Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 6. August 2011 aus dem Kongo aus und reiste am 7. August 2011 in die Schweiz ein, wo er am 9. August 2011 um Asyl nachsuchte. Am 23. August 2011 wurde er zur Person befragt, am 25. Oktober 2011 zu den Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er im Jahre 2006 sowie im April 2011 wegen Transport von Propaganda- bzw. Wahlkampftraktaten für zwei bzw. drei Tage ins Gefängnis gesperrt worden sei und sich jeweils nur mit einer Geldzahlung habe freikaufen können. Am 17. Juli 2011 habe er Leuten der oppositionellen Partei "Union pour la Démocratie et Progrès Sociale" (UDPS) die Terrasse seiner Bar für eine Versammlung vermietet, woraufhin es zu einer Auseinandersetzung zwischen der Regierungspartei und der UDPS gekommen sei, wobei drei Personen getötet und weitere verletzt worden seien. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 31. Oktober 2011 - eröffnet am 2. November 2011 - fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 25. November 2011 (Poststempel 1. Dezember 2012) gegen den Entscheid des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist einzutreten.
E. 2.1 Mit der Beschwerde kann eine Verletzung von Bundesrecht, eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
E. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. statt vieler BGVE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 3.3 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nach Art. 7 AsylG auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Sie hat in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich, unplausibel und in einer Gesamtwürdigung als konstruiert ausfielen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung kaum auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern diese Bundesrecht verletzt oder zu einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So trifft zu, dass die Angaben des Beschwerdeführers über den Ablauf des Freikaufs aus dem Gefängnis sowie betreffend die Anzahl Soldaten, die zum Zeitpunkt der Festnahme anwesend gewesen sein sollen - wie er sie im Rahmen der persönlichen Befragung vom 23. August 2011 (BFM-Akten, act. 5/11) und anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 25. Oktober 2011 (BFM-Akten, act. 12/12) gemacht hat -, nicht unerhebliche Widersprüche aufweisen. Sodann nimmt die Vorinstanz zutreffend an, es sei wenig wahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer für politische Zwecke hat einspannen lassen, obwohl er nach eigenen Angaben keine politische Einstellung hat (BFM-Akten, act. 5/12 S. 6). Dass er sich zu riskanten Tätigkeiten nur hergab, um damit Geld zu verdienen, obschon er finanziell darauf nicht angewiesen war und seine Geschäfte (Lebensmittelgeschäft, Bar und Minibus) gut liefen (BFM-Akten, act. 5/2 S. 2), wertet die Vorinstanz ebenfalls zu Recht als unplausibel. Schliesslich ist ihr auch darin beizupflichten, wenn sie die geschäftlichen Beziehung zur oppositionellen Partei UDPS als reichlich konstruiert erachtet. In der Tat ist es höchst unwahrscheinlich, dass er die Beziehung im Juli 2011 - und dies trotz negativen und einschneidenden Erfahrungen im Jahre 2006 sowie im April 2011 - fortgeführt haben soll. Der Beschwerdeführer hat damit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Der angefochtene Entscheid ist somit im Asylpunkt zu bestätigen.
E. 4 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (BVGE 2009/50 E. 9), ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden.
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 5.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Ausschaffung in den Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Wegweisungsvollzug ist zulässig.
E. 5.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die Rückkehr von Personen aus der Demokratischen Republik Kongo ist aus objektiven Gründen zumutbar, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person die Hauptstadt Kinshasa oder eine andere, über einen Flughafen verfügende Stadt im Westen des Landes war, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Aus individuellen Gründen kann der Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar erscheinen, wenn die zurückzuführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei der Person um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1356/ 2008 vom 1. Februar 2011 und E-790/2009 vom 20. Dezember 2010; vgl. eingehend auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 33). Der Beschwerdeführer ist seinen Angaben zu Folge an Diabetes erkrankt und befürchtet, dass eine erneute Verhaftung schlimme Auswirkungen auf seine Gesundheit haben könnte. Diesbezüglich ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzuhalten, dass sich aus den Akten keine Anzeichen dafür ergeben, dass der Vollzug der Wegweisung zu einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers führen würde und dass er für die Behandlung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung in seinem Heimatland nicht bereits Zugang zu Medikamenten hatte (BFM-Akten, act. 5 S. 6 f.). Ansonsten handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden erwachsenen Mann, der vor der Einreise in die Schweiz jahrelang in Kinshasa gelebt hat und dort mit verschiedenen Geschäften ein vergleichsweise hohes Erwerbseinkommen erwirtschaften konnte. Auch verfügt er über ein familiäres und zweifelsohne über ein soziales Netz, welches ihm bei seiner Rückkehr ins Land unterstützen wird. Unter diesen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers zumutbar.
E. 5.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Wegweisungsvollzug schliesslich auch als möglich zu bezeichnen, da es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515).
E. 5.5 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zusammenfassend zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt.
E. 6 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Dem Ersuchen des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, weil sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. Der Beschwerdeführer hat daher die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6514/2011 Urteil vom 30. Januar 2012 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. Oktober 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 6. August 2011 aus dem Kongo aus und reiste am 7. August 2011 in die Schweiz ein, wo er am 9. August 2011 um Asyl nachsuchte. Am 23. August 2011 wurde er zur Person befragt, am 25. Oktober 2011 zu den Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er im Jahre 2006 sowie im April 2011 wegen Transport von Propaganda- bzw. Wahlkampftraktaten für zwei bzw. drei Tage ins Gefängnis gesperrt worden sei und sich jeweils nur mit einer Geldzahlung habe freikaufen können. Am 17. Juli 2011 habe er Leuten der oppositionellen Partei "Union pour la Démocratie et Progrès Sociale" (UDPS) die Terrasse seiner Bar für eine Versammlung vermietet, woraufhin es zu einer Auseinandersetzung zwischen der Regierungspartei und der UDPS gekommen sei, wobei drei Personen getötet und weitere verletzt worden seien. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 31. Oktober 2011 - eröffnet am 2. November 2011 - fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 25. November 2011 (Poststempel 1. Dezember 2012) gegen den Entscheid des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist einzutreten. 2. 2.1. Mit der Beschwerde kann eine Verletzung von Bundesrecht, eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. 3.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. statt vieler BGVE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 3.3. Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nach Art. 7 AsylG auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Sie hat in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich, unplausibel und in einer Gesamtwürdigung als konstruiert ausfielen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung kaum auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern diese Bundesrecht verletzt oder zu einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So trifft zu, dass die Angaben des Beschwerdeführers über den Ablauf des Freikaufs aus dem Gefängnis sowie betreffend die Anzahl Soldaten, die zum Zeitpunkt der Festnahme anwesend gewesen sein sollen - wie er sie im Rahmen der persönlichen Befragung vom 23. August 2011 (BFM-Akten, act. 5/11) und anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 25. Oktober 2011 (BFM-Akten, act. 12/12) gemacht hat -, nicht unerhebliche Widersprüche aufweisen. Sodann nimmt die Vorinstanz zutreffend an, es sei wenig wahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer für politische Zwecke hat einspannen lassen, obwohl er nach eigenen Angaben keine politische Einstellung hat (BFM-Akten, act. 5/12 S. 6). Dass er sich zu riskanten Tätigkeiten nur hergab, um damit Geld zu verdienen, obschon er finanziell darauf nicht angewiesen war und seine Geschäfte (Lebensmittelgeschäft, Bar und Minibus) gut liefen (BFM-Akten, act. 5/2 S. 2), wertet die Vorinstanz ebenfalls zu Recht als unplausibel. Schliesslich ist ihr auch darin beizupflichten, wenn sie die geschäftlichen Beziehung zur oppositionellen Partei UDPS als reichlich konstruiert erachtet. In der Tat ist es höchst unwahrscheinlich, dass er die Beziehung im Juli 2011 - und dies trotz negativen und einschneidenden Erfahrungen im Jahre 2006 sowie im April 2011 - fortgeführt haben soll. Der Beschwerdeführer hat damit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Der angefochtene Entscheid ist somit im Asylpunkt zu bestätigen.
4. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (BVGE 2009/50 E. 9), ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden. 5. 5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2. Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Ausschaffung in den Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Wegweisungsvollzug ist zulässig. 5.3. Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die Rückkehr von Personen aus der Demokratischen Republik Kongo ist aus objektiven Gründen zumutbar, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person die Hauptstadt Kinshasa oder eine andere, über einen Flughafen verfügende Stadt im Westen des Landes war, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Aus individuellen Gründen kann der Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar erscheinen, wenn die zurückzuführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei der Person um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1356/ 2008 vom 1. Februar 2011 und E-790/2009 vom 20. Dezember 2010; vgl. eingehend auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 33). Der Beschwerdeführer ist seinen Angaben zu Folge an Diabetes erkrankt und befürchtet, dass eine erneute Verhaftung schlimme Auswirkungen auf seine Gesundheit haben könnte. Diesbezüglich ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzuhalten, dass sich aus den Akten keine Anzeichen dafür ergeben, dass der Vollzug der Wegweisung zu einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers führen würde und dass er für die Behandlung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung in seinem Heimatland nicht bereits Zugang zu Medikamenten hatte (BFM-Akten, act. 5 S. 6 f.). Ansonsten handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden erwachsenen Mann, der vor der Einreise in die Schweiz jahrelang in Kinshasa gelebt hat und dort mit verschiedenen Geschäften ein vergleichsweise hohes Erwerbseinkommen erwirtschaften konnte. Auch verfügt er über ein familiäres und zweifelsohne über ein soziales Netz, welches ihm bei seiner Rückkehr ins Land unterstützen wird. Unter diesen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers zumutbar. 5.4. Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Wegweisungsvollzug schliesslich auch als möglich zu bezeichnen, da es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515). 5.5. Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zusammenfassend zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt.
6. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Dem Ersuchen des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, weil sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. Der Beschwerdeführer hat daher die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher Versand: