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E-5894/2008

E-5894/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2011-01-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - seinen Heimatstaat im Februar 1995 und gelangte über verschiedene europäische Staaten am 15. April 2006 illegal in die Schweiz, wo er am 26. April 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch einreichte. Am 8. Mai 2006 wurde er summarisch zu seiner Person befragt und für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. Am 5. Juli 2006 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde und am 5. Januar 2007 wurde der Beschwerdeführer durch das BFM ergänzend angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er stamme aus einem Dorf bei D._______ (Provinz E._______), wo er bis im Jahre (...) zusammen mit seiner Familie gelebt habe und aufgewachsen sei. Im Alter von 13 Jahren habe er sich der kurdischen Arbeiterpartei (Partia Karkaren Kurdistan; PKK) angeschlossen und sei der Volksbefreiungsarmee Kurdistans (Artê a Rizgariya Gelê Kurdistan; AGRK [Anmerkung Bundesverwaltungsgericht: Militärischer Flügel der PKK]) als Mitglied beigetreten. Am (...) 1995 sei er in den Cudi-Bergen während eines Gefechts mit der türkischen Armee wegen einer Explosion einer Mine an Füssen, Händen und an seinem Kopf verletzt worden. Sein AGRK-Ausweis und weitere Sachen, die sich in seinem Rucksack befunden hätten, seien der türkischen Armee in die Hände gefallen. Aufgrund medizinischer Komplikationen hätten zuerst (...) und später (...) werden müssen. Er sei deshalb vorerst in F._______, ab dem Jahre 1997 im G._______ und ab Frühling 1998 in H._______ behandelt worden. Im Jahr 1998 sei er noch sechs Monate in I._______ behandelt worden, bevor er wieder nach H._______ zurückgekehrt sei. In all diesen Ländern sei er von der PKK oder den jeweiligen kurdischen Kulturvereinen finanziell unterstützt worden. Aufgrund der nicht abheilenden Wunden und seines jungen Alters, habe die PKK beschlossen, ihn zur medizinischen Behandlung und zu weiteren Aktivitäten bei den kurdischen Kulturvereinen nach Europa zu entsenden. Mit einem gefälschten Pass sei er am 20. Februar 2000 nach J._______ geflogen und habe dort ein erstes Asylgesuch gestellt, welches abgelehnt worden sei. Über K._______, L._______ und M._______ sei er nach N._______ gelangt, wo er erneut ein Asylgesuch eingereicht habe. Auch dieses sei in einem mehrstufigen Verfahren rechtskräftig abgelehnt worden. Im September 2005 sei er nach O._______ gereist, wo sein Asylgesuch ebenfalls abgelehnt worden sei. Über mehrere europäische Länder sei er von P._______ herkommend am 15. April 2006 illegal in die Schweiz eingereist. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente zu den Akten: Faxkopie seines Anwaltes in der Türkei vom 1. Mai 2006 (in türkisch);

2. Kopie Mitgliederbestätigung der Kongreya Azadî û demokrasîa Kurdistan (KADEK), Q._______, vom 15. September 2003 (in türkisch);

3. Kopie Arztzeugnis aus dem Jahre 1995, seine Unterschenkel­amputation in F._______ betreffend (in englisch);

4. zwei Fotografien (Foto von verwundeten PKK-Kämpfern, aufge­nommen in R._______ sowie vom Beschwerdeführer im Spital in S._______);

5. Primarschuldiplom der türkischen Republik, Ministerium für Bildung Jugend und Sport, vom 7. Juni 1991 (in Original mit deutscher Übersetzung); Internetauszug der "Firat News Agency" vom 5. März 2006 (in türkisch);

7. Faxkopie eines Schreibens des kurdischen Vereins in Q._______ vom 1. Mai 2006 (in englisch);

8. Kopie Visitenkarte des Anwalts T._______;

9. Entscheid des (...) vom 22. Juli 2005;

10. Handnotizen zum Entscheid des (...) (in deutsch);

11. Kurze Zusammenfassung des Urteils vom 22. Juli 2005 (in deutsch);

12. Schreiben von U._______, Anwalt des Beschwerdeführers in M._______, vom Juli 2006;

13. Bestätigungskopie der KADEK, V._______, vom 15. September 2003 (mit deutscher Übersetzung);

14. Mitgliederbestätigung des Volkskongresses Kongra Gelê Kurdistan (Kongra-Gel) vom 21. Juli 2006. Für weitere Einzelheiten kann auf die Protokolle sowie die Akten verwiesen werden. B. Mit Schreiben vom 24. April 2006 legte die mandatierte Rechtsvertreterin unter anderem eine Kopie des Nüfus des Beschwerdeführers sowie einen Familienregisterauszug aus dem Jahr 2004 zu den Akten. C. Am 17. Mai 2006 reichte sie ein Schreiben des türkischen Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers mit deutscher Übersetzung ein. Daraus geht hervor, dass dem Beschwerdeführer bei Überstellung an die türkischen Sicherheitskräfte eine lebenslange Zuchthausstrafe drohe, zumal er Mitglied der Guerillaorganisation der PKK gewesen sei. D. D.a Mit Eingabe vom 22. August 2006 liess der Beschwerdeführer durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter eine Ergänzung zu seinem Asylgesuch einreichen. Darin wird beantragt, dem Beschwerdeführer sei Asyl und die dringend benötigte ärztliche Behandlung zu gewähren. D.b Der Beschwerdeführer liess einen Notfallbericht des Kantonsspitals C._______ vom 30. Juli 2006 sowie zwei ärztliche Schreiben des Sozial Psychiatrischen Dienstes vom 21. Dezember 2006 und vom 11. April 2007 zu den Akten reichen. Aus dem Schreiben des Kantonsspitals C._______ geht hervor, dass der Beschwerdeführer infolge seiner (...) und einer Infektion (...) in seiner Mobilität stark eingeschränkt und das Gehen an Stöcken bei (...) zusätzlich erschwert sei. Aufgrund der unzumutbaren aktuellen Wohnsitzsituation im dritten Stock der Asylunterkunft ohne Lift, werde das BFM gebeten, bei einer Platzierung des Beschwerdeführers in eine invalidengerechte Wohnung mitzuhelfen. Wie dem Notfallbericht vom 30. Juli 2006 zu entnehmen ist, leide der Beschwerdeführer an (...) mit starken elektrisierenden Schmerzen. Als weiteres Procedere wurde eine operative Sanierung (...) vorgeschlagen. Zudem wurden ihm Schmerzmittel verschrieben. Aus den ärztlichen Berichten des Sozial Psychiatrischen Dienstes des Kantons C._______ vom 21. Dezember 2006 beziehungsweise 11. April 2007 geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 23. November 2006 wegen ausgeprägter Schmerzsymptomatik mit (...) nach 28 Operationen mit einer einhergehenden depressiven Symptomatik in ambulanter psychiatrischer Behandlung befinde. Zudem leide er aufgrund der jahrelangen Odyssee und seiner Asylsituation unter einer ausgeprägten depressiven Störung im Sinne einer Anpassungsstörung (ICD-10 F:43.21) und zeige zudem eine ausgeprägt depressive Symptomatik mit suizidalen Tendenzen, die durch die lange Wartezeit kompliziert werde. Um die Gesundheit des Beschwerdeführers nicht noch mehr zu belasten, sei eine rasche Bearbeitung seines Asylgesuchs angezeigt. E. Mit Verfügung vom 13. August 2008 - eröffnet am 15. August 2008 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), lehnte das Asylgesuch gestützt auf Art. 53 AsylG ab, ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und nahm ihn zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. F. Mit Eingabe vom 15. September 2008 liess der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 13. August 2008 beim Bundesverwaltungsgericht einreichen und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der Ziffern 2 bis 7 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht beantragte er Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beilage reichte er einen Internetbericht "Mandela und seine Partei von US-Terrorliste gestrichen" vom 2. Juli 2008 bei. Am 17. September 2008 liess der Beschwerdeführer eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 16. September 2008 zu den Akten legen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird - soweit für den Entscheid erforderlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2008 verzichtete die zuständige Instruktionsrichterin antragsgemäss auf einen Kostenvorschuss. H. In seiner Vernehmlassung vom 29. September 2008 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde und verwies auf seine Erwägungen, an denen es vollumfänglich festhielt. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 3. Oktober 2008 zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 2.2 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen un­würdig sind oder wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (Art. 53 AsylG).

E. 2.3 Nachdem das BFM den Beschwerdeführer als Flüchtling aner­kannt hat, beschränkt sich der Prozessgegenstand vorliegend auf die Frage, ob das Bundesamt zu Recht vom Bestehen des Asylausschlussgrundes der Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG ausgegangen ist.

E. 3.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung an, aufgrund der geltend gemachten Vorbringen und der eingereichten Beweismittel sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft in asylbeachtlicher Art und Weise verfolgt würde, weshalb ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei. Gemäss Rechtsprechung der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) gelte die PKK nicht als terroristische Organisation, weshalb die blosse Zugehörigkeit zu dieser Organisation nicht als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG zu qualifizieren sei. Es müsse auf den direkten Tatbeitrag des Beschwerdeführers zu verwerflichen Handlungen abgestellt werden. Der individuelle Tatbeitrag sei gemessen an der Schwere der Tat, Anteil am Tatentscheid, Motiv und allfälligen Rechtfertigungs- und Schuldmilderungsgründen (recte: Schuldminderungsgründen) differenziert zu beurteilen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 9). Seinen eigenen Aussagen gemäss sei der Beschwerdeführer im Jahre (...) im Alter von 13 Jahren der PKK beigetreten und seither nicht ausgetreten. Seine Mitgliedschaft habe sich aufgrund seiner (...) Behinderung nur noch auf die technische Ebene beschränkt. Das Gedankengut der PKK bezüglich des Befreiungskampfes bezeichne er noch heute als zutreffend. Des Weiteren habe sich die PKK massgeblich an der Finanzierung für seinen Unterhalt und seiner Behandlung beteiligt. Im Jahr 2000 habe die Partei auch seine Verlegung nach Europa beschlossen und organisiert. Ferner habe er sich im Namen der PKK auch in Europa bei den verschiedenen kurdischen Kulturvereinen im Wesentlichen aktiv engagiert. Auch sei es die PKK respektive diese kurdischen Vereine gewesen, welche die Gerichts- und Anwaltskosten in den verschiedenen Asylverfahren übernommen hätten. In Anbetracht des von der Kongra-Gel in W._______ und von der KADEK in V._______ ausgestellten Bestätigungsschreibens über seinen Beitritt, sei insgesamt davon auszugehen, dass er nach wie vor Mitglied der PKK oder ihrer Nachfolgeorganisation sei und sich im Rahmen seiner Möglichkeiten für diese einsetze. Aufgrund seiner Schilderungen der von ihm wahrgenommenen Aktivitäten als Bewacher oder Bodyguard von Lagerkommandanten und von bekannten Führungspersönlichkeiten der PKK sowie als Funker könne davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe eine besondere Vertrauensposition bekleidet. Diese Schlussfolgerung rechtfertige sich auch mit dem überdurchschnittlichen Ausmass der Unterstützung der PKK, von der er nach seiner Verletzung umsorgt worden sei. Auch wenn er in erster Linie nicht aktiv an Angriffen auf türkische militärische Einrichtungen oder Personen teilgenommen habe, sei in Bezug auf seinen persönlichen Tatbeitrag bedeutend, dass er dennoch in Gefechte mit der türkischen Armee verwickelt gewesen sei, wenn er sich mit einer Einheit der ARGK im Dreiländereck Türkei/Irak/Iran verschoben habe. Dieser individuelle Tatbeitrag übersteige die Schwelle zu verwerflichen Handlungen. Dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Beitritts zur PKK erst 13 Jahre alt gewesen sei, wäre zwar im Rahmen eines Schuldminderungsgrundes zu berücksichtigen. Dadurch, dass er immer noch Mitglied der Nachfolgerpartei der PKK sei, und deren Ideologie nach wie vor befürworte, werde dieser konsumiert. Damit habe der Beschwerdeführer als PKK-Mitglied insgesamt einen individuellen Tatbeitrag geleistet, der den Anforderungen an eine verwerfliche Handlung genüge.

E. 3.2.1 In der Beschwerdeeingabe legt der Beschwerdeführer vorab die allgemeine Geschichte der kurdischen Bevölkerung dar, deren Schicksal und Wendepunkt durch den Vertrag von Lausanne im Jahre 1924 begonnen habe, welcher den Anfang für den Aufbau der modernen Türkei ohne kurdischen Staat begründet habe. Des Weitern verweist er auf die Ideologie der PKK und der von ihr betriebenen Strategien und Taktiken und gelangt zum Schluss, dass sie nicht kriminell oder terroristisch handle. Zudem sei der Beschwerdeführer in Anbetracht seiner Funktion in der Logistik tätig gewesen und in medizinischer Technik ausgebildet worden, damit er bei der Behandlung von kranken und verletzten Mitgliedern habe helfen können. Zufolge seines Ranges habe er weder Befehle erteilt noch Tatherrschaft über bewaffnete Auseinandersetzungen gehabt. Entgegen den Ausführungen des BFM habe er weder die innere noch die äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet, weshalb die Anwendung von Art. 53 AsylG unverhältnismässig sei. Zudem sei er nicht mehr aktives Mitglied der PKK oder ihrer Nachfolgerorganisationen. Er besuche lediglich die kurdischen Vereine, was seine Mitgliedschaft nicht impliziere. Vielmehr setze er sich für eine friedliche Lösung der Kurdenfrage ein. Vor diesem Hintergrund sei ihm Asyl zu gewähren. Für die Ausführungen im Einzelnen wird auf die Akten verwiesen und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen.

E. 3.3 In Berücksichtigung der Praxis der ARK (EMARK 1993 Nr. 8 E. 6 S. 49 ff., EMARK 1996 Nr. 18 E. 5-7 S. 173 ff., EMARK 2002 Nr. 9) fallen unter den in Art. 53 AsylG enthaltenen Begriff der "verwerflichen Handlungen" auch Delikte, die nicht ein schweres Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) darstellen, solange sie dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 9 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) in dessen bis zum 31. Dezember 2006 gültiger Fassung entsprechen. Als Verbrechen definiert wurde dort jede mit Zuchthaus bedrohte Straftat. Im heute geltenden StGB definiert Art. 10 Abs. 2 Straftaten als Verbrechen, die mit mehr als 3 Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Unter Hinweis auf Art. 333 Abs. 2 Bst. a StGB scheint auch denkbar, dass eine mit weniger als drei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Straftat als "verwerfliche Handlung" gewertet werden und zum Asylausschluss führen könnte; diese Frage kann indessen im vorliegenden Fall offen gelassen werden. Die Anbindung an den Verbrechensbegriff in der alten Fassung des Strafgesetzbuches im Zusammenhang mit Art. 53 AsylG wurde vom Gesetzgeber mit der Totalrevision des Asylgesetzes bewusst übernommen (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, Bbl. 1996 II 71 ff.). Dabei ist es auch heute noch (nach der zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Revision des StGB) irrelevant, ob die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7b S. 79 f.).

E. 3.4 Hinsichtlich des anzuwendenden Beweismasses ist bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, kein strikter Nachweis erforderlich. Die ARK legte hinsichtlich der Praxis bei der Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 1 F Bst. a FK fest, dass die Verwaltungsbehörde nicht darüber zu entscheiden hat, ob die betreffende Person sich im strafrechtlichen Sinne eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht hat. Sie stellt lediglich fest, dass hinlänglich konkrete Anhaltspunkte (faisceau d'indices) dafür vorliegen müssen, dass die betreffende Person für solche verpönte Taten individuell verantwortlich ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 29 E. 4 S. 313 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hält dafür, dass auch für die Beurteilung, ob Gründe für einen Asylausschluss vorliegen, der gleiche Beweismassstab anzuwenden ist wie bei der Beurteilung, ob Gründe für den wesentlich bedeutsameren Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 F Bst. a FK vorliegen. Dies heisst, dass die Behörde, die über den Asylausschluss nach Art. 53 AsylG entscheidet, zu prüfen hat, ob hinlänglich konkrete Anhaltspunkte (faisceau d'indices) dafür vorliegen, der Gesuchsteller habe eine individuelle Verantwortlichkeit für "verwerfliche Handlungen" im Sinne des Asylgesetzes.

E. 3.5 Gemäss Praxis der ARK, welche vom Bundesverwaltungsgericht fortgesetzt wurde, lässt sich ein Asylausschluss allein aufgrund der Mitgliedschaft bei der PKK - indem diese als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB betrachtet und sich demzufolge jedes ihrer Mitglieder allein durch seine Zugehörigkeit strafbar machen würde - nicht rechtfertigen (vgl. beispielsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-11/2008 vom 9. Juli 2009, E-3549/2006 vom 4. Mai 2009, E-6517/2006 vom 22. Dezember 2008, D-7186/2006 vom 6. Oktober 2008, D-5481/2006 vom 3. Juli 2008; EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c S. 81). Vielmehr ist von einer pauschalen Betrachtungsweise Abstand zu nehmen und der individuelle Tatbeitrag - zu welchem die Schwere der Tat, der persönliche Anteil am Tatentscheid und das Motiv des Täters sowie allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe zu zählen sind - zu ermitteln (EMARK 2002 Nr. 9 a.a.O.). Die Praxis folgt sodann der in der Lehre vertretenen Auffassung, dass bei der Beurteilung der Asylunwürdigkeit auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Dabei ist vorab in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei auf die Verjährungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso haben das Alter des Flüchtlings im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat Einfluss auf die diesbezügliche Entscheidfindung (vgl. zum Ganzen EMARK 2002 Nr. 9 E. 7d S. 82 mit Hinweisen).

E. 4.1 Für die Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel der Frage nach der Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG sind vorliegend seine Aktivitäten für die PKK und deren Untergrundorganisation massgeblich. Eigenen Aussagen gemäss war der Beschwerdeführer vor allem im Gesundheitsdienst, im technischen und logistischen Bereich sowie im Sicherheitsdienst einer Organisation tätig, die eine gewaltbereite paramilitärische Untergrundorganisation unterhielt, welche mit Waffengewalt und Anschlägen auch auf zivile Ziele, diplomatischen Bemühungen und Propaganda für die Rechte der Kurden kämpft und seit zwei Jahrzehnten ein bedeutender internationaler Drogenhändler ist. Der Beschwerdeführer trat der PKK im Jahr (...) - im Alter von 13 Jahren - freiwillig bei und war bis zu seiner Verletzung im Jahr 1995 aktiv für diese Partei tätig, indem er - trotz seines jugendlichen Alters - als Bodyguard und Übermittler der jeweils führenden PKK-Kommandanten im Dienst gestanden habe. (vgl. act. A40/20 S. 8, A52/19 S. 8 und S. 10). Daraus ist zu schliessen, dass er offenbar einen grossen Vertrauensstatus genoss und sich in besonderem Mass und linientreu für Anliegen der PKK einsetzte, ansonsten er diese Funktion nicht hätte bekleiden können. Dies zeigt sich auch darin, dass er nach seiner Verletzung in überdurchschnittlichem Mass von der PKK umsorgt worden ist, indem sich diese seit seiner Verletzung im Jahr 1995 in massgebendem Umfang für seinen Unterhalt und seine medizinischen Behandlungen aufgekommen ist (vgl. act. A40/20 S. 10; act. A52/19 S. 12). Darüber hinaus hat die PKK im Jahr 2000 seine Verlegung nach Europa beschlossen und organisiert und dort ebenfalls sämtliche Behandlungs-, Anwalts- und Verfahrenskosten übernommen (vgl. act. A1 S. 1, 5 und 8; act. A40/20 S. 11). Eigenen Angaben gemäss ist er zudem noch heute auf technischer Ebene für die Partei tätig, indem er sich bei verschiedenen Kulturvereinen aktiv engagiert, an deren Anlässe teilnimmt und ihre Parteiideologie vertritt (vgl. act. A52/19 S. 4 f.; Bestätigungsschreiben der KADEK V._______, vom 15. September 2003 sowie Mitgliederbestätigungsschreiben des Volkskongresses Kongra-Gel Q._______, vom 21. Juli 2006). Auch wenn er keine eigentliche Waffenausbildung erhalten haben soll, war er im Besitz einer Pistole sowie einer Kalaschnikow gewesen (vgl. act. A52/19 S. 7 und S. 12) und hat - entgegen seinen Aussagen (vgl. act. A1/13 S. 5) - insoweit an kämpferischen Auseinandersetzungen teilgenommen. So vermag seine Argumentation, er habe nie gezielt angegriffen und sich nicht an Gefechten beteiligt, sondern habe diese lediglich aus der Ferne gesehen, nicht zu überzeugen, zumal er im Rahmen der ergänzenden Anhörung vom 5. Januar 2007 zu Protokoll gab, zu seiner Verteidigung zurückgeschossen zu haben (vgl. act. A52/19 S. 9). Damit hat er zumindest eventualvorsätzlich den Tod von Angehörigen des türkischen Militärs in Kauf genommen. Wie bereits vorgängig erwähnt, ist diesbezüglich irrelevant, ob es sich dabei um ein politisches Delikt handelt. Auch wenn der Beschwerdeführer hauptsächlich in Gefechte mit der türkischen Armee verwickelt war, ist - wie vom BFM zu Recht ausgeführt - von einem individuellen Tatbeitrag auszugehen, der die Schwelle zu verwerflichen Handlungen übersteigt. Obwohl er als Einzelner objektiv gesehen zwar eine austauschbare Person in einer arbeitsteiligen Organisation gewesen ist, wäre es der PKK nicht möglich gewesen, ohne im technischen und logistischen Bereich tätige Personen den gewaltbereiten Flügel zu unterhalten; insofern ist die Wirkung des Beitrags des Beschwerdeführers, auch wenn er nicht hauptsächlich im militärischen aktiven Kampf bestand, nicht zu unterschätzen. Es muss davon ausgegangen werden, dass er bei seinen Aktivitäten die Gewaltbereitschaft des militärischen Flügels in Kauf genommen hat und diesen zeitweise gar militant unterstützte. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts bestehen insgesamt gesehen hinreichende konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer zugunsten der PKK bis im Jahr 1995 verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG beging. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer gemäss dem Schreiben seines Rechtsanwaltes in der Türkei bei einer Überstellung an die türkischen Sicherheitskräfte eine lebenslange Zuchthausstrafe drohen würde, zumal er Mitglied der Guerillaorganisation der PKK gewesen sei. Ein Strafmass, das bekanntermassen gegen PKK-Kämpfer ausgesprochen wird.

E. 4.1.1 Der Beschwerdeführer vermochte zwar glaubhaft darzulegen, dass er nach seinen Verletzungen im Jahre 1995 seinen Auftrag bei der PKK beziehungsweise deren Untergrundorganisation nicht mehr habe ausführen können und an keinen Kampfhandlungen teilgenommen habe. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund seiner Aussagen davon aus, dass er den militanten Kampf keineswegs aus innerer Überzeugung nicht fortsetzte oder gar generell ablehnte, sondern weil es ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich war, sich wiederum in die Berge zu begeben. Entsprechend gab er selbst zu Protokoll, aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes nicht in der Lage zu sein, sich für die PKK einzusetzen oder eine Aufgabe wahrzunehmen (vgl. act. A52/19 S. 4). Indessen setzte er seine Unterstützung der PKK und der Kongra-Gel fort, indem er sich vor allem an "kulturellen Anlässen" betätigt habe (vgl. act. A4/16 S. 8), worunter jedoch gemäss Sprachgebrauch kurdischer Organisationen auch politisches Engagement sowie Unterstützung der PKK oder der Kongra-Gel zu verstehen ist. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die vom BFM vorgenommene Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers als zutreffend, auf welche im Übrigen verwiesen werden kann. Die Vorinstanz stellte zu Recht fest, der Beschwerdeführer habe sich innerlich nicht vom bewaffneten Kampf distanziert beziehungsweise der Gewalt abgeschworen (vgl. act. A4/16 S. 12).

E. 4.1.2 Aufgrund einer Abwägung aller Umstände im vorliegenden Ein­zelfall und in Berücksichtigung des Schuldminderungsgrundes seines jugendlichen Alters im Zeitpunkt seines Beitritts zur PKK ist insgesamt nicht von der Unverhältnismässigkeit des Asylausschlusses auszugehen, zumal der Beschwerdeführer als vorläufig aufgenommener Flüchtling in der Schweiz bleiben kann. Obwohl einige Umstände dafür sprechen, dass es sich bei ihm um eine Person handelt, die Gewalt nicht unbedacht als politisches Mittel einsetzt, hat er durch seine jahrelange Unterstützung der PKK (vor allem im technischen, logistischen und sicherheitsdienstlichen Bereich, aber auch im Rahmen einzelner Kampfhandlungen) deren gewaltbereiten Flügel massgeblich unterstützt. Auch nach seiner Verletzung im Februar 1995 setzte er seine Unterstützung der PKK fort, indem er sich vor allem an "kulturellen Anlässen" betätigt habe. Zudem hat er sich vom bewaffneten Krieg nicht distanziert, sondern beteuerte, dass er seinen Entschluss, sich der PKK angeschlossen zu haben nie bereuen werde (vgl. act. A40/20 S. 13). Aufgrund der gesamten Umstände ist der Asylausschluss als angemessen zu erachten. Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Ergebnis zu Recht wegen "verwerflicher Handlungen" im Sinne von Art. 53 AsylG das Asyl verweigert. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdeführers einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer ver­fügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 5.2 Zu prüfen bleibt in der Regel, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin­nen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Vorliegend hat jedoch das BFM aufgrund der zuerkannten Flüchtlingseigenschaft die vorläufige Auf­nahme des Beschwerdeführers in der Schweiz infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet, wodurch die Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse entfällt.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist demnach abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be­schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 5 VwVG) und auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand dieses Urteils zu Gunsten der Bundesgerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5894/2008{T 0/2} Urteil vom 14. Januar 2011 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien A._______, Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. August 2008 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - seinen Heimatstaat im Februar 1995 und gelangte über verschiedene europäische Staaten am 15. April 2006 illegal in die Schweiz, wo er am 26. April 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch einreichte. Am 8. Mai 2006 wurde er summarisch zu seiner Person befragt und für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. Am 5. Juli 2006 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde und am 5. Januar 2007 wurde der Beschwerdeführer durch das BFM ergänzend angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er stamme aus einem Dorf bei D._______ (Provinz E._______), wo er bis im Jahre (...) zusammen mit seiner Familie gelebt habe und aufgewachsen sei. Im Alter von 13 Jahren habe er sich der kurdischen Arbeiterpartei (Partia Karkaren Kurdistan; PKK) angeschlossen und sei der Volksbefreiungsarmee Kurdistans (Artê a Rizgariya Gelê Kurdistan; AGRK [Anmerkung Bundesverwaltungsgericht: Militärischer Flügel der PKK]) als Mitglied beigetreten. Am (...) 1995 sei er in den Cudi-Bergen während eines Gefechts mit der türkischen Armee wegen einer Explosion einer Mine an Füssen, Händen und an seinem Kopf verletzt worden. Sein AGRK-Ausweis und weitere Sachen, die sich in seinem Rucksack befunden hätten, seien der türkischen Armee in die Hände gefallen. Aufgrund medizinischer Komplikationen hätten zuerst (...) und später (...) werden müssen. Er sei deshalb vorerst in F._______, ab dem Jahre 1997 im G._______ und ab Frühling 1998 in H._______ behandelt worden. Im Jahr 1998 sei er noch sechs Monate in I._______ behandelt worden, bevor er wieder nach H._______ zurückgekehrt sei. In all diesen Ländern sei er von der PKK oder den jeweiligen kurdischen Kulturvereinen finanziell unterstützt worden. Aufgrund der nicht abheilenden Wunden und seines jungen Alters, habe die PKK beschlossen, ihn zur medizinischen Behandlung und zu weiteren Aktivitäten bei den kurdischen Kulturvereinen nach Europa zu entsenden. Mit einem gefälschten Pass sei er am 20. Februar 2000 nach J._______ geflogen und habe dort ein erstes Asylgesuch gestellt, welches abgelehnt worden sei. Über K._______, L._______ und M._______ sei er nach N._______ gelangt, wo er erneut ein Asylgesuch eingereicht habe. Auch dieses sei in einem mehrstufigen Verfahren rechtskräftig abgelehnt worden. Im September 2005 sei er nach O._______ gereist, wo sein Asylgesuch ebenfalls abgelehnt worden sei. Über mehrere europäische Länder sei er von P._______ herkommend am 15. April 2006 illegal in die Schweiz eingereist. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente zu den Akten: Faxkopie seines Anwaltes in der Türkei vom 1. Mai 2006 (in türkisch);

2. Kopie Mitgliederbestätigung der Kongreya Azadî û demokrasîa Kurdistan (KADEK), Q._______, vom 15. September 2003 (in türkisch);

3. Kopie Arztzeugnis aus dem Jahre 1995, seine Unterschenkel­amputation in F._______ betreffend (in englisch);

4. zwei Fotografien (Foto von verwundeten PKK-Kämpfern, aufge­nommen in R._______ sowie vom Beschwerdeführer im Spital in S._______);

5. Primarschuldiplom der türkischen Republik, Ministerium für Bildung Jugend und Sport, vom 7. Juni 1991 (in Original mit deutscher Übersetzung); Internetauszug der "Firat News Agency" vom 5. März 2006 (in türkisch);

7. Faxkopie eines Schreibens des kurdischen Vereins in Q._______ vom 1. Mai 2006 (in englisch);

8. Kopie Visitenkarte des Anwalts T._______;

9. Entscheid des (...) vom 22. Juli 2005;

10. Handnotizen zum Entscheid des (...) (in deutsch);

11. Kurze Zusammenfassung des Urteils vom 22. Juli 2005 (in deutsch);

12. Schreiben von U._______, Anwalt des Beschwerdeführers in M._______, vom Juli 2006;

13. Bestätigungskopie der KADEK, V._______, vom 15. September 2003 (mit deutscher Übersetzung);

14. Mitgliederbestätigung des Volkskongresses Kongra Gelê Kurdistan (Kongra-Gel) vom 21. Juli 2006. Für weitere Einzelheiten kann auf die Protokolle sowie die Akten verwiesen werden. B. Mit Schreiben vom 24. April 2006 legte die mandatierte Rechtsvertreterin unter anderem eine Kopie des Nüfus des Beschwerdeführers sowie einen Familienregisterauszug aus dem Jahr 2004 zu den Akten. C. Am 17. Mai 2006 reichte sie ein Schreiben des türkischen Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers mit deutscher Übersetzung ein. Daraus geht hervor, dass dem Beschwerdeführer bei Überstellung an die türkischen Sicherheitskräfte eine lebenslange Zuchthausstrafe drohe, zumal er Mitglied der Guerillaorganisation der PKK gewesen sei. D. D.a Mit Eingabe vom 22. August 2006 liess der Beschwerdeführer durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter eine Ergänzung zu seinem Asylgesuch einreichen. Darin wird beantragt, dem Beschwerdeführer sei Asyl und die dringend benötigte ärztliche Behandlung zu gewähren. D.b Der Beschwerdeführer liess einen Notfallbericht des Kantonsspitals C._______ vom 30. Juli 2006 sowie zwei ärztliche Schreiben des Sozial Psychiatrischen Dienstes vom 21. Dezember 2006 und vom 11. April 2007 zu den Akten reichen. Aus dem Schreiben des Kantonsspitals C._______ geht hervor, dass der Beschwerdeführer infolge seiner (...) und einer Infektion (...) in seiner Mobilität stark eingeschränkt und das Gehen an Stöcken bei (...) zusätzlich erschwert sei. Aufgrund der unzumutbaren aktuellen Wohnsitzsituation im dritten Stock der Asylunterkunft ohne Lift, werde das BFM gebeten, bei einer Platzierung des Beschwerdeführers in eine invalidengerechte Wohnung mitzuhelfen. Wie dem Notfallbericht vom 30. Juli 2006 zu entnehmen ist, leide der Beschwerdeführer an (...) mit starken elektrisierenden Schmerzen. Als weiteres Procedere wurde eine operative Sanierung (...) vorgeschlagen. Zudem wurden ihm Schmerzmittel verschrieben. Aus den ärztlichen Berichten des Sozial Psychiatrischen Dienstes des Kantons C._______ vom 21. Dezember 2006 beziehungsweise 11. April 2007 geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 23. November 2006 wegen ausgeprägter Schmerzsymptomatik mit (...) nach 28 Operationen mit einer einhergehenden depressiven Symptomatik in ambulanter psychiatrischer Behandlung befinde. Zudem leide er aufgrund der jahrelangen Odyssee und seiner Asylsituation unter einer ausgeprägten depressiven Störung im Sinne einer Anpassungsstörung (ICD-10 F:43.21) und zeige zudem eine ausgeprägt depressive Symptomatik mit suizidalen Tendenzen, die durch die lange Wartezeit kompliziert werde. Um die Gesundheit des Beschwerdeführers nicht noch mehr zu belasten, sei eine rasche Bearbeitung seines Asylgesuchs angezeigt. E. Mit Verfügung vom 13. August 2008 - eröffnet am 15. August 2008 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), lehnte das Asylgesuch gestützt auf Art. 53 AsylG ab, ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und nahm ihn zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. F. Mit Eingabe vom 15. September 2008 liess der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 13. August 2008 beim Bundesverwaltungsgericht einreichen und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der Ziffern 2 bis 7 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht beantragte er Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beilage reichte er einen Internetbericht "Mandela und seine Partei von US-Terrorliste gestrichen" vom 2. Juli 2008 bei. Am 17. September 2008 liess der Beschwerdeführer eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 16. September 2008 zu den Akten legen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird - soweit für den Entscheid erforderlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2008 verzichtete die zuständige Instruktionsrichterin antragsgemäss auf einen Kostenvorschuss. H. In seiner Vernehmlassung vom 29. September 2008 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde und verwies auf seine Erwägungen, an denen es vollumfänglich festhielt. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 3. Oktober 2008 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2. Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen un­würdig sind oder wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (Art. 53 AsylG). 2.3. Nachdem das BFM den Beschwerdeführer als Flüchtling aner­kannt hat, beschränkt sich der Prozessgegenstand vorliegend auf die Frage, ob das Bundesamt zu Recht vom Bestehen des Asylausschlussgrundes der Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG ausgegangen ist. 3. 3.1. Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung an, aufgrund der geltend gemachten Vorbringen und der eingereichten Beweismittel sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft in asylbeachtlicher Art und Weise verfolgt würde, weshalb ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei. Gemäss Rechtsprechung der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) gelte die PKK nicht als terroristische Organisation, weshalb die blosse Zugehörigkeit zu dieser Organisation nicht als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG zu qualifizieren sei. Es müsse auf den direkten Tatbeitrag des Beschwerdeführers zu verwerflichen Handlungen abgestellt werden. Der individuelle Tatbeitrag sei gemessen an der Schwere der Tat, Anteil am Tatentscheid, Motiv und allfälligen Rechtfertigungs- und Schuldmilderungsgründen (recte: Schuldminderungsgründen) differenziert zu beurteilen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 9). Seinen eigenen Aussagen gemäss sei der Beschwerdeführer im Jahre (...) im Alter von 13 Jahren der PKK beigetreten und seither nicht ausgetreten. Seine Mitgliedschaft habe sich aufgrund seiner (...) Behinderung nur noch auf die technische Ebene beschränkt. Das Gedankengut der PKK bezüglich des Befreiungskampfes bezeichne er noch heute als zutreffend. Des Weiteren habe sich die PKK massgeblich an der Finanzierung für seinen Unterhalt und seiner Behandlung beteiligt. Im Jahr 2000 habe die Partei auch seine Verlegung nach Europa beschlossen und organisiert. Ferner habe er sich im Namen der PKK auch in Europa bei den verschiedenen kurdischen Kulturvereinen im Wesentlichen aktiv engagiert. Auch sei es die PKK respektive diese kurdischen Vereine gewesen, welche die Gerichts- und Anwaltskosten in den verschiedenen Asylverfahren übernommen hätten. In Anbetracht des von der Kongra-Gel in W._______ und von der KADEK in V._______ ausgestellten Bestätigungsschreibens über seinen Beitritt, sei insgesamt davon auszugehen, dass er nach wie vor Mitglied der PKK oder ihrer Nachfolgeorganisation sei und sich im Rahmen seiner Möglichkeiten für diese einsetze. Aufgrund seiner Schilderungen der von ihm wahrgenommenen Aktivitäten als Bewacher oder Bodyguard von Lagerkommandanten und von bekannten Führungspersönlichkeiten der PKK sowie als Funker könne davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe eine besondere Vertrauensposition bekleidet. Diese Schlussfolgerung rechtfertige sich auch mit dem überdurchschnittlichen Ausmass der Unterstützung der PKK, von der er nach seiner Verletzung umsorgt worden sei. Auch wenn er in erster Linie nicht aktiv an Angriffen auf türkische militärische Einrichtungen oder Personen teilgenommen habe, sei in Bezug auf seinen persönlichen Tatbeitrag bedeutend, dass er dennoch in Gefechte mit der türkischen Armee verwickelt gewesen sei, wenn er sich mit einer Einheit der ARGK im Dreiländereck Türkei/Irak/Iran verschoben habe. Dieser individuelle Tatbeitrag übersteige die Schwelle zu verwerflichen Handlungen. Dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Beitritts zur PKK erst 13 Jahre alt gewesen sei, wäre zwar im Rahmen eines Schuldminderungsgrundes zu berücksichtigen. Dadurch, dass er immer noch Mitglied der Nachfolgerpartei der PKK sei, und deren Ideologie nach wie vor befürworte, werde dieser konsumiert. Damit habe der Beschwerdeführer als PKK-Mitglied insgesamt einen individuellen Tatbeitrag geleistet, der den Anforderungen an eine verwerfliche Handlung genüge. 3.2. 3.2.1. In der Beschwerdeeingabe legt der Beschwerdeführer vorab die allgemeine Geschichte der kurdischen Bevölkerung dar, deren Schicksal und Wendepunkt durch den Vertrag von Lausanne im Jahre 1924 begonnen habe, welcher den Anfang für den Aufbau der modernen Türkei ohne kurdischen Staat begründet habe. Des Weitern verweist er auf die Ideologie der PKK und der von ihr betriebenen Strategien und Taktiken und gelangt zum Schluss, dass sie nicht kriminell oder terroristisch handle. Zudem sei der Beschwerdeführer in Anbetracht seiner Funktion in der Logistik tätig gewesen und in medizinischer Technik ausgebildet worden, damit er bei der Behandlung von kranken und verletzten Mitgliedern habe helfen können. Zufolge seines Ranges habe er weder Befehle erteilt noch Tatherrschaft über bewaffnete Auseinandersetzungen gehabt. Entgegen den Ausführungen des BFM habe er weder die innere noch die äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet, weshalb die Anwendung von Art. 53 AsylG unverhältnismässig sei. Zudem sei er nicht mehr aktives Mitglied der PKK oder ihrer Nachfolgerorganisationen. Er besuche lediglich die kurdischen Vereine, was seine Mitgliedschaft nicht impliziere. Vielmehr setze er sich für eine friedliche Lösung der Kurdenfrage ein. Vor diesem Hintergrund sei ihm Asyl zu gewähren. Für die Ausführungen im Einzelnen wird auf die Akten verwiesen und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen. 3.3. In Berücksichtigung der Praxis der ARK (EMARK 1993 Nr. 8 E. 6 S. 49 ff., EMARK 1996 Nr. 18 E. 5-7 S. 173 ff., EMARK 2002 Nr. 9) fallen unter den in Art. 53 AsylG enthaltenen Begriff der "verwerflichen Handlungen" auch Delikte, die nicht ein schweres Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) darstellen, solange sie dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 9 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) in dessen bis zum 31. Dezember 2006 gültiger Fassung entsprechen. Als Verbrechen definiert wurde dort jede mit Zuchthaus bedrohte Straftat. Im heute geltenden StGB definiert Art. 10 Abs. 2 Straftaten als Verbrechen, die mit mehr als 3 Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Unter Hinweis auf Art. 333 Abs. 2 Bst. a StGB scheint auch denkbar, dass eine mit weniger als drei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Straftat als "verwerfliche Handlung" gewertet werden und zum Asylausschluss führen könnte; diese Frage kann indessen im vorliegenden Fall offen gelassen werden. Die Anbindung an den Verbrechensbegriff in der alten Fassung des Strafgesetzbuches im Zusammenhang mit Art. 53 AsylG wurde vom Gesetzgeber mit der Totalrevision des Asylgesetzes bewusst übernommen (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, Bbl. 1996 II 71 ff.). Dabei ist es auch heute noch (nach der zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Revision des StGB) irrelevant, ob die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7b S. 79 f.). 3.4. Hinsichtlich des anzuwendenden Beweismasses ist bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, kein strikter Nachweis erforderlich. Die ARK legte hinsichtlich der Praxis bei der Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 1 F Bst. a FK fest, dass die Verwaltungsbehörde nicht darüber zu entscheiden hat, ob die betreffende Person sich im strafrechtlichen Sinne eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht hat. Sie stellt lediglich fest, dass hinlänglich konkrete Anhaltspunkte (faisceau d'indices) dafür vorliegen müssen, dass die betreffende Person für solche verpönte Taten individuell verantwortlich ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 29 E. 4 S. 313 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hält dafür, dass auch für die Beurteilung, ob Gründe für einen Asylausschluss vorliegen, der gleiche Beweismassstab anzuwenden ist wie bei der Beurteilung, ob Gründe für den wesentlich bedeutsameren Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 F Bst. a FK vorliegen. Dies heisst, dass die Behörde, die über den Asylausschluss nach Art. 53 AsylG entscheidet, zu prüfen hat, ob hinlänglich konkrete Anhaltspunkte (faisceau d'indices) dafür vorliegen, der Gesuchsteller habe eine individuelle Verantwortlichkeit für "verwerfliche Handlungen" im Sinne des Asylgesetzes. 3.5. Gemäss Praxis der ARK, welche vom Bundesverwaltungsgericht fortgesetzt wurde, lässt sich ein Asylausschluss allein aufgrund der Mitgliedschaft bei der PKK - indem diese als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB betrachtet und sich demzufolge jedes ihrer Mitglieder allein durch seine Zugehörigkeit strafbar machen würde - nicht rechtfertigen (vgl. beispielsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-11/2008 vom 9. Juli 2009, E-3549/2006 vom 4. Mai 2009, E-6517/2006 vom 22. Dezember 2008, D-7186/2006 vom 6. Oktober 2008, D-5481/2006 vom 3. Juli 2008; EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c S. 81). Vielmehr ist von einer pauschalen Betrachtungsweise Abstand zu nehmen und der individuelle Tatbeitrag - zu welchem die Schwere der Tat, der persönliche Anteil am Tatentscheid und das Motiv des Täters sowie allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe zu zählen sind - zu ermitteln (EMARK 2002 Nr. 9 a.a.O.). Die Praxis folgt sodann der in der Lehre vertretenen Auffassung, dass bei der Beurteilung der Asylunwürdigkeit auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Dabei ist vorab in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei auf die Verjährungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso haben das Alter des Flüchtlings im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat Einfluss auf die diesbezügliche Entscheidfindung (vgl. zum Ganzen EMARK 2002 Nr. 9 E. 7d S. 82 mit Hinweisen). 4. 4.1. Für die Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel der Frage nach der Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG sind vorliegend seine Aktivitäten für die PKK und deren Untergrundorganisation massgeblich. Eigenen Aussagen gemäss war der Beschwerdeführer vor allem im Gesundheitsdienst, im technischen und logistischen Bereich sowie im Sicherheitsdienst einer Organisation tätig, die eine gewaltbereite paramilitärische Untergrundorganisation unterhielt, welche mit Waffengewalt und Anschlägen auch auf zivile Ziele, diplomatischen Bemühungen und Propaganda für die Rechte der Kurden kämpft und seit zwei Jahrzehnten ein bedeutender internationaler Drogenhändler ist. Der Beschwerdeführer trat der PKK im Jahr (...) - im Alter von 13 Jahren - freiwillig bei und war bis zu seiner Verletzung im Jahr 1995 aktiv für diese Partei tätig, indem er - trotz seines jugendlichen Alters - als Bodyguard und Übermittler der jeweils führenden PKK-Kommandanten im Dienst gestanden habe. (vgl. act. A40/20 S. 8, A52/19 S. 8 und S. 10). Daraus ist zu schliessen, dass er offenbar einen grossen Vertrauensstatus genoss und sich in besonderem Mass und linientreu für Anliegen der PKK einsetzte, ansonsten er diese Funktion nicht hätte bekleiden können. Dies zeigt sich auch darin, dass er nach seiner Verletzung in überdurchschnittlichem Mass von der PKK umsorgt worden ist, indem sich diese seit seiner Verletzung im Jahr 1995 in massgebendem Umfang für seinen Unterhalt und seine medizinischen Behandlungen aufgekommen ist (vgl. act. A40/20 S. 10; act. A52/19 S. 12). Darüber hinaus hat die PKK im Jahr 2000 seine Verlegung nach Europa beschlossen und organisiert und dort ebenfalls sämtliche Behandlungs-, Anwalts- und Verfahrenskosten übernommen (vgl. act. A1 S. 1, 5 und 8; act. A40/20 S. 11). Eigenen Angaben gemäss ist er zudem noch heute auf technischer Ebene für die Partei tätig, indem er sich bei verschiedenen Kulturvereinen aktiv engagiert, an deren Anlässe teilnimmt und ihre Parteiideologie vertritt (vgl. act. A52/19 S. 4 f.; Bestätigungsschreiben der KADEK V._______, vom 15. September 2003 sowie Mitgliederbestätigungsschreiben des Volkskongresses Kongra-Gel Q._______, vom 21. Juli 2006). Auch wenn er keine eigentliche Waffenausbildung erhalten haben soll, war er im Besitz einer Pistole sowie einer Kalaschnikow gewesen (vgl. act. A52/19 S. 7 und S. 12) und hat - entgegen seinen Aussagen (vgl. act. A1/13 S. 5) - insoweit an kämpferischen Auseinandersetzungen teilgenommen. So vermag seine Argumentation, er habe nie gezielt angegriffen und sich nicht an Gefechten beteiligt, sondern habe diese lediglich aus der Ferne gesehen, nicht zu überzeugen, zumal er im Rahmen der ergänzenden Anhörung vom 5. Januar 2007 zu Protokoll gab, zu seiner Verteidigung zurückgeschossen zu haben (vgl. act. A52/19 S. 9). Damit hat er zumindest eventualvorsätzlich den Tod von Angehörigen des türkischen Militärs in Kauf genommen. Wie bereits vorgängig erwähnt, ist diesbezüglich irrelevant, ob es sich dabei um ein politisches Delikt handelt. Auch wenn der Beschwerdeführer hauptsächlich in Gefechte mit der türkischen Armee verwickelt war, ist - wie vom BFM zu Recht ausgeführt - von einem individuellen Tatbeitrag auszugehen, der die Schwelle zu verwerflichen Handlungen übersteigt. Obwohl er als Einzelner objektiv gesehen zwar eine austauschbare Person in einer arbeitsteiligen Organisation gewesen ist, wäre es der PKK nicht möglich gewesen, ohne im technischen und logistischen Bereich tätige Personen den gewaltbereiten Flügel zu unterhalten; insofern ist die Wirkung des Beitrags des Beschwerdeführers, auch wenn er nicht hauptsächlich im militärischen aktiven Kampf bestand, nicht zu unterschätzen. Es muss davon ausgegangen werden, dass er bei seinen Aktivitäten die Gewaltbereitschaft des militärischen Flügels in Kauf genommen hat und diesen zeitweise gar militant unterstützte. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts bestehen insgesamt gesehen hinreichende konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer zugunsten der PKK bis im Jahr 1995 verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG beging. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer gemäss dem Schreiben seines Rechtsanwaltes in der Türkei bei einer Überstellung an die türkischen Sicherheitskräfte eine lebenslange Zuchthausstrafe drohen würde, zumal er Mitglied der Guerillaorganisation der PKK gewesen sei. Ein Strafmass, das bekanntermassen gegen PKK-Kämpfer ausgesprochen wird. 4.1.1. Der Beschwerdeführer vermochte zwar glaubhaft darzulegen, dass er nach seinen Verletzungen im Jahre 1995 seinen Auftrag bei der PKK beziehungsweise deren Untergrundorganisation nicht mehr habe ausführen können und an keinen Kampfhandlungen teilgenommen habe. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund seiner Aussagen davon aus, dass er den militanten Kampf keineswegs aus innerer Überzeugung nicht fortsetzte oder gar generell ablehnte, sondern weil es ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich war, sich wiederum in die Berge zu begeben. Entsprechend gab er selbst zu Protokoll, aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes nicht in der Lage zu sein, sich für die PKK einzusetzen oder eine Aufgabe wahrzunehmen (vgl. act. A52/19 S. 4). Indessen setzte er seine Unterstützung der PKK und der Kongra-Gel fort, indem er sich vor allem an "kulturellen Anlässen" betätigt habe (vgl. act. A4/16 S. 8), worunter jedoch gemäss Sprachgebrauch kurdischer Organisationen auch politisches Engagement sowie Unterstützung der PKK oder der Kongra-Gel zu verstehen ist. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die vom BFM vorgenommene Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers als zutreffend, auf welche im Übrigen verwiesen werden kann. Die Vorinstanz stellte zu Recht fest, der Beschwerdeführer habe sich innerlich nicht vom bewaffneten Kampf distanziert beziehungsweise der Gewalt abgeschworen (vgl. act. A4/16 S. 12). 4.1.2. Aufgrund einer Abwägung aller Umstände im vorliegenden Ein­zelfall und in Berücksichtigung des Schuldminderungsgrundes seines jugendlichen Alters im Zeitpunkt seines Beitritts zur PKK ist insgesamt nicht von der Unverhältnismässigkeit des Asylausschlusses auszugehen, zumal der Beschwerdeführer als vorläufig aufgenommener Flüchtling in der Schweiz bleiben kann. Obwohl einige Umstände dafür sprechen, dass es sich bei ihm um eine Person handelt, die Gewalt nicht unbedacht als politisches Mittel einsetzt, hat er durch seine jahrelange Unterstützung der PKK (vor allem im technischen, logistischen und sicherheitsdienstlichen Bereich, aber auch im Rahmen einzelner Kampfhandlungen) deren gewaltbereiten Flügel massgeblich unterstützt. Auch nach seiner Verletzung im Februar 1995 setzte er seine Unterstützung der PKK fort, indem er sich vor allem an "kulturellen Anlässen" betätigt habe. Zudem hat er sich vom bewaffneten Krieg nicht distanziert, sondern beteuerte, dass er seinen Entschluss, sich der PKK angeschlossen zu haben nie bereuen werde (vgl. act. A40/20 S. 13). Aufgrund der gesamten Umstände ist der Asylausschluss als angemessen zu erachten. Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Ergebnis zu Recht wegen "verwerflicher Handlungen" im Sinne von Art. 53 AsylG das Asyl verweigert. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdeführers einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer ver­fügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 5.2. Zu prüfen bleibt in der Regel, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin­nen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Vorliegend hat jedoch das BFM aufgrund der zuerkannten Flüchtlingseigenschaft die vorläufige Auf­nahme des Beschwerdeführers in der Schweiz infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet, wodurch die Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse entfällt.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist demnach abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be­schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 5 VwVG) und auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand dieses Urteils zu Gunsten der Bundesgerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: