Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Gesuchsteller stellte am 16. Mai 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso ein Asylgesuch. Anlässlich der summarischen Befragung vom 22. Mai 2006, der kantonalen Anhörung vom 18. Juli 2006 und der direkten Bundesanhörung vom 21. August 2008 machte er geltend, er habe in Afghanistan ein Buch über die Religion der Bahai ausgeliehen. Als sein Onkel ihn beim Lesen dieses Buches erwischt habe, sei er bezichtigt worden, zu dieser Religion übergetreten zu sein. Man habe ihn beschimpft und geschlagen, niemand habe mehr mit ihm reden wollen. Sein Bruder habe ihm schliesslich zur Flucht verholfen. Wie er später erfahren habe, sei dieser im (...) an einer Vergiftung gestorben. Er vermute, dass sein Onkel dahinter stecke. B.Mit Verfügung vom 25. August 2008 lehnte das BFM das Asylgesuch des Gesuchstellers ab, verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C.Mit Eingabe vom 1. Oktober 2008 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Gesuchsteller die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (eventuell unter Rückweisung an die Vorinstanz), die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventuell sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren und von der Wegweisung sei abzusehen. D.Mit Urteil vom 19. November 2008 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Zur Begründung stellte das Gericht fest, dass die Vorbringen des Gesuchstellers offensichtlich nicht glaubhaft seien. E.Mit Eingabe vom 5. März 2009 stellte der Gesuchsteller beim BFM ein "Wiedererwägungsgesuch bzw. Asylgesuch" und beantragte die wiederer-wägungsweise Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Auf-nahme sowie im Sinne vorsorglicher Massnahmen die Anweisung, die Vollzugsbehörden hätten von weiteren Vollzugshandlungen abzusehen. F.Mit Schreiben vom 10. März 2009 teilte das BFM dem Bundesverwaltungsgericht mit, es sei der Ansicht, bei dieser Eingabe handle es sich um ein Revisionsgesuch, zu dessen Beurteilung das Gericht zuständig sei. Sie werde deshalb zusammen mit den entsprechenden Verfahrensakten zur weiteren Behandlung dem Gericht überwiesen. G.Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2009 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, aufgrund der Erfolgschancen des Gesuchs überwiege das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung das Interesse des Gesuchstellers an einem Weiterverbleib in der Schweiz bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens und wies den Antrag um Erlass von vorsorglichen Massnahmen dementsprechend ab. Gleichzeitig erhob es einen Kostenvorschuss, den der Gesuchsteller innert angesetzter Frist leistete. H.Auf eine entsprechende Anfrage hin teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 24. September 2009 mit, der Kostenvorschuss sei rechtzeitig eingegangen.
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Gesuchsteller aufer-legt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und an das Migrationsamt des Kantons D._______. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1526/2009 Urteil vom 28. Oktober 2011 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6303/2008 vom 19. November 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller stellte am 16. Mai 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso ein Asylgesuch. Anlässlich der summarischen Befragung vom 22. Mai 2006, der kantonalen Anhörung vom 18. Juli 2006 und der direkten Bundesanhörung vom 21. August 2008 machte er geltend, er habe in Afghanistan ein Buch über die Religion der Bahai ausgeliehen. Als sein Onkel ihn beim Lesen dieses Buches erwischt habe, sei er bezichtigt worden, zu dieser Religion übergetreten zu sein. Man habe ihn beschimpft und geschlagen, niemand habe mehr mit ihm reden wollen. Sein Bruder habe ihm schliesslich zur Flucht verholfen. Wie er später erfahren habe, sei dieser im (...) an einer Vergiftung gestorben. Er vermute, dass sein Onkel dahinter stecke. B.Mit Verfügung vom 25. August 2008 lehnte das BFM das Asylgesuch des Gesuchstellers ab, verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C.Mit Eingabe vom 1. Oktober 2008 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Gesuchsteller die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (eventuell unter Rückweisung an die Vorinstanz), die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventuell sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren und von der Wegweisung sei abzusehen. D.Mit Urteil vom 19. November 2008 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Zur Begründung stellte das Gericht fest, dass die Vorbringen des Gesuchstellers offensichtlich nicht glaubhaft seien. E.Mit Eingabe vom 5. März 2009 stellte der Gesuchsteller beim BFM ein "Wiedererwägungsgesuch bzw. Asylgesuch" und beantragte die wiederer-wägungsweise Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Auf-nahme sowie im Sinne vorsorglicher Massnahmen die Anweisung, die Vollzugsbehörden hätten von weiteren Vollzugshandlungen abzusehen. F.Mit Schreiben vom 10. März 2009 teilte das BFM dem Bundesverwaltungsgericht mit, es sei der Ansicht, bei dieser Eingabe handle es sich um ein Revisionsgesuch, zu dessen Beurteilung das Gericht zuständig sei. Sie werde deshalb zusammen mit den entsprechenden Verfahrensakten zur weiteren Behandlung dem Gericht überwiesen. G.Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2009 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, aufgrund der Erfolgschancen des Gesuchs überwiege das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung das Interesse des Gesuchstellers an einem Weiterverbleib in der Schweiz bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens und wies den Antrag um Erlass von vorsorglichen Massnahmen dementsprechend ab. Gleichzeitig erhob es einen Kostenvorschuss, den der Gesuchsteller innert angesetzter Frist leistete. H.Auf eine entsprechende Anfrage hin teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 24. September 2009 mit, der Kostenvorschuss sei rechtzeitig eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdein-stanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwer- deentscheides angefochten, dies im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Was die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, gilt nicht als Revisionsgrund (sinngemäss Art. 46 VGG). Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist - vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen - einzutreten. 2.Der Gesuchsteller bringt in seiner Eingabe vom 5. März 2009 vor, er habe bereits im ordentlichen Asylverfahren angegeben, dass sein Bruder nach seiner Ausreise gestorben sei. Ebenfalls habe er angegeben, dass er vermute, sein Bruder sei vergiftet worden. Diese Tatsache werde mit dem nunmehr eingereichten Spitalbericht, an dessen Echtheit keine Zweifel bestünden, rechtsgenüglich belegt. Aus dem Bericht gehe hervor, dass B._______ - der ältere Bruder des Gesuchstellers - nach einer Vergiftung wegen Verzehrens von giftiger Nahrung auf dem Weg ins Spital gestorben sei. Sodann reiche er ein Schreiben ein, worin er über seine schwierige Situation im Falle einer Rückkehr berichte. Dem Schreiben sei zu entnehmen, dass seine Familie mittlerweile in Maz r-i Scharif und nicht mehr in Kabul wohne. Schliesslich werde ein Haft- und Hausdurchsuchungsbefehl der Polizei in Kabul gegen den Gesuchsteller in Kopie eingereicht, das Original könne nicht erhältlich gemacht werden. Dieser Haftbefehl sei aufgrund der aktenkundigen Auseinandersetzung zwischen dem Gesuchsteller und seinem Cousin C._______ erlassen worden. Es stehe daher vorliegend fest, dass er im Falle einer Rückkehr einerseits Verfolgungen seitens seines Onkels ausgesetzt sei und andererseits eine Anzeige seines Onkels oder anderer Familienmitglieder wegen einer angeblichen Konvertierung befürchten müsse. Die afghanische Verfassung sehe zwar für religiöse Minderheiten explizit die Religionsfreiheit vor, doch kollidiere diese mit der Scharia, die in Afghanistan in gewissen Rechtsfragen noch immer zur Anwendung komme. Dies habe zur Folge, dass Konversion in Afghanistan nach offiziell geltendem Recht mit der Todesstrafe geahndet werden könne. Gemäss aktueller Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sei der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan nur in Regionen als zumutbar zu bezeichnen, in denen seit 2004 keine bedeutenden militärischen Aktivitäten mehr zu verzeichnen seien. Der Vollzug der Wegweisung in die entsprechenden Provinzen sei demnach nur für Personen als zumutbar zu erachten, die entweder aus diesen Regionen stammen oder dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügten und Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums sowie der Wohnsituation bestünden. Angesichts des Umstandes, dass die Familie des Gesuchstellers nicht mehr in Kabul wohne, und der rund drei Jahre dauernden Landesabwesenheit erscheine der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan nicht mehr als zumutbar. 3.3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 3.2 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerde-verfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich so genannte unechte Nova zugelassen. Zum andern verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte. Dass es einer aus "anderen Gründen" (Art. 123 BGG) um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Nova dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG ). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen kön-nen. Eine Revision ist namentlich dann ausgeschlossen, wenn die Ent-deckung der erheblichen Tatsache auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl., zum Ganzen: André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.47, S. 249 f.). Auch bezüglich aufgefundener Beweismittel gilt das Kriterium, wonach die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein darf, diese im früheren Verfahren beizubringen. Revisionsweise eingereichte Beweis-mittel sind dann beachtlich, wenn sie entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.48, S. 250). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 19. November 2008 dargelegt, weshalb es im Falle des Gesuchstellers davon ausgegangen ist, dass dessen Vorbringen offensichtlich nicht glaubhaft sind. So hat das Gericht auf mehrere Widersprüche in seinen Aussagen hingewiesen und festgestellt, dass er die Behauptung, er habe an Zusammenkünften der Bahais teilgenommen, bei den vorangegangenen Befragungen nicht erwähnt hat und diese damit als nachgeschoben qualifiziert werden muss. Die nunmehr in der Eingabe des Gesuchstellers vom 5. März 2009 geltend gemachten Vorbringen und die neu eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Die angebliche Lebensmittelvergiftung seines älteren Bruder, welche zu dessen Tod geführt haben soll, stellt keinen Beweis für eine asylrelevante Verfolgung dar. Ausserdem liegt das entsprechende Dokument des Spitals (...) in Kabul lediglich in Kopie vor. 3.4 Hinsichtlich des Vorbringens, die Familie des Beschwerdeführers halte sich nicht mehr in Kabul, sondern in Maz r-i Scharif auf und die Lage in Afghanistan habe sich in den letzten Jahren verschlechtert (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-7625/2008 vom 16. Juni 2011), ist darauf hinzuweisen, dass dieses Vorbringen nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens sein kann, sondern zuerst durch das BFM zu prüfen ist, da es sich hierbei um eine nachträglich veränderte Sachlage handelt, die im Rahmen des Wegweisungsvollzugs zu beurteilen ist. 4.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich rele-vanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2008 ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten im Betrag von Fr. 1200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen und damit gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Gesuchsteller aufer-legt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und an das Migrationsamt des Kantons D._______. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand: