Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Kongo (Kinshasa), stellte am 22. Mai 2003 ein Asylgesuch, welches mit Verfügung des Bundesamtes vom 8. August 2003 abgelehnt wurde; gleichzeitig ordnete das BFM die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. Auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde aufgrund der nicht fristgerechten Leistung des erhobenen Kostenvorschusses mit Urteil der Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 13. Oktober 2003 nicht eingetreten. B. Mit Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2003 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Schweiz bis zum 10. Dezember 2003 zu verlassen. Gemäss Aktenlage ist der vom BFM rechtskräftig angeordnete Wegweisungsvollzug nie durchgeführt worden. C. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2008 stellte der Beschwerdeführer beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch und beantragte dabei die Aufhebung der BFM-Verfügung vom 8. August 2003 im Wegweisungspunkt. Er begründete dieses Gesuch im Wesentlichen damit, dass der Vollzug der Wegweisung aus medizinischen Gründen nicht zumutbar sei. Er leide an erheblichen gesundheitlichen Problemen. In Kongo könne er die erforderliche, überlebensnotwendige medizinische Behandlung nicht in Anspruch nehmen. Er verfüge in Kongo über kein soziales Netz und sei dringend auf die Hilfe der Schweiz angewiesen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von B._______ vom 8. Dezember 2008 ein, aus welchem insbesondere hervorgeht, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung, den Spätfolgen eines [...] und einer schmerzhaften Narbe im Nackenbereich und tumoröser Veränderung (Verdacht auf Neurofibrom) leide. Die diagnostizierten Probleme stünden mit den vom Beschwerdeführer geschilderten, im Jahr 2001 in Kongo erlittenen Misshandlungen zusammen. Die Befunde am [...] und im Nackenbereich seien durch Stockhiebe und Messerstiche verursacht worden. Der Beschwerdeführer werde mit schlaffördernden Antidepressiva behandelt und sei in der C._______ angemeldet, wobei die erste Sitzung im Verlaufe des Januar 2009 vorgesehen sei. Für das [...] gebe es keine Behandlungsmöglichkeiten. Bezüglich der Narbe im Nackenbereich sei eine operative Korrektur am 20. November 2008 durchgeführt worden; weitere Abklärungen und nochmalige Operationen im D._______ seien notwendig. Es bestehe eine Suizidalität in wechselndem Ausmass. D. Mit Verfügung vom 7. Januar 2009 lehnte das BFM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab und stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit seiner Verfügung vom 8. August 2003 fest. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen an, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Schwierigkeiten seien in Kongo, insbesondere in Kinshasa, wo der Beschwerdeführer herstamme, grundsätzlich behandelbar. Neben den staatlichen medizinischen Einrichtungen bestünden dort auch zahlreiche private medizinische Institutionen, in welchen körperliche und psychische Krankheiten der vorgebrachten Art behandelt werden könnten. Weil der Beschwerdeführer über Familienangehörige im Herkunftsgebiet verfüge, könnten diese seine Reintegration im Heimatland erleichtern und bei gewissen allfällig aufkommenden Kosten für eine medizinische Behandlung Unterstützung gewähren. Auf Anfrage hin könne auch das BFM eine Rückkehrhilfe gewähren. Die vorgebrachten Krankheiten stellten daher, auch angesichts der gemäss Arztzeugnis bestehenden guten Voraussetzungen, kein Hindernis für den Wegweisungsvollzug dar. Im Weiteren sei zu vermerken, dass die psychischen Probleme im Wiedererwägungsgesuch auf Misshandlungen im Heimatland zurückgeführt würden. Die im erstinstanzlichen Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen hätten sich jedoch als unglaubhaft erwiesen, weshalb diese Schwierigkeiten andere als die vorgebrachten Ursachen haben müssten. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in die Schweiz mit der Behandlung der geltend gemachten psychischen Schwierigkeiten rund 5 ¾ Jahre zugewartet habe. E. Mit Eingabe vom 8. Februar 2009 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 7. Januar 2009 und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Weiter wurde sinngemäss um Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Aussetzung des Vollzuges für die Dauer des Verfahrens) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen werden. Zur Untermauerung der Beschwerdevorbringen reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines Schreibens der C._______, datiert vom 13. Januar 2009 sowie ein Schreiben des D._______, datiert vom 22. Januar 2009 ein. Aus dem ersten Dokument geht hervor, dass mit dem Beschwerdeführer ein erstes Untersuchungsgespräch im C._______ vereinbart worden sei. Aus dem Schreiben des D._______ ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von der [...] zu einer Operation am 16. Februar 2009, mit anschliessendem stationärem Aufenthalt, aufgeboten worden sei.. F. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 9. Februar 2009 den Vollzug der Wegweisung einstweilen ausgesetzt hatte, wurde mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2009 der Vollzug für die Dauer des Beschwerdeverfahrens ausgesetzt. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Der Beschwerdeführer wurde weiter aufgefordert, bis zum 20. März 2009 einen Bericht des D._______ und der C._______, inklusive Erklärung der Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht, einzureichen. G. Mit Eingabe vom 16. März 2009 reichte der Beschwerdeführer einen Kurzbericht des D._______ datiert vom 17. Februar 2009 sowie einen Bericht von Dr. med. E._______, Facharzt für [...], datiert vom 19. September 2008 zu den Akten. Dem Bericht des D._______ ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 16. bis 17. Februar 2009 zur Vornahme einer Operation im Nackenbereich hospitalisiert worden sei. Als Diagnose wird "Benignes, teils plexiformes, teils diffuses Neurofibrom nuchal mit/bei: Status nach R1-Resektion am 20. November 2008, Status nach nuchaler Stichverletzung im Kongo 2001, Verdacht auf Neurofibromatose" gestellt. Im Weiteren wird intra- und postoperativ ein komplikationsloser Verlauf festgehalten; der Beschwerdeführer habe am ersten Tag nach der Operation in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können. Weiter wird der behandelnde Hausarzt darum ersucht, den Beschwerdeführer zur dermatologischen Abklärung bei Verdacht auf Neurofibromatose aufzubieten. In ihrem Bericht führt E._______ unter anderem aus, die vom Beschwerdeführer beklagten Schmerzen verbunden mit [Angaben zum Leiden] liessen sich am ehesten durch [Angaben zur Diagnose] erklären. Als Behandlung sei [Angaben zur Behandlung] empfohlen worden. Zudem wurde der Verdacht auf [...]. Von einer operativen Sanierung [Angaben zum Leiden] werde abgeraten, da die Prognose auf Grund des anamnestisch schon lange bestehenden Befundes äusserst ungünstig sei und nicht mit einer befriedigenden [...] gerechnet werden könne. H. Am 24. März 2009 ging ein weiterer Bericht C._______, datiert vom 19. März 2009, ein. Aus der diagnostischen Beurteilung innerhalb dieses Berichts geht hervor, dass ein mindestens mittelschwer, teilweise auch schwer ausgeprägtes depressives Syndrom mit deutlicher Antriebsminderung, negativen Gedanken, Grübeln, Schlafstörungen, sozialem Rückzug, im Vordergrund stehe. Eine posttraumatische Symptomatik sei sicherlich in gewissem Ausmass ebenfalls vorhanden, erscheine aber gegenwärtig von der deutlichen depressiven Komponente etwas überdeckt. Aus ärztlich-psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer sicher behandlungsbedürftig. Nach der internationalen statistischen Klassifizierung (ICD-10) wird die Diagnose mittelschwere depressive Episode (F32.11) sowie posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) gestellt. I. Am 20. April 2009 gingen beim Bundesverwaltungsgericht zwei weitere Arztberichte ein: In seinem Schreiben vom 16. April 2009 hält der den Beschwerdeführer behandelnde Allgemeinmediziner B._______ fest, beim Beschwerdeführer sei eine Erkrankung des Nervensystems und der Haut (Neurofibromatose) diagnostiziert worden. Diese Krankheit erfordere weitere Verlaufsbeobachtungen bei Spezialärzten, so dass zur Zeit von einer Ausschaffung aus der Schweiz aus medizinischen Gründen abgesehen werden müsse. Im Bericht des D._______ vom 19. März 2009 wird die Diagnose "Neurofibromatose Typ I (Recklinghausen)" gestellt. Es bestünden unter anderem zwei Neurofibrome sowie ein plexiformes Neurofibrom. Es sei eine Computertomographie des Schädels erforderlich, zum Ausschluss eines [...] oder anderer ZNS-Tumoren. Es sei ein Termin am 20. März 2009 in der Radiologie des D._______ vereinbart worden. Des Weiteren sei eine [...] Untersuchung nötig zur Beurteilung, ob [...] vorliegen würden sowie zur Kontrolle bezüglich [...]. Im Rahmen einer Neurofibromatose könne ein Phäochromozytom (Anmerkung des Gerichts: eine Tumorart) vorliegen, weshalb der Hausarzt des Beschwerdeführers um regelmässige Blutdruckkontrollen gebeten werde. Weitere Abklärungen wie beispielsweise CT-Abdomen sollten von der klinischen Symptomatik abhängig gemacht werden. J. Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2009 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer bisher alle vom Gericht eingeforderten Facharztberichte eingereicht habe. Auf Grund der aktuellen Aktenlage und der noch bevorstehenden Behandlung des Beschwerdeführers könne noch keine abschliessende Beurteilung und Prüfung der geltend gemachten Wegweisungshindernisse vorgenommen werden. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass er Ende August 2009 seitens des Gerichts aufgefordert werde, seine aktuelle gesundheitliche Situation mittels Facharztberichten darzulegen und entsprechende Beweismittel nachzureichen. K. Am 31. August 2009 gingen folgende weitere Unterlagen beim Bundesverwaltungsgericht ein:
- Bericht Dr. B._______, Allgemeine Medizin FMH, vom 18. August 2009;
- Bericht der D._______, vom 23. Juni 2009;
- Bericht Dr. med. F._______, FMH Rheumatologie und FMH Innere Medizin, vom 22. Juli 2009;
- Teilnahmebestätigung des C._______ vom 14. August 2009 betreffend Vorträge der Orientierungs- und Integrationsveranstaltungen im Bereich Gesundheit und Soziales. Im Bericht von Dr. B._______ wird beim Beschwerdeführer unter anderem eine posttraumatische Belastungsstörung, [...], schmerzhafte Narbe im Nackenbereich bei überschiessender Narbenbildung nach Messerstichen, Neurofibromatose Typ 1 und Muskel- und Sehnenschmerzen bei Verspannungen im Bereich des unteren Rückens und der Hüfte diagnostiziert. Seit 2008 und bis auf Weiteres erfolge die Behandlung durch Psychotherapie und Antidepressiva, regelmässige Kontrollen [...] im Hinblick auf [...] und Symptome der Neurofibromatose, mindestens jährliche Checkkontrollen und (vorübergehend) mit Schmerzmitteln. Ohne die erforderliche Behandlung müsse mit einer depressiven Verschlechterung, Suizidgefahr wegen Perspektivlosigkeit, einer möglichen [...] und damit einhergehenden Folgen für [...], und mit Schmerzepisoden gerechnet werden. Im Falle der Fortsetzung der Behandlung könne davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer von seinen Beschwerden etwas distanzieren könne; die [...] sei realistisch; je nach Zusatzsymptomen [...] könne das Neurofibromatose-Problem medizinisch behoben werden; mit Schmerzmitteln und eventuell Physiotherapie könne im Muskel- und Sehnenbereich Beschwerdefreiheit erreicht werden.Aus dem Bericht der D._______ geht insbesondere hervor, dass sich beim Beschwerdeführer [...] keine Zeichen der Neurofibromatose, insbesondere keine [...] finden liessen. Die [...] sei durch den Zustand [...]; die ausgeprägte [...] sei durch das traumatische [...] erklärt. Da dies sehr gross sei und sicher bereits über mehrere Jahre bestehe, bestünden leider keine therapeutischen Optionen. Eine jährliche [...] Kontrolle werde empfohlen. Dr. F._______ stellt in seinem Bericht die Diagnose "Dolente Ansatztendinosen im Bereich des rechten Beckenkammes und der Sips (Anmerkung des Gerichts: Spina iliaca posterior superior; oberer hinterer Darmbeinstachel) rechts bei Wirbelsäule-Fehlhaltung (Hyperlordosierung und linkskonvexe Skoliosierung der Lendenwirbelsäule); Anamn. Neurofibromatose Typ I; Status nach zweimaliger Exzision eines plexiformen Neurofibroms nuchal sowie mittelschwere depressive Episode (Dg 1/09 Psych. Pol USZ)". Weiter führt er aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich einer Nachkontrolle vom 13. Juli 2009 eine normale Lendenwirbelsäule-Haltung ohne skoliotische Fehlform gezeigt. Anhaltspunkte für eine lumboradikuläre Reiz- oder Schmerzsymptomatik hätten weder anamnestisch noch klinisch bestanden. Die Computer-Tomographie habe den Verdacht auf eine lumbosakrale Übergangsanomalie mit partieller Sakralisation von Lendenwirbelkörper 5 beidseits, jedoch ohne Nearthrosbildung, bestätigt. Zudem habe sich eine klinisch aktuell nicht manifeste Offset-Störung am Schenkelhals beidseits vereinbar mit einem femuroacetabulären Impingement gezeigt. Auf Grund der erwähnten klinischen und radiologischen Befunde dürften die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden muskulärer Genese sein und aktuell vor allem auf druckdolenten Ansatztendinosen im rechten Beckenkamm- und Sips-Bereich rechts beruhen. Insbesondere hätten sich keine Anhaltspunkte für einen Status nach früheren Frakturen im distalen Lendenwirbelsäulen- und Beckenbereich gefunden. Die genannte Beurteilung inklusive die radiologischen Befunde seien ausführlich mit dem Patienten besprochen worden. Durch die rezeptierte Behandlung mit Ecofenac hätten sich die Beschwerden bis zur Kontrolle am 21. Juli 2009 um rund 70% zurückgebildet. Aus Sicht des Patienten sei keine zusätzliche Lokalinfiltration der druckdolenten Ansatztendinosen notwendig gewesen. Auf Grund dieses Verlaufes sei auf zusätzliche physiotherapeutische Massnahmen verzichtet worden. Der Patient wünsche vorerst die Medikation mit Ecofenac nach Bedarf fortzusetzen, eine fixe Nachkontrolle sei aus seiner Sicht aktuell nicht notwendig gewesen. L. Mit Zwischenverfügung vom 8. September 2009 wurden die gesamten Akten dem BFM zur Vernehmlassung überwiesen. Das Bundesamt wurde insbesondere aufgefordert, sich zur konkreten Behandelbarkeit (Erhältlichkeit der erforderlichen Medikamente, Zugang zu den erforderlichen Therapiemassnahmen und Behandlungen) im Heimatland des Beschwerdeführers zu äussern. M. In seiner Vernehmlassung vom 23. September 2009 hielt das BFM - ohne ergänzende Ausführungen - an seinen bisherigen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Vernehmlassung ist dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden. N. Mit Eingabe vom 17. August 2010 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Bericht seines behandelnden Hausarztes Dr. med. B._______ vom 15. Juni 2010 ein. Der Beschwerdeführer ersuchte nochmals explizit um Mitberücksichtigung der humanitären Aspekte seines Verfahrens, namentlich seines Gesundheitszustandes. Im Weiteren sei zu beachten, dass er im Heimatland über keinerlei nahe Angehörige verfüge. Es fehle an den erforderlichen Infrastrukturen. Angesichts der Arbeitslosigkeit in Kongo von 95% habe er nur minime Chancen, eine Arbeitsstelle zu finden.In seinem Bericht führt Dr. B._______ insbesondere aus, der Beschwerdeführer nehme regelmässig an psychotherapeutischen Sitzungen teil, was sich offenbar auf den Gesamtzustand (Schmerzproblematik) günstig auswirke. Er habe deswegen in den letzten Monaten nur wenig an medizinischen Leistungen beansprucht. Eine Verlaufskontrolle bezüglich [...] sei in [...] D._______ vorgesehen. Punkto Neurofibromatose habe Dr. B._______ die Routinekontrollen (Blutdruck, Status, Nierenwerte etc.) durchgeführt. Der Beschwerdeführer benötige wegen seines Grundleidens mehrmals jährlich medizinische Kontrollen. Eine [...] Kontrolle müsse mindestens ein Mal pro Jahr durchgeführt werden. Der Beschwerdeführer sei unter der jetzigen Betreuung stabil. Dieser Zustand erfordere weitere interdisziplinäre medizinische Abklärungen und allenfalls Behandlungen. O. Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2010 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Bericht der ihn psychotherapeutisch behandelnden Fachpersonen einzureichen. P. Am 8. Oktober 2010 reichte der Beschwerdeführer einen von Dr. med. G._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und H._______ Körper- und Bewegungstherapeutin, ausgestellten Bericht des C._______ vom 5. Oktober 2010 nach. In diesem Bericht wird eine mittelschwere depressive Episode (F32.11) und eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) diagnostiziert. Den weiteren Ausführungen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem 22. Januar 2009 wöchentlich an Konsultationen teilgenommen habe. Ab Dezember 2009 sei er auf eigenen Wunsch nicht mehr zur Behandlung erschienen. Im September 2010 habe er unangemeldet vorgesprochen und um Wiederaufnahme seiner Behandlung ersucht, weil es ihm sehr schlecht gehe und er psychotherapeutische Unterstützung brauche. Der Beschwerdeführer leide nach wie vor unter den Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung und stecke noch immer in einer depressiven Phase mit wenig bis gar keinen sozialen Kontakten. Bis auf Weiteres fänden psychotherapeutische Einzelgespräche statt mit körpertherapeutischem und allgemein-supportivem Schwerpunkt. Eine traumafokussierte Therapie sei auf Grund der unsicheren Aufenthaltssituation nicht möglich. Idealerweise würde der Beschwerdeführer mittels einer höherfrequenten traumazentrierten und damit potentiell kurativen Therapie behandelt, was jedoch an die Bedingung stabiler Lebensbedingungen geknüpft sei. Zudem wäre eine pharmakologische Einstellung mit Antidepressiva erforderlich, welche im Moment evaluiert werde. Neben der klinischen Kontrolle wären lege artis zur Überwachung der Pharmakotherapie regelmässige Blutentnahmen zur Kontrolle der Leberwerte erforderlich. Ohne Behandlung werde sich eine Verschlechterung des psychischen Zustandes einstellen. Im Falle eines Fehlens von Therapiemöglichkeiten sei von einer psychischen Dekompensation mit Verstärkung der genannten Symptome bis hin zur Suizidalität zu rechnen. Mit einer fundierten und spezifischen Behandlung könnte in Kombination mit den dafür erforderlichen stabilen Verhältnissen eine weitreichende Symptomfreiheit erreicht werden, welche dem Beschwerdeführer unter Nutzung seiner Ressourcen voraussichtlich erlauben würde, einigermassen autonom zu leben. Im Weiteren wurde auf die Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 10. Juni 2009 verwiesen, gemäss welcher im "Centre Neuro-Psycho-Pathologique (CNPP) du Mont Amba" und im von katholischen Nonnen unterhaltenen Zentrum "Telema" in Kinshasa psychologische/psychiatrische Behandlungen angeboten würden, wobei in beiden Institutionen die Kapazitäten zur Behandlung von Schizophrenie und stressbedingten Depressionen fehlten. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sich der psychopathologische Zustand des Beschwerdeführers aller Voraussicht nach im Falle einer Rückführung beträchtlich verschlechtern werde. Zudem bestünden wesentliche Einschränkungen physischer Natur (namentlich [...]), die psychiatrischerseits nicht beurteilt werden könnten, jedoch zu einer relevanten Einschränkung der Lebensfähigkeit führen dürften.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f. mit weiteren Hinweisen).
E. 3.2 Im ersten, ordentlichen Asylverfahren fand im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung keine Auseinandersetzung mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers statt, nachdem im damaligen Zeitpunkt (im Jahr 2003) offenbar kein Anlass für die Prüfung eines diesbezüglichen medizinischen Wegweisungshindernisses bestand.
E. 3.3 Der Beschwerdeführer macht mit seinem Wiedererwägungsgesuch die (neue) Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und damit eine wesentliche Veränderung des rechtserheblichen Sachverhaltes geltend. Sein Beschwerdeverfahren wurde mit Urteil der ARK vom 13. Oktober 2003 formell, mit einem Nichteintretensentscheid, abgeschlossen, weshalb die Vorinstanz zu Recht vom Vorliegen von qualifizierten Wiedererwägungsgründen ausgegangen und auf das Gesuch eingetreten ist. Das Gesuch bezieht sich ausschliesslich auf die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Prozessgegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildet demnach auch einzig die Frage der Zumutbarkeit beziehungsweise der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20).
E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
E. 4.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) alternativer Natur. Sobald eine der Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.4, mit weiteren Hinweisen). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG). In diesem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen.
E. 4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (BVGE 2009/28 E. 9.3.1; 2009/51 E. 5.5; 2009/52 E. 10.1, je mit weiteren Hinweisen). Den Asylbehörden kommt im Rahmen der Anwendung von Art. 83 Abs. 4 AuG ein Ermessensspielraum zu (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123 m.w.H., wobei zu berücksichtigen ist, dass die dort zitierte Bestimmung von Art. 14a Abs. 4 ANAG in das heute geltende AuG überführt wurde).
E. 4.4 Den Akten zufolge leidet der Beschwerdeführer unter mehreren gesundheitlichen Problemen respektive Krankheitsbildern psychischer wie physischer Natur.
E. 4.4.1 Aus dem aktuellsten Facharztbericht des C._______ vom 5. Oktober 2010 und dem bereits am 19. März 2009 erstellten Bericht des C.______ geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einer mittelschweren depressiven Episode (F32.11) und an einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) leidet. Nachdem der Beschwerdeführer im Verlaufe das Jahres 2009 wöchentlich an Konsultationen teilgenommen hatte, hat er offenbar auf eigenen Wunsch die Behandlung zwar beendet, dann im September 2010 zur Behandlung seiner psychischen Problemen wieder vorgesprochen, nachdem sich seine psychische Verfassung verschlechtert hatte. Seit der Wiederaufnahme der Behandlung finden - bis auf Weiteres - psychotherapeutische Einzelgespräche statt. Eine traumafokussierte Therapie konnte bisher - auf Grund der unsicheren Aufenthaltssituation - nicht in Angriff genommen werden, obwohl dies seitens der Fachärzte als wünschbar erachtet wird. Neben der klinischen Kontrolle werden zur Überwachung der Pharmakotherapie regelmässige Blutentnahmen zur Kontrolle der Leberwerte als erforderlich bezeichnet. Die Fachärzte kommen zum Schluss, dass sich ohne Behandlung eine Verschlechterung des psychischen Zustandes einstellen wird. Im Falle des Fehlens von Therapiemöglichkeiten muss mit einer psychischen Dekompensation mit Verstärkung der Symptome bis hin zu Suizidalität gerechnet werden. Bei Fortsetzung der eingeschlagenen Behandlung und Therapierung wird hingegen eine positive Prognose gestellt, namentlich wenn diese in Kombination mit den dafür erforderlichen stabilen Verhältnissen einhergehen würde (vgl. Bericht des C._______ vom 5. Oktober 2010, Punkt 4.2).
E. 4.5 Nebst diesem psychischen Krankheitsbild weist der Beschwerdeführer auch ein [...] auf, welches regelmässige [...] Kontrollen erfordert, ansonsten die Gefahr einer [...] (vgl. dazu: Bericht des C._______ vom 5. Oktober 2010, Punkt 5.2; Bericht Dr. B._______ vom 15. Juni 2010). Mindestens jährliche [...] Kontrollen werden als notwendig erachtet.Es kommt hinzu, dass beim Beschwerdeführer eine Erkrankung des Nervensystems und der Haut (Neurofibromatose Typ I [von Recklinghausen] diagnostiziert worden ist, welche - teilweise auch im Zusammenhang mit dem [...] - weitere Verlaufsbeobachtungen bei Spezialärzten erforderlich mache (vgl. Berichte Dr. B._______ vom 15. Juni 2010, 18. August 2009 und 16. April 2009; Bericht der D._______ vom 23. Juni 2009). Der Beschwerdeführer wird mit mehreren Medikamenten behandelt und ist auf weitere regelmässige interdisziplinäre medizinische Kontrollen (Blutdruck, Status, Nierenwerte etc.), Abklärungen und allenfalls Behandlungen angewiesen.
E. 4.5.1 Die Fachärzte halten weiter fest, dass der Beschwerdeführer zuverlässig und regelmässig zu den wöchentlichen Konsultationen bzw. zu den medizinischen Kontrolluntersuchungen und Therapien erscheint. In seinem Bericht vom 19. März 2009 beschreibt das C._______, den Beschwerdeführer als "in ärztlich-psychiatrischer Hinsicht sicher behandlungsbedürftig", dennoch als einen "zurückhaltenden, wenig fordernd auftretenden Menschen, der seine Situation eher dissimuliert als übertreibt" (vgl. S. 3).
E. 4.5.2 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer gemäss den eingereichten Facharztberichten an mehreren psychischen und physischen Krankheitsbildern leidet, die für sich alleine betrachtet zwar nicht als akut lebensbedrohend eingestuft werden, dennoch alle als behandlungsbedürftig beschrieben werden.
E. 4.6 Es stellt sich im Folgenden die Frage, ob diese Krankheitsbilder, die beim Beschwerdeführer diagnostiziert wurden, als Wegweisungshindernis zu betrachten sind, nachdem ärztlicherseits von einer jahrelang, wenn nicht lebenslang notwendigen medizinischen Behandlung bzw. Überwachung der Krankheitsbilder auszugehen ist.
E. 4.6.1 Als erste Vorbemerkung ist darauf hinzuweisen, dass in den verschiedenen Arztberichten teilweise auf die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Ursachen (angebliche Folterungen im Gefängnis, Stockschlag [...], Stichverletzungen im Nacken etc.) eingegangen wird. Hierzu muss festgehalten werden, dass die entsprechenden Ausführungen der Fachärzte, soweit sie sich zur Ursächlichkeit der festgestellten Krankheitsbilder äussern, - notgedrungen - alleine auf die Schilderungen des Beschwerdeführers abgestützt werden. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens zwar eine Gefängnishaft und dabei erlittene Misshandlungen geltend gemacht. Nachdem die ARK mit Urteil vom 13. Oktober 2003 auf seine Beschwerde nicht eingetreten ist, sind die Feststellungen der Vorinstanz vom 8. August 2003, wonach der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, jedoch in Rechtskraft erwachsen. Ein Zurückkommen auf die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen, namentlich auf die geltend gemachten Ursachen für die gesundheitlichen Beeinträchtigungen, ist deshalb im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, welches auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beschränkt ist, nicht möglich. Die Frage nach den Ursachen, auf welche die diagnostizierten Krankheitsbilder zurückzuführen sind, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens und muss daher offengelassen werden.
E. 4.6.2 Als zweite Anmerkung ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht keine konkrete Veranlassung hat, an den von den den Beschwerdeführer behandelnden Fachärzten gestellten Diagnosen zu zweifeln. Es ist - mit Ausnahme des oben dargelegten Vorbehaltes hinsichtlich der Ursächlichkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigungen - vom medizinischen Sachverhalt, wie er in den ärztlichen Berichten beschrieben wird, auszugehen. In diesem Zusammenhang ist weiter festzuhalten, dass sich das BFM im Rahmen der Vernehmlassung zu den fachärztlich gestellten Diagnosen und zur Behandelbarkeit der Krankheitsbilder (Erhältlichkeit der erforderlichen Medikamente, Zugang zu den erforderlichen Therapiemassnahmen und Behandlungen) im Heimatland des Beschwerdeführers nicht geäussert hat, obwohl das Bundesamt mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. September 2009 explizit dazu aufgefordert worden war.
E. 4.6.3 Im Nachfolgenden ist daher zu prüfen, ob angesichts der als erstellt zu betrachtenden Krankheitsbilder dem Beschwerdeführer zugemutet werden kann, ins Heimatland Kongo zurückzukehren.
E. 4.6.4 Die medizinische Versorgung in Kongo weist zahlreiche Lücken auf. Dementsprechend ist bei der Wegweisung von Personen mit ernsthaften gesundheitlichen Problemen Zurückhaltung geboten (vgl. EMARK 2004 Nr. 33). Auch in den vergangenen Jahren haben sich weder die medizinische Versorgung noch die sozio-ökonomische Lage wesentlich verbessert. Politische Instabilität und bewaffnete Konflikte, mangelnder Unterhalt und fehlende Investitionen, Korruption und Abwanderung des medizinischen Fachpersonals haben zum Zerfall des öffentlichen Gesundheitswesen beigetragen. Für die kongolesische Regierung scheint das Gesundheitssystem denn auch nicht prioritär zu sein; 2008 wurden dem Gesundheitsbereich lediglich 2,5 % des Staatsbudgets zugesprochen. Als Folge davon ist der Zustand der meisten öffentlichen Spitäler des Landes desolat und selbst in Kinshasa fehlen in öffentlichen Spitälern wichtige technische Geräte. Auf eine Bevölkerung von 60 Millionen Menschen kommen lediglich 5800 Ärzte. Immer wieder kommt es zu Streiks von Angestellten des Gesundheitswesens, da die Arbeitsbedingungen prekär und die Löhne tief sind. Zwar ist die Situation in privaten Kliniken vergleichsweise besser als in öffentlichen, dennoch sind auch hier die Möglichkeiten beschränkt. Ein Krankenversicherungssystem existiert in Kongo nicht, weshalb Patienten für die Behandlungskosten stark auf familiäre Unterstützung angewiesen sind. Für den Grossteil der Bevölkerung Kongos, inklusive Kinshasa, bedeutet eine medizinische Behandlung eine finanzielle Last, welche die begrenzten ökonomischen Ressourcen übersteigt. Langzeitbehandlungen werden oft abgebrochen, weil diese auf die Dauer nicht zahlbar sind. Ein Bericht der WHO aus dem Jahr 2009 erwähnt, dass zwei Drittel der Bevölkerung Kongos die formellen Strukturen des Gesundheitssystems nicht nutzen, einerseits weil diese Dienstleistungen nicht zur Verfügung stünden oder von schlechter Qualität seien, andererseits weil sie nicht über die finanziellen Mitteln verfügten, um sich Zugang zur medizinischen Versorgung zu verschaffen (vgl. dazu: Organisation mondiale de la Santé [OMS-WHO]: Stratégie de Coopération de l'OMS avec les Pays 2008-2013, la République démocratique du Congo, 2009, http://www.afro.who.int/index.php?option=com_docman&task= doc_download&gid-=3341&Itemid=2111, abgerufen am 10. November 2010). Einem IOM-Bericht von November 2009 zufolge sind die Behandlungskosten in den öffentlichen Spitälern zwar kostengünstiger als in den privaten Kliniken. Der Zugang zu den öffentlichen Einrichtungen gestalten sich jedoch schwierig angesichts der generell im Land herrschenden Armut (vgl. dazu: IOM, Returning to the Democratic Republik of Congo, Country Information, 17.11.2009, http://irrico.belgium.iom.int/images/- stories/documents/congo%20edited.pdf, abgerufen am 10. November 2010). Auch in Kinshasa hat sich der Zustand der Infrastruktur seit 2004 weiter verschlechtert und es existiert eine faktische Zweiklassen-Medizin: öffentliche Spitäler in meist schlechtem Zustand kontrastieren mit gut ausgestatteten, jedoch nur der wohlhabenden Klientel (lokale Oberschicht sowie in Kinshasa arbeitende Ausländer) zur Verfügung stehenden Privatkliniken.
E. 4.7 Diesen Erwägungen entsprechend ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, in seinem Heimatstaat eine genügende Behandlung zu erlangen, was schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen würde. Auf Grund der Akten kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer finanziell gut situiert wäre. Angesichts der als erforderlich erachteten, multiplen Behandlungsszenarien kann nicht von einer lückenlosen und adäquaten Versorgung bzw. von einer sichergestellten Fortsetzung der in der Schweiz eingeleiteten Behandlung und Therapierung ausgegangen werden. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kann auf Grund der ihm in der Schweiz zuteil werdenden mehrfachen Behandlungen zwar aktuell als stabil bezeichnet werden; die Aufrechterhaltung dieser Stabilität setzt aber gerade die gesicherte Fortsetzung seiner laufenden medizinischen Behandlungen und Kontrollen voraus und seine Gesundheit wäre im Falle eines Wegweisungsvollzuges nach Kongo (Kinshasa) ernsthaft in Frage gestellt oder gar gefährdet. Auch sein wirtschaftliches Fortkommen wäre bei einem längeren Unterbruch oder Wegfall der Überwachung seines heute bereits bestehenden [...] ernsthaft gefährdet, zumal seine Chancen nach [...] auf dem ohnehin von hoher Arbeitslosigkeit gezeichneten Arbeitsmarkt praktisch aussichtslos wären. Selbst wenn sich eine auf den Beschwerdeführer zugeschnittene Behandlung bzw. Therapie in seiner Heimat finden liesse, wäre ihm der Zugang mangels genügender finanzieller Mittel mit grösster Wahrscheinlichkeit verwehrt. Es kann auf Grund der Aktenlage nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer verfüge in seiner Heimat über (allenfalls entfernte) Familienmitglieder, welche ihn namentlich finanziell auf Dauer unterstützen könnten. Es ist im Gegenteil sogar davon auszugehen, dass selbst bei Vorhandensein von Verwandten im Heimatstaat diese nicht in der Lage wären, für seine medizinischen Belange regelmässig und auf Jahre hinaus aufzukommen. Das Argument des BFM in der angefochtenen Verfügung, wonach der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, Rückkehrhilfe zu beantragen, vermag an der Einschätzung der Unzumutbarkeit nichts zu ändern. Die medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312) ist auf maximal sechs Monate befristet. Da eine zuverlässige Aussage zum weiteren Krankheitsverlauf im jetzigen Zeitpunkt nicht gemacht werden kann, gleichzeitig aber davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer auf unbestimmte Zeit auf medizinische Untersuchungen, Kontrollen und Behandlungen angewiesen sein wird, vermag die in Aussicht gestellte Rückkehrhilfe die längerfristig benötigte medizinische Behandlung nicht zu gewährleisten.
E. 4.8 In einer Gesamtwürdigung aller Umstände gelangt das Bundesverwaltungsgericht demnach zum Schluss, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers seit Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens wesentlich verändert hat und hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges von einem wiedererwägungsrechtlich relevanten, neuen Sachverhalt auszugehen ist. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich als im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar. Der Beschwerdeführer ist daher in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
E. 4.9 Aus den Akten ergeben sich im Übrigen keine Hinweise darauf, dass im vorliegenden Fall die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme nach Art. 83 Abs. 4 AuG aufgrund von Art. 83 Abs. 7 Bst. a-c AuG auszuschliessen wäre.
E. 5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die vorinstanzliche Verfügung vom 7. Januar 2009 ist aufzuheben und die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 6.2 Dem Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Nachdem der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht vertreten war, ist nicht davon auszugehen, dass ihm notwendige und verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des BFM vom 7. Januar 2009 wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann-Widmer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-790/2009 Urteil vom 20. Dezember 210 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, Kongo (Kinshasa), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wieder-erwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom
7. Januar 2009 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Kongo (Kinshasa), stellte am 22. Mai 2003 ein Asylgesuch, welches mit Verfügung des Bundesamtes vom 8. August 2003 abgelehnt wurde; gleichzeitig ordnete das BFM die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. Auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde aufgrund der nicht fristgerechten Leistung des erhobenen Kostenvorschusses mit Urteil der Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 13. Oktober 2003 nicht eingetreten. B. Mit Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2003 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Schweiz bis zum 10. Dezember 2003 zu verlassen. Gemäss Aktenlage ist der vom BFM rechtskräftig angeordnete Wegweisungsvollzug nie durchgeführt worden. C. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2008 stellte der Beschwerdeführer beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch und beantragte dabei die Aufhebung der BFM-Verfügung vom 8. August 2003 im Wegweisungspunkt. Er begründete dieses Gesuch im Wesentlichen damit, dass der Vollzug der Wegweisung aus medizinischen Gründen nicht zumutbar sei. Er leide an erheblichen gesundheitlichen Problemen. In Kongo könne er die erforderliche, überlebensnotwendige medizinische Behandlung nicht in Anspruch nehmen. Er verfüge in Kongo über kein soziales Netz und sei dringend auf die Hilfe der Schweiz angewiesen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von B._______ vom 8. Dezember 2008 ein, aus welchem insbesondere hervorgeht, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung, den Spätfolgen eines [...] und einer schmerzhaften Narbe im Nackenbereich und tumoröser Veränderung (Verdacht auf Neurofibrom) leide. Die diagnostizierten Probleme stünden mit den vom Beschwerdeführer geschilderten, im Jahr 2001 in Kongo erlittenen Misshandlungen zusammen. Die Befunde am [...] und im Nackenbereich seien durch Stockhiebe und Messerstiche verursacht worden. Der Beschwerdeführer werde mit schlaffördernden Antidepressiva behandelt und sei in der C._______ angemeldet, wobei die erste Sitzung im Verlaufe des Januar 2009 vorgesehen sei. Für das [...] gebe es keine Behandlungsmöglichkeiten. Bezüglich der Narbe im Nackenbereich sei eine operative Korrektur am 20. November 2008 durchgeführt worden; weitere Abklärungen und nochmalige Operationen im D._______ seien notwendig. Es bestehe eine Suizidalität in wechselndem Ausmass. D. Mit Verfügung vom 7. Januar 2009 lehnte das BFM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab und stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit seiner Verfügung vom 8. August 2003 fest. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen an, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Schwierigkeiten seien in Kongo, insbesondere in Kinshasa, wo der Beschwerdeführer herstamme, grundsätzlich behandelbar. Neben den staatlichen medizinischen Einrichtungen bestünden dort auch zahlreiche private medizinische Institutionen, in welchen körperliche und psychische Krankheiten der vorgebrachten Art behandelt werden könnten. Weil der Beschwerdeführer über Familienangehörige im Herkunftsgebiet verfüge, könnten diese seine Reintegration im Heimatland erleichtern und bei gewissen allfällig aufkommenden Kosten für eine medizinische Behandlung Unterstützung gewähren. Auf Anfrage hin könne auch das BFM eine Rückkehrhilfe gewähren. Die vorgebrachten Krankheiten stellten daher, auch angesichts der gemäss Arztzeugnis bestehenden guten Voraussetzungen, kein Hindernis für den Wegweisungsvollzug dar. Im Weiteren sei zu vermerken, dass die psychischen Probleme im Wiedererwägungsgesuch auf Misshandlungen im Heimatland zurückgeführt würden. Die im erstinstanzlichen Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen hätten sich jedoch als unglaubhaft erwiesen, weshalb diese Schwierigkeiten andere als die vorgebrachten Ursachen haben müssten. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in die Schweiz mit der Behandlung der geltend gemachten psychischen Schwierigkeiten rund 5 ¾ Jahre zugewartet habe. E. Mit Eingabe vom 8. Februar 2009 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 7. Januar 2009 und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Weiter wurde sinngemäss um Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Aussetzung des Vollzuges für die Dauer des Verfahrens) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen werden. Zur Untermauerung der Beschwerdevorbringen reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines Schreibens der C._______, datiert vom 13. Januar 2009 sowie ein Schreiben des D._______, datiert vom 22. Januar 2009 ein. Aus dem ersten Dokument geht hervor, dass mit dem Beschwerdeführer ein erstes Untersuchungsgespräch im C._______ vereinbart worden sei. Aus dem Schreiben des D._______ ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von der [...] zu einer Operation am 16. Februar 2009, mit anschliessendem stationärem Aufenthalt, aufgeboten worden sei.. F. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 9. Februar 2009 den Vollzug der Wegweisung einstweilen ausgesetzt hatte, wurde mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2009 der Vollzug für die Dauer des Beschwerdeverfahrens ausgesetzt. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Der Beschwerdeführer wurde weiter aufgefordert, bis zum 20. März 2009 einen Bericht des D._______ und der C._______, inklusive Erklärung der Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht, einzureichen. G. Mit Eingabe vom 16. März 2009 reichte der Beschwerdeführer einen Kurzbericht des D._______ datiert vom 17. Februar 2009 sowie einen Bericht von Dr. med. E._______, Facharzt für [...], datiert vom 19. September 2008 zu den Akten. Dem Bericht des D._______ ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 16. bis 17. Februar 2009 zur Vornahme einer Operation im Nackenbereich hospitalisiert worden sei. Als Diagnose wird "Benignes, teils plexiformes, teils diffuses Neurofibrom nuchal mit/bei: Status nach R1-Resektion am 20. November 2008, Status nach nuchaler Stichverletzung im Kongo 2001, Verdacht auf Neurofibromatose" gestellt. Im Weiteren wird intra- und postoperativ ein komplikationsloser Verlauf festgehalten; der Beschwerdeführer habe am ersten Tag nach der Operation in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können. Weiter wird der behandelnde Hausarzt darum ersucht, den Beschwerdeführer zur dermatologischen Abklärung bei Verdacht auf Neurofibromatose aufzubieten. In ihrem Bericht führt E._______ unter anderem aus, die vom Beschwerdeführer beklagten Schmerzen verbunden mit [Angaben zum Leiden] liessen sich am ehesten durch [Angaben zur Diagnose] erklären. Als Behandlung sei [Angaben zur Behandlung] empfohlen worden. Zudem wurde der Verdacht auf [...]. Von einer operativen Sanierung [Angaben zum Leiden] werde abgeraten, da die Prognose auf Grund des anamnestisch schon lange bestehenden Befundes äusserst ungünstig sei und nicht mit einer befriedigenden [...] gerechnet werden könne. H. Am 24. März 2009 ging ein weiterer Bericht C._______, datiert vom 19. März 2009, ein. Aus der diagnostischen Beurteilung innerhalb dieses Berichts geht hervor, dass ein mindestens mittelschwer, teilweise auch schwer ausgeprägtes depressives Syndrom mit deutlicher Antriebsminderung, negativen Gedanken, Grübeln, Schlafstörungen, sozialem Rückzug, im Vordergrund stehe. Eine posttraumatische Symptomatik sei sicherlich in gewissem Ausmass ebenfalls vorhanden, erscheine aber gegenwärtig von der deutlichen depressiven Komponente etwas überdeckt. Aus ärztlich-psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer sicher behandlungsbedürftig. Nach der internationalen statistischen Klassifizierung (ICD-10) wird die Diagnose mittelschwere depressive Episode (F32.11) sowie posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) gestellt. I. Am 20. April 2009 gingen beim Bundesverwaltungsgericht zwei weitere Arztberichte ein: In seinem Schreiben vom 16. April 2009 hält der den Beschwerdeführer behandelnde Allgemeinmediziner B._______ fest, beim Beschwerdeführer sei eine Erkrankung des Nervensystems und der Haut (Neurofibromatose) diagnostiziert worden. Diese Krankheit erfordere weitere Verlaufsbeobachtungen bei Spezialärzten, so dass zur Zeit von einer Ausschaffung aus der Schweiz aus medizinischen Gründen abgesehen werden müsse. Im Bericht des D._______ vom 19. März 2009 wird die Diagnose "Neurofibromatose Typ I (Recklinghausen)" gestellt. Es bestünden unter anderem zwei Neurofibrome sowie ein plexiformes Neurofibrom. Es sei eine Computertomographie des Schädels erforderlich, zum Ausschluss eines [...] oder anderer ZNS-Tumoren. Es sei ein Termin am 20. März 2009 in der Radiologie des D._______ vereinbart worden. Des Weiteren sei eine [...] Untersuchung nötig zur Beurteilung, ob [...] vorliegen würden sowie zur Kontrolle bezüglich [...]. Im Rahmen einer Neurofibromatose könne ein Phäochromozytom (Anmerkung des Gerichts: eine Tumorart) vorliegen, weshalb der Hausarzt des Beschwerdeführers um regelmässige Blutdruckkontrollen gebeten werde. Weitere Abklärungen wie beispielsweise CT-Abdomen sollten von der klinischen Symptomatik abhängig gemacht werden. J. Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2009 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer bisher alle vom Gericht eingeforderten Facharztberichte eingereicht habe. Auf Grund der aktuellen Aktenlage und der noch bevorstehenden Behandlung des Beschwerdeführers könne noch keine abschliessende Beurteilung und Prüfung der geltend gemachten Wegweisungshindernisse vorgenommen werden. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass er Ende August 2009 seitens des Gerichts aufgefordert werde, seine aktuelle gesundheitliche Situation mittels Facharztberichten darzulegen und entsprechende Beweismittel nachzureichen. K. Am 31. August 2009 gingen folgende weitere Unterlagen beim Bundesverwaltungsgericht ein:
- Bericht Dr. B._______, Allgemeine Medizin FMH, vom 18. August 2009;
- Bericht der D._______, vom 23. Juni 2009;
- Bericht Dr. med. F._______, FMH Rheumatologie und FMH Innere Medizin, vom 22. Juli 2009;
- Teilnahmebestätigung des C._______ vom 14. August 2009 betreffend Vorträge der Orientierungs- und Integrationsveranstaltungen im Bereich Gesundheit und Soziales. Im Bericht von Dr. B._______ wird beim Beschwerdeführer unter anderem eine posttraumatische Belastungsstörung, [...], schmerzhafte Narbe im Nackenbereich bei überschiessender Narbenbildung nach Messerstichen, Neurofibromatose Typ 1 und Muskel- und Sehnenschmerzen bei Verspannungen im Bereich des unteren Rückens und der Hüfte diagnostiziert. Seit 2008 und bis auf Weiteres erfolge die Behandlung durch Psychotherapie und Antidepressiva, regelmässige Kontrollen [...] im Hinblick auf [...] und Symptome der Neurofibromatose, mindestens jährliche Checkkontrollen und (vorübergehend) mit Schmerzmitteln. Ohne die erforderliche Behandlung müsse mit einer depressiven Verschlechterung, Suizidgefahr wegen Perspektivlosigkeit, einer möglichen [...] und damit einhergehenden Folgen für [...], und mit Schmerzepisoden gerechnet werden. Im Falle der Fortsetzung der Behandlung könne davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer von seinen Beschwerden etwas distanzieren könne; die [...] sei realistisch; je nach Zusatzsymptomen [...] könne das Neurofibromatose-Problem medizinisch behoben werden; mit Schmerzmitteln und eventuell Physiotherapie könne im Muskel- und Sehnenbereich Beschwerdefreiheit erreicht werden.Aus dem Bericht der D._______ geht insbesondere hervor, dass sich beim Beschwerdeführer [...] keine Zeichen der Neurofibromatose, insbesondere keine [...] finden liessen. Die [...] sei durch den Zustand [...]; die ausgeprägte [...] sei durch das traumatische [...] erklärt. Da dies sehr gross sei und sicher bereits über mehrere Jahre bestehe, bestünden leider keine therapeutischen Optionen. Eine jährliche [...] Kontrolle werde empfohlen. Dr. F._______ stellt in seinem Bericht die Diagnose "Dolente Ansatztendinosen im Bereich des rechten Beckenkammes und der Sips (Anmerkung des Gerichts: Spina iliaca posterior superior; oberer hinterer Darmbeinstachel) rechts bei Wirbelsäule-Fehlhaltung (Hyperlordosierung und linkskonvexe Skoliosierung der Lendenwirbelsäule); Anamn. Neurofibromatose Typ I; Status nach zweimaliger Exzision eines plexiformen Neurofibroms nuchal sowie mittelschwere depressive Episode (Dg 1/09 Psych. Pol USZ)". Weiter führt er aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich einer Nachkontrolle vom 13. Juli 2009 eine normale Lendenwirbelsäule-Haltung ohne skoliotische Fehlform gezeigt. Anhaltspunkte für eine lumboradikuläre Reiz- oder Schmerzsymptomatik hätten weder anamnestisch noch klinisch bestanden. Die Computer-Tomographie habe den Verdacht auf eine lumbosakrale Übergangsanomalie mit partieller Sakralisation von Lendenwirbelkörper 5 beidseits, jedoch ohne Nearthrosbildung, bestätigt. Zudem habe sich eine klinisch aktuell nicht manifeste Offset-Störung am Schenkelhals beidseits vereinbar mit einem femuroacetabulären Impingement gezeigt. Auf Grund der erwähnten klinischen und radiologischen Befunde dürften die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden muskulärer Genese sein und aktuell vor allem auf druckdolenten Ansatztendinosen im rechten Beckenkamm- und Sips-Bereich rechts beruhen. Insbesondere hätten sich keine Anhaltspunkte für einen Status nach früheren Frakturen im distalen Lendenwirbelsäulen- und Beckenbereich gefunden. Die genannte Beurteilung inklusive die radiologischen Befunde seien ausführlich mit dem Patienten besprochen worden. Durch die rezeptierte Behandlung mit Ecofenac hätten sich die Beschwerden bis zur Kontrolle am 21. Juli 2009 um rund 70% zurückgebildet. Aus Sicht des Patienten sei keine zusätzliche Lokalinfiltration der druckdolenten Ansatztendinosen notwendig gewesen. Auf Grund dieses Verlaufes sei auf zusätzliche physiotherapeutische Massnahmen verzichtet worden. Der Patient wünsche vorerst die Medikation mit Ecofenac nach Bedarf fortzusetzen, eine fixe Nachkontrolle sei aus seiner Sicht aktuell nicht notwendig gewesen. L. Mit Zwischenverfügung vom 8. September 2009 wurden die gesamten Akten dem BFM zur Vernehmlassung überwiesen. Das Bundesamt wurde insbesondere aufgefordert, sich zur konkreten Behandelbarkeit (Erhältlichkeit der erforderlichen Medikamente, Zugang zu den erforderlichen Therapiemassnahmen und Behandlungen) im Heimatland des Beschwerdeführers zu äussern. M. In seiner Vernehmlassung vom 23. September 2009 hielt das BFM - ohne ergänzende Ausführungen - an seinen bisherigen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Vernehmlassung ist dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden. N. Mit Eingabe vom 17. August 2010 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Bericht seines behandelnden Hausarztes Dr. med. B._______ vom 15. Juni 2010 ein. Der Beschwerdeführer ersuchte nochmals explizit um Mitberücksichtigung der humanitären Aspekte seines Verfahrens, namentlich seines Gesundheitszustandes. Im Weiteren sei zu beachten, dass er im Heimatland über keinerlei nahe Angehörige verfüge. Es fehle an den erforderlichen Infrastrukturen. Angesichts der Arbeitslosigkeit in Kongo von 95% habe er nur minime Chancen, eine Arbeitsstelle zu finden.In seinem Bericht führt Dr. B._______ insbesondere aus, der Beschwerdeführer nehme regelmässig an psychotherapeutischen Sitzungen teil, was sich offenbar auf den Gesamtzustand (Schmerzproblematik) günstig auswirke. Er habe deswegen in den letzten Monaten nur wenig an medizinischen Leistungen beansprucht. Eine Verlaufskontrolle bezüglich [...] sei in [...] D._______ vorgesehen. Punkto Neurofibromatose habe Dr. B._______ die Routinekontrollen (Blutdruck, Status, Nierenwerte etc.) durchgeführt. Der Beschwerdeführer benötige wegen seines Grundleidens mehrmals jährlich medizinische Kontrollen. Eine [...] Kontrolle müsse mindestens ein Mal pro Jahr durchgeführt werden. Der Beschwerdeführer sei unter der jetzigen Betreuung stabil. Dieser Zustand erfordere weitere interdisziplinäre medizinische Abklärungen und allenfalls Behandlungen. O. Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2010 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Bericht der ihn psychotherapeutisch behandelnden Fachpersonen einzureichen. P. Am 8. Oktober 2010 reichte der Beschwerdeführer einen von Dr. med. G._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und H._______ Körper- und Bewegungstherapeutin, ausgestellten Bericht des C._______ vom 5. Oktober 2010 nach. In diesem Bericht wird eine mittelschwere depressive Episode (F32.11) und eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) diagnostiziert. Den weiteren Ausführungen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem 22. Januar 2009 wöchentlich an Konsultationen teilgenommen habe. Ab Dezember 2009 sei er auf eigenen Wunsch nicht mehr zur Behandlung erschienen. Im September 2010 habe er unangemeldet vorgesprochen und um Wiederaufnahme seiner Behandlung ersucht, weil es ihm sehr schlecht gehe und er psychotherapeutische Unterstützung brauche. Der Beschwerdeführer leide nach wie vor unter den Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung und stecke noch immer in einer depressiven Phase mit wenig bis gar keinen sozialen Kontakten. Bis auf Weiteres fänden psychotherapeutische Einzelgespräche statt mit körpertherapeutischem und allgemein-supportivem Schwerpunkt. Eine traumafokussierte Therapie sei auf Grund der unsicheren Aufenthaltssituation nicht möglich. Idealerweise würde der Beschwerdeführer mittels einer höherfrequenten traumazentrierten und damit potentiell kurativen Therapie behandelt, was jedoch an die Bedingung stabiler Lebensbedingungen geknüpft sei. Zudem wäre eine pharmakologische Einstellung mit Antidepressiva erforderlich, welche im Moment evaluiert werde. Neben der klinischen Kontrolle wären lege artis zur Überwachung der Pharmakotherapie regelmässige Blutentnahmen zur Kontrolle der Leberwerte erforderlich. Ohne Behandlung werde sich eine Verschlechterung des psychischen Zustandes einstellen. Im Falle eines Fehlens von Therapiemöglichkeiten sei von einer psychischen Dekompensation mit Verstärkung der genannten Symptome bis hin zur Suizidalität zu rechnen. Mit einer fundierten und spezifischen Behandlung könnte in Kombination mit den dafür erforderlichen stabilen Verhältnissen eine weitreichende Symptomfreiheit erreicht werden, welche dem Beschwerdeführer unter Nutzung seiner Ressourcen voraussichtlich erlauben würde, einigermassen autonom zu leben. Im Weiteren wurde auf die Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 10. Juni 2009 verwiesen, gemäss welcher im "Centre Neuro-Psycho-Pathologique (CNPP) du Mont Amba" und im von katholischen Nonnen unterhaltenen Zentrum "Telema" in Kinshasa psychologische/psychiatrische Behandlungen angeboten würden, wobei in beiden Institutionen die Kapazitäten zur Behandlung von Schizophrenie und stressbedingten Depressionen fehlten. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sich der psychopathologische Zustand des Beschwerdeführers aller Voraussicht nach im Falle einer Rückführung beträchtlich verschlechtern werde. Zudem bestünden wesentliche Einschränkungen physischer Natur (namentlich [...]), die psychiatrischerseits nicht beurteilt werden könnten, jedoch zu einer relevanten Einschränkung der Lebensfähigkeit führen dürften. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f. mit weiteren Hinweisen). 3.2. Im ersten, ordentlichen Asylverfahren fand im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung keine Auseinandersetzung mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers statt, nachdem im damaligen Zeitpunkt (im Jahr 2003) offenbar kein Anlass für die Prüfung eines diesbezüglichen medizinischen Wegweisungshindernisses bestand. 3.3. Der Beschwerdeführer macht mit seinem Wiedererwägungsgesuch die (neue) Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und damit eine wesentliche Veränderung des rechtserheblichen Sachverhaltes geltend. Sein Beschwerdeverfahren wurde mit Urteil der ARK vom 13. Oktober 2003 formell, mit einem Nichteintretensentscheid, abgeschlossen, weshalb die Vorinstanz zu Recht vom Vorliegen von qualifizierten Wiedererwägungsgründen ausgegangen und auf das Gesuch eingetreten ist. Das Gesuch bezieht sich ausschliesslich auf die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Prozessgegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildet demnach auch einzig die Frage der Zumutbarkeit beziehungsweise der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). 4. 4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 4.2. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) alternativer Natur. Sobald eine der Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.4, mit weiteren Hinweisen). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG). In diesem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen. 4.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (BVGE 2009/28 E. 9.3.1; 2009/51 E. 5.5; 2009/52 E. 10.1, je mit weiteren Hinweisen). Den Asylbehörden kommt im Rahmen der Anwendung von Art. 83 Abs. 4 AuG ein Ermessensspielraum zu (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123 m.w.H., wobei zu berücksichtigen ist, dass die dort zitierte Bestimmung von Art. 14a Abs. 4 ANAG in das heute geltende AuG überführt wurde). 4.4. Den Akten zufolge leidet der Beschwerdeführer unter mehreren gesundheitlichen Problemen respektive Krankheitsbildern psychischer wie physischer Natur. 4.4.1. Aus dem aktuellsten Facharztbericht des C._______ vom 5. Oktober 2010 und dem bereits am 19. März 2009 erstellten Bericht des C.______ geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einer mittelschweren depressiven Episode (F32.11) und an einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) leidet. Nachdem der Beschwerdeführer im Verlaufe das Jahres 2009 wöchentlich an Konsultationen teilgenommen hatte, hat er offenbar auf eigenen Wunsch die Behandlung zwar beendet, dann im September 2010 zur Behandlung seiner psychischen Problemen wieder vorgesprochen, nachdem sich seine psychische Verfassung verschlechtert hatte. Seit der Wiederaufnahme der Behandlung finden - bis auf Weiteres - psychotherapeutische Einzelgespräche statt. Eine traumafokussierte Therapie konnte bisher - auf Grund der unsicheren Aufenthaltssituation - nicht in Angriff genommen werden, obwohl dies seitens der Fachärzte als wünschbar erachtet wird. Neben der klinischen Kontrolle werden zur Überwachung der Pharmakotherapie regelmässige Blutentnahmen zur Kontrolle der Leberwerte als erforderlich bezeichnet. Die Fachärzte kommen zum Schluss, dass sich ohne Behandlung eine Verschlechterung des psychischen Zustandes einstellen wird. Im Falle des Fehlens von Therapiemöglichkeiten muss mit einer psychischen Dekompensation mit Verstärkung der Symptome bis hin zu Suizidalität gerechnet werden. Bei Fortsetzung der eingeschlagenen Behandlung und Therapierung wird hingegen eine positive Prognose gestellt, namentlich wenn diese in Kombination mit den dafür erforderlichen stabilen Verhältnissen einhergehen würde (vgl. Bericht des C._______ vom 5. Oktober 2010, Punkt 4.2). 4.5. Nebst diesem psychischen Krankheitsbild weist der Beschwerdeführer auch ein [...] auf, welches regelmässige [...] Kontrollen erfordert, ansonsten die Gefahr einer [...] (vgl. dazu: Bericht des C._______ vom 5. Oktober 2010, Punkt 5.2; Bericht Dr. B._______ vom 15. Juni 2010). Mindestens jährliche [...] Kontrollen werden als notwendig erachtet.Es kommt hinzu, dass beim Beschwerdeführer eine Erkrankung des Nervensystems und der Haut (Neurofibromatose Typ I [von Recklinghausen] diagnostiziert worden ist, welche - teilweise auch im Zusammenhang mit dem [...] - weitere Verlaufsbeobachtungen bei Spezialärzten erforderlich mache (vgl. Berichte Dr. B._______ vom 15. Juni 2010, 18. August 2009 und 16. April 2009; Bericht der D._______ vom 23. Juni 2009). Der Beschwerdeführer wird mit mehreren Medikamenten behandelt und ist auf weitere regelmässige interdisziplinäre medizinische Kontrollen (Blutdruck, Status, Nierenwerte etc.), Abklärungen und allenfalls Behandlungen angewiesen. 4.5.1. Die Fachärzte halten weiter fest, dass der Beschwerdeführer zuverlässig und regelmässig zu den wöchentlichen Konsultationen bzw. zu den medizinischen Kontrolluntersuchungen und Therapien erscheint. In seinem Bericht vom 19. März 2009 beschreibt das C._______, den Beschwerdeführer als "in ärztlich-psychiatrischer Hinsicht sicher behandlungsbedürftig", dennoch als einen "zurückhaltenden, wenig fordernd auftretenden Menschen, der seine Situation eher dissimuliert als übertreibt" (vgl. S. 3). 4.5.2. Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer gemäss den eingereichten Facharztberichten an mehreren psychischen und physischen Krankheitsbildern leidet, die für sich alleine betrachtet zwar nicht als akut lebensbedrohend eingestuft werden, dennoch alle als behandlungsbedürftig beschrieben werden. 4.6. Es stellt sich im Folgenden die Frage, ob diese Krankheitsbilder, die beim Beschwerdeführer diagnostiziert wurden, als Wegweisungshindernis zu betrachten sind, nachdem ärztlicherseits von einer jahrelang, wenn nicht lebenslang notwendigen medizinischen Behandlung bzw. Überwachung der Krankheitsbilder auszugehen ist. 4.6.1. Als erste Vorbemerkung ist darauf hinzuweisen, dass in den verschiedenen Arztberichten teilweise auf die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Ursachen (angebliche Folterungen im Gefängnis, Stockschlag [...], Stichverletzungen im Nacken etc.) eingegangen wird. Hierzu muss festgehalten werden, dass die entsprechenden Ausführungen der Fachärzte, soweit sie sich zur Ursächlichkeit der festgestellten Krankheitsbilder äussern, - notgedrungen - alleine auf die Schilderungen des Beschwerdeführers abgestützt werden. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens zwar eine Gefängnishaft und dabei erlittene Misshandlungen geltend gemacht. Nachdem die ARK mit Urteil vom 13. Oktober 2003 auf seine Beschwerde nicht eingetreten ist, sind die Feststellungen der Vorinstanz vom 8. August 2003, wonach der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, jedoch in Rechtskraft erwachsen. Ein Zurückkommen auf die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen, namentlich auf die geltend gemachten Ursachen für die gesundheitlichen Beeinträchtigungen, ist deshalb im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, welches auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beschränkt ist, nicht möglich. Die Frage nach den Ursachen, auf welche die diagnostizierten Krankheitsbilder zurückzuführen sind, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens und muss daher offengelassen werden. 4.6.2. Als zweite Anmerkung ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht keine konkrete Veranlassung hat, an den von den den Beschwerdeführer behandelnden Fachärzten gestellten Diagnosen zu zweifeln. Es ist - mit Ausnahme des oben dargelegten Vorbehaltes hinsichtlich der Ursächlichkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigungen - vom medizinischen Sachverhalt, wie er in den ärztlichen Berichten beschrieben wird, auszugehen. In diesem Zusammenhang ist weiter festzuhalten, dass sich das BFM im Rahmen der Vernehmlassung zu den fachärztlich gestellten Diagnosen und zur Behandelbarkeit der Krankheitsbilder (Erhältlichkeit der erforderlichen Medikamente, Zugang zu den erforderlichen Therapiemassnahmen und Behandlungen) im Heimatland des Beschwerdeführers nicht geäussert hat, obwohl das Bundesamt mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. September 2009 explizit dazu aufgefordert worden war. 4.6.3. Im Nachfolgenden ist daher zu prüfen, ob angesichts der als erstellt zu betrachtenden Krankheitsbilder dem Beschwerdeführer zugemutet werden kann, ins Heimatland Kongo zurückzukehren. 4.6.4. Die medizinische Versorgung in Kongo weist zahlreiche Lücken auf. Dementsprechend ist bei der Wegweisung von Personen mit ernsthaften gesundheitlichen Problemen Zurückhaltung geboten (vgl. EMARK 2004 Nr. 33). Auch in den vergangenen Jahren haben sich weder die medizinische Versorgung noch die sozio-ökonomische Lage wesentlich verbessert. Politische Instabilität und bewaffnete Konflikte, mangelnder Unterhalt und fehlende Investitionen, Korruption und Abwanderung des medizinischen Fachpersonals haben zum Zerfall des öffentlichen Gesundheitswesen beigetragen. Für die kongolesische Regierung scheint das Gesundheitssystem denn auch nicht prioritär zu sein; 2008 wurden dem Gesundheitsbereich lediglich 2,5 % des Staatsbudgets zugesprochen. Als Folge davon ist der Zustand der meisten öffentlichen Spitäler des Landes desolat und selbst in Kinshasa fehlen in öffentlichen Spitälern wichtige technische Geräte. Auf eine Bevölkerung von 60 Millionen Menschen kommen lediglich 5800 Ärzte. Immer wieder kommt es zu Streiks von Angestellten des Gesundheitswesens, da die Arbeitsbedingungen prekär und die Löhne tief sind. Zwar ist die Situation in privaten Kliniken vergleichsweise besser als in öffentlichen, dennoch sind auch hier die Möglichkeiten beschränkt. Ein Krankenversicherungssystem existiert in Kongo nicht, weshalb Patienten für die Behandlungskosten stark auf familiäre Unterstützung angewiesen sind. Für den Grossteil der Bevölkerung Kongos, inklusive Kinshasa, bedeutet eine medizinische Behandlung eine finanzielle Last, welche die begrenzten ökonomischen Ressourcen übersteigt. Langzeitbehandlungen werden oft abgebrochen, weil diese auf die Dauer nicht zahlbar sind. Ein Bericht der WHO aus dem Jahr 2009 erwähnt, dass zwei Drittel der Bevölkerung Kongos die formellen Strukturen des Gesundheitssystems nicht nutzen, einerseits weil diese Dienstleistungen nicht zur Verfügung stünden oder von schlechter Qualität seien, andererseits weil sie nicht über die finanziellen Mitteln verfügten, um sich Zugang zur medizinischen Versorgung zu verschaffen (vgl. dazu: Organisation mondiale de la Santé [OMS-WHO]: Stratégie de Coopération de l'OMS avec les Pays 2008-2013, la République démocratique du Congo, 2009, http://www.afro.who.int/index.php?option=com_docman&task= doc_download&gid-=3341&Itemid=2111, abgerufen am 10. November 2010). Einem IOM-Bericht von November 2009 zufolge sind die Behandlungskosten in den öffentlichen Spitälern zwar kostengünstiger als in den privaten Kliniken. Der Zugang zu den öffentlichen Einrichtungen gestalten sich jedoch schwierig angesichts der generell im Land herrschenden Armut (vgl. dazu: IOM, Returning to the Democratic Republik of Congo, Country Information, 17.11.2009, http://irrico.belgium.iom.int/images/- stories/documents/congo%20edited.pdf, abgerufen am 10. November 2010). Auch in Kinshasa hat sich der Zustand der Infrastruktur seit 2004 weiter verschlechtert und es existiert eine faktische Zweiklassen-Medizin: öffentliche Spitäler in meist schlechtem Zustand kontrastieren mit gut ausgestatteten, jedoch nur der wohlhabenden Klientel (lokale Oberschicht sowie in Kinshasa arbeitende Ausländer) zur Verfügung stehenden Privatkliniken. 4.7. Diesen Erwägungen entsprechend ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, in seinem Heimatstaat eine genügende Behandlung zu erlangen, was schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen würde. Auf Grund der Akten kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer finanziell gut situiert wäre. Angesichts der als erforderlich erachteten, multiplen Behandlungsszenarien kann nicht von einer lückenlosen und adäquaten Versorgung bzw. von einer sichergestellten Fortsetzung der in der Schweiz eingeleiteten Behandlung und Therapierung ausgegangen werden. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kann auf Grund der ihm in der Schweiz zuteil werdenden mehrfachen Behandlungen zwar aktuell als stabil bezeichnet werden; die Aufrechterhaltung dieser Stabilität setzt aber gerade die gesicherte Fortsetzung seiner laufenden medizinischen Behandlungen und Kontrollen voraus und seine Gesundheit wäre im Falle eines Wegweisungsvollzuges nach Kongo (Kinshasa) ernsthaft in Frage gestellt oder gar gefährdet. Auch sein wirtschaftliches Fortkommen wäre bei einem längeren Unterbruch oder Wegfall der Überwachung seines heute bereits bestehenden [...] ernsthaft gefährdet, zumal seine Chancen nach [...] auf dem ohnehin von hoher Arbeitslosigkeit gezeichneten Arbeitsmarkt praktisch aussichtslos wären. Selbst wenn sich eine auf den Beschwerdeführer zugeschnittene Behandlung bzw. Therapie in seiner Heimat finden liesse, wäre ihm der Zugang mangels genügender finanzieller Mittel mit grösster Wahrscheinlichkeit verwehrt. Es kann auf Grund der Aktenlage nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer verfüge in seiner Heimat über (allenfalls entfernte) Familienmitglieder, welche ihn namentlich finanziell auf Dauer unterstützen könnten. Es ist im Gegenteil sogar davon auszugehen, dass selbst bei Vorhandensein von Verwandten im Heimatstaat diese nicht in der Lage wären, für seine medizinischen Belange regelmässig und auf Jahre hinaus aufzukommen. Das Argument des BFM in der angefochtenen Verfügung, wonach der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, Rückkehrhilfe zu beantragen, vermag an der Einschätzung der Unzumutbarkeit nichts zu ändern. Die medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312) ist auf maximal sechs Monate befristet. Da eine zuverlässige Aussage zum weiteren Krankheitsverlauf im jetzigen Zeitpunkt nicht gemacht werden kann, gleichzeitig aber davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer auf unbestimmte Zeit auf medizinische Untersuchungen, Kontrollen und Behandlungen angewiesen sein wird, vermag die in Aussicht gestellte Rückkehrhilfe die längerfristig benötigte medizinische Behandlung nicht zu gewährleisten. 4.8. In einer Gesamtwürdigung aller Umstände gelangt das Bundesverwaltungsgericht demnach zum Schluss, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers seit Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens wesentlich verändert hat und hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges von einem wiedererwägungsrechtlich relevanten, neuen Sachverhalt auszugehen ist. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich als im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar. Der Beschwerdeführer ist daher in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 4.9. Aus den Akten ergeben sich im Übrigen keine Hinweise darauf, dass im vorliegenden Fall die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme nach Art. 83 Abs. 4 AuG aufgrund von Art. 83 Abs. 7 Bst. a-c AuG auszuschliessen wäre.
5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die vorinstanzliche Verfügung vom 7. Januar 2009 ist aufzuheben und die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. 6. 6.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). 6.2. Dem Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Nachdem der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht vertreten war, ist nicht davon auszugehen, dass ihm notwendige und verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFM vom 7. Januar 2009 wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann-Widmer