Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6303/2008 {T 0/2} Urteil vom 19. November 2008 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Susanne Eberle, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung vom 25. August 2008 / N _______ Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, (...), eigenen Angaben zufolge am 10. Januar 2006 seinen Heimatort und im Februar 2006 Afghanistan verliess und am 14. Mai 2006 in die Schweiz einreiste, wo er am 16. Mai 2006 um Asyl nachsuchte, dass er am 22. Mai 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso summarisch sowie am 18. Juli 2006 durch die zuständige kantonale Behörde ausführlich zu seinen Asylgründen befragt wurde, dass das Bundesamt am 22. Mai 2006 eine radiologische Analyse des Knochenalters durchführen liess und den Beschwerdeführer am 21. August 2008 ergänzend zu seinen Fluchtgründen befragte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe einen Schulfreund gehabt, der Bahai gewesen sei, dass er mehr über diese Religion habe erfahren wollen und sich daher Bücher über den Bahaismus ausgeliehen habe, dass ihn sein Onkel bei der Lektüre der Bücher erwischt und daraus gefolgert habe, der Beschwerdeführer sei zur Bahai-Religion konvertiert, dass der Beschwerdeführer in der Folge geschlagen und beschimpft worden sei, obwohl er stets bestritten habe, seine Religion gewechselt zu haben, dass er sich ab Anfang 2006 daher bei Familienangehörigen versteckt habe, bevor ihm B._______ im Februar 2006 zur Flucht ins Ausland verholfen habe, dass B._______ in der Zwischenzeit vergiftet worden sei, dass das BFM in seiner Verfügung vom 25. August 2008 die Asylgründe als nicht glaubhaft beurteilte, das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Oktober 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung des BFM vom 25. August 2008 die Asylgewährung, eventuell die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme und subeventuell die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum neuen Entscheid beantragte, dass der mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2008 verlangte Kostenvorschuss am 27. Oktober 2008 fristgerecht geleistet wurde, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, offensichtlich nicht glaubhaft sind, dass der Beschwerdeführer beispielsweise einerseits ausgesagt hat, er sei fünfzehn Tage nachdem sein Onkel die Bücher bei ihm entdeckt habe, von zu Hause geflüchtet (vgl. Protokoll Empfangsstelle S. 6), andererseits schilderte, er sei drei Monate nach der Entdeckung der Bücher durch den Onkel von zu Hause geflüchtet, zuvor habe er noch an einer Hochzeit teilgenommen und dort nach verbalen Angriffen gegen seine Person den Sohn seines Onkels geschlagen und sei erst nach diesem Vorfall auf Anraten des älteren Bruders zunächst zu Familienangehörigen in C._______ und danach ausser Landes gegangen (vgl. kantonales Protokoll S. 15), dass der Beschwerdeführer in der ergänzenden Befragung durch das Bundesamt neu geltend machte, auch an Zusammenkünften der Bahais teilgenommen zu haben, um sich dadurch mehr Informationen über diese Religion zu beschaffen, dass er diese Aktivitäten bei den beiden vorangegangenen Befragungen nicht erwähnt hat, dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sich im Wesentlichen darin erschöpfen, die Authentizität der mündlichen Vorbringen zu bekräftigen und zu ergänzen, womit die von der Vorinstanz aufgezeigten Unstimmigkeiten und Widersprüche zu zentralen Punkten der Asylbegründung nicht entkräftet werden können, dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich bereits die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) eingehend zur Lage in Kabul geäussert und die Unterschiede zwischen dem Grossraum Kabul und anderen Regionen Afghanistans dargestellt hat (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte, Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 10 und 30, bestätigt und aktualisiert in EMARK 2006 Nr. 9) und infolge der vergleichsweise günstigeren Situation den Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter bestimmten Voraussetzungen, namentlich dem Bestehen eines tragfähigen Beziehungsnetzes und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar erachtet hat, dass das Bundesverwaltungsgericht die nach wie vor komplexe Sicherheitssituation in Afghanistan nicht verkennt, jedoch im heutigen Zeitpunkt keine Veranlassung hat, von der oben dargelegten Rechtsprechung abzuweichen, dass der Beschwerdeführer in der Hauptstadt Kabul geboren wurde, dort mit seiner Familie lebte und seine D._______ gemäss vorliegenden Akten nach wie vor dort ihren Wohnsitz haben, dass aufgrund der - wie oben ausgeführt - nicht glaubhaften Vorbringen weiter anzunehmen ist, dass weitere Familienangehörige des Beschwerdeführers, wie der von ihm erwähnte Onkel und E._______, in Kabul Wohnsitz haben, dass somit davon auszugehen ist, der junge und gemäss den Akten gesunde Beschwerdeführer verfüge in Kabul über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz sowie über eine gesicherte Wohnsituation, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten offen steht, sich wieder in Kabul - allenfalls anfänglich D._______ - niederzulassen und sich eine eigene berufliche und wirtschaftliche Existenz aufzubauen, dass folglich weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass der rechtserhebliche Sachverhalt vom BFM korrekt und vollständig erstellt worden ist und sich aus den Akten keine Gründe für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ergeben, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und diese mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: