Asyl (ohne Wegweisung)
Sachverhalt
A. A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer die Türkei am _______ 2005 und gelangte über _______ und _______ am _______ 2005 nach Deutschland. Dort stellte er ein Asylgesuch. Am 26. Mai 2006 reiste er in die Schweiz weiter, wo er am 30. Mai 2006 um Asyl nachsuchte. Am 19. Juni 2006 führte das BFM eine Summarbefragung durch. A.b. Dabei machte der Beschwerdeführer - ein Kurde - geltend, aus _______ zu stammen und dort aufgewachsen zu sein. In der Folge habe er wiederholt in _______ und _______ gewohnt. Er habe sich für die damalige HADEP eingesetzt. Ende der Neunzigerjahre sei er dreimal festgenommen worden. Er habe Folterungen erlitten. Von Mai 1999 bis September 2000 habe er sich in _______ aufgehalten und ein Asylgesuch gestellt. Er habe sich dort um kurdische Kinder, die im Krieg ihre Eltern verloren hätten, gekümmert, und im Auftrag des kurdischen Halbmonds Spenden gesammelt. So sei er mit der PKK in Kontakt gekommen und habe die Absicht, in den Westen weiterzureisen, vorerst aufgegeben. Er habe sich der Bewegung angeschlossen und eine militärische sowie eine politisch-ideologische Ausbildung erhalten. Er habe sich unter anderem im _______ und danach in den Bergen von _______ bei seiner Bewegung aufgehalten. Er sei bis Juli 2005 aktiv gewesen. Er sei als Kurier und in einer logistischen Einheit eingesetzt worden. An Gefechten sei er nicht beteiligt gewesen. Im Jahre 2005 habe er von der PKK den Auftrag erhalten, in türkischen Städten bewaffnete Anschläge zu planen und durchzuführen. Diese Aktionen seien aber nicht in seinem Sinne gewesen, weshalb er sich innerlich von der PKK distanziert habe. Seit dieser Auftragserteilung habe er keinerlei Kontakte mehr zur PKK gehabt. Während seines Aufenthaltes in _______ vor der Ausreise habe er sich aus Sicherheitsgründen verstecken müssen. Im Verlaufe der anschliessenden Flucht habe er in _______ erfahren, dass die türkischen Sicherheitskräfte in der Wohnung seiner Eltern in _______ eine Razzia durchgeführt hätten. Es sei möglich, dass gegen ihn ein Verfahren wegen Terrorismus eröffnet werde. Die Behörden wüssten von seiner PKK-Vergangenheit. Bei der Einreise in Deutschland sei er wegen des gefälschten Reisepasses festgenommen worden. Er habe ein Asylgesuch gestellt und fälschlicherweise behauptet, an bewaffneten Aktionen beteiligt gewesen zu sein. Die Falschaussagen habe er in der Annahme, so eine Rückführung in die Türkei zu verhindern, gemacht. Sein Gesuch sei indes negativ entschieden worden. Aus Furcht, von Deutschland aus in die Türkei abgeschoben zu werden, sei er am 26. Mai 2006 in die Schweiz weitergereist. A.c. Anlässlich der Befragung wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend eine allfällige Wegweisung nach Deutschland gewährt. A.d. Für die bei der Befragung eingereichten Beweismittel ist auf die Akten zu verweisen (vgl. vorinstanzliche Akten A 1/14 S. 4 und 10 sowie A 10/1). B. B.a. Mit Verfügung vom 30. Juni 2006 ordnete das BFM gestützt auf Art. 42 Abs. 2 der damals in Kraft stehenden Fassung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die vorsorgliche Wegweisung des Beschwerdeführers nach Deutschland an. In der Verfügung wurde unter anderem erwogen, über das vom Beschwerdeführer in Deutschland eingereichte Asylgesuch hätten die dortigen Behörden noch nicht rechtskräftig entschieden. B.b. Nach dem am _______ erfolgtem Wegweisungsvollzug machte der Beschwerdeführer mit Rekurseingabe seiner Rechtsvertretung bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) am 7. Juli 2006 insbesondere geltend, entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise sei in Deutschland über sein Asylgesuch bereits rechtskräftig befunden worden. B.c. Am 7. Juli 2006 reiste der Beschwerdeführer wieder in die Schweiz ein. Zu diesem Sachverhalt wurde er am 18. August 2006 vom BFM befragt. B.d. Im Rahmen des Schriftenwechsels hob das BFM seine Verfügung vom 30. Juni 2006 am 20. November 2006 auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf. B.e. Mit Beschluss vom 28. November 2006 schrieb die ARK die Beschwerde vom 7. Juli 2006 als gegenstandslos geworden ab. C. C.a. Am 22. und 23. September 2009 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Dabei konkretisierte er seine bei der Summarbefragung gemachten Vorbringen und beantwortete Fragen zu den bereits vor ihm in die Schweiz geflohenen Brüdern sowie zu anderen Verwandten. Insbesondere machte er Ausführungen zu seiner eigenen politischen Entwicklung und seinem Engagement für die PKK. Er sei in _______ mit der Organisation in Kontakt gekommen. Durch den Verkauf von Zeitschriften und Zeitungen habe er Propaganda gemacht. In der Folge sei er politisch, ideologisch, soziologisch und militärisch ausgebildet worden und habe sich vor der Rückkehr in die Türkei in verschiedenen Ländern aufgehalten. Er habe jahrelang in den Bergen gelebt und viele Kommandanten in höheren Funktionen gesehen. Er sei nicht in Kampfhandlungen verwickelt gewesen. Als Teamverantwortlicher für vier Personen habe er in der Logistik gearbeitet. Im Sommer 2005 sei er mit dem erwähnten Auftrag in türkische Städte beziehungsweise nach _______ geschickt worden. Beim Auftrag sei es nicht darum gegangen, ein Attentat zu verüben. Vielmehr sei er aufgefordert worden, Zellen zu organisieren und deren Finanzierung zu gewährleisten. In der Türkei sei kein Verfahren gegen ihn hängig. Es bestehe aber ein Dossier über ihn und er werde gesucht. Nach der Razzia der Behörden in der elterlichen Wohnung habe sein Vater auf dem Polizeiposten vorsprechen müssen und sei zu seinen Söhnen befragt worden. Etwa vor einem Jahr habe der Vater den Behörden Adressen und Telefonnummern seiner Söhne bekannt gegeben. Im Falle seiner Rückkehr in die Türkei riskiere er lebenslängliche Haft und Folter sowie eine Anwerbung zu Spitzeldiensten. D. D.a. Am 8. Januar 2010 gelangte die Vorinstanz an die Schweizerische Botschaft in _______ und ersuchte um Abklärungen vor Ort. Deren Ergebnis traf am 26. Februar 2010 beim BFM ein. D.b. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs nahm der Beschwerdeführer mit Eingaben seiner neuen Rechtsvertretung vom 9. und 10. April 2010 dazu Stellung. Gleichzeitig gab er Beweismittel für die geltend gemachte Gefährdung in der Türkei zu den Akten (vgl. die Auflistungen gemäss A 61/1 und A 62/12). D.c. Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2010 forderte das BFM den Beschwerdeführer auf, eingereichte Dokumente in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. D.d. Am 26. April 2010 reichte der Beschwerdeführer Übersetzungen und weitere Beweismittel ein (vgl. die Auflistung gemäss A 64/1). E. Mit Eingabe vom 3. August 2010 ersuchte der Beschwerdeführer um einen baldigen Entscheid. F. Mit Verfügung vom 9. September 2010 - eröffnet am 10. September 2010 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG, lehnte das Asylgesuch gestützt auf Art. 53 AsylG ab, ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und nahm ihn zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Die Vorinstanz begründete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers mit seiner glaubhaft gemachten Gefährdung im Heimatland sowohl seitens der Behörden wie auch der PKK. Im Zusammenhang mit der festgehaltenen Asylunwürdigkeit analysierte das BFM das Engagement des Beschwerdeführers für die Organisation. Die PKK stehe aufgrund ihrer terroristischen Umtriebe isoliert da. Die alleinige Zugehörigkeit gelte indes praxisgemäss nicht als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG. Bei der Prüfung der Frage, ob eine Person vom Asyl auszuschliessen sei, müsse auf deren individuellen Tatbeitrag abgestellt werden. Dabei seien nicht nur die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid, sondern ebenso das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- und Schuldminderungsgründe von Relevanz. Bei der Beurteilung der Asylunwürdigkeit sei auch die Frage der Verhältnismässigkeit zu prüfen. Der Beschwerdeführer stamme aus einer Familie, die der PKK nahe stehe. Im Vorfeld seines Beitritts sei er über die Ziele und Methoden der PKK bestens informiert gewesen und habe gewusst, worauf er sich einlasse. Er sei von 1999 bis 2005 freiwilliges Mitglied im militärischen Flügel gewesen. Dabei sei er in einer tragenden Rolle für die logistische Unterstützung zuständig gewesen. Als "Tim"-Verantwortlicher habe er eine Gruppe von vier Personen geführt. Zu den Aufgaben hätten das Beschaffen und Transportieren von Lebensmitteln, die Suche und das Einrichten von Winterverstecken sowie die militärische Sicherung der gefährlichen Transporte und der Verstecke gehört. Er habe an langdauernden militärischen Ausbildungen teilgenommen und bei der Stärkung der Guerilla während der Waffenstillstandszeit geholfen. Ferner sei er auch als Kurier tätig gewesen. Im Sommer 2005 habe er von ranghohen Funktionären den Auftrag erhalten, in _______ kleine Gruppen, die für die Planung allfälliger Anschlagsziele verantwortlich sein sollten, zu organisieren. Tatsächlich sei es in der Folge zu Brandanschlägen mit zivilen Opfern in _______ gekommen. Seinen Aussagen lasse sich zwar nicht entnehmen, welchen Beitrag er für die Vorbereitung bereits geleistet habe. Es sei jedoch davon auszugehen, dass er das Gedankengut und die Politik der PKK mitgetragen habe. Als Mitglied habe er sich über Jahre im militärischen Flügel der PKK eingesetzt und so einen wesentlichen Beitrag zur Zielerreichung geleistet. Er habe sich eine verantwortungsvolle Position erarbeitet und eine kleine Gruppe mit gefährlichen Aufträgen und Einsätzen geführt. Des Weiteren sei von einem grossen Vertrauen der höheren Kader in seine Person auszugehen. So sei er als Kurier ein Informationsträger gewesen. Ferner sei er dazu ausgewählt worden, das Terrain für allfällige Anschläge in _______ vorzubereiten. Eine solche Karriere sei für ihn ohne Identifikation mit den Zielen und den Mitteln der PKK nicht möglich gewesen. Er habe sich im militärischen Flügel für den bewaffneten Kampf als politische Methode entschlossen, was eine grundsätzliche Gewaltbereitschaft und ein gewisses kriminelles Potential offenbare. Vor diesem Hintergrund könne offen gelassen werden, ob die Vorbringen im deutschen Asylverfahren im krassen Widerspruch zu denjenigen in der Schweiz stünden. Die Kampfeinsätze der PKK richteten sich nicht nur gegen die türkische Armee, sondern zögen auch die Zivilbevölkerung in Mitleidenschaft. Der Beschwerdeführer sei sich sehr wohl bewusst gewesen, dass er durch seine Aufgaben solche Ereignisse ermöglicht habe. Er habe sich im Sinne einer Befehlsverweigerung erst dann von der PKK gelöst, als er sich im Rahmen eines heiklen Auftrags in _______ unbehaglich gefühlt habe. Dies lasse darauf schliessen, dass es sich bei ihm um einen (kampf)erfahrenen Aktivisten handle, der seine Bedeutung gegenüber der Asylbehörde herunterzuspielen versuche. Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass er sich im Zusammenhang mit seinem Engagement und den Tätigkeiten im Dienste der PKK Verbrechen schuldig gemacht habe. Selbst bei der unwahrscheinlichen Annahme, dass keine seiner Aktivitäten zu Todesopfern oder Verletzten führte, sei von einem vollendeten Versuch zur Begehung der vorgenannten Straftatbestände auszugehen. Sein individueller Tatbeitrag sei aufgrund der Aktenlage erstellt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Asylausschlusses hielt das BFM fest, dass - auch wenn dem Beschwerdeführer politische Motive für sein Handeln zugebilligt werden könnten - eine eigentliche Zwangslage oder ein Rechtfertigungsgrund für den PKK-Anschluss nicht vorlägen. Schuldminderungsgründe seien keine zu erkennen. Er habe die PKK bereits vor seinem Beitritt unterstützt und sei ihr als Volljähriger freiwillig beigetreten. Er habe Karriere gemacht und sei nie verletzt, festgenommen oder misshandelt worden; auch habe er keine Haftstrafe verbüssen müssen. Seine plötzliche Distanzierung von der PKK, weil sie gemäss seinen Aussagen ihren Grundprinzipien untreu geworden sei, wirke nicht sehr glaubwürdig. Er habe sich inzwischen zwar von der PKK losgesagt und stelle insofern keine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Schweiz dar. Allfällige Reue führe gemäss schweizerischer Strafrechtsordnung indes nicht zur Straffreiheit, sondern allenfalls zu einer Strafmilderung. Schliesslich sei der Beschwerdeführer bis 2005 aktiv gewesen, weshalb er aus der vorliegend relevante Verjährungsfrist (10 Jahre) ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Demzufolge sei das Engagement des Beschwerdeführers im militärischen Flügel der PKK als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG zu werten. G. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2010 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht durch seine Rechtsvertretung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung des Asyls und in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung von der Kostenvorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) sowie die Entrichtung einer Parteientschädigung. Zur Begründung machte er geltend, die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid die angeblichen "Verbrechen" im Rahmen seines PKK-Engagements nicht konkretisiert und damit nicht aufgezeigt, inwiefern die von der Rechtsprechung definierten Voraussetzungen der Anwendung von Art. 53 AsylG erfüllt seien. Auch den eingereichten Beweismitteln der türkischen Behörden könne nicht entnommen werden, dass ihm derartige Delikte angelastet würden. Vielmehr stamme er aus einer kurdischen Familie, die schon immer im Fokus der Behörden gestanden sei und Verfolgung erlitten habe. Im Rahmen seiner PKK-Tätigkeiten in der Türkei habe er an keiner einzigen bewaffneten Auseinandersetzung teilgenommen. Gegen den Auftrag, in _______ diverse Aktionen vorzubereiten, habe er sich in den Bergen noch nicht wehren können. Er habe sich aber innerlich von der PKK distanziert, die Instruktionen in _______ nicht befolgt und sich schliesslich völlig von der Organisation getrennt. Die Einschätzung, er habe sich in seinem Gedankengut nicht von der PKK abgewendet, treffe nicht zu. Demzufolge sei ihm zu Unrecht die Asylgewährung verweigert worden. Im Übrigen äusserte der Rechtsvertreter sein Bedauern darüber, dass die Vorinstanz seinem Wunsch, das Verfahren in französischer Sprache zu führen, nicht entsprochen habe. H. Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2010 stellte das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. I. Mit Vernehmlassung vom 2. November 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Im Lichte der geltenden Praxis sei das Verfahren grundsätzlich in deutscher Sprache weiter zu führen. J. Mit Replik vom 19. November 2010 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Vorbringen fest. Gleichzeitig ersuchte er erneut um einen Wechsel der Verfahrenssprache. K. Am 14. Januar 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass seinem Gesuch um Wechsel des Aufenthaltskantons entsprochen worden sei. L. Mit Eingabe vom 5. Mai 2011 machte der Beschwerdeführer geltend, nun im Kanton _______ zu wohnen, gut integriert zu sein und fliessend französisch zu sprechen. Ferner ersuchte er um einen baldigen Entscheid. Diesen Wunsch erneuerte er in der Folge telefonisch am 28. Oktober 2011.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Das BFM hat das erstinstanzliche Verfahren in deutscher Sprache durchgeführt. Diese Vorgehensweise ist im Sinne seiner zutreffenden Erwägungen in der Vernehmlassung nicht zu beanstanden. Das Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 33a Abs. 2 VwVG grundsätzlich in der Sprache des angefochtenen Entscheids zu führen. Auch wenn der Beschwerdeführer mittlerweile in einem französischsprachigen Kanton Wohnsitz hat, drängt sich ein Wechsel der Verfahrenssprache schon insofern nicht auf, als das Instruktionsverfahren abgeschlossen ist.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (Art. 53 AsylG).
E. 3.3 Nachdem das BFM den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt hat, beschränkt sich der Prozessgegenstand vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht vom Bestehen des Asylausschlussgrundes der Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG ausgegangen ist.
E. 4.1 In Berücksichtigung der Praxis der ARK (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 8 E. 6 S. 49 ff., EMARK 1996 Nr. 18 E. 5-7 S. 173 ff., EMARK 2002 Nr. 9) fallen unter den in Art. 53 AsylG enthaltenen Begriff der "verwerflichen Handlungen" auch Delikte, die nicht ein schweres Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) darstellen, solange sie dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 9 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) in dessen bis zum 31. Dezember 2006 gültiger Fassung entsprechen. Als Verbrechen definiert wurde dort jede mit Zuchthaus bedrohte Straftat. Im heute geltenden StGB definiert Art. 10 Abs. 2 Straftaten als Verbrechen, die mit mehr als 3 Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Unter Hinweis auf Art. 333 Abs. 2 Bst. a StGB scheint auch denkbar, dass eine mit weniger als drei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Straftat als "verwerfliche Handlung" gewertet werden und zum Asylausschluss führen könnte; diese Frage kann indessen im vorliegenden Fall offen gelassen werden. Die Anbindung an den Verbrechensbegriff in der alten Fassung des Strafgesetzbuches im Zusammenhang mit Art. 53 AsylG wurde vom Gesetzgeber mit der Totalrevision des Asylgesetzes bewusst übernommen (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, Bbl. 1996 II 71 ff.). Dabei ist es auch heute noch (nach der zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Revision des StGB) irrelevant, ob die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7b S. 79 f.).
E. 4.2 Gemäss Praxis sind ausserdem unter Art. 53 AsylG auch Handlungen zu subsumieren, denen keine strafrechtliche Konnotation im engeren Sinne des Strafrechts zukommen. Art. 53 AsylG verwendet keinen der Begriffe Verbrechen, Vergehen, Delikte oder strafbare Handlungen, sondern vielmehr den juristisch nicht allgemein definierten und moralisch besetzten Ausdruck der "verwerflichen Handlungen". Auch aus dem Titel von Art. 53 AsylG ("Asylunwürdigkeit") geht, wie in EMARK 2002 Nr. 9 E. 7d ausgeführt, hervor, dass jemand, der verwerfliche Handlungen begangen habe, des Asyls unwürdig sei, was doch auf einen gewissen moralischen Charakter der Norm hinweise (vgl. BVGE E-4286/2008 E. 6.3.).
E. 4.3 Hinsichtlich des anzuwendenden Beweismasses ist bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, kein strikter Nachweis erforderlich. Die ARK legte hinsichtlich der Praxis bei der Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 1 F Bst. a FK fest, dass die Verwaltungsbehörde nicht darüber zu entscheiden hat, ob die betreffende Person sich im strafrechtlichen Sinne eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht hat. Sie stellt lediglich fest, dass hinlänglich konkrete Anhaltspunkte (faisceau d'indices) dafür vorliegen müssen, dass die betreffende Person für solche verpönte Taten individuell verantwortlich ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 29 E. 4 S. 313 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hält dafür, dass auch für die Beurteilung, ob Gründe für einen Asylausschluss vorliegen, der gleiche Beweismassstab anzuwenden ist wie bei der Beurteilung, ob Gründe für den wesentlich bedeutsameren Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 F Bst. a FK vorliegen. Dies heisst, dass die Behörde, die über den Asylausschluss nach Art. 53 AsylG entscheidet, zu prüfen hat, ob hinlänglich konkrete Anhaltspunkte (faisceau d'indices) dafür vorliegen, der Gesuchsteller beziehungsweise Beschwerdeführer habe eine individuelle Verantwortlichkeit für "verwerfliche Handlungen" im Sinne des Asylgesetzes.
E. 5.1 Gemäss Praxis der ARK, welche vom Bundesverwaltungsgericht fortgesetzt wurde, lässt sich ein Asylausschluss allein aufgrund der Mitgliedschaft bei der PKK - indem diese als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB betrachtet und sich demzufolge jedes ihrer Mitglieder allein durch seine Zugehörigkeit strafbar machen würde - nicht rechtfertigen (vgl. beispielsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-11/2008 vom 9. Juli 2009, E-3549/2006 vom 4. Mai 2009, E-6517/2006 vom 22. Dezember 2008, D-7186/2006 vom 6. Oktober 2008, D-5481/2006 vom 3. Juli 2008; EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c S. 81). Entgegen den entsprechenden Einwendungen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene kann der PKK aber ebensowenig der Status einer Bürgerkriegspartei zugestanden werden, deren Kombattanten bezüglich ihrer kriegerischen Aktivitäten nicht nach den Regeln des Strafrechts, sondern nach denjenigen des völkerrechtlichen Kriegsrechts zu beurteilen wären (vgl. EMARK 2002 Nr. 9). Vielmehr ist von einer pauschalen Betrachtungsweise Abstand zu nehmen und der individuelle Tatbeitrag - zu welchem die Schwere der Tat, der persönliche Anteil am Tatentscheid und das Motiv des Täters sowie allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe zu zählen sind - zu ermitteln (EMARK 2002 Nr. 9). Die Praxis folgt sodann der in der Lehre vertretenen Auffassung, dass bei der Beurteilung der Asylunwürdigkeit auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Dabei ist vorab in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei auf die Verjährungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso haben das Alter des Flüchtlings im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat Einfluss auf die diesbezügliche Entscheidfindung (vgl. zum Ganzen EMARK 2002 Nr. 9 E. 7d S. 82, mit Hinweisen).
E. 5.2 Für die Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel der Frage nach der Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG sind vorliegend seine Aktivitäten für die PKK im Sinne eines individuellen Tatbeitrags massgeblich. Aus den Akten ergibt sich, dass er aus einer Familie stammt, die der PKK nahe steht. Das BFM hält in diesem Zusammenhang zu Recht fest, im Vorfeld seines Beitritts sei er über die Ziele und Methoden der PKK bestens informiert gewesen und habe gewusst, worauf er sich einlasse. Er war unbestrittenermassen bis 2005 freiwilliges Mitglied im militärischen Flügel und in einer führenden Rolle mit ihm Untergebenen logistisch tätig. Er wurde über längere Zeit militärisch ausgebildet und gab an, er sei bereit gewesen, zur Waffe zu greifen, um seine politischen Vorstellungen zu verwirklichen (A 50/25 Antworten 88 f. und 136). Es ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe eine Waffe getragen, wie dies im Übrigen auch aus den eingereichten Fotos ersichtlich ist. Ferner war er auch als Kurier tätig. Im Sommer 2005 hat er von PKK-Funktionären den Auftrag erhalten, in _______ Vorbereitungen für Anschläge zu machen, was er gemäss eigenen Aussagen aber unterliess. Das BFM weist in diesem Zusammenhang darauf hin, es sei in der Folge tatsächlich zu Brandanschlägen mit zivilen Opfern in _______ gekommen. Jedenfalls hat er sich als PKK-Mitglied über Jahre im militärischen Flügel eingesetzt und so - wie das BFM wiederum zu Recht festhält - einen wesentlichen Beitrag zur Zielerreichung geleistet. Aufgrund der genannten Aspekte seines Engagements wie namentlich auch der Auftragserteilung im Jahre 2005 ist zu schliessen, dass er offenbar einen grossen Vertrauensstatus genoss und sich in besonderem Mass für Anliegen der PKK einsetzte. Seine Argumentation, er sei nie an Gefechten beteiligt gewesen, vermag vor diesem Hintergrund und angesichts seines langjährigen Einsatzes in den Bergen insgesamt nicht zu überzeugen. Dies umso mehr, als er bei der Anhörung zu Protokoll gab, betreffend Kampfhandlungen nicht an "wichtigen Aktionen" teilgenommen zu haben, was zur Frage führt, an welchen aus der Sicht der PKK weniger wichtigen Aktionen er möglicherweise gleichwohl beteiligt war (A 50/25 Antwort 91; vgl. auch A 59/7 S. 6 ). Die Vermutung des BFM, bei ihm handle es sich entgegen seinen Aussagen um einen (kampf)erfahrenen Aktivisten, welcher seine Bedeutung gegenüber der Asylbehörde in der Schweiz herunterzuspielen versuche, ist durchaus realistisch. Für diese Einschätzung spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich seines Asylgesuchs in Deutschland ausführte, an bewaffneten Aktionen der PKK beteiligt gewesen zu sein und diese auch zu spezifizieren wusste. Seine Behauptung, es handle sich dabei um eine Falschaussage, um so eine Rückführung in die Türkei zu verhindern, vermag nur bedingt zu überzeugen. Dies weist eher darauf hin, dass der Beschwerdeführer seine Angaben zum PKK-Engagement aus taktischen Gründen und im Hinblick auf aus seiner Sicht optimale Chancen für die Asylgewährung beziehungsweise die Erlangung eines Aufenthaltsrechts anzupassen weiss. In Berücksichtigung der Fallumstände rechtfertigt es sich, von einem individuellen Tatbeitrag auszugehen, der die Schwelle zu verwerflichen Handlungen übersteigt. Es muss davon ausgegangen werden, dass er bei seinen Aktivitäten die Gewaltbereitschaft des militärischen Flügels in Kauf genommen hat und diesen auch aktiv unterstützte. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts bestehen insgesamt gesehen hinreichende konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer zugunsten der PKK bis im Jahr 2005 verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG beging. Entgegen den im Übrigen wenig stichhaltigen Beschwerdevorbringen ist dabei nicht erforderlich, dass dem Beschwerdeführer ein konkretes Delikt zu einem bestimmten Zeitpunkt nachgewiesen werden kann beziehungsweise muss.
E. 5.3 Aufgrund einer Abwägung aller Umstände im vorliegenden Einzelfall ist ferner nicht von der Unverhältnismässigkeit des Asylausschlusses auszugehen, zumal der Beschwerdeführer als vorläufig aufgenommener Flüchtling in der Schweiz bleiben kann. Obwohl einige Umstände dafür sprechen, dass es sich bei ihm um eine Person handelt, die Gewalt nicht unbedacht als politisches Mittel einsetzt, hat er durch sein jahrelanges und jedenfalls zu Beginn ohne Zwang erfolgtes Engagement für die PKK deren gewaltbereiten Flügel massgeblich unterstützt. Zwar gab er an, sich vom militärischen Flügel der PKK getrennt zu haben, was grundsätzlich zutreffen dürfte, auch wenn seine Aussagen mitunter etwas ambivalent wirken (vgl. A 50/25 Antwort 99). Eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in der Schweiz dürfte von ihm nicht ausgehen. Aufgrund der gesamten Umstände wie namentlich auch der noch nicht so weit zurückliegenden Unterstützungsperiode ist der Asylausschluss indes auch als angemessen zu erachten. Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht wegen "verwerflicher Handlungen" im Sinne von Art. 53 AsylG das Asyl verweigert. Entsprechend kann davon abgesehen werden, auf weitere Beschwerdevorbringen und die Beweismittel einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Zu prüfen bleibt in der Regel, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Vorliegend hat jedoch das BFM aufgrund der zuerkannten Flüchtlingseigenschaft die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet, wodurch die Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse entfällt.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 5 VwVG). Da das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2010 gutgeheissen wurde, erfolgt keine Kostenauflage. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7316/2010 Urteil vom 7. Dezember 2011 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien X._______, geboren am _______, Türkei, vertreten durch _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. September 2010 / _______. Sachverhalt: A. A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer die Türkei am _______ 2005 und gelangte über _______ und _______ am _______ 2005 nach Deutschland. Dort stellte er ein Asylgesuch. Am 26. Mai 2006 reiste er in die Schweiz weiter, wo er am 30. Mai 2006 um Asyl nachsuchte. Am 19. Juni 2006 führte das BFM eine Summarbefragung durch. A.b. Dabei machte der Beschwerdeführer - ein Kurde - geltend, aus _______ zu stammen und dort aufgewachsen zu sein. In der Folge habe er wiederholt in _______ und _______ gewohnt. Er habe sich für die damalige HADEP eingesetzt. Ende der Neunzigerjahre sei er dreimal festgenommen worden. Er habe Folterungen erlitten. Von Mai 1999 bis September 2000 habe er sich in _______ aufgehalten und ein Asylgesuch gestellt. Er habe sich dort um kurdische Kinder, die im Krieg ihre Eltern verloren hätten, gekümmert, und im Auftrag des kurdischen Halbmonds Spenden gesammelt. So sei er mit der PKK in Kontakt gekommen und habe die Absicht, in den Westen weiterzureisen, vorerst aufgegeben. Er habe sich der Bewegung angeschlossen und eine militärische sowie eine politisch-ideologische Ausbildung erhalten. Er habe sich unter anderem im _______ und danach in den Bergen von _______ bei seiner Bewegung aufgehalten. Er sei bis Juli 2005 aktiv gewesen. Er sei als Kurier und in einer logistischen Einheit eingesetzt worden. An Gefechten sei er nicht beteiligt gewesen. Im Jahre 2005 habe er von der PKK den Auftrag erhalten, in türkischen Städten bewaffnete Anschläge zu planen und durchzuführen. Diese Aktionen seien aber nicht in seinem Sinne gewesen, weshalb er sich innerlich von der PKK distanziert habe. Seit dieser Auftragserteilung habe er keinerlei Kontakte mehr zur PKK gehabt. Während seines Aufenthaltes in _______ vor der Ausreise habe er sich aus Sicherheitsgründen verstecken müssen. Im Verlaufe der anschliessenden Flucht habe er in _______ erfahren, dass die türkischen Sicherheitskräfte in der Wohnung seiner Eltern in _______ eine Razzia durchgeführt hätten. Es sei möglich, dass gegen ihn ein Verfahren wegen Terrorismus eröffnet werde. Die Behörden wüssten von seiner PKK-Vergangenheit. Bei der Einreise in Deutschland sei er wegen des gefälschten Reisepasses festgenommen worden. Er habe ein Asylgesuch gestellt und fälschlicherweise behauptet, an bewaffneten Aktionen beteiligt gewesen zu sein. Die Falschaussagen habe er in der Annahme, so eine Rückführung in die Türkei zu verhindern, gemacht. Sein Gesuch sei indes negativ entschieden worden. Aus Furcht, von Deutschland aus in die Türkei abgeschoben zu werden, sei er am 26. Mai 2006 in die Schweiz weitergereist. A.c. Anlässlich der Befragung wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend eine allfällige Wegweisung nach Deutschland gewährt. A.d. Für die bei der Befragung eingereichten Beweismittel ist auf die Akten zu verweisen (vgl. vorinstanzliche Akten A 1/14 S. 4 und 10 sowie A 10/1). B. B.a. Mit Verfügung vom 30. Juni 2006 ordnete das BFM gestützt auf Art. 42 Abs. 2 der damals in Kraft stehenden Fassung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die vorsorgliche Wegweisung des Beschwerdeführers nach Deutschland an. In der Verfügung wurde unter anderem erwogen, über das vom Beschwerdeführer in Deutschland eingereichte Asylgesuch hätten die dortigen Behörden noch nicht rechtskräftig entschieden. B.b. Nach dem am _______ erfolgtem Wegweisungsvollzug machte der Beschwerdeführer mit Rekurseingabe seiner Rechtsvertretung bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) am 7. Juli 2006 insbesondere geltend, entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise sei in Deutschland über sein Asylgesuch bereits rechtskräftig befunden worden. B.c. Am 7. Juli 2006 reiste der Beschwerdeführer wieder in die Schweiz ein. Zu diesem Sachverhalt wurde er am 18. August 2006 vom BFM befragt. B.d. Im Rahmen des Schriftenwechsels hob das BFM seine Verfügung vom 30. Juni 2006 am 20. November 2006 auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf. B.e. Mit Beschluss vom 28. November 2006 schrieb die ARK die Beschwerde vom 7. Juli 2006 als gegenstandslos geworden ab. C. C.a. Am 22. und 23. September 2009 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Dabei konkretisierte er seine bei der Summarbefragung gemachten Vorbringen und beantwortete Fragen zu den bereits vor ihm in die Schweiz geflohenen Brüdern sowie zu anderen Verwandten. Insbesondere machte er Ausführungen zu seiner eigenen politischen Entwicklung und seinem Engagement für die PKK. Er sei in _______ mit der Organisation in Kontakt gekommen. Durch den Verkauf von Zeitschriften und Zeitungen habe er Propaganda gemacht. In der Folge sei er politisch, ideologisch, soziologisch und militärisch ausgebildet worden und habe sich vor der Rückkehr in die Türkei in verschiedenen Ländern aufgehalten. Er habe jahrelang in den Bergen gelebt und viele Kommandanten in höheren Funktionen gesehen. Er sei nicht in Kampfhandlungen verwickelt gewesen. Als Teamverantwortlicher für vier Personen habe er in der Logistik gearbeitet. Im Sommer 2005 sei er mit dem erwähnten Auftrag in türkische Städte beziehungsweise nach _______ geschickt worden. Beim Auftrag sei es nicht darum gegangen, ein Attentat zu verüben. Vielmehr sei er aufgefordert worden, Zellen zu organisieren und deren Finanzierung zu gewährleisten. In der Türkei sei kein Verfahren gegen ihn hängig. Es bestehe aber ein Dossier über ihn und er werde gesucht. Nach der Razzia der Behörden in der elterlichen Wohnung habe sein Vater auf dem Polizeiposten vorsprechen müssen und sei zu seinen Söhnen befragt worden. Etwa vor einem Jahr habe der Vater den Behörden Adressen und Telefonnummern seiner Söhne bekannt gegeben. Im Falle seiner Rückkehr in die Türkei riskiere er lebenslängliche Haft und Folter sowie eine Anwerbung zu Spitzeldiensten. D. D.a. Am 8. Januar 2010 gelangte die Vorinstanz an die Schweizerische Botschaft in _______ und ersuchte um Abklärungen vor Ort. Deren Ergebnis traf am 26. Februar 2010 beim BFM ein. D.b. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs nahm der Beschwerdeführer mit Eingaben seiner neuen Rechtsvertretung vom 9. und 10. April 2010 dazu Stellung. Gleichzeitig gab er Beweismittel für die geltend gemachte Gefährdung in der Türkei zu den Akten (vgl. die Auflistungen gemäss A 61/1 und A 62/12). D.c. Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2010 forderte das BFM den Beschwerdeführer auf, eingereichte Dokumente in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. D.d. Am 26. April 2010 reichte der Beschwerdeführer Übersetzungen und weitere Beweismittel ein (vgl. die Auflistung gemäss A 64/1). E. Mit Eingabe vom 3. August 2010 ersuchte der Beschwerdeführer um einen baldigen Entscheid. F. Mit Verfügung vom 9. September 2010 - eröffnet am 10. September 2010 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG, lehnte das Asylgesuch gestützt auf Art. 53 AsylG ab, ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und nahm ihn zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Die Vorinstanz begründete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers mit seiner glaubhaft gemachten Gefährdung im Heimatland sowohl seitens der Behörden wie auch der PKK. Im Zusammenhang mit der festgehaltenen Asylunwürdigkeit analysierte das BFM das Engagement des Beschwerdeführers für die Organisation. Die PKK stehe aufgrund ihrer terroristischen Umtriebe isoliert da. Die alleinige Zugehörigkeit gelte indes praxisgemäss nicht als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG. Bei der Prüfung der Frage, ob eine Person vom Asyl auszuschliessen sei, müsse auf deren individuellen Tatbeitrag abgestellt werden. Dabei seien nicht nur die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid, sondern ebenso das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- und Schuldminderungsgründe von Relevanz. Bei der Beurteilung der Asylunwürdigkeit sei auch die Frage der Verhältnismässigkeit zu prüfen. Der Beschwerdeführer stamme aus einer Familie, die der PKK nahe stehe. Im Vorfeld seines Beitritts sei er über die Ziele und Methoden der PKK bestens informiert gewesen und habe gewusst, worauf er sich einlasse. Er sei von 1999 bis 2005 freiwilliges Mitglied im militärischen Flügel gewesen. Dabei sei er in einer tragenden Rolle für die logistische Unterstützung zuständig gewesen. Als "Tim"-Verantwortlicher habe er eine Gruppe von vier Personen geführt. Zu den Aufgaben hätten das Beschaffen und Transportieren von Lebensmitteln, die Suche und das Einrichten von Winterverstecken sowie die militärische Sicherung der gefährlichen Transporte und der Verstecke gehört. Er habe an langdauernden militärischen Ausbildungen teilgenommen und bei der Stärkung der Guerilla während der Waffenstillstandszeit geholfen. Ferner sei er auch als Kurier tätig gewesen. Im Sommer 2005 habe er von ranghohen Funktionären den Auftrag erhalten, in _______ kleine Gruppen, die für die Planung allfälliger Anschlagsziele verantwortlich sein sollten, zu organisieren. Tatsächlich sei es in der Folge zu Brandanschlägen mit zivilen Opfern in _______ gekommen. Seinen Aussagen lasse sich zwar nicht entnehmen, welchen Beitrag er für die Vorbereitung bereits geleistet habe. Es sei jedoch davon auszugehen, dass er das Gedankengut und die Politik der PKK mitgetragen habe. Als Mitglied habe er sich über Jahre im militärischen Flügel der PKK eingesetzt und so einen wesentlichen Beitrag zur Zielerreichung geleistet. Er habe sich eine verantwortungsvolle Position erarbeitet und eine kleine Gruppe mit gefährlichen Aufträgen und Einsätzen geführt. Des Weiteren sei von einem grossen Vertrauen der höheren Kader in seine Person auszugehen. So sei er als Kurier ein Informationsträger gewesen. Ferner sei er dazu ausgewählt worden, das Terrain für allfällige Anschläge in _______ vorzubereiten. Eine solche Karriere sei für ihn ohne Identifikation mit den Zielen und den Mitteln der PKK nicht möglich gewesen. Er habe sich im militärischen Flügel für den bewaffneten Kampf als politische Methode entschlossen, was eine grundsätzliche Gewaltbereitschaft und ein gewisses kriminelles Potential offenbare. Vor diesem Hintergrund könne offen gelassen werden, ob die Vorbringen im deutschen Asylverfahren im krassen Widerspruch zu denjenigen in der Schweiz stünden. Die Kampfeinsätze der PKK richteten sich nicht nur gegen die türkische Armee, sondern zögen auch die Zivilbevölkerung in Mitleidenschaft. Der Beschwerdeführer sei sich sehr wohl bewusst gewesen, dass er durch seine Aufgaben solche Ereignisse ermöglicht habe. Er habe sich im Sinne einer Befehlsverweigerung erst dann von der PKK gelöst, als er sich im Rahmen eines heiklen Auftrags in _______ unbehaglich gefühlt habe. Dies lasse darauf schliessen, dass es sich bei ihm um einen (kampf)erfahrenen Aktivisten handle, der seine Bedeutung gegenüber der Asylbehörde herunterzuspielen versuche. Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass er sich im Zusammenhang mit seinem Engagement und den Tätigkeiten im Dienste der PKK Verbrechen schuldig gemacht habe. Selbst bei der unwahrscheinlichen Annahme, dass keine seiner Aktivitäten zu Todesopfern oder Verletzten führte, sei von einem vollendeten Versuch zur Begehung der vorgenannten Straftatbestände auszugehen. Sein individueller Tatbeitrag sei aufgrund der Aktenlage erstellt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Asylausschlusses hielt das BFM fest, dass - auch wenn dem Beschwerdeführer politische Motive für sein Handeln zugebilligt werden könnten - eine eigentliche Zwangslage oder ein Rechtfertigungsgrund für den PKK-Anschluss nicht vorlägen. Schuldminderungsgründe seien keine zu erkennen. Er habe die PKK bereits vor seinem Beitritt unterstützt und sei ihr als Volljähriger freiwillig beigetreten. Er habe Karriere gemacht und sei nie verletzt, festgenommen oder misshandelt worden; auch habe er keine Haftstrafe verbüssen müssen. Seine plötzliche Distanzierung von der PKK, weil sie gemäss seinen Aussagen ihren Grundprinzipien untreu geworden sei, wirke nicht sehr glaubwürdig. Er habe sich inzwischen zwar von der PKK losgesagt und stelle insofern keine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Schweiz dar. Allfällige Reue führe gemäss schweizerischer Strafrechtsordnung indes nicht zur Straffreiheit, sondern allenfalls zu einer Strafmilderung. Schliesslich sei der Beschwerdeführer bis 2005 aktiv gewesen, weshalb er aus der vorliegend relevante Verjährungsfrist (10 Jahre) ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Demzufolge sei das Engagement des Beschwerdeführers im militärischen Flügel der PKK als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG zu werten. G. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2010 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht durch seine Rechtsvertretung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung des Asyls und in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung von der Kostenvorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) sowie die Entrichtung einer Parteientschädigung. Zur Begründung machte er geltend, die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid die angeblichen "Verbrechen" im Rahmen seines PKK-Engagements nicht konkretisiert und damit nicht aufgezeigt, inwiefern die von der Rechtsprechung definierten Voraussetzungen der Anwendung von Art. 53 AsylG erfüllt seien. Auch den eingereichten Beweismitteln der türkischen Behörden könne nicht entnommen werden, dass ihm derartige Delikte angelastet würden. Vielmehr stamme er aus einer kurdischen Familie, die schon immer im Fokus der Behörden gestanden sei und Verfolgung erlitten habe. Im Rahmen seiner PKK-Tätigkeiten in der Türkei habe er an keiner einzigen bewaffneten Auseinandersetzung teilgenommen. Gegen den Auftrag, in _______ diverse Aktionen vorzubereiten, habe er sich in den Bergen noch nicht wehren können. Er habe sich aber innerlich von der PKK distanziert, die Instruktionen in _______ nicht befolgt und sich schliesslich völlig von der Organisation getrennt. Die Einschätzung, er habe sich in seinem Gedankengut nicht von der PKK abgewendet, treffe nicht zu. Demzufolge sei ihm zu Unrecht die Asylgewährung verweigert worden. Im Übrigen äusserte der Rechtsvertreter sein Bedauern darüber, dass die Vorinstanz seinem Wunsch, das Verfahren in französischer Sprache zu führen, nicht entsprochen habe. H. Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2010 stellte das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. I. Mit Vernehmlassung vom 2. November 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Im Lichte der geltenden Praxis sei das Verfahren grundsätzlich in deutscher Sprache weiter zu führen. J. Mit Replik vom 19. November 2010 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Vorbringen fest. Gleichzeitig ersuchte er erneut um einen Wechsel der Verfahrenssprache. K. Am 14. Januar 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass seinem Gesuch um Wechsel des Aufenthaltskantons entsprochen worden sei. L. Mit Eingabe vom 5. Mai 2011 machte der Beschwerdeführer geltend, nun im Kanton _______ zu wohnen, gut integriert zu sein und fliessend französisch zu sprechen. Ferner ersuchte er um einen baldigen Entscheid. Diesen Wunsch erneuerte er in der Folge telefonisch am 28. Oktober 2011. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Das BFM hat das erstinstanzliche Verfahren in deutscher Sprache durchgeführt. Diese Vorgehensweise ist im Sinne seiner zutreffenden Erwägungen in der Vernehmlassung nicht zu beanstanden. Das Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 33a Abs. 2 VwVG grundsätzlich in der Sprache des angefochtenen Entscheids zu führen. Auch wenn der Beschwerdeführer mittlerweile in einem französischsprachigen Kanton Wohnsitz hat, drängt sich ein Wechsel der Verfahrenssprache schon insofern nicht auf, als das Instruktionsverfahren abgeschlossen ist. 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (Art. 53 AsylG). 3.3. Nachdem das BFM den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt hat, beschränkt sich der Prozessgegenstand vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht vom Bestehen des Asylausschlussgrundes der Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG ausgegangen ist. 4. 4.1. In Berücksichtigung der Praxis der ARK (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 8 E. 6 S. 49 ff., EMARK 1996 Nr. 18 E. 5-7 S. 173 ff., EMARK 2002 Nr. 9) fallen unter den in Art. 53 AsylG enthaltenen Begriff der "verwerflichen Handlungen" auch Delikte, die nicht ein schweres Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) darstellen, solange sie dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 9 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) in dessen bis zum 31. Dezember 2006 gültiger Fassung entsprechen. Als Verbrechen definiert wurde dort jede mit Zuchthaus bedrohte Straftat. Im heute geltenden StGB definiert Art. 10 Abs. 2 Straftaten als Verbrechen, die mit mehr als 3 Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Unter Hinweis auf Art. 333 Abs. 2 Bst. a StGB scheint auch denkbar, dass eine mit weniger als drei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Straftat als "verwerfliche Handlung" gewertet werden und zum Asylausschluss führen könnte; diese Frage kann indessen im vorliegenden Fall offen gelassen werden. Die Anbindung an den Verbrechensbegriff in der alten Fassung des Strafgesetzbuches im Zusammenhang mit Art. 53 AsylG wurde vom Gesetzgeber mit der Totalrevision des Asylgesetzes bewusst übernommen (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, Bbl. 1996 II 71 ff.). Dabei ist es auch heute noch (nach der zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Revision des StGB) irrelevant, ob die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7b S. 79 f.). 4.2. Gemäss Praxis sind ausserdem unter Art. 53 AsylG auch Handlungen zu subsumieren, denen keine strafrechtliche Konnotation im engeren Sinne des Strafrechts zukommen. Art. 53 AsylG verwendet keinen der Begriffe Verbrechen, Vergehen, Delikte oder strafbare Handlungen, sondern vielmehr den juristisch nicht allgemein definierten und moralisch besetzten Ausdruck der "verwerflichen Handlungen". Auch aus dem Titel von Art. 53 AsylG ("Asylunwürdigkeit") geht, wie in EMARK 2002 Nr. 9 E. 7d ausgeführt, hervor, dass jemand, der verwerfliche Handlungen begangen habe, des Asyls unwürdig sei, was doch auf einen gewissen moralischen Charakter der Norm hinweise (vgl. BVGE E-4286/2008 E. 6.3.). 4.3. Hinsichtlich des anzuwendenden Beweismasses ist bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, kein strikter Nachweis erforderlich. Die ARK legte hinsichtlich der Praxis bei der Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 1 F Bst. a FK fest, dass die Verwaltungsbehörde nicht darüber zu entscheiden hat, ob die betreffende Person sich im strafrechtlichen Sinne eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht hat. Sie stellt lediglich fest, dass hinlänglich konkrete Anhaltspunkte (faisceau d'indices) dafür vorliegen müssen, dass die betreffende Person für solche verpönte Taten individuell verantwortlich ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 29 E. 4 S. 313 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hält dafür, dass auch für die Beurteilung, ob Gründe für einen Asylausschluss vorliegen, der gleiche Beweismassstab anzuwenden ist wie bei der Beurteilung, ob Gründe für den wesentlich bedeutsameren Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 F Bst. a FK vorliegen. Dies heisst, dass die Behörde, die über den Asylausschluss nach Art. 53 AsylG entscheidet, zu prüfen hat, ob hinlänglich konkrete Anhaltspunkte (faisceau d'indices) dafür vorliegen, der Gesuchsteller beziehungsweise Beschwerdeführer habe eine individuelle Verantwortlichkeit für "verwerfliche Handlungen" im Sinne des Asylgesetzes. 5. 5.1. Gemäss Praxis der ARK, welche vom Bundesverwaltungsgericht fortgesetzt wurde, lässt sich ein Asylausschluss allein aufgrund der Mitgliedschaft bei der PKK - indem diese als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB betrachtet und sich demzufolge jedes ihrer Mitglieder allein durch seine Zugehörigkeit strafbar machen würde - nicht rechtfertigen (vgl. beispielsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-11/2008 vom 9. Juli 2009, E-3549/2006 vom 4. Mai 2009, E-6517/2006 vom 22. Dezember 2008, D-7186/2006 vom 6. Oktober 2008, D-5481/2006 vom 3. Juli 2008; EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c S. 81). Entgegen den entsprechenden Einwendungen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene kann der PKK aber ebensowenig der Status einer Bürgerkriegspartei zugestanden werden, deren Kombattanten bezüglich ihrer kriegerischen Aktivitäten nicht nach den Regeln des Strafrechts, sondern nach denjenigen des völkerrechtlichen Kriegsrechts zu beurteilen wären (vgl. EMARK 2002 Nr. 9). Vielmehr ist von einer pauschalen Betrachtungsweise Abstand zu nehmen und der individuelle Tatbeitrag - zu welchem die Schwere der Tat, der persönliche Anteil am Tatentscheid und das Motiv des Täters sowie allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe zu zählen sind - zu ermitteln (EMARK 2002 Nr. 9). Die Praxis folgt sodann der in der Lehre vertretenen Auffassung, dass bei der Beurteilung der Asylunwürdigkeit auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Dabei ist vorab in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei auf die Verjährungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso haben das Alter des Flüchtlings im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat Einfluss auf die diesbezügliche Entscheidfindung (vgl. zum Ganzen EMARK 2002 Nr. 9 E. 7d S. 82, mit Hinweisen). 5.2. Für die Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel der Frage nach der Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG sind vorliegend seine Aktivitäten für die PKK im Sinne eines individuellen Tatbeitrags massgeblich. Aus den Akten ergibt sich, dass er aus einer Familie stammt, die der PKK nahe steht. Das BFM hält in diesem Zusammenhang zu Recht fest, im Vorfeld seines Beitritts sei er über die Ziele und Methoden der PKK bestens informiert gewesen und habe gewusst, worauf er sich einlasse. Er war unbestrittenermassen bis 2005 freiwilliges Mitglied im militärischen Flügel und in einer führenden Rolle mit ihm Untergebenen logistisch tätig. Er wurde über längere Zeit militärisch ausgebildet und gab an, er sei bereit gewesen, zur Waffe zu greifen, um seine politischen Vorstellungen zu verwirklichen (A 50/25 Antworten 88 f. und 136). Es ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe eine Waffe getragen, wie dies im Übrigen auch aus den eingereichten Fotos ersichtlich ist. Ferner war er auch als Kurier tätig. Im Sommer 2005 hat er von PKK-Funktionären den Auftrag erhalten, in _______ Vorbereitungen für Anschläge zu machen, was er gemäss eigenen Aussagen aber unterliess. Das BFM weist in diesem Zusammenhang darauf hin, es sei in der Folge tatsächlich zu Brandanschlägen mit zivilen Opfern in _______ gekommen. Jedenfalls hat er sich als PKK-Mitglied über Jahre im militärischen Flügel eingesetzt und so - wie das BFM wiederum zu Recht festhält - einen wesentlichen Beitrag zur Zielerreichung geleistet. Aufgrund der genannten Aspekte seines Engagements wie namentlich auch der Auftragserteilung im Jahre 2005 ist zu schliessen, dass er offenbar einen grossen Vertrauensstatus genoss und sich in besonderem Mass für Anliegen der PKK einsetzte. Seine Argumentation, er sei nie an Gefechten beteiligt gewesen, vermag vor diesem Hintergrund und angesichts seines langjährigen Einsatzes in den Bergen insgesamt nicht zu überzeugen. Dies umso mehr, als er bei der Anhörung zu Protokoll gab, betreffend Kampfhandlungen nicht an "wichtigen Aktionen" teilgenommen zu haben, was zur Frage führt, an welchen aus der Sicht der PKK weniger wichtigen Aktionen er möglicherweise gleichwohl beteiligt war (A 50/25 Antwort 91; vgl. auch A 59/7 S. 6 ). Die Vermutung des BFM, bei ihm handle es sich entgegen seinen Aussagen um einen (kampf)erfahrenen Aktivisten, welcher seine Bedeutung gegenüber der Asylbehörde in der Schweiz herunterzuspielen versuche, ist durchaus realistisch. Für diese Einschätzung spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich seines Asylgesuchs in Deutschland ausführte, an bewaffneten Aktionen der PKK beteiligt gewesen zu sein und diese auch zu spezifizieren wusste. Seine Behauptung, es handle sich dabei um eine Falschaussage, um so eine Rückführung in die Türkei zu verhindern, vermag nur bedingt zu überzeugen. Dies weist eher darauf hin, dass der Beschwerdeführer seine Angaben zum PKK-Engagement aus taktischen Gründen und im Hinblick auf aus seiner Sicht optimale Chancen für die Asylgewährung beziehungsweise die Erlangung eines Aufenthaltsrechts anzupassen weiss. In Berücksichtigung der Fallumstände rechtfertigt es sich, von einem individuellen Tatbeitrag auszugehen, der die Schwelle zu verwerflichen Handlungen übersteigt. Es muss davon ausgegangen werden, dass er bei seinen Aktivitäten die Gewaltbereitschaft des militärischen Flügels in Kauf genommen hat und diesen auch aktiv unterstützte. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts bestehen insgesamt gesehen hinreichende konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer zugunsten der PKK bis im Jahr 2005 verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG beging. Entgegen den im Übrigen wenig stichhaltigen Beschwerdevorbringen ist dabei nicht erforderlich, dass dem Beschwerdeführer ein konkretes Delikt zu einem bestimmten Zeitpunkt nachgewiesen werden kann beziehungsweise muss. 5.3. Aufgrund einer Abwägung aller Umstände im vorliegenden Einzelfall ist ferner nicht von der Unverhältnismässigkeit des Asylausschlusses auszugehen, zumal der Beschwerdeführer als vorläufig aufgenommener Flüchtling in der Schweiz bleiben kann. Obwohl einige Umstände dafür sprechen, dass es sich bei ihm um eine Person handelt, die Gewalt nicht unbedacht als politisches Mittel einsetzt, hat er durch sein jahrelanges und jedenfalls zu Beginn ohne Zwang erfolgtes Engagement für die PKK deren gewaltbereiten Flügel massgeblich unterstützt. Zwar gab er an, sich vom militärischen Flügel der PKK getrennt zu haben, was grundsätzlich zutreffen dürfte, auch wenn seine Aussagen mitunter etwas ambivalent wirken (vgl. A 50/25 Antwort 99). Eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in der Schweiz dürfte von ihm nicht ausgehen. Aufgrund der gesamten Umstände wie namentlich auch der noch nicht so weit zurückliegenden Unterstützungsperiode ist der Asylausschluss indes auch als angemessen zu erachten. Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht wegen "verwerflicher Handlungen" im Sinne von Art. 53 AsylG das Asyl verweigert. Entsprechend kann davon abgesehen werden, auf weitere Beschwerdevorbringen und die Beweismittel einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Zu prüfen bleibt in der Regel, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Vorliegend hat jedoch das BFM aufgrund der zuerkannten Flüchtlingseigenschaft die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet, wodurch die Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse entfällt.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 5 VwVG). Da das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2010 gutgeheissen wurde, erfolgt keine Kostenauflage. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: