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E-6508/2018

E-6508/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-01-04 · Deutsch CH

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 25. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 28. Juli 2016 wurde sie summarisch zur Person befragt. B. Mit Schreiben vom 25. August 2016 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, dass das Dublin-Verfahren beendet sei und ihr Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde. C. Am 25. Oktober 2017 informierte die bevollmächtigte Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin die Vorinstanz über die Mandatsübernahme, erkundigte sich nach dem Verfahrensstand und forderte sie auf, baldmöglichst eine Bundesanhörung durchzuführen und einen Entscheid zu treffen. D. Das SEM antwortete mit Schreiben vom 30. Oktober 2017, dass es zurzeit aufgrund der hohen Geschäftslast nicht möglich sei, einen definitiven Anhörungstermin bekannt zu geben. E. Mit Schreiben vom 11. Juli 2018 stellte die Rechtsvertreterin gegenüber dem SEM in Aussicht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einzureichen, wenn das SEM nicht innert den nächsten Wochen einen Termin zur Bundesanhörung ansetze. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet. F. Mit Eingabe vom 15. November 2018 erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, es sei festzustellen, dass das Verfahren vor dem SEM zu lange dauere. Die Vorinstanz sei anzuweisen, sie zu einer Anhörung einzuladen und das Asylverfahren ohne weitere Verzögerung abzuschliessen. In prozessualer Hinsicht beantragt sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. H. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 7. Dezember 2018 die Abweisung der Beschwerde. Sie wies auf die Zunahme der Asylgesuche in den vergangenen Jahren hin und führt an, das Dossier der Beschwerdeführerin sei aufgrund dieser hohen Geschäftslast noch nicht geprüft worden. Auch eine Anhörung zu den Asylgründen sei noch nicht durchgeführt worden. Schliesslich wies sie darauf hin, dass sie der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 mitgeteilt habe, dass sie am 10. Januar 2019 zu ihren Asylgründen angehört werde.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.

E. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.).

E. 1.3 Vorliegend ersucht die Beschwerdeführerin um Asyl. Über das Gesuch hat die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.

E. 1.4 Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die zeitliche Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten Anlass für eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, darf nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss die Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden. Was angemessen ist, bemisst sich nach den konkreten Umständen, namentlich nach der der betroffenen Person zumutbaren Sorgfaltspflicht. Diese muss darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeeinreichung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.23). Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin hat am 25. Oktober 2017 und am 11. Juli 2018 nach dem Verfahrensstand gefragt und auf Ansetzung eines Bundesanhörungstermins gedrängt. Das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung ergibt sich aus der Tatsache, dass das SEM bis anhin weder die Bundesanhörung durchgeführt noch in der Sache entschieden hat.

E. 1.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten.

E. 1.6 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens wurde auf die vorgängige Zustellung der Vernehmlassung an die Beschwerdeführerin verzichtet (Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG). Sie wird mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis gebracht.

E. 3 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, mit weiteren Hinweisen).

E. 4 Nach Durchsicht der vorinstanzlichen Akten stellt das Bundesverwaltungs-gericht fest, dass die vorliegende Beschwerde aus den nachfolgenden Gründen gutzuheissen ist:

E. 4.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b AsylG hört das SEM die Asylsuchenden innerhalb von 20 Tagen nach dem Entscheid über die Zuweisung in den Kanton zu den Asylgründen an. Materiell ist über Asylgesuche erstinstanzlich in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu entscheiden (Art. 37 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist in Kenntnis der von der Vorinstanz getroffenen Massnahmen zur Beschleunigung der Verfahren, ebenso der nach wie vor hohen Pendenzenzahl. Es ist unvermeidbar und auch nachvollziehbar, dass gewisse Verfahren nicht innerhalb der Behandlungsfristen von Art. 37 Abs. 2 AsylG abgeschlossen werden können, insbesondere dann, wenn sich noch Abklärungsmassnahmen aufdrängen. Vorliegend kann von einer gerechtfertigten Verfahrensverzögerung indes nicht ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin hat am 25. Juli 2016 um Asyl nachgesucht und wurde am 28. Juli 2016 summarisch zur Person befragt. Am 25. August 2016 teilte die Vorinstanz sodann der Beschwerdeführerin mit, dass das Dublin-Verfahren beendet sei und ihr Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2017 erkundigte sich die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin nach dem aktuellen Verfahrensstand, verbunden mit dem Ersuchen um eine Anhörung. Zwar beantwortete die Vorinstanz dieses Schreiben am 30. Oktober 2017. Es folgten aber keine weiteren Instruktionsmassnahmen ihrerseits. Die erneute Anfrage der Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin vom 11. Juli 2018, in welcher sie der Vorinstanz in Aussicht stellte, eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einzureichen, sollte diese in den nächsten Wochen keinen Termin zur Bundesanhörung ansetzten, blieb schliesslich unbeantwortet. Seit Einreichung des Asylgesuchs sind zwischenzeitlich 28 Monate vergangen, ohne dass die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen angehört wurde. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung war die Vorinstanz somit zwei Jahre untätig geblieben. Eine Nichtbehandlung während einer solch langen Zeit ist unbesehen allfälliger anderer überzeitiger Verfahren grundsätzlich zu lange. Das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV ist somit verletzt. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich als begründet.

E. 4.3 Aus der Vernehmlassung geht hervor, dass die Vorinstanz indes die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 für den 10. Januar 2019 zur Anhörung vorgeladen hat. Damit wird das Verfahren nicht gegenstandslos, da die Beschwerdeführerin immer noch ein Interesse an der Feststellung hat, dass die Vorinstanz das Verfahren nunmehr zeitnah an die Hand nimmt und zügig einem Entscheid über das Gesuch zuführt.

E. 5 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Akten gehen an die Vorinstanz zurück, verbunden mit der Anweisung, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 25. Juli 2016 beförderlich zu behandeln und rasch einer Verfügung zuzuführen.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG).

E. 6.2 Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der vertretenen Beschwerdeführerin ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das SEM anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 400.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor der Vorinstanz zu lange dauert.
  2. Die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin beförderlich zu behandeln und rasch einer Verfügung zuzuführen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 400.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Attou Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6508/2018 Urteil vom 4. Januar 2019 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Kinza Attou. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch Esther Potztal, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl/ - und Wegweisung/ Rechtsverzögerung; N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 25. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 28. Juli 2016 wurde sie summarisch zur Person befragt. B. Mit Schreiben vom 25. August 2016 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, dass das Dublin-Verfahren beendet sei und ihr Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde. C. Am 25. Oktober 2017 informierte die bevollmächtigte Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin die Vorinstanz über die Mandatsübernahme, erkundigte sich nach dem Verfahrensstand und forderte sie auf, baldmöglichst eine Bundesanhörung durchzuführen und einen Entscheid zu treffen. D. Das SEM antwortete mit Schreiben vom 30. Oktober 2017, dass es zurzeit aufgrund der hohen Geschäftslast nicht möglich sei, einen definitiven Anhörungstermin bekannt zu geben. E. Mit Schreiben vom 11. Juli 2018 stellte die Rechtsvertreterin gegenüber dem SEM in Aussicht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einzureichen, wenn das SEM nicht innert den nächsten Wochen einen Termin zur Bundesanhörung ansetze. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet. F. Mit Eingabe vom 15. November 2018 erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, es sei festzustellen, dass das Verfahren vor dem SEM zu lange dauere. Die Vorinstanz sei anzuweisen, sie zu einer Anhörung einzuladen und das Asylverfahren ohne weitere Verzögerung abzuschliessen. In prozessualer Hinsicht beantragt sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. H. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 7. Dezember 2018 die Abweisung der Beschwerde. Sie wies auf die Zunahme der Asylgesuche in den vergangenen Jahren hin und führt an, das Dossier der Beschwerdeführerin sei aufgrund dieser hohen Geschäftslast noch nicht geprüft worden. Auch eine Anhörung zu den Asylgründen sei noch nicht durchgeführt worden. Schliesslich wies sie darauf hin, dass sie der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 mitgeteilt habe, dass sie am 10. Januar 2019 zu ihren Asylgründen angehört werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). 1.3 Vorliegend ersucht die Beschwerdeführerin um Asyl. Über das Gesuch hat die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.4 Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die zeitliche Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten Anlass für eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, darf nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss die Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden. Was angemessen ist, bemisst sich nach den konkreten Umständen, namentlich nach der der betroffenen Person zumutbaren Sorgfaltspflicht. Diese muss darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeeinreichung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.23). Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin hat am 25. Oktober 2017 und am 11. Juli 2018 nach dem Verfahrensstand gefragt und auf Ansetzung eines Bundesanhörungstermins gedrängt. Das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung ergibt sich aus der Tatsache, dass das SEM bis anhin weder die Bundesanhörung durchgeführt noch in der Sache entschieden hat. 1.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten. 1.6 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

2. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens wurde auf die vorgängige Zustellung der Vernehmlassung an die Beschwerdeführerin verzichtet (Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG). Sie wird mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis gebracht.

3. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, mit weiteren Hinweisen). 4. Nach Durchsicht der vorinstanzlichen Akten stellt das Bundesverwaltungs-gericht fest, dass die vorliegende Beschwerde aus den nachfolgenden Gründen gutzuheissen ist: 4.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b AsylG hört das SEM die Asylsuchenden innerhalb von 20 Tagen nach dem Entscheid über die Zuweisung in den Kanton zu den Asylgründen an. Materiell ist über Asylgesuche erstinstanzlich in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu entscheiden (Art. 37 Abs. 2 AsylG). 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist in Kenntnis der von der Vorinstanz getroffenen Massnahmen zur Beschleunigung der Verfahren, ebenso der nach wie vor hohen Pendenzenzahl. Es ist unvermeidbar und auch nachvollziehbar, dass gewisse Verfahren nicht innerhalb der Behandlungsfristen von Art. 37 Abs. 2 AsylG abgeschlossen werden können, insbesondere dann, wenn sich noch Abklärungsmassnahmen aufdrängen. Vorliegend kann von einer gerechtfertigten Verfahrensverzögerung indes nicht ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin hat am 25. Juli 2016 um Asyl nachgesucht und wurde am 28. Juli 2016 summarisch zur Person befragt. Am 25. August 2016 teilte die Vorinstanz sodann der Beschwerdeführerin mit, dass das Dublin-Verfahren beendet sei und ihr Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2017 erkundigte sich die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin nach dem aktuellen Verfahrensstand, verbunden mit dem Ersuchen um eine Anhörung. Zwar beantwortete die Vorinstanz dieses Schreiben am 30. Oktober 2017. Es folgten aber keine weiteren Instruktionsmassnahmen ihrerseits. Die erneute Anfrage der Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin vom 11. Juli 2018, in welcher sie der Vorinstanz in Aussicht stellte, eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einzureichen, sollte diese in den nächsten Wochen keinen Termin zur Bundesanhörung ansetzten, blieb schliesslich unbeantwortet. Seit Einreichung des Asylgesuchs sind zwischenzeitlich 28 Monate vergangen, ohne dass die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen angehört wurde. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung war die Vorinstanz somit zwei Jahre untätig geblieben. Eine Nichtbehandlung während einer solch langen Zeit ist unbesehen allfälliger anderer überzeitiger Verfahren grundsätzlich zu lange. Das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV ist somit verletzt. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich als begründet. 4.3 Aus der Vernehmlassung geht hervor, dass die Vorinstanz indes die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 für den 10. Januar 2019 zur Anhörung vorgeladen hat. Damit wird das Verfahren nicht gegenstandslos, da die Beschwerdeführerin immer noch ein Interesse an der Feststellung hat, dass die Vorinstanz das Verfahren nunmehr zeitnah an die Hand nimmt und zügig einem Entscheid über das Gesuch zuführt.

5. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Akten gehen an die Vorinstanz zurück, verbunden mit der Anweisung, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 25. Juli 2016 beförderlich zu behandeln und rasch einer Verfügung zuzuführen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). 6.2 Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der vertretenen Beschwerdeführerin ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das SEM anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 400.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor der Vorinstanz zu lange dauert.

2. Die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin beförderlich zu behandeln und rasch einer Verfügung zuzuführen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 400.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Attou Versand: