Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste am 5. August 2008 in die Schweiz ein, wo er tags darauf um Asyl nachsuchte. Am 22. August 2008 wurde er zur Person befragt, am 2. September 2008 zu den Asylgründen angehört. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 23. Januar 2012 - eröffnet am 26. Januar 2012 - fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 15. Februar 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde in der er beantragte, es sei auf das Asylgesuch einzutreten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragt er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Mit der Beschwerde kann eine Verletzung von Bundesrecht, eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
E. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. statt vieler BGVE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 3.3 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nach Art. 7 AsylG auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Sie hat in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich, unsubstantiiert und in einer Gesamtwürdigung als unglaubhaft ausfielen. In der Tat weisen die Angaben des Beschwerdeführers einige nicht unerhebliche Widersprüche auf: So machte er beispielsweise anlässlich der persönlichen Befragung vom 22. August 2008 und der Anhörung vom 2. September 2008 unterschiedliche Angaben, über die Anzahl Tage, an denen sein Cousin von der Arbeit ferngeblieben sein soll sowie über die Anzahl Personen, die den Cousin in der Schneiderei gesucht haben sollen (BFM-Akten A4/10 S. 5, A8/18 S. 7). Auch die Ausführungen darüber, ob er seinen Freund nach der Flucht zuerst angerufen oder ihn persönlich aufgesucht habe, sind widersprüchlich (BFM-Akten, A4/10 S. 5, A8/18 S. 7). Abgesehen von den zahlreichen und deshalb nur beispielhaft aufgezählten Widersprüchen kommt die Vorinstanz zutreffend zum Schluss, dass die Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt stereotyp ausfallen, dass er nur oberflächliche und allgemeingültige Beschreibungen geben kann und Realkennzeichen weitgehend vermissen lässt. Die in der Beschwerde vorgebrachten Erklärungen vermögen die Widersprüche nicht zu entkräften und erklären die Substanzlosigkeit seiner Ausführungen nicht. So mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer bei Befragung nervös war und eigenen Angaben zufolge ein einfacher Mann ist, der nicht Lesen und Schreiben kann. Es wäre ihm jedoch ohne weiteres möglich gewesen, die Abläufe und Gründe, die zu seiner Flucht geführt haben, ohne erhebliche Widersprüche und detaillierter zu schildern. Im Übrigen spricht die Tatsache, dass er - trotz mehrfacher Aufforderung des Bundesamtes - bis zum heutigen Zeitpunkt kein gültiges Identitätspapier eingereicht hat, und dies, obwohl er anlässlich der Anhörung vom 2. September 2008 in Aussicht hatte, er werde sich noch am gleichen Tag darum kümmern, nicht gerade für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers (BFM-Akten, act. A8/18 S. 3).
E. 3.4 Der Beschwerdeführer hat damit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Der angefochtene Entscheid ist somit im Asylpunkt zu bestätigen.
E. 4 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (BVGE 2009/50 E. 9), ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden.
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 5.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Wegweisungsvollzug ist zulässig.
E. 5.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Angesichts der Lage im Iran kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, weshalb für den Beschwerdeführer in dieser Hinsicht bei einer Rückkehr keine konkrete Gefährdung besteht. Aus individuellen Gründen kann der Vollzug der Wegweisung beispielsweise als nicht zumutbar erscheinen, wenn die zurückzuführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei der Person um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1356/ 2008 vom 1. Februar 2011 und E-790/2009 vom 20. Dezember 2010; vgl. eingehend auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 33). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der jahrelang in einer Schneiderei gearbeitet hat und seinen Lebensunterhalt selbstständig bestreiten konnte. Auch verfügt er über ein familiäres und zweifelsohne über ein soziales Netz, welches ihm bei seiner Rückkehr in das Heimatland unterstützen wird. Unter diesen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers zumutbar.
E. 5.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Wegweisungsvollzug schliesslich auch als möglich zu bezeichnen, da es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515).
E. 5.5 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zusammenfassend zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt.
E. 6 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und insgesamt auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde als aussichtslos zu gelten hat (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die übrigen prozessualen Anträge, insbesondere das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sind mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-869/2012 Urteil vom 28. März 2012 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Walter Lang Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Januar 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 5. August 2008 in die Schweiz ein, wo er tags darauf um Asyl nachsuchte. Am 22. August 2008 wurde er zur Person befragt, am 2. September 2008 zu den Asylgründen angehört. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 23. Januar 2012 - eröffnet am 26. Januar 2012 - fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 15. Februar 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde in der er beantragte, es sei auf das Asylgesuch einzutreten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragt er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1. Mit der Beschwerde kann eine Verletzung von Bundesrecht, eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. 3.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. statt vieler BGVE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 3.3. Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nach Art. 7 AsylG auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Sie hat in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich, unsubstantiiert und in einer Gesamtwürdigung als unglaubhaft ausfielen. In der Tat weisen die Angaben des Beschwerdeführers einige nicht unerhebliche Widersprüche auf: So machte er beispielsweise anlässlich der persönlichen Befragung vom 22. August 2008 und der Anhörung vom 2. September 2008 unterschiedliche Angaben, über die Anzahl Tage, an denen sein Cousin von der Arbeit ferngeblieben sein soll sowie über die Anzahl Personen, die den Cousin in der Schneiderei gesucht haben sollen (BFM-Akten A4/10 S. 5, A8/18 S. 7). Auch die Ausführungen darüber, ob er seinen Freund nach der Flucht zuerst angerufen oder ihn persönlich aufgesucht habe, sind widersprüchlich (BFM-Akten, A4/10 S. 5, A8/18 S. 7). Abgesehen von den zahlreichen und deshalb nur beispielhaft aufgezählten Widersprüchen kommt die Vorinstanz zutreffend zum Schluss, dass die Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt stereotyp ausfallen, dass er nur oberflächliche und allgemeingültige Beschreibungen geben kann und Realkennzeichen weitgehend vermissen lässt. Die in der Beschwerde vorgebrachten Erklärungen vermögen die Widersprüche nicht zu entkräften und erklären die Substanzlosigkeit seiner Ausführungen nicht. So mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer bei Befragung nervös war und eigenen Angaben zufolge ein einfacher Mann ist, der nicht Lesen und Schreiben kann. Es wäre ihm jedoch ohne weiteres möglich gewesen, die Abläufe und Gründe, die zu seiner Flucht geführt haben, ohne erhebliche Widersprüche und detaillierter zu schildern. Im Übrigen spricht die Tatsache, dass er - trotz mehrfacher Aufforderung des Bundesamtes - bis zum heutigen Zeitpunkt kein gültiges Identitätspapier eingereicht hat, und dies, obwohl er anlässlich der Anhörung vom 2. September 2008 in Aussicht hatte, er werde sich noch am gleichen Tag darum kümmern, nicht gerade für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers (BFM-Akten, act. A8/18 S. 3). 3.4. Der Beschwerdeführer hat damit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Der angefochtene Entscheid ist somit im Asylpunkt zu bestätigen.
4. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (BVGE 2009/50 E. 9), ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden. 5. 5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2. Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Wegweisungsvollzug ist zulässig. 5.3. Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Angesichts der Lage im Iran kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, weshalb für den Beschwerdeführer in dieser Hinsicht bei einer Rückkehr keine konkrete Gefährdung besteht. Aus individuellen Gründen kann der Vollzug der Wegweisung beispielsweise als nicht zumutbar erscheinen, wenn die zurückzuführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei der Person um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1356/ 2008 vom 1. Februar 2011 und E-790/2009 vom 20. Dezember 2010; vgl. eingehend auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 33). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der jahrelang in einer Schneiderei gearbeitet hat und seinen Lebensunterhalt selbstständig bestreiten konnte. Auch verfügt er über ein familiäres und zweifelsohne über ein soziales Netz, welches ihm bei seiner Rückkehr in das Heimatland unterstützen wird. Unter diesen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers zumutbar. 5.4. Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Wegweisungsvollzug schliesslich auch als möglich zu bezeichnen, da es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515). 5.5. Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zusammenfassend zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt.
6. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und insgesamt auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde als aussichtslos zu gelten hat (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die übrigen prozessualen Anträge, insbesondere das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sind mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher Versand: