Asylwiderruf
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 26. April 1989 anerkannte der damalige Delegierte für das Flüchtlingswesen den Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. B. Am (...) November 2000 wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht B._______ wegen sexueller Nötigung, sexueller Handlung mit einem Kind sowie versuchter Nötigung zu 16 Monaten Gefängnis bedingt unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Die Bezirksanwaltschaft C._______ erteilte ihm am (...) Januar 2004 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand einen Strafbefehl, mit welchem er zu 14 Tagen Gefängnis unbedingt verurteilt wurde. Mit Urteil vom (...) Juli 2010 wurde er vom Obergericht des Kantons D._______ zweitinstanzlich rechtskräftig der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern sowie der Pornographie schuldig gesprochen und zu einer Freiheitstrafe von acht Jahren verurteilt. C. Im Hinblick auf einen allfälligen Widerruf des Asyls gewährte ihm das BFM mit Schreiben vom 26. Januar 2012 das rechtliche Gehör. In seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2012 machte er geltend, in der Schweiz gut integriert zu sein, und bestritt, die ihm vorgeworfenen Taten begangen zu haben. Den Vorwurf der sexuellen Nötigung hinsichtlich des Urteils vom (...) November 2000 habe er lediglich darum eingestanden, da er seiner damaligen Freundin, Mutter des angeblichen Opfers, keine Probleme in ihrem Asylverfahren habe verursachen wollen. In Bezug auf die Verurteilung vom (...) Juli 2010 erklärte er, unschuldig und Opfer eines Komplotts geworden zu sein. D. Mit Verfügung vom 10. Februar 2012 - eröffnet am 16. Februar 2013 -widerrief das BFM gestützt auf Art. 63 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) das dem Beschwerdeführer am 26. April 1989 gewährte Asyl. Zur Begründung seines Entscheides führte es im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer sei in einem rechtsstaatlich korrekten Verfahren zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt worden. Verschiedene von ihm begangene Delikte seien Verbrechen im Sinne von Art. 10 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0). Damit habe er "besonders verwerfliche Handlungen" begangen, weshalb das Asyl zu widerrufen sei. Die Flüchtlingseigenschaft werde nicht aberkannt, so dass der Vollzug einer [allfälligen] Wegweisung unzulässig bleibe. E. Mit Eingabe vom 5. März 2012 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei weiterhin Asyl zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde und ihre Beilagen wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2012 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, und erhob einen Kostenvorschuss, welcher am 26. März 2012 fristgerecht geleistet wurde.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG.
E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5 Gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG widerruft das BFM das Asyl, wenn ein Flüchtling die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt hat oder gefährdet oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen hat. Ein derartiger Widerruf setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine qualifizierte Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG voraus; mithin muss die "besonders verwerfliche Handlung" qualitativ eine Stufe über der "verwerflichen Handlung" im Sinne von Art. 53 AsylG stehen. Die in Frage stehende Straftat muss demnach mit einer erheblichen Strafe bedroht sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Zudem muss bei der Würdigung einer strafbaren Handlung als "besonders verwerflich" im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 11). Nach aktueller Praxis gelten (weiterhin) diejenigen Taten als "verwerfliche Handlungen" im Sinne von Art. 53 AsylG, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (vgl. dazu das Urteil D-2604/2012 vom 31. Mai 2012 E. 4.4).
E. 6 Der Beschwerdeführer hat Straftaten verübt, die in Anbetracht der Ausführungen in E. 5 als verwerflich im Sinne von Art. 53 AsylG zu erachten sind. Er wurde mit zweitinstanzlichem Urteil vom (...) Juli 2010 des Obergerichts des Kantons D._______ der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern sowie der Pornographie schuldig gesprochen und zu einer Freiheitstrafe von acht Jahren verurteilt. Darunter sind offenkundig Delikte, die als "verwerflich" im Sinne von Art. 53 AsylG zu qualifizieren sind. Bei Vergewaltigung, sexueller Nötigung und sexuellen Handlungen mit Kindern handelt es sich - insbesondere unter der Berücksichtigung der mehrfachen Begehung - zweifellos auch um "besonders" verwerfliche Taten im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG, was vom Beschwerdeführer denn auch nicht in Abrede gestellt wird. Die Verhältnismässigkeit des Asylwiderrufs im Sinne von EMARK 2003 Nr. 11 E. 7 S.75 ist angesichts der enormen Schwere der begangenen Taten und des Umstands, dass weder die Flüchtlingseigenschaft aberkannt noch die Wegweisung verfügt worden sind, ohne weiteres gegeben.
E. 7 Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde ausschliesslich damit begründet, dass er seine Unschuld beteuerte und bei den strafrechtlichen Verfahren, welche er durchlaufen hatte, Mängel kritisierte. Dem ist zu entgegnen, dass er von verschiedenen Instanzen rechtskräftig verurteilt worden ist. Für Urteilskritik, wie er sie vorbringt, besteht im vorliegenden Verfahren kein Raum. Allfällige Verfahrensmängel wären mit den entsprechend zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu rügen gewesen. Die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann dagegen nicht als weiteres Rechtsmittel in Strafsachen dienen. Genauso wenig kann der Einwand gehört werden, er habe sich trotz seiner Unschuld für schuldig bekannt. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die rechtskräftigen Strafurteile und die darin enthaltenen tatbestandlichen Feststellungen gebunden. Somit kann die Beschwerdebegründung nicht zu einem andern Ergebnis führen.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600,- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1249/2012 Urteil vom 28. Oktober 2013 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______, Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylwiderruf; Verfügung des BFM vom 10. Februar 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 26. April 1989 anerkannte der damalige Delegierte für das Flüchtlingswesen den Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. B. Am (...) November 2000 wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht B._______ wegen sexueller Nötigung, sexueller Handlung mit einem Kind sowie versuchter Nötigung zu 16 Monaten Gefängnis bedingt unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Die Bezirksanwaltschaft C._______ erteilte ihm am (...) Januar 2004 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand einen Strafbefehl, mit welchem er zu 14 Tagen Gefängnis unbedingt verurteilt wurde. Mit Urteil vom (...) Juli 2010 wurde er vom Obergericht des Kantons D._______ zweitinstanzlich rechtskräftig der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern sowie der Pornographie schuldig gesprochen und zu einer Freiheitstrafe von acht Jahren verurteilt. C. Im Hinblick auf einen allfälligen Widerruf des Asyls gewährte ihm das BFM mit Schreiben vom 26. Januar 2012 das rechtliche Gehör. In seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2012 machte er geltend, in der Schweiz gut integriert zu sein, und bestritt, die ihm vorgeworfenen Taten begangen zu haben. Den Vorwurf der sexuellen Nötigung hinsichtlich des Urteils vom (...) November 2000 habe er lediglich darum eingestanden, da er seiner damaligen Freundin, Mutter des angeblichen Opfers, keine Probleme in ihrem Asylverfahren habe verursachen wollen. In Bezug auf die Verurteilung vom (...) Juli 2010 erklärte er, unschuldig und Opfer eines Komplotts geworden zu sein. D. Mit Verfügung vom 10. Februar 2012 - eröffnet am 16. Februar 2013 -widerrief das BFM gestützt auf Art. 63 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) das dem Beschwerdeführer am 26. April 1989 gewährte Asyl. Zur Begründung seines Entscheides führte es im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer sei in einem rechtsstaatlich korrekten Verfahren zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt worden. Verschiedene von ihm begangene Delikte seien Verbrechen im Sinne von Art. 10 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0). Damit habe er "besonders verwerfliche Handlungen" begangen, weshalb das Asyl zu widerrufen sei. Die Flüchtlingseigenschaft werde nicht aberkannt, so dass der Vollzug einer [allfälligen] Wegweisung unzulässig bleibe. E. Mit Eingabe vom 5. März 2012 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei weiterhin Asyl zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde und ihre Beilagen wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2012 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, und erhob einen Kostenvorschuss, welcher am 26. März 2012 fristgerecht geleistet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG.
4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5. Gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG widerruft das BFM das Asyl, wenn ein Flüchtling die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt hat oder gefährdet oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen hat. Ein derartiger Widerruf setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine qualifizierte Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG voraus; mithin muss die "besonders verwerfliche Handlung" qualitativ eine Stufe über der "verwerflichen Handlung" im Sinne von Art. 53 AsylG stehen. Die in Frage stehende Straftat muss demnach mit einer erheblichen Strafe bedroht sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Zudem muss bei der Würdigung einer strafbaren Handlung als "besonders verwerflich" im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 11). Nach aktueller Praxis gelten (weiterhin) diejenigen Taten als "verwerfliche Handlungen" im Sinne von Art. 53 AsylG, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (vgl. dazu das Urteil D-2604/2012 vom 31. Mai 2012 E. 4.4).
6. Der Beschwerdeführer hat Straftaten verübt, die in Anbetracht der Ausführungen in E. 5 als verwerflich im Sinne von Art. 53 AsylG zu erachten sind. Er wurde mit zweitinstanzlichem Urteil vom (...) Juli 2010 des Obergerichts des Kantons D._______ der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern sowie der Pornographie schuldig gesprochen und zu einer Freiheitstrafe von acht Jahren verurteilt. Darunter sind offenkundig Delikte, die als "verwerflich" im Sinne von Art. 53 AsylG zu qualifizieren sind. Bei Vergewaltigung, sexueller Nötigung und sexuellen Handlungen mit Kindern handelt es sich - insbesondere unter der Berücksichtigung der mehrfachen Begehung - zweifellos auch um "besonders" verwerfliche Taten im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG, was vom Beschwerdeführer denn auch nicht in Abrede gestellt wird. Die Verhältnismässigkeit des Asylwiderrufs im Sinne von EMARK 2003 Nr. 11 E. 7 S.75 ist angesichts der enormen Schwere der begangenen Taten und des Umstands, dass weder die Flüchtlingseigenschaft aberkannt noch die Wegweisung verfügt worden sind, ohne weiteres gegeben.
7. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde ausschliesslich damit begründet, dass er seine Unschuld beteuerte und bei den strafrechtlichen Verfahren, welche er durchlaufen hatte, Mängel kritisierte. Dem ist zu entgegnen, dass er von verschiedenen Instanzen rechtskräftig verurteilt worden ist. Für Urteilskritik, wie er sie vorbringt, besteht im vorliegenden Verfahren kein Raum. Allfällige Verfahrensmängel wären mit den entsprechend zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu rügen gewesen. Die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann dagegen nicht als weiteres Rechtsmittel in Strafsachen dienen. Genauso wenig kann der Einwand gehört werden, er habe sich trotz seiner Unschuld für schuldig bekannt. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die rechtskräftigen Strafurteile und die darin enthaltenen tatbestandlichen Feststellungen gebunden. Somit kann die Beschwerdebegründung nicht zu einem andern Ergebnis führen.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600,- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer Versand: