Asyl (ohne Wegweisung)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden - syrische Staatsangehörige, ethnische Kurden und der Glaubensgemeinschaft der Jeziden zugehörig - verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Anfang Februar 2014 und gelangten via Jordanien, Ägypten, Libyen und Italien am 28. März 2014 in die Schweiz, wo sie gleichentags Asylgesuche einreichten. Sie wurden im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H.______ am 4. April 2014 summarisch befragt und am 7. April 2015 durch das SEM eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Für die Dauer des Asylverfahrens wurden sie dem Kanton I.______ zugewiesen. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer (Ehemann und Vater) im Wesentlichen Folgendes vor: Als Mitglied der J.______ sei er von (...) bis (...) in Syrien in Haft gewesen. Nach seiner Freilassung sei er als Kämpfer für die J.______ in verschiedenen Staaten aktiv gewesen. Im Dezember 2000 sei er nach Syrien zurückgekehrt, wo er im (...) 2001 seine Frau geheiratet habe. Nach seiner Rückkehr sei er zwei Mal verhört worden, weil ihn die syrischen Behörden als Informanten gewinnen wollten - erstmals kurz nach seiner Heirat. Nach einer 15-tägigen Untersuchungshaft sei er - nachdem er schriftlich bestätigt habe, sich nicht weiter politisch zu betätigen - freigelassen worden. Jedoch habe er alle seine Rechte als Zivilist verloren. Beispielsweise habe er (...) Jahre warten müssen, bis er ein Familienbüchlein habe ausstellen lassen können. 2004 sei er erneut festgenommen worden. Im Jahr 2011 habe er respektive seine Frau einen Marschbefehl erhalten; er habe jedoch erst ein Jahr später davon erfahren. Ebenfalls 2011 sei er von der J.______ unter Druck gesetzt worden, sich an den Kämpfen zu beteiligen. Im Jahr 2012 sei seinem Bruder in Syrien schliesslich ein Gerichtsurteil gegen ihn zugestellt worden, worin er zu (...) Jahren Gefängnis mit Zwangsarbeit verurteilt worden sei. Letztmals sei er 2013 zu Hause gesucht worden. Die Beschwerdeführerin (Ehefrau und Mutter) brachte zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen vor: Sie sei aufgrund ihrer religiösen Zugehörigkeit diskriminiert worden. Nachdem ihr Mann 2001 und 2004 einvernommen worden sei, habe Ihr Mann 2011 eine Vorladung erhalten, die jedoch sie entgegengenommen habe. Sie habe gedacht, er würde als Reservist eingezogen, aber eigentlich hätten die syrischen Behörden ihn erneut verhören wollen. Damals seien viele Leute verhaftet worden, deren Namen bereits bei den Behörden verzeichnet gewesen seien. Ihren Mann habe sie umgehend darüber informiert. Sie selbst habe sich an der Organisation und Durchführung von Sitzungen beteiligt und Spenden für die K.______ gesammelt. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen folgende Dokumente zu den Akten: Familienbüchlein, Militärbüchlein des Beschwerdeführers, syrische Identitätskarten, insgesamt 13 Fotografien, die den Beschwerdeführer an Demonstrationen in der Schweiz zeigten, eine Fotografie eines nicht übersetzen Dokumentes, eine Mitgliedschaftsbestätigung der L.______ für den Beschwerdeführer, ein Bestätigungsschreiben der L.______ für die Beschwerdeführerin. B. Mit Verfügung vom 5. Februar 2016, eröffnet am 8. Februar 2016, stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und schob den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit auf. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sich bei der Schilderung seiner Vorbringen in grundlegende Widersprüche verstrickt. Anlässlich der Befragung habe er ausgesagt, nie an Kampfhandlungen beteiligt gewesen zu sein. Seine Aussage, er habe sich damals nicht getraut alles zu erzählen, vermöge den Widerspruch nicht zu entkräften. Zudem seien seine Ausführungen zur Zeit im Krieg wenig substantiiert ausgefallen. Widersprüchlich habe er sich zu Zeitpunkt und Dauer der Verhöre sowie zu den gegen ihn ergangenen Gerichtsurteilen geäussert. Das Urteil vom Jahr 2012 sei an der Befragung vom 4. April 2014 gänzlich unerwähnt geblieben, wobei es Ungereimtheiten in Bezug auf das Gerichtsurteil gebe. Auch in Bezug auf seine politischen Tätigkeiten in Syrien würden seine Aussagen Widersprüche aufweisen. Die Beschwerdeführerin habe zu Protokoll gegeben, den Beschwerdeführer umgehend nach Erhalt der Vorladung im Jahr 2011 darüber informiert zu haben. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer ausgesagt, seine Ehefrau habe ihn erst ein Jahr später darüber informiert, weshalb auch dieses Vorbringen nicht geglaubt werden könne. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den erlittenen Diskriminierungen aufgrund ihrer Religion seien nicht dergestalt, als dass sie asylrelevant wären. Aufgrund der Spendensammeltätigkeit habe sie auch keine Nachteile zu gewärtigen gehabt. Schliesslich seien die exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerdeführenden nicht im flüchtlingsrechtlichen Sinne relevant. C. Mit Eingabe vom 9. März 2016 reichten die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihren neu mandatierten Rechtsvertreter - hiergegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragten im Wesentlichen, es sei ihnen vollumfängliche Einsicht in die Akten A24/2 und A48/6 sowie sämtliche Beweismittel zu gewähren; eventualiter sei ihnen das rechtliche Gehör zu den Akten A24/2 und A48/6 sowie sämtlichen Beweismittel zu gewähren, wobei den Beschwerdeführenden Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen sei. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, respektive seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das SEM habe den Anspruch auf Akteneinsicht, den Anspruch auf rechtliches Gehör, die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und weitere Bestimmungen des Bundesrechts verletzt. Mit der Bezeichnung von A24/2 als internes Mail sei nicht ersichtlich, um was es sich bei diesem Dokument handle. Betreffend A48/6 sei festzuhalten, dass aus den dem Beschwerdeführer zugestellten Akten nicht hervorgehe, ob vollständige Einsicht in A48/6 gewährt worden sei, da die Beschwerdeführenden einfach acht Fotografien erhalten hätten. Zudem werde die Fotografie eines Dokuments in arabischer Schrift weder im Aktenverzeichnis noch auf dem Beweismittelcouvert erwähnt, wobei dieses Dokument weder erwähnt noch gewürdigt worden sei. Auch das Militärbüchlein sei weder zur Einsicht zugestellt noch auf dem Beweismittelcouvert aufgeführt worden. Schliesslich habe die Hilfswerkvertretung anlässlich der Anhörung bemerkt, dass diese auf Arabisch und nicht in der Muttersprache des Beschwerdeführers stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer habe zwar gesagt, dass es ihm keine Rolle spiele, während der Anhörung habe sich aber klar gezeigt, dass er Mühe gehabt habe, sich in Arabisch auszudrücken. Anschliessend werden in der Beschwerde weitergehende Ausführungen gemacht, welche - im Lichte der nachstehenden Erwägungen - für das vorliegende Verfahren nicht relevant sind, weshalb darauf verzichtet werden kann, weiter auf diese einzugehen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden eine Vollmacht, eine Fürsorgebestätigung, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereichten Schreiben der L.______ sowie Kopien des Facebook-Profils des Beschwerdeführers zu den Akten. D. Am 10. März 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Verfügung vom 17. März 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführenden stellen den Antrag, die angefochtene Verfügung sei wegen unrichtiger und unvollständiger Sachverhaltsfeststellung und wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Akten zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 4.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Währenddem sich Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG wörtlich entsprechen, finden sich im VwVG die einzelnen Teilgehalte des Anspruchs auf rechtliches Gehör in konkretisierter Form, wobei auch zahlreiche Bundesgesetze spezialgesetzliche Verfahrensbestimmungen kennen - so auch das AsylG -, welche dem VwVG als leges speciales vorgehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst diverse Teilgehalte, deren Auslegung anhand der drei Hauptfunktionen des rechtlichen Gehörs vorzunehmen ist: Richtige Wahrheits- und Rechtsfindung, persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht des Einzelnen und Schranke staatlichen Machtmissbrauchs (vgl. Bernhard Waldmann Jürg Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2016, Art. 29 N 47 ff.; Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 8 zu Art. 29). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, dessen Verletzung, ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst, in der Regel zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt.
E. 4.3 Das rechtliche Gehör auferlegt der Behörde die Pflicht, die Vorbringen einer gesuchstellenden Person einerseits nicht nur entgegenzunehmen, sondern diese auch wirklich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen - was gewissermassen das Kernstück des rechtlichen Gehörs ausmacht (vgl. Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 32 Rz. 18; BGE 123 I 31 E. 2c) -, und andererseits der gesuchstellenden Person gegenüber im Rahmen einer Verfügung mitzuteilen, wieso der Entscheid so und nicht anders ausgefallen ist beziehungsweise warum seinen Anträgen nicht stattgegeben wird. Die Begründung soll mithin die ernsthafte Prüfung der Vorbringen widerspiegeln und es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256). Die erforderliche Begründungsdichte richtet sich dabei im Einzelfall nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen. Je grösser der Spielraum, welcher der Behörde infolge Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriffe eingeräumt ist, und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte des Betroffenen eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung einer Verfügung zu stellen.
E. 4.4 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör resultiert der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG). In jedem Verfahren können sich die Betroffenen nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweise führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde stützt. Vom Akteneinsichtsrecht ausgeschlossen sind verwaltungsinterne Unterlagen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 3a S. 8 f.; BVGE 2013/23 E.6.4). Das Recht auf Akteneinsicht kann im Übrigen eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes Interesse an deren Geheimhaltung vorhanden ist. Dies muss indes aufgrund einer konkreten, sorgfältigen und umfassenden Abwägung der entgegenstehenden Interessen beurteilt werden, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Je stärker das Verfahrensergebnis von der Stellungnahme der Betroffenen zum konkreten Dokument abhängt und je stärker auf ein Dokument bei der Entscheidfindung (zum Nachteil der Betroffenen) abgestellt wird, desto intensiver ist dem Akteneinsichtsrecht Rechnung zu tragen (vgl. Art. 27 und 28 VwVG sowie zum Ganzen Häusler / Ferrari-Visca, a.a.O. S. 2 mit weiteren Hinweisen). Die Aktenführungspflicht - sie beinhaltet insbesondere die übersichtlich geordnete Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis - ergibt sich aus dem Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführenden (vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Der Anspruch auf Akteneinsicht setzt eine geordnete, übersichtliche und vollständige Aktenführung voraus (vgl. Gerold Steinmann, in: St. Galler Kommentar zur BV, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N. 42 ff. m.H.; BGE 137 II 266 E. 3.2, 136 I 229 E. 5.2, 135 I 279 E. 2.3, 135 II 286 E. 5.1; Urteil des BGer 8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 2.2; BVGE 2012/24 E. 3.2, 2011/37 E. 5.4.1 je m.H.).
E. 5.1 Es stellt sich damit die Frage, ob das SEM diesen Anforderungen mit der angefochtenen Verfügung gerecht geworden ist.
E. 5.2 Zunächst ist mit den Beschwerdeführenden darin einig zu gehen, dass die vom SEM im Rahmen der Aktenführung vorgenommene Bezeichnung von A24/2 als "Internes Mail" ungenügend ist. Bei der Bezeichnung "Intern" handelt es sich um eine für das Akteneinsichtsrecht relevante Qualifikation eines Dokumentes. Dies entspricht nicht der Beschreibung eines Dokuments. Aus der Bezeichnung eines Dokuments als "internes Mail" lässt sich, wie von den Beschwerdeführenden zu Recht gerügt, nicht ansatzweise erahnen, um was für ein Dokument es sich dabei handelt. Dass es sich bei A24/2 um ein für das vorliegende Verfahren völlig irrelevantes Aktenstück handelt, ist dabei unerheblich. In der Beschwerde wird weiter ausgeführt, den Beschwerdeführenden seien Kopien von acht Fotografien zugestellt worden; es sei nicht klar, ob damit vollständige Einsicht in das Dokument A48/6 gewährt worden sei. Beim Dokument A48/6 handelt es sich um ein einseitiges Schreiben der Beschwerdeführenden mit fünf Fotografien. Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Akten ist unklar, ob die Beschwerdeführenden Einsicht in A48/6 gewährt wurde oder nicht. Die in der Beschwerde gemachten Ausführungen sprechen dagegen. Des Weiteren wurden im vorliegenden Verfahren wesentliche Beweismittel nicht erfasst. Das Militärdienstbüchlein des Beschwerdeführers wurde vom SEM zwar anlässlich der Anhörung entgegengenommen, jedoch nicht als Beweismittel erfasst. Daraus resultierte wohl, dass den Beschwerdeführenden im Rahmen der geforderten Akteneinsicht zwecks Erhebung der vorliegenden Beschwerde, auch nicht Einsicht in das erwähnte Dokument gewährt wurde, womit das SEM neben seiner Aktenführungspflicht auch das Recht auf Akteneinsicht der Beschwerdeführenden verletzt hat. Darüber hinausgehend findet sich auf dem Beweismittelcouvert A46/10 lediglich die Bezeichnung "Fotos", eingereicht am 15. April 2015. Im Couvert befinden sich, neben einem Zustellumschlag und acht Fotografien, die den Beschwerdeführer an Veranstaltungen in der Schweiz zeigen, ein Foto eines nicht übersetzen Dokuments, bei welchem es sich möglicherweise um das in der angefochtenen Verfügung erwähnte, angeblich gegen den Beschwerdeführer ergangene Urteil aus seinem Heimatstaat handeln könnte. Hinsichtlich dieses Urteils, von welchem auch keine Übersetzung vorliegt, führt das SEM in der angefochtenen Verfügung unter anderem aus, "zudem gibt es Ungereimtheiten in Bezug auf das erwähnte Gerichtsurteil", ohne sich in irgendwelcher Weise dazu äussern, worin denn diese Ungereimtheiten gemäss seiner Ansicht bestehen. Es ist völlig offen, welches Dokument das angebliche Urteil ist, was der Inhalt des Dokuments ist und wie die Vorinstanz zu dieser Schlussfolgerung gelangt sein will. Damit hat die Vorinstanz den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt und verletzt darüber hinausgehend auch ihre Begründungspflicht.
E. 5.3 Des Weiteren führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, hinsichtlich der Vorladung würden sich die Aussagen der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers widersprechen, weshalb auch dieses Vorbringen nicht geglaubt werden könne. Zunächst entsteht - gemäss ständiger Rechtsprechung - aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör, ein Recht auf eine vorgängige Stellungnahme, wenn die Aussagen der asylsuchenden Person den Aussagen Dritter widersprechen (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.1, EMARK1994 Nr. 14). Einerseits wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens nicht Gelegenheit eingeräumt, sich zu den von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Widersprüchen hinsichtlich der Vorladung zu äussern, woraus eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers resultiert. Andererseits geht aus den relevanten Protokollstellen nicht klar hervor, was denn nun der Inhalt ebendieser Vorladung gewesen sein soll. Es ist unklar, ob es sich um einen Marschbefehl oder eine Vorladung handelt, wobei es diesbezüglich auch hervorzuheben gilt, dass die Beschwerdeführerin von sich aus - bis die befragende Person von einem Marschbefehl zu sprechen beginnt - stets von einer Vorladung gesprochen hat (vgl. act. A45/10 S. 5). Der rechtserhebliche Sachverhalt ist nicht vollständig abgeklärt.
E. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör mehrfach verletzt hat, indem es seiner Aktenführungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist, das Akteneinsichtsrecht verletzt hat und den Beschwerdeführenden keine Gelegenheit bot, sich zu angeblichen Widersprüchen in ihren Aussagen zu äussern. Zudem hat das SEM den Sachverhalt nur unvollständig abgeklärt und seine Begründungspflicht verletzt (vgl. Art. 28, Art. 29, Art. 30 Abs. 1 und Art. 35 VwVG). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung ohne Rücksicht darauf, ob diese bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre, und sie wird von Amtes wegen als Kassationsgrund berücksichtigt, wenn die Mängel schwerwiegend sind und eine vernünftige Prozesserledigung in der Rechtsmittelinstanz verunmöglichen (vgl. BVGE 2009/53 E. 7.3 S. 773, BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185). Vorliegend ist von einem nicht rechtsgenüglich erstellten Sachverhalt auszugehen. Zudem wurde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt. Eine Heilung ist aufgrund der Schwere der Verletzung der Verfahrensgrundsätze vorliegend ausgeschlossen. Im Lichte dieser Erwägungen besehen, erübrigt es sich zum jetzigen Zeitpunkt auf die weiteren in der Beschwerde gestellten Anträge weiter einzugehen.
E. 6 Die Beschwerde ist nach dem gesagten gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom 5. Februar 2016 ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 8 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. (...).- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
- Die Verfügung des SEM vom 5. Februar 2016 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. Fr. (...).- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Eva Hostettler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1503/2016 Urteil vom 7. April 2016 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A.______, geboren am (...), dessen Ehefrau, B.______, geboren am (...), deren Kinder, C.______, geboren am (...), D.______, geboren am (...), E.______, geboren am (...), F.______, geboren am (...), G.______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 5. Februar 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden - syrische Staatsangehörige, ethnische Kurden und der Glaubensgemeinschaft der Jeziden zugehörig - verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Anfang Februar 2014 und gelangten via Jordanien, Ägypten, Libyen und Italien am 28. März 2014 in die Schweiz, wo sie gleichentags Asylgesuche einreichten. Sie wurden im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H.______ am 4. April 2014 summarisch befragt und am 7. April 2015 durch das SEM eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Für die Dauer des Asylverfahrens wurden sie dem Kanton I.______ zugewiesen. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer (Ehemann und Vater) im Wesentlichen Folgendes vor: Als Mitglied der J.______ sei er von (...) bis (...) in Syrien in Haft gewesen. Nach seiner Freilassung sei er als Kämpfer für die J.______ in verschiedenen Staaten aktiv gewesen. Im Dezember 2000 sei er nach Syrien zurückgekehrt, wo er im (...) 2001 seine Frau geheiratet habe. Nach seiner Rückkehr sei er zwei Mal verhört worden, weil ihn die syrischen Behörden als Informanten gewinnen wollten - erstmals kurz nach seiner Heirat. Nach einer 15-tägigen Untersuchungshaft sei er - nachdem er schriftlich bestätigt habe, sich nicht weiter politisch zu betätigen - freigelassen worden. Jedoch habe er alle seine Rechte als Zivilist verloren. Beispielsweise habe er (...) Jahre warten müssen, bis er ein Familienbüchlein habe ausstellen lassen können. 2004 sei er erneut festgenommen worden. Im Jahr 2011 habe er respektive seine Frau einen Marschbefehl erhalten; er habe jedoch erst ein Jahr später davon erfahren. Ebenfalls 2011 sei er von der J.______ unter Druck gesetzt worden, sich an den Kämpfen zu beteiligen. Im Jahr 2012 sei seinem Bruder in Syrien schliesslich ein Gerichtsurteil gegen ihn zugestellt worden, worin er zu (...) Jahren Gefängnis mit Zwangsarbeit verurteilt worden sei. Letztmals sei er 2013 zu Hause gesucht worden. Die Beschwerdeführerin (Ehefrau und Mutter) brachte zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen vor: Sie sei aufgrund ihrer religiösen Zugehörigkeit diskriminiert worden. Nachdem ihr Mann 2001 und 2004 einvernommen worden sei, habe Ihr Mann 2011 eine Vorladung erhalten, die jedoch sie entgegengenommen habe. Sie habe gedacht, er würde als Reservist eingezogen, aber eigentlich hätten die syrischen Behörden ihn erneut verhören wollen. Damals seien viele Leute verhaftet worden, deren Namen bereits bei den Behörden verzeichnet gewesen seien. Ihren Mann habe sie umgehend darüber informiert. Sie selbst habe sich an der Organisation und Durchführung von Sitzungen beteiligt und Spenden für die K.______ gesammelt. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen folgende Dokumente zu den Akten: Familienbüchlein, Militärbüchlein des Beschwerdeführers, syrische Identitätskarten, insgesamt 13 Fotografien, die den Beschwerdeführer an Demonstrationen in der Schweiz zeigten, eine Fotografie eines nicht übersetzen Dokumentes, eine Mitgliedschaftsbestätigung der L.______ für den Beschwerdeführer, ein Bestätigungsschreiben der L.______ für die Beschwerdeführerin. B. Mit Verfügung vom 5. Februar 2016, eröffnet am 8. Februar 2016, stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und schob den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit auf. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sich bei der Schilderung seiner Vorbringen in grundlegende Widersprüche verstrickt. Anlässlich der Befragung habe er ausgesagt, nie an Kampfhandlungen beteiligt gewesen zu sein. Seine Aussage, er habe sich damals nicht getraut alles zu erzählen, vermöge den Widerspruch nicht zu entkräften. Zudem seien seine Ausführungen zur Zeit im Krieg wenig substantiiert ausgefallen. Widersprüchlich habe er sich zu Zeitpunkt und Dauer der Verhöre sowie zu den gegen ihn ergangenen Gerichtsurteilen geäussert. Das Urteil vom Jahr 2012 sei an der Befragung vom 4. April 2014 gänzlich unerwähnt geblieben, wobei es Ungereimtheiten in Bezug auf das Gerichtsurteil gebe. Auch in Bezug auf seine politischen Tätigkeiten in Syrien würden seine Aussagen Widersprüche aufweisen. Die Beschwerdeführerin habe zu Protokoll gegeben, den Beschwerdeführer umgehend nach Erhalt der Vorladung im Jahr 2011 darüber informiert zu haben. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer ausgesagt, seine Ehefrau habe ihn erst ein Jahr später darüber informiert, weshalb auch dieses Vorbringen nicht geglaubt werden könne. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den erlittenen Diskriminierungen aufgrund ihrer Religion seien nicht dergestalt, als dass sie asylrelevant wären. Aufgrund der Spendensammeltätigkeit habe sie auch keine Nachteile zu gewärtigen gehabt. Schliesslich seien die exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerdeführenden nicht im flüchtlingsrechtlichen Sinne relevant. C. Mit Eingabe vom 9. März 2016 reichten die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihren neu mandatierten Rechtsvertreter - hiergegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragten im Wesentlichen, es sei ihnen vollumfängliche Einsicht in die Akten A24/2 und A48/6 sowie sämtliche Beweismittel zu gewähren; eventualiter sei ihnen das rechtliche Gehör zu den Akten A24/2 und A48/6 sowie sämtlichen Beweismittel zu gewähren, wobei den Beschwerdeführenden Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen sei. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, respektive seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das SEM habe den Anspruch auf Akteneinsicht, den Anspruch auf rechtliches Gehör, die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und weitere Bestimmungen des Bundesrechts verletzt. Mit der Bezeichnung von A24/2 als internes Mail sei nicht ersichtlich, um was es sich bei diesem Dokument handle. Betreffend A48/6 sei festzuhalten, dass aus den dem Beschwerdeführer zugestellten Akten nicht hervorgehe, ob vollständige Einsicht in A48/6 gewährt worden sei, da die Beschwerdeführenden einfach acht Fotografien erhalten hätten. Zudem werde die Fotografie eines Dokuments in arabischer Schrift weder im Aktenverzeichnis noch auf dem Beweismittelcouvert erwähnt, wobei dieses Dokument weder erwähnt noch gewürdigt worden sei. Auch das Militärbüchlein sei weder zur Einsicht zugestellt noch auf dem Beweismittelcouvert aufgeführt worden. Schliesslich habe die Hilfswerkvertretung anlässlich der Anhörung bemerkt, dass diese auf Arabisch und nicht in der Muttersprache des Beschwerdeführers stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer habe zwar gesagt, dass es ihm keine Rolle spiele, während der Anhörung habe sich aber klar gezeigt, dass er Mühe gehabt habe, sich in Arabisch auszudrücken. Anschliessend werden in der Beschwerde weitergehende Ausführungen gemacht, welche - im Lichte der nachstehenden Erwägungen - für das vorliegende Verfahren nicht relevant sind, weshalb darauf verzichtet werden kann, weiter auf diese einzugehen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden eine Vollmacht, eine Fürsorgebestätigung, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereichten Schreiben der L.______ sowie Kopien des Facebook-Profils des Beschwerdeführers zu den Akten. D. Am 10. März 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Verfügung vom 17. März 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführenden stellen den Antrag, die angefochtene Verfügung sei wegen unrichtiger und unvollständiger Sachverhaltsfeststellung und wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Akten zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Währenddem sich Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG wörtlich entsprechen, finden sich im VwVG die einzelnen Teilgehalte des Anspruchs auf rechtliches Gehör in konkretisierter Form, wobei auch zahlreiche Bundesgesetze spezialgesetzliche Verfahrensbestimmungen kennen - so auch das AsylG -, welche dem VwVG als leges speciales vorgehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst diverse Teilgehalte, deren Auslegung anhand der drei Hauptfunktionen des rechtlichen Gehörs vorzunehmen ist: Richtige Wahrheits- und Rechtsfindung, persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht des Einzelnen und Schranke staatlichen Machtmissbrauchs (vgl. Bernhard Waldmann Jürg Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2016, Art. 29 N 47 ff.; Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 8 zu Art. 29). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, dessen Verletzung, ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst, in der Regel zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt. 4.3 Das rechtliche Gehör auferlegt der Behörde die Pflicht, die Vorbringen einer gesuchstellenden Person einerseits nicht nur entgegenzunehmen, sondern diese auch wirklich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen - was gewissermassen das Kernstück des rechtlichen Gehörs ausmacht (vgl. Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 32 Rz. 18; BGE 123 I 31 E. 2c) -, und andererseits der gesuchstellenden Person gegenüber im Rahmen einer Verfügung mitzuteilen, wieso der Entscheid so und nicht anders ausgefallen ist beziehungsweise warum seinen Anträgen nicht stattgegeben wird. Die Begründung soll mithin die ernsthafte Prüfung der Vorbringen widerspiegeln und es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256). Die erforderliche Begründungsdichte richtet sich dabei im Einzelfall nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen. Je grösser der Spielraum, welcher der Behörde infolge Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriffe eingeräumt ist, und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte des Betroffenen eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung einer Verfügung zu stellen. 4.4 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör resultiert der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG). In jedem Verfahren können sich die Betroffenen nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweise führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde stützt. Vom Akteneinsichtsrecht ausgeschlossen sind verwaltungsinterne Unterlagen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 3a S. 8 f.; BVGE 2013/23 E.6.4). Das Recht auf Akteneinsicht kann im Übrigen eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes Interesse an deren Geheimhaltung vorhanden ist. Dies muss indes aufgrund einer konkreten, sorgfältigen und umfassenden Abwägung der entgegenstehenden Interessen beurteilt werden, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Je stärker das Verfahrensergebnis von der Stellungnahme der Betroffenen zum konkreten Dokument abhängt und je stärker auf ein Dokument bei der Entscheidfindung (zum Nachteil der Betroffenen) abgestellt wird, desto intensiver ist dem Akteneinsichtsrecht Rechnung zu tragen (vgl. Art. 27 und 28 VwVG sowie zum Ganzen Häusler / Ferrari-Visca, a.a.O. S. 2 mit weiteren Hinweisen). Die Aktenführungspflicht - sie beinhaltet insbesondere die übersichtlich geordnete Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis - ergibt sich aus dem Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführenden (vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Der Anspruch auf Akteneinsicht setzt eine geordnete, übersichtliche und vollständige Aktenführung voraus (vgl. Gerold Steinmann, in: St. Galler Kommentar zur BV, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N. 42 ff. m.H.; BGE 137 II 266 E. 3.2, 136 I 229 E. 5.2, 135 I 279 E. 2.3, 135 II 286 E. 5.1; Urteil des BGer 8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 2.2; BVGE 2012/24 E. 3.2, 2011/37 E. 5.4.1 je m.H.). 5. 5.1 Es stellt sich damit die Frage, ob das SEM diesen Anforderungen mit der angefochtenen Verfügung gerecht geworden ist. 5.2 Zunächst ist mit den Beschwerdeführenden darin einig zu gehen, dass die vom SEM im Rahmen der Aktenführung vorgenommene Bezeichnung von A24/2 als "Internes Mail" ungenügend ist. Bei der Bezeichnung "Intern" handelt es sich um eine für das Akteneinsichtsrecht relevante Qualifikation eines Dokumentes. Dies entspricht nicht der Beschreibung eines Dokuments. Aus der Bezeichnung eines Dokuments als "internes Mail" lässt sich, wie von den Beschwerdeführenden zu Recht gerügt, nicht ansatzweise erahnen, um was für ein Dokument es sich dabei handelt. Dass es sich bei A24/2 um ein für das vorliegende Verfahren völlig irrelevantes Aktenstück handelt, ist dabei unerheblich. In der Beschwerde wird weiter ausgeführt, den Beschwerdeführenden seien Kopien von acht Fotografien zugestellt worden; es sei nicht klar, ob damit vollständige Einsicht in das Dokument A48/6 gewährt worden sei. Beim Dokument A48/6 handelt es sich um ein einseitiges Schreiben der Beschwerdeführenden mit fünf Fotografien. Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Akten ist unklar, ob die Beschwerdeführenden Einsicht in A48/6 gewährt wurde oder nicht. Die in der Beschwerde gemachten Ausführungen sprechen dagegen. Des Weiteren wurden im vorliegenden Verfahren wesentliche Beweismittel nicht erfasst. Das Militärdienstbüchlein des Beschwerdeführers wurde vom SEM zwar anlässlich der Anhörung entgegengenommen, jedoch nicht als Beweismittel erfasst. Daraus resultierte wohl, dass den Beschwerdeführenden im Rahmen der geforderten Akteneinsicht zwecks Erhebung der vorliegenden Beschwerde, auch nicht Einsicht in das erwähnte Dokument gewährt wurde, womit das SEM neben seiner Aktenführungspflicht auch das Recht auf Akteneinsicht der Beschwerdeführenden verletzt hat. Darüber hinausgehend findet sich auf dem Beweismittelcouvert A46/10 lediglich die Bezeichnung "Fotos", eingereicht am 15. April 2015. Im Couvert befinden sich, neben einem Zustellumschlag und acht Fotografien, die den Beschwerdeführer an Veranstaltungen in der Schweiz zeigen, ein Foto eines nicht übersetzen Dokuments, bei welchem es sich möglicherweise um das in der angefochtenen Verfügung erwähnte, angeblich gegen den Beschwerdeführer ergangene Urteil aus seinem Heimatstaat handeln könnte. Hinsichtlich dieses Urteils, von welchem auch keine Übersetzung vorliegt, führt das SEM in der angefochtenen Verfügung unter anderem aus, "zudem gibt es Ungereimtheiten in Bezug auf das erwähnte Gerichtsurteil", ohne sich in irgendwelcher Weise dazu äussern, worin denn diese Ungereimtheiten gemäss seiner Ansicht bestehen. Es ist völlig offen, welches Dokument das angebliche Urteil ist, was der Inhalt des Dokuments ist und wie die Vorinstanz zu dieser Schlussfolgerung gelangt sein will. Damit hat die Vorinstanz den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt und verletzt darüber hinausgehend auch ihre Begründungspflicht. 5.3 Des Weiteren führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, hinsichtlich der Vorladung würden sich die Aussagen der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers widersprechen, weshalb auch dieses Vorbringen nicht geglaubt werden könne. Zunächst entsteht - gemäss ständiger Rechtsprechung - aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör, ein Recht auf eine vorgängige Stellungnahme, wenn die Aussagen der asylsuchenden Person den Aussagen Dritter widersprechen (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.1, EMARK1994 Nr. 14). Einerseits wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens nicht Gelegenheit eingeräumt, sich zu den von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Widersprüchen hinsichtlich der Vorladung zu äussern, woraus eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers resultiert. Andererseits geht aus den relevanten Protokollstellen nicht klar hervor, was denn nun der Inhalt ebendieser Vorladung gewesen sein soll. Es ist unklar, ob es sich um einen Marschbefehl oder eine Vorladung handelt, wobei es diesbezüglich auch hervorzuheben gilt, dass die Beschwerdeführerin von sich aus - bis die befragende Person von einem Marschbefehl zu sprechen beginnt - stets von einer Vorladung gesprochen hat (vgl. act. A45/10 S. 5). Der rechtserhebliche Sachverhalt ist nicht vollständig abgeklärt. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör mehrfach verletzt hat, indem es seiner Aktenführungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist, das Akteneinsichtsrecht verletzt hat und den Beschwerdeführenden keine Gelegenheit bot, sich zu angeblichen Widersprüchen in ihren Aussagen zu äussern. Zudem hat das SEM den Sachverhalt nur unvollständig abgeklärt und seine Begründungspflicht verletzt (vgl. Art. 28, Art. 29, Art. 30 Abs. 1 und Art. 35 VwVG). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung ohne Rücksicht darauf, ob diese bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre, und sie wird von Amtes wegen als Kassationsgrund berücksichtigt, wenn die Mängel schwerwiegend sind und eine vernünftige Prozesserledigung in der Rechtsmittelinstanz verunmöglichen (vgl. BVGE 2009/53 E. 7.3 S. 773, BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185). Vorliegend ist von einem nicht rechtsgenüglich erstellten Sachverhalt auszugehen. Zudem wurde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt. Eine Heilung ist aufgrund der Schwere der Verletzung der Verfahrensgrundsätze vorliegend ausgeschlossen. Im Lichte dieser Erwägungen besehen, erübrigt es sich zum jetzigen Zeitpunkt auf die weiteren in der Beschwerde gestellten Anträge weiter einzugehen.
6. Die Beschwerde ist nach dem gesagten gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom 5. Februar 2016 ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8. Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. (...).- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2. Die Verfügung des SEM vom 5. Februar 2016 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. Fr. (...).- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Eva Hostettler Versand: