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D-975/2007

D-975/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2009-03-24 · Deutsch CH

Asylwiderruf

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 15. August 1979 wurde der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt, und es wurde ihm Asyl gewährt. B. B.a Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft (...) vom 3. Juli 2002 wurde der Beschwerdeführer wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zu 60 Tagen Gefängnis (bedingter Vollzug, Probezeit 3 Jahre) verurteilt. B.b Mit Strafbefehl des Bezirksamtes (...) vom 20. April 2005 wurde der Beschwerdeführer wegen Betrugs sowie mehrfacher Verletzung von Verkehrsregeln (Nichtbeachtung von Parkvorschriften) zu 30 Tagen Gefängnis (bedingter Vollzug, Probezeit 2 Jahre) sowie einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt. Gleichzeitig widerrief das Bezirksamt hinsichtlich der mit Urteil der Bezirksanwaltschaft (...) vom 3. Juli 2002 ausgesprochenen Strafe von 60 Tagen Gefängnis den damals gewährten, bedingten Strafvollzug. B.c Am 31. Oktober 2005 wurde der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft versetzt. Mit rechtskräftigem Urteil des Tribunal correctionnel du district de (...) vom 31. Mai 2006 wurde er wegen Betäubungsmitteldelikten (Art. 19 Abs. 1 und 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 [BetmG, SR 812.121]) sowie Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer Teilzusatzstrafe von 3 Jahren Zuchthaus verurteilt. Gleichzeitig wurde der Vollzug der am 3. Juli 2002 und am 20. April 2005 ausgesprochenen Freiheitsstrafen angeordnet. B.d Der Beschwerdeführer trat am 14. Juni 2006 den Strafvollzug in (...) an. C. Unter Hinweis auf die vorstehend erwähnten strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ersuchte das Migrationsamt des Kantons (...) das BFM mit Schreiben vom 27. Oktober 2006 um Prüfung, ob im vorliegenden Fall allenfalls die Voraussetzungen für einen Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt wären. D. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2006 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, die von ihm begangenen Straftaten, namentlich der schwere Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der vollendete sowie der versuchte betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, stellten besonders verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) dar. Es werde daher in Betracht gezogen, das Asyl zu widerrufen. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, sich innert Frist zu diesen Feststellungen zu äussern. E. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 14. Dezember 2006 eine entsprechende Stellungnahme zu den Akten, worin er sich gegen den in Aussicht gestellten Asylwiderruf aussprach. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (Unterlagen betreffend negative Urinproben-Befunde, eine Stellenzusicherung der Firma [...] AG vom 12. Dezember 2006 sowie ein Handelsregisterauszug [Kopie] dieser Firma). F. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2006 - eröffnet am 10. Januar 2007 - widerrief das BFM gestützt auf Art. 63 Abs. 2 AsylG das dem Beschwerdeführer am 15. August 1979 gewährte Asyl. G. Mit Beschwerde vom 6. Februar 2007 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer diese Verfügung anfechten. Dabei wurde beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht. H. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts wies das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2007 ab, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde im Endentscheid befunden. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang aufgefordert, innert Frist einen Beleg für die geltend gemachte prozessuale Bedürftigkeit zu den Akten zu reichen. I. Mit Schreiben vom 20. Februar 2007 legte der Sozialdienst der (...) die finanzielle Situation des Beschwerdeführers dar. Dieser Eingabe lag ein undatiertes Schreiben des Beschwerdeführers (Gesuch um Erlass der Gerichtskosten) bei. J. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 15. Mai 2007 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 18. Mai 2007 zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, das Asyl werde gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG unter anderem dann widerrufen, wenn Flüchtlinge besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen hätten. Der Beschwerdeführer sei unter anderem wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie schweren Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden. Beide Taten seien mit Zuchthausstrafen bedroht. Sie seien somit als besonders verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren. Der dabei zu beachtende Grundsatz der Verhältnismässigkeit werde durch den Asylwiderruf nicht verletzt, da dem Beschwerdeführer mit dem Widerruf des Asyls nicht gleichzeitig auch die Flüchtlingseigenschaft aberkannt werde.

E. 3.2 In der Beschwerde werden zunächst Ausführungen zum bisherigen Lebenslauf des Beschwerdeführers gemacht. Dabei wird unter anderem erwähnt, der Beschwerdeführer habe nach seiner Verhaftung am 28. Oktober 2005 umgehend mit den Behörden kooperiert und damit zur Verhaftung weiterer Drogendelinquenten beigetragen. Er habe ausserdem bereits zu Beginn seiner Haft den Eigenkonsum von Drogen aufgegeben. Die ihm mit Urteil vom 31. Mai 2006 auferlegte Gefängnisstrafe von drei Jahren habe der Beschwerdeführer als sehr hart empfunden, dies insbesondere mit Blick auf die Gerichtspraxis in anderen Kantonen. Er habe sich jedoch damit abgefunden und bereite sich schon jetzt auf die Zeit nach seiner Freilassung vor. Beispielsweise verfüge er bereits heute über eine Stellenzusicherung für den Zeitpunkt seiner Freilassung aus dem Gefängnis. Der vom BFM verfügte Asylwiderruf habe den Beschwerdeführer daher schwer getroffen, zumal diese Entscheidung der Vorinstanz unbegründet erscheine. Insbesondere sei das BFM zu Unrecht davon ausgegangen, die Handlungen des Beschwerdeführers seien "besonders verwerflich" im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG. Unter "verwerflichen Handlungen" seien gemäss Praxis Straftaten zu verstehen, welche gestützt auf Art. 9 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 in der Fassung vor dem 1. Januar 2007 (aStGB, AS 54 757) als Verbrechen (mit Zuchthaus bedrohte Straftaten) gewertet würden, wobei die Deliktsart und die Höhe der ausgefällten Strafe ausschlaggebend seien. Die Vorinstanz habe ihre Entscheidung kurz vor dem Jahresende 2006 getroffen. So habe sie es vermeiden können, den seither erfolgten Änderungen des Strafgesetzbuches Rechnung tragen zu müssen. Die angerufene Beschwerdeinstanz müsse nun allerdings den aktuellen Wortlaut von Art. 10 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) in Betracht ziehen: "Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind." Der schwere Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 und 2 BetmG), für den der Beschwerdeführer verurteilt worden sei, werde mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht, womit eine Geldstrafe verbunden werden könne. Ob ein Vergehen oder ein Verbrechen vorliege, bestimme sich nach der Höhe der ausgesprochenen Strafe. Den erwähnten Änderungen des StGB sei unter dem Blickwinkel der Lex Mitior Rechnung zu tragen. Die dem Beschwerdeführer auferlegte Strafe betrage nicht mehr als drei Jahre, weshalb seine Tat nicht als Verbrechen, sondern lediglich als Vergehen zu qualifizieren sei. Im Weiteren habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Qualifizierung der Tat als Verbrechen oder Vergehen die Deliktsart und die Höhe der ausgefällten Strafe ausschlaggebend seien. Es stelle sich daher die Frage, ob das vom Beschwerdeführer begangene Delikt eine "besonders verwerfliche" Tat sei. Zwar sei das Betäubungsmitteldelikt von gewisser Schwere, allerdings sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer insbesondere weder Gewalt angewendet noch Waffen benutzt habe. Es könne im Übrigen nicht gesagt werden, dass durch den Verkauf von Betäubungsmitteln durch den Beschwerdeführer die Gesundheit vieler Personen gefährdet worden sei, da die einzelnen Käufer jeweils nicht so grosse Mengen gekauft hätten, dass sie durch den entsprechenden Konsum ihre Gesundheit hätten gefährden können. Die Höhe der ausgefällten Strafe, welche als Kriterium ebenfalls zu berücksichtigen sei, betrage vorliegend drei Jahre. Es handle sich somit bei der Tat des Beschwerdeführers um ein Vergehen. Im Weiteren sei gemäss der Doktrin zu berücksichtigen, dass die in Art. 63 Abs. 2 AsylG vorausgesetzten "besonders verwerflichen Handlungen" qualitativ eine Stufe über den einfachen verwerflichen Handlungen stehen müssten. Bei einer "besonders verwerflichen Handlung" müsse es sich somit um eine Straftat mit erheblicher Strafdrohung und einer gewissen Intensität handeln. Es könne nun aber nicht gesagt werden, dass der Handel mit Thai-Pillen einer besonders hohen Strafe unterliege oder dass die entsprechende Tätigkeit eine Intensität erreiche, welche die Tat als "besonders verwerflich" erscheinen lasse. Ausserdem müsse bereits die verwerfliche Handlung eine Stufe über dem gewöhnlichen Delikt stehen. Nur ein Verbrechen rechtfertige die Anwendung von Art. 63 Abs. 2 AsylG. Schliesslich müsse gemäss Rechtsprechung bei der Würdigung eines Delikts als verwerfliche oder besonders verwerfliche Handlung der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet werden. Weiter sei festzustellen, dass sich die Vorinstanz überhaupt nicht mit den individuellen Kriterien des vorliegenden Falles auseinandergesetzt habe. Beispielsweise habe das BFM nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer nur wenige Monate im Drogenhandel tätig gewesen sei, dass er dabei niemanden körperlich gefährdet habe, dass er nicht "skrupellos" gehandelt habe und dass seine Tat nicht vergleichbar sei mit einem bewaffneten Raubüberfall (Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 11). Die Vorinstanz habe im Weiteren weder der guten Zusammenarbeit des Beschwerdeführers mit den Behörden noch der Tatsache, dass er mit vier Jahren in die Schweiz gekommen sei und seine ganze Ausbildung hier absolviert habe, Rechnung getragen. Auch hätte sich die Vorinstanz - namentlich mit Blick auf den entsprechenden Hinweis in der Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 14. Dezember 2006 - eingehender mit den Umständen der ersten Verurteilung des Beschwerdeführers auseinandersetzen müssen. Schliesslich sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung unverhältnismässig sei. Der Beschwerdeführer habe nur einige Monate lang mit den Thai-Pillen gehandelt. Sein Verhalten sei zwar strafbar, aber nicht von derartiger Intensität, dass der Schutz der schweizerischen Rechtsordnung nur durch einen Asylwiderruf gewährleistet werden könne. Er habe zudem mit den Behörden kooperiert. Die Vorinstanz habe keine genügende Interessenabwägung vorgenommen. Wie erwähnt sei der Beschwerdeführer nur zu drei Jahren Gefängnis verurteilt worden, während der Asylwiderruf nur dann zur Anwendung kommen könne, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren in Frage stehe. Nur wenn ein Verbrechen begangen worden sei, könne der Asylwiderruf verfügt werden. Es stelle sich somit auch die Frage, ob gemäss den neuen Bestimmungen des StGB nur dann von einem Verbrechen auszugehen sei, wenn die angedrohte Strafe von mindestens einem Jahr Freiheitsentzug gegen oben offen sei.

E. 4 Gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG widerruft das Bundesamt das Asyl, wenn Flüchtlinge die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben, gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben. Der Widerruf des Asyls wegen "besonders verwerflicher strafbarer Handlungen" (Art. 63 Abs. 2 AsylG) setzt praxisgemäss eine qualifizierte Asylunwürdigkeit voraus: Die in Art. 63 Abs. 2 AsylG vorausgesetzten "besonders verwerflichen" Handlungen müssen qualitativ eine Stufe über den einfachen verwerflichen Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG (Asylunwürdigkeit) stehen. Um als "besonders verwerfliche" Handlung bezeichnet zu werden, muss die in Frage stehende Straftat demnach mit einer erheblichen Strafe bedroht sein und eine gewisse Intensität aufweisen (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 11 E. 7 S. 75).

E. 4.1 Nach gefestigter Praxis gelten als "verwerfliche" Handlungen, welche die Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG nach sich ziehen, in der Regel solche Delikte, welche dem abstrakten Verbrechensbegriff des Strafgesetzbuches entsprechen (vgl. EMARK 2003 Nr. 11, E. 7, S. 75; 1998 Nr. 28; 1993 Nr. 23; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Genf/München 2009, Rz. 11.51). Gemäss Art. 9 Abs. 1 aStGB galten die mit Zuchthaus bedrohten Handlungen als Verbrechen. In Art. 35 aStGB wurde festgehalten: "Zuchthaus ist die schwerste Freiheitsstrafe. Ihre kürzeste Dauer ist ein Jahr, die längste Dauer 20 Jahre. Wo das Gesetz es besonders bestimmt, ist sie lebenslänglich."

E. 4.2 Am 1. Januar 2007 trat mit der Gesetzesänderung gemäss Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 der neue AT StGB in Kraft (vgl. AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Gemäss dem seit 1. Januar 2007 gültigen Art. 10 StGB sind Verbrechen jene Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Abs. 2). Als Vergehen werden demgegenüber Taten bezeichnet, welche mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind (Abs. 3). Die Unterscheidung zwischen Zuchthaus- und Gefängnisstrafe wurde aufgegeben.

E. 4.3 Indessen hat sich durch die Neufassung der Begriffsbestimmungen in Art. 10 (bisher Art. 9) StGB inhaltlich an der Abgrenzung zwischen Verbrechen und Vergehen praktisch nichts geändert - dies entgegen den unzutreffenden Behauptungen in der Beschwerdeschrift. Es wurde lediglich die Unterscheidung zwischen Zuchthaus und Gefängnis aufgegeben, weshalb nun die Abgrenzung zwischen Verbrechen und Vergehen nicht mehr an diesem begrifflichen Unterschied festgemacht werden kann, sondern jetzt auf die (abstrakte) Höchst-Strafdrohung abzustellen ist. Im Prinzip handelt es sich um dieselbe Abgrenzung wie im aStGB, da die Gefängnisstrafe früher maximal drei Jahre betrug, sofern nicht das Gesetz ausdrücklich etwas anderes vorsah (Art. 36 aStGB). Abgesehen von diesen Sonderfällen, in denen bisher eine Gefängnisstrafe bis zu 5 Jahren angedroht war, ändert sich somit an der bisherigen Abgrenzung zwischen Verbrechen und Vergehen im Ergebnis nichts (vgl. dazu Botschaft zur Revision des StGB, BBl 1999 1979 ff., Kommentar zu Art. 10, S. 2000 f.). Dementsprechend ist auch in der angepassten Fassung von Art. 19 BetmG der schwere Fall mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht (während der "gewöhnliche" Fall nur mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bedroht ist). Auch mit dem neu definierten Abgrenzungskriterium ist also der schwere Fall von Art. 19 BetmG nach wie vor ein Verbrechen. Entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift kommt es für die Begriffsbestimmung als "Verbrechen" eben nicht auf die im konkreten Fall ausgefällte, sondern auf die abstrakt drohende Höchststrafe an. Ebensowenig haben sich die Bestimmungen von Art. 53 und Art. 63 Abs. 2 AsylG zwischen dem Erlass der vorinstanzlichen Verfügung (am 28. Dezember 2006) und heute verändert. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber mit der Neuformulierung des Verbrechensbegriffs indirekt auch den in den Art. 53 und Art. 63 Abs. 2 AsylG verwendeten Begriff "verwerflich" inhaltlich neu definieren wollte. Es besteht somit kein Anlass, die Verknüpfung des Begriffs der "verwerflichen Handlungen" im Sinne von Art. 53 bzw. Art. 63 Abs. 2 AsylG mit demjenigen des "Verbrechens" gemäss Art. 10 StGB aufzugeben. Daraus folgt mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen, dass unter den Begriff der "verwerflichen Handlungen" im Sinne von Art. 53 AsylG (weiterhin) diejenigen Taten zu subsumieren sind, welche mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.

E. 5 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM das Asyl des Beschwerdeführers zu Recht widerrufen hat.

E. 5.1 Den Akten zufolge wurde der Beschwerdeführer im Jahr 2002 (u. a.) wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB) zu 60 Tagen Gefängnis (bedingt), im Jahr 2005 u. a. wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) zu 30 Tagen Gefängnis (bedingt) sowie einer Busse und im Jahr 2006 wegen eines schweren Verstosses gegen das BetmG (Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG) zu drei Jahren Gefängnis verurteilt. Die Strafandrohungen für die drei oben genannten Delikte bewegen sich bezüglich der angedrohten Freiheitsstrafe zwischen einem und fünf Jahren Freiheitsstrafe. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen sind die vorgenannten, vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten demnach allesamt als verwerflich im Sinne von Art. 53 AsylG zu erachten.

E. 5.2 Es stellt sich damit die Anschlussfrage, ob die vom Beschwerdeführer begangenen Strafhandlungen darüber hinaus als "besonders" verwerflich im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG qualifiziert werden müssen. Mit Urteil vom 31. Mai 2006 wurde der Beschwerdeführer wegen eines schweren Verstosses gegen das BetmG (Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG) verurteilt. Diese Strafhandlung ist mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht. Die angedrohte Strafe kann damit nicht als erheblich bezeichnet werden; hingegen weist die vom Beschwerdeführer begangene Straftat zweifellos eine gewisse Intensität auf: Einerseits ist das durch die erwähnte Strafnorm geschützte Rechtsgut, die Gesundheit, als relativ wertvoll zu erachten. Andererseits hat der Beschwerdeführer den einschlägigen Strafakten zufolge mit einer gros-sen Menge Drogen gehandelt. In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, der Beschwerderführer habe faktisch dennoch nicht die Gesundheit vieler Personen gefährdet, da die einzelnen Abnehmer jeweils nicht so grosse Mengen gekauft hätten, dass sie durch den Konsum der von ihnen erworbenen Menge an Drogen ihre Gesundheit hätten gefährden können. Diese spitzfindige und im Übrigen durch nichts belegte Behauptung des Beschwerdeführers ändert indessen nichts daran, dass die vom Beschwerdeführer verkaufte, grosse Menge an Drogen grundsätzlich geeignet ist, die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen, was gemäss dem Willen des Gesetzgebers bereits reicht, um als schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 BetmG qualifiziert zu werden. Das zuständige Strafgericht verurteilte den Beschwerdeführer denn auch zu einer relativ hohen Strafe von drei Jahren Freiheitsentzug. Diese Strafe liegt deutlich über der vom Gesetz vorgesehenen Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsentzug und ist als weiteres Indiz dafür zu werten, dass das für die Qualifizierung als "besonders verwerfliche" Strafhandlung massgebliche Kriterium der gewissen Intensität der in Frage stehenden Straftat vorliegend bejaht werden muss. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2002 und 2005 bereits wegen Betrugs sowie betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage verurteilt worden war. Die damals ausgesprochenen Strafen fielen mit Blick auf den jeweils geltenden Strafrahmen mild aus, was für eine eher geringe Intensität der Strafhandlungen spricht. Gleichzeitig ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die erwähnten Delikte grundsätzlich mit erheblichen Strafen (bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe) bedroht sind, was wiederum für die Annahme der "besonderen" Verwerflichkeit dieser Strafhandlungen spricht. Im Ergebnis ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer innerhalb von vier Jahren dreimal wegen Delikten verurteilt wurde, welche entweder mit erheblicher Strafe bedroht sind oder welche eine gewisse Intensität aufweisen. Gesamthaft betrachtet hat der Beschwerdeführer damit zweifellos besonders verwerfliche strafbare Handlungen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG begangen.

E. 5.3 Die Ausführungen in der Beschwerde zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers vermögen an den vorstehenden Erwägungen, namentlich der Einschätzung der Strafhandlungen als besonders verwerflich, nichts zu ändern. Überdies ist festzustellen, dass der Widerruf des Asyls nicht automatisch die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach sich zieht. Auch die vorliegend bestehende Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) wird dadurch nicht automatisch berührt. Der Verlust des Asyls wirkt sich somit für den Beschwerdeführer nicht unmittelbar und konkret nachteilig aus. Insbesondere kann er sich weiterhin in der Schweiz aufhalten und hier einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Dem öffentlichen Interesse an einem Asylwiderruf (wegen Begehens besonders verwerflicher strafbarer Handlungen) stehen demnach keine überwiegenden privaten Interessen des Beschwerdeführers entgegen. Der Widerruf des Asyls erscheint unter diesen Umständen nicht als unverhältnismässig.

E. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der vom BFM verfügte Asylwiderruf zu Recht erfolgt ist. Angesichts der vorstehenden Ausführungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde noch näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber aufgrund der Aktenlage von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) das _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-975/2007/wif {T 0/2} Urteil vom 24. März 2009 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. Parteien A._______, geboren _______, Kambodscha, vertreten durch Skander Agrebi, Avocat, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylwiderruf; Verfügung des BFM vom 28. Dezember 2006 / N _______. Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 15. August 1979 wurde der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt, und es wurde ihm Asyl gewährt. B. B.a Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft (...) vom 3. Juli 2002 wurde der Beschwerdeführer wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zu 60 Tagen Gefängnis (bedingter Vollzug, Probezeit 3 Jahre) verurteilt. B.b Mit Strafbefehl des Bezirksamtes (...) vom 20. April 2005 wurde der Beschwerdeführer wegen Betrugs sowie mehrfacher Verletzung von Verkehrsregeln (Nichtbeachtung von Parkvorschriften) zu 30 Tagen Gefängnis (bedingter Vollzug, Probezeit 2 Jahre) sowie einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt. Gleichzeitig widerrief das Bezirksamt hinsichtlich der mit Urteil der Bezirksanwaltschaft (...) vom 3. Juli 2002 ausgesprochenen Strafe von 60 Tagen Gefängnis den damals gewährten, bedingten Strafvollzug. B.c Am 31. Oktober 2005 wurde der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft versetzt. Mit rechtskräftigem Urteil des Tribunal correctionnel du district de (...) vom 31. Mai 2006 wurde er wegen Betäubungsmitteldelikten (Art. 19 Abs. 1 und 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 [BetmG, SR 812.121]) sowie Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer Teilzusatzstrafe von 3 Jahren Zuchthaus verurteilt. Gleichzeitig wurde der Vollzug der am 3. Juli 2002 und am 20. April 2005 ausgesprochenen Freiheitsstrafen angeordnet. B.d Der Beschwerdeführer trat am 14. Juni 2006 den Strafvollzug in (...) an. C. Unter Hinweis auf die vorstehend erwähnten strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ersuchte das Migrationsamt des Kantons (...) das BFM mit Schreiben vom 27. Oktober 2006 um Prüfung, ob im vorliegenden Fall allenfalls die Voraussetzungen für einen Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt wären. D. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2006 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, die von ihm begangenen Straftaten, namentlich der schwere Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der vollendete sowie der versuchte betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, stellten besonders verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) dar. Es werde daher in Betracht gezogen, das Asyl zu widerrufen. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, sich innert Frist zu diesen Feststellungen zu äussern. E. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 14. Dezember 2006 eine entsprechende Stellungnahme zu den Akten, worin er sich gegen den in Aussicht gestellten Asylwiderruf aussprach. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (Unterlagen betreffend negative Urinproben-Befunde, eine Stellenzusicherung der Firma [...] AG vom 12. Dezember 2006 sowie ein Handelsregisterauszug [Kopie] dieser Firma). F. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2006 - eröffnet am 10. Januar 2007 - widerrief das BFM gestützt auf Art. 63 Abs. 2 AsylG das dem Beschwerdeführer am 15. August 1979 gewährte Asyl. G. Mit Beschwerde vom 6. Februar 2007 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer diese Verfügung anfechten. Dabei wurde beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht. H. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts wies das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2007 ab, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde im Endentscheid befunden. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang aufgefordert, innert Frist einen Beleg für die geltend gemachte prozessuale Bedürftigkeit zu den Akten zu reichen. I. Mit Schreiben vom 20. Februar 2007 legte der Sozialdienst der (...) die finanzielle Situation des Beschwerdeführers dar. Dieser Eingabe lag ein undatiertes Schreiben des Beschwerdeführers (Gesuch um Erlass der Gerichtskosten) bei. J. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 15. Mai 2007 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 18. Mai 2007 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, das Asyl werde gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG unter anderem dann widerrufen, wenn Flüchtlinge besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen hätten. Der Beschwerdeführer sei unter anderem wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie schweren Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden. Beide Taten seien mit Zuchthausstrafen bedroht. Sie seien somit als besonders verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren. Der dabei zu beachtende Grundsatz der Verhältnismässigkeit werde durch den Asylwiderruf nicht verletzt, da dem Beschwerdeführer mit dem Widerruf des Asyls nicht gleichzeitig auch die Flüchtlingseigenschaft aberkannt werde. 3.2 In der Beschwerde werden zunächst Ausführungen zum bisherigen Lebenslauf des Beschwerdeführers gemacht. Dabei wird unter anderem erwähnt, der Beschwerdeführer habe nach seiner Verhaftung am 28. Oktober 2005 umgehend mit den Behörden kooperiert und damit zur Verhaftung weiterer Drogendelinquenten beigetragen. Er habe ausserdem bereits zu Beginn seiner Haft den Eigenkonsum von Drogen aufgegeben. Die ihm mit Urteil vom 31. Mai 2006 auferlegte Gefängnisstrafe von drei Jahren habe der Beschwerdeführer als sehr hart empfunden, dies insbesondere mit Blick auf die Gerichtspraxis in anderen Kantonen. Er habe sich jedoch damit abgefunden und bereite sich schon jetzt auf die Zeit nach seiner Freilassung vor. Beispielsweise verfüge er bereits heute über eine Stellenzusicherung für den Zeitpunkt seiner Freilassung aus dem Gefängnis. Der vom BFM verfügte Asylwiderruf habe den Beschwerdeführer daher schwer getroffen, zumal diese Entscheidung der Vorinstanz unbegründet erscheine. Insbesondere sei das BFM zu Unrecht davon ausgegangen, die Handlungen des Beschwerdeführers seien "besonders verwerflich" im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG. Unter "verwerflichen Handlungen" seien gemäss Praxis Straftaten zu verstehen, welche gestützt auf Art. 9 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 in der Fassung vor dem 1. Januar 2007 (aStGB, AS 54 757) als Verbrechen (mit Zuchthaus bedrohte Straftaten) gewertet würden, wobei die Deliktsart und die Höhe der ausgefällten Strafe ausschlaggebend seien. Die Vorinstanz habe ihre Entscheidung kurz vor dem Jahresende 2006 getroffen. So habe sie es vermeiden können, den seither erfolgten Änderungen des Strafgesetzbuches Rechnung tragen zu müssen. Die angerufene Beschwerdeinstanz müsse nun allerdings den aktuellen Wortlaut von Art. 10 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) in Betracht ziehen: "Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind." Der schwere Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 und 2 BetmG), für den der Beschwerdeführer verurteilt worden sei, werde mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht, womit eine Geldstrafe verbunden werden könne. Ob ein Vergehen oder ein Verbrechen vorliege, bestimme sich nach der Höhe der ausgesprochenen Strafe. Den erwähnten Änderungen des StGB sei unter dem Blickwinkel der Lex Mitior Rechnung zu tragen. Die dem Beschwerdeführer auferlegte Strafe betrage nicht mehr als drei Jahre, weshalb seine Tat nicht als Verbrechen, sondern lediglich als Vergehen zu qualifizieren sei. Im Weiteren habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Qualifizierung der Tat als Verbrechen oder Vergehen die Deliktsart und die Höhe der ausgefällten Strafe ausschlaggebend seien. Es stelle sich daher die Frage, ob das vom Beschwerdeführer begangene Delikt eine "besonders verwerfliche" Tat sei. Zwar sei das Betäubungsmitteldelikt von gewisser Schwere, allerdings sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer insbesondere weder Gewalt angewendet noch Waffen benutzt habe. Es könne im Übrigen nicht gesagt werden, dass durch den Verkauf von Betäubungsmitteln durch den Beschwerdeführer die Gesundheit vieler Personen gefährdet worden sei, da die einzelnen Käufer jeweils nicht so grosse Mengen gekauft hätten, dass sie durch den entsprechenden Konsum ihre Gesundheit hätten gefährden können. Die Höhe der ausgefällten Strafe, welche als Kriterium ebenfalls zu berücksichtigen sei, betrage vorliegend drei Jahre. Es handle sich somit bei der Tat des Beschwerdeführers um ein Vergehen. Im Weiteren sei gemäss der Doktrin zu berücksichtigen, dass die in Art. 63 Abs. 2 AsylG vorausgesetzten "besonders verwerflichen Handlungen" qualitativ eine Stufe über den einfachen verwerflichen Handlungen stehen müssten. Bei einer "besonders verwerflichen Handlung" müsse es sich somit um eine Straftat mit erheblicher Strafdrohung und einer gewissen Intensität handeln. Es könne nun aber nicht gesagt werden, dass der Handel mit Thai-Pillen einer besonders hohen Strafe unterliege oder dass die entsprechende Tätigkeit eine Intensität erreiche, welche die Tat als "besonders verwerflich" erscheinen lasse. Ausserdem müsse bereits die verwerfliche Handlung eine Stufe über dem gewöhnlichen Delikt stehen. Nur ein Verbrechen rechtfertige die Anwendung von Art. 63 Abs. 2 AsylG. Schliesslich müsse gemäss Rechtsprechung bei der Würdigung eines Delikts als verwerfliche oder besonders verwerfliche Handlung der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet werden. Weiter sei festzustellen, dass sich die Vorinstanz überhaupt nicht mit den individuellen Kriterien des vorliegenden Falles auseinandergesetzt habe. Beispielsweise habe das BFM nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer nur wenige Monate im Drogenhandel tätig gewesen sei, dass er dabei niemanden körperlich gefährdet habe, dass er nicht "skrupellos" gehandelt habe und dass seine Tat nicht vergleichbar sei mit einem bewaffneten Raubüberfall (Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 11). Die Vorinstanz habe im Weiteren weder der guten Zusammenarbeit des Beschwerdeführers mit den Behörden noch der Tatsache, dass er mit vier Jahren in die Schweiz gekommen sei und seine ganze Ausbildung hier absolviert habe, Rechnung getragen. Auch hätte sich die Vorinstanz - namentlich mit Blick auf den entsprechenden Hinweis in der Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 14. Dezember 2006 - eingehender mit den Umständen der ersten Verurteilung des Beschwerdeführers auseinandersetzen müssen. Schliesslich sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung unverhältnismässig sei. Der Beschwerdeführer habe nur einige Monate lang mit den Thai-Pillen gehandelt. Sein Verhalten sei zwar strafbar, aber nicht von derartiger Intensität, dass der Schutz der schweizerischen Rechtsordnung nur durch einen Asylwiderruf gewährleistet werden könne. Er habe zudem mit den Behörden kooperiert. Die Vorinstanz habe keine genügende Interessenabwägung vorgenommen. Wie erwähnt sei der Beschwerdeführer nur zu drei Jahren Gefängnis verurteilt worden, während der Asylwiderruf nur dann zur Anwendung kommen könne, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren in Frage stehe. Nur wenn ein Verbrechen begangen worden sei, könne der Asylwiderruf verfügt werden. Es stelle sich somit auch die Frage, ob gemäss den neuen Bestimmungen des StGB nur dann von einem Verbrechen auszugehen sei, wenn die angedrohte Strafe von mindestens einem Jahr Freiheitsentzug gegen oben offen sei. 4. Gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG widerruft das Bundesamt das Asyl, wenn Flüchtlinge die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben, gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben. Der Widerruf des Asyls wegen "besonders verwerflicher strafbarer Handlungen" (Art. 63 Abs. 2 AsylG) setzt praxisgemäss eine qualifizierte Asylunwürdigkeit voraus: Die in Art. 63 Abs. 2 AsylG vorausgesetzten "besonders verwerflichen" Handlungen müssen qualitativ eine Stufe über den einfachen verwerflichen Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG (Asylunwürdigkeit) stehen. Um als "besonders verwerfliche" Handlung bezeichnet zu werden, muss die in Frage stehende Straftat demnach mit einer erheblichen Strafe bedroht sein und eine gewisse Intensität aufweisen (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 11 E. 7 S. 75). 4.1 Nach gefestigter Praxis gelten als "verwerfliche" Handlungen, welche die Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG nach sich ziehen, in der Regel solche Delikte, welche dem abstrakten Verbrechensbegriff des Strafgesetzbuches entsprechen (vgl. EMARK 2003 Nr. 11, E. 7, S. 75; 1998 Nr. 28; 1993 Nr. 23; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Genf/München 2009, Rz. 11.51). Gemäss Art. 9 Abs. 1 aStGB galten die mit Zuchthaus bedrohten Handlungen als Verbrechen. In Art. 35 aStGB wurde festgehalten: "Zuchthaus ist die schwerste Freiheitsstrafe. Ihre kürzeste Dauer ist ein Jahr, die längste Dauer 20 Jahre. Wo das Gesetz es besonders bestimmt, ist sie lebenslänglich." 4.2 Am 1. Januar 2007 trat mit der Gesetzesänderung gemäss Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 der neue AT StGB in Kraft (vgl. AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Gemäss dem seit 1. Januar 2007 gültigen Art. 10 StGB sind Verbrechen jene Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Abs. 2). Als Vergehen werden demgegenüber Taten bezeichnet, welche mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind (Abs. 3). Die Unterscheidung zwischen Zuchthaus- und Gefängnisstrafe wurde aufgegeben. 4.3 Indessen hat sich durch die Neufassung der Begriffsbestimmungen in Art. 10 (bisher Art. 9) StGB inhaltlich an der Abgrenzung zwischen Verbrechen und Vergehen praktisch nichts geändert - dies entgegen den unzutreffenden Behauptungen in der Beschwerdeschrift. Es wurde lediglich die Unterscheidung zwischen Zuchthaus und Gefängnis aufgegeben, weshalb nun die Abgrenzung zwischen Verbrechen und Vergehen nicht mehr an diesem begrifflichen Unterschied festgemacht werden kann, sondern jetzt auf die (abstrakte) Höchst-Strafdrohung abzustellen ist. Im Prinzip handelt es sich um dieselbe Abgrenzung wie im aStGB, da die Gefängnisstrafe früher maximal drei Jahre betrug, sofern nicht das Gesetz ausdrücklich etwas anderes vorsah (Art. 36 aStGB). Abgesehen von diesen Sonderfällen, in denen bisher eine Gefängnisstrafe bis zu 5 Jahren angedroht war, ändert sich somit an der bisherigen Abgrenzung zwischen Verbrechen und Vergehen im Ergebnis nichts (vgl. dazu Botschaft zur Revision des StGB, BBl 1999 1979 ff., Kommentar zu Art. 10, S. 2000 f.). Dementsprechend ist auch in der angepassten Fassung von Art. 19 BetmG der schwere Fall mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht (während der "gewöhnliche" Fall nur mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bedroht ist). Auch mit dem neu definierten Abgrenzungskriterium ist also der schwere Fall von Art. 19 BetmG nach wie vor ein Verbrechen. Entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift kommt es für die Begriffsbestimmung als "Verbrechen" eben nicht auf die im konkreten Fall ausgefällte, sondern auf die abstrakt drohende Höchststrafe an. Ebensowenig haben sich die Bestimmungen von Art. 53 und Art. 63 Abs. 2 AsylG zwischen dem Erlass der vorinstanzlichen Verfügung (am 28. Dezember 2006) und heute verändert. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber mit der Neuformulierung des Verbrechensbegriffs indirekt auch den in den Art. 53 und Art. 63 Abs. 2 AsylG verwendeten Begriff "verwerflich" inhaltlich neu definieren wollte. Es besteht somit kein Anlass, die Verknüpfung des Begriffs der "verwerflichen Handlungen" im Sinne von Art. 53 bzw. Art. 63 Abs. 2 AsylG mit demjenigen des "Verbrechens" gemäss Art. 10 StGB aufzugeben. Daraus folgt mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen, dass unter den Begriff der "verwerflichen Handlungen" im Sinne von Art. 53 AsylG (weiterhin) diejenigen Taten zu subsumieren sind, welche mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. 5. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM das Asyl des Beschwerdeführers zu Recht widerrufen hat. 5.1 Den Akten zufolge wurde der Beschwerdeführer im Jahr 2002 (u. a.) wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB) zu 60 Tagen Gefängnis (bedingt), im Jahr 2005 u. a. wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) zu 30 Tagen Gefängnis (bedingt) sowie einer Busse und im Jahr 2006 wegen eines schweren Verstosses gegen das BetmG (Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG) zu drei Jahren Gefängnis verurteilt. Die Strafandrohungen für die drei oben genannten Delikte bewegen sich bezüglich der angedrohten Freiheitsstrafe zwischen einem und fünf Jahren Freiheitsstrafe. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen sind die vorgenannten, vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten demnach allesamt als verwerflich im Sinne von Art. 53 AsylG zu erachten. 5.2 Es stellt sich damit die Anschlussfrage, ob die vom Beschwerdeführer begangenen Strafhandlungen darüber hinaus als "besonders" verwerflich im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG qualifiziert werden müssen. Mit Urteil vom 31. Mai 2006 wurde der Beschwerdeführer wegen eines schweren Verstosses gegen das BetmG (Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG) verurteilt. Diese Strafhandlung ist mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht. Die angedrohte Strafe kann damit nicht als erheblich bezeichnet werden; hingegen weist die vom Beschwerdeführer begangene Straftat zweifellos eine gewisse Intensität auf: Einerseits ist das durch die erwähnte Strafnorm geschützte Rechtsgut, die Gesundheit, als relativ wertvoll zu erachten. Andererseits hat der Beschwerdeführer den einschlägigen Strafakten zufolge mit einer gros-sen Menge Drogen gehandelt. In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, der Beschwerderführer habe faktisch dennoch nicht die Gesundheit vieler Personen gefährdet, da die einzelnen Abnehmer jeweils nicht so grosse Mengen gekauft hätten, dass sie durch den Konsum der von ihnen erworbenen Menge an Drogen ihre Gesundheit hätten gefährden können. Diese spitzfindige und im Übrigen durch nichts belegte Behauptung des Beschwerdeführers ändert indessen nichts daran, dass die vom Beschwerdeführer verkaufte, grosse Menge an Drogen grundsätzlich geeignet ist, die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen, was gemäss dem Willen des Gesetzgebers bereits reicht, um als schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 BetmG qualifiziert zu werden. Das zuständige Strafgericht verurteilte den Beschwerdeführer denn auch zu einer relativ hohen Strafe von drei Jahren Freiheitsentzug. Diese Strafe liegt deutlich über der vom Gesetz vorgesehenen Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsentzug und ist als weiteres Indiz dafür zu werten, dass das für die Qualifizierung als "besonders verwerfliche" Strafhandlung massgebliche Kriterium der gewissen Intensität der in Frage stehenden Straftat vorliegend bejaht werden muss. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2002 und 2005 bereits wegen Betrugs sowie betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage verurteilt worden war. Die damals ausgesprochenen Strafen fielen mit Blick auf den jeweils geltenden Strafrahmen mild aus, was für eine eher geringe Intensität der Strafhandlungen spricht. Gleichzeitig ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die erwähnten Delikte grundsätzlich mit erheblichen Strafen (bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe) bedroht sind, was wiederum für die Annahme der "besonderen" Verwerflichkeit dieser Strafhandlungen spricht. Im Ergebnis ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer innerhalb von vier Jahren dreimal wegen Delikten verurteilt wurde, welche entweder mit erheblicher Strafe bedroht sind oder welche eine gewisse Intensität aufweisen. Gesamthaft betrachtet hat der Beschwerdeführer damit zweifellos besonders verwerfliche strafbare Handlungen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG begangen. 5.3 Die Ausführungen in der Beschwerde zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers vermögen an den vorstehenden Erwägungen, namentlich der Einschätzung der Strafhandlungen als besonders verwerflich, nichts zu ändern. Überdies ist festzustellen, dass der Widerruf des Asyls nicht automatisch die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach sich zieht. Auch die vorliegend bestehende Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) wird dadurch nicht automatisch berührt. Der Verlust des Asyls wirkt sich somit für den Beschwerdeführer nicht unmittelbar und konkret nachteilig aus. Insbesondere kann er sich weiterhin in der Schweiz aufhalten und hier einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Dem öffentlichen Interesse an einem Asylwiderruf (wegen Begehens besonders verwerflicher strafbarer Handlungen) stehen demnach keine überwiegenden privaten Interessen des Beschwerdeführers entgegen. Der Widerruf des Asyls erscheint unter diesen Umständen nicht als unverhältnismässig. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der vom BFM verfügte Asylwiderruf zu Recht erfolgt ist. Angesichts der vorstehenden Ausführungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde noch näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber aufgrund der Aktenlage von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) das _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: