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D-4245/2013

D-4245/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-07-30 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Eva Hostettler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4245/2013 Urteil vom 30. Juli 2013 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren am (...), und deren Kind, B._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 4. Juli 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 29. April 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass das BFM mit Verfügung vom 4. Juli 2013 - eröffnet am 17. Juli 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Beschwerdeführerin (Mutter) könne aus dem Umstand, dass sie ihren in der Schweiz lebenden Partner (N [...]) in Afghanistan in seiner Abwesenheit geheiratet und vor ihrer Einreise in die Schweiz zuletzt in Österreich während zweier Tage getroffen habe, nichts zu ihren Gunsten ableiten, da sie sich mitunter davor sieben oder acht Jahre nicht gesehen und nie zusammengelebt hätten, weshalb die Beziehung nicht als dauerhafte Beziehung im Sinne von Art. 2 Bst. i der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO) i.V.m. Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu qualifizieren sei, dass daran auch die neue Schwangerschaft nichts zu ändern vermöge, dass der Partner, welcher sich als abgewiesener Asylbewerber in der Schweiz befinde, sodann über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfüge, dass schliesslich auch die Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-VO nicht erfüllt seien, da die Beschwerdeführerin keine humanitären Gründe ins Feld zu führen vermocht habe, die eine Zusammenführung als notwendig erscheinen lassen würden, habe sie doch ihr Kind seit dem Tod ihres ersten Ehemanns alleine im Haus von Verwandten grossgezogen, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 24. Juli 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, sich für das vorliegende Verfahren für zuständig zu erklären und sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchten und die Vollzugsbehörden im Sinne vorsorglicher Massnahmen anzuweisen seien, von Vollzugsmassnahmen abzusehen, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei und die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren sei, dass zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht wurde, sie seien in die Schweiz gereist, um mit dem religiös angetrauten Partner respektive Vater zusammenzuleben, wobei dieser in seinem Asylverfahren im April 2013 ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht habe und sie - die Beschwerdeführerin - nunmehr von diesem Mann auch im (...) Monat schwanger sei, weshalb ein Selbsteintritt angezeigt sei, dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Telefax vom 29. Juli 2013 den Vollzug gestützt auf Art. 56 VwVG vorsorglich aussetzte, bis nach Eingang der vorinstanzlichen Akten über die allfällige Gewährung der aufschiebenden Wirkung im Sinne von Art. 107a AsylG entschieden worden ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Juli 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf Dublin-II-VO prüfte, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6 13 Dublin-II-VO), dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 19 Dublin-II-VO aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-VO), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht, dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO), dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass das Amt für Migration des Kantons C._______ dem BFM mit Eingabe vom 15. Mai 2013 Kopien der Reisepässe der Beschwerdeführenden zustellte, aus welchen hervorgeht, dass den Beschwerdeführenden von der italienischen Botschaft in D._______ ein vom 8. Dezember 2012 bis 8. Juni 2013 gültiges Visum für den Schengenraum ausgestellt wurde, wobei die Einreise in Italien gemäss Einreisestempel am 12. Dezember 2012 erfolgte, dass das BFM die italienischen Behörden am 5. Juni 2013 um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 9 Abs. 2 oder Abs. 3 Dublin-II-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 2. Juli 2013 gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO zustimmten, dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens ausführten, es entspreche nicht den Tatsachen, dass ihnen ein italienisches Schengenvisum ausgestellt worden sei, sie seien über die Türkei, Griechenland und Österreich in die Schweiz gereist (vgl. act A 11/14 S. 10 f.), dass diese Aussagen aufgrund der erdrückenden Beweislage nichts zu ändern vermögen, und die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass die Beschwerdeführenden geltend machen, das BFM sei gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 8 EMRK respektive Art. 10 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) verpflichtet, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben, dass sich gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Per­son auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen kann, wenn sie sich auf eine Beziehung zu einer Person mit gefestigtem An­wesenheitsrecht (Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung) in der Schweiz bezieht, wobei eine blosse Aufenthaltsbewilligung hierzu nur ge­nügt, soweit sie ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 130 II 281, 135 I 143, jeweils mit weiteren Hinweisen; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE D-5920/2012 vom 17. April 2013), dass sich der religiös angetraute Partner der Beschwerdeführerin als abgewiesener Asylsuchender in der Schweiz befindet und demnach über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt, wobei daran das am 30. April 2013 eingereichte Wiedererwägungsgesuch gegenwärtig nichts zu ändern vermag, dass andererseits im vorliegenden Verfahren - wie den zutreffenden vor-instanzlichen Erwägungen zu entnehmen ist - nicht von einer dauerhaften und gefestigten Beziehung im Sinne der Rechtsprechung auszugehen ist, bestehen doch erhebliche Zweifel an den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Aussagen hinsichtlich des Kennenlernens - sie und ihr Lebenspartner seien zusammen in E._______ aufgewachsen -, hat doch dieser in seinem Asylverfahren stets angegeben, in D._______ geboren, aufgewachsen und mit seiner Familie gelebt zu haben, und erst auf der Flucht zunächst nach E._______ und danach ausser Landes gelangt zu sein (vgl. E-6303/2008 S. 4 f.), dass die Beschwerdeführenden den Partner respektive den angeblichen Vater vor der religiösen Trauung vor sieben bis acht Jahren das letzte Mal gesehen und nie mit diesem zusammengelebt haben, dass auch die angebliche Schwangerschaft nichts zu ändern vermag, ist doch in keiner Art und Weise belegt, dass es sich um das Kind des Partners handelt, mithin auch nicht belegt ist, dass das Verfahren zur Vaterschaftsanerkennung tatsächlich eingeleitet wurde, dass in Anbetracht dessen von keiner gefestigten und dauerhaften Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK auszugehen ist, weshalb das BFM nicht zu einem Selbsteintritt verpflichtet gewesen ist, dass auch zwischen dem Beschwerdeführer (Kind) und dem religiös angetrauten Partner der Mutter keine stabile und gelebte Vater und Kind-Beziehung besteht, es sich mithin nicht um den leiblichen Vater des Kindes handelt, wobei auch diesbezüglich die Ausführungen der Beschwerdeführerin - ihr neuer Partner habe den Beschwerdeführer adoptiert - nichts zu ändern vermögen, existieren doch keinerlei schriftliche Dokumente, welche eine Adoption beweisen würden (vgl. act A 11/14 S. 6), dass das BFM demnach auch nicht gestützt auf Art. 10 KRK zu einem Selbsteintritt verpflichtet gewesen ist, dass die Beschwerdeführerin sodann geltend machte, sie würde bei einer Überstellung sehr schnell an ihre Grenzen stossen, habe sie doch stets Unterstützung durch ihre Verwandten erhalten, weshalb aus humanitären Gründen auf das Asylgesuch einzutreten sei (Art. 29a Abs. 3 AsylV1), dass die Beschwerdeführenden damit sinngemäss geltend machen, sie würden keine Unterstützung durch die italienischen Behörden erhalten und würden unter prekären Bedingungen leben müssen, dass sie bei einer Überstellung nach Italien riskieren würden, ohne Existenzgrundlage und unter menschenunwürdigen Bedingungen leben zu müssen, was gegen Art. 3 EMRK verstosse, dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sind, dass Italien indessen Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass es jedenfalls nicht in der Verantwortung der schweizerischen Asylbehörden liegt auszumachen, ob die Beschwerdeführenden nach einer Überstellung zufriedenstellende Lebensbedingungen vorfinden, dass die Beschwerdeführenden beweisen oder glaubhaft machen müssen, dass ihre dortige Behandlung gegen Art. 3 EMRK verstösst, dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, den Beschwerdeführenden obliegt, diese Vermutung umzustossen, wobei sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen haben, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates in ihrem konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 f. und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493), dass dieser Nachweis nicht erbracht worden ist und die Beschwerdeführenden auch nicht glaubhaft machen konnten, dass es in Italien keine öffentlichen Institutionen gebe, die auf Gesuch der Asylsuchenden hin auf deren Bedürfnisse eingehen können, dass die Beschwerdeführenden bezüglich der Frage der Betreuung von Asylsuchenden nicht beweisen oder mittels eines konkreten Anhaltspunktes glaubhaft machen können, dass die Lebensbedingungen in Italien so schlecht sind, dass die Überstellung in dieses Land die EMRK verletzen würde, dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten ("Aufnahmerichtlinie") verstösst, dass es demnach den Beschwerdeführenden obliegt, ihre spezifische Situation und ihre Schwierigkeiten zunächst bei den zuständigen italienischen Behörden vorzubringen und bei diesen durchzusetzen, und sie dabei auf den Rechtsweg verwiesen werden, dass die Vermutung, wonach Italien seine Verpflichtungen einhält, folglich nicht umgestossen wurde (vgl. vorgenanntes Urteil M.S.S., § 69, 342 f. m.w.H.), dass die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten offensichtlich nicht beweisen oder glaubhaft machen konnten, dass ein konkretes und ernsthaftes Risiko bestehe, ihre Überstellung nach Italien würde gegen Art. 3 EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstossen, dass schliesslich anzumerken bleibt, dass die Beschwerdeführenden auch aus ihrem Verweis auf das Verfahren D-6179/2011 nichts abzuleiten vermögen, bestand in diesem Fall doch eine stabile und gelebte Beziehung, anerkannte der Vater das Kind, lebte der Lebenspartner als anerkannter Flüchtling mit Asyl in der Schweiz, und lagen soweit gänzlich andere Umstände vor, dass in ebendiesem Urteil sodann auch geschrieben steht, dass die Rückweisung einer zweifachen Mutter mit einem Neugeborenen nach Italien zwar problematisch erscheinen könne, dass "alleine diese Umstände jedoch in aller Regel nicht gegen eine Überstellung nach Italien sprechen und davon ausgegangen werden kann, die von einer Überstellung betroffenen Personen könnten ihre Ansprüche nach ihrer Ankunft gegebenenfalls auf dem Rechtsweg durchsetzen" (vgl. D-6179/2011, S. 10), dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung der Beschwerdeführenden als unzulässig erscheinen lassen, dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) gibt, dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführenden gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entsprechend verpflichtet ist, sie gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-VO aufzunehmen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und, da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass der mit Telefax vom 29. Juli 2013 angeordnete Vollzugsstopp hiermit aufzuheben ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Eva Hostettler Versand: