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E-6517/2006

E-6517/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2008-12-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 30. Juli 2001 und reiste an Bord eines Lastwagens über ihm unbekannte Länder am 3. August 2001 illegal in die Schweiz ein, wo er am 6. August 2001 in der Empfangsstelle B._______ um Asyl ersuchte. Am 13. August 2001 fand in der Empfangsstelle B._______ die Erstbefragung statt und am 14. März 2002 erfolgte die Anhörung durch das Migrationsamt des Kantons C._______. Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Istanbul. Er stamme aus einer linksgerichteten Familie und sei in einem linksgerichteten Umfeld aufgewachsen. Von 1985 bis Ende 1987 habe er an der Universität D._______ in E._______ Literatur studiert. Während dieser Zeit habe er begonnen, sich politisch zu interessieren und sich insbesondere für die Gründung eines Studentenvereins engagiert. 1987 sei er zum ersten Mal in Istanbul festgenommen und während acht bis zehn Tagen auf dem Posten F._______ festgehalten und gefoltert worden. Aufgrund der Vorkommnisse habe er sein Studium an der Universität D._______ abgebrochen und sich danach an der Universität G._______ in H._______ für ein Fernstudium in Wirtschaft eingeschrieben, wo er bis 1993 studiert habe. Am 29. März 1989 sei er zu Hause in Istanbul wegen angeblicher Mitgliedschaft bei der Devrimçi-Sol verhaftet und während 15 Tagen festgehalten und misshandelt worden, bevor er schliesslich freigesprochen worden sei. Im Jahre 1990 sei er anlässlich einer Kundgebung erneut verhaftet und während einer Woche auf dem Posten F._______ festgehalten und gefoltert worden, bevor man ihn ins Özel-Tip-Gefängnis nach Istanbul überführt und dort für acht bis zehn Monate inhaftiert habe. In dem gegen ihn eröffneten Strafverfahren sei er schliesslich vom Vorwurf der Mitgliedschaft bei der Devrimçi-Sol freigesprochen worden. Im Juni 1991 sei er erneut verhaftet und während insgesamt 35 Tagen auf dem Posten F._______ in Polizeihaft festgehalten worden. Danach sei er während zehn bis elf Monaten in verschiedenen Gefängnissen inhaftiert gewesen, bevor er vom Vorwurf der Mitgliedschaft bei der Devrimçi-Sol freigesprochen und auf freien Fuss gesetzt worden sei. Am 6. Januar 1993 sei er zum letzten Mal verhaftet und für 15 Tage (...) in Polizeihaft gewesen. Danach sei er vom Polizeipräsidium und vom Geheimdienst in I._______ wie auch vom Polizeipräsidium in J._______ verhört und anschliessend bis im März 2001 in verschiedenen Gefängnissen inhaftiert gewesen. Am 7. März 2001 sei er nach 110 Tagen Hungerstreik schliesslich aufgrund einer Amnestie bedingt entlassen worden. Er habe in K._______ ein Geschäft gemietet, mit der Absicht, Sommerkleider zu verkaufen und sich aus Istanbul fernzuhalten. Als man versucht habe, ihn anlässlich eines Besuchs bei seiner Schwester zu entführen, habe er schliesslich den Entschluss für seine Ausreise gefasst. In der Folge habe er sich bis zu seiner Ausreise Ende Juli 2007 nicht mehr bei nahen Verwandten aufgehalten. Gemäss den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln wurde dieser am 11. Oktober 1993 vom Staatssicherheitsgericht (Devlet Güvenlik Mahkemesi [DGM]) J._______ wegen Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation (Devrimçi-Sol) sowie Hilfeleistung zu fünfzehn Jahren Gefängnis verurteilt, abzüglich zweieinhalb Jahren wegen positiven Verhaltens vor Gericht. Im Jahre 1998 wurde der Beschwerdeführer sodann wegen eines Gefängnisaufstandes im Jahre 1990/91 durch das 20. erstinstanzliche Gericht von I._______ zu drei Jahren Gefängnis verurteilt. Im Jahre 1999 wurde er schliesslich wegen eines von ihm verfassten Artikels in der "Özgür Ülke" vom Staatssicherheitsgericht zu einem Jahr und acht Monaten Gefängnis verurteilt. B. Mit Schreiben vom 16. August 2001 teilten die deutschen Grenzschutzbehörden mit, dass der Beschwerdeführer in Deutschland weder erkennungsdienstlich noch ausländerbehördlich erfasst worden sei. C. Mit Schreiben vom 15. Januar 2002 ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um eine priorisierte Behandlung seines Asylgesuchs und reichte gleichzeitig verschiedene Beweismittel zu den Akten. D. Am Abend des 26. Februar 2002 wurde der Beschwerdeführer im Bahnhofsgebäude des Bahnhofs L._______ durch Beamte des Bundes-grenzschutzes angehalten und kontrolliert. Dabei gab der Beschwerdeführer zunächst an, er sei im Zug von Winterthur kommend eingeschlafen und erst in L._______ aufgewacht. Schliesslich gab er zu, er habe Verwandte in M._______ besuchen wollen. Am folgenden Tag wurde der Beschwerdeführer in die Schweiz zurückgeschoben. E. Mit Schreiben vom 3. Juni 2002 teilte N._______ mit, dass sie fortan die rechtlichen Interessen des Beschwerdeführers vertrete und ersuchte gleichzeitig um prioritäre Behandlung des Gesuchs. F. Mit Schreiben vom 12. Juli 2002 teilte N._______ mit, dass das Mandatsverhältnis zwischen der Beratungsstelle und dem Beschwerdeführer in gegenseitigem Einverständnis per sofort aufgelöst worden sei. G. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2002 teilte O._______ mit, dass sie an Stelle der N._______ die rechtliche Vertretung des Beschwerdeführers übernehme und reichte in der Beilage eine entsprechende Vollmacht zu den Akten. H. Mit Verfügung vom 1. April 2003 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte gleichzeitig das Asylgesuch in Anwendung von Art. 53 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Der Vollzug der Wegweisung wurde zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. I. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. April 2003 Beschwerde erheben und beantragte, es seien die Ziffern 2 bis 7 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. J. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2003 verlegte die zuständige Instruktionsrichterin der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und überwies die Akten zur Vernehmlassung an die Vorinstanz. K. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 11. Juli 2003 auf Abweisung der Beschwerde. L. In seiner Stellungnahme vom 3. September 2003 zur Vernehmlassung der Vorinstanz rügte der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe sich nicht mit der Beschwerdebegründung und den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt und könne den Ausführungen in der Beschwerde nichts substanzielles entgegenhalten. Gleichzeitig liess er um prioritäre Behandlung seiner Beschwerde ersuchen. M. Mit Schreiben vom 29. November 2006 liess der Beschwerdeführer vorbringen, die Feststellung der Asylunwürdigkeit durch die Vorinstanz lasse sich nicht mehr aufrechterhalten, zumal er nie irgendwelche Gewaltakte verübt habe und der vorausgesetzte individuelle Tatbeitrag somit klarerweise nicht gegeben sei. Sodann habe er sich nicht am eigentlichen "Todesfasten" beteiligt, sondern lediglich an dem gegen die Haftbedingungen gerichteten Hugerstreik teilgenommen, weshalb die diesbezügliche Argumentation der Vorinstanz zurückzuweisen sei. Schliesslich könne der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips sowie der strafrechtlichen Verjährungsfristen angesichts der verbüssten langjährigen Haftstrafe und der dabei erlittenen Folter nicht als asylunwürdig bezeichnet werden. N. Mit Schreiben vom 29. August 2007 erkundigte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nach dem Stand des Verfahrens und dem voraussichtlichen Urteilszeitpunkt. O. Mit Schreiben vom 4. September 2007 teilte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass das Verfahren im Rahmen der gesetzlichen Prioritäten behandelt werde, über den genauen Urteilszeitpunkt jedoch keine Angaben gemacht werden könnten. P. In seinem Schreiben vom 3. Juni 2008 hielt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers fest, dass das Beschwerdeverfahren seit über fünf Jahren hängig sei und das Verfahren von der Beschwerdeinstanz seit dem 25. August 2003 nicht weitergeführt worden sei. Er ersuche deshalb um prioritäre Behandlung des Beschwerdeverfahrens sowie um zügige Entscheidfällung, ansonsten er eine Aufsichtsanzeige wegen Rechtsverzögerung beim Bundesgericht in Betracht ziehe. Q. Mit Verfügung vom 10. Juni 2008 teilte die zuständige Instruktionsrichterin dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass das Beschwerdeverfahren voraussichtlich bis Ende Juli einer Erledigung zugeführt werde. R. Mit Schreiben vom 29. Juli 2008 ersuchte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Schweizerische Botschaft in I._______ um zusätzliche Abklärungen bezüglich des Beschwerdeführers. S. Mit Schreiben vom 24. September 2008 rügte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die übermässig lange Dauer der Botschaftsabklärung, da ihm Ende Juli 2008 von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts telefonisch mitgeteilt worden sei, der Verfahrensabschluss verzögere sich aufgrund der Botschaftsanfrage lediglich um zwei bis drei Wochen, inzwischen jedoch bereits zwei Monate vergangen seien. Es sei objektiv nicht nachvollziehbar, dass die Botschaftsabklärung zu einem Verfahren, dem durch das Bundesverwaltungsgericht erste Behandlungspriorität zugesprochen worden sei, eine derart lange Zeit erfordere, weshalb er um unverzüglichen Abschluss des Verfahrens ersuche. T. In ihrem Schreiben vom 5. November 2008 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Schweizerische Botschaft in I._______ die Ergebnisse der im Rahmen der Botschaftsanfrage getätigten Abklärungen.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Im Wesentlichen hielt die Vorinstanz zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids fest, den eingereichten Beweismitteln lasse sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom DGM J._______ am 11. Oktober 1993 wegen aktiver Mitgliedschaft bei der Devrimçi-Sol zu 12 ½ Jahren Zuchthaus verurteilt worden sei. Die im Urteil angeführte Beweislage und die differenzierte Würdigung der Beweismittel spreche klar für eine Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der Devrimçi-Sol. Zudem werde der Beschwerdeführer im eingereichten Zeitungsartikel über die Todesfastenden im Gefängnis von P._______ als Mitglied der Devrimci Halk Kurtulu? Partisi/Cephesi (DHKP/C) aufgeführt. Es sei bekannt, dass sich die Devrimçi-Sol und deren Nachfolgeorganisation DHKP/C bei ihrem Kampf gegen den türkischen Staat zahlreicher Verbrechen im Sinne von Art. 53 AsylG schuldig gemacht habe, indem sie zahlreiche Anschläge verübt habe, die viele Opfer gefordert hätten. Die Devrimçi-Sol sei daher als terroristisch operierende Organisation zu beurteilen. Gemäss Rechtsprechung der ARK sei die Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation für sich alleine als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG zu werten, wodurch sich eine einzelfallbezogene Prüfung des eigenen Tatbeitrages erübrige. Die Erklärungen des Beschwerdeführers, er sei gegen die Anwendung von Gewalt, erscheine nicht plausibel, zumal er sich bis zu seiner Haftentlassung am Todesfasten beteiligt habe, was darauf hindeute, dass er weiterhin die Zielsetzungen der Organisation teile. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar die Flüchtlingseigenschaft erfülle, er jedoch wegen Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG von der Asylgewährung ausgeschlossen werde.

E. 4.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von Bundesrecht, indem zu Unrecht auf Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers geschlossen worden sei.

E. 4.3 Eine Prüfung der vorliegenden Akten, insbesondere unter Berücksichtigung der Rechtsprechung der ARK zur Frage der Asylunwürdigkeit, lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommen, dass die Vorinstanz zu Unrecht einen negativen Asylentscheid gefällt hat.

E. 4.3.1 In der Rechtsmitteleingabe wird gerügt, dass sich der Beschwerdeführer nie einer gewalttätigen Handlung schuldig gemacht habe und selbst von den türkischen Gerichten nie angeklagt worden sei, eine bestimmte Gewalttat verübt zu haben. Sodann stehe fest, dass der Beschwerdeführer seit Anfang 1993 bis kurz vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat in Haft gewesen sei, womit sämtliche Aktivitäten längst verjährt seien. Der Beschwerdeführer sei zudem nie Mitglied der als terroristisch eingestuften Organisation Devrimçi-Sol oder einer ihrer Nachfolgeorganisationen gewesen, sondern dieser habe sich in verschiedenen linksdemokratischen Organisationen engagiert, welche unter dem Dach der legalen "Devrimçi Sol Güçler" zusammengefasst gewesen seien. Vor diesem Hintergrund würde man nicht umhin kommen, gemäss der von der ARK in ihrem Entscheid vom 21. November 2001 entwickelten Rechtsprechung vorwiegend auf den individuellen Tatbeitrag abzustellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2002 Nr. 9). Zusammenfassend könne - ungeachtet des individuellen Tatbeitrages und allfälliger Verjährungsfristen - die blosse Sympathie und die allenfalls mangelnde Abgrenzung des Beschwerdeführers gegenüber der militanten Devrimçi-Sol nicht ausreichen, um eine verwerfliche Handlung im Sinne des Asylgesetzes anzunehmen.

E. 4.3.2 Der Beschwerdeführer habe bereits anlässlich der kantonalen Anhörung zwischen den Hungerstreiks und dem eigentlichen Todesfasten differenziert und habe stets bestritten, sich am Todesfasten beteiligt zu haben. Es entspreche sodann den Tatsachen, dass sich zahlreiche Häftlinge ungeachtet ihrer politischen Gesinnung an Hungerstreiks beteiligt hätten, um gegen die Einführung der Gefängnisse des sogenannten F-Typs zu protestieren. Die Teilnahme an diesen Hungerstreiks sei somit nicht von einer bestimmten Organisation - namentlich der DHKP/C - ausgegangen und könne deshalb auch nicht als Beleg für eine Zugehörigkeit zu dieser Organisation gewertet werden.

E. 4.3.3 Schliesslich würden diverse Hinweise den Schluss zulassen, dass es sich beim Urteil des DGM J._______ um ein politisch motiviertes, rechtsstaatlich nicht korrektes Urteil handle. So sei beispielsweise die Beweismittelbeschaffung und die Beweiswürdigung im Falle des Beschwerdeführers mit eklatanten Ungereimtheiten behaftet. Das Abstellen auf das Urteil des DGM J._______ sei auch deshalb grundsätzlich kaum statthaft, zumal allgemein bekannt sei, dass die türkischen Staatssicherheitsgerichte im Allgemeinen - und das DGM J._______ im Speziellen - zahlreiche politische Gegner unter konstruierten Vorwürfen der terroristischen Umtriebe zu drakonischen Haftstrafen verurteilt habe. Es sei insofern fragwürdig, als die Vorinstanz bei der Prüfung des Asylgesuchs vollumfänglich auf die Feststellungen und Erwägungen im Urteil des DGM J._______ abstelle und die darin enthaltenen Anschuldigungen zur Begründung ihres Entscheides heranziehe.

E. 4.4 Gemäss Art. 53 AsylG erhält kein Asyl nach nationalem Recht, wer wegen verwerflichen Handlungen dessen unwürdig ist oder wer die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt hat oder gefährdet. Als verwerflich im Sinne der Bestimmung gelten alle von der asylsuchenden Person begangenen Delikte, die gemäss dem Schweizerische Strafgesetzbuch als Verbrechen qualifiziert werden.

E. 4.4.1 Die ARK hat in ihrem Entscheid vom 21. November 2001 bezüglich der Frage der Asylunwürdigkeit festgehalten, dass sich ein Asylausschluss alleine aufgrund der Mitgliedschaft bei der Partiya Karkerên Kurdistan (PKK) - indem die PKK als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB betrachtet und sich demzufolge jedes ihrer Mitglieder allein durch seine Zugehörigkeit strafbar machen würde - nicht rechtfertigen lasse (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c S. 81). Vielmehr sei von einer pauschalen Betrachtungsweise Abstand zu nehmen und es sei der individuelle Tatbeitrag - zu welchem die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid wie auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe zu zählen seien - zu ermitteln (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 a.a.O.). Die ARK ist sodann in ihrer Praxis der in der Lehre vertretenen Auffassung gefolgt, dass bei der Beurteilung der Asylunwürdigkeit auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten sei. Dabei ist vorab in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei auf die Verjährungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso haben das Alter des Flüchtlings im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat Einfluss auf die diesbezügliche Entscheidfindung (vgl. zum Ganzen EMARK 2002 Nr. 9 E. 7d S. 82 mit Hinweisen). Sodann hat die ARK in ihrem Entscheid vom 19. April 2004 unter Verweis auf EMARK 2002 Nr. 9 festgehalten, dass die Verweigerung der Nahrungsaufnahme im Rahmen eines Hungerstreiks beziehungsweise des sogenannten Todesfastens in türkischen Gefängnissen ganz offensichtlich keine verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG darstelle. Eine durch Beteiligung am Todesfasten allenfalls zum Ausdruck gebrachte Solidarität mit Organisationen, die grundsätzlich als terroristisch einzustufen seien, sei hinsichtlich ihrer Vorwerfbarkeit unter dem Blickwinkel von Art. 53 AsylG nicht höher einzustufen als die Mitgliedschaft bei einer entsprechenden Organisation (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 5b S. 144).

E. 4.4.2 Die von der ARK in den oben genannten Entscheiden entwickelte Rechtsprechung zur Frage der Asylunwürdigkeit hat nach wie vor ihre Gültigkeit. Auch im vorliegenden Fall ist bei der Beurteilung eines allfälligen Asylausschlusses von einer differenzierten Betrachtungsweise auszugehen und es ist der individuelle Tatbeitrag des Beschwerdeführers - unter Berücksichtigung des persönlichen Anteils am Tatentscheid, des Motivs sowie allfälliger Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe - zu ermitteln. Wie aus den Akten ersichtlich ist, wurde der Beschwerdeführer nie wegen Gewaltdelikten angeklagt oder verurteilt und es ergeben sich auch keine Hinweise dafür, dieser habe sich sonstwie an Kampfhandlungen der Devrimçi-Sol oder anderer (terroristischer) Organisationen beteiligt. Auch die im Rahmen der Botschaftsabklärung getätigten Nachforschungen durch die Schweizerische Botschaft in I._______ zeitigten keine gegenteiligen Erkenntnisse. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer letztmals am 11. Oktober 1993 vom Staatssicherheitsgericht (Devlet Güvenlik Mahkemesi [DGM]) J._______ wegen Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation (Devrimçi-Sol) sowie Hilfeleistung zu fünfzehn Jahren Gefängnis verurteilt worden ist und zwischenzeitlich eine mehrjährige Haftstrafe verbüsst hat, bevor er im März 2001 auf Bewährung entlassen wurde. Die Nachforschungen durch die Schweizerische Botschaft in I._______ haben zudem ergeben, dass der Beschwerdeführer weder von der Polizei noch von der Gendarmerie gesucht werde und auch keine Datenblätter über ihn hätten gefunden werden können, was den Schluss zulasse, dieser habe alle Strafen verbüsst und keine neuen Straftaten begangen. Demzufolge hat der Beschwerdeführer nach den allgemeinen Grundsätzen der schweizerischen Rechtsordnung als rehabilitiert zu gelten. Auch seine Teilnahme am Hungerstreik stellt nach dem Gesagten keine verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG dar. Unter diesen Umständen kann sodann offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführer Mitglied der Devrimçi-Sol gewesen ist und ob er sich am eigentlichen Todesfasten beteiligt hat, zumal sich - selbst bei Bejahung der Mitgliedschaft bei der Devrimçi-Sol sowie der Teilnahme am Todesfasten - ein Asylausschluss gemessen am individuellen Tatbeitrag nicht rechtfertigen liesse. Angesichts der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen.

E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, indem die Vorinstanz zu Unrecht auf Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers erkannt hat (Art. 106 AsylG). Den Akten ist sodann nichts zu entnehmen, was die Gewährung von Asyl ausschliessen würde. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die Verfügung des BFF vom 1. April 2003 ist aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 7 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 8 Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 12. November 2008 einen Aufwand von 15,5 Stunden und Auslagen in der Höhe von Fr. 1'650.-- aus. Der in Rechnung gestellte Aufwand erscheint angesichts des Umfangs des Beschwerdeverfahrens angemessen, weshalb dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE und eines in Rechnung gestellten Stundenansatzes von Fr. 100.--, bzw. 150.-- eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 1'650.--...-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), welche vom Bundesamt zu entrichten ist, zuzusprechen ist.

E. 9 Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird insofern gegenstandslos, als der obsiegenden Partei grundsätzlich keine Verfahrenskosten auferlegt werden (vgl. Art. 63 Abs. 3 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Ziffer 2 der Verfügung des BFF vom 1. April 2003 wird aufgehoben und das BFM angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'650.-- (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Kopie der Botschaftsanfrage und - antwort in Kopie zur Kenntnisnahme) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) das Migrationsamt des Kantons C._______ (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Marco Abbühl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6517/2006/ {T 0/2} Urteil vom 22. Dezember 2008 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiber Marco Abbühl. Parteien A._______, Türkei, vertreten durch Samuel Häberli, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM; vormals Bundesamt für Flüchtlinge [BFF]), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 1. April 2003 / N_______. Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 30. Juli 2001 und reiste an Bord eines Lastwagens über ihm unbekannte Länder am 3. August 2001 illegal in die Schweiz ein, wo er am 6. August 2001 in der Empfangsstelle B._______ um Asyl ersuchte. Am 13. August 2001 fand in der Empfangsstelle B._______ die Erstbefragung statt und am 14. März 2002 erfolgte die Anhörung durch das Migrationsamt des Kantons C._______. Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Istanbul. Er stamme aus einer linksgerichteten Familie und sei in einem linksgerichteten Umfeld aufgewachsen. Von 1985 bis Ende 1987 habe er an der Universität D._______ in E._______ Literatur studiert. Während dieser Zeit habe er begonnen, sich politisch zu interessieren und sich insbesondere für die Gründung eines Studentenvereins engagiert. 1987 sei er zum ersten Mal in Istanbul festgenommen und während acht bis zehn Tagen auf dem Posten F._______ festgehalten und gefoltert worden. Aufgrund der Vorkommnisse habe er sein Studium an der Universität D._______ abgebrochen und sich danach an der Universität G._______ in H._______ für ein Fernstudium in Wirtschaft eingeschrieben, wo er bis 1993 studiert habe. Am 29. März 1989 sei er zu Hause in Istanbul wegen angeblicher Mitgliedschaft bei der Devrimçi-Sol verhaftet und während 15 Tagen festgehalten und misshandelt worden, bevor er schliesslich freigesprochen worden sei. Im Jahre 1990 sei er anlässlich einer Kundgebung erneut verhaftet und während einer Woche auf dem Posten F._______ festgehalten und gefoltert worden, bevor man ihn ins Özel-Tip-Gefängnis nach Istanbul überführt und dort für acht bis zehn Monate inhaftiert habe. In dem gegen ihn eröffneten Strafverfahren sei er schliesslich vom Vorwurf der Mitgliedschaft bei der Devrimçi-Sol freigesprochen worden. Im Juni 1991 sei er erneut verhaftet und während insgesamt 35 Tagen auf dem Posten F._______ in Polizeihaft festgehalten worden. Danach sei er während zehn bis elf Monaten in verschiedenen Gefängnissen inhaftiert gewesen, bevor er vom Vorwurf der Mitgliedschaft bei der Devrimçi-Sol freigesprochen und auf freien Fuss gesetzt worden sei. Am 6. Januar 1993 sei er zum letzten Mal verhaftet und für 15 Tage (...) in Polizeihaft gewesen. Danach sei er vom Polizeipräsidium und vom Geheimdienst in I._______ wie auch vom Polizeipräsidium in J._______ verhört und anschliessend bis im März 2001 in verschiedenen Gefängnissen inhaftiert gewesen. Am 7. März 2001 sei er nach 110 Tagen Hungerstreik schliesslich aufgrund einer Amnestie bedingt entlassen worden. Er habe in K._______ ein Geschäft gemietet, mit der Absicht, Sommerkleider zu verkaufen und sich aus Istanbul fernzuhalten. Als man versucht habe, ihn anlässlich eines Besuchs bei seiner Schwester zu entführen, habe er schliesslich den Entschluss für seine Ausreise gefasst. In der Folge habe er sich bis zu seiner Ausreise Ende Juli 2007 nicht mehr bei nahen Verwandten aufgehalten. Gemäss den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln wurde dieser am 11. Oktober 1993 vom Staatssicherheitsgericht (Devlet Güvenlik Mahkemesi [DGM]) J._______ wegen Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation (Devrimçi-Sol) sowie Hilfeleistung zu fünfzehn Jahren Gefängnis verurteilt, abzüglich zweieinhalb Jahren wegen positiven Verhaltens vor Gericht. Im Jahre 1998 wurde der Beschwerdeführer sodann wegen eines Gefängnisaufstandes im Jahre 1990/91 durch das 20. erstinstanzliche Gericht von I._______ zu drei Jahren Gefängnis verurteilt. Im Jahre 1999 wurde er schliesslich wegen eines von ihm verfassten Artikels in der "Özgür Ülke" vom Staatssicherheitsgericht zu einem Jahr und acht Monaten Gefängnis verurteilt. B. Mit Schreiben vom 16. August 2001 teilten die deutschen Grenzschutzbehörden mit, dass der Beschwerdeführer in Deutschland weder erkennungsdienstlich noch ausländerbehördlich erfasst worden sei. C. Mit Schreiben vom 15. Januar 2002 ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um eine priorisierte Behandlung seines Asylgesuchs und reichte gleichzeitig verschiedene Beweismittel zu den Akten. D. Am Abend des 26. Februar 2002 wurde der Beschwerdeführer im Bahnhofsgebäude des Bahnhofs L._______ durch Beamte des Bundes-grenzschutzes angehalten und kontrolliert. Dabei gab der Beschwerdeführer zunächst an, er sei im Zug von Winterthur kommend eingeschlafen und erst in L._______ aufgewacht. Schliesslich gab er zu, er habe Verwandte in M._______ besuchen wollen. Am folgenden Tag wurde der Beschwerdeführer in die Schweiz zurückgeschoben. E. Mit Schreiben vom 3. Juni 2002 teilte N._______ mit, dass sie fortan die rechtlichen Interessen des Beschwerdeführers vertrete und ersuchte gleichzeitig um prioritäre Behandlung des Gesuchs. F. Mit Schreiben vom 12. Juli 2002 teilte N._______ mit, dass das Mandatsverhältnis zwischen der Beratungsstelle und dem Beschwerdeführer in gegenseitigem Einverständnis per sofort aufgelöst worden sei. G. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2002 teilte O._______ mit, dass sie an Stelle der N._______ die rechtliche Vertretung des Beschwerdeführers übernehme und reichte in der Beilage eine entsprechende Vollmacht zu den Akten. H. Mit Verfügung vom 1. April 2003 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte gleichzeitig das Asylgesuch in Anwendung von Art. 53 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Der Vollzug der Wegweisung wurde zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. I. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. April 2003 Beschwerde erheben und beantragte, es seien die Ziffern 2 bis 7 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. J. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2003 verlegte die zuständige Instruktionsrichterin der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und überwies die Akten zur Vernehmlassung an die Vorinstanz. K. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 11. Juli 2003 auf Abweisung der Beschwerde. L. In seiner Stellungnahme vom 3. September 2003 zur Vernehmlassung der Vorinstanz rügte der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe sich nicht mit der Beschwerdebegründung und den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt und könne den Ausführungen in der Beschwerde nichts substanzielles entgegenhalten. Gleichzeitig liess er um prioritäre Behandlung seiner Beschwerde ersuchen. M. Mit Schreiben vom 29. November 2006 liess der Beschwerdeführer vorbringen, die Feststellung der Asylunwürdigkeit durch die Vorinstanz lasse sich nicht mehr aufrechterhalten, zumal er nie irgendwelche Gewaltakte verübt habe und der vorausgesetzte individuelle Tatbeitrag somit klarerweise nicht gegeben sei. Sodann habe er sich nicht am eigentlichen "Todesfasten" beteiligt, sondern lediglich an dem gegen die Haftbedingungen gerichteten Hugerstreik teilgenommen, weshalb die diesbezügliche Argumentation der Vorinstanz zurückzuweisen sei. Schliesslich könne der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips sowie der strafrechtlichen Verjährungsfristen angesichts der verbüssten langjährigen Haftstrafe und der dabei erlittenen Folter nicht als asylunwürdig bezeichnet werden. N. Mit Schreiben vom 29. August 2007 erkundigte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nach dem Stand des Verfahrens und dem voraussichtlichen Urteilszeitpunkt. O. Mit Schreiben vom 4. September 2007 teilte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass das Verfahren im Rahmen der gesetzlichen Prioritäten behandelt werde, über den genauen Urteilszeitpunkt jedoch keine Angaben gemacht werden könnten. P. In seinem Schreiben vom 3. Juni 2008 hielt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers fest, dass das Beschwerdeverfahren seit über fünf Jahren hängig sei und das Verfahren von der Beschwerdeinstanz seit dem 25. August 2003 nicht weitergeführt worden sei. Er ersuche deshalb um prioritäre Behandlung des Beschwerdeverfahrens sowie um zügige Entscheidfällung, ansonsten er eine Aufsichtsanzeige wegen Rechtsverzögerung beim Bundesgericht in Betracht ziehe. Q. Mit Verfügung vom 10. Juni 2008 teilte die zuständige Instruktionsrichterin dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass das Beschwerdeverfahren voraussichtlich bis Ende Juli einer Erledigung zugeführt werde. R. Mit Schreiben vom 29. Juli 2008 ersuchte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Schweizerische Botschaft in I._______ um zusätzliche Abklärungen bezüglich des Beschwerdeführers. S. Mit Schreiben vom 24. September 2008 rügte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die übermässig lange Dauer der Botschaftsabklärung, da ihm Ende Juli 2008 von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts telefonisch mitgeteilt worden sei, der Verfahrensabschluss verzögere sich aufgrund der Botschaftsanfrage lediglich um zwei bis drei Wochen, inzwischen jedoch bereits zwei Monate vergangen seien. Es sei objektiv nicht nachvollziehbar, dass die Botschaftsabklärung zu einem Verfahren, dem durch das Bundesverwaltungsgericht erste Behandlungspriorität zugesprochen worden sei, eine derart lange Zeit erfordere, weshalb er um unverzüglichen Abschluss des Verfahrens ersuche. T. In ihrem Schreiben vom 5. November 2008 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Schweizerische Botschaft in I._______ die Ergebnisse der im Rahmen der Botschaftsanfrage getätigten Abklärungen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Im Wesentlichen hielt die Vorinstanz zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids fest, den eingereichten Beweismitteln lasse sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom DGM J._______ am 11. Oktober 1993 wegen aktiver Mitgliedschaft bei der Devrimçi-Sol zu 12 ½ Jahren Zuchthaus verurteilt worden sei. Die im Urteil angeführte Beweislage und die differenzierte Würdigung der Beweismittel spreche klar für eine Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der Devrimçi-Sol. Zudem werde der Beschwerdeführer im eingereichten Zeitungsartikel über die Todesfastenden im Gefängnis von P._______ als Mitglied der Devrimci Halk Kurtulu? Partisi/Cephesi (DHKP/C) aufgeführt. Es sei bekannt, dass sich die Devrimçi-Sol und deren Nachfolgeorganisation DHKP/C bei ihrem Kampf gegen den türkischen Staat zahlreicher Verbrechen im Sinne von Art. 53 AsylG schuldig gemacht habe, indem sie zahlreiche Anschläge verübt habe, die viele Opfer gefordert hätten. Die Devrimçi-Sol sei daher als terroristisch operierende Organisation zu beurteilen. Gemäss Rechtsprechung der ARK sei die Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation für sich alleine als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG zu werten, wodurch sich eine einzelfallbezogene Prüfung des eigenen Tatbeitrages erübrige. Die Erklärungen des Beschwerdeführers, er sei gegen die Anwendung von Gewalt, erscheine nicht plausibel, zumal er sich bis zu seiner Haftentlassung am Todesfasten beteiligt habe, was darauf hindeute, dass er weiterhin die Zielsetzungen der Organisation teile. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar die Flüchtlingseigenschaft erfülle, er jedoch wegen Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG von der Asylgewährung ausgeschlossen werde. 4.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von Bundesrecht, indem zu Unrecht auf Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers geschlossen worden sei. 4.3 Eine Prüfung der vorliegenden Akten, insbesondere unter Berücksichtigung der Rechtsprechung der ARK zur Frage der Asylunwürdigkeit, lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommen, dass die Vorinstanz zu Unrecht einen negativen Asylentscheid gefällt hat. 4.3.1 In der Rechtsmitteleingabe wird gerügt, dass sich der Beschwerdeführer nie einer gewalttätigen Handlung schuldig gemacht habe und selbst von den türkischen Gerichten nie angeklagt worden sei, eine bestimmte Gewalttat verübt zu haben. Sodann stehe fest, dass der Beschwerdeführer seit Anfang 1993 bis kurz vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat in Haft gewesen sei, womit sämtliche Aktivitäten längst verjährt seien. Der Beschwerdeführer sei zudem nie Mitglied der als terroristisch eingestuften Organisation Devrimçi-Sol oder einer ihrer Nachfolgeorganisationen gewesen, sondern dieser habe sich in verschiedenen linksdemokratischen Organisationen engagiert, welche unter dem Dach der legalen "Devrimçi Sol Güçler" zusammengefasst gewesen seien. Vor diesem Hintergrund würde man nicht umhin kommen, gemäss der von der ARK in ihrem Entscheid vom 21. November 2001 entwickelten Rechtsprechung vorwiegend auf den individuellen Tatbeitrag abzustellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2002 Nr. 9). Zusammenfassend könne - ungeachtet des individuellen Tatbeitrages und allfälliger Verjährungsfristen - die blosse Sympathie und die allenfalls mangelnde Abgrenzung des Beschwerdeführers gegenüber der militanten Devrimçi-Sol nicht ausreichen, um eine verwerfliche Handlung im Sinne des Asylgesetzes anzunehmen. 4.3.2 Der Beschwerdeführer habe bereits anlässlich der kantonalen Anhörung zwischen den Hungerstreiks und dem eigentlichen Todesfasten differenziert und habe stets bestritten, sich am Todesfasten beteiligt zu haben. Es entspreche sodann den Tatsachen, dass sich zahlreiche Häftlinge ungeachtet ihrer politischen Gesinnung an Hungerstreiks beteiligt hätten, um gegen die Einführung der Gefängnisse des sogenannten F-Typs zu protestieren. Die Teilnahme an diesen Hungerstreiks sei somit nicht von einer bestimmten Organisation - namentlich der DHKP/C - ausgegangen und könne deshalb auch nicht als Beleg für eine Zugehörigkeit zu dieser Organisation gewertet werden. 4.3.3 Schliesslich würden diverse Hinweise den Schluss zulassen, dass es sich beim Urteil des DGM J._______ um ein politisch motiviertes, rechtsstaatlich nicht korrektes Urteil handle. So sei beispielsweise die Beweismittelbeschaffung und die Beweiswürdigung im Falle des Beschwerdeführers mit eklatanten Ungereimtheiten behaftet. Das Abstellen auf das Urteil des DGM J._______ sei auch deshalb grundsätzlich kaum statthaft, zumal allgemein bekannt sei, dass die türkischen Staatssicherheitsgerichte im Allgemeinen - und das DGM J._______ im Speziellen - zahlreiche politische Gegner unter konstruierten Vorwürfen der terroristischen Umtriebe zu drakonischen Haftstrafen verurteilt habe. Es sei insofern fragwürdig, als die Vorinstanz bei der Prüfung des Asylgesuchs vollumfänglich auf die Feststellungen und Erwägungen im Urteil des DGM J._______ abstelle und die darin enthaltenen Anschuldigungen zur Begründung ihres Entscheides heranziehe. 4.4 Gemäss Art. 53 AsylG erhält kein Asyl nach nationalem Recht, wer wegen verwerflichen Handlungen dessen unwürdig ist oder wer die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt hat oder gefährdet. Als verwerflich im Sinne der Bestimmung gelten alle von der asylsuchenden Person begangenen Delikte, die gemäss dem Schweizerische Strafgesetzbuch als Verbrechen qualifiziert werden. 4.4.1 Die ARK hat in ihrem Entscheid vom 21. November 2001 bezüglich der Frage der Asylunwürdigkeit festgehalten, dass sich ein Asylausschluss alleine aufgrund der Mitgliedschaft bei der Partiya Karkerên Kurdistan (PKK) - indem die PKK als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB betrachtet und sich demzufolge jedes ihrer Mitglieder allein durch seine Zugehörigkeit strafbar machen würde - nicht rechtfertigen lasse (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c S. 81). Vielmehr sei von einer pauschalen Betrachtungsweise Abstand zu nehmen und es sei der individuelle Tatbeitrag - zu welchem die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid wie auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe zu zählen seien - zu ermitteln (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 a.a.O.). Die ARK ist sodann in ihrer Praxis der in der Lehre vertretenen Auffassung gefolgt, dass bei der Beurteilung der Asylunwürdigkeit auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten sei. Dabei ist vorab in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei auf die Verjährungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso haben das Alter des Flüchtlings im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat Einfluss auf die diesbezügliche Entscheidfindung (vgl. zum Ganzen EMARK 2002 Nr. 9 E. 7d S. 82 mit Hinweisen). Sodann hat die ARK in ihrem Entscheid vom 19. April 2004 unter Verweis auf EMARK 2002 Nr. 9 festgehalten, dass die Verweigerung der Nahrungsaufnahme im Rahmen eines Hungerstreiks beziehungsweise des sogenannten Todesfastens in türkischen Gefängnissen ganz offensichtlich keine verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG darstelle. Eine durch Beteiligung am Todesfasten allenfalls zum Ausdruck gebrachte Solidarität mit Organisationen, die grundsätzlich als terroristisch einzustufen seien, sei hinsichtlich ihrer Vorwerfbarkeit unter dem Blickwinkel von Art. 53 AsylG nicht höher einzustufen als die Mitgliedschaft bei einer entsprechenden Organisation (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 5b S. 144). 4.4.2 Die von der ARK in den oben genannten Entscheiden entwickelte Rechtsprechung zur Frage der Asylunwürdigkeit hat nach wie vor ihre Gültigkeit. Auch im vorliegenden Fall ist bei der Beurteilung eines allfälligen Asylausschlusses von einer differenzierten Betrachtungsweise auszugehen und es ist der individuelle Tatbeitrag des Beschwerdeführers - unter Berücksichtigung des persönlichen Anteils am Tatentscheid, des Motivs sowie allfälliger Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe - zu ermitteln. Wie aus den Akten ersichtlich ist, wurde der Beschwerdeführer nie wegen Gewaltdelikten angeklagt oder verurteilt und es ergeben sich auch keine Hinweise dafür, dieser habe sich sonstwie an Kampfhandlungen der Devrimçi-Sol oder anderer (terroristischer) Organisationen beteiligt. Auch die im Rahmen der Botschaftsabklärung getätigten Nachforschungen durch die Schweizerische Botschaft in I._______ zeitigten keine gegenteiligen Erkenntnisse. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer letztmals am 11. Oktober 1993 vom Staatssicherheitsgericht (Devlet Güvenlik Mahkemesi [DGM]) J._______ wegen Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation (Devrimçi-Sol) sowie Hilfeleistung zu fünfzehn Jahren Gefängnis verurteilt worden ist und zwischenzeitlich eine mehrjährige Haftstrafe verbüsst hat, bevor er im März 2001 auf Bewährung entlassen wurde. Die Nachforschungen durch die Schweizerische Botschaft in I._______ haben zudem ergeben, dass der Beschwerdeführer weder von der Polizei noch von der Gendarmerie gesucht werde und auch keine Datenblätter über ihn hätten gefunden werden können, was den Schluss zulasse, dieser habe alle Strafen verbüsst und keine neuen Straftaten begangen. Demzufolge hat der Beschwerdeführer nach den allgemeinen Grundsätzen der schweizerischen Rechtsordnung als rehabilitiert zu gelten. Auch seine Teilnahme am Hungerstreik stellt nach dem Gesagten keine verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG dar. Unter diesen Umständen kann sodann offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführer Mitglied der Devrimçi-Sol gewesen ist und ob er sich am eigentlichen Todesfasten beteiligt hat, zumal sich - selbst bei Bejahung der Mitgliedschaft bei der Devrimçi-Sol sowie der Teilnahme am Todesfasten - ein Asylausschluss gemessen am individuellen Tatbeitrag nicht rechtfertigen liesse. Angesichts der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, indem die Vorinstanz zu Unrecht auf Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers erkannt hat (Art. 106 AsylG). Den Akten ist sodann nichts zu entnehmen, was die Gewährung von Asyl ausschliessen würde. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die Verfügung des BFF vom 1. April 2003 ist aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 7. Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 8. Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 12. November 2008 einen Aufwand von 15,5 Stunden und Auslagen in der Höhe von Fr. 1'650.-- aus. Der in Rechnung gestellte Aufwand erscheint angesichts des Umfangs des Beschwerdeverfahrens angemessen, weshalb dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE und eines in Rechnung gestellten Stundenansatzes von Fr. 100.--, bzw. 150.-- eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 1'650.--...-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), welche vom Bundesamt zu entrichten ist, zuzusprechen ist. 9. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird insofern gegenstandslos, als der obsiegenden Partei grundsätzlich keine Verfahrenskosten auferlegt werden (vgl. Art. 63 Abs. 3 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Ziffer 2 der Verfügung des BFF vom 1. April 2003 wird aufgehoben und das BFM angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'650.-- (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Kopie der Botschaftsanfrage und - antwort in Kopie zur Kenntnisnahme) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) das Migrationsamt des Kantons C._______ (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Marco Abbühl Versand: