opencaselaw.ch

E-6420/2007

E-6420/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2010-09-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Mit schriftlicher Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom 1. April 2005 an das BFM ersuchte die sich zu diesem Zeitpunkt in der Ukra-ine befindliche Beschwerdeführerin darum, ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, damit hier das Asylverfahren durchgeführt wer-den könne. Am 27. Oktober 2005 hörte die Schweizerische Botschaft in Kiew die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen an und übermittelte dem BFM die Asylakten zum Entscheid über eine Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Mit Eingabe vom 15. Januar 2006 zeigte die jetzige Rechtsvertreterin dem BFM unter Einreichung einer Vollmacht die Mandatsübernahme an (der vormalige Rechtsvertreter hatte das Mandat niedergelegt, was er dem Bundesamt mit Schreiben vom 29. November 2005 mitgeteilt hatte). Sie reichte gleichzeitig entsprechend der Aufforderung der Vorinstanz vom 12. Dezember 2005 den (Asyl-)ablehnenden Entscheid der ukrainischen Behörden vom 19. Juli 2005 betreffend die in diesem Staat unter einer anderen Identität (...) aufgetretene Be-schwerdeführerin, einen türkischen Familienregisterauszug vom (...) und Kopien von fünf Fotos aus der Guerilla-Zeit der Be-schwerdeführerin zu den Akten. Mit Schreiben vom 24. Februar 2006 teilte das BFM der Rechtsvertreterin im Rahmen des rechtlichen Gehörs den wesentlichen Inhalt des Berichts des Bundesamtes für Polizei (fedpol, Dienst für Analyse und Prävention [DAP]) vom 24. Januar 2006 mit und lud sie zur Stel-lungnahme innert Frist ein. Am 7. März 2006 nahm die Rechtsvertrete-rin Stellung zum Bericht und reichte gleichzeitig mehrere Dokumente (Auszüge aus dem Familienregister der Beschwerdeführerin [Eltern, Ehemann] und dem Heiratsregister sowie das Protokoll eines Gesprächs mit ihrer Mandantin) ein. Am 17. März 2006 bewilligte das Bundesamt der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens. Am 12. Mai 2006 reiste die Beschwerdeführerin in die Schweiz ein. Mit Eingabe vom 17. Mai 2006 ersuchte die Rechtsvertreterin das BFM unter Verweis auf die Asylvorbringen ihrer Mandantin aus Sicherheits-gründen um eine beförderliche Behandlung des Verfahrens im Emp-fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) X._______ sowie darum, die Beschwerdeführerin zwecks Unterbringung bei (...) dem Kanton (...) zuzuweisen. Am 31. Mai 2006 erfolgte die Kurzbefragung im EVZ X._______. Nach ihrer Zuweisung an den Kanton Y._______ (2. Juni 2006) wurde die Beschwerdeführerin am 23. Juni 2006 vom (...) des Kantons Y._______ zu ihren Asylgründen und am 13. März 2007 ergänzend vom BFM angehört. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdefüh-rerin geltend, sie sei türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (...), wo sie geboren und aufgewachsen sei. Sie sei seit (...) mit (...) verheiratet, der Mitglied der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan [Arbeiterpartei Kurdistans]) gewesen sei und seit dem Jahr (...) in der Türkei eine lebenslängliche Haftstrafe verbüsse. Im Jahr (...) habe sie sich der PKK angeschlossen, um mit ihrem Ehemann zusammenzusein. Von (...) bis (...) sei sie in C._______ politisch und im Umgang mit Waffen geschult worden, um sich im Notfall verteidigen zu können. Danach sei sie von der PKK nach (...) geschickt worden, wo sie im Bereich Volksaufklärung tätig gewesen sei und sich um Frauen- und Familienfragen gekümmert habe. Im Jahr (...) sei sie im Auftrag der PKK in das Flüchtlingscamp (...) gegangen, wo sie Vorstandsmitglied gewesen sei und sich propagandistisch betätigt habe. Im Gefolge eines im Jahr 2003 ausgebrochenen Richtungsstreits in-nerhalb der PKK hätten die Beschwerdeführerin, ihr Schwager und ihr Cousin D._______, ein Funktionär und (...) der PKK, Partei für die Reformisten, die der Gewalt abgeschworen hätten, ergriffen. D._______ und viele andere Reformisten seien daraufhin vom konservativen Flügel der PKK aus (...) vertrieben worden. Sie selber sei nach (...) beordert worden, um eine Kontaktaufnahme mit den Reformisten zu verhindern. In (...) habe sie in einem Haus der Partei gewohnt und sich um kulturelle Angelegenheiten gekümmert. Dort habe sie, nicht zuletzt auch aufgrund von Drohungen seitens des konservativen Flügels der PKK, den Entschluss gefasst, sich von der Organisation abzusetzen und zu flüchten. Am (...) sei sie mit einem von der Partei organisierten Reisepass in die Ukraine geflogen, wo sie zuerst in einem Haus der PKK gewohnt habe. Im (...) habe sie sich von der PKK getrennt und fortan bei einer (...) Familie gelebt. Weil sie versucht habe, sich illegal nach (...) abzusetzen, sei sie von den ukrainischen Behörden festgenommen und für dreizehn Tage ins Gefängnis verbracht worden. Nach ihrer Freilassung habe sie ab (...) bei einer (...) Kurdenfamilie gewohnt. Nachdem sie erneut von der ukrainischen Polizei aufgegriffen worden sei, habe sie - um eine Abschiebung in die Türkei zu verhindern - unter einer falschen irakischen Identität ein Asylgesuch eingereicht. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen. A.c Am 19. Juni 2007 teilte der DAP dem Bundesamt nach entspre-chender Einsichtnahme in das Asyldossier mit, seit seinem ersten Bericht vom 24. Januar 2006 respektive seit der Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz seien keine nachteiligen Erkenntnisse über ihre Person angefallen. Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin lägen aus heutiger Sicht keine Gründe vor, die einen ablehnenden Antrag gestützt auf Art. 53 des Asylgesetzes vom 26. Ju-ni 1998 (AsylG, SR 142.31) begründen liessen. B. Mit Verfügung vom 22. August 2007 - eröffnet am 24. August 2007 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingsei-genschaft, lehnte ihr Asylgesuch gestützt auf Art. 53 AsylG ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und nahm sie zufolge Unzuläs-sigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. September 2007 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin in materieller Hinsicht die Aufhebung der Ziffern 2 bis 7 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht beantragte sie unter Ansetzen einer Frist zur Beschwerdeergänzung Einsicht in die vorinstanzlichen Verfahrensakten und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2007 teilte der vormals zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts der Beschwerdeführerin mit, sie könne den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, gewährte ihr unter Ansetzen einer Frist zur Beschwerdeergänzung Einsicht in die vorinstanzlichen Verfahrensakten respektive gab er ihr den wesentlichen Inhalt gewisser Aktenstücke bekannt. Gleichzeitig fordert er sie auf, innert Frist eine allfällige Stellungnahme ihres früheren Rechtsvertreters zu ihrer Aussage anlässlich der Anhö-rung vom 13. März 2007, dieser habe in seiner Eingabe vom 1. April 2005 fälschlicherweise angegeben, sie sei viele Jahre im bewaffneten Kampf mit der PKK gegen die türkische Armee tätig gewesen, einzureichen. E. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2007 (Poststempel) ergänzte die Rechts-vertreterin ihre in der Beschwerde gemachten Ausführungen und reichte eine Fürsorgebestätigung der Einwohnergemeinde (...) vom 2. Oktober 2007 betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten. F. Am 25. Oktober 2007 liess die Rechtsvertreterin dem Bundesverwal-tungsgericht ihre mit der früheren Rechtsvertretung geführte Korres-pondenz zukommen. G. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 15. November 2007 an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Verfügung vom 20. November 2007 lud der damalige Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin ein, sich innert Frist zur Vernehmlas-sung zu äussern. Diese machte von ihrem Replikrecht keinen Gebrauch. I. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2010 wurde das Bundesamt eingeladen, sich im Rahmen eines zusätzlichen Schriftenwechsels innert Frist vernehmen zulassen. Gleichzeitig wurde die Rechtsvertreterin aufgefordert, innert Frist ihre Kostennote einzureichen. J. In seiner Vernehmlassung vom 14. Juli 2010 hielt das Bundesamt voll-umfänglich an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die ergänzende Vernehmlassung des BFM vom 14. Juli 2010 wurde der Beschwerdeführerin noch nicht zur Stellungnahme unterbreitet. Da der Beschwerde im Sinne der nachstehenden Erwägungen entspro-chen wird, sieht das Bundesverwaltungsgericht aus Gründen der Prozessökonomie von einer diesbezüglichen vorgängigen Gewährung des rechtlichen Gehörs ab (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG) und bringt die Vernehmlassung der Beschwerdeführerin zusammen mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (Art. 53 AsylG).

E. 4.4 Nachdem das BFM die Beschwerdeführerin als Flüchtling anerkannt hat und die angefochtene Verfügung diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist, beschränkt sich der Prozessgegenstand vorliegend auf die Frage, ob das Bundesamt zu Recht vom Bestehen des Asylausschlussgrundes der Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG ausgegangen ist.

E. 5.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung an, aufgrund der Aktenlage sei die Furcht der Beschwerdeführerin, bei einer Rückkehr in die Türkei ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt zu werden, begründet, weshalb ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei. Gemäss Rechtsprechung der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) gelte die PKK nicht als terroristische Organisation, weshalb die blosse Zugehö-rigkeit zu dieser Organisation nicht als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG zu qualifizieren sei. Es müsse auf den direkten Tatbeitrag der Beschwerdeführerin zu verwerflichen Handlungen abge-stellt werden. Der individuelle Tatbeitrag sei gemessen an der Schwere der Tat, Anteil am Tatentscheid, Motiv und allfälligen Rechtfertigungs- und Schuldmilderungsgründen differenziert zu beurteilen (Entschei-dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 20002 Nr. 9). Beim Flüchtlingscamp (...) handle es sich um ein Lager, das ungefähr (...) kurdische Flüchtlinge aus der Türkei beherberge. Die Türkei habe wiederholt die Räumung des Lagers verlangt, weil sich dort PKK-Kämpfer aufhielten und Waffen gelagert würden. Verschiedenen Berichten zufolge seien bei Razzien der US-Streitkräfte Waffen gefunden worden. Zudem würden Berichten zufolge dem Lagerkomitee Verbindungen zu den PKK-Kämpfern im Nordirak nachgesagt. Dieses Komitee übe Druck auf die Lagerinsassen aus, um deren Rückkehr in die Türkei zu verhindern. PKK-Angehörige hielten sich seit Ende der achtziger respektive Anfang der neunziger Jahre im Nordirak auf und hätten zahlreiche Menschenrechtsverletzungen an Zivilpersonen, Mitarbeitern von Hilfsorganisationen und Mitgliedern staatlicher wie nichtstaatlicher Konfliktparteien begangen. Trotz einer organisato-rischen Trennung des bewaffneten Flügels ARGK (Artê?a Rizgariya Gelê Kurdistan) von Massenbewegungen wie der ERNK (Eniya Rizga-riya Netewa Kurdistan) gebe es diese Trennung in der Praxis nur bedingt, viele Kadermitglieder übten sowohl politische als auch militäri-sche Funktionen aus. Zweck dieser Massenbewegungen und der Vereine sei es, möglichst viele Kurden für die Sache der PKK zu gewin-nen und zu instrumentalisieren. Hinsichtlich des konkreten Tatbeitrages der Beschwerdeführerin sei darauf zu verweisen, dass sie der PKK freiwillig beigetreten sei und sich sich sogar nach (...) begeben habe. Sie mache zwar geltend, ihrem Ehemann gefolgt zu sei, habe diesen jedoch lediglich einmal in fast fünfzehn Jahren gesehen und sei trotzdem bei der PKK geblieben. Zudem scheine sie in der Organisation Karriere gemacht zu haben, zumal sie das Vertrauen der höheren Kader genossen und ihre Eig-nung bewiesen habe. Sie habe im Bereich Frauenfragen und als Mitglied im Leitungsgremium des Lagers (...) Führungsfunktionen innegehabt. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen zum Lager müsse entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe sich vor allem um die Stellung der Frau in der Gesellschaft und um familiäre Gewalt gekümmert, davon ausgegangen werden, sie habe das Gedankengut und die Politik der PKK weitergegeben. In Bezug auf ihren Tatbeitrag sei insbesondere die Rolle der PKK (Massenorganisationen bei der Rekrutierung von Mitgliedern und die Rolle der Lagerleitung von [...]) von Bedeutung. Die Beschwerdeführerin habe diesbezüglich aufgrund ihrer Führungsfunktionen eine nicht zu unterschätzende Rolle gespielt. Sie habe in ihrer knapp fünfzehnjährigen Tätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Organisationsziele geleistet und die Ideologie und Politik der PKK, wozu auch die Anwendung von Waffengewalt gehöre, propagandistisch mitgetragen. Zudem sei sie zum Beitrittszeitpunkt (...) volljährig gewesen und habe nebst einer Waffenausbildung auch eine politische Ausbildung im C._______ erhalten. Die Beschwerdeführerin habe die Fragen nach ihrer militärischen Aus-bildung widersprüchlich beantwortet. Mit zunehmender Verfahrensdau-er habe sie ihre Waffenausbildung immer stärker relativiert. Anlässlich der Anhörung auf der Schweizer Botschaft in der Ukraine habe sie von einer mehrmonatigen Waffenausbildung und von Wiederholungskursen in den Bergen, und bei der direkten Bundesanhörung lediglich von einer fünfzehntägigen, eher theoretischen militärischen Ausbildung zur Selbstverteidigung gesprochen. Diese Unstimmigkeiten liessen darauf schliessen, dass sie den Asylbehörden etwas vorenthalte. Ein Einsatz als Kämpferin erscheine deshalb insgesamt wahrscheinlich und könne aufgrund der Aktenlage jedenfalls nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Damit habe die Beschwerdeführerin als PKK-Mitglied insgesamt einen individuellen Tatbeitrag geleistet, der den Anforderungen an eine verwerfliche Handlung genüge. Im Sinne der Rechtsprechung (EMARK 2009 Nr. 9) zu beachtende Rechtfertigungs- und Schuldmilderungsgründe lägen keine vor. Die Beschwerdeführerin sei bei ihrem Beitritt zur PKK volljährig gewesen, habe sich aus freien Stücken dieser Organisation angeschlossen und sich überdies nach (...) begeben. Sie sei beinahe fünfzehn Jahre Mitglied der PKK gewesen, nie verletzt, festgenommen oder misshandelt worden, und sie habe auch keine Haftstrafe verbüssen müssen. Die von ihr geltend gemachte Distanzierung von der PKK sei aufgrund ihrer ungereimten Aussagen nicht sehr glaubhaft. Insbesondere habe sie diesbezüglich ausgesagt, dass sie mit einem von der Organisation organisierten Ticket in die Ukraine gereist sei und dort ein Haus der Partei bewohnt habe.

E. 5.2.1 In der Beschwerde wird entgegnet, vorauszuschicken sei, dass die Vorinstanz die Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der PKK und deren Aktivitäten nicht in Frage gestellt habe. Angesichts der glaubhaft dargelegten Vorbringen und der eigenen Abklärungen sei das Bundesamt davon ausgegangen, dass sie bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit rech-nen müsse, inhaftiert zu werden und dabei Nachteile von asylrechtlich relevanter Intensität zu erleiden. Daraus resultiere, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festgestellt und einen Ausschluss nicht in Betracht gezogen habe. Die Beschwerdeführerin habe sich nie an bewaffneten Handlungen be-teiligt. Dies sei nachvollziehbar, zumal sie in einem jugendlichen Alter der PKK beigetreten sei und als Ehefrau respektive Schwägerin von PKK-Exponenten eine gewisse Sonderposition eingenommen habe. Sie sei über Jahre hinweg in die Frauen- und Familienarbeit involviert gewesen; nebst der Progagandatätigkeit habe sie vornehmlich eine soziale Aufgabe wahrgenommen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei die Beschwerdeführerin der PKK nicht freiwillig beigetreten. Sie sei wegen des Beitritts ihres Ehemannes vor die Wahl gestellt worden, entweder zu flüchten oder selber der Organisation beizutreten. Aufgrund ihrer emotionalen Bindung zum Ehemann sei sie der Illusion verfallen, ihm bei einem Beitritt näher zu sein. Jedes Gespräch über ihren Ehemann habe mit Tränen geendet, und die Beschwerdeführerin hoffe, dass er eines Ta-ges von einer Amnestie profitieren und zu ihr in die Schweiz reisen könne. Dazu komme, dass sie zum Zeitpunkt der Eheschliessung erst sechzehn Jahre alt gewesen sei und ihr Mann die Türkei kurze Zeit später verlassen habe. Sie sei auch nicht viel älter gewesen, als sie von dessen Beitritt zur PKK erfahren habe. Damit liege klar ein Rechtfertigungsgrund, wenn nicht sogar eine Zwangslage vor, die zum Beitritt geführt habe. Zudem könnten der Be-schwerdeführerin keine unmittelbaren bewaffneten Taten zugerechnet werden. Die Verantwortung für bewaffnete Taten liege nicht beim La-gerkomitee, sondern bei der Kommandantur des bewaffneten Flügels der PKK. Es gehe nicht an, die Beschwerdeführerin für Taten verant-wortlich zu machen, die sich ihrem Einfluss entzogen hätten. Mit einer solchen Haltung der Vorinstanz würde die Rechtsprechung der ARK umgangen, die eine direkte Involvierung in verwerfliche Handlungen respektive in eine diesbezügliche Entscheidfällung verlange. Sollte die ARK (recte: das Bundesverwaltungsgericht) zu einer ande-ren Betrachtungsweise gelangen, seien der Beschwerdeführerin zumindest mildernde Umstände zuzugestehen. Sie sei in einem jugendlichen Alter der PKK beigetreten und habe die Partei inzwischen verlassen. Die starke emotionale Bindung zu ihrem Mann sei zweifelsohne ein weiterer mildernder Umstand. Hinzu komme die starke Repression, der die ganze Familie (...) damals ausgesetzt gewesen sei. Diesbezüglich werde auf die Asylakten der Brüder ihres Mannes verwiesen, die in der Schweiz zum Teil wegen Reflexverfolgung Asyl erhalten hätten. Der Asylausschluss habe die Beschwerdeführerin hart getroffen, zumal sie keine Terroristin sei und gerade wegen ihrer pazifistischen Haltung innerhalb der PKK Repressionen erlebt habe und unter Aufsicht gestellt worden sei. Die Einschätzung der Vorinstanz sei umso überraschender, als das Bundesamt für Polizei bei der Beschwerdeführerin keinerlei Gefahr für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz erkenne. Die Unterstellung des BFM, die Beschwerdeführerin habe sich als Kämpferin engagiert, sei eine pure Sachverhaltsbehauptung und verletze das Prinzip des guten Glaubens, das auch im Asylbereich Anwendung finden müsse.

E. 5.2.2 In der Beschwerdeergänzung wird unter Verweis auf die Ausfüh-rungen in der Rechtsmitteleingabe und auf die innert verlängerter Frist noch einzureichende Stellungnahme des vormaligen Rechtsvertreters im Wesentlichen angeführt, Gegenstand der ergänzenden Eingabe sei die Beurteilung der Aussagen der Beschwerdeführerin und dieses Rechtsvertreters in seiner Eingabe vom 1. April 2005 an das BFM. Die Beschwerdeführerin habe sich nie mit diesem unterhalten, sie sprächen keine gemeinsame Sprache, und eine direkte Kontaktaufnahme sei über das Telefon nicht möglich gewesen. Der erste Rechtsvertreter sei in der Schweiz von (...), einem Schwager der Beschwerdeführerin, der weder über deren Stellung und Tätigkeiten innerhalb der Guerilla noch über ihren genauen Aufenthaltsort Bescheid gewusst habe, in Begleitung einer Schülerin, deren Überset-zungskenntnisse völlig ungenügend gewesen seien, aufgesucht und mit der Mandatsübernahme beauftragt worden. Die Ausführungen in der Eingabe vom 1. April 2005 seien deshalb entsprechend pauschal und zum Teil sogar falsch ausgefallen. Eine Beurteilung der Aussagen der Beschwerdeführerin ergebe, dass die Behauptung der Vorinstanz, diese habe mit ihrer Propagandatätigkeit und ihrer Stellung innerhalb der PKK einen Beitrag zu verwerflichen Handlungen geleistet, absolut willkürlich sei. Für die Ausführungen im Einzelnen wird auf die Akten verwiesen und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen.

E. 5.3.1 Das BFM führt in seiner ersten Vernehmlassung unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung aus, bei den Entgegnungen auf Beschwerdeebene, welche sich unter anderem auf fehlende persönliche Kontakte zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem ersten Rechtsvertreter und auf angebliche sprachliche Probleme bezögen, komme man nicht umhin, an nachträgliche Anpassungen des Sachverhalts an Vorhaltungen des Bundesamtes zu denken; dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin bei der Schweizer Vertretung in Kiew explizit über einen "Militärdienst" und militärische Einsätze in "unregelmässigen Abständen" von jeweils "drei bis vier Monaten" gesprochen habe.

E. 5.3.2 In ihrer im Rahmen des ergänzenden Schriftenwechsels erfolg-ten Stellungnahme führt die Vorinstanz an, grundsätzlich obliege der Entscheid über das Vorhandensein von Asylausschlussgründen dem BFM und nicht dem DAP, der lediglich eine Stellungnahme zum Fall abgebe. Der Umstand, dass dem DAP keine eigenen Erkenntnisse über die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Anwendbarkeit von Art. 53 AsylG vorliegen würden, schliesse nicht aus, dass das Bun-desamt in Berücksichtigung der gesamten Aktenlage diesbezüglich zu einer anderen Einschätzung gelange.

E. 6.1 In Berücksichtigung der Praxis der ARK (EMARK 1993 Nr. 8 E. 6 S. 49 ff., EMARK 1996 Nr. 18 E. 5-7 S. 173 ff., EMARK 2002 Nr. 9) fallen unter den in Art. 53 AsylG enthaltenen Begriff der "verwerflichen Handlungen" auch Delikte, die nicht ein schweres Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) darstellen, solange sie dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 9 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) in dessen bis zum 31. Dezember 2006 gültiger Fassung entsprechen. Als Verbrechen definiert wurde dort jede mit Zuchthaus bedrohte Straftat. Im heute geltenden StGB definiert Art. 10 Abs. 2 Straftaten als Verbrechen, die mit mehr als 3 Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Unter Hinweis auf Art. 333 Abs. 2 Bst. a StGB scheint auch denkbar, dass eine mit weniger als drei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Straftat als "verwerfliche Handlung" gewertet werden und zum Asylausschluss führen könnte; diese Frage kann indessen im vorliegenden Fall offen gelassen werden. Die Anbindung an den Verbrechensbegriff in der alten Fassung des Strafgesetzbuches im Zusammenhang mit Art. 53 AsylG wurde vom Gesetzgeber mit der Totalrevision des Asylgesetzes bewusst übernommen (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, Bbl. 1996 II 71 ff.). Dabei ist es auch heute noch (nach der zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Revision des StGB) irrelevant, ob die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7b S. 79 f.). Hinsichtlich des anzuwendenden Beweismasses ist bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, kein strikter Nachweis erforderlich. Die ARK legte hinsichtlich der Praxis bei der Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 1 F Bst. a FK fest, dass die Verwaltungsbehörde nicht darüber zu entscheiden hat, ob die betreffende Person sich im strafrechtlichen Sinne eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht hat. Sie stellt lediglich fest, dass hinlänglich konkrete Anhaltspunkte (faisceau d'indices) dafür vorliegen müssen, dass die betreffende Person für solche verpönte Taten individuell verantwortlich ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 29 E. 4 S. 313 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hält dafür, dass auch für die Beurteilung, ob Gründe für einen Asylausschluss vorliegen, der gleiche Beweismassstab anzuwenden ist wie bei der Beurteilung, ob Gründe für den wesentlich bedeutsameren Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 F Bst. a FK vorliegen. Dies heisst, dass die Behörde, die über den Asylausschluss nach Art. 53 AsylG entscheidet, zu prüfen hat, ob hinlänglich konkrete Anhaltspunkte (faisceau d'indices) dafür vorliegen, der Gesuchsteller habe eine individuelle Verantwortlichkeit für "verwerfliche Handlungen" im Sinne des Asylgesetzes.

E. 6.2 Gemäss Praxis der ARK, welche vom Bundesverwaltungsgericht fortgesetzt wurde, lässt sich ein Asylausschluss allein aufgrund der Mitgliedschaft bei der PKK - indem diese als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB betrachtet und sich demzufolge jedes ihrer Mitglieder allein durch seine Zugehörigkeit strafbar machen wür-de - nicht rechtfertigen (vgl. beispielsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-11/2008 vom 9. Juli 2009, E-3549/2006 vom 4. Mai 2009, E-6517/2006 vom 22. Dezember 2008, D-7186/2006 vom 6. Oktober 2008, D-5481/2006 vom 3. Juli 2008; EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c S. 81). Vielmehr ist von einer pauschalen Betrachtungsweise Abstand zu nehmen und der individuelle Tatbeitrag - zu welchem die Schwere der Tat, der persönliche Anteil am Tatentscheid und das Motiv des Täters sowie allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe zu zählen sind - zu ermitteln (EMARK 2002 Nr. 9 a.a.O.). Die Praxis folgt sodann der in der Lehre vertretenen Auffassung, dass bei der Beurteilung der Asylunwürdigkeit auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Dabei ist vorab in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei auf die Verjährungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso haben das Alter des Flüchtlings im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat Einfluss auf die diesbezügliche Entscheidfindung (vgl. zum Ganzen EMARK 2002 Nr. 9 E. 7d S. 82 mit Hinweisen).

E. 7.1.1 Vorliegend ist nach Durchsicht der Befragungsprotokolle vorab festzustellen, dass die Sachvorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt angemessen, hinreichend ausführlich und detailreich sind. Die Argumentation der Vorinstanz, der Einsatz der Beschwerdeführerin als Kämpferin erscheine aufgrund ihrer widersprüchlichen Aussagen zur militärischen Ausbildung wahrscheinlich respektive man könne eine solche Aktivität aufgrund der Akten nicht mit hinreichender Sicherheit ausschliessen, vermag nicht zu überzeugen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin zwar in der Tat in gewisse Unstimmigkeiten zur Dauer ihrer militärischen Ausbildung verwickelt hat (Akten BFM A18/16 S. 9, B9/20 S. 6 und B15/11 S. 3). Aber diese Ungereimtheiten und ihre auf entsprechenden Vorhalt hin gemachte Erklärung anlässlich der Bundesanhörung, bei der von ihr vor der Schweizer Botschaft in Kiew erwähnten militärischen Ausbildung von jeweils drei oder vier Monaten in unregelmässigen Abständen habe es sich um theoretische Schulungen gehandelt, wo ihr gezeigt worden sei, wie man sich in Gefahren verhalte und wie man Wache halten müsse (B15/11 S. 8), lassen nicht darauf schliessen, die Beschwerdeführerin habe an bewaffneten Kämpfen teilgenommen. Hinzu kommt, dass die Antwort der Beschwerdeführerin bei der Bun-desanhörung, die diesbezüglichen Ausführungen auf Beschwerdeebene und insbesondere auch die am 25. Oktober 2007 zu den Akten gereichte Stellungnahme des ersten Rechtsvertreters vom 24. Oktober 2007 zum Vorhalt, dieser habe in seiner Eingabe vom 1. April 2005 vorgebracht, seine Mandantin sei kurdischer Ethnie und viele Jahre im bewaffneten Kampf der PKK gegen die türkische Armee tätig gewesen (B15/11 S. 8), nachvollziehbar sind und zu überzeugen vermögen. Des Weiteren erweist sich auch das Vorbringen in der angefochtenen Verfügung, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Distan-zierung von der PKK sei aufgrund ihrer ungereimten Angaben nicht sehr glaubhaft, zumal sie eigenen Angaben zufolge mit einem von der Partei organisierten Ticket von (...) in die Ukraine gereist und dort in einem Haus der Partei gelebt habe, als nicht stichhaltig. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bei der kantonalen Anhörung ausgesagt hat, sie habe nach ihrer Einreise in die Ukraine am (...) bis am (...) bei der Organisation gewohnt, danach habe sie sich von dieser getrennt und bei einer Familie gelebt, bevor sie beim Versuch, sich nach Polen abzusetzen, gefasst worden sei. Nach ihrer Freilassung aus dem Gefängnis habe sie sich bis (...) bei einer syrischen Kurdenfamilie aufgehalten (B9/20 S. 9 f.). Angesichts des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung be-steht durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführerin, aber die Argumentation der Behörden darf sich nicht in blossen Gegenbehauptungen oder allgemei-nen Vermutungen erschöpfen. Entscheidend ist, ob wie vorliegend eine Gesamtwürdigung aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin spre-chen, überwiegen (EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen, EMARK 1993 Nr. 21 S. 134 ff., EMARK 1993 Nr. 11 S. 67 ff.).

E. 7.1.2 Zu prüfen bleibt, ob die Aktivitäten der Beschwerdeführerin für die PKK den Tatbestand der Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG erfüllen. Die Beschwerdeführerin trat der PKK im Jahr (...) wegen ihres Ehemannes bei und absolvierte anschliessend eine Grundausbildung in C._______. Danach wurde sie von der PKK nach (...) geschickt und in den Bereichen Volksaufklärung sowie Frauen- und Familienfragen eingesetzt. Im Jahr (...) schickte sie die Partei nach (...), wo sie im Vorstand des Flüchtlingslagers (...) für die Anliegen der Frauen und die Kindererziehung verantwortlich war. In (...) kümmerte sie sich um kulturelle Angelegenheiten, bevor sie in die Ukraine gelangte und sich von der PKK absetzte. Dabei ist entgegen den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz in deren Verfügung davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Verantwortliche für Frauen- und Kinderfragen im Vorstand des Flüchtlingslagers (...) keinen Einfluss auf die Durchführung bewaffneter Aktionen der PKK hatte, zumal die Verantwortung für solche Einsätze bei der Kommandantur des bewaffneten Flügels der PKK liegt. An dieser Beurteilung vermögen auch die von der Vorinstanz nicht namentlich genannten Berichte über die Anwesenheit von PKK-Kämpfern und von Waffen im Lager nichts zu ändern. Angesichts dieser Sachlage kann nicht der Schluss gezogen werden, die Beschwerdeführerin habe sich an Kämpfen der PKK gegen die staatlichen Sicherheitsorgane oder an anderen illegalen Operationen der PKK beteiligt. Vor diesem Hintergrund ist in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeergänzung vom 19. Oktober 2007 festzustellen, dass den Akten in der Tat keine hinreichenden Hinweise entnommen werden können, aufgrund derer der Beschwerdeführerin ein individueller Tatbeitrag zu einer verwerflichen Handlung vorgeworfen werden könnte.

E. 7.2 Zusammenfassend folgt, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur ihrer Tätigkeit innerhalb der PKK insgesamt glaubhaft erscheinen und sich aus den Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen individuellen Tatbeitrag der Beschwerdeführerin ergeben, der einen Ausschluss von der Asylgewährung rechtfertigen würde.

E. 7.3 Angesichts dieser Sachlage erfüllt die Beschwerdeführerin nicht nur die Flüchtlingseigenschaft, sondern es ist ihr mangels Vorliegens eines Asylausschlussgrundes auch Asyl in der Schweiz zu gewähren.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, indem die Vorinstanz zu Unrecht auf Asylunwürdigkeit der Beschwerdeführerin erkannt hat (Art. 106 AsylG). Den Akten ist sodann nichts zu entnehmen, was die Gewährung von Asyl ausschliessen würde. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die Zif- fern 2 bis 7 des Dispositivs der Verfügung vom 22. August 2007 sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin Asyl in der Schweiz zu gewähren (Art. 49 AsylG).

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 9.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung liegt keine Kostennote vor, weshalb die Entschädi-gung für das Beschwerdeverfahren aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massge-benden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und der Entschädi-gungspraxis in Vergleichsfällen ist das BFM anzuweisen, der Beschwerdeführerin für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschä-digung in der Höhe von pauschal Fr. 1600.- (inkl. Auslagen und allfäl-liger Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Ziffern 2 bis 7 des Dispositivs der Verfügung vom 22. August 2007 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdefüh-rerin Asyl in der Schweiz zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das Bundesamt hat der Beschwerdeführerin für das Rechtsmittelver-fahren eine Parteientschädigung von Fr. 1600.- zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6420/2007 {T 0/2} Urteil vom 16. September 2010 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, Türkei, vertreten durch lic. iur. Denise Graf, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. August 2007 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Mit schriftlicher Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom 1. April 2005 an das BFM ersuchte die sich zu diesem Zeitpunkt in der Ukra-ine befindliche Beschwerdeführerin darum, ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, damit hier das Asylverfahren durchgeführt wer-den könne. Am 27. Oktober 2005 hörte die Schweizerische Botschaft in Kiew die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen an und übermittelte dem BFM die Asylakten zum Entscheid über eine Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Mit Eingabe vom 15. Januar 2006 zeigte die jetzige Rechtsvertreterin dem BFM unter Einreichung einer Vollmacht die Mandatsübernahme an (der vormalige Rechtsvertreter hatte das Mandat niedergelegt, was er dem Bundesamt mit Schreiben vom 29. November 2005 mitgeteilt hatte). Sie reichte gleichzeitig entsprechend der Aufforderung der Vorinstanz vom 12. Dezember 2005 den (Asyl-)ablehnenden Entscheid der ukrainischen Behörden vom 19. Juli 2005 betreffend die in diesem Staat unter einer anderen Identität (...) aufgetretene Be-schwerdeführerin, einen türkischen Familienregisterauszug vom (...) und Kopien von fünf Fotos aus der Guerilla-Zeit der Be-schwerdeführerin zu den Akten. Mit Schreiben vom 24. Februar 2006 teilte das BFM der Rechtsvertreterin im Rahmen des rechtlichen Gehörs den wesentlichen Inhalt des Berichts des Bundesamtes für Polizei (fedpol, Dienst für Analyse und Prävention [DAP]) vom 24. Januar 2006 mit und lud sie zur Stel-lungnahme innert Frist ein. Am 7. März 2006 nahm die Rechtsvertrete-rin Stellung zum Bericht und reichte gleichzeitig mehrere Dokumente (Auszüge aus dem Familienregister der Beschwerdeführerin [Eltern, Ehemann] und dem Heiratsregister sowie das Protokoll eines Gesprächs mit ihrer Mandantin) ein. Am 17. März 2006 bewilligte das Bundesamt der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens. Am 12. Mai 2006 reiste die Beschwerdeführerin in die Schweiz ein. Mit Eingabe vom 17. Mai 2006 ersuchte die Rechtsvertreterin das BFM unter Verweis auf die Asylvorbringen ihrer Mandantin aus Sicherheits-gründen um eine beförderliche Behandlung des Verfahrens im Emp-fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) X._______ sowie darum, die Beschwerdeführerin zwecks Unterbringung bei (...) dem Kanton (...) zuzuweisen. Am 31. Mai 2006 erfolgte die Kurzbefragung im EVZ X._______. Nach ihrer Zuweisung an den Kanton Y._______ (2. Juni 2006) wurde die Beschwerdeführerin am 23. Juni 2006 vom (...) des Kantons Y._______ zu ihren Asylgründen und am 13. März 2007 ergänzend vom BFM angehört. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdefüh-rerin geltend, sie sei türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (...), wo sie geboren und aufgewachsen sei. Sie sei seit (...) mit (...) verheiratet, der Mitglied der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan [Arbeiterpartei Kurdistans]) gewesen sei und seit dem Jahr (...) in der Türkei eine lebenslängliche Haftstrafe verbüsse. Im Jahr (...) habe sie sich der PKK angeschlossen, um mit ihrem Ehemann zusammenzusein. Von (...) bis (...) sei sie in C._______ politisch und im Umgang mit Waffen geschult worden, um sich im Notfall verteidigen zu können. Danach sei sie von der PKK nach (...) geschickt worden, wo sie im Bereich Volksaufklärung tätig gewesen sei und sich um Frauen- und Familienfragen gekümmert habe. Im Jahr (...) sei sie im Auftrag der PKK in das Flüchtlingscamp (...) gegangen, wo sie Vorstandsmitglied gewesen sei und sich propagandistisch betätigt habe. Im Gefolge eines im Jahr 2003 ausgebrochenen Richtungsstreits in-nerhalb der PKK hätten die Beschwerdeführerin, ihr Schwager und ihr Cousin D._______, ein Funktionär und (...) der PKK, Partei für die Reformisten, die der Gewalt abgeschworen hätten, ergriffen. D._______ und viele andere Reformisten seien daraufhin vom konservativen Flügel der PKK aus (...) vertrieben worden. Sie selber sei nach (...) beordert worden, um eine Kontaktaufnahme mit den Reformisten zu verhindern. In (...) habe sie in einem Haus der Partei gewohnt und sich um kulturelle Angelegenheiten gekümmert. Dort habe sie, nicht zuletzt auch aufgrund von Drohungen seitens des konservativen Flügels der PKK, den Entschluss gefasst, sich von der Organisation abzusetzen und zu flüchten. Am (...) sei sie mit einem von der Partei organisierten Reisepass in die Ukraine geflogen, wo sie zuerst in einem Haus der PKK gewohnt habe. Im (...) habe sie sich von der PKK getrennt und fortan bei einer (...) Familie gelebt. Weil sie versucht habe, sich illegal nach (...) abzusetzen, sei sie von den ukrainischen Behörden festgenommen und für dreizehn Tage ins Gefängnis verbracht worden. Nach ihrer Freilassung habe sie ab (...) bei einer (...) Kurdenfamilie gewohnt. Nachdem sie erneut von der ukrainischen Polizei aufgegriffen worden sei, habe sie - um eine Abschiebung in die Türkei zu verhindern - unter einer falschen irakischen Identität ein Asylgesuch eingereicht. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen. A.c Am 19. Juni 2007 teilte der DAP dem Bundesamt nach entspre-chender Einsichtnahme in das Asyldossier mit, seit seinem ersten Bericht vom 24. Januar 2006 respektive seit der Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz seien keine nachteiligen Erkenntnisse über ihre Person angefallen. Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin lägen aus heutiger Sicht keine Gründe vor, die einen ablehnenden Antrag gestützt auf Art. 53 des Asylgesetzes vom 26. Ju-ni 1998 (AsylG, SR 142.31) begründen liessen. B. Mit Verfügung vom 22. August 2007 - eröffnet am 24. August 2007 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingsei-genschaft, lehnte ihr Asylgesuch gestützt auf Art. 53 AsylG ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und nahm sie zufolge Unzuläs-sigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. September 2007 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin in materieller Hinsicht die Aufhebung der Ziffern 2 bis 7 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht beantragte sie unter Ansetzen einer Frist zur Beschwerdeergänzung Einsicht in die vorinstanzlichen Verfahrensakten und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2007 teilte der vormals zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts der Beschwerdeführerin mit, sie könne den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, gewährte ihr unter Ansetzen einer Frist zur Beschwerdeergänzung Einsicht in die vorinstanzlichen Verfahrensakten respektive gab er ihr den wesentlichen Inhalt gewisser Aktenstücke bekannt. Gleichzeitig fordert er sie auf, innert Frist eine allfällige Stellungnahme ihres früheren Rechtsvertreters zu ihrer Aussage anlässlich der Anhö-rung vom 13. März 2007, dieser habe in seiner Eingabe vom 1. April 2005 fälschlicherweise angegeben, sie sei viele Jahre im bewaffneten Kampf mit der PKK gegen die türkische Armee tätig gewesen, einzureichen. E. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2007 (Poststempel) ergänzte die Rechts-vertreterin ihre in der Beschwerde gemachten Ausführungen und reichte eine Fürsorgebestätigung der Einwohnergemeinde (...) vom 2. Oktober 2007 betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten. F. Am 25. Oktober 2007 liess die Rechtsvertreterin dem Bundesverwal-tungsgericht ihre mit der früheren Rechtsvertretung geführte Korres-pondenz zukommen. G. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 15. November 2007 an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Verfügung vom 20. November 2007 lud der damalige Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin ein, sich innert Frist zur Vernehmlas-sung zu äussern. Diese machte von ihrem Replikrecht keinen Gebrauch. I. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2010 wurde das Bundesamt eingeladen, sich im Rahmen eines zusätzlichen Schriftenwechsels innert Frist vernehmen zulassen. Gleichzeitig wurde die Rechtsvertreterin aufgefordert, innert Frist ihre Kostennote einzureichen. J. In seiner Vernehmlassung vom 14. Juli 2010 hielt das Bundesamt voll-umfänglich an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die ergänzende Vernehmlassung des BFM vom 14. Juli 2010 wurde der Beschwerdeführerin noch nicht zur Stellungnahme unterbreitet. Da der Beschwerde im Sinne der nachstehenden Erwägungen entspro-chen wird, sieht das Bundesverwaltungsgericht aus Gründen der Prozessökonomie von einer diesbezüglichen vorgängigen Gewährung des rechtlichen Gehörs ab (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG) und bringt die Vernehmlassung der Beschwerdeführerin zusammen mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (Art. 53 AsylG). 4.4 Nachdem das BFM die Beschwerdeführerin als Flüchtling anerkannt hat und die angefochtene Verfügung diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist, beschränkt sich der Prozessgegenstand vorliegend auf die Frage, ob das Bundesamt zu Recht vom Bestehen des Asylausschlussgrundes der Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG ausgegangen ist. 5. 5.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung an, aufgrund der Aktenlage sei die Furcht der Beschwerdeführerin, bei einer Rückkehr in die Türkei ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt zu werden, begründet, weshalb ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei. Gemäss Rechtsprechung der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) gelte die PKK nicht als terroristische Organisation, weshalb die blosse Zugehö-rigkeit zu dieser Organisation nicht als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG zu qualifizieren sei. Es müsse auf den direkten Tatbeitrag der Beschwerdeführerin zu verwerflichen Handlungen abge-stellt werden. Der individuelle Tatbeitrag sei gemessen an der Schwere der Tat, Anteil am Tatentscheid, Motiv und allfälligen Rechtfertigungs- und Schuldmilderungsgründen differenziert zu beurteilen (Entschei-dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 20002 Nr. 9). Beim Flüchtlingscamp (...) handle es sich um ein Lager, das ungefähr (...) kurdische Flüchtlinge aus der Türkei beherberge. Die Türkei habe wiederholt die Räumung des Lagers verlangt, weil sich dort PKK-Kämpfer aufhielten und Waffen gelagert würden. Verschiedenen Berichten zufolge seien bei Razzien der US-Streitkräfte Waffen gefunden worden. Zudem würden Berichten zufolge dem Lagerkomitee Verbindungen zu den PKK-Kämpfern im Nordirak nachgesagt. Dieses Komitee übe Druck auf die Lagerinsassen aus, um deren Rückkehr in die Türkei zu verhindern. PKK-Angehörige hielten sich seit Ende der achtziger respektive Anfang der neunziger Jahre im Nordirak auf und hätten zahlreiche Menschenrechtsverletzungen an Zivilpersonen, Mitarbeitern von Hilfsorganisationen und Mitgliedern staatlicher wie nichtstaatlicher Konfliktparteien begangen. Trotz einer organisato-rischen Trennung des bewaffneten Flügels ARGK (Artê?a Rizgariya Gelê Kurdistan) von Massenbewegungen wie der ERNK (Eniya Rizga-riya Netewa Kurdistan) gebe es diese Trennung in der Praxis nur bedingt, viele Kadermitglieder übten sowohl politische als auch militäri-sche Funktionen aus. Zweck dieser Massenbewegungen und der Vereine sei es, möglichst viele Kurden für die Sache der PKK zu gewin-nen und zu instrumentalisieren. Hinsichtlich des konkreten Tatbeitrages der Beschwerdeführerin sei darauf zu verweisen, dass sie der PKK freiwillig beigetreten sei und sich sich sogar nach (...) begeben habe. Sie mache zwar geltend, ihrem Ehemann gefolgt zu sei, habe diesen jedoch lediglich einmal in fast fünfzehn Jahren gesehen und sei trotzdem bei der PKK geblieben. Zudem scheine sie in der Organisation Karriere gemacht zu haben, zumal sie das Vertrauen der höheren Kader genossen und ihre Eig-nung bewiesen habe. Sie habe im Bereich Frauenfragen und als Mitglied im Leitungsgremium des Lagers (...) Führungsfunktionen innegehabt. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen zum Lager müsse entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe sich vor allem um die Stellung der Frau in der Gesellschaft und um familiäre Gewalt gekümmert, davon ausgegangen werden, sie habe das Gedankengut und die Politik der PKK weitergegeben. In Bezug auf ihren Tatbeitrag sei insbesondere die Rolle der PKK (Massenorganisationen bei der Rekrutierung von Mitgliedern und die Rolle der Lagerleitung von [...]) von Bedeutung. Die Beschwerdeführerin habe diesbezüglich aufgrund ihrer Führungsfunktionen eine nicht zu unterschätzende Rolle gespielt. Sie habe in ihrer knapp fünfzehnjährigen Tätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Organisationsziele geleistet und die Ideologie und Politik der PKK, wozu auch die Anwendung von Waffengewalt gehöre, propagandistisch mitgetragen. Zudem sei sie zum Beitrittszeitpunkt (...) volljährig gewesen und habe nebst einer Waffenausbildung auch eine politische Ausbildung im C._______ erhalten. Die Beschwerdeführerin habe die Fragen nach ihrer militärischen Aus-bildung widersprüchlich beantwortet. Mit zunehmender Verfahrensdau-er habe sie ihre Waffenausbildung immer stärker relativiert. Anlässlich der Anhörung auf der Schweizer Botschaft in der Ukraine habe sie von einer mehrmonatigen Waffenausbildung und von Wiederholungskursen in den Bergen, und bei der direkten Bundesanhörung lediglich von einer fünfzehntägigen, eher theoretischen militärischen Ausbildung zur Selbstverteidigung gesprochen. Diese Unstimmigkeiten liessen darauf schliessen, dass sie den Asylbehörden etwas vorenthalte. Ein Einsatz als Kämpferin erscheine deshalb insgesamt wahrscheinlich und könne aufgrund der Aktenlage jedenfalls nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Damit habe die Beschwerdeführerin als PKK-Mitglied insgesamt einen individuellen Tatbeitrag geleistet, der den Anforderungen an eine verwerfliche Handlung genüge. Im Sinne der Rechtsprechung (EMARK 2009 Nr. 9) zu beachtende Rechtfertigungs- und Schuldmilderungsgründe lägen keine vor. Die Beschwerdeführerin sei bei ihrem Beitritt zur PKK volljährig gewesen, habe sich aus freien Stücken dieser Organisation angeschlossen und sich überdies nach (...) begeben. Sie sei beinahe fünfzehn Jahre Mitglied der PKK gewesen, nie verletzt, festgenommen oder misshandelt worden, und sie habe auch keine Haftstrafe verbüssen müssen. Die von ihr geltend gemachte Distanzierung von der PKK sei aufgrund ihrer ungereimten Aussagen nicht sehr glaubhaft. Insbesondere habe sie diesbezüglich ausgesagt, dass sie mit einem von der Organisation organisierten Ticket in die Ukraine gereist sei und dort ein Haus der Partei bewohnt habe. 5.2 5.2.1 In der Beschwerde wird entgegnet, vorauszuschicken sei, dass die Vorinstanz die Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der PKK und deren Aktivitäten nicht in Frage gestellt habe. Angesichts der glaubhaft dargelegten Vorbringen und der eigenen Abklärungen sei das Bundesamt davon ausgegangen, dass sie bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit rech-nen müsse, inhaftiert zu werden und dabei Nachteile von asylrechtlich relevanter Intensität zu erleiden. Daraus resultiere, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festgestellt und einen Ausschluss nicht in Betracht gezogen habe. Die Beschwerdeführerin habe sich nie an bewaffneten Handlungen be-teiligt. Dies sei nachvollziehbar, zumal sie in einem jugendlichen Alter der PKK beigetreten sei und als Ehefrau respektive Schwägerin von PKK-Exponenten eine gewisse Sonderposition eingenommen habe. Sie sei über Jahre hinweg in die Frauen- und Familienarbeit involviert gewesen; nebst der Progagandatätigkeit habe sie vornehmlich eine soziale Aufgabe wahrgenommen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei die Beschwerdeführerin der PKK nicht freiwillig beigetreten. Sie sei wegen des Beitritts ihres Ehemannes vor die Wahl gestellt worden, entweder zu flüchten oder selber der Organisation beizutreten. Aufgrund ihrer emotionalen Bindung zum Ehemann sei sie der Illusion verfallen, ihm bei einem Beitritt näher zu sein. Jedes Gespräch über ihren Ehemann habe mit Tränen geendet, und die Beschwerdeführerin hoffe, dass er eines Ta-ges von einer Amnestie profitieren und zu ihr in die Schweiz reisen könne. Dazu komme, dass sie zum Zeitpunkt der Eheschliessung erst sechzehn Jahre alt gewesen sei und ihr Mann die Türkei kurze Zeit später verlassen habe. Sie sei auch nicht viel älter gewesen, als sie von dessen Beitritt zur PKK erfahren habe. Damit liege klar ein Rechtfertigungsgrund, wenn nicht sogar eine Zwangslage vor, die zum Beitritt geführt habe. Zudem könnten der Be-schwerdeführerin keine unmittelbaren bewaffneten Taten zugerechnet werden. Die Verantwortung für bewaffnete Taten liege nicht beim La-gerkomitee, sondern bei der Kommandantur des bewaffneten Flügels der PKK. Es gehe nicht an, die Beschwerdeführerin für Taten verant-wortlich zu machen, die sich ihrem Einfluss entzogen hätten. Mit einer solchen Haltung der Vorinstanz würde die Rechtsprechung der ARK umgangen, die eine direkte Involvierung in verwerfliche Handlungen respektive in eine diesbezügliche Entscheidfällung verlange. Sollte die ARK (recte: das Bundesverwaltungsgericht) zu einer ande-ren Betrachtungsweise gelangen, seien der Beschwerdeführerin zumindest mildernde Umstände zuzugestehen. Sie sei in einem jugendlichen Alter der PKK beigetreten und habe die Partei inzwischen verlassen. Die starke emotionale Bindung zu ihrem Mann sei zweifelsohne ein weiterer mildernder Umstand. Hinzu komme die starke Repression, der die ganze Familie (...) damals ausgesetzt gewesen sei. Diesbezüglich werde auf die Asylakten der Brüder ihres Mannes verwiesen, die in der Schweiz zum Teil wegen Reflexverfolgung Asyl erhalten hätten. Der Asylausschluss habe die Beschwerdeführerin hart getroffen, zumal sie keine Terroristin sei und gerade wegen ihrer pazifistischen Haltung innerhalb der PKK Repressionen erlebt habe und unter Aufsicht gestellt worden sei. Die Einschätzung der Vorinstanz sei umso überraschender, als das Bundesamt für Polizei bei der Beschwerdeführerin keinerlei Gefahr für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz erkenne. Die Unterstellung des BFM, die Beschwerdeführerin habe sich als Kämpferin engagiert, sei eine pure Sachverhaltsbehauptung und verletze das Prinzip des guten Glaubens, das auch im Asylbereich Anwendung finden müsse. 5.2.2 In der Beschwerdeergänzung wird unter Verweis auf die Ausfüh-rungen in der Rechtsmitteleingabe und auf die innert verlängerter Frist noch einzureichende Stellungnahme des vormaligen Rechtsvertreters im Wesentlichen angeführt, Gegenstand der ergänzenden Eingabe sei die Beurteilung der Aussagen der Beschwerdeführerin und dieses Rechtsvertreters in seiner Eingabe vom 1. April 2005 an das BFM. Die Beschwerdeführerin habe sich nie mit diesem unterhalten, sie sprächen keine gemeinsame Sprache, und eine direkte Kontaktaufnahme sei über das Telefon nicht möglich gewesen. Der erste Rechtsvertreter sei in der Schweiz von (...), einem Schwager der Beschwerdeführerin, der weder über deren Stellung und Tätigkeiten innerhalb der Guerilla noch über ihren genauen Aufenthaltsort Bescheid gewusst habe, in Begleitung einer Schülerin, deren Überset-zungskenntnisse völlig ungenügend gewesen seien, aufgesucht und mit der Mandatsübernahme beauftragt worden. Die Ausführungen in der Eingabe vom 1. April 2005 seien deshalb entsprechend pauschal und zum Teil sogar falsch ausgefallen. Eine Beurteilung der Aussagen der Beschwerdeführerin ergebe, dass die Behauptung der Vorinstanz, diese habe mit ihrer Propagandatätigkeit und ihrer Stellung innerhalb der PKK einen Beitrag zu verwerflichen Handlungen geleistet, absolut willkürlich sei. Für die Ausführungen im Einzelnen wird auf die Akten verwiesen und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen. 5.3 5.3.1 Das BFM führt in seiner ersten Vernehmlassung unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung aus, bei den Entgegnungen auf Beschwerdeebene, welche sich unter anderem auf fehlende persönliche Kontakte zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem ersten Rechtsvertreter und auf angebliche sprachliche Probleme bezögen, komme man nicht umhin, an nachträgliche Anpassungen des Sachverhalts an Vorhaltungen des Bundesamtes zu denken; dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin bei der Schweizer Vertretung in Kiew explizit über einen "Militärdienst" und militärische Einsätze in "unregelmässigen Abständen" von jeweils "drei bis vier Monaten" gesprochen habe. 5.3.2 In ihrer im Rahmen des ergänzenden Schriftenwechsels erfolg-ten Stellungnahme führt die Vorinstanz an, grundsätzlich obliege der Entscheid über das Vorhandensein von Asylausschlussgründen dem BFM und nicht dem DAP, der lediglich eine Stellungnahme zum Fall abgebe. Der Umstand, dass dem DAP keine eigenen Erkenntnisse über die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Anwendbarkeit von Art. 53 AsylG vorliegen würden, schliesse nicht aus, dass das Bun-desamt in Berücksichtigung der gesamten Aktenlage diesbezüglich zu einer anderen Einschätzung gelange. 6. 6.1 In Berücksichtigung der Praxis der ARK (EMARK 1993 Nr. 8 E. 6 S. 49 ff., EMARK 1996 Nr. 18 E. 5-7 S. 173 ff., EMARK 2002 Nr. 9) fallen unter den in Art. 53 AsylG enthaltenen Begriff der "verwerflichen Handlungen" auch Delikte, die nicht ein schweres Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) darstellen, solange sie dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 9 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) in dessen bis zum 31. Dezember 2006 gültiger Fassung entsprechen. Als Verbrechen definiert wurde dort jede mit Zuchthaus bedrohte Straftat. Im heute geltenden StGB definiert Art. 10 Abs. 2 Straftaten als Verbrechen, die mit mehr als 3 Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Unter Hinweis auf Art. 333 Abs. 2 Bst. a StGB scheint auch denkbar, dass eine mit weniger als drei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Straftat als "verwerfliche Handlung" gewertet werden und zum Asylausschluss führen könnte; diese Frage kann indessen im vorliegenden Fall offen gelassen werden. Die Anbindung an den Verbrechensbegriff in der alten Fassung des Strafgesetzbuches im Zusammenhang mit Art. 53 AsylG wurde vom Gesetzgeber mit der Totalrevision des Asylgesetzes bewusst übernommen (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, Bbl. 1996 II 71 ff.). Dabei ist es auch heute noch (nach der zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Revision des StGB) irrelevant, ob die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7b S. 79 f.). Hinsichtlich des anzuwendenden Beweismasses ist bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, kein strikter Nachweis erforderlich. Die ARK legte hinsichtlich der Praxis bei der Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 1 F Bst. a FK fest, dass die Verwaltungsbehörde nicht darüber zu entscheiden hat, ob die betreffende Person sich im strafrechtlichen Sinne eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht hat. Sie stellt lediglich fest, dass hinlänglich konkrete Anhaltspunkte (faisceau d'indices) dafür vorliegen müssen, dass die betreffende Person für solche verpönte Taten individuell verantwortlich ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 29 E. 4 S. 313 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hält dafür, dass auch für die Beurteilung, ob Gründe für einen Asylausschluss vorliegen, der gleiche Beweismassstab anzuwenden ist wie bei der Beurteilung, ob Gründe für den wesentlich bedeutsameren Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 F Bst. a FK vorliegen. Dies heisst, dass die Behörde, die über den Asylausschluss nach Art. 53 AsylG entscheidet, zu prüfen hat, ob hinlänglich konkrete Anhaltspunkte (faisceau d'indices) dafür vorliegen, der Gesuchsteller habe eine individuelle Verantwortlichkeit für "verwerfliche Handlungen" im Sinne des Asylgesetzes. 6.2 Gemäss Praxis der ARK, welche vom Bundesverwaltungsgericht fortgesetzt wurde, lässt sich ein Asylausschluss allein aufgrund der Mitgliedschaft bei der PKK - indem diese als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB betrachtet und sich demzufolge jedes ihrer Mitglieder allein durch seine Zugehörigkeit strafbar machen wür-de - nicht rechtfertigen (vgl. beispielsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-11/2008 vom 9. Juli 2009, E-3549/2006 vom 4. Mai 2009, E-6517/2006 vom 22. Dezember 2008, D-7186/2006 vom 6. Oktober 2008, D-5481/2006 vom 3. Juli 2008; EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c S. 81). Vielmehr ist von einer pauschalen Betrachtungsweise Abstand zu nehmen und der individuelle Tatbeitrag - zu welchem die Schwere der Tat, der persönliche Anteil am Tatentscheid und das Motiv des Täters sowie allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe zu zählen sind - zu ermitteln (EMARK 2002 Nr. 9 a.a.O.). Die Praxis folgt sodann der in der Lehre vertretenen Auffassung, dass bei der Beurteilung der Asylunwürdigkeit auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Dabei ist vorab in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei auf die Verjährungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso haben das Alter des Flüchtlings im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat Einfluss auf die diesbezügliche Entscheidfindung (vgl. zum Ganzen EMARK 2002 Nr. 9 E. 7d S. 82 mit Hinweisen). 7. 7.1 7.1.1 Vorliegend ist nach Durchsicht der Befragungsprotokolle vorab festzustellen, dass die Sachvorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt angemessen, hinreichend ausführlich und detailreich sind. Die Argumentation der Vorinstanz, der Einsatz der Beschwerdeführerin als Kämpferin erscheine aufgrund ihrer widersprüchlichen Aussagen zur militärischen Ausbildung wahrscheinlich respektive man könne eine solche Aktivität aufgrund der Akten nicht mit hinreichender Sicherheit ausschliessen, vermag nicht zu überzeugen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin zwar in der Tat in gewisse Unstimmigkeiten zur Dauer ihrer militärischen Ausbildung verwickelt hat (Akten BFM A18/16 S. 9, B9/20 S. 6 und B15/11 S. 3). Aber diese Ungereimtheiten und ihre auf entsprechenden Vorhalt hin gemachte Erklärung anlässlich der Bundesanhörung, bei der von ihr vor der Schweizer Botschaft in Kiew erwähnten militärischen Ausbildung von jeweils drei oder vier Monaten in unregelmässigen Abständen habe es sich um theoretische Schulungen gehandelt, wo ihr gezeigt worden sei, wie man sich in Gefahren verhalte und wie man Wache halten müsse (B15/11 S. 8), lassen nicht darauf schliessen, die Beschwerdeführerin habe an bewaffneten Kämpfen teilgenommen. Hinzu kommt, dass die Antwort der Beschwerdeführerin bei der Bun-desanhörung, die diesbezüglichen Ausführungen auf Beschwerdeebene und insbesondere auch die am 25. Oktober 2007 zu den Akten gereichte Stellungnahme des ersten Rechtsvertreters vom 24. Oktober 2007 zum Vorhalt, dieser habe in seiner Eingabe vom 1. April 2005 vorgebracht, seine Mandantin sei kurdischer Ethnie und viele Jahre im bewaffneten Kampf der PKK gegen die türkische Armee tätig gewesen (B15/11 S. 8), nachvollziehbar sind und zu überzeugen vermögen. Des Weiteren erweist sich auch das Vorbringen in der angefochtenen Verfügung, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Distan-zierung von der PKK sei aufgrund ihrer ungereimten Angaben nicht sehr glaubhaft, zumal sie eigenen Angaben zufolge mit einem von der Partei organisierten Ticket von (...) in die Ukraine gereist und dort in einem Haus der Partei gelebt habe, als nicht stichhaltig. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bei der kantonalen Anhörung ausgesagt hat, sie habe nach ihrer Einreise in die Ukraine am (...) bis am (...) bei der Organisation gewohnt, danach habe sie sich von dieser getrennt und bei einer Familie gelebt, bevor sie beim Versuch, sich nach Polen abzusetzen, gefasst worden sei. Nach ihrer Freilassung aus dem Gefängnis habe sie sich bis (...) bei einer syrischen Kurdenfamilie aufgehalten (B9/20 S. 9 f.). Angesichts des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung be-steht durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführerin, aber die Argumentation der Behörden darf sich nicht in blossen Gegenbehauptungen oder allgemei-nen Vermutungen erschöpfen. Entscheidend ist, ob wie vorliegend eine Gesamtwürdigung aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin spre-chen, überwiegen (EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen, EMARK 1993 Nr. 21 S. 134 ff., EMARK 1993 Nr. 11 S. 67 ff.). 7.1.2 Zu prüfen bleibt, ob die Aktivitäten der Beschwerdeführerin für die PKK den Tatbestand der Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG erfüllen. Die Beschwerdeführerin trat der PKK im Jahr (...) wegen ihres Ehemannes bei und absolvierte anschliessend eine Grundausbildung in C._______. Danach wurde sie von der PKK nach (...) geschickt und in den Bereichen Volksaufklärung sowie Frauen- und Familienfragen eingesetzt. Im Jahr (...) schickte sie die Partei nach (...), wo sie im Vorstand des Flüchtlingslagers (...) für die Anliegen der Frauen und die Kindererziehung verantwortlich war. In (...) kümmerte sie sich um kulturelle Angelegenheiten, bevor sie in die Ukraine gelangte und sich von der PKK absetzte. Dabei ist entgegen den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz in deren Verfügung davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Verantwortliche für Frauen- und Kinderfragen im Vorstand des Flüchtlingslagers (...) keinen Einfluss auf die Durchführung bewaffneter Aktionen der PKK hatte, zumal die Verantwortung für solche Einsätze bei der Kommandantur des bewaffneten Flügels der PKK liegt. An dieser Beurteilung vermögen auch die von der Vorinstanz nicht namentlich genannten Berichte über die Anwesenheit von PKK-Kämpfern und von Waffen im Lager nichts zu ändern. Angesichts dieser Sachlage kann nicht der Schluss gezogen werden, die Beschwerdeführerin habe sich an Kämpfen der PKK gegen die staatlichen Sicherheitsorgane oder an anderen illegalen Operationen der PKK beteiligt. Vor diesem Hintergrund ist in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeergänzung vom 19. Oktober 2007 festzustellen, dass den Akten in der Tat keine hinreichenden Hinweise entnommen werden können, aufgrund derer der Beschwerdeführerin ein individueller Tatbeitrag zu einer verwerflichen Handlung vorgeworfen werden könnte. 7.2 Zusammenfassend folgt, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur ihrer Tätigkeit innerhalb der PKK insgesamt glaubhaft erscheinen und sich aus den Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen individuellen Tatbeitrag der Beschwerdeführerin ergeben, der einen Ausschluss von der Asylgewährung rechtfertigen würde. 7.3 Angesichts dieser Sachlage erfüllt die Beschwerdeführerin nicht nur die Flüchtlingseigenschaft, sondern es ist ihr mangels Vorliegens eines Asylausschlussgrundes auch Asyl in der Schweiz zu gewähren. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, indem die Vorinstanz zu Unrecht auf Asylunwürdigkeit der Beschwerdeführerin erkannt hat (Art. 106 AsylG). Den Akten ist sodann nichts zu entnehmen, was die Gewährung von Asyl ausschliessen würde. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die Zif- fern 2 bis 7 des Dispositivs der Verfügung vom 22. August 2007 sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin Asyl in der Schweiz zu gewähren (Art. 49 AsylG). 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). 9.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung liegt keine Kostennote vor, weshalb die Entschädi-gung für das Beschwerdeverfahren aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massge-benden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und der Entschädi-gungspraxis in Vergleichsfällen ist das BFM anzuweisen, der Beschwerdeführerin für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschä-digung in der Höhe von pauschal Fr. 1600.- (inkl. Auslagen und allfäl-liger Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Ziffern 2 bis 7 des Dispositivs der Verfügung vom 22. August 2007 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdefüh-rerin Asyl in der Schweiz zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das Bundesamt hat der Beschwerdeführerin für das Rechtsmittelver-fahren eine Parteientschädigung von Fr. 1600.- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: