Asylwiderruf
Sachverhalt
A. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des BFF (Bundesamt für Flüchtlinge, heute: BFM) vom 24. November 1994 in der Schweiz Asyl gewährt. B. Mit Urteil des Bezirksgerichts B._______ (...) wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfachen Verbrechens und versuchten Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) sowie Gewalt und Drohung gegen Beamte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. C. Am 6. März 2014 wurde dem Beschwerdeführer vom BFM zu einem allfälligen Asylwiderruf das rechtliche Gehör gewährt. Der Beschwerdeführer verzichtete explizit auf eine Stellungnahme zum drohenden Widerruf. D. Mit Verfügung vom 10. April 2014 (Eröffnung am 11. April 2014) widerrief das BFM das Asyl. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer begangene Tat eine verwerfliche Handlung darstelle, zumal der Strafrahmen des Delikts zwischen einem und 20 Jahren liege und mithin ein Verbrechen darstelle. Die begangene Tat sei auch als besonders verwerflich zu qualifizieren, zumal sich der Schuldspruch auf insgesamt 3,97 kg reines Heroin beziehe, während eine qualifizierte Widerhandlung bereits ab einer Menge von 12 g reinem Heroin vorliege. Die ausgefällte Strafe liege auch deutlich über der gesetzlichen Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsentzug, was ebenfalls für die besondere Verwerflichkeit spreche. Der Asylwiderruf sei schliesslich auch verhältnismässig. Solange der Kanton die Niederlassungsbewilligung nicht widerrufe - was im Übrigen einen anfechtbaren Entscheid darstellen würde - verfüge er weiterhin über ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Ferner unterstehe er als Flüchtling weiterhin dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und dessen Non-Refoulement-Schutz. Das öffentliche Interesse an der Bekämpfung und Prävention strafbaren Handelns überwiege daher gegenüber dem privaten Interesse an der Beibehaltung des Asylstatus. E. Mit Eingabe vom 8. Mai 2014 focht der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. In prozessualer Hinsicht wurde um aufschiebende Wirkung sowie Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersucht. Des Weiteren wurde eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung respektive -begründung nach Einsetzen des unentgeltlichen Rechtsbeistandes beantragt. F. Mit Eingabe vom 22. Mai 2014 ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss erneut um Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. G. Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführer zur Verbesserung der Beschwerde aufgefordert. Dieser Aufforderung kam er mit Eingabe vom 27. Mai 2014 nach. In Erwiderung der vorinstanzlichen Begründung wurde ausgeführt, dass sich der Asylwiderruf nachteilig auf das Anwesenheitsrecht in der Schweiz auswirke, da dem Beschwerdeführer wohl die Niederlassungsbewilligung entzogen werde und er bestenfalls eine Aufenthaltsbewilligung "B" erhielte. Dies wirke sich sowohl auf die Arbeits- als auch auf die Wohnungssuche nachteilig aus. Weiter würden die Kosten für Versicherungen steigen, und die kantonalen Behörden könnten die Verlängerung der Bewilligung an Bedingungen knüpfen.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und (nach Einreichen der Beschwerdeverbesserung) formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG widerruft das BFM das Asyl, wenn ein Flüchtling die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt hat oder gefährdet oder wenn er besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen hat. Ein solcher Widerruf setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine qualifizierte Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG voraus; mithin muss die "besonders verwerfliche Handlung" qualitativ eine Stufe über der im Sinne von Art. 53 AsylG "verwerflichen Handlung" stehen. Die in Frage stehende Straftat muss demnach mit einer erheblichen Strafe bedroht sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Zudem muss bei der Würdigung einer strafbaren Handlung als "besonders verwerflich" im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 11). Nach aktueller Praxis gelten (weiterhin) diejenigen Taten als "verwerfliche Handlungen" im Sinne von Art. 53 AsylG, die als Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) zu qualifizieren sind, d.h. mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (vgl. dazu BVGE 2012/20 E. 4 S. 405 f.).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer hat eine Straftat verübt, die in Anbetracht der voranstehenden Ausführungen als verwerflich im Sinne von Art. 53 AsylG zu erachten ist. Er wurde mit Urteil des Bezirksgerichts B._______ (...) in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 Bstn. b, c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Bstn. a, b und c BetmG i.V.m. Art. 22 StGB sowie Art. 285 Ziff. 1 StGB rechtskräftig wegen mehrfachen Verbrechens und versuchten Verbrechens gegen das BetmG sowie wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Das vorliegende Delikt ist somit klarerweise als "verwerflich" im Sinne von Art. 53 AsylG zu qualifizieren (der Strafrahmen von Art. 19 Abs. 2 BetmG beträgt ein Jahr bis 20 Jahre und stellt mithin ein Verbrechen dar).
E. 4.3 Weiter ist zu prüfen, ob die betreffende Straftat auch als "besonders" verwerflich im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren ist (vgl. dazu BVGE 2012/20 E. 5 S. 406 ff.). Dies ist zu bejahen. Gemäss Urteilsbegründung wiege das Verschulden des Beschwerdeführers schwer. So habe der Beschwerdeführer aus reiner Gewinnsucht am Handel von insgesamt 3,97 kg reinem Heroin mitgewirkt. Bereits ab 12 g reinem Heroin liege ein schwerer Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG vor, und der Beschwerdeführer habe diese Menge um ein Vielfaches überschritten. Straferhöhend seien die mehrfache Begehung, die einschlägige Vorstrafe sowie der schlechte allgemeine Leumund zu berücksichtigen, während sich die leicht eingeschränkte Steuerungsfähigkeit, die mässig ausgeprägte Suchtmittelabhängigkeit, das Geständnis und die Reue strafmindernd auswirken würden. Diese Ausführungen sowie die ausgefällte Strafe von vier Jahren und acht Monaten sprechen klar für die besondere Verwerflichkeit. Schliesslich ist bei der Würdigung des betreffenden Deliktes als besonders verwerflich im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG das Kriterium der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen. Der mit einer behördlichen Anordnung verbundene Eingriff darf demnach für den Betroffenen im Vergleich zur Bedeutung des verfolgten öffentlichen Interesses nicht unangemessen schwer wiegen (vgl. EMARK 2003 Nr. 11 E. 7 S.75). In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, der Widerruf des Asyls sei mit nachteiligen Folgen für das Aufenthaltsrecht in der Schweiz verbunden. Diese Ausführungen sind jedoch nicht geeignet, an den vorstehenden Erwägungen hinsichtlich der Qualifizierung der verübten Straftat als besonders verwerflich etwas zu ändern. Unverhältnismässig kann der Widerruf des Asyls schon allein deshalb nicht sein, weil er die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht einschliesst, womit sich der Verlust des Asylstatus nicht unmittelbar auf die Anwesenheitsberechtigung des Beschwerdeführers in der Schweiz auswirkt. Nebst der nicht widerrufenen kantonalen Niederlassungsbewilligung verfügt er als Flüchtling weiterhin über den Non-Refoulement-Schutz gemäss Art. 33 FK und Art. 5 AsylG. Zudem ist er - bei einem allfälligen Widerruf der Niederlassungsbewilligung - als Flüchtling besser gestellt als die übrigen vorläufig Aufgenommenen. Demnach stehen dem öffentlichen Interesse an der Bekämpfung und Prävention strafbaren Handelns (und mithin einem Asylwiderruf wegen Begehens einer besonders verwerflichen Straftat), wie das BFM zu Recht festgestellt hat, keine überwiegenden privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber. Nach dem Gesagten erweist sich der Asylwiderruf als verhältnismässig.
E. 4.4 Die vorliegend zu beurteilenden strafbaren Handlungen sind in Würdigung dieser Umstände als besonders verwerflich zu qualifizieren (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3892/2012 vom 20. November 2013, wo die besondere Verwerflichkeit bereits bei einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 33 Monaten bejaht wurde).
E. 5 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
E. 6 Auf den Antrag, im Falle einer Abweisung der Beschwerde sei das Mandat an das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und nicht an den zuständigen Kanton abzugeben, ist mangels Sachbezug nicht weiter einzugehen.
E. 7.1 Die mit Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind
E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2480/2014 Urteil vom 28. Mai 2014 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren (...), Iran, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylwiderruf; Verfügung des BFM vom 10. April 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des BFF (Bundesamt für Flüchtlinge, heute: BFM) vom 24. November 1994 in der Schweiz Asyl gewährt. B. Mit Urteil des Bezirksgerichts B._______ (...) wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfachen Verbrechens und versuchten Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) sowie Gewalt und Drohung gegen Beamte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. C. Am 6. März 2014 wurde dem Beschwerdeführer vom BFM zu einem allfälligen Asylwiderruf das rechtliche Gehör gewährt. Der Beschwerdeführer verzichtete explizit auf eine Stellungnahme zum drohenden Widerruf. D. Mit Verfügung vom 10. April 2014 (Eröffnung am 11. April 2014) widerrief das BFM das Asyl. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer begangene Tat eine verwerfliche Handlung darstelle, zumal der Strafrahmen des Delikts zwischen einem und 20 Jahren liege und mithin ein Verbrechen darstelle. Die begangene Tat sei auch als besonders verwerflich zu qualifizieren, zumal sich der Schuldspruch auf insgesamt 3,97 kg reines Heroin beziehe, während eine qualifizierte Widerhandlung bereits ab einer Menge von 12 g reinem Heroin vorliege. Die ausgefällte Strafe liege auch deutlich über der gesetzlichen Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsentzug, was ebenfalls für die besondere Verwerflichkeit spreche. Der Asylwiderruf sei schliesslich auch verhältnismässig. Solange der Kanton die Niederlassungsbewilligung nicht widerrufe - was im Übrigen einen anfechtbaren Entscheid darstellen würde - verfüge er weiterhin über ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Ferner unterstehe er als Flüchtling weiterhin dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und dessen Non-Refoulement-Schutz. Das öffentliche Interesse an der Bekämpfung und Prävention strafbaren Handelns überwiege daher gegenüber dem privaten Interesse an der Beibehaltung des Asylstatus. E. Mit Eingabe vom 8. Mai 2014 focht der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. In prozessualer Hinsicht wurde um aufschiebende Wirkung sowie Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersucht. Des Weiteren wurde eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung respektive -begründung nach Einsetzen des unentgeltlichen Rechtsbeistandes beantragt. F. Mit Eingabe vom 22. Mai 2014 ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss erneut um Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. G. Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführer zur Verbesserung der Beschwerde aufgefordert. Dieser Aufforderung kam er mit Eingabe vom 27. Mai 2014 nach. In Erwiderung der vorinstanzlichen Begründung wurde ausgeführt, dass sich der Asylwiderruf nachteilig auf das Anwesenheitsrecht in der Schweiz auswirke, da dem Beschwerdeführer wohl die Niederlassungsbewilligung entzogen werde und er bestenfalls eine Aufenthaltsbewilligung "B" erhielte. Dies wirke sich sowohl auf die Arbeits- als auch auf die Wohnungssuche nachteilig aus. Weiter würden die Kosten für Versicherungen steigen, und die kantonalen Behörden könnten die Verlängerung der Bewilligung an Bedingungen knüpfen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und (nach Einreichen der Beschwerdeverbesserung) formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG widerruft das BFM das Asyl, wenn ein Flüchtling die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt hat oder gefährdet oder wenn er besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen hat. Ein solcher Widerruf setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine qualifizierte Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG voraus; mithin muss die "besonders verwerfliche Handlung" qualitativ eine Stufe über der im Sinne von Art. 53 AsylG "verwerflichen Handlung" stehen. Die in Frage stehende Straftat muss demnach mit einer erheblichen Strafe bedroht sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Zudem muss bei der Würdigung einer strafbaren Handlung als "besonders verwerflich" im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 11). Nach aktueller Praxis gelten (weiterhin) diejenigen Taten als "verwerfliche Handlungen" im Sinne von Art. 53 AsylG, die als Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) zu qualifizieren sind, d.h. mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (vgl. dazu BVGE 2012/20 E. 4 S. 405 f.). 4.2 Der Beschwerdeführer hat eine Straftat verübt, die in Anbetracht der voranstehenden Ausführungen als verwerflich im Sinne von Art. 53 AsylG zu erachten ist. Er wurde mit Urteil des Bezirksgerichts B._______ (...) in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 Bstn. b, c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Bstn. a, b und c BetmG i.V.m. Art. 22 StGB sowie Art. 285 Ziff. 1 StGB rechtskräftig wegen mehrfachen Verbrechens und versuchten Verbrechens gegen das BetmG sowie wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Das vorliegende Delikt ist somit klarerweise als "verwerflich" im Sinne von Art. 53 AsylG zu qualifizieren (der Strafrahmen von Art. 19 Abs. 2 BetmG beträgt ein Jahr bis 20 Jahre und stellt mithin ein Verbrechen dar). 4.3 Weiter ist zu prüfen, ob die betreffende Straftat auch als "besonders" verwerflich im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren ist (vgl. dazu BVGE 2012/20 E. 5 S. 406 ff.). Dies ist zu bejahen. Gemäss Urteilsbegründung wiege das Verschulden des Beschwerdeführers schwer. So habe der Beschwerdeführer aus reiner Gewinnsucht am Handel von insgesamt 3,97 kg reinem Heroin mitgewirkt. Bereits ab 12 g reinem Heroin liege ein schwerer Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG vor, und der Beschwerdeführer habe diese Menge um ein Vielfaches überschritten. Straferhöhend seien die mehrfache Begehung, die einschlägige Vorstrafe sowie der schlechte allgemeine Leumund zu berücksichtigen, während sich die leicht eingeschränkte Steuerungsfähigkeit, die mässig ausgeprägte Suchtmittelabhängigkeit, das Geständnis und die Reue strafmindernd auswirken würden. Diese Ausführungen sowie die ausgefällte Strafe von vier Jahren und acht Monaten sprechen klar für die besondere Verwerflichkeit. Schliesslich ist bei der Würdigung des betreffenden Deliktes als besonders verwerflich im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG das Kriterium der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen. Der mit einer behördlichen Anordnung verbundene Eingriff darf demnach für den Betroffenen im Vergleich zur Bedeutung des verfolgten öffentlichen Interesses nicht unangemessen schwer wiegen (vgl. EMARK 2003 Nr. 11 E. 7 S.75). In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, der Widerruf des Asyls sei mit nachteiligen Folgen für das Aufenthaltsrecht in der Schweiz verbunden. Diese Ausführungen sind jedoch nicht geeignet, an den vorstehenden Erwägungen hinsichtlich der Qualifizierung der verübten Straftat als besonders verwerflich etwas zu ändern. Unverhältnismässig kann der Widerruf des Asyls schon allein deshalb nicht sein, weil er die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht einschliesst, womit sich der Verlust des Asylstatus nicht unmittelbar auf die Anwesenheitsberechtigung des Beschwerdeführers in der Schweiz auswirkt. Nebst der nicht widerrufenen kantonalen Niederlassungsbewilligung verfügt er als Flüchtling weiterhin über den Non-Refoulement-Schutz gemäss Art. 33 FK und Art. 5 AsylG. Zudem ist er - bei einem allfälligen Widerruf der Niederlassungsbewilligung - als Flüchtling besser gestellt als die übrigen vorläufig Aufgenommenen. Demnach stehen dem öffentlichen Interesse an der Bekämpfung und Prävention strafbaren Handelns (und mithin einem Asylwiderruf wegen Begehens einer besonders verwerflichen Straftat), wie das BFM zu Recht festgestellt hat, keine überwiegenden privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber. Nach dem Gesagten erweist sich der Asylwiderruf als verhältnismässig. 4.4 Die vorliegend zu beurteilenden strafbaren Handlungen sind in Würdigung dieser Umstände als besonders verwerflich zu qualifizieren (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3892/2012 vom 20. November 2013, wo die besondere Verwerflichkeit bereits bei einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 33 Monaten bejaht wurde).
5. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
6. Auf den Antrag, im Falle einer Abweisung der Beschwerde sei das Mandat an das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und nicht an den zuständigen Kanton abzugeben, ist mangels Sachbezug nicht weiter einzugehen. 7. 7.1 Die mit Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: