Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 26. November 2010 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 4. Januar 2011 stellte das BFM fest, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 5. Juli 2011 ab. Seit dem 3. August 2011 war die Beschwerdeführerin unbekannten Aufenthalts. B. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge den Kongo erneut am 1. August 2012, reiste am 19. August 2012 in die Schweiz ein und suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Am 27. August 2012 wurde sie zur Person befragt. Das BFM hörte sie am 29. Januar 2013 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, nach ihrer Rückkehr in den Kongo habe sie einen Arzt kennen gelernt, welcher in Kinshasa Leiter eines Spitalzentrums gewesen sei. Am 22. November 2011 sei eine seiner Patientinnen (Ehefrau eines Abgeordneten) bei einer Operation gestorben. Ihr Freund habe den Operationssaal verlassen und die Tote zurückgelassen. Da sie sich zu diesem Zeitpunkt ebenfalls im Spital aufgehalten habe, hätten sie beschlossen, Kinshasa umgehend zu verlassen und zu ihrer Mutter ins Dorf zu gehen. Die Situation dort sei schwierig gewesen, weshalb sie im Juli 2012 beschlossen hätten, nach Kinshasa zurückzukehren. Dort hätten sie von einer Verwandten, bei welcher sie hätten unterkommen wollen, erfahren, dass sie beide an dieser Andresse bereits von Soldaten gesucht worden seien. Sie hätten sich deshalb nach Brazzaville begeben. Nach zehn Tagen sei ihr Freund nach Kinshasa zurückgekehrt. Bei der Überfahrt sei er von der Polizei und Leuten des ANR wegen Mordverdachts verhaftet worden. Aufgrund eines Fotos, welches sie mit ihrem Freund zeige, werde auch sie wegen Mordverdachts gesucht. Sie habe sich deshalb entschlossen, das Heimatland zu verlassen. C. Mit Verfügung vom 15. Februar 2013 - eröffnet am 19. Februar 2013 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 20. März 2013 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und sie sei als Flüchtling anzuerkennen. Eventualiter sei die Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragt sie, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist insoweit einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht.
E. 3.2 Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
E. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochten Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die Aussagen seien in sich nicht stimmig sowie unlogisch. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin, welche nie am Spital gearbeitet habe, für den Tod einer Patientin mitverantwortlich gemacht werde. Nach den Erkenntnissen des BFM und entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin werde auch im Kongo nicht nach Personen gesucht, die nicht für eine Tat verantwortlich seien. Sodann sei nicht glaubhaft, dass aufgrund einer privaten Fotoaufnahme und der Rückkehr ihres Freundes von Brazzaville nach Kinshasa auf den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin geschlossen werden könne. Auch sei nicht glaubhaft, dass Soldaten und die ANR an der Grenze von Brazzaville/Kinshasa stehen würden, um den Arzt festzunehmen. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, dass ein laut der Beschwerdeführerin in Kinshasa bekannter Arzt eine prominente Patientin tot im Operationssaal liegen lasse und verschwinde. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, dass sich eine Person an den Ort zurückbegebe, an welchem sie angeblich gesucht wird. Weiter habe die Beschwerdeführerin im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkte unvereinbar ausgesagt. Namentlich widerspreche sie sich betreffend des Aufenthaltes ihres Freundes, den Umständen, wie sie von der Suche nach ihnen erfahren habe sowie der Organisation und den Kosten für die Reise in die Schweiz. Entgegen ihrer Ansicht seien anlässlich der Erstbefragung auch keine Hinweise auf einen schlechten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin festzustellen gewesen. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin bekräftigt, dass sie und ihr Freund anlässlich ihres Aufenthalts im Heimatdorf nicht gewusst hätten, dass sie gesucht würden. Als Gründe, weshalb sie das Dorf verlassen hätten, führe die Beschwerdeführerin das dort schwierige Leben an und für das Zurücklassen ihrer beiden Kinder nenne sie das Fehlen finanzieller Mittel. Diese Schilderungen würden einerseits auf eine fehlende tatsächlich Bedrohung schliessen, andererseits andere Ausreisegründe vermuten lassen.
E. 4.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der anlässlich der Anhörung anwesende Dolmetscher sei nicht "lingalaphone". Dieser Einwand ist falsch. Die Anhörung wurde in Lingala, der Muttersprache der Beschwerdeführerin, durchgeführt. Sodann hat die Beschwerdeführerin am Schluss der Befragung unterschriftlich anerkannt, dass ihr das Protokoll Satz für Satz vorgelesen und in eine ihr verständliche Sprache übersetzt wurde. Darüber hinaus sind dem Protokoll keine Anhaltspunkte für Verständigungsschwierigkeiten zu entnehmen. Die erhobene Rüge erweist sich als unzutreffend und das Protokoll kann dem vorliegenden Entscheid zugrunde gelegt werden.
E. 4.2.2 Weiter hält die Beschwerdeführerin in der Eingabe an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen fest und macht damit sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist indes nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, welche Vorbringen im Einzelnen nicht nachvollziehbar, unlogisch, unstimmig oder widersprüchlich sind. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Aussagen der Beschwerdeführerin in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Mit dem pauschalen Hinweise, die Logik in der Schweiz entspreche nicht derjenigen im Kongo, vermag die Beschwerdeführerin jedenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Sodann ist es in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb die heimatlichen Behörden ein Interesse an der Verfolgung der Beschwerdeführerin haben sollten. Zwar mag sie die Freundin des Arztes sein. Indes hat sie offensichtlich weder einen eigenen Bezug zum Spital noch zur verstorbenen Person. Im Übrigen wäre es ihr, für den Fall einer unrechtmässigen Verhaftung ohne weiteres möglich (gewesen), ihre Nichtbeteiligung an der Tat - allenfalls mit Hilfe eines Rechtsvertreters - zu belegen. Weiter vermag die Beschwerdeführerin mit dem blossen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und dem Behaupten, in ihren Aussagen gebe es keine Ungereimtheiten, sondern einzig Präzisierungen, nicht darzutun, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 4.2.3 Die Beschwerdeführerin hat somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
E. 5 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Weder den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Kongo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 6.3.1 Die Rückkehr in den Kongo ist aus objektiven Gründen zumutbar, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person die Hauptstadt Kinshasa oder eine andere, über einen Flughafen verfügende Stadt im Westen des Landes war, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Aus individuellen Gründen ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn die zurückzuführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei der Person um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1356/ 2008 vom 1. Februar 2011 und E-6514/2011 vom 30. Januar 2011; beide mit Hinweisen).
E. 6.3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie leide an psychischen Störungen. Indes hat sie im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) kein ärztliches Zeugnis zu den Akten gereicht, welches die behaupteten gesundheitlichen Probleme belegen würde. Entsprechende Hinweise sind auch den Akten nicht zu entnehmen. Es liegen somit keine medizinischen Wegweisungshindernisse vor. Die Beschwerdeführerin wurde gemäss ihren Angaben in Kinshasa geboren und lebte dort bis zu ihrer ersten Ausreise am 20. September 2010. Sie besuchte dort die Schule, welche sie mit der Maturität (1995) abschloss und studierte ein Jahr (1998) Wirtschaftpolitik. Zudem liess sie sich zur Schneiderin ausbilden und verfügt über Erfahrungen im Handel mit Fufu und Mais (2008 bis Ausreise). Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass die Eltern, zwei Geschwister, eine Cousine und die beiden Kinder der Beschwerdeführerin im Dorf beziehungsweise in Kinshasa leben. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Kinshasa und Umgebung über ein ausserfamiliäres als auch ein familiäres Beziehungsnetz verfügt und bei einer Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt sein wird. Aufgrund ihrer guten Ausbildung und ihrer Arbeitserfahrungen sollte es ihr auch möglich sein, eine neue Anstellung zu finden. Insoweit kann auch davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in der Lage sein wird, ihre zur Zeit bei einer Freundin lebenden Kinder zu betreuen und für deren Unterhalt aufzukommen. Insgesamt ist der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar zu erachten.
E. 6.4 Es obliegt der Beschwerdeführerin sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung möglich ist.
E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 7 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3.Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1470/2013 Urteil vom 17. April 2013 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Februar 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 26. November 2010 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 4. Januar 2011 stellte das BFM fest, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 5. Juli 2011 ab. Seit dem 3. August 2011 war die Beschwerdeführerin unbekannten Aufenthalts. B. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge den Kongo erneut am 1. August 2012, reiste am 19. August 2012 in die Schweiz ein und suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Am 27. August 2012 wurde sie zur Person befragt. Das BFM hörte sie am 29. Januar 2013 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, nach ihrer Rückkehr in den Kongo habe sie einen Arzt kennen gelernt, welcher in Kinshasa Leiter eines Spitalzentrums gewesen sei. Am 22. November 2011 sei eine seiner Patientinnen (Ehefrau eines Abgeordneten) bei einer Operation gestorben. Ihr Freund habe den Operationssaal verlassen und die Tote zurückgelassen. Da sie sich zu diesem Zeitpunkt ebenfalls im Spital aufgehalten habe, hätten sie beschlossen, Kinshasa umgehend zu verlassen und zu ihrer Mutter ins Dorf zu gehen. Die Situation dort sei schwierig gewesen, weshalb sie im Juli 2012 beschlossen hätten, nach Kinshasa zurückzukehren. Dort hätten sie von einer Verwandten, bei welcher sie hätten unterkommen wollen, erfahren, dass sie beide an dieser Andresse bereits von Soldaten gesucht worden seien. Sie hätten sich deshalb nach Brazzaville begeben. Nach zehn Tagen sei ihr Freund nach Kinshasa zurückgekehrt. Bei der Überfahrt sei er von der Polizei und Leuten des ANR wegen Mordverdachts verhaftet worden. Aufgrund eines Fotos, welches sie mit ihrem Freund zeige, werde auch sie wegen Mordverdachts gesucht. Sie habe sich deshalb entschlossen, das Heimatland zu verlassen. C. Mit Verfügung vom 15. Februar 2013 - eröffnet am 19. Februar 2013 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 20. März 2013 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und sie sei als Flüchtling anzuerkennen. Eventualiter sei die Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragt sie, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist insoweit einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. 3.2 Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochten Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die Aussagen seien in sich nicht stimmig sowie unlogisch. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin, welche nie am Spital gearbeitet habe, für den Tod einer Patientin mitverantwortlich gemacht werde. Nach den Erkenntnissen des BFM und entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin werde auch im Kongo nicht nach Personen gesucht, die nicht für eine Tat verantwortlich seien. Sodann sei nicht glaubhaft, dass aufgrund einer privaten Fotoaufnahme und der Rückkehr ihres Freundes von Brazzaville nach Kinshasa auf den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin geschlossen werden könne. Auch sei nicht glaubhaft, dass Soldaten und die ANR an der Grenze von Brazzaville/Kinshasa stehen würden, um den Arzt festzunehmen. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, dass ein laut der Beschwerdeführerin in Kinshasa bekannter Arzt eine prominente Patientin tot im Operationssaal liegen lasse und verschwinde. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, dass sich eine Person an den Ort zurückbegebe, an welchem sie angeblich gesucht wird. Weiter habe die Beschwerdeführerin im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkte unvereinbar ausgesagt. Namentlich widerspreche sie sich betreffend des Aufenthaltes ihres Freundes, den Umständen, wie sie von der Suche nach ihnen erfahren habe sowie der Organisation und den Kosten für die Reise in die Schweiz. Entgegen ihrer Ansicht seien anlässlich der Erstbefragung auch keine Hinweise auf einen schlechten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin festzustellen gewesen. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin bekräftigt, dass sie und ihr Freund anlässlich ihres Aufenthalts im Heimatdorf nicht gewusst hätten, dass sie gesucht würden. Als Gründe, weshalb sie das Dorf verlassen hätten, führe die Beschwerdeführerin das dort schwierige Leben an und für das Zurücklassen ihrer beiden Kinder nenne sie das Fehlen finanzieller Mittel. Diese Schilderungen würden einerseits auf eine fehlende tatsächlich Bedrohung schliessen, andererseits andere Ausreisegründe vermuten lassen. 4.2 4.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der anlässlich der Anhörung anwesende Dolmetscher sei nicht "lingalaphone". Dieser Einwand ist falsch. Die Anhörung wurde in Lingala, der Muttersprache der Beschwerdeführerin, durchgeführt. Sodann hat die Beschwerdeführerin am Schluss der Befragung unterschriftlich anerkannt, dass ihr das Protokoll Satz für Satz vorgelesen und in eine ihr verständliche Sprache übersetzt wurde. Darüber hinaus sind dem Protokoll keine Anhaltspunkte für Verständigungsschwierigkeiten zu entnehmen. Die erhobene Rüge erweist sich als unzutreffend und das Protokoll kann dem vorliegenden Entscheid zugrunde gelegt werden. 4.2.2 Weiter hält die Beschwerdeführerin in der Eingabe an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen fest und macht damit sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist indes nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, welche Vorbringen im Einzelnen nicht nachvollziehbar, unlogisch, unstimmig oder widersprüchlich sind. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Aussagen der Beschwerdeführerin in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Mit dem pauschalen Hinweise, die Logik in der Schweiz entspreche nicht derjenigen im Kongo, vermag die Beschwerdeführerin jedenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Sodann ist es in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb die heimatlichen Behörden ein Interesse an der Verfolgung der Beschwerdeführerin haben sollten. Zwar mag sie die Freundin des Arztes sein. Indes hat sie offensichtlich weder einen eigenen Bezug zum Spital noch zur verstorbenen Person. Im Übrigen wäre es ihr, für den Fall einer unrechtmässigen Verhaftung ohne weiteres möglich (gewesen), ihre Nichtbeteiligung an der Tat - allenfalls mit Hilfe eines Rechtsvertreters - zu belegen. Weiter vermag die Beschwerdeführerin mit dem blossen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und dem Behaupten, in ihren Aussagen gebe es keine Ungereimtheiten, sondern einzig Präzisierungen, nicht darzutun, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 4.2.3 Die Beschwerdeführerin hat somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
5. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Weder den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Kongo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 6.3.1 Die Rückkehr in den Kongo ist aus objektiven Gründen zumutbar, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person die Hauptstadt Kinshasa oder eine andere, über einen Flughafen verfügende Stadt im Westen des Landes war, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Aus individuellen Gründen ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn die zurückzuführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei der Person um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1356/ 2008 vom 1. Februar 2011 und E-6514/2011 vom 30. Januar 2011; beide mit Hinweisen). 6.3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie leide an psychischen Störungen. Indes hat sie im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) kein ärztliches Zeugnis zu den Akten gereicht, welches die behaupteten gesundheitlichen Probleme belegen würde. Entsprechende Hinweise sind auch den Akten nicht zu entnehmen. Es liegen somit keine medizinischen Wegweisungshindernisse vor. Die Beschwerdeführerin wurde gemäss ihren Angaben in Kinshasa geboren und lebte dort bis zu ihrer ersten Ausreise am 20. September 2010. Sie besuchte dort die Schule, welche sie mit der Maturität (1995) abschloss und studierte ein Jahr (1998) Wirtschaftpolitik. Zudem liess sie sich zur Schneiderin ausbilden und verfügt über Erfahrungen im Handel mit Fufu und Mais (2008 bis Ausreise). Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass die Eltern, zwei Geschwister, eine Cousine und die beiden Kinder der Beschwerdeführerin im Dorf beziehungsweise in Kinshasa leben. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Kinshasa und Umgebung über ein ausserfamiliäres als auch ein familiäres Beziehungsnetz verfügt und bei einer Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt sein wird. Aufgrund ihrer guten Ausbildung und ihrer Arbeitserfahrungen sollte es ihr auch möglich sein, eine neue Anstellung zu finden. Insoweit kann auch davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in der Lage sein wird, ihre zur Zeit bei einer Freundin lebenden Kinder zu betreuen und für deren Unterhalt aufzukommen. Insgesamt ist der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar zu erachten. 6.4 Es obliegt der Beschwerdeführerin sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung möglich ist. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3.Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand: