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E-6190/2008

E-6190/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2012-11-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin reiste gemäss eigenen Angaben Ende Dezember 2005 mit einem auf eine Alias-Identität lautenden Reisepapier erstmals in die Schweiz ein und hielt sich bei einer Landsfrau im Kanton B._______ auf. Am 6. Januar 2006 führte die Kantonspolizei B._______ bei jener Kamerunerin eine Wohnungsdurchsuchung durch und versetzte die Beschwerdeführerin, welche auf die Frage nach ihrem Namen eine weitere Alias-Identität ("C._______") nannte, in Ausschaffungshaft. In der Folge brachte sie einen französischen Pass bei, der auf eine dritte Alias-Identität ("D._______") lautete. Am 23. Februar 2006 wurde die Beschwerdeführerin dem kamerunischen Konsulat in Genf vorgeführt, welches sie als Staatsangehörige anerkannte und ihre sofortige Freilassung forderte, damit eine selbständige Ausreise sichergestellt werden könne. Die Freilassung erfolgte am 27. Februar 2006. Am 28. März 2006 suchte die Beschwerdeführerin unter dem Namen A._______ im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 10. April 2006 und der Anhörung vom 19. April 2006 brachte die Beschwerdeführerin insbesondere vor, sie stamme aus E._______ und habe seit dem Jahr 2000 in Yaoundé gelebt. Sie habe eine Beziehung mit F._______, einem ehemaligen (...) der Bank G._______ und Mitglied der regierenden RDPC (Rassemblement Démocratique du Peuple Camerounais; frühere Einheitspartei) geführt. Eine Freundin ihrer Mutter, die bei einer Zeitung arbeite und deshalb immer auf dem Laufenden sei, habe ihr mitgeteilt, F._______ werde einer Straftat verdächtigt und sie (Beschwerdeführerin) solle das Land verlassen, ansonsten sie riskiere, verhaftet zu werden. Aus diesem Grund sei sie im Dezember 2005 ein erstes Mal in die Schweiz gereist. Wie sie später erfahren habe, sei F._______ während ihrer Abwesenheit am (...) wegen Verdachts auf Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte in Haft genommen worden. Nach ihrer Entlassung aus der Ausschaffungshaft am 27. Februar 2006 sei sie Anfang März 2006 mit dem Flugzeug nach Kamerun zurückgekehrt und habe zunächst krankheitshalber einige Tage im Spital verbracht. Am Tag nach der Rückkehr in ihr Haus im Quartier H._______ in Yaoundé seien drei Polizisten bei ihr vorbeigekommen und hätten ihr Haus durchsucht. Dabei hätten sie in ihrem Kleiderschrank eine mit Geld gefüllte Aktentasche gefunden. Die Polizisten hätten sie verdächtigt, nach Europa gereist zu sein, um das Geld dort zu verstecken. Sie habe jedoch gar nicht gewusst, dass das Geld in ihrem Haus gewesen sei. Die Polizisten hätten sie mitgenommen und die Sicherstellung des Geldes melden wollen. Auf dem Weg zur Polizeistation hätten diese ihr jedoch mitgeteilt, sie würde freigelassen, damit sie (die Polizisten) das Geld behalten könnten. Sie sei zur Familie eines der Polizisten in I._______ gebracht worden, wo sie sich während einer Woche versteckt habe. Nachdem ihr eine sie betreffende Vorladung zur Meldung bei der Gendarmerie in ihr (vermeintlich geheimes) Versteck zugestellt worden sei, sei sie aus Sicherheitsgründen jede Nacht in einem anderen Haus untergebracht worden. In der Folge hätten die Polizisten entschieden, sie ausser Landes zu bringen. In Begleitung eines Bekannten der Polizisten sei sie am 25. März 2006 wieder aus Kamerun aus- und am darauffolgenden Tag in die Schweiz eingereist. Zum Beweis ihrer Vorbringen legte die Beschwerdeführerin eine Vorladung der Gendarmerie von I._______ ("lettre convocation") vom 15. März 2006 ins Recht. Am 21. Januar 2008 reichte die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit einem Gesuch um Änderung der Personendaten ihre Geburtsurkunde sowie ihre kamerunische Identitätskarte (beide im Original, lautend auf den Namen " A._______") zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 29. August 2008 - eröffnet am 1. September 2008 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch gestützt auf Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab. Zugleich ordnete es die Wegweisung sowie deren Vollzug an. C. Dagegen gelangte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. September 2008 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie sinngemäss die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Zum Beweis ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin zwei Internetausdrucke, ein Arztzeugnis ihres Hausarztes, med. pract. J._______, vom 16. September 2008, sowie eine Fürsorgebestätigung vom 22. September 2008 zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2008 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und wies jenes um unentgeltliche Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab. Gleichzeitig setzte sie der Beschwerdeführerin Frist an zur Beibringung ärztlicher Berichte und einer Erklärung betreffend die Entbindung der sie behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht. Am 3. November 2008 reichte die Beschwerdeführerin drei ärztliche Berichte - von Dr. med. K._______ vom 14. August 2008, von Dr. med. L._______ und Dr. med. M._______ vom 28. August 2008 sowie von med. pract. J._______ vom 21. Oktober 2008 - zu den Akten. Zudem führte sie aus, sie befinde sich aus medizinischer Sicht im Abklärungsstadium und beantrage daher die Sistierung des Beschwerdeverfahrens, bis eine eindeutige Diagnose gestellt werden könne. Die Instruktionsrichterin wies das Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens mit Verfügung vom 20. November 2008 ab. Zugleich setzte sie der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung. Das BFM führte in seiner Stellungnahme vom 9. Dezember 2008 im Wesentlichen aus, aufgrund der Arztberichte sei davon auszugehen, dass ein Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz aus medizinischer Sicht nicht zwingend nötig sei, weshalb die Abweisung der Beschwerde beantragt werde. E. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2008 setzte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung einer Replik. Anstelle einer solchen reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. April 2009 einen weiteren ärztlichen Bericht ihres Hausarztes vom 18. März 2009 sowie ein von diesem verfasstes ergänzendes Schreiben vom 28. März 2009 ein. In einer weiteren Eingabe vom 9. Februar 2010 führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe sich am 28. Dezember 2009 einer (...)operation unterziehen müssen und lege deshalb einen Operationsbericht von Dr. med. N._______ vom 29. Dezember 2009, ein Schreiben von Dr. med. O._______ vom 4. Januar 2010 sowie einen Austrittsbericht von Dr. med. P._______ und Dr. med. O._______ vom 8. Januar 2010 ins Recht. F. Das Bundesverwaltungsgericht gewährte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. September 2012 Frist zur Stellungnahme betreffend ihre aktuelle gesundheitlichen Situation. Innert erstreckter Frist gelangte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Oktober 2012 unter Beilage eines Arztberichts des Hausarztes vom 5. Oktober 2012 an das Bundesverwaltungsgericht.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf diese ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheids insbesondere aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden in wesentlichen Punkten unsubstanziiert und wenig detailliert erscheinen. So seien die Ausführungen zu ihrer Beziehung mit F._______ knapp und vage ausgefallen und gingen nicht über die Informationen hinaus, die man anlässlich des Korruptionsskandals über die Massenmedien habe erfahren können. Die Beschwerdeführerin könne beispielsweise nicht sagen, in welchem Quartier oder in welcher Strasse sich die Bank befinde, deren (...) F._______ gewesen sei. Ferner wisse sie ausserordentlich wenig über den Monat nach ihrer Rückkehr nach Kamerun zu berichten und könne weder die Namen der drei, angeblich Namensschilder tragenden Polizisten noch jenen des Spitals angeben. Aufgrund ihrer ausweichenden Antworten betreffend Fragen zu den benutzten Reisedokumenten sei anzunehmen, dass sich die Rückkehr nicht wie dargestellt ereignet habe. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden ausserdem in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns widersprechen. So sei nicht nachvollziehbar, dass sie kurz nach der Verhaftung von F._______ nach Kamerun zurückgereist sei, wenn sie, wie angegeben, befürchtet hätte, in die Ermittlungen verwickelt zu werden. In diesem Zusammenhang lasse auch der Umstand, dass sie nicht bereits bei ihrer Verhaftung (durch die Kantonspolizei B._______ am 6. Januar 2006) ein Asylgesuch gestellt habe, erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Verfolgungssituation aufkommen. Realitätsfremd erscheine zudem, dass der Polizist, bei dessen Familie die Beschwerdeführerin festgehalten und versteckt worden sei, ihre Ausreise organisiert habe und dass die Gendarmerie von I._______ ihr am Wohnort dieses Polizisten eine Vorladung habe zustellen können. Die Vorbringen betreffend der Nachteile, die die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Ermittlungen gegen F._______ erlitten haben soll, seien deshalb als unglaubhaft zu beurteilen. Ferner habe sie hinsichtlich ihrer Wohnsituation widersprüchliche Angaben gemacht. So habe sie bei der Befragung zur Person angegeben, im Quartier H._______ bei F._______ gewohnt zu haben. Bei der Anhörung habe sie indes ausgeführt, dass ihr Liebhaber im Quartier Q._______ gewohnt und sie die Wohnung nicht mit ihm geteilt habe. Auf eine eingehende Würdigung des eingereichten Beweismittels (Vorladung der Gendarmerie von I._______ vom 15. März 2006) verzichtete die Vorinstanz, da dieses aufgrund der dargelegten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermöge.

E. 4.2 Hiergegen wendet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, das BFM habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Es bestehe offensichtlich kein Zweifel, dass sie aus Yaoundé stamme und folglich dort gelebt habe. Dass sie die Adresse der Bank, welche F._______ (...) habe, nicht kenne, spreche nicht gegen sondern für sie, da man sich in Yaoundé nicht nach Strassen sondern nach wichtigen Gebäuden orientiere. Auch betreffend ihr letztes Domizil (im Heimatstaat) habe sie keine Hausnummer angegeben. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen spreche des Weiteren die leichte Zugänglichkeit der Bankadresse im Internet. Wenn sie ihre Geschichte erfunden hätte, dann hätte sie (dort) auch die Bankadresse gesucht und präzise angegeben. Besondere Glaubhaftigkeit verleihe ihren übrigen Vorbringen der Lettre Convocation (Vorladung der Gendarmerie von I._______ vom 15. März 2006). Diesen habe die Vorinstanz offenbar einer Dokumentenanalyse unterzogen und dabei keine Fälschungsmerkmale gefunden. Erhalten habe sie das Dokument, da ihre Anwesenheit in verschiedenen Häusern "Nachbarn oder dergleichen" offensichtlich aufgefallen sei. Jemand müsse diesen Umstand der Gendarmerie gemeldet haben, die ihr daraufhin den Lettre Convocation am 15. März 2006 ausgehändigt habe. Die Polizisten hätten ihre (Beschwerdeführerin) Ausreise wohl aufgrund der Stellung von F._______ als (...) organisiert. Hinsichtlich des angeblichen Widerspruchs betreffend ihre Wohnsituation sei es in Wirklichkeit so gewesen, dass sie sich in ihrem Zuhause aufgehalten habe, während F._______ sich offiziell bei seiner Familie und inoffiziell bei ihr aufgehalten habe. Sie habe sich nicht widersprochen, denn es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Ehemann, der sich eine Mätresse halte, eben auch bei dieser "wohne".

E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach eingehender Würdigung der Akten zum Schluss, dass das BFM zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin ausging. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die ausführlich begründete Erwägung I der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, der sich das Gericht vollumfänglich anschliesst.

E. 4.3.1 Die Einwendungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeeingabe erweisen sich demgegenüber als unbehelflich. Zwar setzt sie sich mit einem Teil der vorinstanzlichen Ausführungen auseinander, vermag jedoch keine substanziierten Einwände zu erheben. So erklärt der Umstand, dass das BFM ihren Herkunftsort (Yaoundé) nicht in Frage stellt, nicht die Unkenntnis der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Standorts des Arbeitsplatzes ihres Partners, mit dem sie sieben Jahre lang liiert gewesen sein will. Die leichte Zugänglichkeit der Adresse im Internet ist zudem nicht geeignet, die (sich aus diversen Ungereimtheiten ergebende) Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin zu entkräften. Des Weiteren überzeugen die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die eingereichte Vorladung der Gendarmerie von I._______ vom 15. März 2006, wonach jemand ihre Anwesenheit im Haus des Polizisten bemerkt und dies der Gendarmerie gemeldet habe, die der Beschwerdeführerin danach die Vorladung zugestellt habe, in keiner Weise. Die Frage der Authentizität des eingereichten Beweismittels kann angesichts der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen offenbleiben, zumal aus dem Beweismittel nicht hervorgeht, aus welchem Grund die Beschwerdeführerin überhaupt vorgeladen wurde. Bereits deshalb vermag somit das Beweismittel - ob authentisch oder nicht - am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern. Schliesslich gelingt es der Beschwerdeführerin mit dem pauschalen Hinweis auf die angebliche allgemeine Lebenserfahrung nicht, den Widerspruch betreffend ihre sowie die Wohnsituation ihres Partners überzeugend zu erklären.

E. 4.3.2 In diesem Zusammenhang erübrigt es sich, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen (zum Beispiel betreffend den Kontakt zu ihren Kindern, über deren weiteren Verbleib sich die Beschwerdeführerin nicht erkundigt habe und betreffend die Umstände der zweiten Ausreise, von der die Beschwerdeführerin nicht gewusst haben will, dass sie [ausgerechnet zurück] in die Schweiz führen werde). Ergänzend ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin persönlich in hohem Masse unglaubwürdig ist. So benutzte sie seit ihrer ersten Reise in die Schweiz drei verschiedene Alias-Identitäten und erklärte anlässlich der Einvernahme durch die B._______ Kantonspolizei vom 6. Januar 2006, sie sei aus Frankreich in die Schweiz gekommen, und seit fünf Jahren hier. Ihre diesbezügliche Erklärung anlässlich der Anhörung - sie habe Angst gehabt und sich mit der Angabe von Alias-Identitäten vor der Polizei von Yaoundé schützen wollen (vgl. die vorinstanzliche Akte A10/24 S. 6 f.) - vermag nicht zu überzeugen. Ebenso unverständlich ist, dass sie trotz der vorgebrachten Bedrohung im Zusammenhang mit den Ermittlungen um F._______ erst Ende März 2006 um Asyl nachsuchte. Hierzu erklärte sie einzig, sie habe nicht gewusst, dass sie in der Schweiz ein Asylgesuch einreichen könne (vgl. A2/10 S. 2, A10/24 S. 19). Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu Recht als unglaubhaft qualifiziert und deren Asylgesuch gestützt auf Art. 7 AsylG abgewiesen hat.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 und BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510).

E. 6 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenig-stens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). Die erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den Voll­zug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglich­keit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung, wie im Folgen­den auf­zuzeigen ist, als unzumutbar erweist, ist auf eine Er­örterung der bei­den andern Voraussetzungen eines rechtmässigen Wegweisungs­vollzugs zu verzichten.

E. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 6.2 In Kamerun herrschen zurzeit weder Krieg, noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt, die für die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde (zuletzt bestätigt im Urteil D-5740/2008 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2012, E. 5.3.2). Es bleibt demnach zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen, die eine Rückkehr der Beschwerdeführerin unzumutbar erscheinen lassen würden.

E. 6.3.1 Aus medizinischen Gründen kann sich der Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG als unzumutbar erweisen, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre und dies eine existenzielle Gefährdung zur Folge hätte. Der Umstand alleine, dass die Spitalinfrastruktur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat ein tieferes Niveau aufweisen, führt demgegenüber praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AuG sind humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen andere öffentliche Interessen abzuwägen, die allenfalls für den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, was den Asylbehörden einen Ermessensspielraum lässt (vgl. zum Ganzen etwa Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b S. 157 f.).

E. 6.3.2 Den eingereichten Arztberichten vom 14. und 28. August 2008, vom 16. September 2008, vom 21. Oktober 2008, vom 18. März 2009, vom 29. Dezember 2009, vom 4. und 8. Januar 2010 sowie vom 5. Oktober 2012 ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin seit Ende August 2006 aufgrund diverser Erkrankungen in ärztlicher Behandlung befindet. Gemäss dem neusten Bericht ihres Hausarztes, med. pract. J._______, vom 5. Oktober 2012, leidet sie aktuell insbesondere an (...). Zudem ist sie als Folge einer (...) von (...) betroffen. Ferner führt der Hausarzt der Beschwerdeführerin im aktuellen Bericht folgende Nebendiagnosen auf: (...). Gegen ihre diversen körperlichen und seelischen Beschwerden wird die Beschwerdeführerin zurzeit mit neun verschiedenen Medikamenten (vgl. den Arztbericht vom 5. Oktober 2012) sowie mittels regelmässiger Psychotherapie behandelt.

E. 6.3.3 Gemäss Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) (Alexandra Geiser, Kamerun: Psychiatrische Versorgung, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 9. September 2010) kennt Kamerun weder ein Krankenversicherungs- noch ein Sozialhilfesystem. Die Kosten für eine angemessene Gesundheitsversorgung sind für einen Grossteil der Bevölkerung unbezahlbar. Nur eine von 1000 Personen hat die Mittel, einen Spezialisten zu bezahlen. Notfall- und Hospitalisierungsmöglichkeiten sind selbst in den Spitälern sehr eingeschränkt. Behandlungen sowohl von Ärzten als auch in Spitälern erfolgen nur gegen Vorausbezahlung. Medikamente müssen in der Regel von den Familienangehörigen selbst organisiert und finanziert werden. Die Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Krankheiten sind sehr limitiert: Auf 20 Millionen Menschen kommen fünf Neurologen und drei Psychiater. Psychiatrische und psychologische Behandlungen haben keine Priorität. Diskriminierung, Marginalisierung und Isolation von psychisch kranken Menschen sind weit verbreitet, auch in öffentlichen Institutionen (vgl. das Urteil E-5822/2008 des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Februar 2008 E. 5.3). Angesichts der dargelegten multiplen gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin geht das Bundesverwaltungsgericht - wie schon in ähnlich gelagerten Beschwerdeverfahren (vgl. beispielsweise die Urteile E-5992/2008 vom 21. Dezember 2011, E. 6.4.2, D-2926/2008 vom 8. April 2011 E. 6.4, E-894/2008 vom 8. April 2011 E. 7.4 ff. und E 5822/2008 vom 17. Februar 2011 E. 5) - davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung nach Kamerun spätestens mittelfristig eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin zur Folge hätte. Obgleich sie sich vor ihrer ersten Ausreise von 2000 bis 2005 in Yaoundé aufgehalten hat - wo eine minime psychiatrische Infrastruktur vorhanden ist und gewisse Medikamente erhältlich sind (vgl. Alexandra Geiser, a.a.O., S. 2 f.) - kann nahezu ausgeschlossen werden, dass Kamerun in der Lage wäre, die erforderliche medizinische Behandlung zu bieten, selbst unter Berücksichtigung, dass nicht für alle der geltend gemachten Probleme medizinische Behandlung unerlässlich ist. An der Ausgangslage der Nicht-Gewährleistung der notwendigen medizinischen Betreuung in Kamerun vermag auch die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe nichts zu ändern, zumal solche Massnahmen grundsätzlich auf die Dauer von sechs Monaten beschränkt sind (vgl. Art. 75 Abs. 1 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]).

E. 6.4 Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben als alleinstehende Frau nach Kamerun zurückkehren würde, wo sie nur noch zu ihrer Mutter Kontakt habe. Zu ihren (...) Töchtern (...), bestehe kein Kontakt; sie wisse nicht, wo sie sich aufhielten und ob sie noch leben würden. Alleinstehende Frauen wie die Beschwerdeführerin erhalten vom Staat keinen speziellen Schutz und keine Unterstützung. Neben der allgegenwärtigen physischen Gewalt haben sie einen (noch) schlechteren Zugang zu Wohnraum und Arbeit als der Rest der Bevölkerung (vgl. Alexandra Geiser, Kamerun: Sozioökonomische Situation einer alleinstehenden Frau, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 17. Januar 2011, S. 3 f.).

E. 6.5 Unter Würdigung aller Umstände des vorliegenden Verfahrens ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Kamerun in eine existenzielle Notlage geraten würde, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist. Den Akten lassen sich keine Umstände entnehmen, wonach die Beschwerdeführerin einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 AuG (Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme) erfüllen würde.

E. 7 Zusammenfassend ist die Beschwerde betreffend die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Erteilung von Asyl und die Wegweisung abzuweisen. Hinsichtlich Anordnung des Wegweisungsvollzugs ist sie gutzuheissen. Das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist vom hälftigen Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen. Ihr wären deshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen. Auf deren Erhebung ist indes aufgrund des mit Verfügung vom 14. Oktober 2008 gutgeheissenen Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung zu verzichten.

E. 8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Auf das Einfordern einer Kostennote kann verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird betreffend Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl und Anordnung der Wegweisung abgewiesen.
  2. Betreffend den Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung) wird die Beschwerde gutgeheissen. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführerin vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zu bezahlen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6190/2008 Urteil vom 2. November 2012 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon-Scuntaro, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______, Kamerun, vertreten durch Fürsprecher Werner Spirig, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. August 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste gemäss eigenen Angaben Ende Dezember 2005 mit einem auf eine Alias-Identität lautenden Reisepapier erstmals in die Schweiz ein und hielt sich bei einer Landsfrau im Kanton B._______ auf. Am 6. Januar 2006 führte die Kantonspolizei B._______ bei jener Kamerunerin eine Wohnungsdurchsuchung durch und versetzte die Beschwerdeführerin, welche auf die Frage nach ihrem Namen eine weitere Alias-Identität ("C._______") nannte, in Ausschaffungshaft. In der Folge brachte sie einen französischen Pass bei, der auf eine dritte Alias-Identität ("D._______") lautete. Am 23. Februar 2006 wurde die Beschwerdeführerin dem kamerunischen Konsulat in Genf vorgeführt, welches sie als Staatsangehörige anerkannte und ihre sofortige Freilassung forderte, damit eine selbständige Ausreise sichergestellt werden könne. Die Freilassung erfolgte am 27. Februar 2006. Am 28. März 2006 suchte die Beschwerdeführerin unter dem Namen A._______ im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 10. April 2006 und der Anhörung vom 19. April 2006 brachte die Beschwerdeführerin insbesondere vor, sie stamme aus E._______ und habe seit dem Jahr 2000 in Yaoundé gelebt. Sie habe eine Beziehung mit F._______, einem ehemaligen (...) der Bank G._______ und Mitglied der regierenden RDPC (Rassemblement Démocratique du Peuple Camerounais; frühere Einheitspartei) geführt. Eine Freundin ihrer Mutter, die bei einer Zeitung arbeite und deshalb immer auf dem Laufenden sei, habe ihr mitgeteilt, F._______ werde einer Straftat verdächtigt und sie (Beschwerdeführerin) solle das Land verlassen, ansonsten sie riskiere, verhaftet zu werden. Aus diesem Grund sei sie im Dezember 2005 ein erstes Mal in die Schweiz gereist. Wie sie später erfahren habe, sei F._______ während ihrer Abwesenheit am (...) wegen Verdachts auf Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte in Haft genommen worden. Nach ihrer Entlassung aus der Ausschaffungshaft am 27. Februar 2006 sei sie Anfang März 2006 mit dem Flugzeug nach Kamerun zurückgekehrt und habe zunächst krankheitshalber einige Tage im Spital verbracht. Am Tag nach der Rückkehr in ihr Haus im Quartier H._______ in Yaoundé seien drei Polizisten bei ihr vorbeigekommen und hätten ihr Haus durchsucht. Dabei hätten sie in ihrem Kleiderschrank eine mit Geld gefüllte Aktentasche gefunden. Die Polizisten hätten sie verdächtigt, nach Europa gereist zu sein, um das Geld dort zu verstecken. Sie habe jedoch gar nicht gewusst, dass das Geld in ihrem Haus gewesen sei. Die Polizisten hätten sie mitgenommen und die Sicherstellung des Geldes melden wollen. Auf dem Weg zur Polizeistation hätten diese ihr jedoch mitgeteilt, sie würde freigelassen, damit sie (die Polizisten) das Geld behalten könnten. Sie sei zur Familie eines der Polizisten in I._______ gebracht worden, wo sie sich während einer Woche versteckt habe. Nachdem ihr eine sie betreffende Vorladung zur Meldung bei der Gendarmerie in ihr (vermeintlich geheimes) Versteck zugestellt worden sei, sei sie aus Sicherheitsgründen jede Nacht in einem anderen Haus untergebracht worden. In der Folge hätten die Polizisten entschieden, sie ausser Landes zu bringen. In Begleitung eines Bekannten der Polizisten sei sie am 25. März 2006 wieder aus Kamerun aus- und am darauffolgenden Tag in die Schweiz eingereist. Zum Beweis ihrer Vorbringen legte die Beschwerdeführerin eine Vorladung der Gendarmerie von I._______ ("lettre convocation") vom 15. März 2006 ins Recht. Am 21. Januar 2008 reichte die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit einem Gesuch um Änderung der Personendaten ihre Geburtsurkunde sowie ihre kamerunische Identitätskarte (beide im Original, lautend auf den Namen " A._______") zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 29. August 2008 - eröffnet am 1. September 2008 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch gestützt auf Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab. Zugleich ordnete es die Wegweisung sowie deren Vollzug an. C. Dagegen gelangte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. September 2008 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie sinngemäss die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Zum Beweis ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin zwei Internetausdrucke, ein Arztzeugnis ihres Hausarztes, med. pract. J._______, vom 16. September 2008, sowie eine Fürsorgebestätigung vom 22. September 2008 zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2008 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und wies jenes um unentgeltliche Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab. Gleichzeitig setzte sie der Beschwerdeführerin Frist an zur Beibringung ärztlicher Berichte und einer Erklärung betreffend die Entbindung der sie behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht. Am 3. November 2008 reichte die Beschwerdeführerin drei ärztliche Berichte - von Dr. med. K._______ vom 14. August 2008, von Dr. med. L._______ und Dr. med. M._______ vom 28. August 2008 sowie von med. pract. J._______ vom 21. Oktober 2008 - zu den Akten. Zudem führte sie aus, sie befinde sich aus medizinischer Sicht im Abklärungsstadium und beantrage daher die Sistierung des Beschwerdeverfahrens, bis eine eindeutige Diagnose gestellt werden könne. Die Instruktionsrichterin wies das Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens mit Verfügung vom 20. November 2008 ab. Zugleich setzte sie der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung. Das BFM führte in seiner Stellungnahme vom 9. Dezember 2008 im Wesentlichen aus, aufgrund der Arztberichte sei davon auszugehen, dass ein Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz aus medizinischer Sicht nicht zwingend nötig sei, weshalb die Abweisung der Beschwerde beantragt werde. E. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2008 setzte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung einer Replik. Anstelle einer solchen reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. April 2009 einen weiteren ärztlichen Bericht ihres Hausarztes vom 18. März 2009 sowie ein von diesem verfasstes ergänzendes Schreiben vom 28. März 2009 ein. In einer weiteren Eingabe vom 9. Februar 2010 führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe sich am 28. Dezember 2009 einer (...)operation unterziehen müssen und lege deshalb einen Operationsbericht von Dr. med. N._______ vom 29. Dezember 2009, ein Schreiben von Dr. med. O._______ vom 4. Januar 2010 sowie einen Austrittsbericht von Dr. med. P._______ und Dr. med. O._______ vom 8. Januar 2010 ins Recht. F. Das Bundesverwaltungsgericht gewährte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. September 2012 Frist zur Stellungnahme betreffend ihre aktuelle gesundheitlichen Situation. Innert erstreckter Frist gelangte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Oktober 2012 unter Beilage eines Arztberichts des Hausarztes vom 5. Oktober 2012 an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf diese ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheids insbesondere aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden in wesentlichen Punkten unsubstanziiert und wenig detailliert erscheinen. So seien die Ausführungen zu ihrer Beziehung mit F._______ knapp und vage ausgefallen und gingen nicht über die Informationen hinaus, die man anlässlich des Korruptionsskandals über die Massenmedien habe erfahren können. Die Beschwerdeführerin könne beispielsweise nicht sagen, in welchem Quartier oder in welcher Strasse sich die Bank befinde, deren (...) F._______ gewesen sei. Ferner wisse sie ausserordentlich wenig über den Monat nach ihrer Rückkehr nach Kamerun zu berichten und könne weder die Namen der drei, angeblich Namensschilder tragenden Polizisten noch jenen des Spitals angeben. Aufgrund ihrer ausweichenden Antworten betreffend Fragen zu den benutzten Reisedokumenten sei anzunehmen, dass sich die Rückkehr nicht wie dargestellt ereignet habe. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden ausserdem in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns widersprechen. So sei nicht nachvollziehbar, dass sie kurz nach der Verhaftung von F._______ nach Kamerun zurückgereist sei, wenn sie, wie angegeben, befürchtet hätte, in die Ermittlungen verwickelt zu werden. In diesem Zusammenhang lasse auch der Umstand, dass sie nicht bereits bei ihrer Verhaftung (durch die Kantonspolizei B._______ am 6. Januar 2006) ein Asylgesuch gestellt habe, erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Verfolgungssituation aufkommen. Realitätsfremd erscheine zudem, dass der Polizist, bei dessen Familie die Beschwerdeführerin festgehalten und versteckt worden sei, ihre Ausreise organisiert habe und dass die Gendarmerie von I._______ ihr am Wohnort dieses Polizisten eine Vorladung habe zustellen können. Die Vorbringen betreffend der Nachteile, die die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Ermittlungen gegen F._______ erlitten haben soll, seien deshalb als unglaubhaft zu beurteilen. Ferner habe sie hinsichtlich ihrer Wohnsituation widersprüchliche Angaben gemacht. So habe sie bei der Befragung zur Person angegeben, im Quartier H._______ bei F._______ gewohnt zu haben. Bei der Anhörung habe sie indes ausgeführt, dass ihr Liebhaber im Quartier Q._______ gewohnt und sie die Wohnung nicht mit ihm geteilt habe. Auf eine eingehende Würdigung des eingereichten Beweismittels (Vorladung der Gendarmerie von I._______ vom 15. März 2006) verzichtete die Vorinstanz, da dieses aufgrund der dargelegten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermöge. 4.2 Hiergegen wendet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, das BFM habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Es bestehe offensichtlich kein Zweifel, dass sie aus Yaoundé stamme und folglich dort gelebt habe. Dass sie die Adresse der Bank, welche F._______ (...) habe, nicht kenne, spreche nicht gegen sondern für sie, da man sich in Yaoundé nicht nach Strassen sondern nach wichtigen Gebäuden orientiere. Auch betreffend ihr letztes Domizil (im Heimatstaat) habe sie keine Hausnummer angegeben. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen spreche des Weiteren die leichte Zugänglichkeit der Bankadresse im Internet. Wenn sie ihre Geschichte erfunden hätte, dann hätte sie (dort) auch die Bankadresse gesucht und präzise angegeben. Besondere Glaubhaftigkeit verleihe ihren übrigen Vorbringen der Lettre Convocation (Vorladung der Gendarmerie von I._______ vom 15. März 2006). Diesen habe die Vorinstanz offenbar einer Dokumentenanalyse unterzogen und dabei keine Fälschungsmerkmale gefunden. Erhalten habe sie das Dokument, da ihre Anwesenheit in verschiedenen Häusern "Nachbarn oder dergleichen" offensichtlich aufgefallen sei. Jemand müsse diesen Umstand der Gendarmerie gemeldet haben, die ihr daraufhin den Lettre Convocation am 15. März 2006 ausgehändigt habe. Die Polizisten hätten ihre (Beschwerdeführerin) Ausreise wohl aufgrund der Stellung von F._______ als (...) organisiert. Hinsichtlich des angeblichen Widerspruchs betreffend ihre Wohnsituation sei es in Wirklichkeit so gewesen, dass sie sich in ihrem Zuhause aufgehalten habe, während F._______ sich offiziell bei seiner Familie und inoffiziell bei ihr aufgehalten habe. Sie habe sich nicht widersprochen, denn es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Ehemann, der sich eine Mätresse halte, eben auch bei dieser "wohne". 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach eingehender Würdigung der Akten zum Schluss, dass das BFM zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin ausging. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die ausführlich begründete Erwägung I der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, der sich das Gericht vollumfänglich anschliesst. 4.3.1 Die Einwendungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeeingabe erweisen sich demgegenüber als unbehelflich. Zwar setzt sie sich mit einem Teil der vorinstanzlichen Ausführungen auseinander, vermag jedoch keine substanziierten Einwände zu erheben. So erklärt der Umstand, dass das BFM ihren Herkunftsort (Yaoundé) nicht in Frage stellt, nicht die Unkenntnis der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Standorts des Arbeitsplatzes ihres Partners, mit dem sie sieben Jahre lang liiert gewesen sein will. Die leichte Zugänglichkeit der Adresse im Internet ist zudem nicht geeignet, die (sich aus diversen Ungereimtheiten ergebende) Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin zu entkräften. Des Weiteren überzeugen die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die eingereichte Vorladung der Gendarmerie von I._______ vom 15. März 2006, wonach jemand ihre Anwesenheit im Haus des Polizisten bemerkt und dies der Gendarmerie gemeldet habe, die der Beschwerdeführerin danach die Vorladung zugestellt habe, in keiner Weise. Die Frage der Authentizität des eingereichten Beweismittels kann angesichts der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen offenbleiben, zumal aus dem Beweismittel nicht hervorgeht, aus welchem Grund die Beschwerdeführerin überhaupt vorgeladen wurde. Bereits deshalb vermag somit das Beweismittel - ob authentisch oder nicht - am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern. Schliesslich gelingt es der Beschwerdeführerin mit dem pauschalen Hinweis auf die angebliche allgemeine Lebenserfahrung nicht, den Widerspruch betreffend ihre sowie die Wohnsituation ihres Partners überzeugend zu erklären. 4.3.2 In diesem Zusammenhang erübrigt es sich, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen (zum Beispiel betreffend den Kontakt zu ihren Kindern, über deren weiteren Verbleib sich die Beschwerdeführerin nicht erkundigt habe und betreffend die Umstände der zweiten Ausreise, von der die Beschwerdeführerin nicht gewusst haben will, dass sie [ausgerechnet zurück] in die Schweiz führen werde). Ergänzend ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin persönlich in hohem Masse unglaubwürdig ist. So benutzte sie seit ihrer ersten Reise in die Schweiz drei verschiedene Alias-Identitäten und erklärte anlässlich der Einvernahme durch die B._______ Kantonspolizei vom 6. Januar 2006, sie sei aus Frankreich in die Schweiz gekommen, und seit fünf Jahren hier. Ihre diesbezügliche Erklärung anlässlich der Anhörung - sie habe Angst gehabt und sich mit der Angabe von Alias-Identitäten vor der Polizei von Yaoundé schützen wollen (vgl. die vorinstanzliche Akte A10/24 S. 6 f.) - vermag nicht zu überzeugen. Ebenso unverständlich ist, dass sie trotz der vorgebrachten Bedrohung im Zusammenhang mit den Ermittlungen um F._______ erst Ende März 2006 um Asyl nachsuchte. Hierzu erklärte sie einzig, sie habe nicht gewusst, dass sie in der Schweiz ein Asylgesuch einreichen könne (vgl. A2/10 S. 2, A10/24 S. 19). Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu Recht als unglaubhaft qualifiziert und deren Asylgesuch gestützt auf Art. 7 AsylG abgewiesen hat. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 und BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510). 6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenig-stens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). Die erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den Voll­zug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglich­keit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung, wie im Folgen­den auf­zuzeigen ist, als unzumutbar erweist, ist auf eine Er­örterung der bei­den andern Voraussetzungen eines rechtmässigen Wegweisungs­vollzugs zu verzichten. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.2 In Kamerun herrschen zurzeit weder Krieg, noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt, die für die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde (zuletzt bestätigt im Urteil D-5740/2008 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2012, E. 5.3.2). Es bleibt demnach zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen, die eine Rückkehr der Beschwerdeführerin unzumutbar erscheinen lassen würden. 6.3 6.3.1 Aus medizinischen Gründen kann sich der Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG als unzumutbar erweisen, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre und dies eine existenzielle Gefährdung zur Folge hätte. Der Umstand alleine, dass die Spitalinfrastruktur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat ein tieferes Niveau aufweisen, führt demgegenüber praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AuG sind humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen andere öffentliche Interessen abzuwägen, die allenfalls für den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, was den Asylbehörden einen Ermessensspielraum lässt (vgl. zum Ganzen etwa Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b S. 157 f.). 6.3.2 Den eingereichten Arztberichten vom 14. und 28. August 2008, vom 16. September 2008, vom 21. Oktober 2008, vom 18. März 2009, vom 29. Dezember 2009, vom 4. und 8. Januar 2010 sowie vom 5. Oktober 2012 ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin seit Ende August 2006 aufgrund diverser Erkrankungen in ärztlicher Behandlung befindet. Gemäss dem neusten Bericht ihres Hausarztes, med. pract. J._______, vom 5. Oktober 2012, leidet sie aktuell insbesondere an (...). Zudem ist sie als Folge einer (...) von (...) betroffen. Ferner führt der Hausarzt der Beschwerdeführerin im aktuellen Bericht folgende Nebendiagnosen auf: (...). Gegen ihre diversen körperlichen und seelischen Beschwerden wird die Beschwerdeführerin zurzeit mit neun verschiedenen Medikamenten (vgl. den Arztbericht vom 5. Oktober 2012) sowie mittels regelmässiger Psychotherapie behandelt. 6.3.3 Gemäss Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) (Alexandra Geiser, Kamerun: Psychiatrische Versorgung, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 9. September 2010) kennt Kamerun weder ein Krankenversicherungs- noch ein Sozialhilfesystem. Die Kosten für eine angemessene Gesundheitsversorgung sind für einen Grossteil der Bevölkerung unbezahlbar. Nur eine von 1000 Personen hat die Mittel, einen Spezialisten zu bezahlen. Notfall- und Hospitalisierungsmöglichkeiten sind selbst in den Spitälern sehr eingeschränkt. Behandlungen sowohl von Ärzten als auch in Spitälern erfolgen nur gegen Vorausbezahlung. Medikamente müssen in der Regel von den Familienangehörigen selbst organisiert und finanziert werden. Die Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Krankheiten sind sehr limitiert: Auf 20 Millionen Menschen kommen fünf Neurologen und drei Psychiater. Psychiatrische und psychologische Behandlungen haben keine Priorität. Diskriminierung, Marginalisierung und Isolation von psychisch kranken Menschen sind weit verbreitet, auch in öffentlichen Institutionen (vgl. das Urteil E-5822/2008 des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Februar 2008 E. 5.3). Angesichts der dargelegten multiplen gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin geht das Bundesverwaltungsgericht - wie schon in ähnlich gelagerten Beschwerdeverfahren (vgl. beispielsweise die Urteile E-5992/2008 vom 21. Dezember 2011, E. 6.4.2, D-2926/2008 vom 8. April 2011 E. 6.4, E-894/2008 vom 8. April 2011 E. 7.4 ff. und E 5822/2008 vom 17. Februar 2011 E. 5) - davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung nach Kamerun spätestens mittelfristig eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin zur Folge hätte. Obgleich sie sich vor ihrer ersten Ausreise von 2000 bis 2005 in Yaoundé aufgehalten hat - wo eine minime psychiatrische Infrastruktur vorhanden ist und gewisse Medikamente erhältlich sind (vgl. Alexandra Geiser, a.a.O., S. 2 f.) - kann nahezu ausgeschlossen werden, dass Kamerun in der Lage wäre, die erforderliche medizinische Behandlung zu bieten, selbst unter Berücksichtigung, dass nicht für alle der geltend gemachten Probleme medizinische Behandlung unerlässlich ist. An der Ausgangslage der Nicht-Gewährleistung der notwendigen medizinischen Betreuung in Kamerun vermag auch die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe nichts zu ändern, zumal solche Massnahmen grundsätzlich auf die Dauer von sechs Monaten beschränkt sind (vgl. Art. 75 Abs. 1 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). 6.4 Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben als alleinstehende Frau nach Kamerun zurückkehren würde, wo sie nur noch zu ihrer Mutter Kontakt habe. Zu ihren (...) Töchtern (...), bestehe kein Kontakt; sie wisse nicht, wo sie sich aufhielten und ob sie noch leben würden. Alleinstehende Frauen wie die Beschwerdeführerin erhalten vom Staat keinen speziellen Schutz und keine Unterstützung. Neben der allgegenwärtigen physischen Gewalt haben sie einen (noch) schlechteren Zugang zu Wohnraum und Arbeit als der Rest der Bevölkerung (vgl. Alexandra Geiser, Kamerun: Sozioökonomische Situation einer alleinstehenden Frau, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 17. Januar 2011, S. 3 f.). 6.5 Unter Würdigung aller Umstände des vorliegenden Verfahrens ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Kamerun in eine existenzielle Notlage geraten würde, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist. Den Akten lassen sich keine Umstände entnehmen, wonach die Beschwerdeführerin einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 AuG (Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme) erfüllen würde.

7. Zusammenfassend ist die Beschwerde betreffend die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Erteilung von Asyl und die Wegweisung abzuweisen. Hinsichtlich Anordnung des Wegweisungsvollzugs ist sie gutzuheissen. Das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist vom hälftigen Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen. Ihr wären deshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen. Auf deren Erhebung ist indes aufgrund des mit Verfügung vom 14. Oktober 2008 gutgeheissenen Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung zu verzichten. 8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Auf das Einfordern einer Kostennote kann verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird betreffend Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl und Anordnung der Wegweisung abgewiesen.

2. Betreffend den Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung) wird die Beschwerde gutgeheissen. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführerin vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zu bezahlen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand: