Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus B._______ in der Provinz Tunceli, mit letztem Wohnsitz in C._______, reiste am 3. Juni 2003 aus seiner Heimat in die Schweiz, wo er am 6. Juni 2003 ein Asylgesuch stellte. Er wurde am 13. Juni 2003 in der Empfangsstelle Kreuzlingen summarisch befragt und am 8. Juli 2003 im Kanton (...), dem er für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde, zu seinen Asylgründen angehört. Am 8. Januar 2004 führte das vormalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) eine ergänzende Anhörung durch. Der Beschwerdeführer gab zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen an, er habe 1993 zusammen mit anderen in C._______ die Gewerkschaft "Deri-is" aktiviert und sei seit 1994 Mitglied und Verantwortlicher der MLKP (Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei) in C._______ gewesen. Er sei zuständig für die Organisation von Kundgebungen und für die Mitgliederwerbung sowie Ansprechsperson für die Rechte der Frauen, der Arbeiter und der Studenten gewesen. 1996 seien drei seiner Geschwister in Untersuchungshaft gekommen, worauf er, weil er auch gesucht worden sei, untergetaucht sei. Bei einer Kontrolle in einem Bus, im März 1999, sei er jedoch verhaftet worden und über vier Jahre inhaftiert geblieben. Am (...) sei er von der dritten Kammer des DGM (Devlet Güvenlik Mahkemesi) Istanbul wegen Mitgliedschaft bei der MLKP zu zwölfeinhalb Jahren Haft verurteilt, gleichentags aber freigelassen worden, da er einen Teil der Strafe bereits verbüsst hatte. Nach seiner Freilassung habe er sich nicht sicher gefühlt, da in der Zeitung der MLKP im Jahr 1996 ein Bericht veröffentlicht worden sei, in welchem zwei Personen als Spitzel der Regierung entlarvt worden seien. Einer dieser beiden sei 1997 im Gefängnis von Mitgliedern der MLKP ermordet worden. Er sei, da er zum Zeitpunkt des Erscheinens des Artikels Verantwortlicher in C._______ gewesen sei, von Kollegen des Ermordeten dafür verantwortlich gemacht und bedroht worden. Zur Untermauerung seiner Asylvorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel ein:
- Primarschuldiplom vom 16. Mai 1986
- Nüfüs Nr. (...)
- Kopie der Zeitung "Atilim" vom 31. Mai 1997, samt Übersetzung
- Haftbefehl, vom 16. März 1999, samt Übersetzung
- Kopie des Urteils des DGM Istanbul vom (...)
- Kopie der Berufung der Staatsanwaltschaft ans Kassationsgericht Istanbul vom (...), samt Übersetzung
- Kopie des Urteils des Kassationsgerichts Istanbul vom (...), samt Übersetzung B. Im Verlaufe des Verfahrens zog die Vorinstanz Kopien aus den Akten des Dossiers des Bruders des Beschwerdeführers, D._______ (N [...]), bei. Es sind dies:
- Kopie der Anklage ans DGM Istanbul vom (...), samt Übersetzung
- Kopie der Entscheidung über die Haftverlängerung vom (...), samt Übersetzung
- Kopie des Urteils des DGM Istanbul vom (...), samt Übersetzung
- Kopie eines Schreibens des Anwalts (...) über den Prozessstand, samt Übersetzung. C. Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 22. März 2004 ab, sprach ihm jedoch die Flüchtlingseigenschaft zu, schob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit auf und nahm ihn als Flüchtling vorläufig in der Schweiz auf. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der MLKP stelle einen Asylausschlussgrund nach Art. 53 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) dar. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters am 19. April 2004 Beschwerde, focht jedoch lediglich den Ausschluss vom Asyl nach Art. 53 AsylG an und beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Rechtsverbeiständung. E. Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2004 stellte die Instruktionsrichterin der Schweizerischen Asylrekurskommission fest, die Ziffer 1 der Verfügung des BFM vom 22. März 2004 und damit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen, gewährte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung und bestellte ihm Rechtsanwalt Peter Frei als unentgeltlichen Rechtsbeistand. F. Mit Vernehmlassung vom 7. Juni 2004 hielt die Vorinstanz an ihrer Einschätzung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 21. Juni 2004 hielt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers replikweise an den Beschwerdeausführungen fest und beantragte die Gutheissung der Beschwerde. G. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2004 respektive 17. August 2005 gelangte die Instruktionsrichterin der ARK an den Dienst für Analyse und Prävention (DAP) des Bundesamtes für Polizei (Fedpol) und ersuchte um Auskunft über die MLKP sowie darüber, ob der Beschwerdeführer weiterhin nicht nachteilig verzeichnet sei. Mit Schreiben vom 7. September 2005 informierte der DAP über die MLKP und bestätigte, dass der Dienst bezüglich des Beschwerdeführers über keine neuen Erkenntnisse verfüge. H. Am 22. Juli 2009 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote zu den Akten.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Da in der Beschwerde ausschliesslich die Aufhebung der Ziffern 2 bis 7 der Verfügung vom 22. März 2004 beantragt wird, ist vorliegend einzig der Asylausschluss nach Art. 53 AsylG Prozessgegenstand. Die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
E. 4.1 Zur Begründung des Asylausschlusses führte die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer sei vom DGM Istanbul am (...) wegen aktiver Mitgliedschaft bei der Organisation MLKP zu zwölfeinhalb Jahren Zuchthaus verurteilt worden und gebe selber zu, Mitglied und Verantwortlicher der MLKP in seiner Region gewesen zu sein. Die MLKP werde in verschiedensten deutschen Staatsschutzberichten als in der Türkei verbotene, terroristisch operierende Organisation beschrieben, die das Ziel habe, den türkischen Staat gewaltsam zu zerschlagen und eine kommunistische Diktatur einzurichten. Sie sei in Deutschland und in anderen Ländern mit Gewaltaktionen aktiv. In Deutschland seien zwar seit längerer Zeit keine gewalttätigen Aktionen der MLKP mehr bekannt geworden, doch habe die MLKP noch im August 1996 in Duisburg vermeintliche "Abweichler" erschossen. Die MLKP figuriere zwar nicht auf den Terrorlisten der USA und der EU, was jedoch darauf zurückzuführen sei, dass sie in den letzten Jahren nicht mehr sehr aktiv gewesen sei. Noch 1996 sei die MLKP in der Türkei, gemessen an den von ihr verursachten Todesopfern, an dritter Stelle der subversiven, marxistisch-leninistischen Organisationen gestanden, und im Juni 1998 habe die MLKP den Kassier des Menschenrechtsvereins IHD von Bursa ermordet. Die MLKP sei daher als terroristisch operierende Organisation zu beurteilen. Gemäss Rechtsprechung der ARK (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 9) sei die Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation für sich alleine als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG zu werten, weshalb sich eine einzelfallbezogene Prüfung des individuellen Tatbeitrags erübrige. Auch die mehrmalige Teilnahme des Beschwerdeführers an Hungerstreiks im Gefängnis sei ein starkes Indiz seiner Verbundenheit mit der Terrororganisation MLKP. Die Bereitschaft, für die Ziele seiner Organisation schwere Schäden seiner Gesundheit zu riskieren, setze eine starke Überzeugung voraus, wie sie nur aktive Unterstützer einer solchen Organisation aufbringen würden, und sie lasse sich nicht mit einfacher Sympathie erklären. Die geforderte Verhältnismässigkeit eines Asylausschlusses sei gegeben, da bezüglich des Beitritts zur Terrororganisation MLKP - auch wenn dem Beschwerdeführer politische Motive zugebilligt werden müssten - keine Zwangslage bestanden habe und auch kein Rechtfertigungsgrund vorhanden sei. Für den Beschwerdeführer spreche allenfalls, dass aufgrund der langen Haft, der erlittenen Folter und der geschädigten Gesundheit ein Asylausschluss nicht mehr angemessen sei, und dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme keine Gefahr mehr für die Sicherheit und Ordnung der Schweiz darstelle. Dem sei jedoch entgegenzuhalten, dass er seine Mitgliedschaft nie bestritten und sich während der Haft an mehreren Hungerstreiks beteiligt habe, was darauf schliessen lasse, dass er weiterhin die Zielsetzung seiner Organisation teile und entschlossen sei, sich für die MLKP einzusetzen. Eine Abkehr von den radikalen Zielen der MLKP könne dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden.
E. 4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen ausgeführt, ein Asylausschluss alleine aufgrund der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der MLKP könne gemäss geltender und von der Vorinstanz zitierter Rechtsprechung eben gerade nicht angenommen werden. Vielmehr müsse in jedem Fall der individuelle Tatbeitrag betrachtet werden. Zudem könnten aus dem Umstand, dass die MLKP in Deutschland als gewaltbereite beziehungsweise terroristische Organisation auf die Beobachtungsliste gesetzt worden sei, keine verlässlichen Schlüsse für die Schweiz gezogen werden. Bezeichnenderweise habe die Vorinstanz auch keine Schweizer Quellen zitiert. Die von der Vorinstanz angeführten gewalttätigen Aktionen der MLKP in Deutschland und anderswo seien einerseits dürftige und nicht belegte Behauptungen und müssten zudem zweifelsfrei in einen Bezug zum Beschwerdeführer gestellt werden, um ihm angelastet werden zu können. Der Beschwerdeführer habe sich zudem bis im Juni 2003 in der Türkei befunden, weshalb es auch sehr fraglich erscheine, ihm Aktionen der MLKP in Deutschland anzulasten, welche 1996 stattgefunden haben sollen. Hinsichtlich der Tätigkeit für die MLKP wird in der Beschwerde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer nie an gewalttätigen Aktionen beteiligt habe, sondern auch in seiner Funktion als Verantwortlicher in der Stadt C._______ praktisch ausschliesslich politisch und propagandistisch tätig gewesen sei. Nach der Festnahme seiner Geschwister im Jahr 1996 habe er in Istanbul untertauchen müssen, habe sich von der Partei distanziert und nur noch sporadisch an Demonstrationen teilgenommen. In seiner Haftzeit von 1999 bis 2003 habe er sich an Hungerstreiks, jedoch nicht an Todesfasten beteiligt. Was die Verhältnismässigkeit eines Asylauschlusses angehe, so sei nicht ersichtlich, was der Staat beziehungsweise die Asylbehörden daraus gewinnen könnten: der Beschwerdeführer sei mit siebzehn Jahren Mitglied der MLKP geworden und habe sich nie gewalttätig beteiligt. Bereits drei Jahre später habe sich seine Aktivität erheblich reduziert. Ein Ausschluss aus dem Asyl erscheine schon deshalb unverhältnismässig. Zudem sei er im Alter von 22 Jahren wegen Mitgliedschaft bei der MLKP und nicht wegen terroristischer oder gewalttätiger Aktionen festgenommen, gefoltert und für vier Jahre inhaftiert geworden. Auch deshalb sei ein Asylausschluss unverhältnismässig.
E. 4.3 Auf Vernehmlassungsstufe entgegnete die Vorinstanz den Beschwerdevorbringen mit der Argumentation, dass die MLKP unter anderem zum Ziel habe, gewaltsam Änderungen in der Türkei herbeizuführen, weshalb der Beschwerdeführer, welcher 1994 eine Führungsfunktion innegehabt habe, bezüglich der angeführten Ereignisse von 1996/1998 als Mitverantwortlicher gelte. Demgegenüber beantragte der Rechtsvertreter replikweise die Gutheissung der Beschwerde und hielt erneut fest, dass die Vorinstanz sich mit dem Leiturteil EMARK 2002 Nr. 9 kaum auseinandergesetzt habe, da nicht die blosse Mitgliedschaft, sondern nur der individuelle Tatbeitrag für einen Asylausschluss massgebend sein könne. Ebensowenig komme es darauf an, ob der Beschwerdeführer gewalttätige Ansichten anderer Mitglieder seiner Organisation teile, solange er sie nicht in Taten umgesetzt habe, was er eben gerade nicht getan habe. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner Führungsfunktion in C._______ nie Gewalt angewendet. Die entsprechenden Aussagen seiner inhaftierten Gesinnungsgenossen seien von der Polizei unter Folter erpresst worden, weshalb er auch vom DGM Istanbul von den diesbezüglichen Vorwürfen freigesprochen worden sei.
E. 5.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen grundsätzlich Asyl (Art. 2 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen jedoch kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind, oder wenn sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden. In Weiterführung der bisherigen Praxis der ARK (vgl. EMARK 1993 Nr. 8 E 6.a S. 49 ff., EMARK 1996 Nr. 18 E.5-7 S. 173 ff., EMARK 2002 Nr. 9; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6818/2006 vom 7. Mai 2009, D-975/2007 vom 24. März 2009, D-5481/2006 vom 3. Juli 2008) fallen unter den in Art. 53 AsylG enthaltenen Begriff der "verwerflichen Handlungen" auch Delikte, die nicht ein schweres Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) darstellen, solange sie dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art 10 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) entsprechen und als Verbrechen zu betrachten sind. Nach dieser Bestimmung sind Verbrechen diejenigen Delikte, welche mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bestraft werden. Anders als im Zusammenhang mit Art. 1 F Bst. b FK ist es für die Anwendung des Asylausschlussgrundes von Art. 53 AsylG irrelevant, ob die verwerflichen Handlungen einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter haben oder als politisches Delikt aufzufassen sind (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E 7b, S 79 f.).
E. 5.2 Wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder wer eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 260ter StGB). Unter den Begriff der kriminellen Organsation, wie sie in Art. 260ter StGB beschrieben wird, fallen in der schweizerischen Praxis neben den mafiaähnlichen Verbrechersyndikaten auch hochgefährliche terroristische Gruppierungen. Nicht zu den kriminellen Organisationen gezählt werden hingegen (grundsätzlich) extremistische Parteien, oppositionelle politische Gruppen sowie Organisationen, die mit angemessenen (nicht verbrecherischen) Mitteln um die politische Macht in ihrer Heimat ringen oder einen Freiheitskampf gegen diktatorische Regimes führen (vgl. BGE 133 IV 58 S. 70, mit weiteren Hinweisen).
E. 5.3 Würde man also die MLKP als terroristische und damit als kriminelle Organisation definieren, so wäre ein Mitgliedschaft in derselben eine Unterstützung ihrer verbrecherischen Tätigkeiten und damit angesichts der bestehenden strafrechtlichen Sanktionsdrohung per se eine verwerfliche Handlung, welche zum Asylausschluss nach Art. 53 AsylG führen würde. Wie die Vorinstanz im Ergebnis richtig angeführt hat, genügt gemäss geltender Rechtsprechung die blosse Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation für sich alleine, um die Asylunwürdigkeit zu begründen. Ein individueller Tatbeitrag müsste sodann nicht mehr geprüft werden (EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c). Die Vorinstanz verkennt jedoch - und dies wird in der Beschwerde zu Recht gerügt -, dass im zitierten Urteil differenziert aufgezeigt wurde, dass die Qualifizierung der (in diesem Urteil relevanten Organisation) PKK als terroristische und damit kriminelle Organisation (auch wenn sie zweifellos für eine Vielzahl von terroristischen Aktionen in- und ausserhalb der Türkei verantwortlich sei), ebenso zu kurz greifen würde, wie wenn sie als Bürgerkriegspartei betrachtet würde. Es ist in beiderlei Hinsicht von einer pauschalen Betrachtungsweise Abstand zu nehmen, und die blosse Mitgliedschaft bei der PKK genügt für einen Asylausschluss nicht. Vielmehr müssen der individuelle Tatbeitrag sowie Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe betrachtet werden, dies nicht zuletzt auch deshalb, weil auch in der PKK das gewaltlose Mitglied seinen Platz hat. Im Gegensatz zur Praxis diverser deutscher Gerichte hat die blosse PKK-Mitgliedschaft in der Schweiz auch noch zu keiner Verurteilung nach Art. 260ter Abs. 1 und 3 StGB geführt ( EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c S. 80 f.).
E. 5.4 Wird die PKK nicht pauschal als terroristische Organisation betrachtet, so muss dies für die MLKP umso mehr gelten, ist Letztere doch, wie im Folgenden aufgezeigt werden soll, um einiges weniger für terroristische Operationen verantwortlich als die PKK.
E. 5.4.1 Im Jahr 1972 wurde die TKP/ML (Türkiye Kömunist Partisi/ Marksist-Leninist) als Nachfolgeorganisation der TKP (Kommunistische Partei der Türkei) und der TIIKP (Revolutionäre Arbeiter- und Bauernpartei der Türkei) gegründet. Die TKP/ML ist eine in der Türkei verbotene linksradikale Partei, welche aber heute nicht mehr unter diesem Namen existiert, denn in den 90er Jahren gab es verschiedene Spaltungen und Neuformierungen dieser Gruppe: Der militante Flügel spaltete sich 1994 als TKP/ML-TIKKO ab und nennt sich heute MKP/HKO (Maoistische Kommunistische Partei/Volksbefreiungsarmee). Der gemässigte Flügel, die TKP/ML-Hareketi verschmolz mit anderen linksextremen Bewegungen zur heutigen MLKP, welche am 10. September 1994 in der Türkei gegründet wurde. Sie veröffentlichte mehrere Zeitschriften, so die wöchentlich erscheinende Ya?amda At?l?m (Der Vorstoss im Leben) und die zweimonatliche Partinin Sesi (Stimme der Partei). Ziel der Partei ist eine kommunistische Türkei und ein Kampf gegen die aus ihrer Sicht imperialistischen Kräfte der Türkei.
E. 5.4.2 Wie die Vorinstanz selbst ausführte, ist die MLKP weder auf der Liste der Terrororganisationen der EU (vgl. Official Journal of the European Union, Council Common Position 2009/468/CFSP of 15 June 2009) noch auf derjenigen der USA (vgl. US Departement of State, Country Reports on Terrorism, Chapter 6, Terrorist Organizations, 30. April 2009, http://www.state.gov/s/ct/rls/crt/2008/122449.htm, besucht am 11. August 2009) aufgeführt. Auch wird sie im Bericht über türkische linksextremistische Organisationen des deutschen Bundesamtes für Verfassungsschutz - trotz der Bekennung zu zahlreichen Anschlägen auf Sicherheitskräfte, die Armee und Büros türkischer Parteien in der Türkei - weder als terroristisch operierende Organisation bezeichnet noch unter dem Titel "Terroristische Bestrebungen" erwähnt. Vielmehr wird sie ebenda bei den extremistischen Bestrebungen, welche mit den terroristischen Bestrebungen nicht identisch sind, eingeordnet (vgl. Bundesamt für Verfassungsschutz, Bericht über türkische linksextremistische Organisationen, Juli 2007, S. 12 ff.). Dem erwähnten Bericht kann auch nicht entnommen werden, dass die MLKP in Deutschland verboten oder in den letzten zehn Jahren in Deutschland für Anschläge verantwortlich gemacht worden wäre. Ihre Aktivitäten in Deutschland beschränkten sich in diesem Zeitraum auf gewaltfreie Agitation und Propaganda. Im schweizerischen Staatsschutzbericht des Jahres 2006 werden die Aktivisten der MLKP als eine in der Schweiz besonnen agierende Gruppe, welche sich auf Treffen in frei zugänglichen Lokalen und auf das Sammeln von Unterschriften gegen das neue türkische Antiterrorgesetz beschränke, bezeichnet. Obwohl dem Bericht auch entnommen werden kann, dass im September 2006 in der Türkei anlässlich zahlreicher Festnahmen von Aktivisten der MLKP Anschlagspläne auf türkische Generäle gefunden worden seien, wird die MLKP vom Bundesamt für Polizei nicht als terroristisch operierende oder als terroristische Organisation betrachtet. Ebenso wenig ist sie in der Schweiz verboten. In den Staatsschutzberichten zur inneren Sicherheit der Schweiz der Jahre 2007 und 2008 wird die MLKP gar nicht erwähnt (Bundesamt für Polizei, Bericht innere Sicherheit der Schweiz 2006, Mai 2007, S. 35 f.; Bericht innere Sicherheit der Schweiz 2007, Juli 2008; Bericht innere Sicherheit der Schweiz 2008, Mai 2009; vgl. dazu auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5568/2006 vom 30. Oktober 2007). Entgegen der Behauptung der Vorinstanz kann die MLKP nicht als eine terroristische und damit als eine kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB betrachtet werden. Ein Asylausschluss alleine aufgrund der Mitgliedschaft ist demnach nicht gerechtfertigt.
E. 5.5 Nachdem eine verwerfliche Handlung alleine durch die Mitgliedschaft bei der MLKP zu verneinen ist, bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer grundsätzlich und/oder im Rahmen seiner Tätigkeit für die MLKP überhaupt eine verwerfliche Handlung begangen hat, welche zu einer Asylunwürdigkeit nach Art. 53 AsylG führen würde. Wie vorstehend unter 5.3 ausgeführt und in der Beschwerde zu Recht moniert, müsste sodann der individuelle Tatbeitrag - also die Schwere der Tat, der persönliche Anteil am Tatentscheid, das Motiv des Täters sowie allfällige Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe - ermittelt werden, um festzustellen, ob ein Asylausschlussgrund gegeben ist oder nicht. Eine Verantwortung des Beschwerdeführers für Taten, an welchen er keinerlei Beitrag geleistet hat (wie die von der Vorinstanz angeführten Taten 1996 in Duisburg und 1998 in der Türkei), kommt demnach, wie in der Beschwerde richtigerweise angeführt, zum Vornherein nicht in Betracht.
E. 5.5.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Aktivitäten für die MLKP nicht in Zweifel gezogen hat, und dies zu Recht. Der Beschwerdeführer hat auch nach Auffassung des Gerichts gesamthaft ausführlich und widerspruchslos über seine Tätigkeiten für die MLKP erzählt (A1 S. 8 ff. A15 S. 6, 16 ff., A27 S.8), weshalb von folgendem Sachverhalt auszugehen ist: 1993 aktivierte der Beschwerdeführer, zusammen mit anderen Sympathisanten der MLKP, die Gewerkschaft "Deri-is" in C._______. Zwischen Ende 1994 und Ende Juli 1996 war der Beschwerdeführer Organisationsleiter der MLKP in der Kleinstadt C._______. Er hatte die Aufgabe, die Menschen für die Gewerkschaft zu gewinnen, die Jugendlichen wie auch die Frauen über die gewerkschaftlichen Aktivitäten aufzuklären und so politisch interessierte und engagierte Menschen für die Partei zu gewinnen. Im Rahmen dieser Tätigkeiten klebte er Plakate und verteilte Zeitungen. Er führte unerlaubte Demonstrationen der Gewerkschaft durch und verteilte Flugblätter (A1 S. 11, A15 S. 19 ff.). Auch organisierte er Ausflüge und Veranstaltungen und hielt Seminare. Er gründete mit anderen den Verein (...), welcher zum Zweck hatte, für die MLKP aktive Propaganda zu machen (A1 S. 9, A15 S. 19). Der Beschwerdeführer überwachte auch das Ausflugskomitee, welches für die Organisation von Ausflügen und dabei beispielsweise für das Engagieren von Tanz- und Musikgruppen zuständig war (A15 S. 20). Er hielt im Rahmen seiner Tätigkeit politische Reden und organisiert die Verteilung der Zeitschriften "Atilim", "Özgür Genclik" und "Dayanisma". Die vom Beschwerdeführer für die MLKP durchgeführten Tätigkeiten bewegen sich im Rahmen von in einem Rechtsstaat zulässigen politischen Meinungsäusserungen; sie beinhalten keine gewalttätigen Aktionen und stellen keine verwerfliche Handlungen im asylrechtlichen Sinne dar.
E. 5.5.2 Der Beschwerdeführer wurde im Urteil vom (...) einzig wegen Mitgliedschaft in der MLKP verurteilt; hinsichtlich des Vorwurfs des "Herstellens und Werfens von Molotowcocktails" wurde er mangels Beweisen freigesprochen (vgl. das Urteilsdispositiv betreffend den Beschwerdeführer im Urteil des DGM Istanbul vom [...]). Die Frage, ob, und wenn ja unter welchen Voraussetzungen eine allfällige Verurteilung durch das DGM Istanbul wegen einer verwerflichen Handlung zur Begründung einer Asylunwürdigkeit durch die Schweizer Asylbehörden übernommen werden könnte, kann folglich offen bleiben.
E. 5.5.3 Wie in der Beschwerde weiter zu Recht ausgeführt, kann es auch nicht angehen, die Teilnahme des Beschwerdeführers an Hungerstreiks während seiner Haft (A27 S. 8) als Indiz für eine Asylunwürdigkeit anzuführen. Wenn auch die Vorinstanz die Teilnahme des Beschwerdeführers an Hungerstreiks nicht per se als verwerfliche Handlung taxiert, so führt sie dennoch aus, dass diese ein starkes Indiz für die Verbundenheit mit der Terrororganisation darstellen würde, wie sie in der Regel nur aktive Unterstützer aufbringen würden. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung der ARK, welche durch das Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, ist anzumerken, dass die blosse Beteiligung an Todesfasten, welche von extremistischen Organisationen initiiert wurden, nicht zur Annahme einer Asylunwürdigkeit zu führen vermag (EMARK 2004 Nr. 21 E. 5b S. 144). Gleiches hat umso mehr für die Beteiligung an "einfachen" Hungerstreiks zu gelten, welche in ihrer Symbolträchtigkeit und Absolutheit nicht mit einem Todesfasten verglichen werden können.
E. 5.6 Laut Auskunft des DAP vom 7. September 2005 (BVGer act. 10), bestehen über den Beschwerdeführer schliesslich auch keine nachteiligen Informationen in der Schweiz, weshalb nicht von einer Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit durch den Beschwerdeführer auszugehen ist. Dies hatte im Übrigen der DAP bereits in der Beantwortung einer diesbezüglichen Anfrage der Vorinstanz festgehalten (vgl. Akten BFM A30). Die Anfragen des Bundesverwaltungsgerichts an den DAP und dessen Auskünfte (vgl. vorstehend Bst. G; BVGer act. 8, 9 und 10) wurden dem Beschwerdeführer bis anhin nicht zur Kenntnis gebracht und zur Stellungnahme unterbreitet. Angesichts des positiven Verfahrensausgangs erübrigt sich die entsprechende Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG).
E. 6.1 Zusammenfassend gibt es demnach keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer eine verwerfliche Handlung begangen haben könnte. Ebensowenig gefährdet er die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz. Eine Asylunwürdigkeit nach Art. 53 AsylG besteht demnach nicht.
E. 6.2 Im Lichte der vorstehenden Ausführungen kann die Frage offen gelassen werden, ob die von der Vorinstanz angeführte Verhältnismässigkeitsprüfung ausreichend ist. Jedenfalls kann sich eine Verhältnismässigkeitsprüfung nicht in einer Wiederholung der angeblichen Gründe, welche zur Annahme einer Asylunwürdigkeit führen sollen, erschöpfen.
E. 7 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Voraussetzungen für einen Asylausschluss nicht gegeben sind, weshalb dem Beschwerdeführer, der die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, Asyl zu gewähren ist.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 8.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 22. Juli 2009 einen Gesamtaufwand von 7,75 Stunden zu Fr. 240.- aus. Dies erscheint angesichts des erheblichen Verfahrensumfangs als angemessen (Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 VGKE). Die Parteientschädigung zu Lasten des BFM wird deshalb auf Fr. 2090.- (inklusive Auslagen in der Höhe von Fr. 82.50 und Mehrwertsteuer) festgesetzt; das Honorar des als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreters ist damit vollumfänglich abgegolten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Ziffern 2 - 7 der Verfügung vom 22. März 2004 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Vorinstanz wird angewiesen dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2090.- (inkl. MWSt) auszurichten. Der Anspruch auf das amtliche Honorar des als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreters wird damit gegenstandslos.
- Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und (kantonale Behörde). Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Contessina Theis Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3603/2006/noc {T 0/2} Urteil vom 14. August 2009 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richterin Emilia Antonioni, Gerichtsschreiberin Contessina Theis. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt , (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des BFM vom 22. März 2004 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus B._______ in der Provinz Tunceli, mit letztem Wohnsitz in C._______, reiste am 3. Juni 2003 aus seiner Heimat in die Schweiz, wo er am 6. Juni 2003 ein Asylgesuch stellte. Er wurde am 13. Juni 2003 in der Empfangsstelle Kreuzlingen summarisch befragt und am 8. Juli 2003 im Kanton (...), dem er für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde, zu seinen Asylgründen angehört. Am 8. Januar 2004 führte das vormalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) eine ergänzende Anhörung durch. Der Beschwerdeführer gab zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen an, er habe 1993 zusammen mit anderen in C._______ die Gewerkschaft "Deri-is" aktiviert und sei seit 1994 Mitglied und Verantwortlicher der MLKP (Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei) in C._______ gewesen. Er sei zuständig für die Organisation von Kundgebungen und für die Mitgliederwerbung sowie Ansprechsperson für die Rechte der Frauen, der Arbeiter und der Studenten gewesen. 1996 seien drei seiner Geschwister in Untersuchungshaft gekommen, worauf er, weil er auch gesucht worden sei, untergetaucht sei. Bei einer Kontrolle in einem Bus, im März 1999, sei er jedoch verhaftet worden und über vier Jahre inhaftiert geblieben. Am (...) sei er von der dritten Kammer des DGM (Devlet Güvenlik Mahkemesi) Istanbul wegen Mitgliedschaft bei der MLKP zu zwölfeinhalb Jahren Haft verurteilt, gleichentags aber freigelassen worden, da er einen Teil der Strafe bereits verbüsst hatte. Nach seiner Freilassung habe er sich nicht sicher gefühlt, da in der Zeitung der MLKP im Jahr 1996 ein Bericht veröffentlicht worden sei, in welchem zwei Personen als Spitzel der Regierung entlarvt worden seien. Einer dieser beiden sei 1997 im Gefängnis von Mitgliedern der MLKP ermordet worden. Er sei, da er zum Zeitpunkt des Erscheinens des Artikels Verantwortlicher in C._______ gewesen sei, von Kollegen des Ermordeten dafür verantwortlich gemacht und bedroht worden. Zur Untermauerung seiner Asylvorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel ein:
- Primarschuldiplom vom 16. Mai 1986
- Nüfüs Nr. (...)
- Kopie der Zeitung "Atilim" vom 31. Mai 1997, samt Übersetzung
- Haftbefehl, vom 16. März 1999, samt Übersetzung
- Kopie des Urteils des DGM Istanbul vom (...)
- Kopie der Berufung der Staatsanwaltschaft ans Kassationsgericht Istanbul vom (...), samt Übersetzung
- Kopie des Urteils des Kassationsgerichts Istanbul vom (...), samt Übersetzung B. Im Verlaufe des Verfahrens zog die Vorinstanz Kopien aus den Akten des Dossiers des Bruders des Beschwerdeführers, D._______ (N [...]), bei. Es sind dies:
- Kopie der Anklage ans DGM Istanbul vom (...), samt Übersetzung
- Kopie der Entscheidung über die Haftverlängerung vom (...), samt Übersetzung
- Kopie des Urteils des DGM Istanbul vom (...), samt Übersetzung
- Kopie eines Schreibens des Anwalts (...) über den Prozessstand, samt Übersetzung. C. Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 22. März 2004 ab, sprach ihm jedoch die Flüchtlingseigenschaft zu, schob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit auf und nahm ihn als Flüchtling vorläufig in der Schweiz auf. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der MLKP stelle einen Asylausschlussgrund nach Art. 53 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) dar. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters am 19. April 2004 Beschwerde, focht jedoch lediglich den Ausschluss vom Asyl nach Art. 53 AsylG an und beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Rechtsverbeiständung. E. Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2004 stellte die Instruktionsrichterin der Schweizerischen Asylrekurskommission fest, die Ziffer 1 der Verfügung des BFM vom 22. März 2004 und damit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen, gewährte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung und bestellte ihm Rechtsanwalt Peter Frei als unentgeltlichen Rechtsbeistand. F. Mit Vernehmlassung vom 7. Juni 2004 hielt die Vorinstanz an ihrer Einschätzung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 21. Juni 2004 hielt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers replikweise an den Beschwerdeausführungen fest und beantragte die Gutheissung der Beschwerde. G. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2004 respektive 17. August 2005 gelangte die Instruktionsrichterin der ARK an den Dienst für Analyse und Prävention (DAP) des Bundesamtes für Polizei (Fedpol) und ersuchte um Auskunft über die MLKP sowie darüber, ob der Beschwerdeführer weiterhin nicht nachteilig verzeichnet sei. Mit Schreiben vom 7. September 2005 informierte der DAP über die MLKP und bestätigte, dass der Dienst bezüglich des Beschwerdeführers über keine neuen Erkenntnisse verfüge. H. Am 22. Juli 2009 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Da in der Beschwerde ausschliesslich die Aufhebung der Ziffern 2 bis 7 der Verfügung vom 22. März 2004 beantragt wird, ist vorliegend einzig der Asylausschluss nach Art. 53 AsylG Prozessgegenstand. Die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 4. 4.1 Zur Begründung des Asylausschlusses führte die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer sei vom DGM Istanbul am (...) wegen aktiver Mitgliedschaft bei der Organisation MLKP zu zwölfeinhalb Jahren Zuchthaus verurteilt worden und gebe selber zu, Mitglied und Verantwortlicher der MLKP in seiner Region gewesen zu sein. Die MLKP werde in verschiedensten deutschen Staatsschutzberichten als in der Türkei verbotene, terroristisch operierende Organisation beschrieben, die das Ziel habe, den türkischen Staat gewaltsam zu zerschlagen und eine kommunistische Diktatur einzurichten. Sie sei in Deutschland und in anderen Ländern mit Gewaltaktionen aktiv. In Deutschland seien zwar seit längerer Zeit keine gewalttätigen Aktionen der MLKP mehr bekannt geworden, doch habe die MLKP noch im August 1996 in Duisburg vermeintliche "Abweichler" erschossen. Die MLKP figuriere zwar nicht auf den Terrorlisten der USA und der EU, was jedoch darauf zurückzuführen sei, dass sie in den letzten Jahren nicht mehr sehr aktiv gewesen sei. Noch 1996 sei die MLKP in der Türkei, gemessen an den von ihr verursachten Todesopfern, an dritter Stelle der subversiven, marxistisch-leninistischen Organisationen gestanden, und im Juni 1998 habe die MLKP den Kassier des Menschenrechtsvereins IHD von Bursa ermordet. Die MLKP sei daher als terroristisch operierende Organisation zu beurteilen. Gemäss Rechtsprechung der ARK (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 9) sei die Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation für sich alleine als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG zu werten, weshalb sich eine einzelfallbezogene Prüfung des individuellen Tatbeitrags erübrige. Auch die mehrmalige Teilnahme des Beschwerdeführers an Hungerstreiks im Gefängnis sei ein starkes Indiz seiner Verbundenheit mit der Terrororganisation MLKP. Die Bereitschaft, für die Ziele seiner Organisation schwere Schäden seiner Gesundheit zu riskieren, setze eine starke Überzeugung voraus, wie sie nur aktive Unterstützer einer solchen Organisation aufbringen würden, und sie lasse sich nicht mit einfacher Sympathie erklären. Die geforderte Verhältnismässigkeit eines Asylausschlusses sei gegeben, da bezüglich des Beitritts zur Terrororganisation MLKP - auch wenn dem Beschwerdeführer politische Motive zugebilligt werden müssten - keine Zwangslage bestanden habe und auch kein Rechtfertigungsgrund vorhanden sei. Für den Beschwerdeführer spreche allenfalls, dass aufgrund der langen Haft, der erlittenen Folter und der geschädigten Gesundheit ein Asylausschluss nicht mehr angemessen sei, und dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme keine Gefahr mehr für die Sicherheit und Ordnung der Schweiz darstelle. Dem sei jedoch entgegenzuhalten, dass er seine Mitgliedschaft nie bestritten und sich während der Haft an mehreren Hungerstreiks beteiligt habe, was darauf schliessen lasse, dass er weiterhin die Zielsetzung seiner Organisation teile und entschlossen sei, sich für die MLKP einzusetzen. Eine Abkehr von den radikalen Zielen der MLKP könne dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden. 4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen ausgeführt, ein Asylausschluss alleine aufgrund der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der MLKP könne gemäss geltender und von der Vorinstanz zitierter Rechtsprechung eben gerade nicht angenommen werden. Vielmehr müsse in jedem Fall der individuelle Tatbeitrag betrachtet werden. Zudem könnten aus dem Umstand, dass die MLKP in Deutschland als gewaltbereite beziehungsweise terroristische Organisation auf die Beobachtungsliste gesetzt worden sei, keine verlässlichen Schlüsse für die Schweiz gezogen werden. Bezeichnenderweise habe die Vorinstanz auch keine Schweizer Quellen zitiert. Die von der Vorinstanz angeführten gewalttätigen Aktionen der MLKP in Deutschland und anderswo seien einerseits dürftige und nicht belegte Behauptungen und müssten zudem zweifelsfrei in einen Bezug zum Beschwerdeführer gestellt werden, um ihm angelastet werden zu können. Der Beschwerdeführer habe sich zudem bis im Juni 2003 in der Türkei befunden, weshalb es auch sehr fraglich erscheine, ihm Aktionen der MLKP in Deutschland anzulasten, welche 1996 stattgefunden haben sollen. Hinsichtlich der Tätigkeit für die MLKP wird in der Beschwerde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer nie an gewalttätigen Aktionen beteiligt habe, sondern auch in seiner Funktion als Verantwortlicher in der Stadt C._______ praktisch ausschliesslich politisch und propagandistisch tätig gewesen sei. Nach der Festnahme seiner Geschwister im Jahr 1996 habe er in Istanbul untertauchen müssen, habe sich von der Partei distanziert und nur noch sporadisch an Demonstrationen teilgenommen. In seiner Haftzeit von 1999 bis 2003 habe er sich an Hungerstreiks, jedoch nicht an Todesfasten beteiligt. Was die Verhältnismässigkeit eines Asylauschlusses angehe, so sei nicht ersichtlich, was der Staat beziehungsweise die Asylbehörden daraus gewinnen könnten: der Beschwerdeführer sei mit siebzehn Jahren Mitglied der MLKP geworden und habe sich nie gewalttätig beteiligt. Bereits drei Jahre später habe sich seine Aktivität erheblich reduziert. Ein Ausschluss aus dem Asyl erscheine schon deshalb unverhältnismässig. Zudem sei er im Alter von 22 Jahren wegen Mitgliedschaft bei der MLKP und nicht wegen terroristischer oder gewalttätiger Aktionen festgenommen, gefoltert und für vier Jahre inhaftiert geworden. Auch deshalb sei ein Asylausschluss unverhältnismässig. 4.3 Auf Vernehmlassungsstufe entgegnete die Vorinstanz den Beschwerdevorbringen mit der Argumentation, dass die MLKP unter anderem zum Ziel habe, gewaltsam Änderungen in der Türkei herbeizuführen, weshalb der Beschwerdeführer, welcher 1994 eine Führungsfunktion innegehabt habe, bezüglich der angeführten Ereignisse von 1996/1998 als Mitverantwortlicher gelte. Demgegenüber beantragte der Rechtsvertreter replikweise die Gutheissung der Beschwerde und hielt erneut fest, dass die Vorinstanz sich mit dem Leiturteil EMARK 2002 Nr. 9 kaum auseinandergesetzt habe, da nicht die blosse Mitgliedschaft, sondern nur der individuelle Tatbeitrag für einen Asylausschluss massgebend sein könne. Ebensowenig komme es darauf an, ob der Beschwerdeführer gewalttätige Ansichten anderer Mitglieder seiner Organisation teile, solange er sie nicht in Taten umgesetzt habe, was er eben gerade nicht getan habe. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner Führungsfunktion in C._______ nie Gewalt angewendet. Die entsprechenden Aussagen seiner inhaftierten Gesinnungsgenossen seien von der Polizei unter Folter erpresst worden, weshalb er auch vom DGM Istanbul von den diesbezüglichen Vorwürfen freigesprochen worden sei. 5. 5.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen grundsätzlich Asyl (Art. 2 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen jedoch kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind, oder wenn sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden. In Weiterführung der bisherigen Praxis der ARK (vgl. EMARK 1993 Nr. 8 E 6.a S. 49 ff., EMARK 1996 Nr. 18 E.5-7 S. 173 ff., EMARK 2002 Nr. 9; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6818/2006 vom 7. Mai 2009, D-975/2007 vom 24. März 2009, D-5481/2006 vom 3. Juli 2008) fallen unter den in Art. 53 AsylG enthaltenen Begriff der "verwerflichen Handlungen" auch Delikte, die nicht ein schweres Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) darstellen, solange sie dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art 10 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) entsprechen und als Verbrechen zu betrachten sind. Nach dieser Bestimmung sind Verbrechen diejenigen Delikte, welche mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bestraft werden. Anders als im Zusammenhang mit Art. 1 F Bst. b FK ist es für die Anwendung des Asylausschlussgrundes von Art. 53 AsylG irrelevant, ob die verwerflichen Handlungen einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter haben oder als politisches Delikt aufzufassen sind (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E 7b, S 79 f.). 5.2 Wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder wer eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 260ter StGB). Unter den Begriff der kriminellen Organsation, wie sie in Art. 260ter StGB beschrieben wird, fallen in der schweizerischen Praxis neben den mafiaähnlichen Verbrechersyndikaten auch hochgefährliche terroristische Gruppierungen. Nicht zu den kriminellen Organisationen gezählt werden hingegen (grundsätzlich) extremistische Parteien, oppositionelle politische Gruppen sowie Organisationen, die mit angemessenen (nicht verbrecherischen) Mitteln um die politische Macht in ihrer Heimat ringen oder einen Freiheitskampf gegen diktatorische Regimes führen (vgl. BGE 133 IV 58 S. 70, mit weiteren Hinweisen). 5.3 Würde man also die MLKP als terroristische und damit als kriminelle Organisation definieren, so wäre ein Mitgliedschaft in derselben eine Unterstützung ihrer verbrecherischen Tätigkeiten und damit angesichts der bestehenden strafrechtlichen Sanktionsdrohung per se eine verwerfliche Handlung, welche zum Asylausschluss nach Art. 53 AsylG führen würde. Wie die Vorinstanz im Ergebnis richtig angeführt hat, genügt gemäss geltender Rechtsprechung die blosse Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation für sich alleine, um die Asylunwürdigkeit zu begründen. Ein individueller Tatbeitrag müsste sodann nicht mehr geprüft werden (EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c). Die Vorinstanz verkennt jedoch - und dies wird in der Beschwerde zu Recht gerügt -, dass im zitierten Urteil differenziert aufgezeigt wurde, dass die Qualifizierung der (in diesem Urteil relevanten Organisation) PKK als terroristische und damit kriminelle Organisation (auch wenn sie zweifellos für eine Vielzahl von terroristischen Aktionen in- und ausserhalb der Türkei verantwortlich sei), ebenso zu kurz greifen würde, wie wenn sie als Bürgerkriegspartei betrachtet würde. Es ist in beiderlei Hinsicht von einer pauschalen Betrachtungsweise Abstand zu nehmen, und die blosse Mitgliedschaft bei der PKK genügt für einen Asylausschluss nicht. Vielmehr müssen der individuelle Tatbeitrag sowie Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe betrachtet werden, dies nicht zuletzt auch deshalb, weil auch in der PKK das gewaltlose Mitglied seinen Platz hat. Im Gegensatz zur Praxis diverser deutscher Gerichte hat die blosse PKK-Mitgliedschaft in der Schweiz auch noch zu keiner Verurteilung nach Art. 260ter Abs. 1 und 3 StGB geführt ( EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c S. 80 f.). 5.4 Wird die PKK nicht pauschal als terroristische Organisation betrachtet, so muss dies für die MLKP umso mehr gelten, ist Letztere doch, wie im Folgenden aufgezeigt werden soll, um einiges weniger für terroristische Operationen verantwortlich als die PKK. 5.4.1 Im Jahr 1972 wurde die TKP/ML (Türkiye Kömunist Partisi/ Marksist-Leninist) als Nachfolgeorganisation der TKP (Kommunistische Partei der Türkei) und der TIIKP (Revolutionäre Arbeiter- und Bauernpartei der Türkei) gegründet. Die TKP/ML ist eine in der Türkei verbotene linksradikale Partei, welche aber heute nicht mehr unter diesem Namen existiert, denn in den 90er Jahren gab es verschiedene Spaltungen und Neuformierungen dieser Gruppe: Der militante Flügel spaltete sich 1994 als TKP/ML-TIKKO ab und nennt sich heute MKP/HKO (Maoistische Kommunistische Partei/Volksbefreiungsarmee). Der gemässigte Flügel, die TKP/ML-Hareketi verschmolz mit anderen linksextremen Bewegungen zur heutigen MLKP, welche am 10. September 1994 in der Türkei gegründet wurde. Sie veröffentlichte mehrere Zeitschriften, so die wöchentlich erscheinende Ya?amda At?l?m (Der Vorstoss im Leben) und die zweimonatliche Partinin Sesi (Stimme der Partei). Ziel der Partei ist eine kommunistische Türkei und ein Kampf gegen die aus ihrer Sicht imperialistischen Kräfte der Türkei. 5.4.2 Wie die Vorinstanz selbst ausführte, ist die MLKP weder auf der Liste der Terrororganisationen der EU (vgl. Official Journal of the European Union, Council Common Position 2009/468/CFSP of 15 June 2009) noch auf derjenigen der USA (vgl. US Departement of State, Country Reports on Terrorism, Chapter 6, Terrorist Organizations, 30. April 2009, http://www.state.gov/s/ct/rls/crt/2008/122449.htm, besucht am 11. August 2009) aufgeführt. Auch wird sie im Bericht über türkische linksextremistische Organisationen des deutschen Bundesamtes für Verfassungsschutz - trotz der Bekennung zu zahlreichen Anschlägen auf Sicherheitskräfte, die Armee und Büros türkischer Parteien in der Türkei - weder als terroristisch operierende Organisation bezeichnet noch unter dem Titel "Terroristische Bestrebungen" erwähnt. Vielmehr wird sie ebenda bei den extremistischen Bestrebungen, welche mit den terroristischen Bestrebungen nicht identisch sind, eingeordnet (vgl. Bundesamt für Verfassungsschutz, Bericht über türkische linksextremistische Organisationen, Juli 2007, S. 12 ff.). Dem erwähnten Bericht kann auch nicht entnommen werden, dass die MLKP in Deutschland verboten oder in den letzten zehn Jahren in Deutschland für Anschläge verantwortlich gemacht worden wäre. Ihre Aktivitäten in Deutschland beschränkten sich in diesem Zeitraum auf gewaltfreie Agitation und Propaganda. Im schweizerischen Staatsschutzbericht des Jahres 2006 werden die Aktivisten der MLKP als eine in der Schweiz besonnen agierende Gruppe, welche sich auf Treffen in frei zugänglichen Lokalen und auf das Sammeln von Unterschriften gegen das neue türkische Antiterrorgesetz beschränke, bezeichnet. Obwohl dem Bericht auch entnommen werden kann, dass im September 2006 in der Türkei anlässlich zahlreicher Festnahmen von Aktivisten der MLKP Anschlagspläne auf türkische Generäle gefunden worden seien, wird die MLKP vom Bundesamt für Polizei nicht als terroristisch operierende oder als terroristische Organisation betrachtet. Ebenso wenig ist sie in der Schweiz verboten. In den Staatsschutzberichten zur inneren Sicherheit der Schweiz der Jahre 2007 und 2008 wird die MLKP gar nicht erwähnt (Bundesamt für Polizei, Bericht innere Sicherheit der Schweiz 2006, Mai 2007, S. 35 f.; Bericht innere Sicherheit der Schweiz 2007, Juli 2008; Bericht innere Sicherheit der Schweiz 2008, Mai 2009; vgl. dazu auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5568/2006 vom 30. Oktober 2007). Entgegen der Behauptung der Vorinstanz kann die MLKP nicht als eine terroristische und damit als eine kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB betrachtet werden. Ein Asylausschluss alleine aufgrund der Mitgliedschaft ist demnach nicht gerechtfertigt. 5.5 Nachdem eine verwerfliche Handlung alleine durch die Mitgliedschaft bei der MLKP zu verneinen ist, bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer grundsätzlich und/oder im Rahmen seiner Tätigkeit für die MLKP überhaupt eine verwerfliche Handlung begangen hat, welche zu einer Asylunwürdigkeit nach Art. 53 AsylG führen würde. Wie vorstehend unter 5.3 ausgeführt und in der Beschwerde zu Recht moniert, müsste sodann der individuelle Tatbeitrag - also die Schwere der Tat, der persönliche Anteil am Tatentscheid, das Motiv des Täters sowie allfällige Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe - ermittelt werden, um festzustellen, ob ein Asylausschlussgrund gegeben ist oder nicht. Eine Verantwortung des Beschwerdeführers für Taten, an welchen er keinerlei Beitrag geleistet hat (wie die von der Vorinstanz angeführten Taten 1996 in Duisburg und 1998 in der Türkei), kommt demnach, wie in der Beschwerde richtigerweise angeführt, zum Vornherein nicht in Betracht. 5.5.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Aktivitäten für die MLKP nicht in Zweifel gezogen hat, und dies zu Recht. Der Beschwerdeführer hat auch nach Auffassung des Gerichts gesamthaft ausführlich und widerspruchslos über seine Tätigkeiten für die MLKP erzählt (A1 S. 8 ff. A15 S. 6, 16 ff., A27 S.8), weshalb von folgendem Sachverhalt auszugehen ist: 1993 aktivierte der Beschwerdeführer, zusammen mit anderen Sympathisanten der MLKP, die Gewerkschaft "Deri-is" in C._______. Zwischen Ende 1994 und Ende Juli 1996 war der Beschwerdeführer Organisationsleiter der MLKP in der Kleinstadt C._______. Er hatte die Aufgabe, die Menschen für die Gewerkschaft zu gewinnen, die Jugendlichen wie auch die Frauen über die gewerkschaftlichen Aktivitäten aufzuklären und so politisch interessierte und engagierte Menschen für die Partei zu gewinnen. Im Rahmen dieser Tätigkeiten klebte er Plakate und verteilte Zeitungen. Er führte unerlaubte Demonstrationen der Gewerkschaft durch und verteilte Flugblätter (A1 S. 11, A15 S. 19 ff.). Auch organisierte er Ausflüge und Veranstaltungen und hielt Seminare. Er gründete mit anderen den Verein (...), welcher zum Zweck hatte, für die MLKP aktive Propaganda zu machen (A1 S. 9, A15 S. 19). Der Beschwerdeführer überwachte auch das Ausflugskomitee, welches für die Organisation von Ausflügen und dabei beispielsweise für das Engagieren von Tanz- und Musikgruppen zuständig war (A15 S. 20). Er hielt im Rahmen seiner Tätigkeit politische Reden und organisiert die Verteilung der Zeitschriften "Atilim", "Özgür Genclik" und "Dayanisma". Die vom Beschwerdeführer für die MLKP durchgeführten Tätigkeiten bewegen sich im Rahmen von in einem Rechtsstaat zulässigen politischen Meinungsäusserungen; sie beinhalten keine gewalttätigen Aktionen und stellen keine verwerfliche Handlungen im asylrechtlichen Sinne dar. 5.5.2 Der Beschwerdeführer wurde im Urteil vom (...) einzig wegen Mitgliedschaft in der MLKP verurteilt; hinsichtlich des Vorwurfs des "Herstellens und Werfens von Molotowcocktails" wurde er mangels Beweisen freigesprochen (vgl. das Urteilsdispositiv betreffend den Beschwerdeführer im Urteil des DGM Istanbul vom [...]). Die Frage, ob, und wenn ja unter welchen Voraussetzungen eine allfällige Verurteilung durch das DGM Istanbul wegen einer verwerflichen Handlung zur Begründung einer Asylunwürdigkeit durch die Schweizer Asylbehörden übernommen werden könnte, kann folglich offen bleiben. 5.5.3 Wie in der Beschwerde weiter zu Recht ausgeführt, kann es auch nicht angehen, die Teilnahme des Beschwerdeführers an Hungerstreiks während seiner Haft (A27 S. 8) als Indiz für eine Asylunwürdigkeit anzuführen. Wenn auch die Vorinstanz die Teilnahme des Beschwerdeführers an Hungerstreiks nicht per se als verwerfliche Handlung taxiert, so führt sie dennoch aus, dass diese ein starkes Indiz für die Verbundenheit mit der Terrororganisation darstellen würde, wie sie in der Regel nur aktive Unterstützer aufbringen würden. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung der ARK, welche durch das Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, ist anzumerken, dass die blosse Beteiligung an Todesfasten, welche von extremistischen Organisationen initiiert wurden, nicht zur Annahme einer Asylunwürdigkeit zu führen vermag (EMARK 2004 Nr. 21 E. 5b S. 144). Gleiches hat umso mehr für die Beteiligung an "einfachen" Hungerstreiks zu gelten, welche in ihrer Symbolträchtigkeit und Absolutheit nicht mit einem Todesfasten verglichen werden können. 5.6 Laut Auskunft des DAP vom 7. September 2005 (BVGer act. 10), bestehen über den Beschwerdeführer schliesslich auch keine nachteiligen Informationen in der Schweiz, weshalb nicht von einer Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit durch den Beschwerdeführer auszugehen ist. Dies hatte im Übrigen der DAP bereits in der Beantwortung einer diesbezüglichen Anfrage der Vorinstanz festgehalten (vgl. Akten BFM A30). Die Anfragen des Bundesverwaltungsgerichts an den DAP und dessen Auskünfte (vgl. vorstehend Bst. G; BVGer act. 8, 9 und 10) wurden dem Beschwerdeführer bis anhin nicht zur Kenntnis gebracht und zur Stellungnahme unterbreitet. Angesichts des positiven Verfahrensausgangs erübrigt sich die entsprechende Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG). 6. 6.1 Zusammenfassend gibt es demnach keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer eine verwerfliche Handlung begangen haben könnte. Ebensowenig gefährdet er die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz. Eine Asylunwürdigkeit nach Art. 53 AsylG besteht demnach nicht. 6.2 Im Lichte der vorstehenden Ausführungen kann die Frage offen gelassen werden, ob die von der Vorinstanz angeführte Verhältnismässigkeitsprüfung ausreichend ist. Jedenfalls kann sich eine Verhältnismässigkeitsprüfung nicht in einer Wiederholung der angeblichen Gründe, welche zur Annahme einer Asylunwürdigkeit führen sollen, erschöpfen. 7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Voraussetzungen für einen Asylausschluss nicht gegeben sind, weshalb dem Beschwerdeführer, der die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, Asyl zu gewähren ist. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 8.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 22. Juli 2009 einen Gesamtaufwand von 7,75 Stunden zu Fr. 240.- aus. Dies erscheint angesichts des erheblichen Verfahrensumfangs als angemessen (Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 VGKE). Die Parteientschädigung zu Lasten des BFM wird deshalb auf Fr. 2090.- (inklusive Auslagen in der Höhe von Fr. 82.50 und Mehrwertsteuer) festgesetzt; das Honorar des als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreters ist damit vollumfänglich abgegolten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Ziffern 2 - 7 der Verfügung vom 22. März 2004 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Vorinstanz wird angewiesen dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2090.- (inkl. MWSt) auszurichten. Der Anspruch auf das amtliche Honorar des als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreters wird damit gegenstandslos. 5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und (kantonale Behörde). Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Contessina Theis Versand: