Asylwiderruf
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur Neu-beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: Zustellung erfolgt an: - die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Asyl und Rückkehr, Zentrale Verfahren und Rückkehr, mit den Akten N (...) (per Kurier; in Kopie) - zuständige kantonale Behörde (in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1071/2011law/joc Urteil vom 23. Mai 2011 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, substituiert durch lic. iur. Brigitt Thambiah, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Widerruf des Asyls; Verfügung des BFM vom 13. Januar 2011 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFF (Bundesamt für Flüchtlinge; heute: BFM) mit Verfügung vom 23. Oktober 1997 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft und ihm Asyl gewährte, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Dezember 2010 die Gelegenheit einräumte, zu einem allfälligen Widerruf des Asyls Stellung zu nehmen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das BFM vom 4. Januar 2011 (Eingang BFM) Stellung zum beabsichtigen Asylwiderruf nahm, dass das BFM mit Verfügung vom 13. Januar 2011 gestützt auf Art. 63 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) das Asyl widerrief, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mittels Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 14. Februar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und vom Asylwiderruf abzusehen, dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 14. März 2011 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und das BFM innert Frist zum Schriftenwechsel einlud, dass das BFM mit Vernehmlassung vom 29. März 2011 die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass die Vernehmlassung des BFM dem Beschwerdeführer am 5. April 2011 zur Kenntnis zugesandt wurde, und zieht in Erwägung, dass ausgenommen bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem eine beschwerdeführende Person Schutz sucht, das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren der Vorinstanz teilgenom-men hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungs-weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legi-timiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-ten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG das BFM das Asyl widerruft, wenn Flüchtlinge die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben, gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben, dass der Widerruf des Asyls wegen "besonders verwerflicher strafbarer Handlungen" nach Art. 63 Abs. 2 AsylG gemäss Praxis eine qualifizierte Asylunwürdigkeit voraussetzt, wobei solche Handlungen qualitativ eine Stufe über den einfachen verwerflichen Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG (Asylunwürdigkeit) stehen müssen, dass um als "besonders verwerfliche" Handlung bezeichnet zu werden, die in Frage stehende Straftat mit einer erheblichen Strafe bedroht sein und eine gewisse Intensität aufweisen muss, dass nach gefestigter Praxis als "verwerfliche" Handlungen, welche die Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG nach sich ziehen, in der Regel solche Delikte gelten, welche dem abstrakten Verbrechensbegriff des Strafgesetzbuches entsprechen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungs-gerichts D-4286/2010 vom 23. Februar 2011 E. 3, E-7845/2007 vom 20. April 2010 E. 3.1, D-1678/2008 vom 4. November 2009 E. 3.1, Ent-scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-mission [EMARK] 2003 Nr. 11 E. 7 S. 75, Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser (Hrsg.), Ausländerrecht, Basel/Genf/München 2009, Rz. 11.51), dass gemäss dem seit 1. Januar 2007 gültigen Art. 10 des Schweize-rischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) Ver-brechen jene Taten sind, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Abs. 2) und als Vergehen demgegenüber Taten bezeichnet werden, welche mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind (Abs. 3); die Unterscheidung zwischen Zuchthaus- und Gefängnisstrafe wurde aufgegeben, dass bei der Würdigung eines Delikts als verwerfliche oder als be-sonders verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG zudem der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet werden muss, das heisst, eine behördliche Anordnung muss nicht nur geeignet und erforderlich sein, um ein angestrebtes Ziel zu erreichen, sondern da-rüber hinaus muss auch eine Ausgewogenheit hinsichtlich Eingriffs-schwere und Gewicht des verfolgten öffentlichen Interesses gegeben sein (vgl. Urteile D-4286/2010 E. 4, E-7845/2007 E. 5.2.2 und D-1678/2008 E. 4.3.3, EMARK 2003 Nr. 11 E. 7 S. 75), dass das BFM zur Begründung seines ablehnenden Entscheides im Wesentlichen ausführte, wegen Diebstahls sei der Beschwerdeführer durch das Jugendgericht mit Urteil vom 24. September 2002 für schuldig befunden und in ein Erziehungsheim eingewiesen worden, dass er mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft B._______ vom 20. September 2004 wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz mit einer Busse von Fr. 300.- belegt worden sei, dass er mit Urteil des Bezirksgerichts C._______ vom 19. Januar 2010 wegen Vergewaltigung, Diebstahl, Nötigung, einfacher Körperverletzung, Drohung, vorsätzlicher Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mehr-facher Sachbeschädigung und mehrfacher Tätlichkeiten zu einer Frei-heitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden sei, dass er durch die Staatsanwaltschaft D._______ mit Strafbefehl vom 2. September 2010 der mehrfachen einfachen Körperverletzung sowie der Sachbeschädigung für schuldig befunden worden sei, dass gemäss Art. 63 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) das Asyl widerrufen werde, wenn Flüchtlinge die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt hätten, gefährden würden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen hätten, dass unter Berücksichtigung der Anzahl der begangenen Verstösse so-wie der Schwere der Einzelnen Delikte im vorliegenden Fall die erwähn-ten Bedingungen für einen Asylwiderruf erfüllt seien, dass in der Beschwerde hauptsächlich gerügt wird, mit diesen Aus-führungen sei das BFM seiner Begründungspflicht nicht nachgekom-men, dass sich diese Rüge - wie nachstehend aufgezeigt - als zutreffend erweist, dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheid-findung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbe-gründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG), dass die Begründung der Verfügung dem Betroffenen insbesondere er-möglichen soll, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufech-ten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, dass sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichts-punkte beschränken kann, dass sich die Begründungsdichte im Übrigen nach dem Verfügungs-gegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen zu richten hat, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256), dass sich das BFM gemäss vorstehender Begründung darauf be-schränkt, eine Vielzahl von Straftaten, wegen derer der Beschwer-deführer verurteilt wurde, aufzulisten, und ohne detailliertes Abwägen zur Konklusion gelangt, aufgrund dieser schweren Delikte seien die Voraus-setzungen für den Asylwiderruf gegeben, dass aus einer solchen Begründung - wie vom Beschwerdeführer zu Recht eingewendet - einzig implizit geschlossen werden kann, dass sich das BFM bei seinen Überlegungen auf den in Art. 63 Abs. 2 AsylG ge-nannten Tatbestand der besonders verwerflichen Handlung gestützt hat, dass es der angefochtenen Verfügung jedoch an konkreten Erwägungen zur besonderen Verwerflichkeit im vorstehend umschriebenen Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG mangelt, zumal - wie vom Beschwerdeführer zutref-fend geltend gemacht - aus der Begehung verschiedener Straftaten nicht ohne Weiteres auf eine besondere Verwerflichkeit geschlossen werden kann, dass das BFM gehalten gewesen wäre, darzutun, inwiefern die Delin-quenz des Beschwerdeführers qualitativ über den einfachen verwerf-lichen Handlungen liegt, dass Abwägungen des BFM hinsichtlich Eingriffsschwere und Gewicht des verfolgten öffentlichen Interesses vollends fehlen, es das BFM mithin unterlassen hat, eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen, dass mit der lapidaren Formularerklärung des BFM, die Beschwerde ent-halte kein neues Element oder Beweismittel, das zu einer anderen Be-trachtung führen könnte, dessen Behauptung in der angefochtenen Ver-fügung, die Voraussetzungen gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG seien vor-liegend erfüllt, auch auf Vernehmlassungsstufe unbegründet bleibt, dass demzufolge festzustellen ist, dass die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist, weshalb seine Verletzung grundsätzlich ohne weiteres - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergange-nen Entscheides führt (BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 376 f., BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371, BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332), dass aus prozessökonomischen Gründen eine Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene zwar möglich ist (BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371, BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332), indessen der vorliegend festgestellte Mangel als schwer-wiegend zu erachten ist, für dessen Heilung im Rahmen des vorlie-genden Beschwerdeverfahrens kein Raum besteht, dass die Beschwerde daher - ohne auf die weiteren Ausführungen in derselben einzugehen - gutzuheissen, die Verfügung vom 13. Januar 2011 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zu-rückzuweisen ist (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens keine Ver-fahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass dem obsiegenden Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass seitens der Rechtsvertretung keine Kostennote eingereicht wurde, weshalb die Parteientschädigung auf Grund der Akten festzu-setzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE), dass unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) das BFM anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteient-schädigung in der Höhe von Fr. 1'000.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur Neu-beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: Zustellung erfolgt an:
- die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Asyl und Rückkehr, Zentrale Verfahren und Rückkehr, mit den Akten N (...) (per Kurier; in Kopie)
- zuständige kantonale Behörde (in Kopie)