Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger und ethnischer Kurde - zusammen mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern seinen Heimatstaat (...) 2014 und reiste am 28. März 2014 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. A.b Am 4. April 2014 fanden die summarischen Befragungen zur Person (BzP) statt und am 7. April 2015 hörte das SEM den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau einlässlich zu ihren Asylgründen an. A.c Auf erstinstanzlicher Ebene wurden die folgenden Beweismittel eingereicht: ein Familienbüchlein (im Original), ein Militärbüchlein des Beschwerdeführers (im Original), syrische Identitätskarten (im Original), insgesamt acht Fotografien, die den Beschwerdeführer an Demonstrationen in der Schweiz zeigen sollen, eine Kopie des Führungszeugnisses des Beschwerdeführers vom (...) 2012 (ohne Übersetzung), eine Mitgliedschaftsbestätigung der PYD für den Beschwerdeführer und ein Bestätigungsschreiben der PYD für die Ehefrau des Beschwerdeführers. B. Mit Verfügung vom 5. Februar 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer und seine Familie erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche vom 28. März 2014 ab, wies sie aus der Schweiz weg und schob den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit auf. C. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 9. März 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1503/2016 vom 7. April 2016 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. D. D.a Am 20. November 2017 wurde der Beschwerdeführer erneut zu seinen Asylgründen angehört. Anlässlich der Anhörung reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Führungszeugnisses vom (...) 2012 mitsamt Übersetzung zu den Akten. D.b Am 6. März 2018 überwies das SEM die Asylakten dem Nachrichtendienst des Bundes (nachfolgend: NDB). D.c Der NDB erstellte daraufhin am 6. August 2018 einen Bericht, worin er festhielt, der Beschwerdeführer sei bei seinem Dienst nicht nachteilig verzeichnet. Aus den Unterlagen des Asyldossiers gehe jedoch hervor, dass er eine feste politische Überzeugung habe und ein hochrangiges Mitglied respektive Kadermitglied der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) gewesen sei. Es habe festgestellt werden können, dass er auch bereits fest in das Netzwerk der PKK in der Schweiz eingebunden sei. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Werte der PKK stets höher gewichten würde als die rechtsstaatlichen Strukturen der Schweiz. Sein weiterhin andauerndes Engagement zugunsten der Partei mache ihn zu einem potentiellen Risiko, da er die innere und äussere Sicherheit der Schweiz schwer beeinträchtigen könnte. D.d Am 6. November 2018 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer ergänzenden Anhörung erneut befragt. Dabei wurde ihm auch das rechtliche Gehör zur Stellungnahme des NDB gewährt. Hierzu erklärte er, als er sich der PKK angeschlossen habe, habe er nie daran gedacht, eines Tages eine Waffe zu tragen. Nach seiner Haftentlassung habe er jedoch in Syrien kein normales Leben mehr führen können, da ihm sämtliche Bürgerrechte entzogen worden seien, weshalb er schliesslich gezwungen gewesen sei, mit der Partei weiterzumachen. D.e Das Protokoll der ergänzenden Anhörung vom 6. November 2018 wurde dem NDB am 13. November 2018 übermittelt. D.f Mit Schreiben vom 30. November 2018 teilte der NDB, mit, er halte an seiner Stellungnahme vom 6. August 2018 vollumfänglich fest. E. E.a Mit Verfügung vom 3. April 2019 - eröffnet am 4. April 2019 - stellte das SEM abermals fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung, wobei es wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme anordnete. E.b Mit gleichentags ergangener Verfügung anerkannte das SEM die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers als Flüchtlinge und gewährte ihnen in der Schweiz Asyl. F. Gegen die vorinstanzliche Verfügung erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung (Rechtsbegehren 4), eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl (Rechtsbegehren 5) sowie subeventualiter die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Rechtsbegehren 6). In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (Rechtsbegehren 7) sowie von der Bezahlung der Verfahrenskosten (Rechtsbegehren 8). Ferner ersuchte er um Einsicht in die Akten A78/2, A81/2, A90/1, A81/1 und A95/2 (Rechtsbegehren 1) und beantragte, es sei im diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren (Rechtsbegehren 2). Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen (Rechtsbegehren 3). Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung sowie eine Fürsorgebestätigung des (...) vom 17. April 2019 bei. G. Mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2019 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der Akteneinsicht, des rechtlichen Gehörs sowie um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab. Demgegenüber hiess sie sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sodann wurde der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung gegeben. H. Mit Eingabe vom 22. Mai 2019 reichte das SEM eine Vernehmlassung zu den Akten, welche dem Beschwerdeführer am 28. Mai 2020 zur Kenntnis gebracht wurde.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes (AsylG) vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Nachdem die Gesuche um vollumfängliche Einsicht in die Akten A78/2, A81/2, A90/1, A81/1 und A95/2 und die diesbezügliche Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie das damit verbundene Gesuch um Beschwerdeergänzung respektive um Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung nach der Gewährung der Akteneinsicht mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2019 abgewiesen worden sind (vgl. Sachverhalt oben, Bst. G), bilden die Rechtsbegehren 1 bis 3 des Beschwerdeführers nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. beispielsweise BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.2 und 2.3, jeweils m.w.H.).
E. 4.3 Gemäss Art. 1 F Bst. b des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30) sind die Bestimmungen der Flüchtlingskonvention nicht anwendbar auf Personen, für die ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie ein schweres Verbrechen des gemeinen Rechts ausserhalb des Gastlandes begangen haben, bevor sie dort als Flüchtling aufgenommen worden sind. Diese Ausschlussbestimmung ist ebenso wie die beiden anderen Tatbestandsvarianten von Art. 1 F FK (Bst. a: Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit; Bst. c: den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufende Handlungen) restriktiv auszulegen (vgl. United Nations High Commissioner for Refugees [UNHCR], Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäss dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Genf 1979 [Neuauflage: UNHCR Österreich, Dezember 2003], Ziff. 149 [nachfolgend: UNHCR Handbuch]).
E. 4.3.1 Als schwere Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK gelten Kapitalverbrechen und besonders schwerwiegende Verbrechen wie beispielsweise Mord, Vergewaltigung und bewaffneter Raub (vgl. UNHCR Handbuch, a.a.O., Ziff. 155; UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: Anwendung der Ausschlussklauseln: Artikel 1 F des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 4. September 2003, Ziff. 14 [nachfolgend: UNHCR Richtlinien]; UNHCR, Background Note on the Application of the Exclusion Clauses: Article 1 F of the 1951 Convention relating to the Status of Refugees, Ziff. 40 [nachfolgend: UNHCR Background Notes]). Ein solches Verbrechen fällt jedoch dann nicht in den Anwendungsbereich von Art. 1 F Bst. b FK, wenn es einen vorwiegend politischen Charakter aufweist. Letzterer ist dann anzunehmen, wenn mit dem Delikt zum überwiegenden Teil politische Ziele verfolgt werden und die Tat im Gesamtkontext des Einzelfalles verhältnismässig erscheint (vgl. UNHCR Handbuch, a.a.O., Ziff. 152; UNHCR Richtlinien, a.a.O., Ziff. 15; UNHCR Background Notes, a.a.O., Ziff. 41).
E. 4.3.2 Ein weiteres Tatbestandselement ist die individuelle Verantwortlichkeit des Täters für das ihm zur Last gelegte Delikt (vgl. UNHCR Richtlinien, a.a.O., Ziff. 18; UNHCR Background Notes, a.a.O., Ziff. 50 ff.). Die Anwendung von Art. 1 F Bst. b FK schliesst zwar nicht aus, dass auch hohe Führungspersonen in Organisationen, die als Mittel der Zielerreichung terroristische Handlungen begehen und dabei schwere Verbrechen des gemeinen Rechts in Kauf nehmen, die Verantwortung für deren Handlungen zu tragen haben und sich solche Verbrechen anrechnen lassen müssen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 18 E. 6.2 und 6.3 m.w.H.; EMARK 1999 Nr. 11; vgl. auch die systematische Einordnung der Ausführungen zur Verantwortlichkeit in UNHCR Richtlinien, a.a.O., Ziff. 18 ff.). In Anbetracht der Tragweite eines Ausschlusses vom Anwendungsbereich der Flüchtlingskonvention ist aber von einer pauschalen und undifferenzierten Zurechnung der Verantwortlichkeit Abstand zu nehmen (UNHCR Richtlinien, a.a.O., Ziff. 19; vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-4286/2008 vom 17. Oktober 2008).
E. 4.3.3 Falls die Beurteilung eines Asylgesuches schliesslich ergibt, dass effektiv ein schweres gemeinrechtliches Delikt begangen wurde, ist die Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 1 F Bst. b FK auf ihre Verhältnismässigkeit hin zu überprüfen. Im Rahmen dieser Güterabwägung sind die Folgen des Ausschlusses von der Flüchtlingseigenschaft der Schwere der Tat gegenüberzustellen (vgl. UNHCR Richtlinien, a.a.O., Ziff. 24). Lässt sich im Rahmen einer solchen Güterabwägung feststellen, dass das Schutzinteresse des Täters vor der ihm drohenden Verfolgung im Heimatland im Vergleich zur Verwerflichkeit seines Verbrechens und seiner subjektiven Schuld als geringer erscheint, so ist der Asylsuchende vom Anwendungsbereich der Konvention auszuschliessen (vgl. BVGE 2011/29 E. 8.1.4 [mit Verweis auf EMARK 1993 Nr. 8 E. 6a] sowie Urteil E-4286/2008).
E. 5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz fest, aufgrund der Aktenlage sei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien asylrelevante Nachteile zu befürchten hätte. Er erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft. Indessen habe er sich jahrelang als Guerillakämpfer, bei der politischen Arbeit und schliesslich auch als Kader und Truppenführer für die PKK betätigt. Zwar gelte die PKK trotz ihrer einschlägigen militanten Aktivitäten in der Schweiz - im Gegensatz zur Europäischen Union (EU) - nicht als terroristische beziehungsweise kriminelle Organisation im Sinne von Art. 206ter des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0), diese Organisation begehe aber zur Umsetzung ihrer Ziele seit Jahren massive Gewaltakte, die insgesamt als terroristische Handlungen zu qualifizieren seien. In den Akten würden sich zwar keine gesicherten Hinweise dafür finden, dass der Beschwerdeführer sich persönlich an Übergriffen auf Unbewaffnete und die Zivilbevölkerung direkt oder indirekt beteiligt hätte, es sei aber aufgrund seiner Aussagen erstellt, dass er an Kämpfen in den klassischen Einsatzgebieten der PKK teilgenommen und logistische sowie ideologistische Unterstützung geleistet habe. Damit habe er eine militante Organisation unterstützt, die sich terroristischer Mittel bediene und für schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sei. Er sei mit Sicherheit mitverantwortlich für schwere Gewaltakte im Rahmen bewaffneter Auseinandersetzungen zwischen der PKK und dem türkischen Militär, womit einhergehe, dass er grundsätzlich auch den Tod von Zivilpersonen und die Folter von Gefangenen und Abtrünnigen in Kauf genommen habe. Aus seinem Aussageverhalten lasse sich zudem schliessen, dass er persönlich für weitere Straftaten verantwortlich sei. Dabei seien die Delikte, deren sich der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit schuldig gemacht habe, nicht als überwiegend politisch zu qualifizieren, womit es sich um Verbrechen des gemeinen Rechts im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK handle. Weiter trage er als Kadermitglied der PKK eine direkte und individuelle Mitschuld. Insgesamt würden ernsthafte Gründe für die Annahme vorliegen, dass er sich der schweren Verbrechen des gemeinen Rechts schuldig gemacht habe. Aus diesen Gründen sei der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 1 F Bst. b FK aus der Flüchtlingseigenschaft auszuschliessen. Dies erscheine in Anbetracht der objektiven Verwerflichkeit seiner Taten und seiner subjektiven Schuld auch unter Berücksichtigung des menschenrechtlichen Rückschiebeverbotes sowie seines Schutzinteresses als angemessen.
E. 5.2 In seiner Rechtsmittelschrift rügte der Beschwerdeführer zunächst, das SEM habe seine Aktenführungspflicht, den Anspruch auf Akteneinsicht und auf rechtliches Gehör sowie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts schwerwiegend verletzt. Zudem seien weitere Gesetzesbestimmungen, insbesondere Art. 1 F Bst. b FK, Art. 9 BV und der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verletzt worden. Ferner wies der Beschwerdeführer auf zahlreiche Rechtsfehler des SEM hin. Hierzu führte er im Wesentlichen Folgendes an: Die Vorinstanz habe es unterlassen, einen konkreten Straftatbestand eines schweren Verbrechens zu nennen, welcher vom ihm begangen worden sein solle. Weiter habe sie in der angefochtenen Verfügung zwar festgehalten, dass die PKK nach der schweizerischen Rechtsprechung keine terroristische Organisation darstelle, behauptete hierzu aber im Widerspruch, deren seit 1984 zu verantwortende Taten seien als direkt gegen Leib und Leben gerichtete, gemeinrechtliche Straftaten zu qualifizieren. Wie aus dem Urteil BVGE 2011/29 (sic!) hervorgehe, seien weder sämtliche Taten der PKK pauschal als Kriegshandlungen noch die PKK pauschal als terroristische Organisation einzustufen. Alsdann habe das SEM selber eingeräumt, dass keine gesicherten Erkenntnisse bestünden, wonach er persönlich an Übergriffen auf Unbewaffnete und die Zivilbevölkerung direkt oder indirekt beteiligt gewesen sei. Auch die Behauptung, dass er damit die Inkaufnahme des Todes von Zivilpersonen sowie die Folter von Gefangenen und Abtrünnigen in Kauf genommen habe, sei völlig unsubstantiiert und unbelegt. Damit reiche bereits die Beweislage im Sinne des erforderlichen Beweismasses nicht aus, um ihm ein schweres gemeinrechtliches Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK vorzuhalten. Überdies sei es willkürlich, wenn die Vorinstanz behaupte, er sei mit Sicherheit mitverantwortlich gewesen. Im vorliegenden Fall sei nicht einmal erstellt, dass er überhaupt konkret an Kampfhandlungen mit Angehörigen der türkischen Armee teilgenommen habe. Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass er schwere Verbrechen begangen habe, wären diese als politische Delikte einzustufen. Weiter habe das SEM eine unzulässige pauschale und undifferenzierte Zurechnung seiner individuellen Verantwortlichkeit vorgenommen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit habe die Vorinstanz schliesslich absurderweise behauptet, die Verjährung sei nicht eingetreten, ohne jedoch die entsprechenden Straftaten zu nennen. Indem das SEM ihn wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufgenommen habe, habe es ohnehin faktisch eingeräumt, dass kein öffentliches Interesse daran bestehe, ihn von der Anwendung der Flüchtlingskonvention auszuschliessen. Zusammenfassend seien damit die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 1 F Bst. b FK nicht erfüllt.
E. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, die Beschwerdeschrift entfalte keine erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Es verwies auf die Erwägungen seiner Verfügung, an denen es vollumfänglich festhielt.
E. 6.1 Nachstehend ist aufzuzeigen, dass die angefochtene Verfügung der Vorinstanz an erheblichen Mängeln in der Begründung leidet und hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhaltes zentrale Fragen, wie insbesondere jene, welchen Verfolgungsrisiken der Beschwerdeführer ausgesetzt sein wird, unbeantwortet blieben.
E. 6.1.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N. 456 f., 1043; Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auflage, Zürich 2019, Rz. 7 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 29 f. zu Art. 49).
E. 6.1.2 Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt des mit Grundrechtsqualität ausgestatteten Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) verpflichtet die Behörde nicht nur, den Parteien zu ermöglichen, sich zu äussern und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG), sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Eng damit zusammen hängt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Denn, ob sich die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien befasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aufgrund der Begründung erkennen. Insgesamt muss der Entscheid so abgefasst sein, dass ihn Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten können, was nur möglich ist, wenn sich sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbarerweise unbehelflich sind. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.; Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 32 Abs. 1 VwVG, Rz. 2).
E. 6.2.1 Das SEM konzentrierte sich in seinem Entscheid schwerpunktmässig darauf, den Beschwerdeführer nach Art. 1F Bst. b FK vom Geltungsbereich der Flüchtlingskonvention auszuschliessen. Dabei führte es aus, das Schutzinteresse des Beschwerdeführers vor der ihm in Syrien drohenden asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG sei - unter Berücksichtigung des menschenrechtlichen Rückschiebeverbotes infolgedessen er gestützt auf Art. 3 EMRK in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei, da der Wegweisungsvollzug zurzeit nicht zulässig sei - verglichen mit der Natur der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter, der Verwerflichkeit seiner begangenen Verbrechen und seiner subjektiven Schuld als geringer zu gewichten, ohne aber näher zu erläutern, worin diese Verfolgungssituation des Beschwerdeführers besteht. Der angefochtenen Verfügung ist lediglich die Feststellung zu entnehmen, es müsse aufgrund der einzelfallspezifischen Aktenlage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe. Die Gründe, die das SEM zur Annahme einer Verfolgung veranlasst haben, können der Entscheidbegründung jedoch nicht entnommen werden. Angesichts der Tragweite eines Ausschlusses vom Geltungsbereich der Flüchtlingskonvention ist die Vorinstanz mit der blossen Feststellung, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, seiner Begründungsplicht nicht in genügender Weise nachgekommen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass gerade unter dem Aspekt der nach Art. 1 F Bst. b FK zu erfolgenden Abwägung zwischen dem Schutzinteresse eines mutmasslichen Täters vor ihm allfällig drohender Verfolgung gegenüber der Verwerflichkeit der ihm zur Last gelegten Verbrechen und seiner subjektiven Schuld, der Frage der Flüchtlingseigenschaft entscheidwesentliche Bedeutung zukommt und daher eine eingehende Prüfung als notwendig zu erachten ist.
E. 6.2.2 Zum selben Ergebnis führt die Beurteilung im vorliegenden Fall unter Beachtung der Auslegung, wie sie vom UNHCR in den Richtlinien zur Anwendung der Ausschlussklauseln vorgenommen wird. Danach ist der Einschluss der Flüchtlingseigenschaft in aller Regel vor dem Ausschluss im Sinne von Art. 1 F FK zu prüfen (sog. "incusion before exclusion"-Prinzip). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigt sich nur dann, (1) wenn Anklage vor einem internationalen Strafgericht erhoben worden ist, (2) wenn offensichtliche Beweise dafür vorliegen, dass der Asylsuchende in ein ausserordentlich schweres Verbrechen verwickelt ist oder (3) wenn im Rechtsmittelverfahren der Ausschluss im Mittelpunkt steht (vgl. UNHCR Richtlinien, a.a.O., Ziff. 31; UNHCR Background Notes, a.a.O., Ziff. 100). Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dem "incusion before exclusion"-Prinzip und der genannten Betrachtungsweise, wenn auch nicht in der Beschränkung auf die drei exklusiv genannten Ausnahmen, grundsätzlich an. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, weshalb von dieser Regel abgewichen werden sollte, steht doch die Abwägung zwischen Schutzinteresse einerseits sowie Verwerflichkeit der Tat und Schuldfrage anderseits im Vordergrund, was zwangsläufig bedingt, dass so genau wie möglich bestimmt wird, was gegeneinander abzuwägen ist.
E. 6.3 Des Weiteren stützte sich das SEM in seinen Erwägungen auf den publizierten Entscheid der vormaligen Asylrekurskommission (ARK) EMARK 2002 Nr. 9. Dieser beansprucht nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts weiterhin Gültigkeit, wird hingegen vorliegend durch die Vorinstanz falsch interpretiert. So erwog sie unter explizitem Verweis auf E. 7c des erwähnten Urteils, die PKK begehe zur Umsetzung ihrer Ziele im Rahmen ihres "bewaffneten Kampfes" seit Jahren - als notorisch zu geltende und deshalb nicht weiter zu beweisende - massive Gewaltakte, die sich nicht nur gegen bewaffnete Militärpersonen, sondern auch gegen Unbewaffnete, Zivilpersonen und Abtrünnige der PKK richten würden und insgesamt als terroristische Handlungen zu qualifizieren seien. Damit erachtet das SEM die PKK zumindest implizit als terroristische Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB. Dieser Schluss lässt sich indessen aus EMARK 2002 Nr. 9 nicht ableiten. So hielt die ARK in ihrem Urteil unter anderem zwar fest, dass die PKK zweifellos für eine Vielzahl von terroristischen Aktionen inner- und ausserhalb der Türkei verantwortlich sei, führte aber auch aus, dass ebenso zweifelsfrei feststehe, dass ihre politische Motivation und teilweise ihre Kriegsführung derjenigen einer (Bürger-) Kriegspartei entspreche. Während des jahrelangen Kampfes der PKK habe sich je nach Zeit, Ort, Angriffsziel und Methode, beteiligte Personen etc. der politische, kriegerische und terroristische Aspekt in den Vordergrund geschoben. Die pauschale Qualifizierung aller Taten der PKK als Kriegshandlungen oder aber ein Asylausschluss allein aufgrund der Mitgliedschaft bei der PKK - indem diese als terroristische Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB betrachtet und demzufolge sich jedes ihrer Mitglieder allein durch seine Zugehörigkeit strafbar machen würde - rechtfertige sich nicht. Vielmehr sei von einer pauschalen Betrachtungsweise Abstand zu nehmen und der individuelle Tatbeitrag - zu welchem die Schwere der Tat, der persönliche Anteil am Tatentscheid und das Motiv des Täters sowie allfällige Rechtfertigungs- und Schuldminderungsgründe zu zählen seien - zu ermitteln (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c). Das SEM geht somit in seiner Einschätzung, die PKK begehe seit Jahren massive Gewaltakte, die insgesamt als terroristische Handlungen zu qualifizieren seien, fehl. Die angefochtene Verfügung widerspricht diesbezüglich der Praxis der ARK, welche vom Bundesverwaltungsgericht bis heute fortgesetzt wird (vgl. beispielsweise BVGE 2011/10 E. 6.1 sowie Urteile des BVGer D-11/2008 vom 9. Juli 2009 E. 6.2, E-5894/2008 vom 14. Januar 2011 E. 3.5 und D-1261/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2, je m.w.H.), zumal denn auch die Schweiz bis zum heutigen Zeitpunkt die PKK offiziell nicht als terroristische Organisation qualifiziert hat und es bisher zu keiner Verurteilung von PKK-Mitgliedern gestützt auf Art. 260ter Abs. 1 und 3 StGB gekommen ist, und stützt sich damit auf einer unzutreffenden Begründung ab.
E. 6.4 Gestützt auf die genannte Rechtsprechung ist bei der Anwendung von Art. 1 F Bst. b FK der individuelle Tatbeitrag zu ermitteln. Wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 4.3.2), bildet die persönliche Verantwortlichkeit des Täters für das ihm zur Last gelegte Delikt ebenfalls Tatbestandselemente dieser Norm. Zu beachten gilt hierbei des Weiteren, dass bezüglich des Beweismassstabes bei der Prüfung von Art. 1 F FK das Vorliegen "ernsthafter Gründe" für die Annahme eines Ausschlusstatbestandes genügt, womit ein tieferer Beweismassstab anzusetzen ist, als die überwiegende Wahrscheinlichkeit im Sinne von Art. 7 AsylG. Es geht folglich nicht darum, die Strafbarkeit des Beschwerdeführers konkret zu prüfen. Vielmehr ist nach ernsthaften Gründen für das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes zu fragen. Dazu braucht es zumindest substanziell verdichtete Verdachtsmomente; blosse Mutmassungen genügen jedenfalls nicht (vgl. hierzu BVGE 2010/43 E. 5.3.2.4; EMARK 2006 Nr. 29, E. 4.4 m.w.H.).
E. 6.4.1 Das SEM vertrat in der angefochtenen Verfügung die Auffassung, der Beschwerdeführer sei als Kadermitglied der PKK mitverantwortlich für die durch diese Organisation verübten zahlreichen Gewaltakte. Dabei handle es sich um terroristische - und somit als nicht politisch zu bezeichnende - Handlungen, unter anderem in Form von gezielten Tötungen von Zivilpersonen und lokalen Amtsträgern, denen seit 1984 überaus zahlreiche Menschen zum Opfer gefallen seien. Damit geht die Vorinstanz von einer pauschalen Mitschuld des Beschwerdeführers für von der PKK begangene Gewaltakte in einer Zeitspanne von über 35 Jahren aus, ohne seine hierarchische Stellung und Verantwortlichkeit innerhalb der Organisation genauer zu erörtern, die verübten Delikte zu konkretisieren oder die Straftaten bezüglich Zeitraums, Tatorts, beteiligter Opfer, etc. näher zu bezeichnen und damit insbesondere ohne den persönlichen Tatbeitrag sowie das Tatmotiv des Beschwerdeführers zu nennen. Eine solche Schlussfolgerung kann im Anwendungsbereich von Art. 1 F Bst. b FK in dieser allgemeinen Form nicht zum Tragen kommen. Eine hiervon abweichende Beurteilung fiele - wenn überhaupt - nur in Betracht, wenn die Schweiz die PKK offiziell zur terroristischen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB erklärt hätte, verbunden mit der Möglichkeit, die Mitgliedschaft in dieser Organisation strafrechtlich zu sanktionieren. Wie vorstehend aufgezeigt, lässt sich die PKK indessen nicht per se als terroristische Organisation bezeichnen und sie ist durch die Schweiz auch nicht als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB anerkannt worden (vgl. oben E. 4.3), weshalb auch die Mitgliedschaft bei der PKK als solche keinen Straftatbestand erfüllt. Somit besteht keine hinreichende Grundlage dafür, den Beschwerdeführer pauschal für alle von der PKK begangenen Straftaten und Menschenrechtsverletzungen als mitverantwortlich zu bezeichnen. Im Rahmen von Art. 1 F Bst. b FK wäre durch die Vorinstanz zu prüfen gewesen, ob in casu ernsthafte Gründe im Sinne von verdichteten Verdachtsmomenten bestehen, dass der Beschwerdeführer für ihm persönlich vorwerfbare, schwerwiegende, einzelne gemeinrechtliche Delikte im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK verantwortlich war. Weiter hätte sich die Vorinstanz damit auseinandersetzen müssen, welche konkreten Gewalthandlungen dem Beschwerdeführer in welchen Phasen seiner Mitgliedschaft in der PKK allenfalls persönlich zurechenbar wären. Eine solche dem vorliegenden Einzelfall gerecht werdende Prüfung - unter Berücksichtigung der Stellung und Einflussnahme des Beschwerdeführers auf die konkreten Entscheide der PKK und unter Beachtung der ihm in den verschiedenen Zeitphasen seiner Mitgliedschaft persönlich zurechenbaren gewalttätigen Handlungen - hat das SEM hingegen nicht vorgenommen.
E. 6.4.2 Aus den vorliegenden Akten lässt sich des Weiteren bezüglich der Organisations- und Befehlsstruktur sowie des Entscheidfindungsprozesses der PKK nur wenig entnehmen. Entsprechende Erkenntnisse wären aber gerade auch mit Blick auf die zuvor erwähnte Prüfung der individuellen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für ihm persönlich vorwerfbare strafrechtliche Handlungen von gewichtiger Bedeutung. Eine entsprechende Abklärung wäre deshalb hier angezeigt gewesen. Zudem ist festzustellen, dass den vorinstanzlichen Anhörungsprotokollen nur wenig über die genaue Position des Beschwerdeführers im Kader der PKK zu entnehmen ist. So werden aus den Befragungsprotokollen insbesondere der genaue Aufgabenbereich und die Verantwortlichkeiten des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, zumal seine Antworten diesbezüglich eher vage und ausweichend ausgefallen sind. Der Sachverhalt erscheint damit auch hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zukommenden Rolle innerhalb der PKK nicht vollständig erstellt. Schliesslich äusserte sich der Beschwerdeführer widersprüchlich zu seiner Beteiligung an Kampfhandlungen. Eine weitergehende Konfrontation respektive ergänzende Fragestellung hätte sich daher ebenfalls aufgedrängt.
E. 6.4.3 Die Anwendung der Ausschlussklauseln von Art. 1 F FK sind - wie vorstehend erwähnt (vgl. E. 4.3) - restriktiv zu handhaben. Dies bedeutet, dass die Ausschlussgründe im Allgemeinen nur mit äusserster Vorsicht und erst nach einer umfassenden Beurteilung der fallspezifischen Umstände anzuwenden sind (vgl. UNCHR Handbuch, a.a.O., Ziff. 149 und UNCHR Richtlinien, a.a.O., Ziff. 2). An die Begründung eines solchen Entscheides sind demnach von Vornherein erhöhte Anforderungen zu stellen. Das SEM wird diesem Anspruch auch im Rahmen der von ihm vorgenommenen Güterabwägung nicht gerecht. Wie in der Beschwerde zu Recht ausgeführt, hält es, ohne die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte konkret zu benennen, fest, die Verjährung sei noch nicht eingetreten. Weiter erschöpfen sich die Erwägungen darin, dass die auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter, die Verwerflichkeit der vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechen und seine subjektive Schuld schwerer zu gewichten seien, als die ihm in Syrien konkret drohende Verfolgung. Nebst dem bereits zuvor dargelegten Mangel der eingehenden Erörterung der ihm in seinem Heimatstaat drohende Verfolgung (vgl. E. 6.2), lässt sich aus dieser sehr allgemein gehaltenen Formulierung weder das subjektive Mass der Schuld des Beschwerdeführers entnehmen, noch geht daraus hervor, ob allfällige Schuldminderungsgründe - wie etwa Alter, Tatbeitrag respektive Form der Tatteilnahme, oder eine allfällige Deliktsverjährung beziehungsweise Verfolgungsverjährung - durch die Vorinstanz berücksichtig oder zumindest in Betrag gezogen wurden. Diesen und weiteren Elementen hätte das SEM aber gemäss der weiterhin zutreffenden Rechtsprechung der ARK in EMARK 1993 Nr. 8 im Rahmen einer Güterabwägung nach Art. 1 F Bst. b FK Rechnung tragen müssen.
E. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM vorliegend nicht aufzeigte, welche Vorbringen des Beschwerdeführers aus welchen konkreten flüchtlingsrechtlichen Motiven grundsätzlich geeignet wären, dessen Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Durch die Vorinstanz wird hinsichtlich der Anwendbarkeit der Ausschlussklausel von Art. 1 F Bst. b FK zudem nicht näher präzisiert, für welche konkreten gemeinrechtlichen Delikte der Beschwerdeführer nach ihrer Überzeugung persönlich verantwortlich zeichnet. Auch nennt sie ihre konkreten Überlegungen, die zum Ergebnis führen, das Schutzinteresse des Beschwerdeführers sei geringer einzustufen, als die Verwerflichkeit der von ihm begangenen Taten, nicht. Damit mangelt es der angefochtenen Verfügung an einer hinreichenden, nachvollziehbaren Begründung. Im Weiteren lässt sich eine unrichtige Anwendung der Rechtsprechung der ARK in EMARK 2002 Nr. 9 erkennen und es ist zudem festzustellen, dass die Vorinstanz in casu zahlreiche für die Sachverhaltsfeststellung relevante Fragen nicht genügend abgeklärt hat.
E. 6.6 Die Vorinstanz ist somit - wie vom Beschwerdeführer zu Recht gerügt wurde - ihrer Begründungspflicht nach Art. 35 Abs. 1 VwVG nicht nachgekommen und hat damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. Zugleich ist eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 12 VwVG festzustellen.
E. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, ASTRID HIRZEL, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 61 N 16). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. dazu BVGE 2012/21 E. 5).
E. 7.2 Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie einer damit verbundenen Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht. Die Entscheidreife lässt sich im vorliegenden Verfahren nicht mit geringem Aufwand herstellen. Es ist daher angezeigt, die angefochtene Verfügung gestützt auf Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG aufzuheben und die Sache zwecks vollständiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
E. 8.1 Bei dieser Sachlage ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt wird. Die Verfügung des SEM vom 3. April 2019 ist aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 8.2 Bei dieser Ausgangslage erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdebegehren und -vorbringen näher einzugehen, weil diese ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahren sein werden und die Vorinstanz sich damit zu befassen haben wird.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2019 gewährte unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.
E. 9.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der zu vergütende Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten des SEM eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1200.- (inkl. Auslagen und allfälligem Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird.
- Die Verfügung des SEM vom 3. April 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1200.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Kathrin Rohrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2139/2019 Urteil vom 8. Februar 2021 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter/in Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 3. April 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger und ethnischer Kurde - zusammen mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern seinen Heimatstaat (...) 2014 und reiste am 28. März 2014 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. A.b Am 4. April 2014 fanden die summarischen Befragungen zur Person (BzP) statt und am 7. April 2015 hörte das SEM den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau einlässlich zu ihren Asylgründen an. A.c Auf erstinstanzlicher Ebene wurden die folgenden Beweismittel eingereicht: ein Familienbüchlein (im Original), ein Militärbüchlein des Beschwerdeführers (im Original), syrische Identitätskarten (im Original), insgesamt acht Fotografien, die den Beschwerdeführer an Demonstrationen in der Schweiz zeigen sollen, eine Kopie des Führungszeugnisses des Beschwerdeführers vom (...) 2012 (ohne Übersetzung), eine Mitgliedschaftsbestätigung der PYD für den Beschwerdeführer und ein Bestätigungsschreiben der PYD für die Ehefrau des Beschwerdeführers. B. Mit Verfügung vom 5. Februar 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer und seine Familie erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche vom 28. März 2014 ab, wies sie aus der Schweiz weg und schob den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit auf. C. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 9. März 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1503/2016 vom 7. April 2016 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. D. D.a Am 20. November 2017 wurde der Beschwerdeführer erneut zu seinen Asylgründen angehört. Anlässlich der Anhörung reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Führungszeugnisses vom (...) 2012 mitsamt Übersetzung zu den Akten. D.b Am 6. März 2018 überwies das SEM die Asylakten dem Nachrichtendienst des Bundes (nachfolgend: NDB). D.c Der NDB erstellte daraufhin am 6. August 2018 einen Bericht, worin er festhielt, der Beschwerdeführer sei bei seinem Dienst nicht nachteilig verzeichnet. Aus den Unterlagen des Asyldossiers gehe jedoch hervor, dass er eine feste politische Überzeugung habe und ein hochrangiges Mitglied respektive Kadermitglied der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) gewesen sei. Es habe festgestellt werden können, dass er auch bereits fest in das Netzwerk der PKK in der Schweiz eingebunden sei. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Werte der PKK stets höher gewichten würde als die rechtsstaatlichen Strukturen der Schweiz. Sein weiterhin andauerndes Engagement zugunsten der Partei mache ihn zu einem potentiellen Risiko, da er die innere und äussere Sicherheit der Schweiz schwer beeinträchtigen könnte. D.d Am 6. November 2018 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer ergänzenden Anhörung erneut befragt. Dabei wurde ihm auch das rechtliche Gehör zur Stellungnahme des NDB gewährt. Hierzu erklärte er, als er sich der PKK angeschlossen habe, habe er nie daran gedacht, eines Tages eine Waffe zu tragen. Nach seiner Haftentlassung habe er jedoch in Syrien kein normales Leben mehr führen können, da ihm sämtliche Bürgerrechte entzogen worden seien, weshalb er schliesslich gezwungen gewesen sei, mit der Partei weiterzumachen. D.e Das Protokoll der ergänzenden Anhörung vom 6. November 2018 wurde dem NDB am 13. November 2018 übermittelt. D.f Mit Schreiben vom 30. November 2018 teilte der NDB, mit, er halte an seiner Stellungnahme vom 6. August 2018 vollumfänglich fest. E. E.a Mit Verfügung vom 3. April 2019 - eröffnet am 4. April 2019 - stellte das SEM abermals fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung, wobei es wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme anordnete. E.b Mit gleichentags ergangener Verfügung anerkannte das SEM die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers als Flüchtlinge und gewährte ihnen in der Schweiz Asyl. F. Gegen die vorinstanzliche Verfügung erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung (Rechtsbegehren 4), eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl (Rechtsbegehren 5) sowie subeventualiter die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Rechtsbegehren 6). In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (Rechtsbegehren 7) sowie von der Bezahlung der Verfahrenskosten (Rechtsbegehren 8). Ferner ersuchte er um Einsicht in die Akten A78/2, A81/2, A90/1, A81/1 und A95/2 (Rechtsbegehren 1) und beantragte, es sei im diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren (Rechtsbegehren 2). Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen (Rechtsbegehren 3). Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung sowie eine Fürsorgebestätigung des (...) vom 17. April 2019 bei. G. Mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2019 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der Akteneinsicht, des rechtlichen Gehörs sowie um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab. Demgegenüber hiess sie sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sodann wurde der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung gegeben. H. Mit Eingabe vom 22. Mai 2019 reichte das SEM eine Vernehmlassung zu den Akten, welche dem Beschwerdeführer am 28. Mai 2020 zur Kenntnis gebracht wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes (AsylG) vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Nachdem die Gesuche um vollumfängliche Einsicht in die Akten A78/2, A81/2, A90/1, A81/1 und A95/2 und die diesbezügliche Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie das damit verbundene Gesuch um Beschwerdeergänzung respektive um Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung nach der Gewährung der Akteneinsicht mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2019 abgewiesen worden sind (vgl. Sachverhalt oben, Bst. G), bilden die Rechtsbegehren 1 bis 3 des Beschwerdeführers nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. beispielsweise BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.2 und 2.3, jeweils m.w.H.). 4.3 Gemäss Art. 1 F Bst. b des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30) sind die Bestimmungen der Flüchtlingskonvention nicht anwendbar auf Personen, für die ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie ein schweres Verbrechen des gemeinen Rechts ausserhalb des Gastlandes begangen haben, bevor sie dort als Flüchtling aufgenommen worden sind. Diese Ausschlussbestimmung ist ebenso wie die beiden anderen Tatbestandsvarianten von Art. 1 F FK (Bst. a: Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit; Bst. c: den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufende Handlungen) restriktiv auszulegen (vgl. United Nations High Commissioner for Refugees [UNHCR], Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäss dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Genf 1979 [Neuauflage: UNHCR Österreich, Dezember 2003], Ziff. 149 [nachfolgend: UNHCR Handbuch]). 4.3.1 Als schwere Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK gelten Kapitalverbrechen und besonders schwerwiegende Verbrechen wie beispielsweise Mord, Vergewaltigung und bewaffneter Raub (vgl. UNHCR Handbuch, a.a.O., Ziff. 155; UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: Anwendung der Ausschlussklauseln: Artikel 1 F des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 4. September 2003, Ziff. 14 [nachfolgend: UNHCR Richtlinien]; UNHCR, Background Note on the Application of the Exclusion Clauses: Article 1 F of the 1951 Convention relating to the Status of Refugees, Ziff. 40 [nachfolgend: UNHCR Background Notes]). Ein solches Verbrechen fällt jedoch dann nicht in den Anwendungsbereich von Art. 1 F Bst. b FK, wenn es einen vorwiegend politischen Charakter aufweist. Letzterer ist dann anzunehmen, wenn mit dem Delikt zum überwiegenden Teil politische Ziele verfolgt werden und die Tat im Gesamtkontext des Einzelfalles verhältnismässig erscheint (vgl. UNHCR Handbuch, a.a.O., Ziff. 152; UNHCR Richtlinien, a.a.O., Ziff. 15; UNHCR Background Notes, a.a.O., Ziff. 41). 4.3.2 Ein weiteres Tatbestandselement ist die individuelle Verantwortlichkeit des Täters für das ihm zur Last gelegte Delikt (vgl. UNHCR Richtlinien, a.a.O., Ziff. 18; UNHCR Background Notes, a.a.O., Ziff. 50 ff.). Die Anwendung von Art. 1 F Bst. b FK schliesst zwar nicht aus, dass auch hohe Führungspersonen in Organisationen, die als Mittel der Zielerreichung terroristische Handlungen begehen und dabei schwere Verbrechen des gemeinen Rechts in Kauf nehmen, die Verantwortung für deren Handlungen zu tragen haben und sich solche Verbrechen anrechnen lassen müssen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 18 E. 6.2 und 6.3 m.w.H.; EMARK 1999 Nr. 11; vgl. auch die systematische Einordnung der Ausführungen zur Verantwortlichkeit in UNHCR Richtlinien, a.a.O., Ziff. 18 ff.). In Anbetracht der Tragweite eines Ausschlusses vom Anwendungsbereich der Flüchtlingskonvention ist aber von einer pauschalen und undifferenzierten Zurechnung der Verantwortlichkeit Abstand zu nehmen (UNHCR Richtlinien, a.a.O., Ziff. 19; vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-4286/2008 vom 17. Oktober 2008). 4.3.3 Falls die Beurteilung eines Asylgesuches schliesslich ergibt, dass effektiv ein schweres gemeinrechtliches Delikt begangen wurde, ist die Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 1 F Bst. b FK auf ihre Verhältnismässigkeit hin zu überprüfen. Im Rahmen dieser Güterabwägung sind die Folgen des Ausschlusses von der Flüchtlingseigenschaft der Schwere der Tat gegenüberzustellen (vgl. UNHCR Richtlinien, a.a.O., Ziff. 24). Lässt sich im Rahmen einer solchen Güterabwägung feststellen, dass das Schutzinteresse des Täters vor der ihm drohenden Verfolgung im Heimatland im Vergleich zur Verwerflichkeit seines Verbrechens und seiner subjektiven Schuld als geringer erscheint, so ist der Asylsuchende vom Anwendungsbereich der Konvention auszuschliessen (vgl. BVGE 2011/29 E. 8.1.4 [mit Verweis auf EMARK 1993 Nr. 8 E. 6a] sowie Urteil E-4286/2008). 5. 5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz fest, aufgrund der Aktenlage sei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien asylrelevante Nachteile zu befürchten hätte. Er erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft. Indessen habe er sich jahrelang als Guerillakämpfer, bei der politischen Arbeit und schliesslich auch als Kader und Truppenführer für die PKK betätigt. Zwar gelte die PKK trotz ihrer einschlägigen militanten Aktivitäten in der Schweiz - im Gegensatz zur Europäischen Union (EU) - nicht als terroristische beziehungsweise kriminelle Organisation im Sinne von Art. 206ter des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0), diese Organisation begehe aber zur Umsetzung ihrer Ziele seit Jahren massive Gewaltakte, die insgesamt als terroristische Handlungen zu qualifizieren seien. In den Akten würden sich zwar keine gesicherten Hinweise dafür finden, dass der Beschwerdeführer sich persönlich an Übergriffen auf Unbewaffnete und die Zivilbevölkerung direkt oder indirekt beteiligt hätte, es sei aber aufgrund seiner Aussagen erstellt, dass er an Kämpfen in den klassischen Einsatzgebieten der PKK teilgenommen und logistische sowie ideologistische Unterstützung geleistet habe. Damit habe er eine militante Organisation unterstützt, die sich terroristischer Mittel bediene und für schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sei. Er sei mit Sicherheit mitverantwortlich für schwere Gewaltakte im Rahmen bewaffneter Auseinandersetzungen zwischen der PKK und dem türkischen Militär, womit einhergehe, dass er grundsätzlich auch den Tod von Zivilpersonen und die Folter von Gefangenen und Abtrünnigen in Kauf genommen habe. Aus seinem Aussageverhalten lasse sich zudem schliessen, dass er persönlich für weitere Straftaten verantwortlich sei. Dabei seien die Delikte, deren sich der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit schuldig gemacht habe, nicht als überwiegend politisch zu qualifizieren, womit es sich um Verbrechen des gemeinen Rechts im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK handle. Weiter trage er als Kadermitglied der PKK eine direkte und individuelle Mitschuld. Insgesamt würden ernsthafte Gründe für die Annahme vorliegen, dass er sich der schweren Verbrechen des gemeinen Rechts schuldig gemacht habe. Aus diesen Gründen sei der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 1 F Bst. b FK aus der Flüchtlingseigenschaft auszuschliessen. Dies erscheine in Anbetracht der objektiven Verwerflichkeit seiner Taten und seiner subjektiven Schuld auch unter Berücksichtigung des menschenrechtlichen Rückschiebeverbotes sowie seines Schutzinteresses als angemessen. 5.2 In seiner Rechtsmittelschrift rügte der Beschwerdeführer zunächst, das SEM habe seine Aktenführungspflicht, den Anspruch auf Akteneinsicht und auf rechtliches Gehör sowie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts schwerwiegend verletzt. Zudem seien weitere Gesetzesbestimmungen, insbesondere Art. 1 F Bst. b FK, Art. 9 BV und der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verletzt worden. Ferner wies der Beschwerdeführer auf zahlreiche Rechtsfehler des SEM hin. Hierzu führte er im Wesentlichen Folgendes an: Die Vorinstanz habe es unterlassen, einen konkreten Straftatbestand eines schweren Verbrechens zu nennen, welcher vom ihm begangen worden sein solle. Weiter habe sie in der angefochtenen Verfügung zwar festgehalten, dass die PKK nach der schweizerischen Rechtsprechung keine terroristische Organisation darstelle, behauptete hierzu aber im Widerspruch, deren seit 1984 zu verantwortende Taten seien als direkt gegen Leib und Leben gerichtete, gemeinrechtliche Straftaten zu qualifizieren. Wie aus dem Urteil BVGE 2011/29 (sic!) hervorgehe, seien weder sämtliche Taten der PKK pauschal als Kriegshandlungen noch die PKK pauschal als terroristische Organisation einzustufen. Alsdann habe das SEM selber eingeräumt, dass keine gesicherten Erkenntnisse bestünden, wonach er persönlich an Übergriffen auf Unbewaffnete und die Zivilbevölkerung direkt oder indirekt beteiligt gewesen sei. Auch die Behauptung, dass er damit die Inkaufnahme des Todes von Zivilpersonen sowie die Folter von Gefangenen und Abtrünnigen in Kauf genommen habe, sei völlig unsubstantiiert und unbelegt. Damit reiche bereits die Beweislage im Sinne des erforderlichen Beweismasses nicht aus, um ihm ein schweres gemeinrechtliches Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK vorzuhalten. Überdies sei es willkürlich, wenn die Vorinstanz behaupte, er sei mit Sicherheit mitverantwortlich gewesen. Im vorliegenden Fall sei nicht einmal erstellt, dass er überhaupt konkret an Kampfhandlungen mit Angehörigen der türkischen Armee teilgenommen habe. Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass er schwere Verbrechen begangen habe, wären diese als politische Delikte einzustufen. Weiter habe das SEM eine unzulässige pauschale und undifferenzierte Zurechnung seiner individuellen Verantwortlichkeit vorgenommen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit habe die Vorinstanz schliesslich absurderweise behauptet, die Verjährung sei nicht eingetreten, ohne jedoch die entsprechenden Straftaten zu nennen. Indem das SEM ihn wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufgenommen habe, habe es ohnehin faktisch eingeräumt, dass kein öffentliches Interesse daran bestehe, ihn von der Anwendung der Flüchtlingskonvention auszuschliessen. Zusammenfassend seien damit die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 1 F Bst. b FK nicht erfüllt. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, die Beschwerdeschrift entfalte keine erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Es verwies auf die Erwägungen seiner Verfügung, an denen es vollumfänglich festhielt. 6. 6.1 Nachstehend ist aufzuzeigen, dass die angefochtene Verfügung der Vorinstanz an erheblichen Mängeln in der Begründung leidet und hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhaltes zentrale Fragen, wie insbesondere jene, welchen Verfolgungsrisiken der Beschwerdeführer ausgesetzt sein wird, unbeantwortet blieben. 6.1.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N. 456 f., 1043; Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auflage, Zürich 2019, Rz. 7 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 29 f. zu Art. 49). 6.1.2 Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt des mit Grundrechtsqualität ausgestatteten Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) verpflichtet die Behörde nicht nur, den Parteien zu ermöglichen, sich zu äussern und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG), sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Eng damit zusammen hängt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Denn, ob sich die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien befasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aufgrund der Begründung erkennen. Insgesamt muss der Entscheid so abgefasst sein, dass ihn Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten können, was nur möglich ist, wenn sich sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbarerweise unbehelflich sind. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.; Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 32 Abs. 1 VwVG, Rz. 2). 6.2 6.2.1 Das SEM konzentrierte sich in seinem Entscheid schwerpunktmässig darauf, den Beschwerdeführer nach Art. 1F Bst. b FK vom Geltungsbereich der Flüchtlingskonvention auszuschliessen. Dabei führte es aus, das Schutzinteresse des Beschwerdeführers vor der ihm in Syrien drohenden asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG sei - unter Berücksichtigung des menschenrechtlichen Rückschiebeverbotes infolgedessen er gestützt auf Art. 3 EMRK in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei, da der Wegweisungsvollzug zurzeit nicht zulässig sei - verglichen mit der Natur der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter, der Verwerflichkeit seiner begangenen Verbrechen und seiner subjektiven Schuld als geringer zu gewichten, ohne aber näher zu erläutern, worin diese Verfolgungssituation des Beschwerdeführers besteht. Der angefochtenen Verfügung ist lediglich die Feststellung zu entnehmen, es müsse aufgrund der einzelfallspezifischen Aktenlage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe. Die Gründe, die das SEM zur Annahme einer Verfolgung veranlasst haben, können der Entscheidbegründung jedoch nicht entnommen werden. Angesichts der Tragweite eines Ausschlusses vom Geltungsbereich der Flüchtlingskonvention ist die Vorinstanz mit der blossen Feststellung, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, seiner Begründungsplicht nicht in genügender Weise nachgekommen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass gerade unter dem Aspekt der nach Art. 1 F Bst. b FK zu erfolgenden Abwägung zwischen dem Schutzinteresse eines mutmasslichen Täters vor ihm allfällig drohender Verfolgung gegenüber der Verwerflichkeit der ihm zur Last gelegten Verbrechen und seiner subjektiven Schuld, der Frage der Flüchtlingseigenschaft entscheidwesentliche Bedeutung zukommt und daher eine eingehende Prüfung als notwendig zu erachten ist. 6.2.2 Zum selben Ergebnis führt die Beurteilung im vorliegenden Fall unter Beachtung der Auslegung, wie sie vom UNHCR in den Richtlinien zur Anwendung der Ausschlussklauseln vorgenommen wird. Danach ist der Einschluss der Flüchtlingseigenschaft in aller Regel vor dem Ausschluss im Sinne von Art. 1 F FK zu prüfen (sog. "incusion before exclusion"-Prinzip). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigt sich nur dann, (1) wenn Anklage vor einem internationalen Strafgericht erhoben worden ist, (2) wenn offensichtliche Beweise dafür vorliegen, dass der Asylsuchende in ein ausserordentlich schweres Verbrechen verwickelt ist oder (3) wenn im Rechtsmittelverfahren der Ausschluss im Mittelpunkt steht (vgl. UNHCR Richtlinien, a.a.O., Ziff. 31; UNHCR Background Notes, a.a.O., Ziff. 100). Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dem "incusion before exclusion"-Prinzip und der genannten Betrachtungsweise, wenn auch nicht in der Beschränkung auf die drei exklusiv genannten Ausnahmen, grundsätzlich an. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, weshalb von dieser Regel abgewichen werden sollte, steht doch die Abwägung zwischen Schutzinteresse einerseits sowie Verwerflichkeit der Tat und Schuldfrage anderseits im Vordergrund, was zwangsläufig bedingt, dass so genau wie möglich bestimmt wird, was gegeneinander abzuwägen ist. 6.3 Des Weiteren stützte sich das SEM in seinen Erwägungen auf den publizierten Entscheid der vormaligen Asylrekurskommission (ARK) EMARK 2002 Nr. 9. Dieser beansprucht nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts weiterhin Gültigkeit, wird hingegen vorliegend durch die Vorinstanz falsch interpretiert. So erwog sie unter explizitem Verweis auf E. 7c des erwähnten Urteils, die PKK begehe zur Umsetzung ihrer Ziele im Rahmen ihres "bewaffneten Kampfes" seit Jahren - als notorisch zu geltende und deshalb nicht weiter zu beweisende - massive Gewaltakte, die sich nicht nur gegen bewaffnete Militärpersonen, sondern auch gegen Unbewaffnete, Zivilpersonen und Abtrünnige der PKK richten würden und insgesamt als terroristische Handlungen zu qualifizieren seien. Damit erachtet das SEM die PKK zumindest implizit als terroristische Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB. Dieser Schluss lässt sich indessen aus EMARK 2002 Nr. 9 nicht ableiten. So hielt die ARK in ihrem Urteil unter anderem zwar fest, dass die PKK zweifellos für eine Vielzahl von terroristischen Aktionen inner- und ausserhalb der Türkei verantwortlich sei, führte aber auch aus, dass ebenso zweifelsfrei feststehe, dass ihre politische Motivation und teilweise ihre Kriegsführung derjenigen einer (Bürger-) Kriegspartei entspreche. Während des jahrelangen Kampfes der PKK habe sich je nach Zeit, Ort, Angriffsziel und Methode, beteiligte Personen etc. der politische, kriegerische und terroristische Aspekt in den Vordergrund geschoben. Die pauschale Qualifizierung aller Taten der PKK als Kriegshandlungen oder aber ein Asylausschluss allein aufgrund der Mitgliedschaft bei der PKK - indem diese als terroristische Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB betrachtet und demzufolge sich jedes ihrer Mitglieder allein durch seine Zugehörigkeit strafbar machen würde - rechtfertige sich nicht. Vielmehr sei von einer pauschalen Betrachtungsweise Abstand zu nehmen und der individuelle Tatbeitrag - zu welchem die Schwere der Tat, der persönliche Anteil am Tatentscheid und das Motiv des Täters sowie allfällige Rechtfertigungs- und Schuldminderungsgründe zu zählen seien - zu ermitteln (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c). Das SEM geht somit in seiner Einschätzung, die PKK begehe seit Jahren massive Gewaltakte, die insgesamt als terroristische Handlungen zu qualifizieren seien, fehl. Die angefochtene Verfügung widerspricht diesbezüglich der Praxis der ARK, welche vom Bundesverwaltungsgericht bis heute fortgesetzt wird (vgl. beispielsweise BVGE 2011/10 E. 6.1 sowie Urteile des BVGer D-11/2008 vom 9. Juli 2009 E. 6.2, E-5894/2008 vom 14. Januar 2011 E. 3.5 und D-1261/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2, je m.w.H.), zumal denn auch die Schweiz bis zum heutigen Zeitpunkt die PKK offiziell nicht als terroristische Organisation qualifiziert hat und es bisher zu keiner Verurteilung von PKK-Mitgliedern gestützt auf Art. 260ter Abs. 1 und 3 StGB gekommen ist, und stützt sich damit auf einer unzutreffenden Begründung ab. 6.4 Gestützt auf die genannte Rechtsprechung ist bei der Anwendung von Art. 1 F Bst. b FK der individuelle Tatbeitrag zu ermitteln. Wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 4.3.2), bildet die persönliche Verantwortlichkeit des Täters für das ihm zur Last gelegte Delikt ebenfalls Tatbestandselemente dieser Norm. Zu beachten gilt hierbei des Weiteren, dass bezüglich des Beweismassstabes bei der Prüfung von Art. 1 F FK das Vorliegen "ernsthafter Gründe" für die Annahme eines Ausschlusstatbestandes genügt, womit ein tieferer Beweismassstab anzusetzen ist, als die überwiegende Wahrscheinlichkeit im Sinne von Art. 7 AsylG. Es geht folglich nicht darum, die Strafbarkeit des Beschwerdeführers konkret zu prüfen. Vielmehr ist nach ernsthaften Gründen für das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes zu fragen. Dazu braucht es zumindest substanziell verdichtete Verdachtsmomente; blosse Mutmassungen genügen jedenfalls nicht (vgl. hierzu BVGE 2010/43 E. 5.3.2.4; EMARK 2006 Nr. 29, E. 4.4 m.w.H.). 6.4.1 Das SEM vertrat in der angefochtenen Verfügung die Auffassung, der Beschwerdeführer sei als Kadermitglied der PKK mitverantwortlich für die durch diese Organisation verübten zahlreichen Gewaltakte. Dabei handle es sich um terroristische - und somit als nicht politisch zu bezeichnende - Handlungen, unter anderem in Form von gezielten Tötungen von Zivilpersonen und lokalen Amtsträgern, denen seit 1984 überaus zahlreiche Menschen zum Opfer gefallen seien. Damit geht die Vorinstanz von einer pauschalen Mitschuld des Beschwerdeführers für von der PKK begangene Gewaltakte in einer Zeitspanne von über 35 Jahren aus, ohne seine hierarchische Stellung und Verantwortlichkeit innerhalb der Organisation genauer zu erörtern, die verübten Delikte zu konkretisieren oder die Straftaten bezüglich Zeitraums, Tatorts, beteiligter Opfer, etc. näher zu bezeichnen und damit insbesondere ohne den persönlichen Tatbeitrag sowie das Tatmotiv des Beschwerdeführers zu nennen. Eine solche Schlussfolgerung kann im Anwendungsbereich von Art. 1 F Bst. b FK in dieser allgemeinen Form nicht zum Tragen kommen. Eine hiervon abweichende Beurteilung fiele - wenn überhaupt - nur in Betracht, wenn die Schweiz die PKK offiziell zur terroristischen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB erklärt hätte, verbunden mit der Möglichkeit, die Mitgliedschaft in dieser Organisation strafrechtlich zu sanktionieren. Wie vorstehend aufgezeigt, lässt sich die PKK indessen nicht per se als terroristische Organisation bezeichnen und sie ist durch die Schweiz auch nicht als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB anerkannt worden (vgl. oben E. 4.3), weshalb auch die Mitgliedschaft bei der PKK als solche keinen Straftatbestand erfüllt. Somit besteht keine hinreichende Grundlage dafür, den Beschwerdeführer pauschal für alle von der PKK begangenen Straftaten und Menschenrechtsverletzungen als mitverantwortlich zu bezeichnen. Im Rahmen von Art. 1 F Bst. b FK wäre durch die Vorinstanz zu prüfen gewesen, ob in casu ernsthafte Gründe im Sinne von verdichteten Verdachtsmomenten bestehen, dass der Beschwerdeführer für ihm persönlich vorwerfbare, schwerwiegende, einzelne gemeinrechtliche Delikte im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK verantwortlich war. Weiter hätte sich die Vorinstanz damit auseinandersetzen müssen, welche konkreten Gewalthandlungen dem Beschwerdeführer in welchen Phasen seiner Mitgliedschaft in der PKK allenfalls persönlich zurechenbar wären. Eine solche dem vorliegenden Einzelfall gerecht werdende Prüfung - unter Berücksichtigung der Stellung und Einflussnahme des Beschwerdeführers auf die konkreten Entscheide der PKK und unter Beachtung der ihm in den verschiedenen Zeitphasen seiner Mitgliedschaft persönlich zurechenbaren gewalttätigen Handlungen - hat das SEM hingegen nicht vorgenommen. 6.4.2 Aus den vorliegenden Akten lässt sich des Weiteren bezüglich der Organisations- und Befehlsstruktur sowie des Entscheidfindungsprozesses der PKK nur wenig entnehmen. Entsprechende Erkenntnisse wären aber gerade auch mit Blick auf die zuvor erwähnte Prüfung der individuellen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für ihm persönlich vorwerfbare strafrechtliche Handlungen von gewichtiger Bedeutung. Eine entsprechende Abklärung wäre deshalb hier angezeigt gewesen. Zudem ist festzustellen, dass den vorinstanzlichen Anhörungsprotokollen nur wenig über die genaue Position des Beschwerdeführers im Kader der PKK zu entnehmen ist. So werden aus den Befragungsprotokollen insbesondere der genaue Aufgabenbereich und die Verantwortlichkeiten des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, zumal seine Antworten diesbezüglich eher vage und ausweichend ausgefallen sind. Der Sachverhalt erscheint damit auch hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zukommenden Rolle innerhalb der PKK nicht vollständig erstellt. Schliesslich äusserte sich der Beschwerdeführer widersprüchlich zu seiner Beteiligung an Kampfhandlungen. Eine weitergehende Konfrontation respektive ergänzende Fragestellung hätte sich daher ebenfalls aufgedrängt. 6.4.3 Die Anwendung der Ausschlussklauseln von Art. 1 F FK sind - wie vorstehend erwähnt (vgl. E. 4.3) - restriktiv zu handhaben. Dies bedeutet, dass die Ausschlussgründe im Allgemeinen nur mit äusserster Vorsicht und erst nach einer umfassenden Beurteilung der fallspezifischen Umstände anzuwenden sind (vgl. UNCHR Handbuch, a.a.O., Ziff. 149 und UNCHR Richtlinien, a.a.O., Ziff. 2). An die Begründung eines solchen Entscheides sind demnach von Vornherein erhöhte Anforderungen zu stellen. Das SEM wird diesem Anspruch auch im Rahmen der von ihm vorgenommenen Güterabwägung nicht gerecht. Wie in der Beschwerde zu Recht ausgeführt, hält es, ohne die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte konkret zu benennen, fest, die Verjährung sei noch nicht eingetreten. Weiter erschöpfen sich die Erwägungen darin, dass die auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter, die Verwerflichkeit der vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechen und seine subjektive Schuld schwerer zu gewichten seien, als die ihm in Syrien konkret drohende Verfolgung. Nebst dem bereits zuvor dargelegten Mangel der eingehenden Erörterung der ihm in seinem Heimatstaat drohende Verfolgung (vgl. E. 6.2), lässt sich aus dieser sehr allgemein gehaltenen Formulierung weder das subjektive Mass der Schuld des Beschwerdeführers entnehmen, noch geht daraus hervor, ob allfällige Schuldminderungsgründe - wie etwa Alter, Tatbeitrag respektive Form der Tatteilnahme, oder eine allfällige Deliktsverjährung beziehungsweise Verfolgungsverjährung - durch die Vorinstanz berücksichtig oder zumindest in Betrag gezogen wurden. Diesen und weiteren Elementen hätte das SEM aber gemäss der weiterhin zutreffenden Rechtsprechung der ARK in EMARK 1993 Nr. 8 im Rahmen einer Güterabwägung nach Art. 1 F Bst. b FK Rechnung tragen müssen. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM vorliegend nicht aufzeigte, welche Vorbringen des Beschwerdeführers aus welchen konkreten flüchtlingsrechtlichen Motiven grundsätzlich geeignet wären, dessen Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Durch die Vorinstanz wird hinsichtlich der Anwendbarkeit der Ausschlussklausel von Art. 1 F Bst. b FK zudem nicht näher präzisiert, für welche konkreten gemeinrechtlichen Delikte der Beschwerdeführer nach ihrer Überzeugung persönlich verantwortlich zeichnet. Auch nennt sie ihre konkreten Überlegungen, die zum Ergebnis führen, das Schutzinteresse des Beschwerdeführers sei geringer einzustufen, als die Verwerflichkeit der von ihm begangenen Taten, nicht. Damit mangelt es der angefochtenen Verfügung an einer hinreichenden, nachvollziehbaren Begründung. Im Weiteren lässt sich eine unrichtige Anwendung der Rechtsprechung der ARK in EMARK 2002 Nr. 9 erkennen und es ist zudem festzustellen, dass die Vorinstanz in casu zahlreiche für die Sachverhaltsfeststellung relevante Fragen nicht genügend abgeklärt hat. 6.6 Die Vorinstanz ist somit - wie vom Beschwerdeführer zu Recht gerügt wurde - ihrer Begründungspflicht nach Art. 35 Abs. 1 VwVG nicht nachgekommen und hat damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. Zugleich ist eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 12 VwVG festzustellen. 7. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, ASTRID HIRZEL, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 61 N 16). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. dazu BVGE 2012/21 E. 5). 7.2 Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie einer damit verbundenen Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht. Die Entscheidreife lässt sich im vorliegenden Verfahren nicht mit geringem Aufwand herstellen. Es ist daher angezeigt, die angefochtene Verfügung gestützt auf Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG aufzuheben und die Sache zwecks vollständiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. 8. 8.1 Bei dieser Sachlage ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt wird. Die Verfügung des SEM vom 3. April 2019 ist aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8.2 Bei dieser Ausgangslage erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdebegehren und -vorbringen näher einzugehen, weil diese ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahren sein werden und die Vorinstanz sich damit zu befassen haben wird. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2019 gewährte unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. 9.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der zu vergütende Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten des SEM eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1200.- (inkl. Auslagen und allfälligem Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird.
2. Die Verfügung des SEM vom 3. April 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1200.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Kathrin Rohrer Versand: