der strafgerichtlichen Urteilsbegründung wiege zudem das Verschulden schwer, zumal auch keine wirtschaftliche Notwendigkeit für den Heroinhandel bestanden habe. Die verhängte Strafe von 33 Monaten liege denn auch deutlich über der gesetzlichen Mindeststrafe von einem Jahr. Die Einwände des Beschwerdeführers, es handle sich um eine einmalige Verfehlung und er habe daraus gelernt, vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal seine Taten abschliessend und verbindlich durch das Kantonsgericht beurteilt worden seien. In Anbetracht dessen, dass der Asylwiderruf nicht "automatisch" die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft zur Folge habe und der Beschwerdeführer somit noch immer den Non-Refoulement-Schutz geniesse, und angesichts des Umstands, dass er bis zu einem allfälligen Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung durch den Kanton, nach wie vor über ein Anwesenheitsrecht verfüge und arbeiten dürfe, sei der Asylwiderruf auch verhältnismässig, zumal dem öffentlichen Interesse der Verbrechensbekämpfung und -prävention keine überwiegenden privaten Interessen des Beschwerdeführers entgegenstünden. Die Prozessanträge wies es mangels entscheidwesentlicher Begründung der Gesuche ab. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 23. Juli 2012 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und vom Widerruf des Asyls sei abzusehen. Auf die Begründung der Beschwerde ist - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. F. Mit Instruktionsverfügung vom 26. Juli 2012 erhob das Bundesverwaltungsgericht einen Kostenvorschuss, welcher am 10. August 2012 fristgerecht geleistet wurde. G. Mit Schreiben vom 8. März 2013 teilte das BFM eine zivilstandsamtliche Änderung der Personalien des Beschwerdeführers mit (vgl. Rubrum). H. Im Hinblick auf ein beim Migrationsamt des Kantons C._______ hängiges Gesuch um Familiennachzug, welches bis zum Ende des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sistiert wurde, erkundigte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 28. Juni 2013 nach dem Verfahrensstand, worauf die Instruktionsrichterin mit Schreiben vom 2. Juli 2013 antwortete.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG widerruft das BFM das Asyl, wenn ein Flüchtling die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt hat oder gefährdet oder wenn er besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen hat. Ein solcher Widerruf setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine qualifizierte Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG voraus; mithin muss die "besonders verwerfliche Handlung" qualitativ eine Stufe über der im Sinne von Art. 53 AsylG "verwerflichen Handlung" stehen. Die in Frage stehende Straftat muss demnach mit einer erheblichen Strafe bedroht sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Zudem muss bei der Würdigung einer strafbaren Handlung als "besonders verwerflich" im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl­rekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 11). Nach aktueller Praxis gelten (weiterhin) diejenigen Taten als "verwerfliche Handlungen" im Sinne von Art. 53 AsylG, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (vgl. dazu das Urteil D-2604/2012 vom 31. Mai 2012 E. 4.4).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer hat eine Straftat verübt, die in Anbetracht der Ausführungen in E. 4 als verwerflich im Sinne von Art. 53 AsylG zu erachten ist. Er wurde mit zweitinstanzlichem Urteil des Kantonsgerichts C._______ vom (...) Mai 2011 rechtskräftig wegen schwerer Widerhandlung gegen das BetmG zu 33 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, davon neun Monate vollziehbar unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 180 Tagen. Für 24 Monate wurde der Vollzug aufgeschoben, mit einer Probezeit von drei Jahren. Art. 19 Abs. 2 BetmG sieht, wie das BFM zu Recht feststellt, eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bis zu zwanzig Jahren vor. Dieses Delikt ist somit als "verwerflich" im Sinne von Art. 53 AsylG zu qualifizieren.

E. 5.2 Weiter ist zu prüfen, ob die betreffende Straftat auch als "besonders" verwerflich im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren ist. Dies ist zu bejahen. Das vom Beschwerdeführer begangene Delikt wird als "schwerer Fall" bezeichnet. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die unter Hinweis auf die Rechtsprechung gemachten Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Bst. D). Die in diesem Zusammenhang in der Rechtsmitteleingabe gemachten Einwände und Entgegnungen (Er habe zwar eine verwerfliche, nicht aber eine besonders verwerfliche Tat begangen.) erweisen sich dabei als unbegründet.

E. 5.3 Schliesslich ist bei der Würdigung des betreffenden Deliktes als besonders verwerflich im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG das Kriterium der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen. Der mit einer behördlichen Anordnung verbundene Eingriff darf demnach für den Betroffenen im Vergleich zur Bedeutung des verfolgten öffentlichen Interesses nicht unangemessen schwer wiegen (vgl. EMARK 2003 Nr. 11 E. 7 S.75). In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, ihm sei insbesondere zu Gute zu halten, dass es sich um eine einmalige Verurteilung handle und er nicht rückfällig geworden sei, sich im Strafvollzug und in der Probezeit wohl verhalten habe und in geordneten Umständen lebe, was auch zum Aufschub des Strafvollzugs geführt habe. Zudem sei er reuig und ihm könne eine positive Prognose ausgestellt werden. Diese Ausführungen sind jedoch nicht geeignet, an den vorstehenden Erwägungen hinsichtlich der Qualifizierung der verübten Straftat als besonders verwerflich etwas zu ändern. Der Asylwiderruf stellt einen verwaltungsrechtlichen Akt dar, der das Resultat der entsprechenden erfüllten Voraussetzungen ist. Verhältnismässig ist der Widerruf des Asyls insbesondere deshalb, weil er die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht einschliesst, womit sich der Verlust des Asylstatus nicht unmittelbar nachteilig für den Beschwerdeführer auswirkt. Dieser hat weiterhin ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Nebst der nicht widerrufenen kantonalen Niederlassungsbewilligung verfügt er als Flüchtling weiterhin über den Non-Refoulement-Schutz gemäss Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG. Zudem ist er - bei einem allfälligen Widerruf der Niederlassungsbewilligung - als Flüchtling besser gestellt als die übrigen vorläufig Aufgenommenen. Demnach stehen dem öffentlichen Interesse an der Bekämpfung und Prävention strafbaren Handelns (und mithin einem Asylwiderruf wegen Begehens einer besonders verwerflichen Straftat), wie das BFM zu Recht festgestellt hat, keine überwiegenden privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber. Nach dem Gesagten erweist sich der Asylwiderruf als verhältnismässig.

E. 6 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 7.Die Kosten des Verfahrens sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Regle­ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3892/2012 Urteil vom 20. November 2013 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______, alias B._______, Iran, vertreten durch Bettina Surber, Rechtsanwältin und Notarin, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylwiderruf; Verfügung des BFM vom 25. Juni 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 20. Juli 1999 anerkannte des damaligen Bundesamt für Flüchtlinge den Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. Mittlerweile ist er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung im Kanton C._______. B. Mit Urteil des Kantonsgerichts C._______ vom (...) Mai 2011 wurde der Beschwerdeführer zweitinstanzlich wegen schwerer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) zu 33 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, davon neun Monate vollziehbar unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 180 Tagen. Für 24 Monate wurde der Vollzug aufgeschoben, mit einer Probezeit von drei Jahren. C. Im Hinblick auf einen allfälligen Widerruf des Asyls gewährte ihm das BFM mit Schreiben vom 14. Mai 2012 das rechtliche Gehör. In seiner Stellungnahme vom 15. Juni 2012 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe aus seinem Handeln gelernt. Seit seiner Festnahme im Jahre 2006 verhalte er sich wohl und ihm könne eine äusserst positive Zukunftsprognose gestellt werden. Im Rahmen dieser Stellungnahme ersuchte er zudem um Zustellung des Asylentscheids sowie um Fristansetzung für eine weitere Stellungnahme. D. Mit Verfügung vom 25. Juni 2012 - am darauf folgenden Tag eröffnet - wies das BFM den Antrag auf Zustellung des Asylentscheids sowie auf Fristansetzung zur ergänzenden Stellungnahme ab und widerrief gestützt auf Art. 63 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) das Asyl. Zur Begründung seines Entscheides führte es im Wesentlichen an, als "verwerfliche Handlung" im Sinne von Art. 53 AsylG seien diejenigen Taten zu erachten, welche mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht seien. Gemäss Art. 19 Ziff. 1 BetmG i.V.m. Art. 10 und Art. 40 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) drohe einem Täter bei einem schweren Fall eine Freiheitsstrafe zwischen einem und zwanzig Jahren, wogegen ein nicht schwerer Fall mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht sei. In Anbetracht dieser Erwägungen sei die vom Beschwerdeführer begangene Tat als "verwerflich" im Sinne von Art. 53 AsylG zu erachten. "Besonders verwerflich" im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG sei die begangene Tat unter anderem deshalb, weil sie eine gewisse Intensität aufweise, indem der Beschwerdeführer mit grossen Mengen Heroin gehandelt habe (570gr. Heroin und ca. 65gr. Opium, wobei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits 12gr. reines Heroin ausreiche, die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen). Gemäss der strafgerichtlichen Urteilsbegründung wiege zudem das Verschulden schwer, zumal auch keine wirtschaftliche Notwendigkeit für den Heroinhandel bestanden habe. Die verhängte Strafe von 33 Monaten liege denn auch deutlich über der gesetzlichen Mindeststrafe von einem Jahr. Die Einwände des Beschwerdeführers, es handle sich um eine einmalige Verfehlung und er habe daraus gelernt, vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal seine Taten abschliessend und verbindlich durch das Kantonsgericht beurteilt worden seien. In Anbetracht dessen, dass der Asylwiderruf nicht "automatisch" die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft zur Folge habe und der Beschwerdeführer somit noch immer den Non-Refoulement-Schutz geniesse, und angesichts des Umstands, dass er bis zu einem allfälligen Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung durch den Kanton, nach wie vor über ein Anwesenheitsrecht verfüge und arbeiten dürfe, sei der Asylwiderruf auch verhältnismässig, zumal dem öffentlichen Interesse der Verbrechensbekämpfung und -prävention keine überwiegenden privaten Interessen des Beschwerdeführers entgegenstünden. Die Prozessanträge wies es mangels entscheidwesentlicher Begründung der Gesuche ab. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 23. Juli 2012 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und vom Widerruf des Asyls sei abzusehen. Auf die Begründung der Beschwerde ist - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. F. Mit Instruktionsverfügung vom 26. Juli 2012 erhob das Bundesverwaltungsgericht einen Kostenvorschuss, welcher am 10. August 2012 fristgerecht geleistet wurde. G. Mit Schreiben vom 8. März 2013 teilte das BFM eine zivilstandsamtliche Änderung der Personalien des Beschwerdeführers mit (vgl. Rubrum). H. Im Hinblick auf ein beim Migrationsamt des Kantons C._______ hängiges Gesuch um Familiennachzug, welches bis zum Ende des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sistiert wurde, erkundigte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 28. Juni 2013 nach dem Verfahrensstand, worauf die Instruktionsrichterin mit Schreiben vom 2. Juli 2013 antwortete. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG widerruft das BFM das Asyl, wenn ein Flüchtling die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt hat oder gefährdet oder wenn er besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen hat. Ein solcher Widerruf setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine qualifizierte Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG voraus; mithin muss die "besonders verwerfliche Handlung" qualitativ eine Stufe über der im Sinne von Art. 53 AsylG "verwerflichen Handlung" stehen. Die in Frage stehende Straftat muss demnach mit einer erheblichen Strafe bedroht sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Zudem muss bei der Würdigung einer strafbaren Handlung als "besonders verwerflich" im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl­rekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 11). Nach aktueller Praxis gelten (weiterhin) diejenigen Taten als "verwerfliche Handlungen" im Sinne von Art. 53 AsylG, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (vgl. dazu das Urteil D-2604/2012 vom 31. Mai 2012 E. 4.4). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer hat eine Straftat verübt, die in Anbetracht der Ausführungen in E. 4 als verwerflich im Sinne von Art. 53 AsylG zu erachten ist. Er wurde mit zweitinstanzlichem Urteil des Kantonsgerichts C._______ vom (...) Mai 2011 rechtskräftig wegen schwerer Widerhandlung gegen das BetmG zu 33 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, davon neun Monate vollziehbar unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 180 Tagen. Für 24 Monate wurde der Vollzug aufgeschoben, mit einer Probezeit von drei Jahren. Art. 19 Abs. 2 BetmG sieht, wie das BFM zu Recht feststellt, eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bis zu zwanzig Jahren vor. Dieses Delikt ist somit als "verwerflich" im Sinne von Art. 53 AsylG zu qualifizieren. 5.2 Weiter ist zu prüfen, ob die betreffende Straftat auch als "besonders" verwerflich im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren ist. Dies ist zu bejahen. Das vom Beschwerdeführer begangene Delikt wird als "schwerer Fall" bezeichnet. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die unter Hinweis auf die Rechtsprechung gemachten Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Bst. D). Die in diesem Zusammenhang in der Rechtsmitteleingabe gemachten Einwände und Entgegnungen (Er habe zwar eine verwerfliche, nicht aber eine besonders verwerfliche Tat begangen.) erweisen sich dabei als unbegründet. 5.3 Schliesslich ist bei der Würdigung des betreffenden Deliktes als besonders verwerflich im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG das Kriterium der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen. Der mit einer behördlichen Anordnung verbundene Eingriff darf demnach für den Betroffenen im Vergleich zur Bedeutung des verfolgten öffentlichen Interesses nicht unangemessen schwer wiegen (vgl. EMARK 2003 Nr. 11 E. 7 S.75). In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, ihm sei insbesondere zu Gute zu halten, dass es sich um eine einmalige Verurteilung handle und er nicht rückfällig geworden sei, sich im Strafvollzug und in der Probezeit wohl verhalten habe und in geordneten Umständen lebe, was auch zum Aufschub des Strafvollzugs geführt habe. Zudem sei er reuig und ihm könne eine positive Prognose ausgestellt werden. Diese Ausführungen sind jedoch nicht geeignet, an den vorstehenden Erwägungen hinsichtlich der Qualifizierung der verübten Straftat als besonders verwerflich etwas zu ändern. Der Asylwiderruf stellt einen verwaltungsrechtlichen Akt dar, der das Resultat der entsprechenden erfüllten Voraussetzungen ist. Verhältnismässig ist der Widerruf des Asyls insbesondere deshalb, weil er die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht einschliesst, womit sich der Verlust des Asylstatus nicht unmittelbar nachteilig für den Beschwerdeführer auswirkt. Dieser hat weiterhin ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Nebst der nicht widerrufenen kantonalen Niederlassungsbewilligung verfügt er als Flüchtling weiterhin über den Non-Refoulement-Schutz gemäss Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG. Zudem ist er - bei einem allfälligen Widerruf der Niederlassungsbewilligung - als Flüchtling besser gestellt als die übrigen vorläufig Aufgenommenen. Demnach stehen dem öffentlichen Interesse an der Bekämpfung und Prävention strafbaren Handelns (und mithin einem Asylwiderruf wegen Begehens einer besonders verwerflichen Straftat), wie das BFM zu Recht festgestellt hat, keine überwiegenden privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber. Nach dem Gesagten erweist sich der Asylwiderruf als verhältnismässig.

6. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 7.Die Kosten des Verfahrens sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Regle­ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer Versand: